Internationale
Zuständigkeit durch rügelose Einlassung (Art. 24 EuGVVO) bei Rüge der
örtlichen Zuständigkeit; Gerichtsstand des Erfüllungsorts (Art. 5 Nr. 1 a
EuGVVO); Bestimmung des Erfüllungsorts nach der lex causae;
Vertragsstatut kraft objektiver Anknüpfung nach Art. 28 EGBGB bei
Kaufvertrag
BGH, Urteil vom 1. Juni
2005 - VIII ZR 256/04
Fundstelle:
NJW-RR 2005, 1518
Amtl. Leitsätze:
a) In der Rüge der
örtlichen Unzuständigkeit ist im Zweifel auch die Rüge der internationalen
Unzuständigkeit enthalten. Ob dies anzunehmen ist, ist durch Auslegung der
Rüge zu ermitteln.
b) Hat die beklagte Partei die internationale Unzuständigkeit wirksam
gerügt, so wirkt eine nur hilfsweise vorgebrachte Einlassung zur Sache nicht
zuständigkeitsbegründend i.S.d. Art. 24 Satz 1 EuGVVO.
c) Im Verfahren vor einem deutschen Gericht bestimmt sich der Erfüllungsort
i.S.d. Art. 5 Nr. 1 a EuGVVO nach deutschem Kollisionsrecht. Gemäß Art. 28
Abs. 2 EGBGB ist daher bei einem Streit über die Verpflichtungen aus einem
Kaufvertrag deutsches materielles Recht anzuwenden, wenn der Verkäufer
seinen Sitz in Deutschland hat.
d) Zur stillschweigenden Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen
bei Vertragsabschlüssen im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen von
Kaufleuten.
Zentrale Probleme:
Im Mittelpunkt der Entscheidung steht die
Frage der internationalen Zuständigkeit nach der EuGVVO, der sog. "Brüssel
I-VO" (Verordnung (EG)
Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche
Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in
Zivil- und Handelssachen). Danach gilt
grundsätzlich der Beklagtengerichtsstand (Art. 2 EuGVVO), d.h.
internationale zuständig sind die Gerichte am Sitz des Beklagten. Hier
klagte der deutsche Verkäufer gegen den belgischen Verkäufer aber vor
deutschen Gerichten. Der Beklagte hatte dabei die "örtliche" Zuständigkeit
des befaßten Gerichts gerügt, sich aber hilfsweise zur Sache eingelassen.
Der BGH legt zu recht dar, daß dies noch nicht für eine internationale
Zuständigkeit deutscher Gerichte nach Art. 24 EuGVVO ausreicht, da in der
Rüge der örtlichen Zuständigkeit konkludent auch und gerade die Rüge der
internationalen Zuständigkeit enthalten ist. Damit kam eine Zuständigkeit
deutscher Gerichte nur nach Art. 5 Nr. 1a EuGVVO (Erfüllungsort) in
Betracht. Dieser wird zwar von der EuGVVO "autonom" bestimmt, d.h. sie
enthält selbst eine Definition des Erfüllungsorts. Das gilt allerdings nur,
"sofern nichts anderes vereinbart ist". Die kam hier in Betracht, weil in
den AGB der Sitz des Verkäufers als Erfüllungsort bestimmt war. Um
festzustellen, ob diese Vereinbarung wirksam ist, war wiederum das
anwendbare Recht zu bestimmen. Hierfür war nach Art. 28 I EGBGB auch bei
Fehlen einer Rechtswahl deutsches Recht anzuwenden, weshalb der Senat die an
sich vorrangige Frage der Wirksamkeit der Rechtswahl zugunsten deutschen
Rechts (Art. 27 EGBGB) offen lassen konnte. Da nach dem insoweit anwendbaren
deutschen Recht eine wirksame Erfüllungsortsvereinbarung vorlag, war die
internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nach Art. 5 Nr. 1 a EuGVVO
zu bejahen.
©sl 2005
Tatbestand:
Die Klägerin, ein deutsches Unternehmen mit Sitz in Heilsbronn bei Ansbach,
stellt Sportartikel her. Sie stand seit längerer Zeit mit der Beklagten, die
ihren Sitz in Hertsberge/Belgien hat, in laufenden Geschäftsbeziehungen. Auf
der Grundlage eines mündlich geschlossenen Rahmenvertrages vertrieb die
Beklagte die Erzeugnisse der Klägerin in Belgien und in den Niederlanden.
