Schadensersatz wegen der Verletzung von
Schutzgesetzen (§ 823 II BGB): Begriff des Schutzgesetzes
BGH, Urteil vom 19. Dezember 2012 -
VIII ZR 302/11 - LG Bautzen
Fundstelle:
noch nicht bekannt
Amtl. Leitsatz:
Der Straftatbestand der
leichtfertigen Geldwäsche (§ 261 Abs. 1, 2, 5 StGB) ist bei gewerbsmäßigem
Betrug als Vortat ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zugunsten
der durch den Betrug Geschädigten.
Zentrale Probleme:
Ein klassischer Betrugsfall, in welchem Unwissende zum
Werkzeug werden und sich selbst strafbar machen: Ein Internetbetrüger
"mietet" das Bankkonto eines anderen, um darüber betrügerische Geschäfte
abzuwickeln (Nichtlieferung verkaufter Waren). Das Entgelt läuft damit nur
über das Konto der Hilfsperson und wird von dort sofort abgeschöpft. Der
Senat lässt offen, ob hier ein Bereicherungsanspruch gegen den Kontoinhaber
in Betracht kommt. Eine Leistungskondiktion (§ 812 I S. Alt. 1 BGB) käme
wohl nicht in Betracht, weil der Empfänger hier (wie eine Bank) nur
Zahlstelle ist, d.h. der Käufer hier n den Verkäufer im
bereicherungsrechtlichen Sinne "leistet" (d.h. zweckgerichtet dessen
Vermögen vermehren will). Außerdem liegt ja ein Rechtsgrund vor, denn der in
betrügerischer Absicht geschlossene Vertrag ist - vorbehaltlich einer
Anfechtung z.B. nach § 123 I BGB - ja wirksam. Insbesondere ist er nicht
nach § 134 BGB nichtig. Also kommt nur ein Schadensersatzanspruch in
Betracht. § 823 I BGB scheidet hierfür aus, da ein primärer Vermögensschaden
vorliegt, d.h. keines der in § 823 I BGB genannten absoluten Rechte verletzt
ist. § 826 BGB scheidet mangels Vorsatz des Kontoinhabers aus. Bleibt ein
Anspruch aus § 823 II BGB i.V.m. § 261 I, II, V StGB (fahrlässige
Geldwäsche).
©sl 2013
Tatbestand:
1 Der Kläger bestellte am 12. Oktober
2009 bei einem - wie sich später herausstellte - fiktiven Online-Shop ("g.
.de") gegen Vorkasse eine Digitalkamera zum Preis von 295,90 € und überwies
diesen Betrag anweisungsgemäß auf das auf der Website des Online-Shops
angegebene Konto der Beklagten bei der Postbank. Die Kamera wurde nicht
geliefert. Der Verkäufer blieb unbekannt.
2 Die Beklagte hatte ihr Girokonto über das Internet an eine als
OnlineHändler auftretende Person namens "A. T. " für monatlich 400 €
"vermietet" und dieser unbekannt gebliebenen Person (im Folgenden "T. ") die
Online-Zugangsdaten für ihr Konto offenbart, nachdem T. die erste
Monatsmiete von 400 € an die Beklagte überwiesen hatte. Auf dem Konto gingen
in kurzer Zeit 158 Zahlungen in Höhe von insgesamt 51.860,10 € ein, die von
dort sukzessive weitergeleitet wurden. Die Beklagte hob von dem Konto die
erste Miete von 400 € sowie einen weiteren Betrag von 2.000 € ab, den ihr T.
aufgrund einer gesonderten Vereinbarung als Darlehen zur Verfügung gestellt
hatte.
3 Nachdem die Beklagte aufgrund von bei ihr eingegangenen Beschwerden
enttäuschter Käufer selbst Strafanzeige erstattet hatte, gelang es der
Postbank, einen in die Türkei überwiesenen Teilbetrag von rund 16.000 € auf
das Konto der Beklagten zurück zu holen. Das Guthaben wurde im Wege der
Rückgewinnungshilfe zugunsten der Geschädigten gemäß § 111b Abs. 1 und 5
StPO gepfändet und sichergestellt. Ein gegen die Beklagte eingeleitetes
Ermittlungsverfahren wegen Beihilfe zum Betrug wurde von der
Staatsanwaltschaft gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Die Beklagte wurde
vom Amtsgericht Hoyerswerda mit Urteil vom 10. März 2011 wegen
leichtfertiger Geldwäsche gemäß § 261 Abs. 1 und 5 StGB schuldig gesprochen;
von einer Strafe wurde abgesehen.
