Erfüllbarkeit von
Verpflichtung aus Schuldverhältnissen: AGB-Regelung einer vorfälligen
Leistung (§ 271 II BGB) und vertragliche Bestimmung einer Leistungszeit bei
"unverbindlichen Lieferterminen"; "unechte" Nachfristsetzung und
AGB-Kontrolle; Anwendung von § 354 HGB im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs
BGH, Teilversäumnis- und
Schlussurteil vom 25. Oktober 2006 - VIII ZR 23/06
Fundstelle:
NJW 2007, 1198
Amtl. Leitsatz:
a) In Allgemeinen
Geschäftsbedingungen eines Unternehmers für den Verkauf individuell
zusammengestellter Einbauküchen an Verbraucher halten folgende Klauseln der
Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht stand:
"Der Verkäufer ist
zu vorzeitiger Lieferung berechtigt."
"Der Vertragspreis wird mit der Mitteilung, dass der Vertragsgegenstand
zur Abholung am Geschäftssitz des Verkäufers bereit steht, fällig."
b) In solchen
Kaufverträgen ist die Klausel
"Der Käufer kann
vier Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder
einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer schriftlich auffordern,
binnen angemessener Frist zu liefern"
nicht nach § 308 Nr. 1
BGB unwirksam.
Zentrale Probleme:
Im Mittelpunkt der sehr lehrreichen AGB-Entscheidung steht
u.a. die Frage des Zeitpunkts der Erfüllbarkeit einer Leistung. Nach § 271
II BGB darf der Schuldner "im Zweifel" auch vor Fälligkeit leisten. Dre
Senat betont, daß es sich lediglich um eine Auslegungsregelung handelt, die
hier nicht zum Zuge kommt. Eine vorzeitige Erfüllung gemäß § 271 Abs. 2 BGB
ist immer dann ausgeschlossen, wenn sich aus dem Gesetz, aus einer
Vereinbarung der Parteien oder aus den Umständen ergibt, dass der Schuldner
nicht berechtigt sein soll, die Leistung schon vor der Zeit zu erbringen.
Das wird hier im Fall der Lieferung einer Einbauküche (ohne
Montageverpflichtung) aus nachvollziehbaren Gründen bejaht.
©sl 2007
Tatbestand:
1 Der Beklagte bietet auf Messen Verbrauchern Einbauküchen zum Kauf an, die
nach den Gestaltungswünschen und Räumlichkeiten des Kunden individuell
zusammengestellt und angefertigt werden. Die Montage der Einbauküchen wird
vom Beklagten nicht angeboten; hierfür hat der Käufer selbst zu sorgen. Die
Klägerin ist ein Verbraucherverband, der in die gemäß § 4 des
Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) beim Bundesverwaltungsamt geführte Liste
qualifizierter Einrichtungen eingetragen ist. Sie nimmt den Beklagten auf
Unterlassung der Verwendung einer Reihe von Klauseln in den vom Beklagten
verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen "K. AGB 2003" (im Folgenden:
AGB) in Anspruch, die nach dem vom Beklagten verwendeten Vertragsformular
"Kaufvertrag über eine Messe-Einbauküche" Gegenstand des Kaufvertrags sind
und vom Käufer mit Abschluss des Vertrags akzeptiert werden. Im
Revisionsverfahren sind noch folgende Klauseln im Streit:
(1) Der Vertragspreis wird mit der
Mitteilung, dass der Vertragsgegenstand zur Abholung am Geschäftssitz
des Verkäufers bereit steht, fällig. (Nr. IV.2 Satz 1 AGB)
(2) Der Verkäufer ist zu vorzeitiger Lieferung berechtigt. (Nr. V.3 AGB)
(3) Der Käufer kann vier Wochen nach Überschreitung eines
unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den
Verkäufer schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern.
(Nr. V.2 AGB)
(4) Führt Annahmeverzug des Käufers zu einer Verzögerung der
Auslieferung, so hat der Käufer dem Verkäufer für die Verzugsdauer die
bei der Spedition üblichen Lagerkosten zu erstatten. (Nr. VII.3 Abs. 1
Satz 1 AGB)
2 Im Hinblick auf die Klauseln (1) und
(2) hat das Landgericht die Unterlassungsklage abgewiesen; das
Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin
zurückgewiesen. Hinsichtlich der Klauseln (3) und (4) hat das Landgericht
der Klage stattgegeben; auf die Anschlussberufung des Beklagten hat das
Oberlandesgericht die Klage auch insoweit abgewiesen. Mit ihrer vom
Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr
Unterlassungsbegehren wegen dieser vier Formularbestimmungen weiter.
Entscheidungsgründe:
3 Die Revision hat im Hinblick auf die Klauseln (1) und (2) Erfolg. Der
Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Unterlassung der
Verwendung dieser Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des
Beklagten zu, weil diese Bestimmungen nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam
sind (§§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG). Insoweit ist über das Rechtsmittel
durch Versäumnisurteil zu entscheiden, weil der Beklagte trotz
ordnungsgemäßer Ladung in der mündlichen Revisionsverhandlung nicht
anwaltlich vertreten war. Inhaltlich beruht das Urteil indessen nicht auf
der Säumnis des Beklagten, sondern auf einer umfassenden Würdigung des Sach-
und Streitstands (BGHZ 37, 79, 81 f.). Im Übrigen - hinsichtlich der
Klauseln (3) und (4) - hat das Berufungsgericht die Unterlassungsklage mit
Recht als unbegründet angesehen; insoweit ist die Revision der Klägerin
ungeachtet der Säumnis des Beklagten durch kontradiktorisches Urteil
zurückzuweisen (BGH, Urteil vom 14. Juli 1967 - V ZR 112/64, NJW 1967,
2162).
