| Haftung des Verkäufers für Mangelfolgeschäden (§ 
	437 Nr. 3 i.V.m. § 280 I BGB); Vertretenmüssen und verschuldensunabhängige 
	Haftung nach Spezialgesetzen; Begriff des Sachmangels (§ 434 BGB): Verdacht 
	der Mangelhaftigkeit einer Sache als eigenständiger Sachmangel 
 BGH, Urteil vom 22. Oktober 2014 - 
	VIII ZR 195/13 - OLG Oldenburg 
 Fundstelle:
 NJW 2015, 544
 für BGHZ vorgesehen
 
 Amtl. Leitsatz: a) § 24 LFGB ist eine Ausnahmeregelung, die auf 
	der Grundlage von § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB abweichend vom 
	Verschuldenserfordernis als Regelform des Vertretenmüssens eine strengere 
	Haftung bestimmt.b) Danach haftet der Verkäufer von Futtermitteln, sofern er keine Angaben 
	über die Beschaffenheit des Futters gemacht hat und dieses nicht der 
	handelsüblichen Reinheit und Unverdorbenheit entspricht, dem Käufer gemäß § 
	280 Abs. 1 BGB, § 24 LFGB verschuldensunabhängig auf Schadensersatz.
 c) Im Hinblick auf den Ausnahmecharakter des § 24 LFGB erstreckt sich die 
	verschuldensunabhängige Haftung des Futtermittelverkäufers nicht auf Fälle, 
	in denen lediglich der Verdacht besteht, dass das gelieferte Futtermittel 
	nicht der handelsüblichen Reinheit und Unverdorbenheit entspricht.
 d) Der auf konkreten Tatsachen beruhende, nicht auszuräumende Verdacht einer 
	erheblichen Kontamination des gelieferten Futtermittels, welches zur 
	Verfütterung an der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere bestimmt ist, ist 
	als Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB anzusehen. 
	Insoweit kommt eine Verschuldenshaftung des Verkäufers nach § 437 Nr. 3, § 
	280 Abs. 1 BGB in Betracht.
 
 Zentrale Probleme:Die Entscheidung betrifft vordergründig eine sehr 
	spezielle Frage der verschuldensunabhängigen Haftung nach Futtermittelrecht 
	in Verbindung mit § 276 BGB: Nach §§ 437 Nr. 3, 208 Abs. 1 BGB haftet der 
	Verkäufer für Schäden, die eine mangelhafte Kaufsache an seinen sonstigen 
	Rechtsgütern verursacht, nur im Falle des (allerdings nach § 280 I 2 BGB 
	vermuteten) Vertretenmüssens. Der Schuldner hat nach § 276 I BGB Vorsatz und 
	Fahrlässigkeit, also Verschulden zu vertreten, sofern nicht eine strengere 
	(oder mildere) Haftung bestimmt ist. Hier geht es jetzt darum, ob § 24 LFGB 
	a.F. eine "strengere Haftung" bestimmt, was der Senat bejaht. Da hier die Haftung aber nicht eintrat, weil das Futtermittel nicht 
	verseucht war, sondern nur unter Verseuchungsverdacht standen (weshalb die 
	Produktion nicht verwertbar war), kommt eine andere, "klassische" Frage des 
	Gewährleistungsrechts auf (s. bei Rn. 42 ff): Bereits der 
	Verdacht eines Sachmangels kann als solcher einen Sachmangel i.S.v. § 434 
	BGB darstellen. Dazu muss er eine "Beschaffenheit" iSv § 434 BGB sein. 
	Beschaffenheiten sind nicht nur die körperlichen Merkmale einer Sache, 
	sondern auch deren rechtliche und - wie hier - tatsächlichen, sozialen 
	Beziehungen zur Umwelt, wenn sie von der Sache selbst ausgehen und ihr auf 
	Dauer anhaften. Deshalb war in der Rspr. auch schon früher anerkannt, dass 
	der Verdacht der Mangelhaftigkeit einer Sache als dauerhafter Makel anhaften 
	kann (wenn sich nämlich der Verdacht nicht beseitigen lässt). Dies bestätigt 
	die vorliegende Entscheidung für das seit 2002 geltende Kaufrecht. Dass der 
	Sachmangel nach § 434 BGB bei Gefahrübergang vorliegen muss, bedeutet nicht, 
	dass der Verdacht zu diesem Zeitpunkt bereits in der Welt gewesen sein muss. 
	Es genügt, dass er auf Tatsachen beruht, die vor Gefahrübergang gegeben 
	waren, jedoch nicht erkannt worden sind.
 Da diese Haftung allerdings verschuldensabhängig, weil von der Sondernorm 
	des § 24 LFGB nicht erfasst ist, muss Vertretenmüssen des Verkäufers 
	vorliegen. Das wird zwar nach § 280 I 2 BGB vermutet, kann aber widerlegt 
	werden. Weil die Vorinstanz dazu keine Feststellungen getroffen hat, hat der 
	BGH an diese zurückverwiesen.
 
©sl 2014 
 
	Tatbestand:
 1 Die Klägerin, die Mischfuttermittel 
	herstellt, belieferte den Beklagten, der eine Legehennenanlage betreibt, am 
	23. und 26. November 2010 mit Futtermittel. Bei einer zwischenzeitlich, am 
	24. November 2010, von der Klägerin durchgeführten Eigenuntersuchung in 
	ihrem Betrieb wurde festgestellt, dass die Dioxinkonzentration des dabei 
	untersuchten Futtermittels den gesetzlichen Grenzwert überschritt. Ursache 
	waren verunreinigte Fette, die die Klägerin von der H. & J. GmbH bezogen 
	hatte. Das Untersuchungsergebnis lag der Klägerin am 22. Dezember 2010 vor. 
	Das für die Legehennenanlage des Beklagten gelieferte Futtermittel war zu 
	dieser Zeit bereits verfüttert.
 
