Begriff der
"öffentlichen Versteigerung" i.S.v. § 474 I S. 2 BGB (Ausschluss der
Anwendbarkeit des Verbrauchsgüterkaufrechts)
BGH, Urteil vom 24. Februar
2010 - VIII ZR 71/09
Fundstelle:
NJW-RR 2010, 1210
Amtl. Leitsatz:
Der Begriff der öffentlichen
Versteigerung im Sinne von § 383 Abs. 3, § 474 Abs. 1 Satz 2 BGB setzt nicht
voraus, dass ein nach § 34b Abs. 5 GewO öffentlich bestellter Versteigerer,
der eine Auktion durchführt, auch Veranstalter der Auktion ist (Fortführung
von BGH, Urteil vom 9. November 2005 - VIII ZR
116/05, NJW 2006, 613).
Zentrale Probleme:
Das Verbrauchsgüterkaufrecht der §§ 474 ff
BGB enthält u.a. erhebliche Einschränkungen der Vertragsfreiheit im
Verhältnis Unternehmer/Verbraucher (so etwa der weitgehende Ausschluss von
gewährleistungsbeschränkenden Vereinbarungen gem. § 475 BGB) und weitere
erhebliche Vergünstigungen für Verbraucher. Nach § 474 I S. 2 BGB finden die
Regelungen aber keine Anwendung bei der öffentlichen Versteigerung
gebrauchter Sachen. Nach der BGH früher schon klargestellt hatte, dass
eine öffentliche Versteigerung nur eine solche i.S.v. § 383 BGB ist (s. dazu
BGH NJW 2006, 613; zum Begriff der
"gebrauchten Sache" s.
BGH NJW 2007, 674), stellt er nunmehr
zutreffend klar, dass die Versteigerungsperson diese Qualifikation haben muss,
nicht aber selbst Veranstalter der Versteigerung sein muss. Es genügt also
für die Nichtanwendbarkeit der §§ 474 ff, wenn ein privater Versteigere sich
bei der Versteigerung eines öffentlich bestellten Versteigerers bedient. Im
übrigen war hier allerdings der vertragliche Gewährleistungsausschluss nach §
309 Nr. 7a BGB unwirksam, s. insoweit die Anm. zu
BGH NJW 2007, 674. Achtung:
Nach jetziger Rechtslage genügt eine "öffentlich zugängliche Versteigerung"
(§ 474 Abs. 2 BGB n.F.). Dieser Begriff ist in § 312g Abs. 2 Nr. 10 BGB
definiert, s. dazu
BGH v. 7.4.2021 - VIII
ZR 49/19.
©sl 2010
Tatbestand:
1 Die Klägerin betreibt zu ihrem Hobby ein Gestüt. Der
Beklagte, ein Pferdezuchtverband, veranstaltet regelmäßig gewerbliche
Auktionen, anlässlich derer Pferde versteigert werden, so auch am 29. Januar
2005. Im Rahmen dieser Auktion ersteigerte der Ehemann der Klägerin - ob in
Stellvertretung für die Klägerin oder für sich selbst, ist zwischen den
Parteien streitig - für 159.774,75 € die Stute "G. ", deren Haltung in der
Folgezeit die Klägerin übernahm. Die Versteigerung wurde von dem nach § 34b
Abs. 1 Satz 1 GewO öffentlich bestellten Versteigerer I. durchgeführt. Der
Beklagte wurde nach den von ihm als Veranstalter gestellten
Auktionsbedingungen als Kommissionär des jeweiligen Einlieferers
Vertragspartner der Ersteigerer. In Abschnitt "E. Haftung des Verbandes"
enthalten die Auktionsbedingungen des Beklagten unter anderem folgende
Klauseln:
"Der Verband haftet für Sachmängel für die unter dem Abschnitt D angegebenen
Beschaffenheitsmerkmale nach den gesetzlichen Vorschriften mit folgenden
Einschränkungen: ...
g) Sämtliche Ansprüche aus der Mängelhaftung verjähren bei Verbrauchern im
Sinne von § 13 BGB innerhalb von einem Jahr nach Gefahrübergang...
h) Außerhalb der vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale haftet der Verband und
der Aussteller nicht. Insoweit werden die Pferde verkauft - wie besichtigt
und geritten - unter Ausschluss jedweder Sachmängelhaftung.
