Vertragsschluss an der Tankstelle, Tanken ohne Bezahlen, Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung (§§ 280 I, II, 286 BGB); Verzug (§ 286 BGB), Entbehrlichkeit der Mahnung nach § 286 II Nr. 4 BGB


BGH, Urteil vom 4. Mai 2011 - VIII ZR 171/10


Fundstelle:

NJW 2011, 2871


Amtl. Leitsatz:

a) Ein Kunde, der an einer Selbstbedienungstankstelle Kraftstoff in seinen Tank füllt, schließt bereits zu diesem Zeitpunkt mit dem Tankstellenbetreiber beziehungsweise unter dessen Vermittlung mit dem Mineralölunternehmen einen Kaufvertrag über die entnommene Menge Kraftstoff.
b) Entrichtet der Kunde einer Selbstbedienungstankstelle den Kaufpreis für den getankten Kraftstoff nicht, so gerät er mit dem Verlassen des Tankstellengeländes in Verzug, ohne dass es hierzu einer Mahnung bedarf.


Zentrale Probleme:

Eine sehr lehrreiche Entscheidung zu Grundfragen des Vertragsschlusses sowie des Allgemeinen Leistungsstörungsrechts, insbesondere des Verzugsrechts: Ein „Kunde“ hatte an einer Selbstbedienungstankstelle Treibstoff im Wert von ca. 10.- € getankt, an der Kasse aber lediglich einen Schokoriegel bezahlt. Der klagende Tankstellenbetreiber beauftragte einen Privatdetektiv mit der Auswertung der Aufnahmen der an der Tankstelle installierten Überwachungskamera und der Ermittlung des späteren Beklagten. Gegen diesen macht er die Kosten der Einschaltung des Privatdetektivs sowie Anwaltskosten und eine Auslagenpauschale geltend. Der Senat bejaht einen Anspruch des Klägers auf Ersatz der geltend gemachten Kosten aus dem Gesichtspunkt eines Verzugsschadens (Schadensersatz wegen Verspätung der Leistung) gem. § 280 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 286 BGB.
a) Der Kaufvertrag komme an Selbstbedienungstankstellen anders als etwa in Selbstbedienungssupermärkten nicht erst an der Kasse, sondern bereits an der Zapfsäule mit dem Betanken des Fahrzeugs zustande. Die Tatsache, dass in Selbstbedienungsläden der Kaufpreis erst an der Kasse und nicht etwa bereits mit der Entnahme der Ware aus dem Regal zustande komme, rechtfertige sich daraus, dass dort die vom Kunden entnommene Ware unschwer wieder zurückgelegt und anderweitig verkauft werden könne. Deshalb gebe nach der Verkehrsanschauung der die Ware entnehmende Kunde durch die Entnahme noch keine Willenserklärung zum Abschluss eines Kaufvertrags ab. Da an Selbstbedienungstankstellen aber durch das Abfüllen des Kraftstoffs in den Tank des Kunden ein „praktisch unumkehrbarer Zustand“ geschaffen werde (gemeint ist wohl insbesondere ein Eigentumserwerb des Kunden nach §§ 948, 947 BGB), entspreche es dem Interesse der Parteien, dass bereits zu diesem Zeitpunkt ein Kaufvertrag zustande komme.
Dem ist im uneingeschränkt zuzustimmen. Der Senat vertieft dabei allerdings die (in der Tat praktisch unbedeutende) Frage nicht, worin konkret Angebot und Annahme bestehen. Während manche im betriebsbereiten Aufstellen der Tanksäule lediglich eine invitatio ad offerendum sehen wollen (so etwa Herzberg NJW 1984, 896, 897 m. Fn. 6), sollte man dies richtigerweise bereits als Offerte „ad incertas personas“ qualifizieren. Der Tankvorgang durch den Kunden stellt dann die erforderliche Annahmeerklärung dar, auf deren Zugang der Betreiber gem. § 151 S. 1 BGB verzichtet. Für den Vertragsschluss ist es somit – anders als bei der strafrechtlichen Beurteilung des Vorgangs (s.u.) - ohne Belang, ob der Kunde beim Tankvorgang vom Tankstellenbetreiber oder einem vertretungsberechtigten Mitarbeiter gesehen wird. Ein abweichender innerer Wille des Kunden, keinen Vertrag schließen zu wollen, wäre nach § 116 BGB als geheimer Vorbehalt unbeachtlich.
