Haftung des falsus
procurator analog § 179 Abs. 1 BGB bei Nichtexistenz des Vertretenen,
Ausschluß der Haftung nach § 179 Abs. 3 BGB und Einfluß von Treu und Glauben
(§ 242 BGB)
BGH, Urteil vom 12.
November 2008 - VIII ZR 170/07
Fundstelle:
NJW 2009, 215
Amtl. Leitsatz:
1. Auch wenn ein vollmachtloser
Vertreter im Namen eines nicht existierenden Rechtsträgers handelt, ist
seine Haftung nach § 179 Abs. 1 BGB bereits dann ausgeschlossen, wenn der
Vertragspartner Kenntnis vom Fehlen der Vertretungsmacht hat (§ 179 Abs. 3
Satz 1 BGB); nicht erforderlich ist für den Haftungsausschluss, dass der
Vertragspartner darüber hinaus auch Kenntnis davon hat, dass der Vertretene
nicht existiert.
2. Dem vollmachtlosen Vertreter ist es nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nur
dann verwehrt, sich auf den Haftungsausschluss (§ 179 Abs. 3 Satz 1 BGB) zu
berufen, wenn der andere Teil aufgrund besonderer Umstände - insbesondere
entsprechender Erklärungen des Vertreters - auf das Wirksamwerden des
Vertrages vertrauen durfte (Bestätigung von BGHZ 63, 45 ff.,
BGHZ
105, 283 ff.)
Zentrale Probleme:
Die sehr lehrreiche Entscheidung betrifft grundlegende
Frage des Stellvertretungsrechts, s. dazu auch BGHZ
105, 283: Ein Stellvertreter ohne Vertretungsmacht gibt
im Namen einer nicht existenten juristischen Person eine Willenserklärung
ab. Er legt dabei die fehlende Vertretungsmacht offen, nicht aber die
Nichtexistenz des Vertretenen. Vertritt jemand eine nichtexistente
(juristische) Person, so finden die Regelungen über die vollmachtslose
Stellvertretung der §§ 177 BGB entsprechende Anwendung. So kann etwa die
juristische Person, wenn sie später existent wird, eine solche
Willenserklärung nach § 177 I BGB genehmigen. Andernfalls haftet der
Vertreter analog § 179 BGB. Diese Haftung ist eine verschuldensunabhängige
Garantiehaftung, jedoch beschränkt sie sich nach § 179 II auf das negative
Interesse, wenn der Vertreter seine fehlende Vertretungsmacht selbst nicht
kannte. Nach § 179 III ist die Haftung aber ausgeschlossen, wenn der
Erklärungsgegner das Fehlen von Vertretungsmacht kannte (dann entsteht
nämlich kein schutzwürdiges Vertrauen auf die Wirksamkeit der
Willenserklärung). Hier geht es nun um den Sonderfall, daß der Vertreter
zwar seine fehlende Vertretungsmacht, nicht aber die Nichtexistenz des
Vertretenen offengelegt hat, weil er sie selbst nicht kannte. Der Senat
wendet hier dennoch § 179 III BGB an und sieht in der Berufung hierauf auch
keinen Verstoß gegen § 242 BGB: Anders als in
BGHZ
105, 283 durfte jedenfalls der Erklärungsgegner
schon wegen der Offenlegung der fehlenden Vertretungsmacht nicht auf das
Zustandekommen des Vertrages vertrauen. Daß die Chancen eines
Zustandekommens bei Existenz des Vertretenen höher gewesen wären, spielt
dabei keine Rolle.
©sl 2008
Tatbestand:
1 Die Klägerin nimmt den Beklagten als Vertreter ohne Vertretungsmacht auf
Schadensersatz in Anspruch. Sie war alleinige Gesellschafterin und
alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführerin der K. GmbH (im Folgenden: K.