 2 Über den Jahreswechsel 2010/2011 sperrte der Landrat des Kreises C. zwei 
	Ställe des Beklagten. Die Klägerin erstattete dem Beklagten den Schaden, der 
	durch die Entsorgung der Eier entstand, nicht jedoch Umsatzeinbußen in Höhe 
	von 43.438,29 €, zu denen es kam, weil auch nach Aufhebung der Handelssperre 
	produzierte Eier nicht oder nur zu einem geringeren Preis vermarktet werden 
	konnten.
 
 3 Mit der Klage verlangt die Klägerin Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 
	20.067,68 € für andere, nicht streitige Futtermittellieferungen. Der 
	Beklagte macht geltend, dass die Kaufpreisforderung durch Aufrechnung mit 
	einem Schadensersatzanspruch in Höhe von 43.438,29 € erloschen sei, und 
	erhebt im weitergehenden Umfang Widerklage.
 
 4 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Widerklage hat es die 
	Klägerin unter Abweisung der weitergehenden Widerklage zur Zahlung von 
	23.370,61 € und Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten 
	verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin 
	zurückgewiesen.
 
 5 Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr 
	Zahlungsbegehren und ihren Antrag auf Abweisung der Widerklage weiter.
 
 Entscheidungsgründe:
 
 6 Die Revision hat Erfolg.
 
 I.
 
 7 Das Berufungsgericht (OLG Oldenburg, RdL 2013, 272) hat im Wesentlichen 
	ausgeführt, dass die Klage abzuweisen und der Widerklage stattzugeben sei,
	weil dem Beklagten ein Schadensersatzanspruch gemäß § 437 Nr. 3, § 
	280 Abs. 1 BGB in Höhe von 43.438,29 € zustehe.
 
 Das von der Klägerin im November 2010 gelieferte Futter sei mangelhaft 
	gewesen (§ 434 Abs. 1 BGB). Es sei schon deshalb nicht zur gewöhnlichen 
	Verwendung geeignet gewesen, weil der auf konkreten Tatsachen beruhende 
	Verdacht einer Dioxinbelastung bestanden habe. Bei Lebensmitteln könne eine 
	Qualitätsminderung darin liegen, dass der Verdacht fehlender Eignung den 
	Weiterverkauf hindere. Nichts anderes gelte bei einem in der 
	Lebensmittelkette verwendeten Futtermittel. Zu dessen Eignung zum 
	gewöhnlichen Gebrauch gehöre auch, dass es verwendet werden könne, ohne die 
	Weiterveräußerung des produzierten Lebensmittels zu behindern. Es mache 
	keinen Unterschied, ob der Verdacht zur Unverkäuflichkeit der Kaufsache oder 
	der damit produzierten Lebensmittel führe. Es sei unerheblich, inwieweit 
	tatsächlich eine Gefährdung für den Endverbraucher bestehe.
 
 9 Die Haftung der Klägerin entfalle nicht dadurch, dass sie die 
	Pflichtverletzung nicht zu vertreten habe (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). § 24 
	des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) begründe eine 
	verschuldensunabhängige Haftung des Verkäufers. Nach der zur Zeit der 
	Futtermittellieferungen geltenden Fassung der Vorschrift übernehme der 
	Verkäufer die Gewähr für die handelsübliche Reinheit und Unverdorbenheit, 
	wenn er bei der Abgabe von Futtermitteln keine Angaben über deren 
	Beschaffenheit mache. Mangels derartiger Angaben müsse die Klägerin sich so 
	behandeln lassen, als hätte sie eine Garantie für die Mangelfreiheit der 
	Futtermittel abgegeben. Bereits für die Vorgängerregelung des § 6 
	Futtermittelgesetz (FMG) habe der Bundesgerichtshof in solchen Fällen eine 
	Zusicherung im Sinne von § 459 Abs. 2 BGB aF angenommen (BGHZ 57, 292).
 
 Der vom Gesetzgeber gewollte Schutz des Tierhalters sei nur dann gegeben, 
	wenn der Verkäufer nicht nur im Rahmen der allgemeinen Mängelhaftung für die 
	handelsübliche Reinheit und Unverdorbenheit des Futtermittels einzustehen 
	habe. Würde § 24 LFGB aF ein Verschulden voraussetzen, hätte die Regelung 
	praktisch keinen Anwendungsbereich, weil sich Gewährleistungsansprüche des 
	Käufers bei Lieferung von nicht der handelsüblichen Reinheit und 
	Unverdorbenheit entsprechendem Futtermittel bereits aus den §§ 434 ff. BGB 
	ergäben. Es könne nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber eine Norm 
	lediglich aus deklaratorischen Gründen übernehme, ohne ihr eine 
	eigenständige Bedeutung zu geben. Das Bedürfnis für eine 
	verschuldensunabhängige Haftung bestehe auch nach der Schuldrechtsreform 
	fort. Zwar setze ein Anspruch auf Ersatz von Mangelfolgeschäden keine 
	Zusicherung des Verkäufers mehr voraus, erfordere aber, dass er den Mangel 
	zu vertreten habe, § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB. Der vom Gesetzgeber von jeher 
	gewollte Schutz des Käufers werde nur durch eine Auslegung des § 24 LFGB aF 
	erreicht, die ein Verschulden nicht voraussetze.
 
 11 Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Bundesratsinitiative des 
	Landes Niedersachsen (BR-Drucks. 151/2/13). Selbst wenn man die 
	Bundesratsinitiative als Indiz gegen eine verschuldensunabhängige Haftung 
	verstünde, handele es sich nur um eine politische Absichtserklärung. Es 
	bedürfe keiner neuen gesetzlichen Regelung für Vermarktungsverluste aufgrund 
	von Verdachtsfällen.
 
 12 Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Annahme einer 
	verschuldensunabhängigen Garantiehaftung bestünden nicht. Der erforderliche 
	Schutz des Käufers rechtfertige die Einstandspflicht des Verkäufers, ohne 
	dass dieser unangemessen benachteiligt werde. Das Risiko der 
	Mangelhaftigkeit des Futtermittels aufgrund von Umständen in der Sphäre 
	seines Lieferanten habe der Verkäufer zu tragen.
 