Die Bestellungen wurden in der Regel telefonisch erteilt. Über die
Lieferungen erteilte die Klägerin der Beklagten jeweils Rechnungen, die auf
der Vorderseite am unteren Rand folgenden Vermerk enthielten: "Wir liefern
ausdrücklich gemäß unserer umseitig abgedruckten Geschäftsbedingungen, von
denen der Besteller Kenntnis genommen hat. Gerichtsstand und Erfüllungsort
ist Ansbach." Auf der Rückseite der Rechnungen waren die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen der Klägerin abgedruckt; sie enthalten in den Ziffern
XI 1 und 2 Klauseln über den Gerichtsstand (Ansbach) und den Hauptsitz der
Klägerin als Erfüllungsort. Außerdem ist bestimmt, daß ausschließlich
deutsches Recht unter Ausschluß des UN-Kaufrechts (CISG) gilt.
In der Zeit von März bis September 2001 lieferte die Klägerin an die
Beklagte Waren im Wert von 102.705,56 DM, über die sie der Beklagten
Rechnungen vom 22. März bis zum 13. September 2001 erteilte. Nach Abzug
verschiedener Gutschriften und Provisionen verblieb ein Saldo von 97.004,53
DM (= 49.597,63 €). Hiervon macht die Klägerin einen Betrag von 49.596,36 €
mit ihrer Klage geltend.
Das Landgericht hat der Klage zunächst durch Versäumnisurteil stattgegeben;
auf den Einspruch der Beklagten hat es die Klage wegen fehlender
internationaler Zuständigkeit als unzulässig abgewiesen. Das
Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin
zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt
die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung ausgeführt:
Das angerufene Landgericht Ansbach sei international nicht zuständig. Die
internationale Zuständigkeit beurteile sich nach der hier anwendbaren EuGVVO.
Eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung sei nicht zustande gekommen, weil
die Formerfordernisse des Art. 23 Abs. 1 EuGVVO nicht erfüllt seien. Eine
ausdrückliche Vereinbarung sei unstreitig nicht geschlossen worden; auch in
einer Form, die den Gepflogenheiten der Parteien entsprochen habe, sei eine
Gerichtsstandsvereinbarung nicht zustande gekommen. Insbesondere habe die
Übersendung von Rechnungen mit den auf der Rückseite abgedruckten
Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder die Aushändigung der Bedingungen
anläßlich des jährlichen Verkäufertreffens für die erforderliche
Willenseinigung nicht ausgereicht. Nach der von der Industrie- und
Handelskammer eingeholten Auskunft könne auch nicht von einem
internationalen Handelsbrauch des Inhalts ausgegangen werden, daß eine
Gerichtsstandsvereinbarung durch eine auf der Vorderseite der Rechnungen
abgedruckte Gerichtsstandswahl geschlossen werde. Maßgebend sei danach der
allgemeine Gerichtsstand des Art. 2 EuGVVO am Sitz der Beklagten in Belgien;
ein anderer Gerichtsstand bestehe daneben nicht, insbesondere nicht der des
Erfüllungsortes im Sinne des Art. 5 Nr. 1 Buchst. b) EuGVVO. Dieser richte
sich nicht nach nationalem Recht, sondern sei autonom nach der EuGVVO zu
bestimmen. Zwar sei der Wortlaut des Art. 5 Nr. 1 Buchst. b) EuGVVO insofern
nicht eindeutig; nach dem Zweck der Regelung, nach einfachen und klaren
Kriterien eine ohne weiteres vorhersehbare Zuständigkeit zu bestimmen, sei
aber als "Lieferort" der Ort anzusehen, an dem der Käufer die Ware
körperlich entgegennehme. Das sei hier in Belgien - bisweilen auch in den
Niederlanden - geschehen.
II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen
Punkten stand.
1. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß
sich im vorliegenden Fall die internationale Zuständigkeit nach der
Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom
22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die
Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
(im Folgenden: Verordnung) bestimmt, weil die Klage nach deren Inkrafttreten
am 1. März 2002 (Art. 76 EuGVVO), nämlich am 20. August 2002, eingereicht
und am 16. Oktober 2002 zugestellt worden ist (Art. 66 EuGVVO) und weil der
sachliche und räumliche Geltungsbereich der Verordnung eröffnet ist (Art. 1
Abs. 1 und 3 EuGVVO).