GmbH) in Berlin. Mit notariellem Vertrag vom 5. April 2001 verkaufte sie -
handelnd nicht in eigenem Namen, sondern als Geschäftsführerin der K. GmbH -
ihre Geschäftsanteile zunächst an die S. GmbH, vertreten durch deren
Geschäftsführer St. . Die Käuferin bestellte St. daraufhin zum
Geschäftsführer auch der K. GmbH. In einem Verfahren auf Erlass einer
einstweiligen Verfügung griff die Klägerin diese Bestellung mit der
Begründung an, der Vertrag vom 5. April 2001 sei nichtig (92 O 163/01
Landgericht Berlin). In der mündlichen Verhandlung vom 17. Oktober 2001
schlossen die Klägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. O. , und St. ,
vertreten durch den Beklagten, einen Vergleich, in dem sich die Klägerin
verpflichtete, ihre Geschäftsanteile an der K. GmbH zum Kaufpreis von
372.500 DM nunmehr "an die GbR R. & Partner" zu übertragen.
2 Am 31. Oktober 2001 wurde ein notarieller Kaufvertrag über die
Geschäftsanteile der Klägerin an der K. GmbH geschlossen, in dem
Rechtsanwalt Dr. O. mit der Erklärung auftrat, er handele "nicht für sich
selbst im eigenen Namen, sondern als vollmachtloser Vertreter" für die
Klägerin. Auf der Käuferseite trat der Beklagte auf, der ebenfalls vorab
erklärte, er handele "nicht für sich selbst im eigenen Namen, sondern als
vollmachtloser Vertreter" für R., S. und B. , "und zwar als Gesellschafter
der zwischen ihnen geschlossenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts 'R. &
Partner GbR'". Die Klägerin genehmigte die Erklärung ihres Rechtsanwalts am
6. November 2001. Für die Käuferseite legte der Beklagte eine von R.
unterzeichnete Erklärung vom 9. November 2001 vor, in der R. die Erklärungen
des Beklagten im notariellen Vertrag vom 31. Oktober 2001 unter Berufung auf
eine ihm erteilte notarielle Vollmacht vom 24. Oktober 2001 mit Wirkung für
sich und seine Söhne S. und B. - "als Gesellschafter der zwischen ihnen
geschlossenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts 'R. & Partner GbR'" -
genehmigte.
3 R. zahlte auf den im Vertrag vom 31. Oktober 2001 vereinbarten Kaufpreis
53.869,38 €. Die Zwangsvollstreckung gegen ihn verlief fruchtlos; er ist
vermögenslos. Die Klägerin nahm daraufhin dessen Söhne auf Zahlung des
Restkaufpreises und Schadensersatz in Höhe von zuletzt 121.081,42 € in
Anspruch (28 O 511/04 Landgericht Berlin). In diesem Verfahren verkündete
sie dem Beklagten den Streit. Das Landgericht wies die Klage durch
rechtskräftiges Urteil vom 9. Juni 2005 mit der Begründung ab, S. und B.
seien durch den Vertrag vom 31. Oktober 2001 nicht verpflichtet worden, weil
sie nicht Gesellschafter der in dem Kaufvertrag als Käuferin genannten
Gesellschaft gewesen seien; eine solche Gesellschaft habe nicht bestanden.
S. und B. seien zwar - ohne R. - Mitglieder einer nur aus ihnen bestehenden
Gesellschaft bürgerlichen Rechts; diese Gesellschaft sei aber nicht
Vertragspartei geworden. Der Vertrag vom 31. Oktober 2001 sei auch nicht
aufgrund der Genehmigungserklärung vom 9. November 2001 ihnen gegenüber
wirksam geworden; denn diese Erklärung sei von der Vollmacht, die S. und B.
ihrem Vater R. erteilt hätten, nicht gedeckt gewesen.