I.
4 1. Das Berufungsgericht hat die Klausel
(2) Der Verkäufer ist zu vorzeitiger Lieferung berechtigt (Nr. V.3 AGB)
für wirksam gehalten und angenommen, sie benachteilige den Käufer der
Einbauküche nicht unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB). Gemäß der
Auslegungsregel des § 271 Abs. 2 BGB sei der Schuldner im Zweifel
berechtigt, die Leistung vor der vereinbarten Leistungszeit zu bewirken.
Abweichendes könne sich unter anderem aus den Umständen ergeben. So sei eine
vorzeitige Erfüllung immer dann ausgeschlossen, wenn dadurch in Rechte oder
rechtlich geschützte Interessen des Gläubigers eingegriffen werde. Beim
Handel mit Einbauküchen lasse sich jedoch nicht feststellen, dass eine
vorzeitige Lieferung den Interessen des Käufers generell zuwiderlaufe. Sehr
häufig werde er daran interessiert sein, die bestellte Einbauküche möglichst
schnell zu erhalten. Soweit ein Käufer im Einzelfall ein Interesse daran
habe, die Küche nicht vor dem vereinbarten Lieferzeitpunkt zu erhalten, habe
er die Möglichkeit, eine vorzeitige Lieferung im Wege einer
Individualvereinbarung auszuschließen.
5 2. Diese Beurteilung greift die Revision der Klägerin mit Erfolg an. Die
angegriffene Klausel ist unwirksam, weil sie den Vertragspartner des
Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen
benachteiligt (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB).
6 Die Klausel ist Bestandteil des Abschnitts "Lieferfristen" in den
Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beklagten. Sie erfasst nach ihrem
Wortlaut und dem Regelungszusammenhang verbindlich vereinbarte Liefertermine
und -fristen ebenso wie unverbindliche; darin unterscheidet sie sich von der
Regelung in Nr. V.2 AGB, welche ausdrücklich auf die Überschreitung
unverbindlicher Liefertermine und -fristen beschränkt ist. Unwirksam ist die
Klausel unabhängig davon, ob es sich bei dem im Vertrag vorgesehenen
Liefertermin, gegenüber dem der Beklagte nach der Klausel zu vorzeitiger
Lieferung berechtigt sein soll, um einen verbindlichen oder einen
unverbindlichen Termin handelt.
7 a) Ein Liefertermin kann bei Abschluss des Kaufvertrages über die
Einbauküche entweder in dem Sinn als verbindlich vereinbart werden, dass der
Termin vom Verkäufer nicht überschritten werden darf, oder - umgekehrt - mit
der Zielrichtung, dass eine frühere - vorzeitige - Lieferung durch den
Verkäufer ausgeschlossen werden soll. Soweit sich die Klausel auf eine
Vereinbarung mit dem zuletzt genannten Inhalt erstreckt, ist sie unwirksam,
weil sie den Vorrang individueller Vertragsabreden vor Allgemeinen
Geschäftsbedingungen aushöhlt (vgl. dazu BGHZ 92, 24).
8 Eine Vereinbarung über den Ausschluss einer vorzeitigen Lieferung liegt
beim Kauf einer Einbauküche nahe, wenn der Kunde, was nicht selten vorkommen
wird, zu einem früheren Zeitpunkt noch keine Verwendung für die Einbauküche
hat, etwa weil die technischen und räumlichen Voraussetzungen für den Einbau
der Küche noch nicht geschaffen sind. Die angegriffene Klausel, die dem
Beklagten auch im Falle eines verbindlich vereinbarten Termins, zu dem die
Küche frühestens geliefert werden darf, das Recht vorbehält, nach freiem
Belieben vorzeitig zu liefern, weicht zum Nachteil des Kunden vom
Grundgedanken der gesetzlichen Regelung in § 305b BGB ab, weil sie geeignet
ist, dem Kunden die Berufung auf einen individuell vereinbarten
(frühestmöglichen) Liefertermin abzuschneiden oder zumindest zu erschweren
(vgl. BGHZ 92, 24, 25 f.). Sie ist darauf gerichtet, die Bindung des
Beklagten an eine derartige Terminzusage zu beseitigen und ihm ein an
keinerlei Bedingungen geknüpftes Recht zur vorzeitigen Lieferung
einzuräumen. Damit wendet sich die Klausel gezielt gegen die
Maßgeblichkeit entgegenstehender Individualvereinbarungen (vgl. BGHZ 94,
24, 26 zur Unwirksamkeit einer Klausel, mit der dem Verwender das Recht zur
Überschreitung fest zugesagter Liefertermine eingeräumt wurde). Deshalb
ist auch für die vorliegende Klausel bei abstrakter Betrachtungsweise
festzustellen, dass mit ihr der in § 305b BGB enthaltene Grundsatz des
Vorrangs der Individualabrede im Bereich der Lieferfrist verdrängt bzw.
ausgehöhlt werden soll. Mit dieser Zielrichtung ist die angegriffene Klausel
aber generell geeignet, die Vertragspartner des Beklagten entgegen den
Geboten von Treu und Glauben unangemessen zu benachteiligen. Sie ist mithin
gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam (vgl. BGHZ, aaO).
9 b) Unwirksam ist die Klausel aber auch, soweit sie sich auf unverbindliche
Liefertermine bezieht. Das uneingeschränkte Recht des Beklagten zu
vorzeitiger Lieferung der Einbauküche benachteiligt den Kunden auch in
diesem Fall unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.