b) Damit verletzt der nichtzahlende Kunde seine vertragliche Zahlungspflicht aus § 433 Abs. 2 BGB. Zutreffend definiert der Senat den geltend gemachten Schaden als Verspätungsschaden, so dass ein Schadensersatzanspruch über diese Pflichtverletzung (§ 280 Abs. 1 BGB) hinaus nach § 280 Abs. 2 BGB das Vorliegen von Verzug i.S.v. § 286 BGB voraussetzt. Da hier eine Mahnung nicht erfolgt war, stellte sich die Frage der Entbehrlichkeit einer solchen, wofür hier allein § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB in Betracht kam. Diese Regelung setzt voraus, dass „aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Verzugseintritt gerechtfertigt ist“. Auch dies wird mit überzeugender Begründung bejaht: Da es sich beim Tanken an Selbstbedienungstankstellen um ein anonymes Massengeschäft handelt und es dem Tankstellenbetreiber daher kaum oder jedenfalls nur unter erheblichem Kostenaufwand möglich ist, die Personalien des Kunden festzustellen, bestehe ein ebenso wichtiges wie erkennbares Interesse an einem Verzugseintritt ohne Mahnung. Das lässt sich fraglos unter § 286 Abs. 1 Nr. 4 BGB subsumieren, der u.a. jene Fälle erfassen will, in welchen bereits vor dem Inkrafttreten der Neuregelung im Zuge der Schuldrechtsmodernisierung des Jahres 2002 durch die Rechtsprechung die Entbehrlichkeit der Mahnung anerkannt war. Hierunter fallen insbesondere Situationen, in welchen das Interesse des Gläubigers an sofortiger Leistung für den Schuldner dermaßen evident ist, dass eine Mahnung als unnötige Förmelei aufgefasst würde. In der Tat würden es Kunden wohl als unnötig empfinden, wenn Tankstellenbetreiber etwa auf der Zapfsäule ein Schild mit dem Hinweis „zahlbar sofort“ anbringen würden. Die Vorschrift will aber auch Fälle erfassen, in welchen die sofortige Erfüllung besonders evident ist oder aber sich der Schuldner einer Mahnung entzieht (s. nur BT-Drucks. 14/6040 S. 146, re. Sp.). Genau das tut aber der Tankstellenkunde, der sich nach dem Tanken anonym entfernt. Nachgerade als Frechheit muss hier übrigens das Argument des Beklagten aufgefasst werden, der Tankstellenbetreiber hätte ihn an der Kasse fragen müssen, ob er getankt habe.
c) Bleibt die Frage des ersatzfähigen Schadens. Anerkanntermaßen sind Aufwendungen des Gläubigers zur Rechtsverfolgung als Verzugsschaden ersatzfähig, wenn sie erforderlich und zweckmäßig sind. Der Senat bejaht dies hier vollkommen zu recht. Für die Frage der Zweckmäßigkeit ist auch nicht das Verhältnis dieser Kosten zur (hier relativ geringen) Höhe der Forderung relevant. Maßgeblich ist allein, ob ein verständiger Mensch in gleicher Lage diese Kosten aufwenden würde. Insbesondere konnte von der Klägerin nicht verlangt werden, die aufwändigen Nachforschungen in eigener Person oder durch eigene Angestellte vorzunehmen. Sie muss sich selbstverständlich auch nicht darauf verweisen lassen, in Anbetracht des relativ geringfügigen Betrages der Forderung auf Nachforschungen ganz zu verzichten. Das wäre schon aus generalpräventiven Gründen evident interessenwidrig.
Die strafrechtliche Beurteilung eines solchen Vorgehens ist weiterhin stark umstritten und wird von dem vorliegenden Urteil nicht berührt (s. zum Ganzen schon Herzberg NJW 1984, 896 ff): Nach der Rspr. des BGH stellt das Tanken ohne Bezahlen, wenn es vorgefasster Absicht nach geschieht, einen Fall des (versuchten) Betrugs (§ 263 StGB) dar. Für die Frage der Vollendung wird darauf abgestellt, ob das Kassenpersonal den Tankvorgang bemerkt hat, da es sonst sowohl an einem Irrtum als auch an einer Vermögensverfügung fehlt (s. schon BGH NJW 1984, 896; aus jüngerer Zeit s. BGH NStZ 2009, 694). Vorliegend wäre ein vollendeter Betrug wohl schon deshalb zu bejahen gewesen, weil der Kunde an der Kasse durch das Bezahlen (nur) des Schokoriegels durch positives Tun den Eindruck erweckt hatte, nicht getankt zu haben und es das Tankstellenpersonal es aufgrund eines entsprechenden Irrtums unterlassen hatte, den bereits entstandenen Zahlungsanspruch geltend zu machen. Anders als in den Fällen des Diebstahls in Selbstbedienungsläden lag damit auch eine entsprechende Vermögensverfügung vor (s. dazu etwa Schönke/Schröder/Cramer/Perron, StGB, 28. Aufl. 2010, § 263 Rn. 58, 63a m.w.N.). Der Anspruch des Klägers wäre daher zivilrechtlich auch aus §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB verzugsunabhängig begründet gewesen. Schadensersatzrechtlich wäre dabei dieselben Erwägungen maßgeblich wie im Rahmen des Verspätungsschadens.

