Haftung wegen Verletzung vorvertraglicher
Aufklärungspflichten aus culpa in contrahendo (§§ 280 I, 311 II, 241 II BGB)
beim Leasingvertrag; Zurechnung von Pflichtverletzungen des Verkäufers an
den Leasinggeber nach § 278 BGB
BGH, Urteil vom 15. Juni 2011 - VIII
ZR 279/10
Fundstelle:
noch nicht bekannt
Amtl. Leitsatz:
Zur Frage, unter welchen
Voraussetzungen Aussagen des Verkäufers/Lieferanten im Rahmen von
Vertragsverhandlungen, die auch die Anbahnung eines Leasingvertrages zum
Gegenstand haben, dem späteren, auf Wunsch des Käufers von dem Lieferanten
vermittelten Leasinggeber zugerechnet werden können.
Zentrale Probleme:
Der Sachverhalt ist nicht einfach zu verstehen. Er
erhellt sich, wenn man sich folgendes klar macht: Die Bekl. hatte den
Gegenstand zunächst selbst gekauft. Dann trat der klagende Leasinggeber in
diesen Kaufvertrag ein (Vertragsübernahme) und "verleaste" den Gegenstand an
die Bekl.. Durch die Ausübung der Rückkaufoption kam dann aber ein (Rück-)Kaufvertrag
zwischen Leasinggeber und Verkäufer zustande, die Bekl. war weiter durch den
Leasingvertrag gebunden, von dem sie sich gerade nicht lösen konnte. Der
Verkäufer hatte aber bei den Vertragsverhandlungen den Eindruck erweckt,
dies sei möglich. Wenn diese vorvertragliche Pflichtverletzung dem klagenden
Leasinggeber zuzurechnen gewesen wäre, hätte die Bekl. einen Anspruch auf
Befreiung von dem Leasingvertrag nach §§ 280 I, 311 II, 241 II, 249 BGB
gehabt, den sie dem Anspruch auf Zahlung der Leasingraten hätte einredeweise
entgegenhalten können. Das verneint der Senat aber, da die Voraussetzungen
des § 278 BGB nicht vorlagen.
©sl 2011
Tatbestand:
1 Am 23. Februar 2006 schloss die Beklagte, die einen
Friseursalon betreibt, mit dem unter der Firma C. S auftretenden G. (im
Folgenden: Lieferant) einen Kaufvertrag über einen sogenannten
Business-Beamer inklusive Zubehör zu einem Kaufpreis von 8.500 € netto. Auf
dem von dem Lieferanten vorformulierten Kaufvertrag ist zur Zahlungsweise
angekreuzt:
"Leasingvermittlung erwünscht, Laufzeit 51 Monate, monatliche Nettorate 199
€"
2 Als besondere Vereinbarung enthält der Kaufvertrag den handschriftlichen
Vermerk:
"Rückkaufgarantie zum Rückkaufwert in Höhe von 6.112 € zum Ablauf des
zwölften Monats nach Vertragsschluss" .
3 Der Lieferant wies die Beklagte vor Abschluss des Kaufvertrages nicht
darauf hin, dass sie die Ausübung der Rückkaufoption nicht von der Pflicht
befreit, die Leasingraten weiter an einen zukünftigen Leasinggeber zu
bezahlen. Am 8. März 2006 unterzeichnete die Beklagte einen an die Klägerin
gerichteten vorformulierten Leasingantrag, der eine monatliche Leasingrate
von 250,57 € (netto) und eine Leasingzeit von 39 Monaten vorsah. Die
Klägerin nahm diesen Antrag am 10. April 2006 an. Die Beklagte übernahm den
Beamer, zahlte jedoch die Leasingraten, nachdem sie die Rückkaufoption
gegenüber dem Lieferanten im Dezember 2006 ausgeübt hatte, nur (noch) bis
einschließlich Januar 2007.