2 Nach Übergabe von "G. " am 29./30. Januar 2005 stellte die Klägerin Mitte
März 2005 fest, dass die Stute "freikoppte". Dabei handelt es sich um eine
nicht selten anzutreffende Verhaltensauffälligkeit bei Pferden, die sowohl
die Haltung des Pferdes als auch die Zucht beeinträchtigt und daher zu einem
erheblichen Minderwert führt.
3 Die Klägerin nimmt den Beklagten aus eigenem, jedenfalls abgetretenem
Recht auf Rückerstattung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgewähr des
Pferdes und auf Ersatz aller ihr nach Übergabe des Pferdes entstandenen
Aufwendungen, insgesamt 187.411,34 €, in Anspruch. Darüber hinaus begehrt
sie Feststellung zum einen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr die
notwendigen Aufwendungen für die Stute "G. " seit dem 1. Januar 2006 bis zur
tatsächlichen Abholung des Pferdes am Stall der Klägerin und die Kosten der
Ausbildung des Pferdes seit dem 1. März 2005 bis zur Abholung des Pferdes zu
erstatten, zum anderen, dass sich der Beklagte seit dem 16. Februar 2006 in
Annahmeverzug befindet.
4 Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom
Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr
Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
5 Die Revision hat Erfolg.
I.
6 Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
7 Die Voraussetzungen eines Rücktrittsrechts der Klägerin gemäß § 437 Nr. 2
BGB ließen sich nicht feststellen, da die Klägerin nicht bewiesen habe, dass
die Stute "G. " bei Gefahrübergang mangelhaft im Sinne des § 434 BGB gewesen
sei. Zwar handele es sich bei dem "Freikoppen" um eine echte
Verhaltensstörung mit Krankheitswert und somit um einen Sachmangel im Sinne
des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB, denn ein Pferd mit diesem psychischen
Defekt entspreche nicht mehr der berechtigten Käufererwartung. Unstreitig
werde hierdurch auch die Tauglichkeit des Pferdes für die Zucht
beeinträchtigt. Die erhobenen Beweise ließen jedoch keinen hinreichenden
Schluss auf die Feststellung zu, dass "G. " bereits bei Gefahrübergang
gekoppt habe. Für die Einholung eines von der Klägerin beantragten
Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass der Mangel bereits
bei Gefahrübergang vorgelegen habe, fehlten die Anknüpfungstatsachen. Keiner
der vernommenen Zeugen habe ein Koppen vor Übergabe an die Klägerin
beobachtet. Erstmals sei die Verhaltsauffälligkeit nach der Übergabe des
Pferdes, nämlich Mitte März 2005, festgestellt worden. Daraus könne nicht
der Schluss gezogen werden, dass die Untugend auch bereits bei
Gefahrübergang am 29./30. Januar 2005 vorgelegen habe.
8 Die Vermutung des § 476 BGB streite für die Klägerin nicht, da die
Vorschrift gemäß § 474 Abs. 1 Satz 2 BGB unanwendbar sei. "G. " sei als
gebrauchte Sache im Rahmen einer öffentlichen Versteigerung verkauft worden,
an der eine persönliche Teilnahme möglich gewesen sei. Bei "G. " handele es
sich gemäß § 90a Satz 3 BGB um eine bewegliche Sache. Das Pferd sei auch
gebraucht gewesen, denn es sei bereits vor dem Verkauf mehrfach geritten und
ausgebildet worden. Im Übrigen könne bei einer zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses bereits fast sechs Jahre alten Stute nicht mehr von einer
"neuen Sache" die Rede sein.
9 Die Auktion vom 29. Januar 2005 sei als öffentliche Versteigerung im Sinne
des § 474 Abs. 1 Satz 2 BGB anzusehen. Hierfür reiche es aus, dass die
Versteigerung von einem öffentlich bestellten Versteigerer im Sinne des §
34b Abs. 5 GewO durchgeführt werde. Dass vorliegend der Beklagte und nicht
der die Veranstaltung leitende Versteigerer der Veranstalter der Auktion vom
29. Januar 2005 gewesen sei, stehe der Annahme einer öffentlichen
Versteigerung im Sinne des § 474 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht entgegen. Weder der
Wortlaut des § 383 Abs. 3 BGB noch der Schutzzweck der §§ 474 ff. BGB
setzten voraus, dass der die Auktion leitende Versteigerer auch als
Veranstalter aufzutreten habe und die Auktionsbedingungen stellen oder
zumindest überprüft haben müsse. Im Übrigen unterlägen die
Auktionsbedingungen als Allgemeine Geschäftsbedingungen ohnehin der
Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB. Auch die Versteigerungsverordnung
stelle keine weiteren Anforderungen an die Öffentlichkeit der Versteigerung.
