| Pfändbarkeit der 
	Internet-Domain: Kein "sonstiges Vermögensrecht" nach § 857 I ZPO; 
	Pfändbarkeit der schuldrechtlichen Ansprüche des Domaininhabers gegen die 
	Vergabestelle (hier: DENIC) 
 BGH, Beschluß vom 5. Juli 
	2005 - VII ZB 5/05 
 Fundstelle:
 NJW 2005, 3353
 
 Amtl. Leitsatz: a) Eine 
	"Internet-Domain" stellt als solche kein anderes Vermögensrecht i. S. v. § 
	857 Abs. 1 ZPO dar. Gegenstand zulässiger Pfändung nach § 857 Abs. 1 ZPO in 
	eine "Internet-Domain" ist vielmehr die Gesamtheit der schuldrechtlichen 
	Ansprüche, die dem Inhaber der Domain gegenüber der Vergabestelle aus dem 
	der Domainregistrierung zugrunde liegenden Vertragsverhältnis zustehen.b) Die Verwertung der gepfändeten Ansprüche des Domaininhabers gegen die 
	Vergabestelle aus dem Registrierungsvertrag kann nach §§ 857 Abs. 1, 844 
	Abs. 1 ZPO durch Überweisung an Zahlungs Statt zu einem Schätzwert erfolgen.
 
 Zentrale Probleme: Es geht um die Frage, ob eine Internet-Domain-Adresse (www."sublevelname"[zB 
	stephan-lorenz]."toplevel" [zB de]) gepfändet 
	werden kann. Der BGH verneint diese in der Lit. str. Frage für die 
	Domain-Adresse selbst, hält jedoch die schuldrechtlichen Ansprüche des 
	Domain-Inhabers gegen die Vergabestelle (hier die Vergabestelle für das 
	Toplevel ".de", dh die DENIC) für pfändbar. Die Entscheidung ist sowohl 
	zwangsvollstreckungsrechtlich als auch in Bezug auf die Rechtsnatur der 
	Internet-Domain sehr lehrreich. 
©sl 2005 
 Gründe:
 I. Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus 
	einem Kostenfestsetzungsbeschluß. Sie hat beantragt, die Ansprüche des 
	Schuldners u. a. gegen die DENIC eG Domain Verwaltungs- und 
	Betriebsgesellschaft (im folgenden: DENIC) aus den Registrierungsverträgen 
	auf Aufrechterhaltung der Registrierung sowie Umregistrierung von mehreren 
	Internet-Domains zu pfänden. Das Amtsgericht hat am 1. November 2001 
	antragsgemäß einen Pfändungsbeschluß erlassen. Die Gläubigerin hat daraufhin 
	beantragt, ihr die gepfändeten Ansprüche an Zahlungs Statt zu einem 
	Schätzwert zu überweisen. Auf die zwischenzeitlich eingelegte Erinnerung des 
	Schuldners hat das Amtsgericht durch Beschluß vom 28. Februar 2002 den 
	Pfändungsbeschluß mit der Anordnung aufgehoben, daß die Wirkung der 
	Aufhebung erst mit Rechtskraft des Beschlusses eintrete. Den Antrag der 
	Gläubigerin auf Erlaß eines Überweisungsbeschlusses hat es zurückgewiesen. 
	Gegen diesen Beschluß hat die Gläubigerin sofortige Beschwerde eingelegt und 
	die Überweisung der Ansprüche des Schuldners aus den Registrierungsverträgen 
	mit der DEN IC über zwei näher bezeichnete Domains zu einem Schätzwert an 
	Zah-lungs Statt beantragt. Gleichzeitig hat sie erklärt, daß sie auf die 
	durch Pfändungsbeschluß vom 1. November 2001 erworbenen Rechte hinsichtlich 
	der restlichen Internet-Domains verzichte. Das Beschwerdegericht hat die 
	sofortige Beschwerde der Gläubigerin zurückgewiesen. Dagegen wendet sie sich 
	mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.
 
 II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und 
	auch im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.
 