 13 Der geltend gemachte Schaden sei der Klägerin als adäquat verursacht 
	zuzurechnen. Die Nichtabnahme der produzierten Eier zum ursprünglich 
	vereinbarten Preis liege auch nach Aufhebung der Handelssperre nicht 
	außerhalb der Erwartung. Selbst wenn die Grenzwerte wieder unterschritten 
	seien, sei ein zögerliches Kaufverhalten der Verbraucher sowie ein Markt- 
	und Preiseinbruch naheliegend.
 
 II.
 
 14 Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten 
	stand.
 
 15 Das Berufungsgericht hat verkannt, dass sich die in § 280 Abs. 1 BGB in 
	Verbindung mit dem in zeitlicher Hinsicht auf den Streitfall anzuwendenden § 
	24 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs in der seit dem 4. Juli 
	2009 geltenden und am 24. Juli 2009 bekannt gemachten Neufassung des 
	Gesetzes (BGBl. I S. 2205), welche bis zum 3. August 2011 gültig war 
	(nachfolgend: § 24 LFGB aF), angeordnete verschuldensunabhängige Haftung des 
	Futtermittelverkäufers auf die handelsübliche Reinheit und Unverdorbenheit 
	der gelieferten Futtermittel beschränkt und es deshalb insoweit entscheidend 
	auf die - vom Berufungsgericht offen gelassene - Frage ankommt, ob das von 
	der Klägerin an den Beklagten gelieferte Futtermittel tatsächlich in einem 
	die einschlägigen Grenzwerte überschreitenden Umfang mit Dioxin belastet war 
	(1.).
 
 16 Im Hinblick auf eine - nur außerhalb der verschuldensunabhängigen Haftung 
	nach § 24 LFGB aF - in Betracht kommende Sachmängelhaftung der Klägerin nach 
	§§ 434, 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt eines Verdachts 
	der Dioxinbelastung des gelieferten Futters fehlt es an Feststellungen des 
	Berufungsgerichts zu einem Verschulden der Klägerin bzw. zur Widerlegung der 
	sich aus § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB ergebenden Verschuldungsvermutung (2.).
 
 17 1. Dem Berufungsgericht ist allerdings darin beizupflichten, dass 
	der Futtermittelverkäufer gemäß § 24 LFGB aF dem Käufer 
	verschuldensunabhängig auf Schadensersatz haftet, wenn er keine Angaben über 
	die Beschaffenheit des Futters gemacht hat und dieses nicht der 
	handelsüblichen Reinheit und Unverdorbenheit entspricht. Die 
	Vorschrift bestimmt unter der Überschrift "Gewähr für die handelsübliche 
	Reinheit und Unverdorbenheit":
 
 "Macht der Veräußerer bei der Abgabe von Futtermitteln keine Angaben über 
	die Beschaffenheit, so übernimmt er damit die Gewähr für die handelsübliche 
	Reinheit und Unverdorbenheit. Futtermittel gelten insbesondere nicht als von 
	handelsüblicher Reinheit, wenn sie einer nach § 23 Nr. 1 Buchstabe a 
	erlassenen Rechtsverordnung nicht entsprechen."
 
 18 Nach dieser Regelung gilt die handelsübliche Reinheit des Futtermittels 
	als vereinbart, sofern der Veräußerer keine Angaben über die Beschaffenheit 
	macht. Nicht handelsüblich sind Futtermittel, bei denen festgesetzte 
	Höchstmengen an unerwünschten Stoffen überschritten sind (vgl. BT-Drucks. 
	15/3170, S. 13).
 
 19 a) Gemäß § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB hat der Schuldner Vorsatz und 
	Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder 
	bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere 
	aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos zu entnehmen 
	ist. § 24 LFGB aF ist eine gesetzliche Bestimmung, die eine strengere 
	Haftung des Futtermittelunternehmers anordnet (ebenso Boch, ZLR 
	2013, 111, 114 f.), weswegen es der Annahme einer Garantiehaftung im Sinne 
	von § 443 BGB entgegen einer im Schrifttum vertretenen Auffassung (Döring in 
	Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, 157. Ergänzungslieferung, 2014, § 24 LFGB 
	Rn. 18) nicht bedarf, weil diese lediglich als ergänzende Fallgruppe einer 
	verschuldensunabhängigen Einstandspflicht aufgeführt ist (vgl. Entwurf eines 
	Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 14. Mai 2001, BT-Drucks. 
	14/6040, S. 132, zu § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB).
 
 20 § 24 LFGB aF begründet eine verschuldensunabhängige Haftung des 
	Futtermittelunternehmers. Bereits die Vorläuferregelungen sahen eine 
	verschuldensunabhängige Haftung des Futtermittelverkäufers vor, die vor 
	Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. 
	November 2001 (Schuldrechtsmodernisierungsgesetz, BGBl. I S. 3138) aus dem 
	Fehlen kraft Gesetzes zugesicherter Eigenschaften gemäß § 463 Satz 1, § 459 
	Abs. 2 BGB aF hergeleitet wurde (aa). Zwar ist der Schadensersatzanspruch 
	des Käufers wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft der verkauften 
	Sache mit der Schuldrechtsmodernisierung in dem allgemeinen 
	Schadensersatzanspruch wegen einer vom Verkäufer zu vertretenden 
	Pflichtverletzung aufgegangen (vgl. BT-Drucks. 14/6040, S. 132). Der 
	Gesetzgeber des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs wollte die 
	Rechtsstellung des Futtermittelkäufers jedoch erklärtermaßen nicht schwächen 
	(bb, cc).
 
 21 aa) (1) § 24 LFGB aF geht auf § 6 des Futtermittelgesetzes vom 22. 
	Dezember 1926 (RGBl. I S. 525) zurück. § 6 FMG 1926 lautete:
 
 "Macht der Veräußerer bei der Veräußerung von Futtermitteln keine Angaben 
	über die Beschaffenheit, so übernimmt er damit die Gewähr für die 
	handelsübliche Reinheit und Unverdorbenheit."
 
