Vergütungsanspruch des
Werkunternehmers (§ 631 I BGB) bei Abrechnung nach Stundensätzen:
Beweislast; keine unmittelbare Vergütungsminderung bei unwirtschaftlichem
Zeitaufwand, aber Schadensersatzanspruch aus § 280 I; Folgen für die
Beweislast
BGH, Urteil vom 17. April
2009 - VII ZR 164/07
Fundstelle:
NJW 2009, 2199
für BGHZ vorgesehen
Amtl. Leitsätze (Auszug):
1. Zur schlüssigen Begründung eines
nach Zeitaufwand zu bemessenden Vergütungsanspruchs muss der Unternehmer
grundsätzlich nur darlegen, wie viele Stunden für die Erbringung der
Vertragsleistungen angefallen sind.
2. Die Vereinbarung einer Stundenlohnvergütung für Werkleistungen begründet
nach Treu und Glauben eine vertragliche Nebenpflicht zur wirtschaftlichen
Betriebsführung, deren Verletzung sich nicht unmittelbar vergütungsmindernd
auswirkt, sondern einen vom Besteller geltend zu machenden Gegenanspruch aus
§ 280 Abs. 1 BGB entstehen lässt. Dessen tatsächliche Voraussetzungen muss
der Besteller nach allgemeinen Grundsätzen darlegen und beweisen
(Bestätigung von BGH, Urteil vom 1. Februar 2000 - X ZR 198/97, BauR 2000,
1196).
3. Der Unternehmer muss zu Art und Inhalt der nach Zeitaufwand abgerechneten
Leistungen jedenfalls so viel vortragen, dass dem für die
Unwirtschaftlichkeit der Leistungsausführung darlegungspflichtigen Besteller
eine sachgerechte Rechtswahrung ermöglicht wird. Insoweit trifft ihn eine
sekundäre Darlegungslast.
4. Welchen Sachvortrag der Unternehmer danach zur Erfüllung seiner
sekundären Darlegungslast konkret zu führen hat, ist einer generalisierenden
Betrachtung nicht zugänglich und muss im Einzelfall unter Berücksichtigung
des jeweiligen Vorbringens der Gegenseite beurteilt werden. Maßstab hierfür
ist das Informations- und Kontrollbedürfnis des Bestellers.
Zentrale Probleme:
In der Entscheidung geht es zunächst um
Detailfragen des Architektenrechts, nämlich um die Wirksamkeit einer
Vereinbarung der Abrechnung auf Stundenhonorarbasis. Die diesbezüglichen
Leitsätze und Teile der Entscheidung werden hier aus Gründen der
Übersichtlichkeit nicht wiedergegeben. Im übrigen aber (ab Tz.
33) ist die Entscheidung, die für BGHZ vorgesehen ist, von allgemeinem
Interesse für das Werkvertragsrecht: Der Werkunternehmer, der eine
Zeithonorarvereinbarung geschlossen hat, muß nur nachweisen, wieviel Zeit er
für das Erreichen des geschuldeten Erfolges gebraucht hat. Hat er den Erfolg
erreicht, aber unwirtschaftlich viel Zeit aufgewendet (weil er sich etwa
ungeschickt angestellt hat), dann mindert das nicht seinen
Vergütungsanspruch, sondern begründet einen Schadensersatzanspruch aus § 280
I, 241 II: Der Unternehmer darf zur Verwirklichung des geschuldeten Erfolges
nicht unbeschränkt vergütungspflichtigen Zeitaufwand zu betreiben. Die
Stundenlohnvergütung wird durch die eine Verpflichtung des Unternehmers
begrenzt, auf eine wirtschaftliche Betriebsführung zu achten. Die Verletzung
dieser Pflicht muß aber der Besteller beweisen. Er muß also etwa darlegen
und beweisen, daß man zur Erreichung des Erfolges bei richtigem Vorgehen
nicht die vom Unternehmer aufgewendete Zeit braucht. Dabei hilft ihm
allerdings eine sekundäre Behauptungslast des Unternehmers.
S. dazu Bauer JZ 2010, 181.
©sl 2009
Tatbestand:
1 Die Klägerin verlangt restliche Vergütung aus einer
"Beratungsvereinbarung" mit der Beklagten.
2 Die Beklagte erwarb im September 2002 von der Streithelferin zu 1 ein
Grundstück mit neu zu errichtendem Verwaltungsgebäude. Mit der Bauausführung
war die Streithelferin zu 2 beauftragt. Am 22. Dezember 2003 erklärte die
Beklagte gegenüber der Streithelferin zu 1 trotz vorhandener Mängel die
Abnahme der Bauleistung. Im schriftlichen Abnahmeprotokoll heißt es hierzu:
"Die Abnahme erfolgt in dem beiderseitigen Bewusstsein, dass noch nicht alle
Mängel und Restleistungen erfasst werden konnten“. Vor diesem Hintergrund
vereinbarten die Parteien, dass alle bis zum 31. Januar 2004 (Innenbereich)
bzw. 31. März 2004 (Außenbereich) gerügten Mängel als bei der Abnahme
vorbehalten gelten sollten. Zum Jahreswechsel 2003/2004 übergab die Beklagte
das Gebäude an ihre Mieterin, die S. AG.
