Widerufsrecht im Fernabsatz (§§ 312c, 312g);
Ausschluss des Widerrufsrechts nach § 312g II Nr. 3; Anforderungen an die
Widerrufserklärung (§ 355 I 3 BGB); Auslegung nach § 157 BGB
BGH, Urteil vom 3. Juli 2019 - VIII
ZR 194/16 - LG Mainz
Fundstelle:
noch nicht bekannt
Amtl. Leitsatz:
Schließt ein Verbraucher mit
einem Online-Händler einen Kaufvertrag über eine neue Matratze, die ihm mit
einer Schutzfolie versiegelt geliefert wird, handelt es sich hierbei nicht
um einen Vertrag zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des
Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn
ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wird (§ 312g Abs. 2 Nr. 3
BGB). Dem Verbraucher steht daher auch dann das Recht zu, seine auf den
Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung gemäß § 312g Abs. 1 BGB zu
widerrufen, wenn er die Schutzfolie entfernt hat.
Zentrale Probleme:
Der BGH entscheidet - nach Vorlage an den EuGH (C-681/17)
die Frage, ob beim Kauf einer Matratze im Fernabsatz das Widerrufsrecht nach
§ 312g BGB wegen Entefrnung der Folie aus Gründen des Gesundheitsschutzes
ein Widerrufsrecht ausgeschlossen ist. Weiter beschäftigt sich die
Entscheidung mit der Frage des notwnedigen Inhalts einer Widerrufserklärung.
©sl 2019
Tatbestand:
1 Die Beklagte ist
eine Onlinehändlerin, die unter anderem Matratzen vertreibt. Der Kläger
bestellte zu privaten Zwecken am 25. November 2014 über die Website der
Beklagten eine Matratze "D. N. B." zu einem Kaufpreis von 1.094,52 €. In der
Rechnung der Beklagten vom 26. November 2014 wurde auf dort abgedruckte
Allgemeine Geschäftsbedingungen hingewiesen, in denen auch eine
"Widerrufsbelehrung für Verbraucher" enthalten ist. Darin heißt es
auszugsweise:
Wir tragen die Kosten der Rücksendung der Waren. [.]
Ihr Widerrufsrecht erlischt in folgenden Fällen vorzeitig: Bei Verträgen zur
Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder
der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach
der Lieferung entfernt wurde."
2 Die Matratze war bei Lieferung an
den Kläger mit einer Schutzfolie versehen, die der Kläger in der Folgezeit
entfernte. Mit E-Mail vom 9. Dezember 2014 erklärte der Kläger gegenüber der
Beklagten:
"Sehr geehrte Damen und Herren, ich muss die Matratze
[...] leider an Sie zurücksenden. Aufgrund des hohen Gewichts muss die
Rücksendung wohl durch eine Spedition durchgeführt werden. Können Sie dieses
bitte veranlassen? Vorzugsweise an einem Termin noch diese Woche. Mit
freundlichen Grüßen
[.]"
3 Da die Beklagte den erbetenen
Rücktransport nicht veranlasste, gab der Kläger den Transport selbst zu
Kosten von 95,59 € in Auftrag.
4 Die auf Erstattung des Kaufpreises
und der Transportkosten, insgesamt 1.190,11 €, nebst Zinsen sowie auf
Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten gerichtete Klage hat in den
Vorinstanzen Erfolg gehabt. Das Berufungsgericht hat darauf abgestellt, dass
es sich bei einer Matratze nicht um einen Hygieneartikel im Sinne des § 312g
Abs. 2 Nr. 3 BGB handele, so dass der Widerruf auch nach dem Entfernen der
Schutzfolie durch den Kläger nicht ausgeschlossen gewesen sei. Mit der vom
Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr
Klageabweisungsbegehren weiter.