4 Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückzahlung des auf ihr Konto
überwiesenen Betrages von 295,90 € nebst Zinsen in Anspruch. Das Amtsgericht
hat der Klage stattgegeben. Die vom Amtsgericht zugelassene Berufung der
Beklagten hat keinen Erfolg gehabt. Mit ihrer vom Berufungsgericht
zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der
Klage.
Entscheidungsgründe:
5 Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
6 Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
7 Der Kläger habe gegenüber der Beklagten Anspruch auf Zahlung von 295,90 €
aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB (Eingriffskondiktion).
Mit der Überweisung dieses Betrages sei der Beklagten ein entsprechendes
Guthaben auf dem Konto erwachsen, dessen Auszahlung sie von der Bank habe
verlangen können. Denn in ihren Rechten gegenüber der Postbank sei die
Beklagte durch die Vereinbarung mit "T. " über die Nutzung ihres Kontos
nicht beeinträchtigt gewesen. Den auf dem Konto gutgeschriebenen Betrag habe
die Beklagte "in sonstiger Weise" ohne rechtlichen Grund erlangt, weil der
Kaufvertrag über die Digitalkamera wegen der betrügerischen Absicht des
Verkäufers sittenwidrig und damit gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig sei. Aus
diesem Grund stehe der grundsätzliche Vorrang der Leistungskondiktion dem
Bereicherungsanspruch gegenüber der Beklagten nicht entgegen. Die Beklagte
sei durch die Überweisung des Klägers auch nach wie vor bereichert. Das
Girokonto der Beklagten bei der Postbank weise Deckung auf, die den
Bereicherungsanspruch des Klägers übersteige. Die Beschlagnahme durch die
Staatsanwaltschaft Bautzen ändere daran nichts, sondern schränke die
Beklagte lediglich in ihrer Verfügungsmacht ein.
8 Der Betrag von 295,90 € stehe dem Kläger auch als Schadensersatzanspruch
gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 261 Abs. 1 und 5 StGB zu. Die
Beklagte habe sich, unter anderem zum Nachteil des Klägers, der Geldwäsche
nach § 261 Abs. 1 und 5 StGB schuldig gemacht. Die das Urteil des
Amtsgerichts Hoyerswerda tragenden Tatsachen seien zwischen den Parteien
unstreitig. Auch § 261 Abs. 1 StGB sei Schutzgesetz nach § 823 Abs. 2 BGB.
Zwar wolle die wohl herrschende Rechtsprechung mit Blick auf die
Gesetzesmaterialien nur § 261 Abs. 2 StGB als Schutzgesetz gelten lassen.
Die Kammer gelange jedoch nach Würdigung von Sinn und Zweck, systematischem
Zusammenhang und Entstehungsgeschichte der Norm zu einer anderen Auffassung.
II.
9 Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. Die
Revision ist daher zurückzuweisen.
10 Nicht frei von Rechtsfehlern ist allerdings die Begründung, mit
der das Berufungsgericht einen bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruch
des Klägers aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB (Nichtleistungskondiktion)
bejaht hat. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der
Kaufvertrag über die Digitalkamera nicht wegen der betrügerischen Absicht
des unbekannten Verkäufers gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig, so dass auch
nicht mit diesem Argument begründet werden kann, dass der grundsätzliche
Vorrang der Leistungskondiktion dem Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1
Satz 1 Alt. 2 BGB hier nicht entgegenstehe.
11 Ob der Kläger von der Beklagten gleichwohl Rückzahlung des von ihm auf
das Konto der Beklagten überwiesenen Betrages wegen Bereicherung "in
sonstiger Weise" verlangen kann, bedarf jedoch keiner Entscheidung. Denn dem
Kläger steht jedenfalls ein deliktischer Schadensersatzanspruch in Höhe von
295,90 € wegen der von der Beklagten leichtfertig begangenen Geldwäsche zu
(§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 261 Abs. 1, 2 und 5 StGB).
12 1. Zutreffend hat das Berufungsgericht dem Kläger einen
Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 261 Abs. 1
und 5 StGB zugesprochen.