Letztlich sei die Versteigerung auch in ausreichender Weise öffentlich
bekannt gemacht worden. Insoweit sei nicht mehr erforderlich als ein freier
Zutritt und eine öffentliche Bekanntmachung der Versteigerung. Beide
Voraussetzungen seien hier gegeben. Insbesondere sei ausreichend, dass die
im Einzelfall interessierten Kreise der Öffentlichkeit mit der
Bekanntmachung erreicht würden. Davon könne hier ausgegangen werden, da
unstreitig auf die bevorstehende Auktion jedenfalls in einem Teil der
Tagespresse hingewiesen und die Veranstaltung darüber hinaus durch
Übersendung des Veranstaltungskalenders der N. halle GmbH unter anderem an
die Stadt V. bekannt gemacht und Auktionskataloge an Interessierte versandt
worden seien.
II.
10 Diese Beurteilung des Berufungsgerichts hält rechtlicher Nachprüfung
nicht in allen Punkten stand.
11 1. Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass im
Streitfall die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf und damit auch die
der Klägerin günstige Beweislastumkehr nach § 476 BGB gemäß § 474 Abs. 1
Satz 2 BGB unanwendbar sind, weil die Stute "G. " als gebrauchte Sache in
einer öffentlichen Versteigerung (§ 383 Abs. 3 BGB) verkauft wurde, an der
eine persönliche Teilnahme möglich war.
12 a) Der Begriff der öffentlichen Versteigerung in § 474 Abs. 1 Satz 2
BGB deckt sich mit dem des § 383 Abs. 3 BGB. Denn nach Sinn und Zweck
der Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf soll der Verkäufer dem
Verbraucher gegenüber grundsätzlich für die Vertragsmäßigkeit der Kaufsache
haften. Eine Abweichung von diesem Grundsatz ist im Rahmen von Auktionen nur
in solchen Fällen hinnehmbar, in denen sie entweder - wie zum Beispiel im
Fall der Versteigerung von Fundsachen - im Interesse der versteigernden
öffentlichen Hand geboten ist oder in denen - bei einer Versteigerung im
privaten Interesse -der Versteigerer aufgrund seiner Person eine gesteigerte
Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Versteigerung einschließlich
einer zutreffenden Beschreibung der angebotenen Gegenstände bietet. Dies ist
bei dem im Hinblick auf besondere Sachkunde gemäß § 34b Abs. 5 GewO
allgemein öffentlich bestellten Versteigerer anzunehmen; das Gewerberecht
sieht die öffentliche Bestellung eines Versteigerers vor, um dem Publikum
die Möglichkeit zu geben, sich solcher Personen zu bedienen, denen bei
Ausübung ihres Gewerbes gesetzlich eine besondere Glaubwürdigkeit beigelegt
ist oder die vermöge der öffentlichen Anstellung besondere Gewähr für
Zuverlässigkeit und Tüchtigkeit bieten (Senatsurteil
vom 9. November 2005 - VIII ZR 116/05, NJW 2006, 613, Tz. 14).
Da der die Auktion im Streitfall leitende Versteigerer I. gemäß § 34b Abs. 5
GewO öffentlich bestellter Versteigerer für "Vieh" war, ist diese
Voraussetzung vorliegend erfüllt.
13 b) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht ferner angenommen, dass der
die Auktion leitende öffentlich bestellte Versteigerer nicht zugleich
Veranstalter der Auktion sein muss, um die Bereichsausnahme des § 474 Abs. 1
Satz 2 BGB zu rechtfertigen.