 1. Das Beschwerdegericht führt aus, daß eine Internet-Domain zwar 
	grundsätzlich pfändbar sei. Mit dem Pfändungsbeschluß habe das Amtsgericht 
	jedoch nicht Internet-Domains gepfändet, sondern entsprechend dem Antrag der 
	Gläubigerin die Ansprüche des Schuldners aus den Registrierungsverträgen 
	über die Internet-Domains. Aus einem mit der DENIC geschlossenen 
	Registrierungsvertrag stehe dem Schuldner dieser gegenüber aber nicht der 
	Anspruch zu, die angemeldete Domain-Kennung verwerten zu dürfen. Aus den 
	Registrierungsbedingungen der DENIC ergebe sich, daß diese die 
	Domain-Kennung auf einen vom Erstanmelder benannten Dritten übertrage, wenn 
	der Erstanmelder den Registrierungsvertrag kündige und der Dritte einen 
	Auftrag zur Registrierung erteile. Die DENIC könne den Registrierungsauftrag 
	ablehnen, solange ein sonstiger Dritter ein Recht auf die Domain-Kennung 
	geltend mache. Hieraus sowie aus den vergleichbaren Regelungen in § 2 der 
	Registrierungsbedingungen zum Verfahren bei der Erstanmeldung werde 
	deutlich, daß es keine für den Rechtserwerb des Erstanmelders konstitutive 
	Mitwirkung der DENIC in Form der Registrierung und keine für den 
	Rechtserwerb eines Dritten konstitutive Mitwirkung der DENIC in Form der 
	Übertragung gebe. Damit habe die Gläubigerin objektiv nur den Anspruch auf 
	Mitwirkung der DENIC gepfändet, der für den Fall bestehe, daß der Schuldner 
	das Recht zur Führung der Domain-Kennung auf einen Dritten übertragen habe. 
	Das Übertragungsrecht des Schuldners sei dagegen nicht gepfändet worden.
 
 2. Das hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
 
 a) Nicht zu beanstanden ist allerdings die Annahme des Beschwerdegerichts, 
	daß sich die Gläubigerin mit ihrer sofortigen Beschwerde nur noch insoweit 
	gegen den Beschluß des Amtsgerichts vom 28. Januar 2002 gewandt hat, als mit 
	diesem ihr Antrag auf Pfändung der Ansprüche des Schuldners gegen die DENIC 
	aus den Registrierungsverträgen hinsichtlich der beiden Internet-Domains 
	zurückgewiesen worden ist. Eine derartige Beschränkung des Rechtsmittels 
	durch die Gläubigerin ist hinreichend deutlich dadurch zum Ausdruck 
	gekommen, daß diese mit Schriftsatz vom 25. April 2002 auf die durch 
	Beschluß des Amtsgerichts vom 1. November 2001 erworbenen Ansprüche des 
	Schuldners aus den Registrierungsverträgen über die restlichen 
	Internet-Domains verzichtet hat. Beanstandungen gegen dieses Verständnis des 
	Beschwerdegerichts vom Umfang des Rechtsmittels der Gläubigerin erhebt die 
	Rechtsbeschwerde nicht.
 
 b) Rechtsfehlerhaft ist aber die Auffassung des Beschwerdegerichts, daß die 
	Pfändung der Gläubigerin ins Leere gegangen sei, weil das Amtsgericht mit 
	dem Pfändungsbeschluß nicht die Internet-Domains, sondern nur die Ansprüche 
	des Schuldners aus den Registrierungsverträgen mit der DEN IC gepfändet 
	habe. Letztere stellen ein pfändbares "anderes Vermögensrecht" im Sinne von 
	§ 857 Abs. 1 ZPO dar, auf das die Gläubigerin in rechtlich zulässiger und 
	wirtschaftlich sinnvoller Weise im Wege der Zwangsvollstreckung zugreifen 
	konnte.
 
 aa) Als Vermögensrecht nach § 857 Abs. 1 ZPO pfändbar sind Rechte aller 
	Art, die einen Vermögenswert derart verkörpern, daß die Pfandverwertung zur 
	Befriedigung des Geldanspruchs des Gläubigers führen kann (vgl. Zöller/Stöber, 
	ZPO, 25. Aufl., § 857 Rdn. 2). Ob eine "Internet-Domain" als ein derartiges 
	pfändbares Vermögensrecht i. S. v. § 857 Abs. 1 ZPO anzusehen ist, ist in 
	Literatur und Rechtsprechung umstritten.
 