4 Mit ihrer Klage nimmt die Klägerin den Beklagten als vollmachtlosen
Vertreter beim Abschluss des Kaufvertrages vom 31. Oktober 2001 auf
Schadensersatz in Höhe von 244.773,47 € in Anspruch. Das Landgericht hat die
Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht
das angefochtene Urteil abgeändert und den Klageantrag dem Grunde nach für
gerechtfertigt erklärt. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht
zugelassene Revision des Beklagten, mit der dieser die Wiederherstellung des
erstinstanzlichen Urteils begehrt.
Entscheidungsgründe:
5 Die Revision hat Erfolg.
I.
6 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im
Wesentlichen ausgeführt:
7 Der Klägerin stehe gegenüber dem Beklagten dem Grunde nach ein Anspruch
auf Erstattung ihres Vertrauensschadens gemäß § 179 Abs. 1 und 2 BGB zu. Der
Beklagte sei vollmachtloser Vertreter im Sinne des § 179 Abs. 1 BGB, weil er
im Beteiligungskaufvertrag vom 31. Oktober 2001 für eine nicht existente,
vermeintlich aus R. und dessen Söhnen bestehende "R. & Partner GbR"
gehandelt habe. Der Vertrag sei mangels Existenz einer derartigen
Gesellschaft nicht wirksam zustande gekommen und mangels Vollmacht von R.
auch nicht mit Wirkung für dessen Söhne genehmigt worden. Dies ergebe sich
auch bereits aus der Interventionswirkung des rechtskräftigen Urteils des
Landgerichts Berlin vom 9. Juni 2005 im Vorprozess, der zufolge sich der
Beklagte im vorliegenden Verfahren nicht darauf berufen könne, dass der
Vertrag vom 31. Oktober 2001 mit R. und dessen Söhnen wirksam geworden sei.
8 Die Haftung des Beklagten sei auch nicht nach § 179 Abs. 3 BGB
ausgeschlossen. Der Beklagte habe durch seine Erklärungen im notariellen
Vertrag - trotz seines ausdrücklichen Hinweises auf sein Handeln als
vollmachtloser Vertreter - bei der Klägerin zumindest das Vertrauen
dahingehend geweckt, dass die von ihm vertretene Gesellschaft existiere und
sich die drei genannten Personen zu einer solchen Gesellschaft bereits
zusammengeschlossen hätten. Da dies nicht zutreffend sei, hafte er der
Klägerin wegen ihres insoweit enttäuschten Vertrauens. Hielte man hingegen
mit dem Landgericht die Vorschrift des § 179 Abs. 3 Satz 1 BGB im
vorliegenden Fall für anwendbar, stünde einem Ausschluss der
Vertreterhaftung des Beklagten jedenfalls der Grundsatz von Treu und Glauben
(§ 242 BGB) entgegen. Dies ergebe sich aus der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs zum Handeln eines Vertreters für eine gegründete, aber
noch nicht entstandene Handelsgesellschaft und für eine noch nicht gebildete
Bauherrengemeinschaft.
II.
9 Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Klägerin
steht der ihr vom Berufungsgericht dem Grunde nach zuerkannte
Schadensersatzanspruch aus § 179 Abs. 1 und 2 BGB gegenüber dem Beklagten
nicht zu. Denn die Haftung des Beklagten für sein Handeln als
vollmachtloser Vertreter beim Abschluss des notariellen Vertrages vom 31.
Oktober 2001 ist nach § 179 Abs. 3 Satz 1 BGB ausgeschlossen, weil der
Klägerin als Vertragspartnerin der Mangel der Vertretungsmacht des Beklagten
bekannt war.