5 Der Senat hat dem Gerichtshof der
Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) unter anderem die Frage zur
Vorabentscheidung gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV vorgelegt, ob Art. 16 Buchst. e
der Verbraucherrechterichtlinie dahin auszulegen ist, dass zu den dort
genannten Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus
Hygienegründen nicht zur Rückgabe geeignet sind, auch Waren (wie etwa
Matratzen) gehören, die zwar bei bestimmungsgemäßem Gebrauch direkt mit dem
menschlichen Körper in Kontakt kommen, aber durch geeignete
(Reinigungs-)Maßnahmen des Unternehmers wieder verkehrsfähig gemacht werden
können (Senatsbeschluss vom 15. November 2017 - VIII ZR 194/16, NJW 2018,
453). Zugleich hat der Senat das Verfahren gemäß § 148 ZPO analog bis zur
Entscheidung des Gerichtshofs ausgesetzt.
Entscheidungsgründe:
6 Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
7 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung
im Wesentlichen ausgeführt:
8 Das Amtsgericht habe der Klage zu Recht
stattgegeben, da der Kläger seine auf den Kauf der Matratze gerichtete
Willenserklärung gegenüber der Beklagten wirksam widerrufen habe (§ 312g
Abs. 1, § 355 Abs. 1 BGB).
9 Aus der E-Mail des Klägers vom 9.
Dezember 2014 gehe dessen Wille zum Widerruf mit hinreichender
Deutlichkeit im Sinne des § 355 Abs. 1 Satz 3 BGB hervor; denn aus seiner
Äußerung ergebe sich, dass er den Vertrag nicht mehr gelten lassen wolle.
10 Bei der Matratze handele es sich auch nicht um einen Hygieneartikel
im Sinne des § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB, so dass der Widerruf auch nach
Entfernen der Schutzfolie durch den Kläger nicht ausgeschlossen gewesen sei.
11 Soweit der Leitfaden der Generaldirektion Justiz der Europäischen
Kommission zur Auslegung der Verbraucherrechterichtlinie in Bezug auf
deren Art. 16 Buchst. e ausführe, dass die Ausnahme vom Widerrufsrecht auch
für "Auflegematratzen" gelten könnte, sei dies als beispielhafte Nennung,
nicht jedoch als verbindliche Regelung zu verstehen.
12 Entscheidend
sei, ob hygienische Gründe einer Wiederveräußerung des Kaufgegenstands durch
den Unternehmer entgegenstünden. Dies sei jedenfalls bei Artikeln der Fall,
die bei bestimmungsgemäßer Nutzung durch den Käufer intensiv mit dem Körper
in Kontakt kämen, wie etwa Zahnbürsten oder sogenannte Earphones. Darüber
hinaus sei der Begriff "aus hygienischen Gründen" auslegungsbedürftig.
Da es sich bei § 312g Abs. 2 BGB um eine Ausnahmevorschrift zu einem
grundsätzlich gegebenen Widerrufsrecht handele, verbiete sich eine weite
Auslegung. Bei Waren, die sich, wenn auch mit einigem Aufwand,
wieder verkehrsfähig machen ließen, komme ein Ausschluss des Widerrufsrechts
nicht in Betracht. So verhalte es sich zum Beispiel bei auf dem Körper
getragener Badewäsche oder Unterwäsche, aber auch bei Matratzen. Bei einem
Kauf im Geschäft sei die Anprobe von Badewäsche auf der Haut üblich, ohne
dass die Wäsche danach für einen neuen Kaufinteressenten gereinigt werde.
Badewäsche werde, ebenso wie Unterwäsche, vor dem erstmaligen Tragen nach
dem Kauf von dem Käufer gewaschen oder gereinigt. Nichts anderes geschehe,
wenn der Online-Verkäufer Kleidungsstücke, Schuhe oder auch Matratzen
zurückerhalte, die getragen oder benutzt worden seien. Er werde diese
Gegenstände vor einem Weiterverkauf mit einigem Aufwand reinigen und in
einen hygienisch einwandfreien Zustand versetzen müssen. Ob danach ein
Weiterverkauf als neu, neuwertig oder gebraucht möglich sei oder ob die Ware
einen Wertverlust erlitten habe, bedürfe im Streitfall keiner Entscheidung.