3 Am 22. Dezember 2003 unterzeichnete der Univ.-Prof. Dr.-Ing. R. eine das
o.g. Objekt betreffende Beratungsvereinbarung zwischen der Beklagten und
"dem unabhängigen Berater Univ.-Prof. Dr. R., R. GmbH, Mainz", welche der
Beklagten mit Fax vom 8. Januar 2004 übersandt und von ihr am 22. Januar
2004 unterschrieben zurückgereicht wurde. Danach sollte die Tätigkeit des
Beraters für "die Teilleistungen Vertragsabgleich, Mängelfeststellungen und
-dokumentation, Mängelmanagement, Bewertung von Minderungsbeträgen,
Nachabnahmen" mit Stundenverrechnungssätzen von 205,00 € (Gutachtertätigkeit
R.), 130,00 € (Mitarbeiterstunden) und 50,00 € (Sekretariatsarbeiten)
vergütet werden. Die Parteien haben u.a. darüber gestritten, ob diese
Vereinbarung mit R. oder mit der Klägerin (R. GmbH) getroffen wurde.
4 Für die auf dieser Grundlage von R. mit sieben Mitarbeitern und einem
Sekretariat in den Monaten Januar und Februar 2004 erbrachten Leistungen
erteilte die Klägerin der Beklagten zwei Rechnungen vom 22. März und 20.
April 2004 über insgesamt 332.567,61 €. Diese Rechnungen, denen nach Tagen
aufgegliederte Stundenaufstellungen für R. und seine Mitarbeiter zugrunde
lagen, beglich die Beklagte. Die in gleicher Weise aufgestellten
Monatsrechnungen der Klägerin für weitere Leistungen des R. und seiner
Mitarbeiter in den Monaten März bis Juni 2004 über insgesamt 724.181,79 €
bezahlte sie hingegen nicht.
5 Diesen Betrag zzgl. Zinsen hat die Klägerin mit der Klage in erster Linie
aus eigenem Recht, hilfsweise aus abgetretenem Recht des R. geltend gemacht.
Hierzu hat sie im Verfahren erster Instanz eine die Monatsabrechnungen
zusammenfassende Schlussrechnung vom 21. November 2005 über den o.g. Betrag
vorgelegt und dieser Schlussrechnung getrennte Stundenaufstellungen für R.
und seine Mitarbeiter beigefügt, in denen die an den jeweiligen Tagen
angeblich erbrachten Leistungen stichwortartig beschrieben sind.
6 Das Landgericht hat substantiierten Tatsachenvortrag der Klägerin zum
vergütungspflichtigen Stundenaufwand sowie zu den geltend gemachten
Nebenkosten vermisst und die Klage abgewiesen. Mit der hiergegen gerichteten
Berufung hat die Klägerin ihr Klageanliegen weiterverfolgt und hilfsweise
für den Fall, entsprechend dem Verteidigungsvorbringen der Beklagten nach
den Vorgaben des § 10 HOAI abrechnen zu müssen, auf Verurteilung der
Beklagten zur Auskunft über die anrechenbaren Kosten des in Rede stehenden
Bauvorhabens angetragen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zur Bezahlung
von Nebenkosten in Höhe von 8.586,67 € nebst Zinsen verurteilt und die
weitergehende Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
7 Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren in den
Vorinstanzen aberkannten Vergütungsanspruch weiter.
Aus den Gründen:
8 Die Revision der Klägerin führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des
Berufungsurteils und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das
Berufungsgericht.
I.
9 Das Berufungsgericht hält die Klägerin aus wirksam abgetretenem Recht des
R. für berechtigt, dessen Vergütungsansprüche aus der mit der Beklagten
getroffenen Beratungsvereinbarung geltend zu machen. Bezahlen müsse die
Beklagte gemäß §§ 398, 631 BGB, § 7 HOAI allerdings nur die nachgewiesenen
Nebenkosten in Höhe von 8.586,67 €. Ansprüche auf das darüber hinaus
vereinbarte Stundenhonorar stünden der Klägerin hingegen nicht zu, weil sie
den vergütungspflichtigen Zeitaufwand nicht schlüssig dargelegt habe.
10 Die zwischen R. und der Beklagten schriftlich bei Auftragserteilung durch
Gegenzeichnung des Angebots des R. getroffene Stundenhonorarabrede sei
wirksam. Sie unterliege nur zum Teil und nur hinsichtlich solcher
Tätigkeiten den preisrechtlichen Vorschriften der HOAI, die den in den
Leistungsphasen 8 (Objektüberwachung) und 9 (Objektbetreuung) nach § 15 Abs.
2 HOAI aufgeführten Grundleistungen entsprächen. Das treffe auf Leistungen
des R. im Zusammenhang mit der Feststellung und Dokumentation von Mängeln
sowie der Kontrolle von Mängelbeseitigungsarbeiten zu, wohingegen die ihm
darüber hinaus übertragenen Tätigkeiten als Gutachter im Sinne des § 33 HOAI,
die Ermittlung von Minderungsbeträgen sowie die Wahrnehmung
schiedsrichterlicher Aufgaben im Verhältnis zwischen der Beklagten und der
Streithelferin zu 1 keine Entsprechung im Grundleistungskatalog des § 15
Abs. 2 HOAI fänden und deshalb nicht dem Regelungsbereich der HOAI
unterlägen.
11 Hinsichtlich des von der HOAI erfassten Teils der Vergütung sei die
Klägerin nicht an die in der Verordnung festgesetzten Honorarhöchstsätze
gebunden. § 4 Abs. 3 HOAI gestatte den Vertragsparteien, für
außergewöhnliche Leistungen ein über diesen Höchstsätzen liegendes Honorar
schriftlich zu vereinbaren. Bei den R. im Stundenlohn übertragenen
Tätigkeiten des Mängelmanagements handele es sich um solche
außergewöhnlichen Leistungen, weil er faktisch für mehrere Auftraggeber
tätig geworden sei. So hätten sich die Beklagte und ihre Streithelferinnen
zu 1 und 2 mittelbar darauf verständigt, R. mit dem von allen Beteiligten
für erforderlich erachteten Mängelmanagement zu betrauen und dessen Votum zu
akzeptieren. Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise sei R. demnach mit der
Abwicklung von zwei Vertragsverhältnissen befasst gewesen, deren
Auftragswert insgesamt über dem nach § 16 Abs. 3 HOAI für die freie
Vereinbarkeit des Honorars maßgeblichen Grenzwert gelegen habe.
