Kondiktionsausschluss nach § 813 II BGB bei
vorzeitiger Zahlung einer noch nicht fälligen ("betagten") Forderung;
Feststellungsklage (§ 256 ZPO), Erfordernis eines Feststellungsinteresses
BGH, Urteil vom 6. Juni 2012 - VIII
ZR 198/11
Fundstelle:
noch nicht bekannt
Amtl. Leitsatz:
Der Schuldner einer Forderung
kann ein Interesse an der Feststellung haben, dass er diese mangels
Fälligkeit derzeit nicht erbringen muss. Dies setzt jedoch im Hinblick auf
den Kondiktionsausschluss des § 813 Abs. 2 BGB voraus, dass er die
geforderte Leistung noch nicht erfüllt hat.
Zentrale Probleme:
Der Senat lässt offen, ob die
Frage der Fälligkeit einer Forderung ein der Feststellungsklage nach § 256
ZPO zugängliches "Rechtsverhältnis" darstellt. Jedenfalls fehlt es an einem
Feststellungsinteresse, wenn die Rückforderung nach § 813 II BGB
ausgeschlossen wäre (s. Tz. 24 ff).
©sl 2012
Tatbestand:
1 Die Kläger beziehen von der
Beklagten seit 1995 leitungsgebunden Erdgas für ihren privaten Haushalt. Sie
schlossen mit der Beklagten am 12. April 1995 einen vorformulierten "Allg.
Sonderkunden-Vertrag für Erdgas" mit einer Laufzeit von zunächst einem Jahr,
die sich bei Ausbleiben einer Kündigung um jeweils ein weiteres Jahr
verlängern sollte. Dabei wurde ein Arbeitspreis von 4,10 Pf/kWh (2,10 ct/kWh)
zuzüglich Mehrwertsteuer vereinbart. Die auf der Rückseite des
Vertragsformulars abgedruckten "Bestimmungen über den Abschluss von Allg.
Sonderkunden-Verträgen für die Versorgung mit Gas" enthalten folgende
vorformulierte Preisanpassungsbestimmung:
"4. Preisänderungsklausel
Die Stadtwerke P. behalten sich die jederzeitige Änderung der
Preise unter Ziff. 2 vor. Eine solche Änderung wird wirksam, sobald sie dem
Kunden schriftlich mitgeteilt oder allgemein in der Zeitung, die als
amtliches Bekanntmachungsblatt der Stadtverwaltung P. bestimmt ist, bekannt
gegeben wurde."
2 Die Beklagte erhöhte die Preise im Verlauf der Vertragsbeziehung mehrfach.
Die Kläger nahmen die Preisänderungen lange Zeit widerspruchslos hin und
zahlten die ihnen von der Beklagten übersandten Endabrechnungen über den
Gasverbrauch im jeweils vorangegangenen Abrechnungsjahr. Erstmals mit
Schreiben vom 22. Februar 2006 widersprachen sie - nach Erhalt der (die
vorangegangene Abrechnungsperiode betreffenden) Gasrechnung vom 19. Januar
2006 - den vorgenommenen Preiserhöhungen.
3 Mit ihrer Klage haben die Kläger die Feststellung der Unwirksamkeit und
Unbilligkeit diverser - im Zeitraum vom 1. Januar 1997 bis einschließlich 1.
Oktober 2007 von der Beklagten vorgenommener - Preisbestimmungen begehrt.
Daneben haben sie beantragt festzustellen, dass auch die von der Beklagten
anlässlich der Abrechnung vom 18. Februar 2008 festgesetzten
Abschlagszahlungen in Höhe von 216 € unwirksam und unbillig seien. Ferner
haben die Kläger die Feststellung der Unwirksamkeit und Unbilligkeit der
Endabrechnungen der Beklagten aus den Jahren 1998 bis 2008 verlangt.