II.
13 Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand, so
dass die Revision zurückzuweisen ist.
14 Bei dem von den Parteien im
Wege des Onlinehandels geschlossenen Kaufvertrag handelt es sich um einen
Fernabsatzvertrag im Sinne des § 312c BGB, der nach § 312g Abs. 1 BGB von
dem Verbraucher ohne Angabe von Gründen (vgl. Senatsurteil vom 16. März 2016
- VIII ZR 146/15, NJW 2016, 1951 Rn. 20) widerrufen werden kann. Das
Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Kläger seine auf den
Kaufvertragsschluss gerichtete Willenserklärung mit der E-Mail vom 9.
Dezember 2014 wirksam nach § 312g Abs. 1, § 355 Abs. 1 BGB widerrufen hat
mit der Folge, dass die empfangenen Leistungen nach § 357 Abs. 1 BGB
zurückzugewähren sind.
15 1. Das Widerrufsrecht des Klägers ist -
entgegen der Auffassung der Revision - im Streitfall nicht nach § 312g Abs.
2 Nr. 3 BGB ausgeschlossen, weil es sich - wie das Berufungsgericht
zutreffend erkannt hat - bei der an den Kläger gelieferten Matratze nicht um
eine Ware handelt, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene
nicht zur Rückgabe geeignet ist, wenn ihre Versiegelung - wie hier durch die
Entfernung der Schutzfolie geschehen -nach der Lieferung entfernt wird.
16 a) Der Wortlaut des § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB geht zurück auf die
nahezu wortgleiche Formulierung des Art. 16 Buchst. e der Richtlinie
2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011
über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des
Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden:
Verbraucherrechterichtlinie), die nach dem Willen des deutschen Gesetzgebers
vollständig umgesetzt werden sollte. Dort heißt es:
"Die
Mitgliedstaaten sehen bei Fernabsatzverträgen und außerhalb von
Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen kein Widerrufsrecht nach den Art. 9
bis 15 vor, wenn versiegelte Waren geliefert werden, die aus Gründen des
Gesundheitsschutzes oder aus Hygienegründen nicht zur Rückgabe geeignet sind
und deren Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde."
17 b) Der
damit zur verbindlichen Auslegung von Unionsrecht allein berufene
Gerichtshof hat die ihm vom Senat mit Beschluss vom 15. November 2017
vorgelegte Frage, ob versiegelt gelieferte Matratzen unter den
oben zitierten Ausnahmetatbestand fallen, mit Urteil vom 27. März 2019
(C-681/17, NJW 2019, 1507) wie folgt im Leitsatz seiner Entscheidung
beantwortet:
"Art. 16 Buchst. e der Richtlinie 2011/83/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte
der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur
Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates ist dahin auszulegen, dass eine Ware
wie eine Matratze, deren Schutzfolie vom Verbraucher nach der Lieferung
entfernt wurde, nicht unter den Begriff "versiegelte Waren die aus Gründen
des Gesundheitsschutzes oder aus Hygienegründen nicht zur Rückgabe
geeignet sind und deren Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde"
im Sinne dieser Vorschrift fällt."
18 Zu dieser Auffassung ist der
Gerichtshof vor allem mit Blick auf den Sinn und Zweck des dem Verbraucher
bei Fernabsatzverträgen eingeräumten Widerrufsrechts gelangt. Das
Widerrufsrecht solle den Verbraucher in der besonderen Situation eines
Vertragsabschlusses im Fernabsatzhandel schützen, in der er keine
konkrete Möglichkeit habe, das Erzeugnis vor Abschluss des Vertrages zu
sehen oder die Eigenschaften der Dienstleistung zur Kenntnis zu nehmen.