14 Nach dem Wortlaut des § 383 Abs. 3 Satz 1 BGB hat die Versteigerung
"durch einen für den Versteigerungsort bestellten Gerichtsvollzieher oder zu
Versteigerungen befugten anderen Beamten oder öffentlich angestellten
Versteigerer öffentlich zu erfolgen (öffentliche Versteigerung)". Das Verb
"erfolgen" lässt es zwar offen, ob das Gesetz es als genügend ansieht, dass
der Versteigerer die Auktion nur durchführt/leitet, oder ob die Vorschrift
darüber hinaus verlangt, dass der Versteigerer auch als Veranstalter der
Auktion auftritt. Auch die Gesetzesmaterialien geben hierüber keinen
Aufschluss. Allerdings begrenzt das Gesetz den Kreis der zur öffentlichen
Versteigerung befugten Personen auf den Gerichtsvollzieher, andere zur
Versteigerung befugte Beamte, wozu auch Notare zählen (§ 20 Abs. 3 BNotO),
und öffentlich angestellte (= bestellte) Versteigerer. Daraus wird deutlich,
dass der Gesetzgeber der Integrität der zur Versteigerung berufenen
Personen, die in besonderer Sachkunde, Gewissenhaftigkeit und Neutralität
ihren Ausdruck findet, entscheidendes Gewicht beimessen wollte. Die
Gewähr dieser Integrität bietet der öffentlich bestellte Versteigerer indes
unabhängig davon, ob er auch Veranstalter der Auktion ist. Denn nach §
34b Abs. 5 Satz 1 GewO sind nur "besonders sachkundige Versteigerer"
allgemein öffentlich zu bestellen. Diese sind gemäß § 34b Abs. 5 Satz 3 GewO
darauf zu vereidigen, dass sie ihre Aufgaben "gewissenhaft, weisungsfrei und
unparteiisch" erfüllen werden. Durch den Eid wird der Versteigerer darauf
verpflichtet, sein sachkundiges Wissen und seine Erfahrungen hinsichtlich
der zu versteigernden Sachen in neutraler, die Interessen der Einlieferer-
und Bieterseite gleichermaßen berücksichtigender Weise in die Vorbereitung,
die Durchführung und den Abschluss der Versteigerung einzubringen. Dies
schließt es mit ein, dass der öffentlich bestellte Versteigerer die zu
versteigernden Sachen nach seinem Kenntnisstand darauf zu überprüfen hat, ob
sie im Auktionskatalog des Veranstalters zutreffend beschrieben sind. Auch
wird er den Versteigerungsauftrag ablehnen müssen, wenn der Auktion
offensichtlich rechtswidrige Bedingungen zugrunde liegen. In diesem, dem
öffentlich bestellten Versteigerer durch die Gewerbeordnung auferlegten
Pflichtenkreis ist die Rechtfertigung zu sehen, auch die im privaten
Interesse durchgeführten öffentlichen Versteigerungen, an denen eine
persönliche Teilnahme möglich ist, von den Schutzvorschriften des
Verbrauchsgüterkaufs freizustellen (vgl. Reuter, ZGS 2005, 88, 91 f.).
15 c) Entgegen der Auffassung der Revision fehlt es auch nicht an der
öffentlichen Bekanntmachung von Zeit und Ort der Versteigerung unter
allgemeiner Bezeichnung der Sache (§ 383 Abs. 3 Satz 2 BGB) durch den
Beklagten. Nach den tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts
ist zwischen den Parteien unstreitig geblieben, dass der Beklagte für die
Auktion vom 29. Januar 2005 in V. einen Katalog erstellen ließ, der am 7.
Januar 2005 an Interessenten verschickt wurde. Weiter stellt das
Berufungsgericht fest, dass die N. halle-GmbH mit Schreiben vom 15. Dezember
2004 einen Veranstaltungskalender für das Jahr 2005 an den Polizeiabschnitt
des Landkreises V. , den Landkreis V. und verschiedene Ämter der Stadt
Verden übersandt hat, in dem unter näherer Bezeichnung des Gegenstandes der
Versteigerung die "Winterauktion" des Beklagten in der N. halle vom 29.
Januar 2005 angekündigt worden war. Darüber hinaus ist den Feststellungen
des Berufungsgerichts zu entnehmen, dass in der Tageszeitung "V.
Nachrichten" vom 21. Januar 2005 auf die Auktion des Beklagten vom 29.
Januar 2005 hingewiesen wurde. Diese Feststellungen tragen die rechtliche
Würdigung des Berufungsgerichts, dass damit Zeit und Ort der Versteigerung
unter allgemeiner Bezeichnung der Sache öffentlich bekannt gemacht wurden.
Soweit die Revision rügt, die im Berufungsurteil als unstreitig
dargestellten Maßnahmen des Beklagten seien von der Klägerin bestritten
worden, kann sie damit schon deshalb nicht durchdringen, weil der Senat
insoweit in Ermangelung eines Tatbestandsberichtigungsantrags gemäß § 314
ZPO an die tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsurteils gebunden
ist.
16 2. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe den infolge
der Unanwendbarkeit des § 476 BGB ihr obliegenden Beweis der
Mangelhaftig-keit der Kaufsache bei Gefahrübergang nicht geführt, ist indes
nicht frei von Rechtsfehlern.