13 Die Beklagte hat sich nach den nicht angegriffenen Feststellungen
im Strafurteil des Amtsgerichts Hoyerswerda vom 10. März 2011 der
leichtfertigen Geldwäsche gemäß § 261 Abs. 1 und 5 StGB schuldig gemacht,
indem sie ihr Girokonto für den Empfang, den vorübergehenden Aufenthalt und
die spätere Weiterleitung der durch gewerbsmäßigen Betrug erlangten Gelder
zur Verfügung gestellt und dadurch das Auffinden der auf ihr Konto
überwiesenen Beträge vereitelt oder gefährdet hat. Das
Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass § 261 Abs. 1 StGB bei
gewerbsmäßigem Betrug als Vortat ein Gesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB
ist, das auch den Schutz des Vermögens der durch den Betrug Geschädigten
bezweckt.
14 In der Gesetzesbegründung zum Straftatbestand der Geldwäsche wird zwar
nur im Hinblick auf die Tatbestandsalternativen des § 261 Abs. 2 StGB
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass durch diese Strafvorschrift sowohl das
durch die Vortat verletzte Rechtsgut - hier: das Vermögen der durch den
gewerbsmäßigen Betrug Geschädigten - als auch die Rechtspflege geschützt
werden sollen (BT-Drucks. 12/989 S. 27). Dementsprechend ist § 261
Abs. 2 StGB nach einhelliger Auffassung ein Schutzgesetz im Sinne des § 823
Abs. 2 BGB (OLG Frankfurt am Main, OLGR 2004, 209, 211; OLG
Schleswig, OLGR
2007, 800 f.; OLG Zweibrücken, MMR 2010, 346, 347; KG, WM 2010, 312, 314 mwN).
15 Für § 261 Abs. 1 StGB gilt jedoch im Hinblick auf § 823 Abs. 2 BGB nichts
anderes (aA KG, aaO). Dieser Grundtatbestand der Geldwäsche stellt
Handlungen unter Strafe, die den Zugriff der Strafverfolgungsorgane auf
Gegenstände aus bestimmten Straftaten verhindern und erschweren; geschützt
werden soll die Aufgabe der inländischen staatlichen Rechtspflege, die
Wirkungen von Straftaten zu beseitigen (BT-Drucks. 12/989 S. 26 f.).
Dazu gehört auch die Wiedergutmachung eines durch die Vortat entstandenen
und durch die Geldwäsche perpetuierten Schadens auf dem Zivilrechtsweg.
Denn die Wirkungen von Straftaten können mit Hilfe der Rechtspflege, wie das
Berufungsgericht überzeugend ausgeführt hat, nur dann wirksam beseitigt
werden, wenn nicht nur der Staat beim Geldwäscher auf die inkriminierten
Gegenstände - durch Anordnung von Verfall oder Einziehung (§§ 73 ff. StGB) -
zugreifen kann, sondern zugleich auch der durch die Vortat Geschädigte
effektiv die Möglichkeit hat, zivilrechtliche Schadensersatzansprüche
gegenüber dem Geldwäscher geltend zu machen und gerichtlich durchzusetzen.
16 Auch dieses Interesse des Geschädigten an der Durchsetzung von
Ersatzansprüchen gegen den Vortäter wird von § 261 Abs. 1 StGB geschützt.
Denn nach dieser Vorschrift macht sich auch strafbar, wer die Sicherstellung
des Geldwäschegegenstandes vereitelt oder gefährdet. Die Sicherstellung
gemäß § 111b ff. StPO dient nicht nur dazu, den Verfall oder die Einziehung
zu sichern, sondern auch zur Sicherung der - gegenüber dem Verfall
vorrangigen (§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB) - Ersatzansprüche des Geschädigten (§
111b Abs. 5 StPO). Dementsprechend ist im vorliegenden Fall das Guthaben auf
dem Konto der Beklagten - gestützt auch auf § 261 Abs. 1 StGB - im Wege der
Rückgewinnungshilfe zugunsten der Geschädigten durch Beschlagnahme
sichergestellt worden.
17 Dafür, dass nicht nur § 261 Abs. 2 StGB, sondern auch § 261 Abs. 1 StGB -
jedenfalls auch - dem Individualinteresse der durch die Vortat Geschädigten
dient und damit ebenfalls ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB
ist, spricht schließlich, dass es sich bei § 261 Abs. 2 StGB gegenüber § 261
Abs. 1 StGB um einen Auffangtatbestand für die Fälle handeln soll, in denen
die engeren Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind (BT-Drucks.