Nach der Systematik der Verordnung ist die internationale Zuständigkeit
eines Gerichts gegeben, wenn sie durch einen ausschließlichen Gerichtsstand
(Art. 22 EuGVVO), durch rügelose Einlassung (Art. 24 EuGVVO), durch eine
Gerichtsstandsvereinbarung (Art. 23 EuGVVO), durch den allgemeinen
Gerichtsstand (Art. 2 EuGVVO) oder durch einen besonderen Gerichtsstand
(Art. 5 - 7 EuGVVO) begründet wird. Im vorliegenden Fall ist entgegen der
Auffassung des Berufungsgerichts am Erfüllungsort der streitigen
Verpflichtung die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach
Art. 5 Nr. 1 Buchst. a) EuGVVO eröffnet.
2. Einer der ausschließlichen Gerichtsstände des Art. 22 EuGVVO kommt hier
von vornherein nicht in Betracht. Die internationale Zuständigkeit ist,
anders als die Revision meint, auch nicht durch eine rügelose Einlassung der
Beklagten begründet worden.
Nach Art. 24 Satz 1 EuGVVO wird das Gericht eines Mitgliedsstaates, das
nicht bereits nach anderen Vorschriften der Verordnung zuständig ist,
zuständig, wenn sich der Beklagte vor ihm auf das Verfahren einläßt. Das
gilt jedoch unter anderem dann nicht, wenn sich der Beklagte einläßt, um den
Mangel der Zuständigkeit geltend zu machen (Art. 24 Satz 2 EuGVVO). Im
Schrifttum besteht Einigkeit darüber, daß sich die Rüge auf die
internationale Unzuständigkeit beziehen muß. Nicht ganz unumstritten ist
aber die Frage, wie konkret diese Rüge formuliert werden muß, insbesondere,
ob die Rüge der örtlichen Unzuständigkeit ausreicht. Nach einer
Mindermeinung muß der Beklagte den Mangel der internationalen Zuständigkeit
ausdrücklich rügen; die Rüge der örtlichen Unzuständigkeit genügt danach
nicht (Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 2. Aufl., Art.
24 EuGVVO Rdnr. 6; Zöller/Geimer, ZPO, 25. Aufl., Art. 24 EuGVVO Rdnr. 3).
Nach ganz überwiegender Ansicht ist dagegen eine ausdrückliche Rüge der
internationalen Unzuständigkeit entbehrlich; sie kann - was im Zweifel
anzunehmen ist - auch in der Rüge der örtlichen Unzuständigkeit enthalten
sein. Ob dies der Fall ist, ist durch Auslegung unter Berücksichtigung der
Umstände des Einzelfalles zu ermitteln (Kropholler, Europäisches
Zivilprozeßrecht, 7. Aufl., Art. 24 EuGVVO Rdnr. 8; MünchKomm ZPO/Gottwald,
2. Aufl. - Aktualisierungsband, Art. 24-26 EuGVVO Rdnr. 1 i.V.m.
MünchKommZPO/Gottwald, 2. Aufl., Art. 18 EuGVÜ Rdnr. 7; Nagel/ Gottwald,
Internationales Zivilprozeßrecht, 5. Aufl., § 3 Rdnr. 160; Rauscher/
Staudinger, Europäisches Zivilprozeßrecht, Art. 24 Brüssel I-VO Rdnr. 19;
Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 26. Aufl., Art. 24 EuGVVO Rdnr. 3; vgl.
Schlosser, EU-Zivilprozeßrecht, 2. Aufl, Art. 24 EuGVVO Rdnr. 3).
Der Senat hält die herrschende Meinung für zutreffend. Prozeßerklärungen
sind grundsätzlich auslegungsfähig. Es besteht kein Grund, für die Auslegung
einer Unzuständigkeitsrüge in einem vor einem deutschen Gericht anhängigen
Verfahren mit Auslandsbezug eine Ausnahme zu machen. Der Umstand, daß es
um die Anwendung international geltenden Rechts geht, steht der Zulässigkeit
einer Auslegung nach den allgemeinen Regeln jedenfalls nicht entgegen.
Nach diesen Grundsätzen besteht kein Zweifel, daß die Beklagte die
internationale Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts gerügt hat. In
ihrer Klageerwiderung hat sie vor der Einlassung zur Sache folgende Rüge
erhoben: "Das Gericht ist in dieser Sache zur Entscheidung örtlich nicht
zuständig und daher nicht befugt, das Urteil zu sprechen." Daß sie damit
ausschließlich die örtliche Unzuständigkeit des mit der Sache befaßten
Landgerichts Ansbach beanstanden wollte, ist auszuschließen. Weder aus der
Klageerwiderung noch aus den sonstigen Umständen ergibt sich ein
Anhaltspunkt dafür, daß die Beklagte mit ihrer Rüge etwa auf die (örtliche)
Zuständigkeit eines anderen deutschen Gerichts hinweisen wollte; das macht
auch die Revisionserwiderung nicht geltend. Wenn die Zuständigkeit des
Landgerichts Ansbach in Zweifel gezogen werden konnte, dann allein deshalb,
weil die internationale Zuständigkeit für den Sitz der Beklagten in Belgien
in Betracht kam und daher die Jurisdiktionsgewalt der deutschen Gerichte in
Frage zu stellen war.
