Zulässigkeit einer
Feststellungsklage (§ 256 ZPO) wegen Mängeln einer Werkleistung
BGH, Urteil vom 25. Februar
2010 - VII ZR 187/08
Fundstelle:
noch nicht bekannt
Amtl. Leitsatz:
Zur Zulässigkeit einer
Feststellungsklage wegen Mängeln einer Werkleistung.
Zentrale Probleme:
Eine lehrreiche Entscheidung zur Frage der Zulässigkeit
einer Feststellungsklage (§ 256 ZPO). Das Berufungsgericht hat so viel
falsch gemacht, daß die Ausführungen des BGH geradezu Lehrbuchcharakter
haben. Entgegen den vielleicht mißverständlichen Leitsatz sei noch angefügt,
daß eine Feststellungsklage mit dem Inhalt der Feststellung der
Mangelhaftigkeit alleine nicht zulässig wäre. das wäre nämlich kein
"Rechtsverhältnis" i.S.v. § 256 ZPO (zur Ausnahme bei einer auf Feststellung
des Annahmeverzugs gerichteten Feststellungsklage s. die Anm. zu
BGH
NJW 2000, 2280 m.w.N.). Die Feststellung sollte sich hier auf das
Bestehen einer (zukünftigen) Freistellungsverpflichtung (Schadensersatz
"neben der Leistung" nach §§ 634 Nr. 4, 280 I BGB) beziehen. Dies ist
zweifelsfrei ein "Rechtsverhältnis" i.S.v. § 256 ZPO. Auch ein
Feststellungsinteresse in Bezug auf die Ersatzpflicht künftiger Schäden ist
schon aus Verjährungsgründen zu bejahen.
©sl 2010
Tatbestand:
1 Der Kläger begehrt, soweit noch von Belang, die
Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn bis zum 30. Juli 2010
von allen weiteren Schadensersatzansprüchen freizustellen, die die P.-GmbH,
Zweigniederlassung B. gegen ihn wegen der mangelhaften Leistungen der
Beklagten beim Aufbringen eines Korrosionsschutzes an der Zaunanlage der
Botschaft von K. in B., die Zaunfelder und Tore 25 bis 36 (richtig: 35)
betreffend geltend machen kann.
2 Der Kläger erstellte im Auftrag der P.-GmbH die aus 35 Zaunfeldern und
Toren bestehende Zaunanlage. Die Beklagte versah die einzelnen Zaunelemente
aufgrund eines mit dem Kläger geschlossenen Werkvertrags mit einem
Korrosionsschutz. Dazu wurden die einzelnen Felder und Tore sandgestrahlt,
grundiert und pulverbeschichtet. Die nach Aufbringen des Korrosionsschutzes
montierte Zaunanlage nahm die P.-GmbH zu einem nicht näher bekannten
Zeitpunkt im Jahre 2004 ab.
3 Im Juni 2006 zeigte die P.-GmbH erhebliche Farbabplatzungen und
Roststellen an der Zaunanlage an und forderte den Kläger zur
Mängelbeseitigung auf. Im Juli 2006 gab der Kläger diese Mängelanzeige an
die Beklagte weiter. Nachdem diese mit Schreiben vom 30. August 2006 ihre
Einstandspflicht verneint hatte, leitete das Landgericht auf Antrag des
Klägers, der der Beklagten am 4. Oktober 2006 zugestellt wurde, ein
selbständiges Beweisverfahren zu den Ursachen der Schäden ein. In diesem
Verfahren erstellte der Sachverständige Dr. K. unter dem 24. Januar 2007 ein
schriftliches Gutachten, das er am 2. Mai 2007 mündlich erläuterte. Danach
sind die Schäden hauptsächlich auf eine unzureichende Haftung der
organischen Beschichtung auf dem metallischen Untergrund und damit eine
unzureichende Untergrundvorbehandlung zurückzuführen. Darüber hinaus ist die
geringe Dicke der Beschichtung, insbesondere der Grundbeschichtung an den
Kanten schadensursächlich geworden.
4 Die P.-GmbH, die den Kläger bereits mit Schreiben vom 6. September 2006
zur Mängelbeseitigung aufgefordert und ihm angedroht hatte, bei
Nichteinhaltung der bis 20. September 2006 gesetzten Frist die Mängel durch
einen Drittunternehmer beseitigen zu lassen, setzte ihm nach Abschluss des
selbständigen Beweisverfahrens eine letzte Frist bis 31. Juli 2007. Nach
ergebnisloser Verhandlung der Parteien über eine vergleichsweise Lösung
erkannte der Kläger, der sich selbst zur Mängelbeseitigung nicht in der Lage
sah, mit notarieller Urkunde vom 23. August 2007 an, die Beseitigung der
Mängel zu schulden und erklärte sich mit einer Mängelbeseitigung durch die
P.-GmbH einverstanden. Diese ließ die Mängel an den Toren und Feldern 1 bis
24 der Zaunanlage beseitigen und nahm den Kläger für diese Kosten in
Anspruch. Die Tore und Zaunfelder 25 bis 35, die bisher noch keine Schäden
aufweisen, wurden in die Sanierung nicht einbezogen.