10 1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die
Vorschrift des § 179 BGB über die Haftung des Vertreters ohne
Vertretungsmacht entsprechend anzuwenden ist, wenn jemand im Namen eines
nicht vorhandenen Rechtsträgers vertragliche Vereinbarungen trifft, der
angeblich Vertretene also nicht existiert, so dass Vertretungsmacht nicht
bestehen kann (st. Rspr.; BGHZ 63, 45, 48 f.; 91, 148, 152; BGHZ
105, 283, 285; MünchKommBGB/ Schramm, 5. Aufl., § 179
Rdnr. 11; Soergel/Leptien, BGB, 13. Aufl., § 179 Rdnr. 9 ff.; Staudinger/Schilken,
BGB (2004), § 179 Rdnr. 22 f.).
11 Ein solcher Fall liegt hier vor. Nach den rechtsfehlerfreien
Feststellungen des Berufungsgerichts handelte der Beklagte im notariellen
Vertrag vom 31. Oktober 2001 als vollmachtloser Vertreter für die "R. &
Partner GbR", eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die nicht bestand. Der
Vertrag war wegen fehlender Existenz der vom Beklagten vertretenen
Gesellschaft nicht wirksam und ist, wie das Berufungsgericht mit Recht
angenommen hat, auch nicht nachträglich durch die Genehmigungserklärung vom
9. November 2001 den (vermeintlichen) Gesellschaftern gegenüber wirksam
geworden. Die Voraussetzungen des § 179 Abs. 1 BGB für eine Haftung des
Beklagten liegen danach vor. Dies gilt unabhängig davon, ob dem Beklagten
bekannt war, dass die von ihm vertretene Gesellschaft nicht existierte; denn
die Haftung aus § 179 BGB ist eine gesetzliche Garantiehaftung (BGHZ
105, 283, 285; Staudinger/Schilken, aaO, Rdnr. 2, 12;
MünchKommBGB/Schramm, aaO, Rdnr. 1).
12 Ohne Erfolg greift die Revision die Feststellung des Berufungsgerichts
an, dass der Beklagte bei Abschluss des Vertrages vom 31. Oktober 2001 für
die (nicht existierende) "R. & Partner GbR" gehandelt hat. Die Revision
meint, nach dem Inhalt dieses Vertrages habe der Beklagte nicht für eine "R.
& Partner GbR", sondern für R. und dessen Söhne S. und B. als natürliche
Personen gehandelt. Damit dringt die Revision nicht durch. Die
tatrichterliche Vertragsauslegung ist revisionsrechtlich nur beschränkt auf
die Verletzung von Auslegungsregeln, Denkgesetzen, Erfahrungssätzen und
Verfahrensvorschriften überprüfbar (st. Rspr.; BGHZ 135, 269, 273; 131, 136,
138; jeweils m.w.N.). Derartige Rechtsfehler zeigt die Revision nicht auf.
Im Übrigen steht dem Vorbringen des Beklagten, wie das Berufungsgericht mit
Recht angenommen hat, bereits die Interventionswirkung (§ 68 ZPO) des
rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Berlin vom 9. Juni 2005 im
Vorprozess (28 O 511/04 LG Berlin) entgegen, in dem die Klägerin dem
Beklagten wirksam den Streit verkündet hatte. Die in diesem Urteil
getroffene Feststellung des Landgerichts, dass der Beklagte im Vertrag vom
31. Oktober 2001 nicht für S. und B. persönlich, sondern für eine "R. &
Partner GbR" gehandelt hat, ist für das vorliegende Verfahren bindend.
Dagegen bringt die Revision nichts vor.
13 2. Der vom Beklagten ohne Vertretungsmacht abgeschlossene Vertrag vom 31.