12 Ebenfalls nicht zu beanstanden sei, dass die Vertragsparteien eine die
Höchstsätze der HOAI möglicherweise überschreitende Vergütung in Form eines
Zeithonorars vereinbart hätten. Zwar sehe die HOAI die Möglichkeit einer
Stundenhonorarvergütung nur in Ausnahmefällen vor. Die sich hieraus
ergebenden Beschränkungen beträfen indes nicht die Vergütung für außerhalb
des Regelungsbereichs der HOAI liegende Leistungen des R.; sein Honorar für
Gutachtertätigkeiten im Sinne des § 33 HOAI habe er nach dieser Vorschrift
ebenfalls frei mit der Beklagten vereinbaren dürfen. Mit Rücksicht auf diese
frei zu vereinbarenden Honorarteile habe die nach § 4 Abs. 3 HOAI gestattete
Überschreitung der Höchstsätze einheitlich auch für die dem Preisrecht der
HOAI unterliegenden Leistungselemente als Stundensatzvereinbarung getroffen
werden können. Eine Aufspaltung der Honorarvereinbarung in eine teilweise
Abrechnung nach Stunden und eine Abrechnung im Übrigen nach anrechenbaren
Baukosten sei im vorliegenden Einzelfall nicht zumutbar und angesichts der
grundsätzlich gestatteten Überschreitung der Höchstsätze auch nicht zur
Wahrung der preisrechtlichen Grundsätze der HOAI erforderlich gewesen.
13 Gleichwohl stehe der Klägerin das für die Monate März bis Juni 2004
geltend gemachte Stundenhonorar nicht zu. Sie habe auch unter
Berücksichtigung der mit Schriftsatz vom 21. November 2005 zur Akte
gereichten Schlussrechnung nebst Stundenaufstellungen den
vergütungspflichtigen Stundenaufwand nicht hinreichend dargelegt. Hierzu
hätte die Klägerin angesichts des Umfangs des Auftrages und der Anzahl der
mit der Abwicklung des Auftrages befassten Mitarbeiter des R. im Einzelnen
darlegen müssen, welche konkreten Tätigkeiten jeweils wie lange ausgeführt
worden seien. Diesen Anforderungen genüge ihr Tatsachenvortrag nicht. Zwar
habe die Klägerin R. und seinen Mitarbeitern bestimmte Tätigkeitsbereiche
zugewiesen, diesen Vortrag allerdings nicht mit den ihrer Schlussrechnung
beigefügten Stundenaufstellungen und den dort stichwortartig niedergelegten
Tätigkeitsbeschreibungen in Beziehung gesetzt, die im Übrigen teilweise
nicht plausibel und widersprüchlich seien. In Erwägung dessen sei ihr
Vorbringen zum Umfang der vergütungspflichtigen Leistungen des R. insgesamt
unschlüssig und einer Beweiserhebung durch Vernehmung der hierzu von ihr
benannten Zeugen nicht zugänglich.
II.
14 Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung in entscheidenden
Punkten nicht stand. Das Berufungsgericht hat die Anforderungen an die
schlüssige Darlegung eines nach Stundenaufwand abzurechnenden
Honoraranspruchs verkannt. Infolgedessen hat es die den zuerkannten Betrag
übersteigende Klageforderung mit unzutreffender Begründung für nicht
gerechtfertigt erachtet.
15 1. Im Ergebnis zu Recht und von der Revision nicht beanstandet nimmt das
Berufungsgericht an, dass die Beklagte und R. in der schriftlichen
Beratungsvereinbarung vom 22. Dezember 2003/22. Januar 2004 eine wirksame
Stundenhonorarabrede für die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen
getroffen haben. Die Wirksamkeit dieser Vergütungsvereinbarung hängt nicht
davon ab, ob die Bemessung des Honorars für die Vertragsleistungen den
bindenden preisrechtlichen Vorschriften der HOAI unterliegt.
16 a) Der Honoraranspruch des R. folgt aus § 631 Abs. 1 BGB. Danach
können die Vertragsparteien die Vergütung für Werkleistungen in den durch §§
134, 138 BGB gezogenen Grenzen frei vereinbaren. Das schließt die
Vereinbarung einer nach Zeitaufwand zu bemessenden Vergütung ein. Die dem R.
zur Ermittlung, Dokumentation, Bewertung und Beseitigung von Baumängeln
übertragenen Aufgaben sind Leistungen, die nach Werkvertragsrecht zu
beurteilen sind (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 1981 - VII ZR 310/79,
BGHZ 82, 100, 105 f. - Objektüberwachung; Urteil vom 11. Oktober 2001 - VII
ZR 475/00, BGHZ 149, 57, 60 f. - Baumängelgutachten; Urteil vom 12. März
1987 - VII ZR 80/86, BauR 1987, 456 = ZfBR 1987, 189 - Sanierungsgutachten).
17 b) Soweit das Berufungsgericht davon ausgeht, dass wesentliche Teile der
von R. erbrachten Leistungen dem Regelungsbereich der HOAI unterliegen,
ergibt sich nichts anderes. Auch dann waren die Vertragsparteien nicht
gehindert, ein Zeithonorar wirksam zu vereinbaren.