10 Die Vereinbarung eines als unverbindlich gekennzeichneten Liefertermins
ist zwar dahin auszulegen, dass bei Überschreiten dieses Termins der
Verkäufer nicht ohne weiteres in Verzug gerät. Auch bei einem
unverbindlichen Liefertermin ist aber ein Recht des Beklagten zur
vorzeitigen Lieferung der Einbauküche entgegen der Auffassung des
Berufungsgerichts nicht aus § 271 Abs. 2 BGB herzuleiten. Die in dieser
Bestimmung enthaltene Auslegungsregelung, nach der im Zweifel anzunehmen
ist, dass der Schuldner die Leistung vorzeitig bewirken kann, kommt hier
nicht zum Zuge. Eine vorzeitige Erfüllung gemäß § 271 Abs. 2 BGB ist immer
dann ausgeschlossen, wenn sich aus dem Gesetz, aus einer Vereinbarung der
Parteien oder aus den Umständen ergibt, dass der Schuldner nicht berechtigt
sein soll, die Leistung schon vor der Zeit zu erbringen (BGHZ 123, 49,
53). Bei einem unverbindlichen Liefertermin ist die Befugnis des Beklagten,
vorzeitig zu erfüllen, aufgrund der besonderen Umstände des Geschäfts des
Beklagten regelmäßig ausgeschlossen.
11 aa) Da die vom Beklagten verkauften Einbauküchen für einen bestimmten
Raum zusammengestellt werden, ist deren Montage und Nutzung davon abhängig,
dass beim Käufer die entsprechenden räumlichen und technischen
Voraussetzungen für den Einbau der Küche erfüllt sind. Gerade beim Kauf von
Einbauküchen liegen deshalb weiträumige Liefertermine in vielen Fällen auch
im Interesse des Käufers, der vor dem ins Auge gefassten Liefertermin keine
Verwendung für die Küche hat, wenn die räumlichen und technischen
Voraussetzungen für ihren Einbau vorher noch nicht gegeben sind, und der in
einem solchen Fall häufig auch nicht über Räume zur vorübergehenden Lagerung
der Küche verfügen wird. Unter diesen Umständen hat der Käufer einer
Einbauküche typischerweise kein Interesse an einer vorzeitigen Lieferung der
Küche, die er bis zu ihrem Einbau mit nicht unerheblichen Kosten
zwischenlagern müsste (vgl. Klausel Nr. VII.3 AGB, dazu IV.). Aufgrund
dieser besonderen Umstände, die beim Kauf einer Einbauküche in einer
Vielzahl von Fällen gegeben sind, kann ein uneingeschränktes Recht des
Verkäufers zur vorzeitigen Lieferung der Einbauküche, das die Klausel V.3
dem Beklagten einräumt, aus der Auslegungsregel des § 271 Abs. 2 BGB selbst
dann nicht hergeleitet werden, wenn eine vorzeitige Lieferung nicht durch
ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen worden ist (dazu vorstehend unter
a). Ein der Anwendung des § 271 Abs. 2 BGB entgegenstehender Ausschluss
vorzeitiger Leistungen ergibt sich aus den Umständen, wenn die Leistungszeit
nicht nur im Interesse des Schuldners hinausgeschoben ist, sondern wenn auch
der Gläubiger ein rechtlich geschütztes Interesse daran hat, die Leistung
nicht vorzeitig entgegennehmen zu müssen (BGHZ 123, 49, 53 f.). Ein solches
Interesse liegt beim Käufer einer Einbauküche regelmäßig vor.
12 Dieser typischen Interessenlage auf Seiten des Käufers trägt im Übrigen
auch das vom Beklagten verwendete Kaufvertragsformular selbst Rechnung, das
erkennbar darauf Rücksicht nimmt, indem es Angaben des Kunden zu dem von ihm
gewünschten Abnahmetermin ausdrücklich vorsieht.
13 bb) Aus dem Senatsurteil zur Wirksamkeit von Neuwagen-Verkaufsbedingungen
(BGHZ 145, 203) ergibt sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts
für die vorliegende Fallgestaltung nichts anderes. In jener Entscheidung hat
der Senat für unbedenklich gehalten, dass der Verkäufer eines Neuwagens den
Kaufgegenstand gemäß § 271 Abs. 2 BGB vorzeitig bereitstellt, und dies damit
begründet, dass die Lieferung des bestellten Fahrzeugs vor Ablauf
vereinbarter Liefertermine oder -fristen dem Kundeninteresse selten
zuwiderlaufen, ihm sogar häufig entsprechen wird (aaO, 209). Diese Erwägung
ist auf die vorliegende Fallgestaltung nicht übertragbar. Ein Interesse des
Käufers, die Kaufsache früher als im Vertrag vorgesehen zu erhalten, besteht
nicht in allen Branchen gleichermaßen. Die Interessenlage beim Kauf einer
auf bestimmte Räume zugeschnittenen Einbauküche ist mit der beim Kauf eines
Neuwagens nicht zu vergleichen. Beim Kauf einer Einbauküche ist dem Käufer,
anders als beim Kauf eines Neuwagens, mit einer vorzeitigen Belieferung, wie
ausgeführt (unter aa), häufig nicht gedient.
14 cc) Aus diesem Grund kann der Käufer einer Einbauküche entgegen der
Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht darauf verwiesen werden, eine
vorzeitige Belieferung im Wege einer Individualvereinbarung auszuschließen.