Oktober 2001 ist nicht durch Genehmigung des Vertretenen gemäß § 177 Abs. 1
BGB wirksam geworden. Die von R. für die Gesellschafter der "R. & Partner
GbR" abgegebene Genehmigungserklärung vom 9. November 2001 war nichtig, weil
R. hierbei (ebenfalls) ohne Vertretungsmacht handelte. Bei einem einseitigen
Rechtsgeschäft wie der Genehmigung ist Vertretung ohne Vertretungsmacht
unzulässig (§ 180 Satz 1 BGB); ein solches Rechtsgeschäft ist nichtig
(MünchKommBGB/Schramm, aaO, § 180 Rdnr. 1; Soergel/Leptien, BGB, aaO, §
180 Rdnr. 1; Staudinger/Schilken, aaO, § 180 Rdnr. 1). Nach der notariellen
Vollmachtsurkunde vom 24. Oktober 2001, die der Genehmigungserklärung
beigefügt war, hatte R. Vollmacht zum Kauf von Geschäftsanteilen nicht von
der im Vertrag und in der Genehmigungserklärung genannten "R. & Partner GbR"
erhalten, sondern von seinen Söhnen S. und B. , die hierbei nicht als
Gesellschafter einer aus R. und dessen Söhnen bestehenden "R. & Partner GbR"
handelten, sondern ausdrücklich als (alleinige) Gesellschafter der "P. &
Partner GbR, Berlin", der ihr Vater R. nicht angehörte. Die Vollmacht bezog
sich auch nicht auf den Erwerb von Geschäftsanteilen für eine etwa noch zu
gründende "R. & Partner GbR", sondern nur auf den Abschluss von Verträgen
für die - allein aus den Söhnen bestehende - "P. & Partner GbR, Berlin"; mit
dieser Gesellschaft wurde der Vertrag vom 31. Oktober 2001 aber nicht
geschlossen.
14 3. Das Berufungsgericht hat jedoch, wie die Revision mit Recht rügt,
verkannt, dass die Haftung des Beklagten nach § 179 Abs. 3 Satz 1 BGB
ausgeschlossen ist. Nach dieser Vorschrift haftet der Vertreter nicht, wenn
der andere Teil den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder kennen musste.
Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Der Beklagte hat in dem Vertrag vom
31. Oktober 2001 ausdrücklich erklärt, er handele für die Käufer "als
vollmachtloser Vertreter". Damit hatte die Klägerin die zum
Haftungsausschluss führende Kenntnis vom Fehlen der Vertretungsmacht des
Beklagten.
15 a) Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Bestimmung des § 179
Abs. 3 Satz 1 BGB gleichwohl keine Anwendung finde, weil die Klägerin nicht
(auch) gewusst habe, dass die vom Beklagen vertretene Gesellschaft nicht
existierte, trifft nicht zu. Die Gründe, auf denen das Fehlen der
Vertretungsmacht des vollmachtlos Handelnden beruht, sind nach der
gesetzlichen Regelung für den Haftungsausschluss nicht von Bedeutung.
Maßgeblich ist nach dem Wortlaut des § 179 Abs. 3 Satz 1 BGB allein die
Kenntnis vom Fehlen der Vertretungsmacht. Bereits diese Kenntnis beseitigt
das schutzwürdige Vertrauen des Vertragspartners darauf, dass der mit dem
Vertreter geschlossene Vertrag gegenüber dem Vertretenen wirksam ist. Es
macht hierfür keinen Unterschied, ob die Vertretungsmacht deshalb fehlt,
weil sie dem Vertreter vom Vertretenen aus tatsächlichen Gründen nicht
erteilt worden war, oder deshalb, weil der Vertretene Vertretungsmacht aus
rechtlichen Gründen nicht erteilen konnte - etwa wegen fehlender
Geschäftsfähigkeit des Vertreters oder - wie im vorliegenden Fall - wegen
fehlender Rechtsfähigkeit einer (nicht existierenden) Gesellschaft.
16 Aus dem Sinn und Zweck des Haftungsausschlusses nach § 179 Abs. 3 Satz 1
BGB ergibt sich nichts anderes. Der Regelung liegt der Gedanke zugrunde,
dass ein Vertragspartner, der - wie die Klägerin - davon Kenntnis hat, dass
er einen Vertrag mit einem vollmachtlos handelnden Vertreter schließt, auf
das Wirksamwerden des Vertrages nicht vertrauen kann und deshalb des
Schutzes durch die Haftung des Vertreters nach § 179 Abs. 1 BGB nicht
bedarf.