Dieser Nachteil solle mit dem Widerrufsrecht ausgeglichen werden, das dem
Verbraucher eine angemessene Bedenkzeit einräume, in der er die Möglichkeit
habe, die gekaufte Ware zu prüfen und auszuprobieren.
Insoweit sei Art. 16 Buchst. e der Verbraucherrechterichtlinie als
Ausnahmevorschrift eng auszulegen (EuGH, Urteil vom 27. März 2017 -
C-681/17, aaO Rn. 33 f.).
19 Im Lichte dieser Erwägungen greife die
genannte Ausnahmeregelung nur dann ein, wenn nach der Entfernung der
Versiegelung der Verpackung die darin enthaltene Ware aus Gründen des
Gesundheitsschutzes oder der Hygiene endgültig nicht mehr
verkehrsfähig sei, weil es für den Unternehmer wegen ihrer Beschaffenheit
unmöglich oder übermäßig schwierig sei, Maßnahmen zu ergreifen, die sie
wieder verkaufsfähig machten, ohne dass einem dieser Erfordernisse nicht
genügt würde (EuGH, Urteil vom 27. März 2017 - C-681/17, aaO Rn.
40).
20 Daraus folge für den Streitfall, dass eine Matratze, deren
Schutzfolie der Verbraucher entfernt habe, nicht unter den
Ausnahmetatbestand fallen könne. Dies ergebe sich bereits aus dem Umstand,
dass ein und dieselbe Matratze aufeinanderfolgenden Hotelgästen diene; auch
bestehe ein Markt für gereinigte, gebrauchte Matratzen (EuGH,
Urteil vom 27. März 2017 - C-681/17, aaO Rn. 42). Auch könne - im
Hinblick auf das Widerrufsrecht - eine Matratze mit einem Kleidungsstück,
das ebenfalls in direkten Kontakt mit dem menschlichen Körper kommen könne,
gleichgesetzt werden. Denn es könne davon ausgegangen werden, dass
der Unternehmer hinsichtlich beider Waren in der Lage sei, diese nach
Rücksendung durch den Verbraucher mittels einer Behandlung wie einer
Reinigung oder einer Desinfektion für eine Wiederverwendung durch einen
Dritten und damit für ein erneutes Inverkehrbringen geeignet zu machen,
wodurch den Erfordernissen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene genügt
werde (EuGH, Urteil vom 27. März 2017 - C-681/17, aaO Rn. 43 ff.).
21
c) An dieses Auslegungsergebnis, das wohl überwiegend auch im Schrifttum
vertreten wird (vgl. Becker/Föhlisch, NJW 2008, 3751,
3755; Spindler/Schuster/Schirmbacher, Recht der elektronischen Medien, 3.
Aufl., § 312g BGB Rn. 25; aA MünchKommBGB/Wendehorst, 8. Aufl., § 312g Rn.
26), sind die nationalen Gerichte gebunden.
22 2. Ebenfalls
rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht im Streitfall die weiteren
Voraussetzungen eines wirksamen Widerrufs der Vertragserklärung als gegeben
angesehen.
23 Die Widerrufserklärung muss nach § 355 Abs. 1
Satz 4 BGB nicht mit Gründen versehen sein; ihr muss allerdings nach § 355
Abs. 1 Satz 3 BGB der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf seiner auf
den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung eindeutig entnommen werden
können. Dies hat das Berufungsgericht - entgegen der Auffassung der
Revision - in Bezug auf die E-Mail des Klägers vom 9. Dezember 2014 ohne
Rechtsfehler bejaht.