18 - 30 .... (wird ausgeführt)
31 2. Das Berufungsgericht, das ebenfalls von der Wirksamkeit der
Zeithonorarvereinbarung ausgeht, meint, der Klägerin stehe die hieraus
geltend gemachte Stundenlohnvergütung nicht zu, weil sie den für die
Erbringung der Vertragsleistungen tatsächlich angefallenen Zeitaufwand nicht
schlüssig dargelegt habe. Es vermisst insbesondere nachvollziehbaren und -
weitergehend - plausiblen Vortrag der Klägerin dazu, welche konkreten
Tätigkeiten R. und seine Mitarbeiter mit welchem Stundenaufwand erbracht
haben sollen.
32 Dagegen wendet sich die Revision mit Recht. Mit seinen Erwägungen
verkennt das Berufungsgericht die Struktur eines Stundenlohnvertrages und
überspannt so im Ergebnis die Anforderungen, die an eine Abrechnung des
vereinbarungsgemäß zu vergütenden Zeitaufwands zu stellen sind.
33 a) Verpflichtet sich der Besteller, die
Vertragsleistungen des Unternehmers nach Aufwand mit verabredeten
Stundensätzen zu vergüten, so ergibt sich die solcherart gemäß § 631 Abs. 1
BGB vereinbarte Vergütung aus dem Produkt des jeweiligen Stundensatzes und
der Zahl der geleisteten Stunden. Zur Begründung seines Vergütungsanspruchs
im Prozess muss der Unternehmer im Ausgangspunkt also nur darlegen und
gegebenenfalls beweisen, wie viele Stunden für die Erbringung der
Vertragsleistungen mit welchen Stundensätzen angefallen sind. Dies folgt aus
der allgemeinen Regel, wonach der Kläger die seinen Anspruch begründenden
Tatsachen darzulegen und zu beweisen hat (vgl. BGH, Urteil vom 1.
Februar 2000 - X ZR 198/97, BauR 2000, 1196, 1197; Urteil vom 14. Januar
1991 - II ZR 190/89, BGHZ 113, 222; Urteil vom 21. November 1989 - X ZR
21/89, ZfBR 1990, 129).
34 Demgegenüber setzt die schlüssige Abrechnung eines Stundenlohnvertrages
entgegen der offenbar vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung
grundsätzlich keine Differenzierung in der Art voraus, dass die
abgerechneten Arbeitsstunden einzelnen Tätigkeiten zugeordnet und/oder nach
zeitlichen Abschnitten (Tagen) aufgeschlüsselt werden. Solch eine Zuordnung
mag sinnvoll sein. Zur nachprüfbaren Darlegung des vergütungspflichtigen
Zeitaufwands erforderlich ist sie nicht, weil seine Bemessung und damit die
im Vergütungsprozess erstrebte Rechtsfolge nicht davon abhängen, wann der
Unternehmer welche Tätigkeiten ausgeführt hat (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli
1984 - VII ZR 123/83, BauR 1984, 667, 668 = ZfBR 1984, 289, 290). Sie muss
deshalb vom Unternehmer nur in den Fällen vorgenommen werden, in denen die
Vertragsparteien eine dementsprechend detaillierte Abrechnung
rechtsgeschäftlich vereinbart haben. Eine dahingehende Abrede kann
ausdrücklich oder konkludent nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles
getroffen worden sein. Jedenfalls muss sich aus ihr die Verpflichtung zur
detaillierten Abrechnung hinreichend deutlich ergeben, so dass der
Unternehmer darauf vorbereitet ist, den hierfür erforderlichen
Dokumentationsaufwand zu betreiben.
35 Etwas anderes folgt nicht daraus, dass der Unternehmer einen Erfolg
schuldet, für dessen Verwirklichung es ihm nicht gestattet sein darf,
unbeschränkt vergütungspflichtigen Zeitaufwand zu betreiben, und die
Stundenlohnvergütung durch die allgemein anerkannte Verpflichtung des
Unternehmers begrenzt wird, auf eine wirtschaftliche Betriebsführung zu
achten (BGH, Urteil vom 1. Februar 2000 - X ZR 198/97, BauR 2000, 1196,
1197; OLG Karlsruhe, BauR 2003, 737, 739 f.; OLG Düsseldorf, BauR 2003, 887,
888 f.; OLG Hamm, BauR 2002, 319, 320 f.; OLG Celle, BauR 2003, 1224 = NZBau
2004, 41; Staudinger/ Peters/Jacoby (2008), § 632 Rdn. 14; Messerschmidt in:
Kapellmann/Messerschmidt, VOB, 2. Aufl., Teil B, § 15 Rdn. 24;
Werner/Pastor, Der Bauprozess, 12. Aufl., Rdn. 1211 und 1215). Dies führt
entgegen einer in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte (OLG Hamm, BauR
2002, 319, 320 f.; OLG Celle, BauR 2003, 1224 = NZBau 2004, 41) und in
Teilen des Schrifttums (Staudinger/Peters/Jacoby (2008), § 632 Rdn. 14;
Messerschmidt in: Kapellmann/Messerschmidt, VOB, 2. Aufl., Teil B, § 15 Rdn.
64; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 12. Aufl., Rdn. 1211) vertretenen Meinung
nicht dazu, dass der Werklohnanspruch des für Stundenlohn arbeitenden
Unternehmers von vorne-herein auf den erforderlichen Zeitaufwand begrenzt
wird, den der Unternehmer folglich darzulegen und tauglich unter Beweis zu
stellen hätte. Denn die Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht zur
wirtschaftlichen Betriebsführung wirkt sich nicht unmittelbar
vergütungsmindernd aus, sondern lässt einen vom Besteller geltend zu
machenden Gegenanspruch aus Vertragsverletzung gemäß § 280 Abs. 1 BGB
entstehen, dessen tatsächliche Voraussetzungen der Besteller nach
allgemeinen Grundsätzen darlegen und beweisen muss (BGH, Urteil vom 1.