 22 Die Bedeutung der Norm lag namentlich darin, dass der Veräußerer, wenn er 
	bei der Abgabe des Futtermittels keine Beschaffenheitsangaben macht, damit 
	die Eigenschaften "handelsübliche Reinheit und Unverdorbenheit" im Sinne von 
	§ 459 Abs. 2 BGB aF zusicherte. Fehlte dem veräußerten Futtermittel die 
	handelsübliche Reinheit und Unverdorbenheit, so haftete der Veräußerer gemäß 
	§ 463 Satz 1 BGB aF verschuldensunabhängig auf Schadensersatz (Senatsurteil 
	vom 24. November 1971 - VIII ZR 81/70, BGHZ 57, 292, 296 ff.). Der Senat hat 
	zur Begründung darauf abgestellt, dass der Veräußerer gesetzlich 
	verpflichtet ist, wenn die handelsübliche Reinheit und Unverdorbenheit nicht 
	gegeben ist, über diese Mängel bei der Veräußerung Angaben zu machen 
	(Senatsurteil vom 24. November 1971 - VIII ZR 81/70, aaO 294). Hätte § 6 FMG 
	1926 lediglich zum Ausdruck bringen wollen, dass der Verkäufer gegenüber dem 
	Tierhalter zur Lieferung handelsüblicher Ware verpflichtet sei, wäre die 
	Vorschrift von geringer Bedeutung, denn nach § 243 BGB habe der Verkäufer 
	von Futtermitteln ohnehin Ware mittlerer Art und Güte zu liefern. Für das 
	Auslegungsergebnis, dass nach § 6 FMG 1926 der Veräußerer auch bei Schweigen 
	über Reinheit und Unverdorbenheit stillschweigend diese Eigenschaften als 
	vorhanden zusichere, spreche auch der Zweck des Gesetzes. Der vom 
	Gesetzgeber gewollte Schutz des Tierhalters sei nur dann gegeben, wenn der 
	Verkäufer nicht nur im Rahmen der allgemeinen Mängelhaftung für die 
	handelsübliche Reinheit und Unverdorbenheit des Futtermittels einzustehen 
	habe (Senatsurteil vom 24. November 1971 - VIII ZR 81/70, aaO 296 f.).
 
 23 Diese Erwägungen haben ihre Berechtigung nicht verloren. Sie sind 
	vielmehr verstärkt worden, weil der Gesetzeszweck nicht auf den Schutz des 
	Tierhalters beschränkt werden kann, sondern auch ein hohes Maß an Schutz für 
	Leben und Gesundheit des Menschen gewährleisten soll (vgl. Erwägungsgrund 2 
	der Basis-VO [EG] Nr. 178/2002). Zwar hat der Senat zusätzlich ausgeführt, 
	dass § 6 FMG 1926 die vorhergehenden §§ 4, 5 ergänze, wonach der Verkäufer 
	verpflichtet war, bestimmte Angaben über den Gehalt an wertbestimmenden 
	Bestandteilen des Futtermittels zu machen (sogenannte Deklarationspflicht; 
	Senatsurteil vom 24. November 1971 - VIII ZR 81/70, aaO 297). Entgegen der 
	Ansicht der Revision (ebenso Steiling/Soravia, ZLR 2012, 593, 596) 
	rechtfertigt es keine andere Beurteilung, dass diese beiden Bestimmungen in 
	Wegfall gekommen sind. Aus dem Gesamtzusammenhang des Senatsurteils wird 
	deutlich, dass dieser Zusatzerwägung keine entscheidende Bedeutung 
	zuzumessen ist.
 
 24 (2) In der weiteren Gesetzgebungsgeschichte der Vorschrift ist die 
	verschuldensunabhängige Haftung des Futtermittelunternehmers bestätigt 
	worden. § 6 FMG 1926 wurde von § 7 Abs. 3 des Futtermittelgesetzes vom 2. 
	Juli 1975 (BGBl. I S. 1745) übernommen. Der Bundesgerichtshof hat im 
	Anschluss an das Senatsurteil vom 24. November 1971 (VIII ZR 81/70, aaO) und 
	unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien, wonach ein Schweigen des 
	Veräußerers zwingend als Zusicherung der handelsüblichen Reinheit und 
	Unverdorbenheit im Sinne von § 459 Abs. 2 BGB aF anzusehen sei (BT-Drucks. 
	7/2990, S. 18), ausgesprochen, dass für § 7 Abs. 3 des Futtermittelgesetzes 
	1975 nichts anderes gelte als zuvor (BGH, Urteil vom 20. November 1984 - IVa 
	ZR 104/83, BGHZ 93, 23, 25 f.).
 
 25 bb) An der verschuldensunabhängigen Haftung des Futtermittelunternehmers 
	hat der Gesetzgeber nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des 
	Schuldrechts festgehalten.
 
 26 (1) § 7 Abs. 3 des Futtermittelgesetzes 1975 wurde durch das Gesetz vom 
	21. Juli 2004 zur Änderung des Futtermittelgesetzes und 
	Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (BGBl. I S. 1756) neu gefasst und 
	lautete:
 "Macht der Veräußerer bei der Abgabe von Futtermitteln, Zusatzstoffen und 
	Vormischungen keine Angaben über deren Beschaffenheit, so übernimmt er damit 
	die Gewähr für die handelsübliche Reinheit und Unverdorbenheit. 
	Futtermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen gelten insbesondere nicht als 
	von handelsüblicher Reinheit, wenn sie einer nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe 
	a erlassenen Rechtsverordnung nicht entsprechen."
 
 27 In der Neufassung des § 7 Abs. 3 wurde Satz 1 des bis dahin geltenden 
	Rechts - bis auf die Aufnahme von Zusatzstoffen und Vormischungen - 
	unverändert in das neue Recht übernommen und lediglich ein zweiter Satz 
	eingefügt, der dazu diente, den Begriff der handelsüblichen Reinheit in 
	Satz1 zu konkret i-sieren. Dies weist bereits darauf hin, dass der 
	Gesetzgeber keinen Anlass gesehen hat, von der verschuldensunabhängigen 
	Haftung des Futtermittelunternehmers abzuweichen.
 