 Nach einer Auffassung stellt bereits eine Internet-Domain als solche ein 
	absolutes Recht dar, welches nach § 857 Abs. 1 ZPO pfändbar ist. Diese 
	Ansicht wird teilweise damit begründet, daß es sich bei einer 
	Internet-Domain um ein Recht sui generis, vergleichbar mit einer Lizenz, 
	handele, und somit die Übertragbarkeit und Pfändbarkeit gegeben sei (LG 
	Essen, Rpfleger 2000, 168). Überwiegend wird diese Auffassung vertreten, 
	ohne daß sie näher begründet wird (vgl. z. B. LG Düsseldorf, JurBüro 2001, 
	548; Schneider, ZAP 1999, 355, 356; Schmittmann, DGVZ 2001, 177, 179 f; Plaß, 
	WRP 1077, 1081).
 
 Vereinzelt wird die Pfändbarkeit einer Internet-Domain verneint (LG München 
	I, CR 2001, 342 ff). Eine Internet-Domain könne mangels eines der 
	Domainvergabe vorgeschalteten Prüfungsverfahrens durch die DEN IC nicht als 
	ein vom Inhaber losgelöstes Recht angesehen werden mit der Folge, daß diese 
	nicht der Pfändung unterliege.
 
 bb) Nach anderer und richtiger Auffassung stellen die schuldrechtlichen 
	Ansprüche, die dem Inhaber einer Internet-Domain gegenüber der DENIC oder 
	einer anderen Vergabestelle zustehen, ein Vermögensrecht i. S. v. § 857 Abs. 
	1 ZPO dar (vgl. z. B. LG Mönchengladbach, Rpfleger 2005, 38; AG 
	Langenfeld, CR 2001, 477; Welzel, MMR 2001, 131, 132; Berger, Rpfleger 2002, 
	181, 182 f; Hanloser, CR 2001, 456, 458; Musielak/Becker, ZPO, 4. Aufl., § 
	857 Rdn. 13 a; Stein/Jonas-Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 857 Rdn. 80).
 
 (1) Eine Internet-Domain als solche ist kein "anderes Vermögensrecht" i. 
	S. v. § 857 Abs. 1 ZPO. Der Domain kommt keine etwa mit einem Patent-, 
	Marken- oder Urheberrecht vergleichbare ausschließliche Stellung zu. Diese 
	Rechte zeichnen sich dadurch aus, daß sie ihrem Inhaber einen 
	Absolutheitsanspruch gewähren, der vom Gesetzgeber begründet worden ist und 
	nicht durch Parteivereinbarung geschaffen werden kann. Eine Internet-Domain 
	ist lediglich eine technische Adresse im Internet. Die ausschließliche 
	Stellung, die darauf beruht, daß von der DENIC eine Internet-Domain nur 
	einmal vergeben wird, ist allein technisch bedingt. Eine derartige, rein 
	faktische Ausschließlichkeit begründet kein absolutes Recht i. S. v. § 857 
	Abs. 1 ZPO (vgl. BVerfG, Beschluß vom 24. November 2004 - 1 BvR 1306/02, 
	NJW 2005, 589; BGH, Urteil vom 22. November 2001 - IZR 138/99, BGHZ 149, 
	191, 205; Kleespies, GRUR 2002, 764, 766; Berger, Rpfleger 2002, 181, 182; 
	a. A.: Koos, MMR 2004, 359, 360 f.; Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 3 
	MarkenG, Rdn. 301).
 