4 Das Landgericht hat der Klage nur für den - vom Widerspruchsschreiben der
Kläger erfassten - Zeitraum ab dem Jahre 2005 stattgegeben. Es hat - unter
Abweisung der Klage im Übrigen - festgestellt, dass die von der Beklagten im
Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 1. Oktober 2007 gegenüber den Klägern
vorgenommenen Preisbestimmungen und die von der Beklagten begehrten
Abschlagszahlungen unbillig und unwirksam seien. Weiter hat es in der -
durch Berichtigungsbeschluss vom 5. Juli 2010 veränderten Fassung - seines
Urteils die Feststellung getroffen, dass die den Gasverbrauch betreffenden
Endabrechnungen der Beklagten vom 19. Januar 2006, 26. Januar 2007 und 28.
Januar 2008 unbillig und unwirksam seien. Die in der ursprünglichen
Entscheidungsformel des landgerichtlichen Urteils noch zusätzlich
aufgeführte Endabrechnung vom 24. Januar 2005 ist durch den
Berichtigungsbeschluss entfallen.
5 Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Kläger
haben ausweislich ihres im Berufungsurteil wiedergegebenen Klagebegehrens
beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils festzustellen, dass
auch die dort im Einzelnen benannten, in den Zeiträumen von Januar 1997 bis
April 1999 und von Januar 2001 bis Oktober 2004 vorgenommenen
Gaspreiserhöhungen der Beklagten unwirksam seien, sofern diese über den
vereinbarten Arbeitspreis von netto 4,10 Pf/kWh (2,10 ct/kWh) hinausgingen
(Antrag zu 1). Zudem haben die Kläger die Feststellung begehrt, dass die
Endabrechnungen aus den Jahren 1998 bis 2004 nicht fällig seien (Antrag zu
2). Die Beklagte hat beantragt, die Klage unter Abänderung des angefochtenen
Urteils insgesamt abzuweisen.
6 Das Berufungsgericht hat das angefochtene Urteil teilweise abgeändert und
die Entscheidung insgesamt neu gefasst. Dabei hat es unter Zurückweisung der
weitergehenden Berufungen festgestellt, dass die von der Beklagten in den
Zeiträumen von Januar 1997 bis April 1999 und von Januar 2001 bis Oktober
2007 gegenüber den Klägern vorgenommenen Preiserhöhungen unwirksam sind,
sofern diese über den vereinbarten Arbeitspreis von netto 4,10 Pf/kWh (2,10
ct/kWh) hinausgehen. Zudem hat es die Unwirksamkeit der anlässlich der
Rechnung vom 18. Februar 2008 ermittelten Forderungen auf Abschlagszahlungen
festgestellt. Ferner hat es festgestellt, dass die Endabrechnungen der
Beklagten vom 19. Januar 2006, vom 26. Januar 2007 und vom 28. Februar 2008
unwirksam sind, soweit sie auf höheren Preisen als dem vereinbarten
Arbeitspreis von netto 4,10 Pf/kWh (2,10 ct/kWh) beruhen. Die weitergehende
Klage hat das Berufungsgericht abgewiesen.
7 Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehren die Kläger die
Feststellung, dass auch die - im Berufungsurteil nicht berücksichtigten
-Preiserhöhungen zum 1. Januar 2000, 1. Juli 2000 und 1. Oktober 2000
unwirksam sind, soweit sie über den vertraglich vereinbarten Arbeitspreis
von netto 4,10 Pf/kWh (2,10 ct/kWh) hinausgehen. Daneben wenden sie sich
auch insoweit gegen das Berufungsurteil, als dieses die Feststellung der
Unwirksamkeit der Jahresabrechnung nicht auch auf die ursprünglich in der
Entscheidungsformel des landgerichtlichen Urteils genannte Endabrechnung vom
24. Januar 2005 erstreckt hat. Zudem verfolgen sie ihren Klageantrag zu 2
auf Feststellung weiter, dass die Endabrechungen aus den Jahren 1998 bis
2004 nicht fällig seien.
Aus den Gründen:
8 Die Revision hat keinen Erfolg.
A.