 28 (2) Aufgrund des Gesetzes zur Neuordnung des Lebensmittel- und 
	Futtermittelrechts vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618) trat am 7. 
	September 2005 das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in Kraft. Da mit 
	der Ablösung des Futtermittelgesetzes durch das LFGB auch 
	Futtermittelzusatzstoffe und Vormischungen in die Definition des 
	Futtermittelbegriffs einbezogen wurden, konnte die gesonderte Bezugnahme auf 
	Futtermittelzusatzstoffe und Vormischungen in der im Übrigen unverändert in 
	das LFGB als § 24 übernommenen Vorschrift wieder entfallen. Die im 
	Streitfall geltende Fassung des § 24 LFGB entspricht dieser Gesetzesfassung. 
	Die amtliche Begründung lautet: "Die Regelung überführt § 7 Abs. 3 FMG" 
	(Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur 
	Neuordnung des Lebensmittel- und des Futtermittelrechts vom 24. August 2004, 
	BT-Drucks. 15/3657, S. 64). Das verdeutlicht den Willen des Gesetzgebers, 
	eine verschuldensunabhängige Haftung des Futtermittelverkäufers, der bei 
	Abgabe des Futtermittels keine Angaben über dessen Beschaffenheit macht, für 
	die handelsübliche Reinheit und Unverdor benheit auch nach der 
	Schuldrechtsreform beizubehalten (so auch Boch, LFGB, 3. Aufl., § 24 Rn. 3 
	ff.; ders., ZLR 2013, 111, 113; Wehlau, LFGB, 2. Aufl., § 24 Rn. 2; siehe 
	auch Naue/Torwegge, Agrar- und Umweltrecht 2013, 445, 446). Die Sichtweise 
	der Revision, dass für eine solche Haftung des Futtermittelunternehmers kein 
	Bedürfnis mehr bestehe, wird dem Willen des Gesetzgebers nicht gerecht.
 
 29 Entgegen der Ansicht der Revision ist die Bestimmung auch nicht 
	systemwidrig, sondern steht mit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz in 
	Einklang. Zwar ist der Schadensersatzanspruch des Käufers wegen der 
	Lieferung einer mangelhaften Sache durch den Verkäufer gemäß § 437 Nr. 3, § 
	280 Abs. 1 BGB von einem Vertretenmüssen des Verkäufers abhängig. Das 
	bedeutet jedoch nicht, dass neben der kaufrechtlichen Sachmängelhaftung 
	keine verschuldensunabhängige Haftung angeordnet werden könnte.
 
 30 cc) Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und 
	Futtermittelgesetzbuchs sowie anderer Vorschriften vom 27. Juli 2011 (BGBl. 
	I S. 1608), welches am 4. August 2011 in Kraft getreten ist, wurde § 24 LFGB 
	an das Unionsrecht angepasst. Mit Rücksicht auf die VO [EG] Nr. 767/2009 des 
	Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das 
	Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln (ABl. L 299/1 vom 1. 
	September 2009) lautet § 24 LFGB seitdem:
 
 "Der Verkäufer eines Futtermittels übernimmt die Gewähr dafür, dass das 
	Futtermittel die in Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a der 
	Verordnung (EG) Nr. 767/2009 bezeichneten Anforderungen erfüllt."
 
 31 Die Neufassung des § 24 LFGB ist im Streitfall zwar nicht anwendbar. Die 
	Gesetzesmaterialien bekräftigen jedoch, dass der Gesetzgeber den Schutz des 
	Futtermittelkäufers nach der Schuldrechtsmodernisierung nicht verringern 
	wollte, denn in den Gesetzesmaterialien heißt es, dass "die bereits durch 
	das Futtermittelgesetz aus dem Jahre 1926 eingeführte und im 
	Futtermittelgesetz aus dem Jahre 1975 und dem Lebensmittel- und 
	Futtermittelgesetzbuch im Jahre 2005 fortgeschriebene, die Rechte des 
	Käufers eines Futtermittels stärkende Regelung weiter beibehalten werden" 
	solle (Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung 
	vom 6. April 2011, BT-Drucks. 17/5392, S. 7; Beschlussempfehlung und Bericht 
	des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 25. 
	Mai 2011, BT-Drucks. 17/5953, S. 18). Dies trifft jedenfalls für die im 
	Streitfall maßgebliche Fassung des § 24 LFGB zu. Ob der Gesetzgeber des 
	Zweiten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs 
	sowie anderer Vorschriften vom 27. Juli 2011 die ursprüngliche Regelung 
	nicht nur beibehalten, sondern darüber hinaus verschärft hat (vgl. Döring in 
	Zipfel/Rathke, aaO, § 24 LFGB Rn. 19 f.; Steiling/Soravia, aaO S. 598 ff.), 
	kann hier auf sich beruhen.
 
 32 dd) Die von der Klägerin erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken 
	greifen nicht durch.
 
 33 (1) Die nach Maßgabe des § 24 LFGB aF verschuldensunabhängige Haftung ist 
	auch in Ansehung der durch Art. 12 GG geschützten Berufsfreiheit des 
	Futtermittelunternehmers gerechtfertigt. § 24 LFGB aF zielt darauf ab, hohe 
	Standards der Qualitätssicherung zum Zweck der frühzeitigen Bekämpfung 
	unerwünschter Stoffe in Futtermittel zu gewährleisten. Die 
	verschuldensunabhängig ausgestaltete Einstandspflicht des 
	Futtermittelunternehmers ist betriebswirtschaftlich steuer- und 
	beherrschbar. Entgegen der Ansicht der Revision wird der 
	Futtermittelunternehmer keiner uferlosen Schadensersatzhaftung ausgesetzt, 
	wenn eine Kontamination des in den Verkehr gebrachten Futtermittels - wie 
	hier - eine Mitursache in dem der Kontrolle des Futtermittelunternehmers 
	unterstehenden Einflussbereich hat. Er ist am besten in der Lage, im eigenen 
	Betrieb ein sicheres System der Futtermittelherstellung einzurichten und 
	dieses zur Grundlage der eigenen Kalkulation zu machen, um dafür zu sorgen, 
	dass das von ihm ausgelieferte Futtermittel sicher ist (siehe die 
	Erwägungsgründe 30 und 31 der Basis-VO [EG] Nr. 178/2002).
 