4 Am 18. April 2007 kündigte die Klägerin den Leasingvertrag aufgrund der
ausgebliebenen Leasingraten für Februar bis April 2007 fristlos und forderte
die Beklagte unter Anrechnung eines angenommenen Verwertungserlöses von
840,34 € zur Zahlung von drei rückständigen Leasingraten und Ersatz ihres
Kündigungsschadens, insgesamt 7.804,91 € nebst Zinsen, sowie Herausgabe des
Beamers auf.
5 Die Beklagte ist der Auffassung, sie sei weder zur Zahlung noch zur
Herausgabe verpflichtet, da sie zum Vertragsabschluss von der Klägerin mit
der nicht eingehaltenen Zusage bewogen worden sei, sie könne sich von dem
Geschäft durch Ausübung der Rückkaufoption ohne weitere finanzielle
Belastung lösen.
6 Mit der Klage nimmt die Klägerin die Beklagte auf Zahlung von 7.804,91 €
nebst Zinsen in Anspruch. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos
geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die
Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
7 Die Revision hat Erfolg.
I.
8 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im
Wesentlichen ausgeführt:
9 Die Klage sei abzuweisen, da die Beklagte den Zahlungsansprüchen der
Klägerin einen auf Befreiung von dieser Verbindlichkeit gerichteten
Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2 in
Verbindung mit § 249 BGB entgegenhalten könne.
10 Zwischen den Parteien sei unstreitig, dass der Lieferant die Beklagte
nicht über den geschäftswesentlichen Umstand aufgeklärt habe, dass die
Pflicht zur Zahlung der Leasingraten gegenüber dem Leasinggeber durch
Ausübung der Rückkaufoption gegenüber dem Lieferanten nicht entfalle. Diese
Aufklärungspflichtverletzung müsse sich die Klägerin gemäß § 278 BGB
zurechnen lassen.
11 Die Zurechnung von vorvertraglichen Aufklärungspflichten durch den
Verkäufer des Leasingguts über § 278 BGB an den Leasinggeber setze voraus,
dass der die Verhandlungen mit dem Leasingnehmer führende Lieferant objektiv
(auch) Pflichten verletzt habe, die im Bereich des vom Leasinggeber
geschuldeten Gesamtverhaltens lägen, und dass der Lieferant in die den
Leasingvertrag betreffenden Verhandlungen mit Wissen und Wollen des
Leasinggebers eingeschaltet worden sei. Diese Voraussetzungen seien im
Streitfall gegeben.
12 Der unterlassene Hinweis auf die rechtliche Selbständigkeit von
Kaufvertrag und Leasingvertrag betreffe beide Vertragsverhältnisse. Der
Lieferant sei auch mit Wissen und Wollen der Klägerin in die
Vertragsverhandlungen über den Leasingvertrag eingeschaltet worden. Dabei
könne offen bleiben, ob - wie die Klägerin vorgetragen habe - der Text des
Leasingvertrages nicht von dem Lieferanten, sondern von einem
Untervermittler der Klägerin an die Beklagte übersandt worden sei. Auch
bedürfe es keiner Entscheidung, ob diese Behauptung der Klägerin hinreichend
nachvollziehbar und substantiiert sei. Denn selbst wenn man die vorgenannte
Behauptung der Klägerin als richtig unterstelle und ihr Untervermittler
tatsächlich nach Aufsuchen durch den Lieferanten unmittelbar mit der
Beklagten in Kontakt getreten sein sollte, wären die von dem Lieferanten
vorher geführten Vertragsgespräche, ohne dass es auf die Kenntnis der
Klägerin vom Inhalt der Gespräche ankäme, als mit ihrem Wissen und Wollen
erfolgt anzusehen. Die Überbringung der Vertragsurkunde durch den
Lieferanten wäre lediglich ein dies unterstützendes Indiz.