9 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für
das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - im Wesentlichen ausgeführt:
10 Die in der Berufungsinstanz neu gefassten Feststellungsklagen seien
zulässig, insbesondere bestehe ein rechtliches Interesse (§ 256 Abs. 1 ZPO)
an den begehrten Feststellungen. Solange die Vertragsbeziehung zwischen den
Parteien noch andauere, könne das Rechtsschutzziel der Feststellungsklage
nicht mit der Leistungsklage erreicht werden. Weiter stehe einer
Leistungsklage entgegen, dass sich die Kläger auch hinsichtlich des
ursprünglich vereinbarten Preises auf eine gerichtliche Billigkeitsprüfung
beriefen und damit aus ihrer Sicht daran gehindert seien, die Höhe ihrer
Rückforderungsansprüche ohne vorherige Bestimmung des vereinbarten Preises
durch das Gericht zu beziffern.
11 Der in der Berufungsinstanz von den Klägern gestellte Antrag zu 1 sei
auch begründet. Sämtliche - den vereinbarten Ausgangspreis übersteigenden
-Preiserhöhungen der Beklagten, die zu den im Klagantrag zu 1 (wiedergegeben
auf Seite 5 des Berufungsurteils) genannten Terminen erfolgt seien, seien
unwirksam, weil weder der Beklagten ein einseitiges Preisänderungsrecht
eingeräumt worden sei noch sich die Parteien einvernehmlich auf
Preiserhöhungen verständigt hätten.
12 Dagegen sei der von den Klägern in der Berufungsinstanz weiter gestellte
Antrag zu 2 auf Feststellung, dass die Endabrechnungen aus den Jahren 1998
bis 2004 nicht fällig seien, als unbegründet abzuweisen. Die bezeichneten
Abrechnungen seien zwar im Hinblick auf die von der Beklagten unberechtigt
vorgenommenen Preiserhöhungen überhöht und daher unrichtig. Dies habe aber
nicht zur Folge, dass auch hinsichtlich des tatsächlich geschuldeten Anteils
der berechneten Forderungen keine Fälligkeit eingetreten sei. Die Fälligkeit
des Kaufpreises für die Energielieferungen bestimme sich nach § 27 Abs. 1
AVBGasV, auf den § 5 Ziffer 2 des Gaslieferungsvertrags verweise. Die
genannte Regelung besage nicht, dass nur eine inhaltlich richtig ermittelte
Forderung fällig werde. Vielmehr sei ausreichend, dass die Rechnung den
Anforderungen des § 26 AVBGasV genüge, also verständlich sei und die
maßgeblichen Berechnungsfaktoren vollständig und in allgemein verständlicher
Weise wiedergebe. Für Endabrechnungen von Energieversorgern gälte damit
letztlich nichts anderes als in sonstigen Rechtsverhältnissen, in denen die
Fälligkeit des Entgelts von der Erteilung einer Rechnung abhänge. Auch dort
sei nur eine Rechnungserteilung in formell ordnungsgemäßer Form, nicht aber
deren inhaltliche Richtigkeit Voraussetzung für den Eintritt der Fälligkeit.
Die Rechnungen der Beklagten seien damit ordnungsgemäß erstellt worden;
insbesondere entsprächen sie den Anforderungen des § 26 AVBGasV. Daher seien
die Gasentgelte, soweit sie geschuldet seien, zwei Wochen nach Zugang der
jeweiligen Rechnung fällig geworden.
13 Soweit in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9. Februar 2011
(VIII ZR 295/09) eine abweichende Meinung vertreten werde, schließe sich das
Berufungsgericht dem nicht an. Es sei kein Grund ersichtlich, warum auch
bezüglich des tatsächlich geschuldeten Teils der Entgelte Fälligkeit erst
nach Zugang einer sachlich richtigen Abrechnung oder eines Gerichtsurteils
eintreten solle. Die mangelnde Fälligkeit einer Forderung wegen
unberechtigter Preiserhöhungen könne nur den Teil der in Rechnung gestellten
Beträge betreffen, der nicht geschuldet sei. Für die Feststellung einer
insoweit fehlenden Fälligkeit bestehe allerdings kein rechtliches Interesse,
denn es sei selbstverständlich, dass nicht bestehende Forderungen auch nicht
fällig sein könnten.