Februar 2000 - X ZR 198/97, BauR 2000, 1196, 1197 f.; ebenso: OLG Karlsruhe,
BauR 2003, 737, 739 f.; OLG Düsseldorf, BauR 2003, 887, 888 f.; Voit in:
Bamberger/Roth, BGB, 2. Aufl., § 631 Rdn. 80; Keldungs, BauR 2002, 322).
Dieser Anspruch des Bestellers geht dahin, ihn von der Vergütung des
zeitlichen Aufwands freizustellen, der auf einer unwirtschaftlichen
Betriebsführung beruht. Im Ergebnis führt der berechtigte Einwand also
mittelbar zu einer Herabsetzung der Vergütung, soweit der Besteller den
hierfür notwendigen Beweis erbracht hat.
36 b) Es ist demnach Sache des Bestellers, eine Begrenzung der
Stundenlohnvergütung dadurch zu bewirken, dass er Tatsachen vorträgt, aus
denen sich die Unwirtschaftlichkeit der Betriebsführung des Unternehmers
ergibt.
37 aa) An die dem Besteller obliegende Darlegung solcher Tatsachen sind
keine hohen Anforderungen zu stellen (BGH, Urteil vom 1. Februar 2000 - X ZR
198/97, aaO). Der Besteller hat in der Regel keine Kenntnis von den
konkreten Umständen, unter denen der Unternehmer die Vertragsleistungen
erbringt. Deshalb kann von ihm nicht erwartet werden, dass er seinen
Unwirtschaftlich-keitsvorwurf mit in Einzelheiten gehendem Sachvortrag zu
eben diesen Umständen erhärtet. Andererseits ist es ihm nach allgemein für
eine geordnete Prozessführung geltenden Grundsätzen nicht gestattet, die
Erforderlichkeit des vom Unternehmer abgerechneten Zeitaufwands ohne jeden
tatsächlichen Anhaltspunkt "ins Blaue hinein" zu bestreiten. Vielmehr muss
er die ihm bekannten oder ohne weiteres ermittelbaren Umstände vortragen,
aus denen sich die Unwirtschaftlichkeit der Betriebsführung ergibt.
Ausreichend in diesem Sinne ist sein Vortrag, wenn er das Gericht in die
Lage versetzt, hierüber Beweis zu erheben. Die Angabe von Einzelheiten ist
dazu nicht notwendig. Es genügt, wenn der Besteller Tatsachen vorträgt, die
den Anspruch auf Freistellung von überhöhten Stundenlohnforderungen
rechtfertigen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 1992 - V ZR 95/91, NJW 1992,
3106). Dafür reicht es aus, dass der Besteller im ihm möglichen Umfang
Anhaltspunkte darlegt, nach denen der vom Unternehmer für die feststellbar
erbrachten Leistungen abgerechnete Zeitaufwand nicht den Grundsätzen einer
wirtschaftlichen Leistungsausführung entspricht.
38 Die sich hieraus ergebenden Anforderungen an einen substantiierten
Sachvortrag setzen voraus, dass der Besteller die Möglichkeit hat, die
Wirtschaftlichkeit des vom Unternehmer in Ansatz gebrachten Zeitaufwands zu
prüfen und zu beurteilen. Dafür muss er zunächst wissen, wie viele Stunden
der Unternehmer mit welchen Stundensätzen abrechnet. Ob sich der in Ansatz
gebrachte Zeitaufwand im Rahmen einer wirtschaftlichen Betriebsführung hält,
hängt zudem davon ab, wofür er angefallen ist. Der Besteller muss also
nachvollziehen können, welche konkreten Leistungen der Unternehmer erbracht
hat. Dafür reicht es in der Regel aus, dass sich der dem Stundenlohn
unterliegende Leistungsgegenstand nach Art und Inhalt aus dem Vertrag oder
nach Erbringung der Leistung in sonstiger Weise ergibt. In diesen Fällen ist
eine Überprüfung des abgerechneten Zeitaufwands durch den Besteller auf
Wirtschaftlichkeit ohne weiteres möglich und auch das Gericht hat auf den
vom Besteller erhobenen Einwand unwirtschaftlicher Leistungsausführung
ausreichende Anknüpfungspunkte, diese Frage gegebenenfalls durch Einholung
eines Sachverständigengutachtens zu klären.
39 bb) Anders zu beurteilen sind hingegen insbesondere die Fälle, in denen
der Besteller nicht nachvollziehen kann, welche konkreten Leistungen der
Unternehmer erbracht hat, und ihm deshalb die Möglichkeit genommen ist, die
Wirtschaftlichkeit des abgerechneten Zeitaufwands zu beurteilen. Dies ist
beispielsweise der Fall bei so genannten angehängten Stundenlohnarbeiten,
die regelmäßig ohne fest umschriebenen Leistungsumfang für Unvorhergesehenes
vereinbart werden und nur bei Bedarf auszuführen sind. Bei einer solchen
Konstellation kann der Besteller bereits nicht erkennen, welche Leistungen
erbracht wurden und erst recht nicht beurteilen, ob der hierfür in Ansatz
gebrachte Zeitaufwand erforderlich war. Er ist also von vornherein nicht in
der Lage, zur Wirtschaftlichkeit des Aufwandes schlüssig vorzutragen.
40 Aus dieser besonderen Lage des Bestellers ergibt sich deshalb eine
sekundäre Darlegungslast des Unternehmers, der zu Art und Inhalt der nach
Zeitaufwand abgerechneten Leistungen jedenfalls so viel vortragen muss, dass
dem für die Unwirtschaftlichkeit der Leistungsausführung darlegungs- und
beweisbelasteten Besteller eine sachgerechte Rechtswahrung ermöglicht wird.