©sl 2011


Tatbestand:

1 Die Klägerin, Betreiberin einer Selbstbedienungstankstelle, nimmt den Beklagten auf Erstattung von Kosten in Anspruch, die sie aufgewendet hat, um nach einem unbezahlten Tankvorgang die Identität des Beklagten zu ermitteln.

2 Der Beklagte tankte am 7. März 2008 an der von der Klägerin betriebenen Selbstbedienungstankstelle Dieselkraftstoff zum Preis von 10,01 €. Den Kraftstoff verkauft die Klägerin in Kommission für die O. Deutschland GmbH. Der Beklagte bezahlte an der Kasse lediglich einen Schokoriegel und zwei Vignetten zu einem Gesamtpreis von 25,30 €.

3 Die Klägerin schaltete, nachdem sie bemerkt hatte, dass der Kraftstoff nicht bezahlt worden war, ein Detektivbüro zur Ermittlung des dafür verantwortlichen Tankkunden ein. Hierfür sind ihr Kosten in Höhe von 137 € entstanden.
Mit der Beitreibung des Kaufpreises und der Detektivkosten beauftragte sie einen Rechtsanwalt. Dafür sind Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 39 € angefallen. Die Klägerin begehrt die Erstattung dieser Kosten sowie eine Auslagenpauschale von 25 €.

4 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht hat ihr auf die Berufung der Klägerin stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des erst-instanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

5 Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

6 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - im Wesentlichen ausgeführt:

7 Die Klägerin sei aktivlegitimiert. Da sie den Kraftstoff in Kommission verkaufe, tätige sie die mit dem Vertrieb des Kraftstoffs verbundenen Geschäfte im eigenen Namen; ebenso habe sie das Detektivbüro und den Rechtsanwalt im eigenen Namen beauftragt. Im Übrigen seien die geltend gemachten Ansprüche "hilfsweise" von der Kraftstofflieferantin an die Klägerin abgetreten worden.