B.
14 Diese Beurteilung hält - soweit die Revision zulässig ist - rechtlicher
Nachprüfung nicht in vollem Umfange stand. Das Berufungsgericht hat
hinsichtlich des in der Berufungsinstanz gestellten Klageantrags zu 2 zu
Unrecht in der Sache entschieden.
I.
15 1. Die Revision ist unzulässig, soweit die Kläger die Feststellung
begehren, dass auch die Preiserhöhungen
zum 1. Januar 2000, 1. Juli 2000 und 1. Oktober 2000 unwirksam sind, soweit
sie auf höheren Preisen als dem vereinbarten Arbeitspreis von netto 4,10 Pf/kWh
(2,10 ct/kWh) beruhen ... (wird ausgeführt)
II.
22 Soweit die Revision zulässig ist, hat sie im Ergebnis keinen Erfolg.
23 1. Es bedarf in der Revisionsinstanz keiner Klärung, ob die in den
Endabrechnungen vom 30. März 1998, 12. März 1999, 2. März 2000, 23. Januar
2001, 26. Januar 2002, 25. Januar 2003 und 23. Januar 2004 ausgewiesenen
Forderungen der Beklagten fällig sind. Denn entgegen der Auffassung des
Berufungsgerichts ist der in der Berufungsinstanz gestellte
Feststellungsantrag zu 2, mit welchem die Kläger die Feststellung der
fehlenden Fälligkeit der Endabrechnungen der Beklagten von 1998 bis 2004
begehren, bereits als unzulässig abzuweisen.
24 2. Hierbei kann
dahinstehen, ob dieser Klageantrag überhaupt ein feststellungsfähiges
Rechtsverhältnis betrifft. Denn die Zulässigkeit des Antrags
scheitert jedenfalls am fehlenden Feststellungsinteresse der Kläger.
25 a) Zwar kann der Schuldner einer Forderung ein Interesse an der
Feststellung haben, dass er diese mangels Fälligkeit derzeit nicht erfüllen
muss. Dies setzt jedoch voraus, dass er die geforderte Leistung noch
nicht erbracht hat. Denn nur in einem solchen Fall kann er aus einem Erfolg
der Feststellungsklage für sich günstige Rechtsfolgen, nämlich die
Berechtigung, die Erfüllung der noch nicht fälligen Forderung zu verweigern,
ableiten. Hat der Schuldner hingegen die nicht fällige
Forderung erfüllt, kann er gemäß § 813 Abs. 2 BGB keine hierauf gestützte
Rückerstattung verlangen (vgl. MünchKommBGB/Schwab, 5. Aufl., § 813
Rn. 15 f.; Staudinger/Lorenz, BGB, Neubearb. 2007, § 813 Rn.16;
Erman/Buck-Heeb, BGB, 13. Aufl., § 813 Rn. 5; Palandt/ Sprau, BGB, 71.
Aufl., § 813 Rn. 7) und auch keine Zwischenzinsen geltend machen
(Staudinger/Lorenz, BGB, aaO Rn. 19; Palandt/Sprau, aaO).
Die Bestimmung des § 813 Abs. 2 BGB soll bei Zahlung einer bereits
bestehenden, aber noch nicht fälligen Schuld ein sinnloses Hin- und
Herbewegen der an sich geschuldeten Leistung vermeiden
(Staudinger/Lorenz, aaO Rn. 16; Erman/ Buck-Heeb, aaO; Palandt/Sprau, aaO
Rn. 1).
26 b) Dem Schuldner verbleibt in diesen Fällen nur dann ein
Bereicherungsanspruch, wenn die erfüllte Verbindlichkeit - unabhängig von
ihrer mangelnden Fälligkeit - materiell-rechtlich nicht bestand. Dies ist
jedoch keine Frage der Fälligkeit und begründet kein Feststellungsinteresse
für einen Klageantrag, der sich auf die Feststellung der fehlenden
Fälligkeit einer bereits erfüllten Forderung beschränkt. Soweit
sich aus der Entscheidung des Senats vom 9. Februar 2011 (VIII ZR 295/09, WM
2011, 1860 Rn. 48) etwas anderes ergeben sollte, hält der Senat hieran nicht
fest.