5 Der Kläger hat die Beklagte auf Freistellung von den Kosten der bereits
erfolgten Mängelbeseitigung in Anspruch genommen und die Feststellung
begehrt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn bis 30. Juli 2010 von
weiteren Schadensersatzansprüchen freizustellen, die von der P.-GmbH wegen
des mangelhaften Korrosionsschutzes der Zaunfelder und Tore 25 bis 35
geltend gemacht werden könnten.
6 Das Landgericht hat dem Kläger den Anspruch auf Freistellung von den
bezifferten Schadensersatzforderungen zugesprochen und die
Feststellungsklage als unbegründet abgewiesen, weil die
Gewährleistungsansprüche des Klägers verjährt seien. Auf die Berufung der
Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage auf Freistellung von den
bezifferten Ansprüchen als unbegründet und auf die Berufung des Klägers die
Feststellungsklage als unzulässig abgewiesen. Gegen Letzteres richtet sich
die vom Senat zugelassene Revision des Klägers.
Entscheidungsgründe:
7 Auf die Revision des Klägers war das Berufungsurteil in dem aus dem Tenor
ersichtlichen Umfang aufzuheben und die Sache insoweit an einen anderen
Senat des Berufungsgerichts zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO.
I.
8 Das Berufungsgericht sieht den Feststellungsantrag als unzulässig an, weil
mögliche Schäden an den Toren und Zaunfeldern 25 bis 35, die auf von der
Beklagten zu vertretenden Mängeln beruhen könnten, derzeit noch nicht
festgestellt seien. Der Kläger trage lediglich die Besorgnis vor, dass auch
an diesen Zaunfeldern künftig Schäden entstehen könnten. Es fehle daher an
einer Bezeichnung des konkreten Mangels, aus dem der Kläger
Schadensersatzansprüche ableiten könne. Ein dem Antrag stattgebendes
Feststellungsurteil, das nur die Verpflichtung zum Ausgleich künftiger
Schadensfolgen feststellen würde, ohne dass der Schaden an sich feststehe,
könne nicht ergehen. Der Klage fehle nicht nur der sachlich-rechtliche
Anspruchsgrund, sondern auch der Vortrag zu den tatsächlichen
Voraussetzungen des Rechtsverhältnisses, das Gegenstand der
Feststellungsklage sein solle. Zudem fehle der Klage auch das
Rechtsschutzbedürfnis. Dem Kläger sei es zuzumuten, den Eintritt eines
Schadens innerhalb der Verjährungsfrist abzuwarten und sodann
Gewährleistungsansprüche geltend zu machen. Trete der Schaden erst nach
Ablauf der Verjährungsfrist auf, bestehe der Anspruch ohnehin nicht. Auch
wenn sich aus dem Sachverständigengutachten bereits Mängel an den
Zaunfeldern 25 bis 35 ergäben, wäre der Feststellungsantrag unzulässig; der
Kläger könne nämlich gleich Gewährleistungsrechte geltend machen.
II.
9 Das hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Feststellungsklage
ist zulässig.