8 Die Klage sei auch begründet. Die Klägerin könne die geltend gemachten Kosten nach § 280 Abs. 1 BGB ersetzt verlangen. Zwischen den Parteien sei ein Kaufvertrag über den getankten Dieselkraftstoff dadurch zustande gekommen, dass der Beklagte das als Realofferte in der Aufstellung der betriebsbereiten Zapfsäule liegende Angebot der Klägerin durch die Entnahme desKraftstoffs angenommen habe (§§ 145, 151 BGB). Bei einer Selbstbedienungstankstelle habe der Kunde die vertragliche Nebenpflicht, die getätigte Betankung durch Angabe der benutzten Zapfsäule an der Kasse anzumelden. Diese Nebenpflicht habe der Beklagte schuldhaft verletzt. Soweit der Beklagte in der Berufungsinstanz erstmals ein Unterlassen der Mitteilung an der Kasse mit Nichtwissen bestritten und später eine Vornahme der Mitteilung behauptet habe, stehe dieses Vorbringen im Widerspruch zu seinem bisherigen Vortrag, wonach er an den Bezahlvorgang keine konkrete Erinnerung mehr habe.

9 Daneben stehe der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auch aus § 280 Abs. 2, § 286 Abs. 1, 2 Nr. 4 BGB zu. Der Kaufpreis für den Kraftstoff sei nach Beendigung des Tankvorgangs gemäß § 271 Abs. 1 BGB sofort fällig. Gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB sei eine Mahnung für den Verzugseintritt entbehrlich. Die besonderen Gründe für den sofortigen Verzugseintritt lägen darin, dass bei Selbstbedienungstankstellen dem Gläubiger die Identität des Schuldners regelmäßig unbekannt und auch nicht ohne weiteres zu ermitteln sei. Zudem sei zu berücksichtigen, dass bei Selbstbedienungstankstellen, anders als bei anderen Barverkaufsgeschäften, dem Gläubiger bei Nichtzahlung aufgrund seiner Vorleistung die Ware nicht erhalten bleibe.

10 Die Detektivkosten seien erforderlich und angesichts des von der Klägerin dargelegten Umfangs der Tätigkeit angemessen. Sie stünden auch nicht außer Verhältnis zur Höhe des ausstehenden Tankbetrages. Abgesehen davon, dass es nicht möglich sei, eine abstrakte Bagatellgrenze festzulegen, bei deren Unterschreitung die Ermittlung und Verfolgung des Tankschuldners unterbleiben müsse, sei der darin liegende Verzicht auf die Eintreibung von Bagatellbeträgen den Tankstellenpächtern nicht zuzumuten. Für ein Mitverschulden der Klägerin, welches darin liegen könne, dass deren Angestellte es unterlassen habe, den Beklagten nach einem etwaigen Tankvorgang zu befragen, fehle es an einem Beweisangebot des Beklagten.

II.
11 Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch aus § 280 Abs. 1, 2, § 286 Abs. 1, 2 Nr. 4 BGB zu, so dass offen bleiben kann, ob die Annahme des Berufungsgerichts, der geltend gemachte Anspruch bestehe auch aus § 280 Abs. 1 BGB, zutreffend ist.

12 1. Der Beklagte war mit der Bezahlung des am 7. März 2008 getankten Kraftstoffs in Verzug geraten, als er das Tankstellengelände verließ, ohne den Kraftstoff zu bezahlen.