Ähnlich hat der Senat bereits in anderem Zusammenhang entschieden (Urteil
vom 14. Januar 1999 - VII ZR 277/97, BGHZ 140, 263, 266 f.). Die dort für
die Abrechnung des gekündigten Bauvertrages gemäß § 649 Satz 2 BGB
hinsichtlich des ersparten Aufwands aufgestellten Grundsätze gelten
sinngemäß auch hier. Sie beruhen auf der Erwägung, dass nur der Unternehmer
dem Besteller die tatsächlichen Informationen verschaffen kann, die dieser
für die Überprüfung der Vertragsleistung auf ihre Wirtschaftlichkeit und die
schlüssige Begründung seines Unwirtschaftlichkeitseinwands benötigt.
41 Daraus folgt: Bleibt die Art der geschuldeten Leistungen bei
Vertragsschluss offen und konkretisiert sich der Vertragsinhalt erst mit
ihrer Ausführung, ist vom Unternehmer zu erwarten, dass dieser nicht nur die
aufgewendeten Stunden angibt, sondern auch die diesem Aufwand zugrunde
liegende Leistung im obigen Sinne hinreichend konkret beschreibt. Erst
dann kann das Gericht über den Einwand des Bestellers entscheiden und
beurteilen, ob und inwieweit eine Beweisaufnahme notwendig ist. Kommt der
Unternehmer seiner sekundären Darlegungslast nicht nach, so darf der Einwand
der Unwirtschaftlichkeit nicht als unschlüssig behandelt werden. Die
prozessualen Nachteile, die sich daraus ergeben, dass der Unternehmer keine
ausreichenden Informationen liefert, die den Besteller in die Lage
versetzen, den Einwand der Unwirtschaftlichkeit schlüssig zu begründen,
treffen den Unternehmer. Dabei darf allerdings nicht übersehen werden, dass
die Wirtschaftlichkeit der Leistung beurteilt werden muss, soweit
ausreichende Informationen vorhanden sind.
42 Welchen Sachvortrag der Unternehmer zur Erfüllung seiner sekundären
Darlegungslast konkret zu führen hat, ist einer generalisierenden
Betrachtung nicht zugänglich und muss im Einzelfall unter Berücksichtigung
des jeweiligen Vorbringens der Gegenseite (st. Rspr.: vgl. etwa BGH, Urteil
vom 12. Juli 1984 - VII ZR 123/83, BauR 1984, 667 = ZfBR 1984, 289)
beurteilt werden. Maßstab hierfür ist das Informations- und
Kontrollbedürfnis des Bestellers, das wiederum durch die Vertragsgestaltung
und den Vertragsinhalt beeinflusst ist (BGH, Urteil vom 14. Januar 1999 -
VII ZR 277/97, aaO). Ergibt sich beispielsweise - wie hier - aus dem
Vertrag, dass der Unternehmer zur Erfüllung seiner vertraglichen
Leistungspflichten mehrere unterschiedlich zu vergütende Mitarbeiter
beschäftigt, so kann sich für ihn die Verpflichtung ergeben, die den
einzelnen Mitarbeitern zugewiesenen Arbeitsstunden zumindest danach
aufzuschlüsseln, mit welcher Art von Leistungen sie befasst waren, wenn der
Besteller im Streitfall seinen Einwand der Unwirtschaftlichkeit auf den
Vorwurf stützt, einfache Tätigkeiten seien von überqualifizierten
Mitarbeitern zu demnach überhöhten Stundensätzen ausgeführt worden.
43 cc) Allerdings dürfen auch die sich so ergebenden Anforderungen an die
sekundäre Darlegungslast des Unternehmers nicht überspannt werden. Sie
finden ihre Grenze dort, wo das Gericht auf der Grundlage des ihm
unterbreiteten Tatsachenvorbringens in die Lage versetzt ist, den für die
erbrachten Vertragsleistungen bei wirtschaftlicher Betriebsführung
erforderlichen Zeitaufwand sachverständig anhand feststellbarer
Leistungsergebnisse ermitteln zu lassen. Auch insoweit ist darauf
hinzuweisen, dass Einzelheiten nur in dem Umfang vorgetragen werden müssen,
in dem es das Kontroll- und Informationsinteresse des Bestellers erfordert.
Die Ermittlung von ins Einzelne gehenden Anknüpfungstatsachen, die sich aus
der Sicht des Gutachters als notwendig darstellen, kann, soweit zulässig,
dem Gutachter überlassen werden.
44 dd) Im Ergebnis kommt es in einem Prozess, in dem der Unternehmer
aufgrund einer Stundenlohnvereinbarung eine Vergütung verlangt und der
Besteller die Wirtschaftlichkeit der Betriebsführung bestreitet, darauf an,
ob die Parteien nach den dargelegten Grundsätzen ausreichende Angaben
gemacht haben, die eine Beweisaufnahme über die Wirtschaftlichkeit der
Betriebsführung ermöglichen. Das Ergebnis der Beweisaufnahme kann auch für
die in vielen Fällen darüber hinaus streitige Frage herangezogen werden, ob
der Unternehmer die abgerechneten Stunden überhaupt erbracht hat. Denn den
danach ermittelten Aufwand wird das Gericht, sofern er den geltend gemachten
nicht übersteigt oder der Unternehmer nicht anderweitig nachweist, mehr
Stunden geleistet zu haben, im Wege der Schätzung (§ 287 ZPO) zur Bemessung
der gerechtfertigten Stundenlohnvergütung heranziehen. Damit ist dann auch
die Frage nach der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung beantwortet.