Das kann dem Käufer zwar zugemutet werden, wenn - wie beim Erwerb eines
Neuwagens - ein Interesse des Käufers, nicht vorzeitig beliefert zu werden,
nur ausnahmsweise bestehen wird (BGHZ 145, 203, 209), nicht aber dann, wenn
ein solches Interesse - wie beim Erwerb einer Einbauküche - typischerweise
fehlt. Bei einer solchen Interessenlage kann der Kunde nicht darauf
verwiesen werden, sein Interesse an einem Ausschluss vorzeitiger Lieferung
durch eine entsprechende Individualvereinbarung durchzusetzen. Denn die
Vorschriften über die Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB sollen den
Vertragspartner des Verwenders gerade in den Fällen schützen, in denen er
nicht über die Macht verfügt, seine typischen Interessen gegenüber dem
Klauselverwender durchzusetzen und diesen von der Verwendung unangemessen
benachteiligender Geschäftsbedingungen abzubringen.
II.
15 1. Die Klausel
(1) Der Vertragspreis wird mit der Mitteilung, dass der Vertragsgegenstand
zur Abholung am Geschäftssitz des Verkäufers bereit steht, fällig (Nr. IV.2
Satz 1 AGB)
hat das Berufungsgericht ebenfalls für wirksam gehalten. Zur Begründung hat
es im Wesentlichen ausgeführt: Ein Verstoß gegen § 309 Nr. 2 BGB liege nicht
vor, weil die Bestimmung ausschließlich die Fälligkeit des Kaufpreises regle
und das Leistungsverweigerungsrecht des Käufers nach § 320 BGB oder sein
Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB nicht einschränke oder ausschließe.
16 Die Klausel sei auch nicht gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Der
Käufer werde nicht benachteiligt, sondern begünstigt. Der Kaufpreis werde
gemäß § 271 Abs. 1 BGB bereits bei Vertragsschluss fällig. Die Klausel
verlege die Fälligkeit auf einen späteren Zeitpunkt, nämlich die Mitteilung
der Bereitstellung. Die im Werkvertragsrecht geltenden Regelungen der §§
640, 641 BGB, wonach der Werklohn erst mit der Abnahme fällig werde, seien
nicht zu berücksichtigen, weil der Beklagte keine Werkverträge über Montage
schließe, sondern lediglich Kaufverträge über die Lieferung von Einbauküchen
(§§ 433, 651 Satz 3 BGB); diese würden aufgrund eines eigenständigen
Werkvertrags durch ein Drittunternehmen eingebaut. Der Kaufpreis werde nach
dem Inhalt der Klausel auch erst dann fällig, wenn der Beklagte tatsächlich
und gegenwärtig zur Leistung fähig und seine Bereitstellungsanzeige dem
Käufer zugegangen sei.
17 Eine unangemessene Benachteilung des Kunden ergebe sich auch nicht
daraus, dass der Kaufpreis bereits vor Eintritt eines vereinbarten
Liefertermins fällig werden könne, indem der Beklagte den Kaufgegenstand
gemäß § 271 Abs. 2 BGB (und Nr. V.3 AGB) vorzeitig bereitstelle. Dies werde
dem Kundeninteresse sehr häufig entsprechen. Der Nachteil der früheren
Fälligkeit des Kaufpreises werde aus Sicht des Käufers durch die frühere
Belieferung ausgeglichen.
18 2. Diese Beurteilung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die
angegriffene Klausel hat die gleiche Zielrichtung wie die Klausel Nr. V.3
AGB (dazu unter I.) und ist aus den gleichen Gründen unwirksam (§ 307 Abs. 1
Satz 1 BGB).
19 Die Klausel in Nr. IV.2 AGB regelt nicht lediglich die Rechtsfolgen einer
Bereitstellungsanzeige für die Fälligkeit des Kaufpreises, sondern räumt dem
Beklagten - jedenfalls in ihrer für den Verbandsprozess maßgeblichen
kundenfeindlichsten Auslegung - darüber hinaus das Recht ein, die
Bereitstellung der Einbauküche zur Abholung durch den Kunden auch vor einem
im Vertrag vorgesehenen (verbindlichen oder unverbindlichen) Liefertermin
anzuzeigen und dadurch den Kaufpreis vorzeitig fällig zu stellen. Sie gibt
dem Beklagten damit - ebenso wie die vorstehend (unter I.) erörterte Klausel
Nr. V.3 AGB - die an keine Bedingungen oder Einschränkungen gebundene,
insbesondere von vertraglich vorgesehenen Lieferterminen unabhängige
Befugnis, die Einbauküche vorzeitig zu liefern, das heißt vorzeitig zur
Abholung bereit zu stellen und dies dem Kunden anzuzeigen. Ein solches
Recht, die Einbauküche entgegen vertraglichen Lieferterminen vorzeitig zu
liefern bzw. zur Abholung bereit zu stellen, kann sich der Beklagte weder
durch die Klausel Nr. V.3 AGB noch durch die Klausel Nr. IV.2 AGB wirksam
einräumen lassen, weil dies seinen Vertragspartner, wie ausgeführt (unter
I.), unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dabei liegt die
unangemessene Benachteiligung des Kunden durch die Klausel Nr. IV.2 AGB
nicht nur darin, dass der Kunde vorzeitig die Einbauküche abnehmen soll,
sondern im Hinblick auf die in der Klausel getroffene Fälligkeitsregelung
darüber hinaus darin, dass der Kunde den Kaufpreis bereits zu einem
Zeitpunkt zahlen soll, zu dem er für die Küche in vielen Fällen noch keine
Verwendung hat.
III.