13 a) Ein Kunde, der an einer Selbstbedienungstankstelle Kraftstoff in seinen Tank füllt, schließt bereits zu diesem Zeitpunkt mit dem Tankstellenbetreiber oder - je nach der Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses zwischen Tankstellenbetreiber und Mineralölunternehmen - durch Vermittlung des Tankstellenbetreibers mit dem Mineralölunternehmen einen Kaufvertrag über die entnommene Menge Kraftstoff (OLG Düsseldorf, NStZ 1982, 249; OLG Hamm, NStZ 1983, 266, 267; OLG Koblenz, NStZ-RR 1998, 364; OLG Köln, NJW 2002, 1059 f.; Palandt/Ellenberger, BGB, 70. Aufl., § 145 Rn. 8; Staudinger/Bork, BGB, Neubearb. 2010, § 145 Rn. 8; Soergel/Wolf, BGB, 13. Aufl., § 145 Rn. 8; MünchKommBGB/Kramer, 5. Aufl., § 145 Rn. 13, Fn. 57; Erman/ Armbrüster, BGB, 12. Aufl., § 145 Rn. 10; Brox/Walker, Allgemeiner Teil des BGB, 34. Aufl., Rn. 167; Köhler, BGB Allgemeiner Teil, 32. Aufl., § 8 Rn. 12; Herzberg, NJW 1984, 896, 897; ders., NStZ 1983, 251 f.; Borchert/Hellmann, NJW 1983, 2799, 2800 f.).

14 Entgegen der Ansicht der Revision (ebenso Deutscher, NStZ 1983, 507 f.; vgl. auch Gauf, NStZ 1983, 505, 507) findet der Kaufvertragsschluss in diesem Fall nicht erst an der Kasse statt. Die insoweit von der Revision aufgezeigte Parallele zum Einkauf in Selbstbedienungsläden (vgl. hierzu Erman/ Armbrüster, aaO, § 145 Rn. 10; Staudinger/Bork, aaO Rn. 7 f.; Schulze, AcP 201 (2001), 232, 233 ff. mwN) trägt nicht, denn es besteht in beiden Fällen eine unterschiedliche Interessenlage, die auch zu einer anderen rechtlichen Bewertung führt.

15 In einem Selbstbedienungsladen kann die vom Kunden aus dem Regal entnommene Ware problemlos wieder zurückgelegt und anschließend an einen anderen Kunden verkauft werden. Nach der Verkehrsanschauung führt deshalb allein die Entnahme der Ware aus dem Regal noch nicht zu den Bindungswirkungen eines Kaufvertrages.

16 An der Selbstbedienungstankstelle wird durch das Einfüllen des Kraftstoffs in den Tank hingegen ein praktisch unumkehrbarer Zustand geschaffen, so dass es dem Interesse beider Parteien entspricht, dass bereits zu diesem Zeitpunkt ein Kaufvertrag zustande kommt. Der Tankstellenbetreiber hat bei Abschluss des Tankvorgangs durch das Überlassen des Kraftstoffs bereits die Hauptpflicht des Verkäufers jedenfalls zur Besitzverschaffung (§ 433 Abs. 1 Satz 1 BGB) erfüllt und wird hierzu ohne eine vertragliche Bindung regelmäßig nicht bereit sein. Ebenso hat aber auch der redliche Kunde ein Interesse daran, den Kraftstoff aufgrund eines - mit dem Einfüllen des Kraftstoffs in den Tank -geschlossenen Vertrages zu erlangen und ihn behalten zu dürfen, ohne dass dies davon abhängt, ob der Tankstellenbetreiber anschließend bereit ist, mit ihm einen Kaufvertrag abzuschließen (vgl. dazu Herzberg, aaO). Aus der Sicht eines objektiven Betrachters in der Lage des jeweiligen Erklärungsgegners ist damit zum Zeitpunkt der Entnahme des Kraftstoffs durch den Kunden ein Kaufvertrag zu Stande gekommen, ohne dass es hierzu weiterer Willenserklärungen - etwa an der Kasse - bedarf.

17 b) Mit Abschluss des Kaufvertrages durch den Tankvorgang war der Kaufpreis fällig (§ 271 Abs. 1 BGB).