17 a) Der Anspruch der Klägerin scheitert allerdings nicht - was das
Berufungsgericht aus seiner Sicht folgerichtig offen lässt - an dem in den
Auktionsbedingungen des Beklagten enthaltenen Gewährleistungsausschluss.
18 Bei den von dem Beklagten gestellten Auktionsbedingungen handelt es sich
um der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB unterliegende Allgemeine
Geschäftsbedingungen. Der dort in Abschnitt E unter Buchstabe h geregelte
Gewährleistungsausschluss für Sachmängel, die nicht in der Abweichung von
vereinbarten Beschaffenheitsmerkmalen bestehen, erfasst für Sachmängel im
Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB auch Schadensersatzansprüche des
Pferdekäufers wegen Körper- und Gesundheitsschäden infolge eines Mangels
sowie wegen sonstiger mangelbedingter Schäden, die auf grobem Verschulden
(der Organe) des Beklagten oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen. Für
derartige Schäden ist ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung in
Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB
unwirksam. Da die Klausel derartige Schäden nicht ausnimmt und die darin
liegende unangemessene Benachteiligung des Pferdekäufers nicht durch
Abtrennung eines unwirksamen Klauselteils behoben werden kann, ist der in
Abschnitt E unter Buchstabe h vorgesehene Gewährleistungsausschluss
insgesamt gemäß § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB unwirksam (vgl.
Senatsurteil vom 15. November 2006 -
VIII ZR 3/06, NJW 2007, 674, Tz. 21).
19 b) Die Klägerin kann jedoch nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen
Begründung als beweisfällig angesehen werden, für die Einholung eines von
ihr beantragten Sachverständigengutachtens zur Mangelhaftigkeit der
verkauften Stute bei Gefahrübergang fehle es an hinreichenden
Anknüpfungstatsachen.
20 aa) Die Klägerin hat, wie die Revision mit Recht geltend macht, unter
Beweisantritt vorgetragen, dass der Tierarzt K. bei einer Untersuchung der
Stute am 19. April 2005 nicht nur die Verhaltensauffälligkeit des "Freikoppens"
festgestellt habe, sondern darüber hinaus einen "deutlichen Abschliff"
zweier Zähne. Dieser Abschliff - so der Vortrag der Klägerin - könne durch
sogenanntes "Barrenwetzen" hervorgerufen worden sein, eine weitere
Verhaltensauffälligkeit, die unter Umständen als Vorstufe des Koppens
gewertet werden könne. Auf der Grundlage dieses Befundes hat die Klägerin
durch Vorlage eines am 25. August 2006 von dem Veterinär Prof. Dr. S.
erstellten Privatgutachtens ihren Vortrag dahin vertieft, aus dem von dem
Zeugen K. beschriebenen Befund lasse sich ableiten, dass die Stute - bezogen
auf den Zeitpunkt der Feststellung des Schadens an den Zähnen (19. April
2005) -"schon mindestens sechs Monate" vorher gekoppt haben müsse. Dieser
Vortrag der Klägerin steht insoweit im Einklang mit der vorgelegten
tierärztlichen Bescheinigung des Zeugen K. , als dort ausgeführt wird, dass
sich die Stute durch die Anwesenheit des Untersuchers nicht habe stören
lassen und die Art und Weise, wie der Koppvorgang begonnen und ausgeführt
worden sei, "mit hoher Wahrscheinlichkeit auf eine schon länger andauernde
Verhaltensstörung" schließen lasse.