20 1. Die Klausel
(3) Der Käufer kann vier Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen
Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer
schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern (Nr. V.2 AGB)
ist nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden. Es hat
ausgeführt, dass eine solche Klausel, die im Anschluss an einen
unverbindlichen Liefertermin oder eine unverbindliche Lieferfrist eine
weitere "unechte Nachfrist" vorsehe, nach deren Ablauf erst die Nachfrist
gemäß § 281 BGB gesetzt werden könne, nicht nach § 308 Nr. 2 BGB, sondern
nach § 308 Nr. 1 BGB zu beurteilen sei.
21 Für den Bereich des Möbelhandels sei höchstrichterlich lediglich
entschieden, dass eine "echte" Nachfrist von vier Wochen gegen § 10 Nr. 2
AGBG (jetzt § 308 Nr. 2 BGB) verstoße. Um eine solche Frist handele es sich
hier jedoch nicht. Für den Bereich des Neuwagenhandels habe der
Bundesgerichtshof dagegen entschieden, dass eine Klausel nicht gegen § 308
Nr. 1 BGB verstoße, die dem Käufer nach Ablauf einer unverbindlichen
Lieferfrist erst nach einem weiteren Zeitraum von sechs Wochen die
Möglichkeit zur rechtswirksamen Mahnung des Verkäufers und damit zur
Herbeiführung der Verzugsfolgen einräume. Beim Kauf einer Einbauküche sei
eine vergleichbare Interessenlage gegeben. Nach dem unbestrittenen Vortrag
des Beklagten verkaufe er Einbauküchen, die auf individuelle
Gestaltungswünsche seiner Kunden zugeschnitten seien; die einzelnen
Küchenteile bestelle er bei unterschiedlichen Herstellern und Lieferanten.
Ähnlich wie beim Kauf eines Neuwagens bestehe auch hier angesichts der
Vielzahl von Herstellern und Lieferanten die oft unvermeidbare Gefahr, dass
die Küche verzögert fertiggestellt werde. Eine Frist von vier Wochen, die
der Beklagte nach Ablauf der unverbindlichen Lieferfrist noch zur Erbringung
seiner Leistung ausnutzen könne, ohne in Verzug zu geraten, sei angesichts
dessen nicht unangemessen lang, zumal der Käufer im Anschluss an die
"unechte Nachfrist" eine kurze "echte Nachfrist" setzen könne. Sofern der
Käufer auf eine fristgerechte Lieferung angewiesen sei, habe er die
Möglichkeit, eine verbindliche Frist zu vereinbaren.
22 2. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg.
23 a) Die Klausel unterliegt, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen
hat, nicht dem Anwendungsbereich des § 308 Nr. 2 BGB. Der Beklagte behält
sich für die von ihm zu bewirkende Leistung nicht abweichend von
Rechtsvorschriften eine unangemessen lange Nachfrist vor. Solche
Rechtsvorschriften sind insbesondere § 281 Abs. 1 Satz 1 und § 323 Abs. 1
BGB. Um eine ("echte") Nachfrist im Sinne des § 308 Nr. 2 BGB handelt es
sich hier nicht, sondern um die Einräumung einer zusätzlichen Lieferfrist (sogenannte
"unechte" Nachfrist), durch die bereits der Eintritt der Fälligkeit
hinausgeschoben wird und deren Angemessenheit nach § 308 Nr. 1 BGB zu
beurteilen ist (vgl. Senatsurteil vom 7. Oktober 1981 - VIII ZR 229/80,
NJW 1982, 331 = WM 1982, 9, unter IV 2, zu § 10 Nr. 1 AGBG, insoweit in BGHZ
82, 21 nicht abgedruckt).
24 b) Die Bestimmung ist auch nicht wegen Verstoßes gegen § 308 Nr. 1 BGB
unwirksam. Der Beklagte behält sich durch sie keine unangemessen lange Frist
für die Leistung vor. Für die Beantwortung der Frage, welche Lieferfristen
oder -termine noch als angemessen im Sinne des § 308 Nr. 1 AGBG anzusehen
sind, kommt es wesentlich auf die Art der geschuldeten Leistung an. Dabei
sind die in dem jeweiligen Geschäftszweig üblichen Beschaffungs- und
Herstellungszeiten - unter Umständen verlängert um einen gewissen
Sicherheitszeitraum -, aber auch die Interessen des Kunden an alsbaldiger
und fristgerechter Leistung zu berücksichtigen (BGHZ 92, 24, 28 zu § 10 Nr.
1 AGBG). Dem trägt die Klausel hinreichend Rechnung.
25 Sie enthält, wie ausgeführt, eine "unechte" Nachfrist. Durch die
Vereinbarung unverbindlicher Liefertermine oder -fristen nach Nr. V.2 AGB
wird noch keine Leistungszeit bestimmt, bei deren Überschreitung der
Schuldnerverzug des Beklagten wie etwa im Fall des § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB
ohne weiteres eintritt. Die Formularbestimmung gesteht dem Verwender nach
Ablauf des unverbindlichen Liefertermins bzw. der unverbindlichen
Lieferfrist eine weitere Frist von vier Wochen zu, innerhalb derer er nicht
in Verzug gesetzt werden kann.
Spätestens mit Ablauf dieser weiteren Frist wird die Leistung des Beklagten
fällig, so dass er nunmehr durch einfache Mahnung in Verzug gesetzt werden
kann (vgl. BGHZ 145, 203, 214). Diese dem Beklagten eingeräumte zusätzliche
Frist von vier Wochen führt aufgrund der besonderen Gegebenheiten beim Kauf
von Einbauküchen, die nach den Gestaltungswünschen des Kunden individuell
zusammengestellt und angefertigt werden, nicht zu einer unangemessen langen
Leistungsfrist im Sinne des § 308 Nr. 1 BGB.