Wer von der fehlenden Vertretungsmacht des Vertreters weiß, hat es selbst in
der Hand, eine Klärung der Frage herbeizuführen, ob der schwebend unwirksame
Vertrag durch Genehmigung seitens des Vertretenen wirksam wird (§ 177 Abs. 2
BGB). So hätte auch die Klägerin die vom Beklagten vertretene Gesellschaft,
deren (vermeintliche) Gesellschafter im Vertrag namentlich aufgeführt waren,
zur Erklärung über die Genehmigung auffordern können und auf diesem Weg
Gewissheit erlangen können, ob der Vertrag wirksam wird oder wegen nicht
erteilter Genehmigung (endgültig) unwirksam ist. Dass die Klägerin annahm,
der Vertrag sei mit der von R. abgegebenen Genehmigungserklärung wirksam
geworden, und nicht anhand der ihr vorgelegten Vollmachtsurkunde erkannte,
dass diese Genehmigung nichtig war und daher nicht zur Wirksamkeit des
Vertrages mit der im Vertrag genannten Gesellschaft und deren
(vermeintlichen) Gesellschaftern führen konnte, ist nicht dem Beklagten
anzulasten.
17 b) Dem Beklagten ist es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts
auch nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf den
Haftungsausschluss zu berufen.
18 Zu Unrecht beruft sich das Berufungsgericht insoweit auf die
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Haftung der Gründer einer noch
nicht entstandenen Kommanditgesellschaft (BGHZ 63, 45 ff.) und zur Haftung
des im Rahmen eines Bauherrenmodells tätigen Treuhänders, der im Namen einer
noch nicht gebildeten Bauherrengemeinschaft einen Vertrag geschlossen hat (BGHZ
105, 283 ff.). Die diesen Entscheidungen zugrunde
liegenden Sachverhaltsgestaltungen sind mit dem vorliegenden Fall nicht
vergleichbar. Der Beklagte hatte - anders als die Gründer der
Kommanditgesellschaft (BGHZ 63, 45 ff.) und der Treuhänder der
Bauherrengemeinschaft (BGHZ
105, 283 ff.) - nicht durch eine besondere
rechtliche Verbindung mit dem Vertretenen oder durch besondere Erklärungen
schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin in das Wirksamwerden des Vertrages
erweckt. Die schlichte Angabe im notariellen Vertrag, dass der Beklagte
als vollmachtloser Vertreter für die im Vertrag genannte Gesellschaft
handele, reicht hierfür nicht aus. Es kann dahinstehen, ob diese Angabe
geeignet war, Vertrauen der Klägerin auch nur in die Existenz dieser
Gesellschaft zu begründen; jedenfalls konnte die Klägerin angesichts des
ausdrücklichen Hinweises des Beklagten auf seine fehlende Vertretungsmacht
nicht darauf vertrauen, dass der Vertrag wirksam werden würde. Das ist der
für den Haftungsausschluss nach § 179 Abs. 3 Satz 1 BGB allein maßgebliche
Gesichtspunkt.
III.
19 Da die Revision Erfolg hat, ist das Berufungsurteil aufzuheben (§ 562
Abs. 1 ZPO). Der Senat hat in der Sache selbst zu entscheiden, weil weitere
Feststellungen nicht zu treffen sind (§ 563 Abs. 3 ZPO). Der Klägerin steht,
wie ausgeführt, der geltend gemachte Schadensersatzanspruch aus § 179 BGB
nicht zu, weil sie Kenntnis vom Mangel der Vertretungsmacht des Beklagten
hatte (§ 179 Abs. 3 Satz 1 BGB). Die Berufung der Klägerin gegen das die
Klage abweisende Urteil des Landgerichts ist daher zurückzuweisen. |