18 c) Zutreffend ist auch die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass der Beklagte zur Zeit der Beauftragung des Detektivbüros mit der Kaufpreiszahlung bereits in Verzug geraten war. Einer Mahnung bedurfte es hierzu entgegen der Auffassung der Revision nicht (§ 286 Abs. 1, 2 Nr. 4 BGB).

19 aa) Die Mahnung hat das Ziel, den Schuldner aufzufordern, die geschuldete Leistung zu erbringen (Palandt/Grüneberg, aaO, § 286 Rn. 16). Sie ist gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB entbehrlich, wenn aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Verzugseintritt gerechtfertigt ist. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Vorschrift unter anderem Fälle erfassen, in denen ein die Mahnung verhinderndes Verhalten des Schuldners vorliegt (BT-Drucks. 14/6040, S. 146). Um einen derartigen Fall handelt es sich hier.

20 bb) Beim Tanken an einer Selbstbedienungstankstelle handelt es sich um ein anonymes Massengeschäft. Deshalb ist dem Tankstellenbetreiber eine Mahnung des Kunden, sobald dieser das Tankstellengelände verlassen hat, ohne erheblichen Aufwand nicht mehr möglich, da die Personalien des Kunden und dessen Anschrift dem Tankstellenbetreiber in aller Regel unbekannt sind. Damit ist auf Seiten des Tankstellenbetreibers ein gewichtiges Interesse gegeben, dass der Verzug ohne Mahnung eintritt (ebenso LG München II, Urteil vom 14. November 2006 - 2 S 3176/06, ADAJUR 88081; AG Dachau, Urteil vom 18. März 2010 - 2 C 93/09, ADAJUR 88609; AG Augsburg, Urteil vom 15. Januar 2010 - 14 C 3145/09, ADAJUR 88642; AG Starnberg, Urteil vom 16. März 2009 - 6 C 116/09, ADAJUR 88626; AG Fürstenfeldbruck, Urteil vom 4. Mai 2007 - 4 C 378/07, ADAJUR 88610; AG Landsberg am Lech, Urteil vom 30. November 2006 - 1 C 821/06, ADAJUR 88588). Dem steht auf Seiten des Schuldners, der durch das Wegfahren diese Situation herbeigeführt hat, kein schutzwürdiges Interesse entgegen. Es ist für den Kunden vielmehr offensichtlich, dass er unverzüglich nach dem Tanken den Kaufpreis zu entrichten hat. Denn durch die Entnahme des Kraftstoffs hat er, ohne sich seinem Vertragspartner vorzustellen, mit diesem einen Kaufvertrag geschlossen und die danach vom Verkäufer geschuldete Leistung zumindest zu einem wesentlichen Teil bereits erhalten. Zu einer derartigen Vorleistung ist der Verkäufer, was dem redlichen Kunden auch erkennbar ist, nur bereit, wenn der Kunde unverzüglich den Kaufpreis entrichtet. Eine gesonderte Zahlungsaufforderung ist in dieser Situation weder erforderlich noch üblich.

21 cc) Mit dieser typischerweise gegebenen und den Beteiligten bewussten Interessenlage ist die Auffassung der Revision nicht zu vereinbaren, der Kunde einer Selbstbedienungstankstelle müsse nur auf Nachfragen an der Kasse sein Tanken offenbaren. Ob die Klägerin, wie die Revision meint, bereits zuvor Anlass oder Gelegenheit zu einer Mahnung hatte, ist ebenfalls unerheblich. Denn jedenfalls nachdem der Beklagte, ohne zu bezahlen, die Tankstelle verlassen hatte, war der Klägerin eine Mahnung ohne erheblichen Aufwand nicht mehr möglich, so dass der Beklagte sich, ohne dass es einer Mahnung bedurfte, in Verzug befand (§ 286 Abs. 1, 2 Nr. 4 BGB).

22 dd) Umstände, welche die Annahme rechtfertigen könnten, dass die Leistung infolge eines Umstands unterblieben ist, den der Beklagte nicht zu vertreten hat (§ 286 Abs. 4 BGB), liegen nach den rechtsfehlerfreien Ausführungen des Berufungsgerichts nicht vor.