26 aa) Dies steht im Einklang mit den Erwägungen des Senatsurteils vom 7.
Oktober 1981 (aaO). In dieser Entscheidung hat der Senat eine in
Neuwagen-Verkaufsbedingungen enthaltene Formularbestimmung, nach welcher der
Käufer den Verkäufer (erst) sechs Wochen nach Überschreitung eines
unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist
schriftlich auffordern kann, binnen angemessener Frist zu liefern, ebenfalls
nicht beanstandet. Der Senat hat dazu ausgeführt, dass es angesichts des
breit gefächerten Angebots verschiedenartigster Ausstattungen oft
unvermeidbar sei, dass je nach den Liefermöglichkeiten der Zulieferanten des
Fahrzeugherstellers Verzögerungen in der Fertigstellung des Kraftfahrzeuges
einträten; das nehme der Käufer hin, wenn er sich mit einer unverbindlichen
Lieferfrist einverstanden erkläre (aaO). Diese Erwägung hat das
Berufungsgericht zu Recht auf die vorliegende Fallgestaltung übertragen.
Auch im Möbelhandel sind vielfältige Ausführungsformen des Kaufgegenstands
zu berücksichtigen (vgl. BGHZ 145, 139, 142). Das gilt in besonderem Maße
für die vom Beklagten angebotenen Verträge über den Kauf von Einbauküchen,
die dem Kunden eine beliebige Zusammenstellung und Ausstattung der gekauften
Küche gestatten.
27 bb) Etwas anderes folgt auch nicht aus den Senatsurteilen vom 26. Januar
1983 (VIII ZR 342/81, NJW 1983, 1320 = WM 1983, 308, zu § 10 Nr. 1 AGBG) und
vom 31. Oktober 1984 (VIII ZR 226/83, NJW 1985, 320 = WM 1985, 24, zu § 10
Nr. 2 AGBG).
28 (1) In der zuerst genannten Entscheidung hat der Senat eine Klausel für
unwirksam erklärt, durch die sich der Verkäufer von Möbeln in seinen
Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Überschreitung eines "annähernden"
Liefertermins um bis zu drei Monate vorbehalten hat. Eine derart lange
Zusatzfrist beschränkt die Dispositionsfreiheit des Kunden beim Möbelkauf in
unzumutbarer Weise, zumal der Kunde damit rechnen darf, dass der Händler bei
der Vereinbarung der Leistungszeit auch unvorhergesehene Schwierigkeiten
einkalkuliert (aaO unter II 2). Da die hier in Nr. V.2 AGB vorgesehene
Zusatzfrist von vier Wochen wesentlich kürzer ist, lässt sich aus dem
Senatsurteil vom 26. Januar 1983 eine Unwirksamkeit der vorliegenden Klausel
nicht herleiten.
29 (2) In seinem Urteil vom 31. Oktober 1984 (aaO) hat der Senat eine in den
Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Möbelhandelsunternehmens enthaltene
Bestimmung über eine "echte" Nachfrist von vier Wochen für den Fall als
unwirksam angesehen, dass die Klausel einheitlich für alle verkauften
Gegenstände gelten soll und weder nach der Länge der eigentlichen -
ursprünglich vereinbarten - Lieferfrist noch danach differenziert, ob der
Klauselverwender die Möbel auf Lager hat, selbst herstellt oder anderweitig
herstellen lassen muss (aaO, unter V 2 a). Aus dieser Entscheidung ist für
die vorliegende Fallgestaltung nichts herzuleiten. Zwar unterscheidet auch
die Klausel Nr. V.2 AGB nicht nach der Länge der ursprünglichen Lieferzeit.
Daraus folgt entgegen der Auffassung der Revision aber nicht bereits, dass
sie zu beanstanden wäre. Zum einen geht es hier, anders als in der früheren
Entscheidung, um eine "unechte" Nachfrist, deren Angemessenheit nicht an §
308 Nr. 2 BGB (früher § 10 Nr. 2 AGBG), sondern an § 308 Nr. 1 BGB zu messen
ist. Zum anderen - darin liegt der wesentliche Unterschied - betraf das
Senatsurteil vom 31.Oktober 1984 die Geschäftsbedingungen eines
Unternehmens, das nicht - wie der Beklagte - darauf spezialisiert war, nach
entsprechender Detailplanung auf die individuellen Räumlichkeiten und
Gestaltungswünsche des Kunden abgestimmte Einbauküchen zu verkaufen. Die
Erwägung des Senats in der früheren Entscheidung, dass nicht einzusehen sei,
wieso das Unternehmen auch dann, wenn es die bestellten Möbelstücke auf
Lager habe oder beim Hersteller nur abzurufen brauche, außer der
vereinbarten (möglicherweise nur 14 Tage betragenden) Lieferfrist noch eine
Nachfrist von vier Wochen benötige, geht von Voraussetzungen aus, die
aufgrund der Spezialisierung des Unternehmens des Beklagten auf individuell
zugeschnittene Einbauküchen hier typischerweise nicht vorliegen.
IV.
30 1. Auch die Klausel
(4) Führt Annahmeverzug des Käufers zu einer Verzögerung der Auslieferung,
so hat der Käufer dem Verkäufer für die Verzugsdauer die bei der Spedition
üblichen Lagerkosten zu erstatten (Nr. VII.3 Abs. 1 Satz 1 AGB)
ist nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht gemäß § 307 BGB unwirksam.