27 c) Gemessen an diesen Maßstäben ist den Klägern ein
Feststellungsinteresse an der Klärung der Frage, ob die Endabrechnungen der
Beklagten vom 30. März 1998, 12. März 1999, 2. März 2000, 23. Januar 2001,
26. Januar 2002, 25. Januar 2003 und 23. Januar 2004 (gemeint sind wohl die
sich daraus ergebenden Ansprüche) fällig sind, abzusprechen. Sie
haben die in den genannten Endabrechnungen ausgewiesenen Forderungen der
Beklagten widerspruchslos gezahlt.
III.
28 Danach kann das angefochtene Urteil insoweit keinen Bestand haben, als
das Berufungsgericht den in der Berufungsinstanz gestellten Antrag zu 2 als
unbegründet abgewiesen hat. Der Senat hat insoweit in der Sache selbst zu
entscheiden, weil weitere Feststellungen nicht erforderlich sind und die
Sache damit zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO).
29 Es besteht keine Veranlassung, den Klägern durch eine Zurückverweisung
des Rechtsstreits an das Berufungsgericht Gelegenheit zu geben, ihren
Feststellungsantrag zu 2 abzuändern. Den in zweiter Instanz ursprünglich
gestellten Antrag auf Feststellung, dass die Endabrechnungen "nicht fällig
und unrichtig" sind, haben die Kläger auf eigene Veranlassung auf die Frage
der Fälligkeit beschränkt.
30 Ein ihren Anträgen in erster Instanz entsprechendes Begehren auf
Feststellung, dass die genannten Endabrechnungen unwirksam seien, wäre
- ebenso wie der zuletzt gestellte Antrag auf Feststellung der fehlenden
Fälligkeit der sich aus den Abrechnungen ergebenden Forderungen - als
unzulässig abzuweisen. Denn unabhängig von der vorliegend nicht
klärungsbedürftigen Frage, ob unwirksame Preiserhöhungen überhaupt zu einer
Unwirksamkeit der erteilten Endabrechnungen führen, fehlt den Klägern, die
die in den genannten Endabrechnungen ausgewiesenen Forderungen erfüllt
haben, ein Interesse an der Feststellung, dass die Abrechnungen infolge der
Einrechnung unzulässiger Preiserhöhungen unwirksam, also formell nicht
ordnungsgemäß sind. Dies gilt sowohl für den Fall, dass mit der
Unwirksamkeit der Abrechnungen lediglich die Feststellung der fehlenden
Fälligkeit der ausgewiesenen Forderungen begehrt werden soll, als auch für
den Fall, dass die Feststellung der Unwirksamkeit der Abrechnungen darüber
hinaus eine Leistungsklage auf Erteilung neuer (ordnungsgemäßer)
Endabrechnungen (vgl. - für eine mietrechtliche Fallgestaltung
- Senatsurteil vom 20. Oktober 2010 - VIII ZR 73/10, NJW 2011, 368 Rn. 16
mwN) und - daran anschließend - einen Rückforderungsprozess vorbereiten
soll.
31 Bei der erstgenannten Fallgestaltung fehlt den Klägern - wie oben
bereits ausgeführt - im Hinblick auf den Kondiktionsausschluss des § 813
Abs. 2 BGB das erforderliche Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO).
Bei der zweiten Konstellation mangelt es deswegen an dem
notwendigen Feststellungsinteresse, weil den Klägern die Erhebung einer
Leistungsklage auf Erteilung neuer Abrechnungen unschwer möglich wäre (zur
Subsidiarität der Feststellungsklage vgl. Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., §
256 Rn. 7a mwN).
32 Nach alledem ist die Revision der Kläger hinsichtlich der beanstandeten
Endabrechnungen aus den Jahren 1998 bis 2004 mit der Maßgabe zurückzuweisen,
dass die Klage insoweit als unzulässig abgewiesen wird; im Übrigen ist sie
als unzulässig zu verwerfen.
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