Daß die Beklagte sich im weiteren Verlauf ihrer Klageerwiderung zur
Begründetheit der Klage, vor allem zu Fragen des Internationalen
Privatrechts und des materiellen Rechts geäußert hat, ist unschädlich; denn
diese Ausführungen erfolgten erkennbar nur vorsorglich für den Fall, daß das
Landgericht trotz der eingangs der Klageerwiderung erhobenen
Zuständigkeitsrüge seine Zuständigkeit bejahen und in die
Begründetheitsprüfung eintreten sollte. Eine nur hilfsweise vorgebrachte
Einlassung zur Sache wirkt jedoch nicht zuständigkeitsbegründend im Sinne
des Art. 24 Satz 1 EuGVVO (allg. Meinung, z.B. BGH, Urteil vom 25.
Februar 1999 - VII ZR 408/97, NJW 1999, 2442 = WM 1999, 1182 unter II 2 c;
Kropholler aaO Rdnrn. 10 ff.; Schlosser aaO Rdnr. 2; Zöller/Geimer aaO Rdnr.
3, jeweils m.w.Nachw.).
3. Ob die Parteien entgegen der Meinung des Berufungsgerichts, das eine
entsprechende Einigung verneint hat, den Gerichtsstand Ansbach als
internationalen Gerichtsstand vereinbart und dabei die Form des Art. 23 Abs.
1 EuGVVO eingehalten haben, kann dahingestellt bleiben. Aufgrund der
Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin in die im
Rahmen der laufenden Geschäftsbeziehungen geschlossenen Einzelverträge ist
für die vorliegende Klage jedenfalls der besondere Gerichtsstand des
Erfüllungsortes im Sinne des Art. 5 Nr. 1 Buchst. a) EuGVVO begründet.
Nach dieser Vorschrift kann eine Person, die ihren (Wohn-)Sitz im
Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates hat, in einem anderen Mitgliedstaat
verklagt werden, und zwar, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag
den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die
Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre. Nach Buchst. b) des
Art. 5 Nr. 1 EuGVVO ist "im Sinne dieser Vorschrift" und sofern nichts
anderes vereinbart worden ist, der Erfüllungsort der Verpflichtung für den
Verkauf beweglicher Sachen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach
dem Vertrag geliefert worden sind oder hätten geliefert werden müssen.
Die Bestimmung des Buchst. b) greift also nur ein, wenn nicht ein anderer
Ort wirksam als Erfüllungsort vereinbart worden ist. Letzteres ist hier,
anders als das Berufungsgericht meint, der Fall.
Allerdings ist dem Berufungsgericht darin zu folgen, daß der
Erfüllungsort im Sinne des Art. 5 Nr. 1 Buchst. a) EuGVVO nach dem deutschen
Kollisionsrecht zu bestimmen ist, weil die deutschen Gerichte mit der Sache
befaßt sind (vgl. EuGH, Urteil vom 28. September 1999 - Slg. 1999,
I-6307, NJW 2000, 719; Senatsurteil vom 2. Oktober 2002 - VIII ZR 163/01,
NJW-RR 2003, 192 = WM 2003, 1530 unter II 1; BGH, Urteil vom 25. Februar
1999, aaO, unter II 2 d (1) zu dem gleichlautenden Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ;
Zöller/Geimer, ZPO, 25. Aufl.,Art. 5 EuGVVO Rdnr. 1 a und b). Damit
findet, wovon das Berufungsgericht - wenn auch unausgesprochen - ausgeht,
gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 EGBGB deutsches materielles Recht Anwendung. Nach
der Vermutung des Art. 28 Abs. 2 Satz 2, Satz 1 EGBGB weisen die
Kaufverträge der Parteien die engsten Verbindungen zu Deutschland auf.
Hier befindet sich die Hauptniederlassung der gewerblich tätigen Klägerin,
die mit der Lieferung ihrer Sportartikel die für die Verträge
charakteristischen Leistungen erbracht hat. Demnach unterliegt der
Vertrag der Parteien auch dann, wenn deutsches Recht nicht vereinbart ist
(Art. 27 EGBGB), einschließlich der Vereinbarung des Erfüllungsortes gemäß
Art. 28 Abs. 1 Satz 1 EGBGB deutschem Recht.