Zur Begründung hat es ausgeführt, der Verkäufer, der - wie der Beklagte -
Kaufmann sei, könne bei einem Annahmeverzug des Käufers Lagergeld nach den
an dem Orte üblichen Sätzen fordern (§ 304 BGB i.V.m. § 354 HGB). Diesem
Anspruch entspreche die von dem Beklagten verwendete Klausel mit Ausnahme
der geringfügigen und bei der Abwägung nach § 307 BGB nicht ins Gewicht
fallenden Abweichung, dass auf die "bei der Spedition" üblichen Lagerkosten
abgestellt werde.
31 Die Klausel verstoße auch nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs.
1 Satz 2 BGB, insbesondere sei sie hinreichend bestimmt. Der Käufer könne
ihr die konkreten Lagerkosten zwar nicht entnehmen. Diese Unsicherheit sei
jedoch hinnehmbar, weil sie an einen objektiv feststellbaren Sachverhalt
anknüpfe, nämlich an die Lagerkosten, die üblicherweise von
Speditionsunternehmen berechnet würden. Dass die Klausel hinreichend
transparent sei, werde auch dadurch bestätigt, dass sie sich eng an den
Wortlaut der gesetzlichen Regelung (§§ 304 BGB, 354 HGB) anlehne. Ein
Verstoß gegen § 309 Nr. 5 Buchst. b BGB scheide schließlich im Hinblick auf
die Regelung unter Nr. VII.3 Abs. 1 Satz 2 AGB aus.
32 2. Auch diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand.
33 a) Zutreffend - und insoweit auch von der Revision unbeanstandet - hat
das Berufungsgericht einen Verstoß der Klausel gegen § 309 Nr. 5 Buchst. b
BGB verneint. Dabei kann dahinstehen, ob der Anspruch auf die üblichen
Lagerkosten, der keinen Schadensersatzcharakter hat, über den Wortlaut des §
309 Nr. 5 Buchst. b BGB hinaus vom Schutzzweck der Vorschrift erfasst wird
(bejahend für Ansprüche auf Aufwendungsersatz Wolf in Wolf/Horn/Lindacher,
AGB-Gesetz, 4. Aufl., § 11 Nr. 5 Rdnr. 12; F. Graf von Westphalen,
Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, Stand: März 2005, Annahmeverzug, Rdnr.
10). Jedenfalls gestattet Nr. VII.3 Abs. 1 Satz 2 AGB dem Käufer den
Nachweis, dass "ein Schaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger
entstanden" sei.
34 b) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die beanstandete
Klausel zu keiner unangemessenen Benachteiligung des Käufers führt. Die
Formularbestimmung weicht insbesondere nicht von wesentlichen Grundgedanken
der gesetzlichen Regelung in § 354 HGB ab (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1
BGB).
35 aa) Gemäß § 304 BGB kann der Schuldner im Falle des Verzugs des
Gläubigers allerdings nur Ersatz der Mehraufwendungen verlangen, die er für
die Aufbewahrung des geschuldeten Gegenstands machen musste. Danach ist der
Schuldner auf den Ersatz des tatsächlich entstandenen Mehraufwands
beschränkt, soweit dieser objektiv erforderlich ist (Senatsurteil vom
14. Februar 1996 - VIII ZR 185/94, NJW 1996, 1464 = WM 1996, 826 unter II 1
b aa m.w.Nachw.). Darauf bezieht sich eine andere Klausel in den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen des Beklagten, die nicht Gegenstand der
Unterlassungsklage ist; Nr. VII.3 Abs. 2 Satz 1 AGB bestimmt hierzu:
"Der Verkäufer ist berechtigt, die Einlagerung bei einer Spedition
vorzunehmen und dem Käufer die hierbei entstehenden tatsächlichen
Aufwendungen sofort … in Rechnung zu stellen".
36 Darüber geht die vom Beklagten in Nr. VII.3 Abs. 1 Satz 1 AGB verwendete
Klausel hinaus, weil diese nicht auf tatsächlich entstandene, sondern -
unabhängig vom tatsächlichen Aufwand - auf übliche Lagerkosten abstellt.
37 bb) Ein Anspruch des Beklagten auf übliche Lagerkosten ergibt sich aber
aus § 354 HGB. Da der Beklagte Kaufmann ist (§ 1 Abs. 1 HGB), kann er nach
dieser Vorschrift, soweit er in Ausübung seines Handelsgewerbes einem
anderen Geschäfte besorgt oder Dienste leistet, auch ohne Verabredung
Provision und, wenn es sich um Aufbewahrung handelt, Lagergeld nach den am
Orte üblichen Sätzen fordern. Ein Kaufmann kann somit die üblichen
Lagerkosten auch dann verlangen, wenn er die von ihm zu liefernde Ware
während des Annahmeverzugs des Käufers in eigener Obhut behält (Senatsurteil
vom 14. Februar 1996 aaO).