 34 Es bedarf keiner Entscheidung, ob der Futtermittelunternehmer 
	sich, wie die Revision meint, mit Rücksicht auf den Grundsatz der 
	Verhältnismäßigkeit unter Anwendung des Rechtsgedankens des § 1 Abs. 2 
	ProdHaftG in bestimmten Fallgestaltungen entlasten kann. Die Revision zeigt 
	nicht auf, dass die tatsächlichen Voraussetzungen einer der dort 
	aufgeführten Entlastungstatbestände im Streitfall gegeben sind.
 
 35 (2) Die Haftung des Futtermittelunternehmers gemäß § 24 LFGB aF verstößt 
	nicht gegen das allgemeine Gleichheitsgebot in Art. 3 Abs. 1 GG. Aus dem 
	allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und 
	Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die 
	vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an 
	Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Art. 3 Abs. 1 GG ist verletzt, 
	wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder 
	sonst einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder 
	Gleichbehandlung nicht finden lässt. Weiterhin ist der allgemeine 
	Gleichheitssatz dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder 
	Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt wird, 
	obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und 
	solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung 
	rechtfertigen können. Dafür kommt es wesentlich auch darauf an, in welchem 
	Maß sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die 
	Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann 
	(BVerfGE 130, 52, 65 f.; 133, 377 Rn. 74 ff.; Senatsurteil vom 1. Dezember 
	2010 - VIII ZR 241/07, WM 2011, 514 Rn. 16 ff.; jeweils mwN).
 
 36 Danach ist die gesetzliche Wertung nicht zu beanstanden. Zwar gibt es für 
	Lebensmittelunternehmer keine entsprechende Haftungsnorm. Die Gefahrenlage 
	ist jedoch nicht vergleichbar (anders Naue/Torwegge, aaO, S. 447). 
	Futtermittel wurden als sensibles Glied am Anfang der Lebensmittelkette 
	bezeichnet (so Erwägungsgrund 1 der VO [EG] Nr. 767/2009 des Europäischen 
	Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die 
	Verwendung von Futtermitteln, ABl. L 299/1 vom 1. September 2009). Dies wird 
	besonders deutlich, wenn schädliche Futtermittel - wie hier - anderen, an 
	sich unschädlichen Futtermitteln beigemischt werden, so dass große Mengen 
	insgesamt nicht verkehrsfähiger Futtermittel mit Umweltgiften in die 
	Lebensmittelkette eingeschleppt werden und auf den Markt gelangen können 
	(vgl. Boch, ZLR 2013, 111, 119). Das rechtfertigt das Anliegen des 
	Gesetzgebers, unzulässige Belastungen von Futtermitteln - als erstes Glied 
	der Lebensmittelkette - schon auf der ersten Produktionsstufe zu vermeiden 
	und Futtermittelunternehmer auf diese Weise zu veranlassen, auch die 
	Qualität ihrer rückwärtigen Lieferkette zu sichern.
 
 37 b) Nach diesen Grundsätzen kommt eine verschuldensunabhängige 
	Haftung der Klägerin nicht in Betracht, weil das Berufungsgericht keine 
	Dioxinbelastung des gelieferten Futtermittels festgestellt hat. 
	Anders als das Berufungsgericht gemeint hat, erfasst § 24 LFGB aF keine 
	Schäden, die aufgrund von Verdachtsfällen entstanden sind. Zwar wäre dies 
	mit dem Wortlaut vereinbar, denn auch verdächtiges Futtermittel ist nicht 
	handelsüblich. Im Hinblick auf den Ausnahmecharakter der Bestimmung, die auf 
	der Grundlage von § 276 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BGB vom 
	Verschuldenserfordernis als Regelform des Vertre-tenmüssens von 
	Pflichtverletzungen (§ 276 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BGB) abweicht, ist 
	jedoch eine enge Auslegung geboten.
 
 38 aa) Die Gesetzesmaterialien geben keinen Hinweis darauf, dass der 
	Gesetzgeber die in § 24 LFGB aF geregelte Gewährübernahme des Veräußerers 
	für handelsübliche Reinheit und Unverdorbenheit des Futtermittels auf bloße 
	Verdachtsfälle erstrecken wollte. Dass der Gesetzgeber, der sich bei 
	Schaffung der Norm auf einen Verweis auf die Rechtslage zu den im 
	wesentlichen inhaltsgleichen Vorgängerbestimmungen beschränkt hat (vgl. 
	BT-Drucks. 15/3657, S. 64), deren Verständnis wiederum maßgeblich durch das 
	Senatsurteil vom 24. November 1971 (VIII ZR 81/70, aaO) geprägt war, die 
	erkannte Garantiehaftung des Verkäufers für eine tatsächlich vorhandene 
	Verunreinigung des gelieferten Futtermittels sogar auf bloße Verdachtsfälle 
	ausdehnen wollte, ist nicht ersichtlich.
 
 39 Das gilt umso mehr, als die Entstehung eines bloßen Verdachts auch auf 
	Ursachen außerhalb der Sphäre des Verkäufers beruhen kann, ohne dass er die 
	Möglichkeit hat, diese Ursachen und den Verlauf eines solchen Verdachts 
	hinreichend zu beherrschen. Die Annahme, dass der Gesetzgeber gleichwohl in 
	die nach dem Senatsurteil bestehende Garantiehaftung auch bloße 
	Verdachtsfälle einbeziehen wollte, liegt deshalb fern.
 