21 bb) Diesen Vortrag der Klägerin hat das Berufungsgericht mit der Erwägung
als unzureichend angesehen, der Umfang des Zahnabriebs sei nicht
quantifiziert worden. Deshalb ließen sich Rückschlüsse auf den Zustand des
Gebisses im Zeitpunkt des Gefahrübergangs am 29./30. Januar 2005 und ein
bereits damals vorliegendes "Barrenwetzen" oder "Aufsetzkoppen", das
wiederum Rückschlüsse auf das später allein festgestellte "Freikoppen"
erlauben könnte, nicht mehr ziehen. Auch der mit dem Privatgutachten des
Veterinärs Prof. Dr. S. eingeführte Vortrag der Klägerin ergebe nichts
anderes. Die schriftlichen Äußerungen seien widersprüchlich, da er
einerseits in dem Privatgutachten vom 25. August 2006 als sicher angenommen
habe, dass die Stute bereits mindestens sechs Monate vor dem 19. April 2005
gekoppt haben müsse, andererseits aber in seiner schriftlichen Stellungnahme
vom 8. Dezember 2006 nur noch von einem nachweisbaren Zeitraum von drei
Monaten vor dem 19. April 2005 ausgegangen sei. Zudem erlaubten die
Ausführungen von Prof. Dr. S. allenfalls den Rückschluss, dass die Stute
ausgehend von dem (angeblich) festgestellten Zahnabschliff entweder bei
Gefahrübergang "Aufsetzkopperin" oder "Barrenwetzerin" gewesen sei, nicht
aber, dass sie sicher bereits bei Gefahrübergang (frei-)gekoppt habe; denn
die entgegenstehende Schlussfolgerung stehe offensichtlich im Widerspruch
zur vorangegangenen Feststellung, der Abschliff könne nur entweder durch
"Aufsetzkoppen" oder durch "Barrenwetzen" entstanden sein.
22 cc) Mit dieser Begründung kann das Vorliegen ausreichender
Anknüpfungstatsachen für ein Sachverständigengutachten nicht verneint
werden.
23 Zum einen muss die Beantwortung der Frage, ob der von dem Zeugen K. unter
Vorlage einer Skizze beschriebene Zahnabrieb Rückschlüsse auf ein
"Freikoppen" bereits bei Gefahrübergang zulässt, einem Sachverständigen
vorbehalten bleiben, denn das Berufungsgericht hat eine eigene Sachkunde auf
dem Fachgebiet der Veterinärwissenschaft nicht dargelegt. Die Würdigung des
Berufungsgerichts stellte sich nur dann als verfahrensfehlerfrei dar, wenn
sich der Mangel des "Freikoppens" ausschließlich durch eine visuelle
Beobachtung des Pferdes feststellen ließe und der durch "Barrenwetzen"
verursachte Zahnabrieb ausschließlich als eine mögliche Vorstufe des "Aufsetzkoppens"
und nicht auch des "Freikoppens" angesehen werden könnte. Hierzu stellt das
Berufungsgericht indes nichts fest.
24 Zum anderen berührt der vom Berufungsgericht gesehene Widerspruch in den
schriftlichen Stellungnahmen von Prof. Dr. S. den hier entscheidenden Punkt
nicht, denn der Zeitpunkt des Gefahrübergangs am 29./30. Januar 2005 lag,
vom Untersuchungstag (19. April 2005) zurückgerechnet, innerhalb beider von
ihm angegebenen Zeiträume. Der von der Klägerin beantragte
Sachverständigenbeweis hätte somit erhoben werden müssen.
25 3. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung stellt sich das
Berufungsurteil auch nicht deswegen als im Ergebnis richtig dar (§ 561 ZPO),
weil die Klageforderung verjährt wäre. Denn eine abschließende Beurteilung
dieser Frage ist auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen
Feststellungen nicht möglich. Bei Klageerhebung im Februar 2006 war die
Verjährungsfrist für die eingeklagten Ansprüche, die ungeachtet der in den
Auktionsbedingungen des Beklagten vorgesehenen Abkürzung auf zwölf Monate
gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB zwei Jahre beträgt (vgl. Senatsurteil vom 15.
November 2006, aaO, Tz. 17 ff.), noch nicht abgelaufen. Die Klageerhebung
hat die Verjährung nur unter der Voraussetzung nicht gehemmt, dass auch
unter der Geltung des § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB - ebenso wie nach § 209 Abs. 1
BGB aF für die Unterbrechung der Verjährung - nur eine Klage des
Berechtigten die Verjährung hemmen kann (offen gelassen von BGH, Urteil vom
7. Januar 2008 - II ZR 283/06, NJW-RR 2008, 860, Tz. 34) und der Klägerin
diese Berechtigung, wovon die Revisionserwiderung ausgeht, vor der mit ihrem
Ehemann geschlossenen Abtretungsvereinbarung vom 25. Februar 2008 fehlte.
Letzteres hat das Berufungsgericht als aus seiner Sicht nicht
entscheidungserheblich ausdrücklich offen gelassen. Revisionsrechtlich ist
daher die - vom Beklagten bestrittene - Behauptung der Klägerin als richtig
zu unterstellen, sie sei bei der Auktion von ihrem Ehemann vertreten worden.
III.
26 Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und
die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1
ZPO).. |