38 Gemäß § 345 HGB ist es für die die Anwendbarkeit des § 354 HGB
unerheblich, ob auch der andere Teil Kaufmann ist (vgl. Hopt in Baumbach/Hopt,
HGB, 32. Aufl., § 354 Rdnr. 2 und § 345 Rdnr. 1). § 354 HGB gilt damit -
entgegen den von der Revision geäußerten Zweifeln - auch für Rechtsgeschäfte
mit Verbrauchern. Die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474
ff. BGB) enthalten keine von den allgemeinen Vorschriften abweichende
Regelung über den Annahmeverzug des Käufers. Die Revision dringt auch
nicht mit der Überlegung durch, dass die Lagerung nicht abgeholter
Einbauküchen vom Beklagten nicht als Leistungspflicht geschuldet und daher
nicht Gegenstand seines Handelsgewerbes sei. Die in § 354 Abs. 1 HGB
gesondert erwähnte Aufbewahrung muss nicht selbst Hauptpflicht des Vertrags
sein oder im Mittelpunkt des Handelsgewerbes stehen; der mit der
Aufbewahrung verbundene Anspruch eines Kaufmanns auf Lagerkosten gewinnt
Bedeutung insbesondere beim Annahmeverzug des Käufers (vgl. Senatsurteil vom
14. Februar 1996 aaO).
39 Die vom Beklagten verwendete Klausel benachteiligt den Kunden auch nicht
deshalb unangemessen, weil sie auf die "bei der Spedition üblichen
Lagerkosten" abstellt, während § 354 HGB Lagergeld "nach den an dem Orte
üblichen Sätzen" gewährt. Die Bezugnahme auf die "bei der Spedition üblichen
Lagerkosten" ist abstrakt formuliert und bezieht sich nicht auf ein
bestimmtes Speditionsunternehmen. Wie das Berufungsgericht zutreffend
angenommen hat, enthält die Klausel insoweit keine wesentliche Abweichung
vom gesetzlichen Wortlaut. Sie verweist ebenso wie dieser auf die üblichen
Lagerkosten und damit auf einen objektiven Berechnungsmaßstab. Einen
sachlichen Unterschied, der sich zum Nachteil des Vertragspartners des
Beklagten auswirkt, vermag auch die Revision nicht aufzuzeigen.
40 c) Die Bestimmung verstößt auch nicht gegen das Transparenzgebot.
41 aa) Gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich eine unangemessene
Benachteiligung des Vertragspartners, die nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB die
Unwirksamkeit von Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Folge
hat, auch daraus ergeben, dass diese nicht klar und verständlich sind. Die
Regelung verpflichtet den Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
die Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und
durchschaubar darzustellen (st. Rspr.; vgl. nur BGHZ 164, 11, 16 und BGHZ
165, 12, 21 f.). Das Transparenzgebot schließt das Bestimmtheitsgebot ein
und verlangt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen
einer Klausel so genau beschrieben werden, dass für den Verwender keine
ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen (BGHZ 164, 11, 16
m.w.Nachw.). Eine Formularbestimmung genügt dem Bestimmtheitsgebot nur dann,
wenn sie im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Zumutbaren die Rechte und
Pflichten des Vertragspartners des Klauselverwenders so klar und präzise wie
möglich umschreibt. Abzustellen ist bei der Bewertung der Transparenz auf
die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen
Vertragspartners des Verwenders im Zeitpunkt des Vertragsschlusses (BGHZ
165, 12, 22 m.w.Nachw.).
42 bb) Nach diesen Grundsätzen wird die zu beurteilende Klausel dem
Bestimmtheitsgebot und damit auch dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz
2 BGB gerecht.
43 Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, benachteiligt es den
Kunden nicht unangemessen, dass er der Klausel die genaue Höhe der Kosten,
mit denen er im Fall nicht rechtzeitiger Abnahme zu rechnen hat, nicht
entnehmen kann. Auch die gesetzliche Regelung in den §§ 304 BGB, 354 HGB ist
insoweit nicht bestimmter als die Klausel. Die damit verbundene Unsicherheit
über die tatsächliche Höhe der Kosten wirkt sich jedoch nicht zum Nachteil
des Kunden aus, weil die Höhe der Kosten - ebenso wie in der gesetzlichen
Regelung - nicht in das Belieben des Beklagten gestellt ist und die Klausel
ihm auch keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume einräumt, sondern
sich nach einem objektiven, auch für den Vertragspartner (etwa durch
Auskunft der örtlichen Industrie- und Handelskammer) feststellbaren
Sachverhalt richtet.
44 cc) Ohne Erfolg rügt die Revision schließlich, für den Kunden sei nicht
erkennbar, dass Lagerkosten auch bei einer Lagerung der Küche durch den
Beklagten selbst zu erstatten seien. Da die Klausel Nr. VII.3. Abs. 1 Satz 1
auf die Lagerkosten abstellt, die bei der Spedition "üblich" sind, und erst
in der nachfolgenden Klausel Nr. VII.3. Abs. 2 Satz 1 die tatsächliche
Einlagerung bei einer Spedition und die dafür entstehenden tatsächlichen
Aufwendungen geregelt sind, bezieht sich die Klausel Nr. VII.3. Abs. 1 Satz
1 erkennbar in erster Linie auf den Fall der Lagerung durch den Beklagten
selbst.
V.
45 Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben, soweit das Berufungsgericht die
Berufung der Klägerin im Hinblick auf die begehrte Unterlassung der
Verwendung der Klauseln (1) und (2) zurückgewiesen hat (§ 562 Abs. 1 ZPO).
Der Rechtsstreit ist zur Endentscheidung reif, so dass der Senat
abschließend in der Sache zu entscheiden hat (§ 563 Abs. 3 ZPO). Da die
Unterlassungsklage hinsichtlich der genannten Klauseln begründet ist, ist
auf die Berufung der Klägerin das die Klage insoweit abweisende Urteil des
Landgerichts abzuändern.
46 Bezüglich der Klauseln (3) und (4) ist die Revision der Klägerin dagegen
unbegründet und daher zurückzuweisen.
47 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. ZPO, die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 2 ZPO.
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