 40 bb) Gegen die Erstreckung des § 24 LFGB aF auf Verdachtsfälle spricht 
	ferner, dass der Gesetzgeber des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs 
	in anderen Bestimmungen ausdrücklich Anordnungen für den Fall eines 
	Verdachts getroffen hat. So gibt § 39 Abs. 2 Satz 1 LFGB aF den zuständigen 
	Behörden unter anderem die Befugnis, die zur Feststellung der Ausräumung 
	eines (hinreichenden) Verdachts eines Gesetzesverstoßes erforderlichen 
	Anordnungen zu treffen. Des Weiteren soll eine Information der 
	Öffentlichkeit erfolgen, wenn der (hinreichende) Verdacht besteht, dass 
	gegen Vorschriften des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs verstoßen 
	wurde, die dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor 
	Gesundheitsgefährdungen dienen (§ 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a LFGB aF). 
	Weitere behördliche Mitteilungen in Verdachtsfällen sind in § 38 Abs. 6, § 
	42 Abs. 4 sowie in § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LFGB aF vorgesehen. Daraus ist 
	im Umkehrschluss zu folgern, dass der Gesetzgeber § 24 LFGB aF nicht auf 
	Fälle des Mangelverdachts zugeschnitten hat.
 
 41 cc) Dieses Normverständnis spiegelt sich auch in der Entschließung des 
	Bundesrats vom 22. März 2013 wieder, mit der die Bundesregierung um Prüfung 
	gebeten worden ist, ob eine Haftungsregelung in das Lebensmittel- und 
	Futtermittelgesetzbuch, zum Beispiel in § 24, integriert werden könne, die 
	Einkommensausfälle landwirtschaftlicher Betriebe auch dann abgedeckt, wenn 
	diese aufgrund von Verdachtsfällen gesperrt werden und ihre Produkte deshalb 
	zeitweise nicht vermarkten dürfen, auch wenn sich der Verdacht schließlich 
	nicht bestätigt. Zum Schutz dieser Betriebe bedürfe es einer umfassenden 
	Haftungsregelung, die auch Schäden aus Verdachtsfällen erfasse (BR-Drucks. 
	151/13 [B], S. 4 f.; dazu Krüger, BZAR 2013, 496 ff.). Auch der Bundesrat 
	geht demnach davon aus, dass das geltende Lebensmittel- und 
	Futtermittelgesetzbuch eine solche Haftungsregelung nicht enthält.
 
 42 2. Die 
	Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich auch nicht aus anderen 
	Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Zwar ist dem Berufungsgericht auch 
	darin beizupflichten, dass bereits der auf konkreten Tatsachen beruhende, 
	nicht auszuräumende Verdacht einer erheblichen Dioxinbelastung als 
	Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB anzusehen ist (a) und 
	ein solcher Mangelverdacht vorliegend auch besteht (b). Insoweit steht aber 
	eine Verschuldenshaftung des Verkäufers nach § 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1 BGB 
	in Rede, der allerdings die Verschuldensvermutung des § 280 Abs. 1 Satz 2 
	BGB widerlegen kann. Hierzu hat das Berufungsgericht - von seinem 
	Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen getroffen.
 
 43 a) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht an die 
	Rechtsprechung des Senats angeknüpft, wonach beim Kauf von Lebensmitteln, 
	die zur Weiterveräußerung bestimmt sind, ein Sachmangel der gelieferten Ware 
	auch dann anzunehmen ist, wenn sie wegen ihrer Herkunft unter dem auf 
	konkrete Tatsachen gestützten, naheliegenden Verdacht gesundheitsschädlicher 
	Beschaffenheit stehen, dieser Verdacht durch dem Käufer zumutbare Maßnahmen 
	nicht zu beseitigen ist und daher die nach dem Vertrag vorausgesetzte 
	Verkäuflichkeit der Ware entfällt (Senatsurteile vom 16. April 1969 
	- VIII ZR 176/66, BGHZ 52, 51; vom 14. Juni 1972 - VIII ZR 75/71, WM 1972, 
	1314; vom 23. November 1988 - VIII ZR 247/87, NJW 1989, 218; jeweils zu § 
	459 Abs. 1 BGB aF). Das gilt auch dann, wenn der Verdacht - wie hier 
	- zwar erst nach Gefahrübergang entsteht, aber auf Tatsachen beruht, die vor 
	Gefahrübergang gegeben waren, jedoch nicht erkannt worden sind 
	(Senatsurteil vom 14. Juni 1972 - VIII ZR 75/71, aaO).
 
 44 An diesen Grundsätzen, die im Schrifttum Zustimmung gefunden haben 
	(Staudinger/Matusche-Beckmann, BGB, Neubearbeitung 2014, § 434 Rn. 158 f., 
	246 f.; Palandt/Weidenkaff, BGB, 73. Aufl., § 434 Rn. 58; MünchKommBGB/Westermann, 
	6. Aufl., § 434 Rn. 13, 76; Reinicke/Tiedtke, Kaufrecht, 8. Aufl., Rn. 316; 
	BeckOK BGB/Faust, Stand: 1. August 2014, § 434 Rn. 71; ders. in Festschrift 
	Picker, 2010, S. 185 ff.; kritisch Erman/Grunewald, BGB, 14. Aufl., § 434 
	Rn. 7), ist auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des 
	Schuldrechts festzuhalten.
 
 45 Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass diese Grundsätze 
	auch zum Tragen kommen, wenn der konkrete Verdacht besteht, dass die 
	Inhaltsstoffe von Futtermitteln für der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere 
	die zulässigen Höchstwerte überschreiten und die Verkäuflichkeit des 
	produzierten Lebensmittels dadurch beeinträchtigt wird. Um 
	Lebensmittelsicherheit gewährleisten zu können, müssen alle Aspekte der 
	Lebensmittelherstellungskette betrachtet werden, einschließlich der 
	Futtermittelproduktion bis hin zum Verkauf solcherart produzierter 
	Lebensmittel an den Verbraucher, weil jedes Glied dieser Kette, auch 
	kontaminierte Futtermittel, Auswirkung auf die Lebensmittelsicherheit haben 
	kann (vgl. die Erwägungsgründe 12, 13 der Verordnung [EG] Nr. 178/2002 des 
	Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der 
	allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur 
	Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur 
	Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, ABl. L 31/1 vom 1. 
	Februar 2002; nachfolgend: Basis-VO [EG] Nr. 178/2002). Deshalb umfasst das 
	Lebensmittelrecht nicht nur die Produktions-, Verarbeitungs- und 
	Vertriebsstufen von Lebensmitteln, sondern auch von Futtermitteln, die für 
	der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere hergestellt oder an sie verfüttert 
	werden (Art. 3 Nr. 1 Basis-VO [EG] Nr. 178/2002).
 