13 Zwar stelle die Überlassung der Leasingvertragsformulare an den
Lieferanten einen gewichtigen Anhaltspunkt dafür dar, dass der Leasinggeber
den Lieferanten in die Vertragsverhandlungen eingeschaltet habe. Entgegen
der von der Klägerin vertretenen Auffassung schließe das Fehlen dieser
Umstände es aber nicht aus, dass dennoch der Lieferant als mit Wissen und
Wollen des Leasinggebers in die Vertragsverhandlungen einbezogen anzusehen
sei. Auch der Umstand, dass der Leasinggeber bei den Vertragsverhandlungen
noch nicht festgestanden habe und der Kontakt zum Leasinggeber, der
letztlich die Finanzierung vorgenommen habe, erst nach Abschluss der
Vertragsverhandlungen hergestellt worden sei, schließe es nicht aus, den
Lieferanten als Erfüllungsgehilfen des Leasinggebers im Sinne des § 278 BGB
anzusehen. Ausreichend sei, dass sich bei der gebotenen wertenden
Betrachtung der Leasinggeber des von dem Lieferanten erzielten
Verhandlungsergebnisses bediene. Dies sei vorliegend der Fall.
14 Trete ein Lieferant zu einem Leasinggeber in Kontakt, um einen bestimmten
Kaufvertrag durch Leasing zu finanzieren, sei regelmäßig - wie hier -davon
auszugehen, dass bereits der Lieferant mit dem potenziellen Leasingnehmer
nicht nur den Kaufvertrag ausgehandelt, sondern auch über die Möglichkeit
sowie Inhalt und Folgen eines der Finanzierung dienenden Leasingvertrags mit
dem Kunden Gespräche geführt habe. Typischerweise trete nämlich nicht der
Kunde des Verkäufers an diesen mit der Bitte heran ihm diese Möglichkeit der
Finanzierung aufzuzeigen und zu vermitteln. Vielmehr werde dem Kunden -
jedenfalls außerhalb des Kraftfahrzeugleasings - die Möglichkeit der
Leasingfinanzierung regelmäßig vom Lieferanten eröffnet. Komme der
Leasingvertrag zustande, greife der Leasinggeber bereits auf die (wenngleich
ihm - zunächst - unbekannten) Verhandlungsergebnisse, welche der Lieferant
auch bezogen auf einen noch abzuschließenden Leasingvertrag mit dem
potenziellen Leasingnehmer erzielt habe, zurück und mache sie sich zu Eigen.
Dies gelte auch dann, wenn - wie hier - der Leasingvertrag zeitlich nach dem
Kaufvertrag geschlossen werde und der Leasinggeber somit in den Kaufvertrag
eintrete.
15 Etwas anderes könne lediglich dann in Betracht kommen, wenn die
Initiative zum Abschluss des Leasingvertrages nicht vom Lieferanten, sondern
vom Leasingnehmer ausgegangen sei, so dass ausnahmsweise der Lieferant
(allein) zu seinem Erfüllungsgehilfen werde. Vorliegend sei die Initiative
zum Abschluss des Leasingvertrages indes allein von dem Lieferanten
ausgegangen.
16 Da zu vermuten sei, dass die Beklagte bei pflichtgemäßer Aufklärung den
Leasingvertrag nicht abgeschlossen hätte, habe die Klägerin die Beklagte
gemäß § 249 Abs. 1 BGB so zu stellen, wie sie ohne Abschluss des
Leasingvertrages stehen würde; eine Beschränkung auf das positive Interesse
erfolge nicht. Damit könne die Klägerin weder die offenen Leasingraten noch
Schadensersatz wegen der auf Zahlungsrückstand gestützten vorzeitigen
Beendigung des Leasingvertrages verlangen.
II.
17 Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Auf der
Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann der
Zahlungsanspruch der Klägerin nicht verneint werden.