23 2. Als Folge des Verzuges kann die Klägerin den Ersatz ihrer Rechtsverfolgungskosten verlangen (§ 280 Abs. 1, 2, § 286 BGB). Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch besteht entgegen der Auffassung der Revision in voller Höhe.

24 a) Der Geschädigte kann im Wege des Schadensersatzes solche Aufwendungen ersetzt verlangen, die zur Wahrung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (Senatsurteile vom 6. Oktober 2010 - VIII ZR 271/09, WuM 2010, 740 Rn. 9; vom 30. April 1986 - VIII ZR 112/85, NJW 1986, 2243 unter B II 2 b; BGH, Urteil vom 8. November 1994 - VI ZR 3/94, BGHZ 127, 348, 350; MünchKommBGB/Oetker, 5. Aufl., § 249 Rn. 175).

25 Danach hat der Beklagte der Klägerin nicht nur die vorgerichtlichen Anwaltskosten, sondern auch die Detektivkosten zu ersetzen. Die Beauftragung des Detektivbüros war geeignet und zweckmäßig, um die Person des Tankkunden zu ermitteln, der sich von der Tankstelle entfernt hatte, ohne den Kaufpreis für den Kraftstoff zu entrichten. Die Kosten halten sich auch im Rahmen der Angemessenheit.

26 Entgegen der Ansicht der Revision ist dafür nicht primär auf das Verhältnis der Ermittlungskosten zur Höhe des Kaufpreises abzustellen, sondern darauf, ob die Aufwendungen sich im Rahmen dessen halten, was ein verständiger Mensch in gleicher Lage aufgewandt hätte. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts war die Einschaltung eines Detektivbüros erforderlich, um die Identität des Beklagten zu ermitteln. Angesichts des festgestellten Umfangs der Ermittlungen, die unter anderem eine mehrstündige Videoauswertung erforderten, kann die Klägerin nicht darauf verwiesen werden, dies mit eigenem Personal zu leisten. Sie konnte sich hierzu vielmehr fremder Hilfe bedienen und auch ein Detektivbüro einschalten (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 1990 - VI ZR 110/89, BGHZ 111, 168, 175). Übergangenen Sachvortrag zu einem günstigeren Weg der Ermittlung des Beklagten zeigt die Revision nicht auf. Auf die Alternative, von Ermittlungen wegen des unbezahlt getankten Kraftstoffs abzusehen, muss die Klägerin sich, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, auch in Anbetracht des relativ geringfügigen Betrages von 10,01 € nicht verweisen lassen.

27 b) Ebenfalls ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, dass das Berufungsgericht der Klägerin eine Auslagenpauschale von 25 € zugesprochen hat. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die Klägerin einen derartigen Pauschalbetrag für die ihr zur Schadensabwicklung entstandenen Unkosten wie Porti, Telefonkosten und Ähnliches - auch neben den vorgerichtlichen Anwaltskosten von 39 € - beanspruchen kann, hält sich im Rahmen tatrichterlichen Schätzungsermessens gemäß § 287 Abs. 1 ZPO, das revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar ist, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 2009 - VI ZR 318/08, NJW 2010, 605 Rn. 8; vom 9. Juni 2009 -
VI ZR 110/08, VersR 2009, 1092 Rn. 10; vom 9. Dezember 2008 - VI ZR 173/07, VersR 2009, 408 Rn. 12; vom 23. November 2004 - VI ZR 357/03, BGHZ 161, 151, 154; vom 8. Dezember 1987 - VI ZR 53/87, BGHZ 102, 322, 330; vom 10. Juli 1984 - VI ZR 262/82, BGHZ 92, 85, 86 f.). Einen solchen Rechtsfehler zeigt die Revision nicht auf.