 46 b) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die tatrichterliche 
	Würdigung, dass im Streitfall der konkrete Verdacht einer unzulässigen 
	Dioxinbelastung des gelieferten Futtermittels bestanden habe (§ 286 Abs. 1 
	ZPO).
 
 47 aa) Aufgrund der Untersuchung vom 24. November 2010 im Betrieb der 
	Klägerin wurde festgestellt, dass das untersuchte Futtermittel mit Dioxin in 
	einer Konzentration belastet war, die über dem festgesetzten Grenzwert lag. 
	Die Klägerin belieferte den Beklagten in zeitlich engem Zusammenhang, 
	nämlich nur einen Tag vor der Untersuchung sowie zwei Tage danach, mit 
	Mischfuttermitteln. Es ist weder von der Klägerin vorgetragen noch vom 
	Berufungsgericht festgestellt worden, aus welchem Grund sich die 
	festgestellte Grenzwertüberschreitung auf die untersuchten Chargen 
	beschränkt haben soll. Es sind keine Anhaltspunkte dafür festgestellt, dass 
	die Klägerin die dioxinbelasteten Fette, welche sie zuvor von der H. & 
	J. GmbH erworben hatte, bei der Herstellung des später vom Beklagten 
	erworbenen Mischfuttermittels nicht verwendet haben sollte. Sofern sich das 
	Berufungsgericht nicht bereits die Überzeugung bilden konnte, dass auch das 
	dem Beklagten gelieferte Mischfuttermittel überhöhte Dioxinwerte aufwies, 
	drängte sich jedenfalls der konkrete Verdacht einer unzulässigen 
	Dioxinbelastung auf.
 
 48 bb) Die Revision hält dem Berufungsurteil ohne Erfolg entgegen, dass der 
	Verdacht nachträglich durch die Stellungnahme des Bundesinstituts für 
	Risikobewertung (BfR) vom 26. Januar 2011 ausgeräumt worden sei. In der 
	Stellungnahme heißt es unter anderem:
 "Technische Fettsäuren mit hohen Dioxingehalten sind in pflanzliche 
	Futterfette eingemischt und anschließend zur Futtermittelherstellung 
	verwendet worden. Verschiedene Geflügel-, Schweinemast- und 
	Legehennenbetriebe sowie Milcherzeugerbetriebe haben Futtermittel mit den 
	verunreinigten Fetten bezogen und verfüttert.
 Die Überwachungsbehörden der Bundesländer haben aus betroffenen Betrieben 
	Proben von Fleisch, Eiern und Milch auf ihren Dioxingehalt untersucht. Die 
	ermittelten Dioxingehalte für Fleisch von Schweinen und Legehennen sowie von 
	Eiern liegen nur bei wenigen Proben über den in der Europäischen Union 
	festgelegten Höchstgehalten. [...] Das BfR kommt auf Grundlage seiner 
	Risikoabschätzung zu dem Ergebnis, dass, selbst wenn Eier [...] mit Gehalten 
	im Bereich der höchsten gemessenen Werte aus dem aktuellen Verdachtsproben 
	über einen längeren Zeitraum verzehrt wurden, weder eine unmittelbare noch 
	eine langfristige gesundheitliche Beeinträchtigung der Verbraucher zu 
	erwarten ist.
 [...] Die gemessenen Dioxingehalte bei Eiern, Fleisch von Legehennen und 
	Mastschweinen lagen nur in wenigen Fällen über den gesetzlichen 
	Höchstgehalten. [... ] Von den untersuchten Mischfuttermitteln wurde in 
	keiner Probe der zulässige Höchstgehalt für Dioxine überschritten [...]".
 
 49 Daraus lässt sich zugunsten der Klägerin nichts herleiten. Die 
	vorgenannte Stellungnahme bezieht sich nicht auf konkrete Betriebe. Aufgrund 
	der unstreitigen tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts steht 
	zudem fest, dass im Betrieb der Klägerin hergestelltes Mischfuttermittel mit 
	Dioxin in einer über dem Grenzwert liegenden Konzentration belastet war. Aus 
	der Stellungnahme des Bundesinstituts für Risikobewertung folgt entgegen der 
	Ansicht der Revision nicht, dass sich der Verdacht, der die Verkäuflichkeit 
	der Hühnereier beeinträchtigte, als unberechtigt erwiesen hat, denn 
	jedenfalls "bei wenigen Proben" war ein relevant erhöhter Dioxingehalt 
	vorhanden. Zwar hat sich herausgestellt, dass letztlich keine 
	Gesundheitsgefahr für Endverbraucher bestand. Nach der Rechtsprechung des 
	Senats ist es jedoch nicht erforderlich, dass sich eine Gesundheitsgefahr 
	später als tatsächlich vorhanden bestätigen muss, zumal es in solchen Fällen 
	nicht auf den Verdacht ankäme (Senatsurteil vom 14. Juni 1972 - VIII ZR 
	75/71, aaO unter I 3 b).
 
 III.
 
 50 Das angefochtene Urteil ist danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der 
	Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif. 
	Sofern das Berufungsgericht auch in der neuen 
	Berufungsverhandlung dazu kommt, dass lediglich ein Verdachtsmangel gegeben 
	ist, haftet die Klägerin nur für vorsätzliche und fahrlässige 
	Pflichtverletzungen (§ 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1, § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB). Da 
	das Berufungsgericht - wie ausgeführt - keine Feststellungen dazu getroffen 
	hat, ob die Verschuldensvermutung des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB widerlegt hat, 
	ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die noch 
	erforderlichen Feststellungen nachgeholt werden können (§ 563 Abs. 1 Satz 1
 ZPO).
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