 (2) Die Inhaberschaft an einer "Internet-Domain" gründet sich auf die 
	Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber der Domain 
	gegenüber der Vergabestelle aus dem Registrierungsvertrag zustehen (vgl. 
	auch BVerfG, Beschluß vom 24. November 2004 - 1 BvR 1306/02, NJW 2005, 589).
	Diese Ansprüche sind Gegenstand der Pfändung nach § 857 Abs. 1 ZPO.
 Mit Abschluß des Vertrages über die Registrierung einer Internet-Domain 
	erhält der Anmelder der Domain einen Anspruch auf Registrierung nach Maßgabe 
	der DENIC-Registrierungsbedingungen und -richtlinien. Dieser Anspruch ist 
	gerichtet auf Eintragung der Domain in das DENIC-Register und den Primary 
	Nameserver. Mit der Eintragung erlischt zwar dieser Anspruch nach § 362 Abs. 
	1 BGB. Aus § 7 Abs. 1 der von der Gläubigerin vorgelegten 
	Registrierungsbedingungen der DENIC ergibt sich aber, daß der Vertrag auf 
	Dauer geschlossen ist. Aus diesem Dauerschuldverhältnis schuldet die 
	DENIC dem Anmelder nach der erfolgten Konnektierung insbesondere die 
	Aufrechterhaltung der Eintragung im Primary Nameserver als Voraussetzung für 
	den Fortbestand der Konnektierung. Daneben bestehen weitere Ansprüche des 
	Domaininhabers wie die auf Anpassung des Registers an seine veränderten 
	persönlichen Daten oder ihre Zuordnung zu einem anderen Rechner durch 
	Änderung der IP-Nummer (vgl. Welzel, MMR 2001, 131, 132; Berger, 
	Rpfleger 2002, 181, 182 f; Kleespies, GRUR 2002, 764, 766).
 
 c) Der Antrag der Gläubigerin ist daher darauf gerichtet, diese 
	schuldrechtlichen Ansprüche des Schuldners aus dem Vertragsverhältnis mit 
	der DENIC zu pfänden.
 
 Dem steht nicht entgegen, daß die Gläubigerin lediglich beantragt hat, die 
	Ansprüche des Schuldners aus den Registrierungsverträgen mit der DENIC auf 
	Aufrechterhaltung der Registrierung sowie auf Umregistrierung zu pfänden. 
	Mit dem Anspruch auf Aufrechterhaltung der Registrierung hat die Gläubigerin 
	den Hauptanspruch des Schuldners aus dem Registrierungsvertrag mit der DENIC 
	gepfändet. Die dem Schuldner aus diesem Vertragsverhältnis weiter 
	zustehenden Ansprüche sind nicht isoliert verwertbar und damit nicht einzeln 
	pfändbar (vgl. dazu allgemein Musielak/Becker, ZPO, 4. Aufl., § 857 Rdn. 3). 
	Die Pfändung des Anspruchs auf Aufrechterhaltung der Registrierung aus einem 
	Vertrag des Domaininhabers mit der DENIC umfasst daher auch alle weiteren 
	sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Nebenansprüche (vgl. Berger, 
	Rpfleger 2002, 181, 183).
 
 3. Die Verwertung der gepfändeten Ansprüche des Schuldners gegen die DENIC 
	kann, wie von der Gläubigerin beantragt, nach §§ 857 Abs. 1, 844 Abs. 1 ZPO 
	durch Überweisung an Zahlungs Statt zu einem Schätzwert erfolgen (vgl. dazu 
	Berger, Rpfleger 2002, 181, 185; Welzel, MMR 2001, 131, 138; Schmittmann, 
	DGVZ 2001, 177, 180; Plaß, WRP 2000, 1077, 1085; Hart-mann/Kloos, CR 2001, 
	469). Dazu, ob der von der Gläubigerin angegebene Wert zutreffend ist, hat 
	das Beschwerdegericht, aus seiner Sicht folgerichtig, keine Feststellungen 
	getroffen. Dem Senat ist daher eine eigene Entscheidung nach § 577 Abs. 5 
	ZPO jedenfalls insoweit nicht möglich. Der Senat hält es für angezeigt, das 
	gesamte Verfahren an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, damit dieses 
	die noch erforderlichen Feststellungen trifft.
 
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