Sie stellt sich allerdings ebenso in den Fällen, in denen der vom
Unternehmer abgerechnete Zeitaufwand entweder unstreitig oder bewiesen ist
und die Parteien (nur) darüber streiten, ob dieser Aufwand im Sinne einer
wirtschaftlichen Betriebsführung erforderlich war. Auch dann bietet ein nach
obigen Grundsätzen einzuholendes Sachverständigengutachten eine taugliche
Entscheidungsgrundlage. Allerdings wird das Gericht zu berücksichtigen
haben, dass dem Unternehmer bei der Organisation seines Betriebes und der
Durchführung des konkreten Vertrages ein Spielraum zuzubilligen ist.
Dementsprechend ist nicht jeder Aufwand, den er über die vom
Sachverständigen für erforderlich erachteten Arbeitsstunden hinaus betreibt,
pflichtwidrig unwirtschaftlich. Wie groß dieser Spielraum ist, inwieweit der
Unternehmer also den objektiv erforderlichen Zeitaufwand beanstandungsfrei
überschreiten darf, ist eine vom Gericht unter Hinzuziehung des
Sachverständigen im Einzelfall zu beantwortende Tatfrage.
45 c) Nach diesen Kriterien hätte das Berufungsgericht das Vorbringen der
Klägerin zur Höhe des geltend gemachten Zeithonorars nicht als insgesamt
unschlüssig behandeln dürfen.
46 aa) Die Klägerin hat unter Heranziehung ihrer Schlussrechnung vom 21.
November 2005 nebst beigefügten Stundenaufstellungen im Einzelnen
vorgetragen, wie viele Stunden R. und seine Mitarbeiter für die Erledigung
der Vertragsleistungen gearbeitet haben. Damit hat sie zunächst den
Anforderungen an die schlüssige Darlegung ihres Zeithonoraranspruchs genügt.
Ob die in Ansatz gebrachten Arbeitsstunden tatsächlich erbracht wurden,
kann, soweit streitig, durch Erhebung des hierzu angetretenen Zeugenbeweises
geklärt werden.
47 Für die schlüssige Darlegung des Zeitaufwandes waren eine Aufschlüsselung
des Gesamtaufwandes nach einzelnen Tätigkeiten und die Benennung der mit
diesen Tätigkeiten befassten Mitarbeiter nicht erforderlich. Vertragliche
Vereinbarungen über einen dementsprechend detaillierten Aufwandsnachweis
sind nicht feststellbar getroffen worden. Soweit sich aus dem nach § 15
VOB/B für Stundenlohnarbeiten vorgesehenen Abrechnungssystem solche
Anforderungen ergeben, handelt es sich um nicht verallgemeinerungsfähige
Vorgaben, die mangels Einbeziehung der VOB/B in den Vertrag für den
vorliegenden Fall keine Anwendung finden. Dass die Klägerin tatsächlich
tätigkeitsbezogen abgerechnet hat, ändert an alledem nichts.
48 Ebenfalls unerheblich für die Beurteilung der Schlüssigkeit des
Vorbringens der Klägerin sind die vom Berufungsgericht zur Begründung seiner
Entscheidung herangezogenen Plausibilitätserwägungen. Die Behauptung, es sei
eine bestimmte Anzahl von Stunden gearbeitet worden, ist nachprüfbar. Ob sie
unter Berücksichtigung der Gesamtumstände plausibel ist, wird, vorbehaltlich
einer hier nicht veranlassten Zurückweisung widersprüchlichen und deshalb
prozessual unbeachtlichen Vorbringens, erst im Rahmen der Würdigung der
zuvor zu erhebenden Beweise relevant.
49 bb) Die Beklagte hat u.a. auch die Unwirtschaftlichkeit der von R.
erbrachten Leistungen behauptet. Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben,
inwieweit das wechselseitige Vorbringen der Parteien hierzu nach den
dargelegten Grundsätzen den Anforderungen an einen substantiierten
Prozessvortrag genügt. Insoweit ist auf folgendes hinzuweisen: Gegenstand
der vertraglichen Leistungsverpflichtung des R. waren umfangreiche
Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erfassung, Dokumentation und Beseitigung
von Mängeln des in Rede stehenden Bauvorhabens. Diese Tätigkeiten sind in
der Beratungsvereinbarung nach grob umrissenen Teilbereichen beschrieben.
Die Honorarabrechnung der Klägerin, die nach anderen Abrechnungsparametern
aufgestellt ist, greift diese Beschreibungen nicht, jedenfalls nicht
unmittelbar auf. Daran scheitert eine gerichtliche Überprüfung des
abgerechneten Zeitaufwands auf seine Wirtschaftlichkeit allerdings nicht.
Sie ist möglich, soweit sich aus den Tätigkeitsbeschreibungen in den
Stundenaufstellungen ein Bezug zu konkreten Vertragsleistungen ergibt oder
jedenfalls mit sachverständiger Hilfe aufgeklärt werden kann, welcher
Zeitaufwand für die in der Beratungsvereinbarung genannten Teilleistungen
anzusetzen ist. So wird ein Sachverständiger beispielsweise ermitteln
können, welcher Zeitaufwand für den nach dem Vertrag vorgesehenen und zur
Beurteilung der Mängelsituation erforderlichen Vertragsabgleich betrieben
werden musste. Die Verträge liegen vor oder können auf Anforderung beschafft
werden. Wie viele Stunden ihre Auswertung im Lichte der umfangreich
dokumentierten Mängelsituation erforderte, lässt sich also auch jetzt noch
nachvollziehen. In gleicher Weise kann der Aufwand für die zur
Mängelfeststellung erforderlichen Begehungen sämtlicher Räume des
Gebäudekomplexes und die Dokumentation der festgestellten Mängel, die in
mehreren Aktenordnern vorgelegt ist, ermittelt werden. Allen diesen
Vertragsleistungen ist gemein, dass sie nach Art und Inhalt bereits im
Vertrag festgelegt waren und ihre Erledigung anhand konkreter
Arbeitsergebnisse sachverständig nachvollzogen werden kann. Aus einer
entsprechenden sachverständigen Begutachtung wird sich ergeben, welcher
Zeitaufwand für die Erbringung jener Vertragsleistungen bei wirtschaftlicher
Betriebsführung erforderlich war und nach welchen der im Vertrag
vereinbarten Stundensätze dieser Aufwand abzurechnen ist.