24 a) Die Auslegung einer Individualerklärung,
wie sie das E-Mail-Schreiben des Klägers vom 9. Dezember 2014 darstellt, ist
grundsätzlich dem Tatrichter vorbehalten und darf revisionsrechtlich nur
beschränkt darauf überprüft werden, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte
Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt worden sind,
wesentlicher Auslegungsstoff unbeachtet geblieben ist oder die Auslegung auf
von der Revision gerügten Verfahrensfehlern beruht (st. Rspr.; Senatsurteile
vom 12. Oktober 2016 - VIII ZR 55/15, NJW 2017, 878 Rn. 35; vom 10. Juni
2015 - VIII ZR 99/14, NJW 2015, 2324 Rn. 13; jeweils mwN).
25 b)
Solche Rechtsfehler sind dem Berufungsgericht nicht unterlaufen. Die E-Mail
vom 9. Dezember 2014 ist als empfangsbedürftige Willenserklärung aus
der Sicht des Empfängers (§§ 133, 157 BGB) auszulegen. Die an
diesem Maßstab ausgerichtete Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte
habe die Erklärung so verstehen müssen, dass der Kläger nicht habe an dem
Vertrag festhalten wollen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
26 Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe
verkannt, dass sich der Erklärungstatbestand vorliegend in der
Ankündigung der Rücksendung der Ware erschöpfe. Denn die Rücksendung der
Ware hätte nach Auffassung der Revision auch den Grund einer
erbetenen Mangelüberprüfung haben können, so dass der Erklärungsinhalt nicht
eindeutig im Sinne eines Widerrufs zu verstehen sei. Damit setzt sie indes -
revisionsrechtlich unbehelflich - nur die von ihr erstrebte Auslegung
der Erklärung an die Stelle derjenigen, die das Berufungsgericht in
vertretbarer tatrichterlicher Würdigung vorgenommen hat. Abgesehen davon
bietet die E-Mail für ein auf eine Mängelrüge hindeutendes Verständnis der
Erklärung keinen Anlass. Von einem Mangel ist dort ebenso wenig die Rede wie
von einer fehlenden Gebrauchstauglichkeit. Auch ist nicht festgestellt, dass
der Kläger gegenüber der Beklagten Mängelrügen erhoben hätte, auf die die
E-Mail dann - gegebenenfalls stillschweigend - hätte Bezug nehmen können.
Übergangenen Sachvortrag, der ihr Verständnis des Inhalts der E-Mail stützen
könnte, zeigt die Revision nicht auf.
27 Da ein weiterer
Anlass, die Matratze zurückzusenden, nicht ersichtlich ist, liegt es
vielmehr nahe, die Wendung "...ich muss die Matratze aus der Bestellung
1. leider an Sie zurücksenden" als Widerruf der zum Vertragsschluss
führenden Willenserklärung zu verstehen, zumal für die Annahme eines
Widerrufswillens keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen.
Die Regelung des § 355 Abs. 1 Satz 3 BGB, nach der aus der Erklärung
des Verbrauchers sein Entschluss zum Widerruf eindeutig hervorgehen muss,
bedeutet nicht, dass der Widerruf ausdrücklich als solcher bezeichnet werden
muss (vgl. BGH, Urteile vom 2. Mai 2007 - XII ZR 109/04, NJW 2007,
2110 Rn. 28; vom 21. Oktober 1992 - VIII ZR 143/91, NJW 1993, 128 unter II 2
b; jeweils mwN). Auch die Beklagte selbst hat, worauf das Berufungsgericht
zu Recht hinweist, die E-Mail des Klägers als Widerruf aufgefasst. Ein
Verstoß gegen Denkgesetze, wie ihn die Revision dem Berufungsgericht in
diesem Begründungskontext unterstellt, liegt in der Wertung nicht. Denn die
in der Antwortmail vom 10. Dezember 2014 aufgeworfenen Fragen nach dem
neuwertigen Zustand und nach der noch vorhandenen Verpackung der Matratze
lassen sich nur dadurch erklären, dass die Beklagte die Erklärung des
Klägers als Widerruf und nicht als Mangelrüge verstanden hat.
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