18 Im Ansatz zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass
die im Streitfall unstreitig vom Lieferanten unterlassene Aufklärung der
Beklagten über die rechtliche Selbständigkeit von Kaufvertrag und
Leasingvertrag eine schuldhafte Verletzung vorvertraglicher Pflichten bei
Anbahnung des Leasingvertrags nach § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2
BGB darstellen kann (vgl. Senatsurteil vom 3. Juli 1985 - VIII ZR 102/84,
BGHZ 95, 170, 179 f.). Diese Würdigung nimmt auch die Revision hin.
Jedoch reichen die vom Berufungsgericht festgestellten Umstände nicht aus,
um der an den Verhandlungen nicht beteiligten Klägerin im Streitfall eine
solche Pflichtverletzung über § 278 BGB zurechnen zu können.
19 1. Nach der Rechtsprechung des Senats haftet der Leasinggeber nach §
278 BGB, wenn der Verkäufer/Lieferant der Leasingsache schuldhaft
(jedenfalls auch) den Leasingvertrag betreffende Aufklärungs- oder
Hinweispflichten gegenüber dem Leasingnehmer verletzt, sofern der
Verkäufer/Lieferant mit Wissen und Willen des Leasinggebers Vorverhandlungen
mit dem Leasingnehmer über den Abschluss eines Leasingvertrages führt.
Grund für die Haftung ist es, dass der Leasinggeber im Interesse der
Vereinfachung der Vertragsanbahnung und Vertragsabwicklung einen Dritten -
den Verkäufer/Lieferanten - mit Aufgaben betraut, die in seinem
Verantwortungsbereich liegen. Dabei hängt die Zurechnung der
Pflichtverletzung nicht von einer ständigen Geschäftsverbindung von
Lieferant/Verkäufer und Leasinggeber ab, sondern von der Tatsache, dass sich
der Leasinggeber zum Abschluss des Leasingvertrags der Hilfe des
Verkäufers/Lieferanten bedient (Senatsurteile vom 3. Juli 1985 - VIII ZR
102/84, aaO; vom 4. November 1987 - VIII ZR 313/86, NJW-RR 1988, 241 unter
II 2 c aa). Ob die Umstände des Einzelfalls in ihrer Gesamtheit die Wertung
zulassen, dass die auch den Leasingvertrag betreffenden Vorgespräche
anlässlich der Kaufvertragsverhandlungen mit Wissen und Willen des
Leasinggebers erfolgten, unterliegt der tatrichterlichen Würdigung im
jeweiligen Einzelfall. So kann zum Beispiel die Überlassung von
Leasingvertragsformularen und der für die Bemessung der Leasingraten
notwendigen Daten und Unterlagen sowie die widerspruchslose Entgegennahme
des ausgefüllten und von dem Verkäufer/Lieferanten übersandten
Leasingantrags den Schluss rechtfertigen, dass der Lieferant/Verkäufer die
vorbereitenden Gespräche und Verhandlungen über den Abschluss eines
Leasingvertrages mit Wissen und Willen des Leasinggebers führt (Senatsurteil
vom 3. Juni 1985 - VIII ZR 102/84, aaO, S. 181).
20 2. Von dieser Rechtsprechung ist auch das Berufungsgericht ausgegangen.
Es hat jedoch keine Umstände festgestellt, die es im Streitfall
rechtfertigen würden, der Klägerin die unstreitige
Aufklärungspflichtverletzung des Lieferanten zuzurechnen.
21 Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die auch die Vorbereitung eines
Leasingvertrags betreffende Verhandlungstätigkeit des Lieferanten allein
deshalb als mit Wissen und Willen der Klägerin erfolgt anzusehen, weil diese
sich eigene Verhandlungen erspart, das vom Lieferanten erzielte
Verhandlungsergebnis hingenommen und sich zu Eigen gemacht habe. Diese
Erwägungen des Berufungsgerichts stehen indes mit der vorstehend zitierten
Senatsrechtsprechung nicht mehr im Einklang.