50 Diese Vorgehensweise ist dem Gericht demgegenüber hinsichtlich solcher
Vertragsleistungen verschlossen, die nicht nach Art und Inhalt
unterscheidbar aus dem Vertrag bestimmt werden können. Das betrifft
insbesondere diejenigen Leistungen des dem R. umfassend übertragenen
Mängelmanagements, die sich erst bei der Ausführung des Vertrages ergaben
und zeitmäßig keinen nachvollziehbaren Niederschlag in den
Arbeitsergebnissen gefunden haben. So lässt sich insbesondere der Aufwand
für die im Zusammenhang mit der Beseitigung von Mängeln angefallenen
Tätigkeiten in Ermangelung nachprüfbaren Vorbringens der Klägerin dazu,
welche Mängel auf welche Weise beseitigt wurden, derzeit nicht ermitteln.
Die Klägerin hat beispielsweise vorgetragen, dass sie einen erhöhten Aufwand
für die Überwachung gehabt habe, weil die Mängelbeseitigung bei einzelnen
(nicht näher bezeichneten) Mängeln mehrfach versucht worden sei. Diese
Angaben sind so nicht überprüfbar und deshalb nicht ausreichend, der
sekundären Darlegungslast zu genügen. Wenn die Klägerin sich nicht in der
Lage sieht, hierzu ergänzend vorzutragen, muss der für die Mängelbeseitigung
bei wirtschaftlicher Betriebsführung erforderliche Aufwand danach ermittelt
werden, welche Mängel unstreitig beseitigt wurden und welcher Aufwand dafür
jedenfalls erforderlich war. Im Übrigen wäre die Klage abzuweisen.
51 3. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden. Deshalb
ist das Berufungsurteil im Umfang der Anfechtung aufzuheben und die Sache
ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Für die neue Verhandlung
weist der Senat auf Folgendes hin:
52 Das Berufungsgericht hat nicht geprüft, ob die Klägerin mit allen von ihr
nach Zeitaufwand abgerechneten Leistungen beauftragt war. Diese Prüfung wird
es nachzuholen haben. Die Parteien streiten hierüber. Die Beklagte hat
insbesondere in Abrede gestellt, dass die von der Klägerin erbrachte und
abgerechnete Erarbeitung eines Dokumentationssystems Gegenstand des
Gutachtenauftrages gewesen sei. Gleiches gilt für die Tätigkeiten im
Zusammenhang mit der Feststellung und Beseitigung von Mängeln an den
mieterseitigen Ausbaugewerken. Ob diese Leistungen geschuldet waren, wird
sich nur durch Auslegung des Vertrages feststellen lassen. Eine solche
Auslegung ist bisher nicht erkennbar erfolgt. Von ihrem Ergebnis hängt
vorrangig ab, ob und wenn ja, welche Leistungen die Klägerin vergütet
verlangen kann.
53 Die Klägerin hat auch im Revisionsverfahren an ihrer Behauptung
festgehalten, die Beklagte sei mit der Art der Abrechnung des Zeithonorars
einverstanden gewesen und habe diese spätestens durch die widerspruchslose
Bezahlung der ersten beiden Teilrechnungen gebilligt. Damit wird sich das
Berufungsgericht abermals befassen müssen. Sollte es in diesem Punkt beim
bisherigen Ergebnis bleiben, wird es die Schlüssigkeit des Vorbringens der
Klägerin zur Höhe des geltend gemachten Zeithonorars nach Maßgabe der hierzu
vom Senat entwickelten Grundsätze erneut zu prüfen haben. Hierzu wird es den
Parteien, die ihren Sachvortrag ebenfalls auf die ihnen nun erstmals zur
Kenntnis gebrachten Kriterien für die Abrechnung von Stundenlohnarbeiten
einrichten müssen, Gelegenheit zu ergänzendem Vorbringen geben müssen. In
diesem Zusammenhang weist der Senat schon jetzt vorsorglich darauf hin, dass
die Beklagte die Prüfbarkeit der in Rede stehenden Schlussrechnung
rechtzeitig innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Rechnung gerügt hat
(vgl. BGH, Urteil vom 27. November 2003 - VII ZR 288/02, BGHZ 157, 118).
Soweit das Berufungsgericht an seiner bisher vertretenen Auffassung
festhalten will, die abgerechneten Leistungen unterlägen zumindest teilweise
den Preisvorschriften der HOAI, wird es die Vorschrift des § 8 Abs. 1 HOAI
zu berücksichtigen haben. Im Hinblick darauf, dass der Vertrag nach dem
Willen der Parteien einheitlich abgerechnet werden sollte, wäre bei
verständiger Würdigung nach Maßgabe dieser Regelung die Fälligkeit der
gesamten Forderung von der Erteilung einer prüfbaren Schlussrechnung
abhängig, so dass die Klage nur als derzeit unbegründet abgewiesen werden
könnte.
54 Von dem Ergebnis der Schlüssigkeitsprüfung wird abhängen, in welchem
Umfang Beweis durch Zeugenvernehmung und Einholung von
Sachverständigengutachten erhoben werden muss. |