12/989, S. 27). Der Schutzzweck dieser Erweiterung des
Geldwäschetatbestandes, der auch das durch die Vortat verletzte Rechtsgut
umfasst (BT-Drucks. aaO), muss auch - erst recht - für den Kernbereich der
Geldwäsche (§ 261 Abs. 1 StGB) gelten. Denn es wäre widersinnig, wenn der
Auffangtatbestand, der lediglich Lücken füllen soll, einen weitergehenden
Schutzzweck hätte als der Grundtatbestand. Hinzukommt, dass sich die
Handlungsalternativen der Absätze 1 und 2 teilweise überlappen. Es wäre
daher nicht nachvollziehbar, wenn nur durch die Strafbarkeit der Handlungen
des Absatzes 2 (verschaffen, verwahren, verwenden) auch das Rechtsgut der
Vortat geschützt werden sollte, nicht aber durch die Handlungen des Absatzes
1 (verbergen, verschleiern etc.).
18 2. Im Übrigen hat die Beklagte durch ihr Verhalten leichtfertig auch den
Straftatbestand des § 261 Abs. 2 und 5 StGB erfüllt, so dass sie dem Kläger
jedenfalls wegen dieses Deliktes gemäß § 823 Abs. 2 BGB zum Schadensersatz
verpflichtet ist.
19 Die Beklagte hat nicht nur das Auffinden der durch gewerbsmäßigen Betrug
erlangten Gelder vereitelt oder gefährdet (§ 261 Abs. 1 StGB), sondern hat
durch ihr Verhalten die auf ihr Konto überwiesenen Beträge in der Zeit
zwischen deren Eingang und Weiterleitung auch verwahrt, soweit sie diese
nicht - wie die abgehobenen Beträge von 400 € und 2.000 € - für sich
verwendet hat (§ 261 Abs. 2 Nr. 2 StGB). Dies ergibt sich aus dem
unstreitigen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsergebnis in den Strafakten,
die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht gewesen
sind. Weiterer Feststellungen hierzu bedarf es deshalb nicht.
20 a) "Verwahren" bedeutet - bei Sachen - die bewusste Ausübung des
Gewahrsams oder unmittelbaren Besitzes (BGH, Beschluss vom 26. Januar 2012 -
5 StR 461/11, NStZ 2012, 321 unter 2 b aa mwN; Schmidt/Krause in Leipziger
Kommentar zum StGB, 12. Aufl., § 261 Rn. 21). Tatobjekt der Geldwäsche sind
aber nicht nur Sachen, sondern alle Vermögensgegenstände, also auch
Forderungen und sonstige Rechte (Stree/Hecker in Schönke/Schröder, StGB, 28.
Aufl., § 261 Rn. 4 mwN). Für das Verwahren von Forderungen kommt es deshalb
darauf an, ob der Täter eine der unmittelbaren Sachherrschaft entsprechende
tatsächliche Verfügungsgewalt über die Forderung hat (vgl. Altenhain in
Nomos-Kommentar, StGB, 3. Aufl., § 261 Rn. 115).
21 Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Beklagte hatte die
tatsächliche Verfügungsgewalt über die auf ihr Konto überwiesenen Beträge,
das heißt über die daraus entstandenen Forderungen gegenüber der Bank. Denn
sie war als Kontoinhaberin, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei
festgestellt hat, gegenüber der Bank weiterhin uneingeschränkt befugt, über
die auf ihrem Konto vorübergehend "geparkten" Guthaben zu verfügen; die
interne Vereinbarung mit T. über die Vermietung ihres Kontos ändert daran
nichts. Die durch gewerbsmäßigen Betrug erlangten Gelder sind aufgrund
dieser Vereinbarung und damit nicht "ohne Zutun" der Beklagten (vgl. dazu
BGH, Beschluss vom 26. Januar 2012 - 5 StR 461/11, aaO) in deren
Herrschaftsbereich gelangt. Auch der Verwahrungsvorsatz der Beklagten wird
durch den mit T. geschlossenen "Mietvertrag" dokumentiert. Denn in dieser
Vereinbarung hatte sich die Beklagte verpflichtet, die auf ihrem Konto
eingehenden Beträge nicht unberechtigt vom Konto zu nehmen, sondern
unangetastet zu lassen. Sie hat diese Beträge damit bis zu deren
Weiterleitung verwahrt im Sinne des § 261 Abs. 2 Nr. 2 StGB (vgl. OLG
Zweibrücken, aaO).
22 b) Darüber hinaus hat die Beklagte die erste Monatsmiete von 400 € und
den Darlehensbetrag von 2.000 €, den sie nach den Vereinbarungen mit T. vom
Konto abheben durfte, für sich verwendet und damit ebenfalls den
Straftatbestand des § 261 Abs. 2 Nr. 2 StGB erfüllt; zugleich hat sie diese
Beträge sich verschafft (§ 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB).
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