22 Nach dem revisionsrechtlich zu unterstellenden Sachvortrag der
Klägerin kam der Geschäftskontakt zur Beklagten auf Vermittlung des
Lieferanten über einen Untervermittler der Klägerin zustande. Der
Lieferant habe nach Abschluss des Kaufvertrages vom 23. Februar 2006
angefragt, ob die Klägerin als Leasinggeberin zur Verfügung stehe. Daraufhin
sei der Leasingantrag von dem Untervermittler der Klägerin kalkuliert und
der Beklagten am 8. März 2006 zur Unterschrift übersandt worden. Die
Klägerin habe den Antrag sodann zusammen mit den ihr von der Beklagten zur
Verfügung gestellten Bonitätsunterlagen geprüft und am 10. März 2006
angenommen. Von einer Übernahme der von dem Lieferanten erhobenen
Vertragsdaten oder gar einer Übernahme eines von dem Lieferanten erzielten
Verhandlungsergebnisses könne keine Rede sein; vielmehr habe die Klägerin
den Leasingvertrag abweichend von den ihr zu diesem Zeitpunkt unbekannten,
im Kaufvertrag genannten Eckdaten eigenständig kalkuliert, nachdem ihr das
Leasingobjekt und die Situation und Bonität der Beklagten aufgrund der von
dieser übermittelten Daten bekannt geworden seien.
23 Bei Zugrundelegung dieses Vortrags sind keine Umstände erkennbar, die es
rechtfertigen würden, der Klägerin die Aufklärungspflichtverletzung des
Lieferanten nach § 278 BGB zuzurechnen. Die Klägerin war bei Anbahnung des
Kaufvertrages nicht nur nicht am Geschehen beteiligt, sie ist zu diesem
Zeitpunkt auch in keiner Weise gegenüber der Beklagten als potenzielle
Leasinggeberin in Erscheinung getreten. Da die Klägerin erst nach Abschluss
des Kaufvertrages mit der Anfrage, den Kauf durch einen Leasingvertrag zu
finanzieren, konfrontiert wurde, fehlt es an einer tragfähigen tatsächlichen
Grundlage für die Annahme, dass sie sich zur Anbahnung des Leasingvertrages
mit der Beklagten der Hilfe des Lieferanten bedient hätte. Allein die von
einem Verkäufer/Lieferanten bei dem Käufer erzeugte Bereitschaft, den Kauf
durch einen Leasingvertrag mit einem noch auszuwählenden Leasinggeber
finanzieren zu lassen, sowie die nach Abschluss des Kaufvertrags erfolgte
Vermittlung eines Kontakts des Käufers zu dem späteren Leasinggeber durch
den Verkäufer/Lieferanten führt ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht
gemäß § 278 BGB zur Haftung des Leasinggebers für schuldhafte
Aufklärungspflichtverletzungen des Verkäufers/Lieferanten.
III.
24 Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben; es ist aufzuheben (§
562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht entscheidungsreif und daher zur neuen
Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§
563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
25 Das Berufungsgericht hat es dahin stehen lassen, ob - wie es die Beklagte
unter Beweisantritt vorgetragen und die Klägerin unter Beweisantritt
bestritten hat - der Lieferant im Zeitpunkt der Vertragsverhandlungen über
Leasingantragsformulare der Klägerin und deren Berechnungsgrundlagen für die
Bestimmung von Leasingraten verfügte. Dem wird nachzugehen sein. Denn sollte
der Lieferant hierüber bei den auch den Leasingvertrag betreffenden
Vertragsverhandlungen verfügt haben, könnte dies im Rahmen einer
vorzunehmenden Gesamtwürdigung (vgl. Senatsurteil vom 30. März 2011 - VIII
ZR 94/10, ZGS 2011, 267, Rn. 15 ff.) ein Indiz dafür sein, dass die
Verhandlungen des Lieferanten mit Wissen und Willen der Klägerin erfolgten. |