Das Berufungsgericht hat eine Einigung der Parteien auf den Erfüllungsort
Ansbach unter Bezugnahme auf seine Ausführungen verneint, mit denen es
bereits eine Gerichtsstandsvereinbarung abgelehnt hatte. Seine
tatrichterliche Würdigung ist jedoch, obwohl sie nur eingeschränkt
überprüfbar ist, für das Revisionsgericht nicht bindend (§ 559 Abs. 2 ZPO).
Wie die Revision zu Recht rügt (§ 286 ZPO), hat das Berufungsgericht die
rechtliche Bedeutung der Erfüllungsortklausel nicht richtig gesehen, die auf
der Vorderseite sämtlicher Rechnungen der Klägerin und auf der Rückseite als
eine der Klauseln ihrer Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen
abgedruckt ist. Wie der Senat selbst feststellen kann, ergibt sich bei
Würdigung aller Umstände, daß die Parteien die Vertragsbedingungen der
Klägerin, die sich auf den der Beklagten laufend übersandten Rechnungen
befanden, stillschweigend in ihre Verträge einbezogen haben; damit ist auch
die Klausel über den Erfüllungsort Vertragsinhalt geworden. Zwar hat der
bloße Hinweis auf Allgemeine Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit einem
bestimmten Vertragsschluß grundsätzlich nur Bedeutung für dieses konkrete
Rechtsgeschäft. Anderes kann aber gelten, wenn Kaufleute in laufender
Geschäftsverbindung zueinander stehen, dabei frühere Verträge zwischen ihnen
stets zu den Geschäftsbedingungen der einen Seite abgeschlossen worden sind
und diese unmißverständlich zu erkennen gegeben hat, daß sie regelmäßig
Geschäfte nur auf der Grundlage ihrer eigenen Geschäftsbedingungen tätigen
will (vgl. Senat, BGHZ 117, 190, 195; Senatsurteil vom 28. Mai 1973 - VIII
ZR 143/72, WM 1973, 1198, 1199). So verhält es sich hier.
Die Parteien standen als Kaufleute aufgrund eines Rahmenvertrages seit etwa
zehn Jahren in dauernden Geschäftsbeziehungen, in deren Verlauf die Klägerin
der Beklagten für ihre jeweiligen Lieferungen stets ihre Rechnungen mit den
genannten Geschäftsbedingungen übermittelte. Ihre Zusammenarbeit erschöpfte
sich nicht in einer Abwicklung der einzelnen Lieferungen, sondern die
Klägerin führte an verschiedenen Orten jährlich Verkäufertreffen, sogenannte
Salesmeetings, mit den Mitarbeitern der Beklagten durch, des öfteren auch im
Beisein des Geschäftsführers der Beklagten. Die Beklagte hat zu keiner Zeit
Einwendungen gegen die von der Klägerin gestellten Bedingungen erhoben,
obwohl sie wußte, daß diese ihre weiteren Lieferungen nur zu ihren
Geschäftsbedingungen tätigen wollte. Wenn die Beklagte unter diesen
Umständen und in Kenntnis des erklärten Willens der Klägerin hinsichtlich
der Einbeziehung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen - einschließlich der
Klauseln über ihren Hauptsitz als Erfüllungsort - dem nicht nur nicht
widersprochen, sondern aufgrund der Rahmenvereinbarung der Parteien ständig
neue Waren bestellt hat, hat sie ihr stillschweigendes Einverständnis damit
zum Ausdruck gebracht (§§ 133, 157 BGB), daß auch die jeweils künftig
abzuschließenden einzelnen Kaufverträge den Geschäftsbedingungen der
Klägerin unterliegen sollten (vgl. Senatsurteile vom 2. Oktober 2002, aaO
unter III 1 und 2 a, vom 24. Februar 2004 - VIII ZR 119/03, NJW-RR 2004,
1292 = WM 2004, 2230, unter II 2 und vom 7. Juni 1978 - VIII ZR 146/77, NJW
1978, 2243, unter 1 b und c).
III. Nach alledem kann die internationale Zuständigkeit des angerufenen
Landgerichts nicht verneint werden. Auf die Revision der Klägerin ist daher
das angefochtene Urteil aufzuheben. Da es weiterer tatsächlicher
Feststellungen zur Begründetheit der Klageforderung bedarf, ist die Sache an
das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 und 3 ZPO).
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