10 1. Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, es fehle in der Klage an einer
Bezeichnung des konkreten Mangels und damit an der Darlegung eines zu
klärenden Rechtsverhältnisses. Fehlerhaft stützt das Berufungsgericht sich
auf das Urteil des Senats vom 26. September 1991 (VII ZR 245/90, BauR 1992,
115 = ZfBR 1992, 21). In jenem Rechtsstreit haben die Kläger die
Feststellung begehrt, dass der Beklagte verpflichtet sei, Schadensersatz für
alle weiteren, in dem eingeholten Gutachten bisher nicht festgestellten
Mängel zu leisten. Sie hatten insoweit nur vorgetragen, der schlechte
Bautenstand bei Erstellung der Arbeiten rechtfertige die Annahme, dass über
die bereits festgestellten Mängel hinaus weitere - bislang nicht entdeckte -
Mängel vorhanden seien. Es fehlte damit am Vortrag konkreter Mängel, aus
deren Vorhandensein Schadensersatzansprüche hätten hergeleitet werden
können. So liegt der Fall hier nicht. Der Kläger hat sich wegen der
Mängel auf das im selbständigen Beweisverfahren eingeholte
Sachverständigengutachten berufen. Nach den vom Berufungsgericht in
Bezug genommenen Feststellungen des Landgerichts ergibt sich daraus, dass
die Konstruktion des Zaunes, insbesondere die Vielzahl der Spalten und
Kanten, bei einer Pulverbeschichtung, wie sie von der Beklagten vorgenommen
wurde, unweigerlich zu Schwachstellen in der organischen Beschichtung und zu
einer Verkürzung der Standzeit führt. Die Schadensentwicklung bei den
Zaunfeldern und Toren 1 bis 24 ist auf eine mangelhafte
Untergrundvorbehandlung vor dem Aufbringen der Beschichtung und auf die
geringe Dicke der Beschichtung, insbesondere der Grundbeschichtung an den
Kanten zurückzuführen. Desweiteren ergibt sich aus diesen Feststellungen,
dass die bisher keine Schäden aufweisenden Zaunfelder mit den schadhaften
Zaunfeldern konstruktiv identisch sind. Die Zaunfelder und Tore 25 bis 35
sind daher zumindest insoweit mangelbehaftet, als die Dicke der Beschichtung
im Bereich der Kanten unzureichend ist. Es kann daher dahingestellt bleiben,
ob auch insoweit eine mangelhafte Untergrundvorbehandlung erfolgt ist.
11 2. Der Feststellungsklage fehlt auch nicht das nach § 256 Abs. 1 ZPO
erforderliche rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung des
Rechtsverhältnisses.
12 a) Die bei einer Klage auf Feststellung der Ersatzpflicht für einen
künftigen Schaden erforderliche Voraussetzung, dass ein Schaden tatsächlich
droht, ist erfüllt. Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob dafür die
Möglichkeit eines Schadenseintritts ausreicht (BGH, Beschluss vom 9.
Januar 2007, VI ZR 133/06, NJW-RR 2007, 601; Urteile vom 20. März 2001 - VI
ZR 325/99, NJW 2001, 3414 und 16. Januar 2001 - VI ZR 381/99, NJW 2001, 143)
oder eine gewisse Wahrscheinlichkeit gegeben sein muss (BGH, Urteil
vom 24. Januar 2006 - XI ZR 384/03, BGHZ 166, 84 m.w.N.). Wie bereits
ausgeführt, ist zumindest die Grundbeschichtung im Bereich der Kanten der
Zaunfelder und Tore 25 bis 35 nicht in der erforderlichen Dicke ausgeführt.
Dadurch kann es, wie der Sachverständige in seinem Gutachten vom 24. Januar
2007 ausgeführt hat, durch eindringendes Wasser in den nicht hinreichend
geschützten Bereich zur Korrosion kommen. Da sich bei den Zaunfeldern und
Toren 1 bis 24 bereits in der Vergangenheit ein solches Schadensbild gezeigt
hat, besteht eine dahingehende Wahrscheinlichkeit auch für die Zaunfelder
und Tore, die bisher noch keine derartigen Schäden aufweisen.
13 b) Die Auffassung des Berufungsgerichts, dem Kläger fehle das
Rechtsschutzinteresse, weil ihm zuzumuten sei, den Eintritt des Schadens
abzuwarten und sodann Gewährleistungsansprüche geltend zu machen, ist dem
Senat nicht nachvollziehbar. Ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen
Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses ist
gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige
Gefahr oder Unsicherheit droht und wenn das erstrebte Urteil geeignet ist,
diese Gefahr zu beseitigen (BGH, Urteil vom 27. Mai 2008 - XI ZR 132/07,
NJW-RR 2008, 1495 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen vor. Warum es dem
Kläger zuzumuten sein soll, den Eintritt des Schadens sogar über den Ablauf
der Verjährungsfrist hinaus abzuwarten, so dass er dann seinen Anspruch
nicht mehr realisieren könnte, ist nicht erfindlich. Das Berufungsgericht
verkennt eklatant die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach
schon mit Rücksicht auf eine drohende Verjährung das Feststellungsinteresse
nicht abgesprochen werden darf (BGH, Urteil vom 20. März 2008 - IX ZR
104/05, NJW 2008, 2647 m.w.N.; vgl. auch BGH, Urteil vom 25. Januar 1972 - V
ZR 20/71, VersR 1972, 459, 460; Urteil vom 7. April 1952 - III ZR 194/51,
NJW 1952, 741; Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 256 Rdn. 8 a).
14 c) Rechtsfehlerhaft ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, das
Rechtsschutzbedürfnis fehle, weil der Kläger bereits Gewährleistungsrechte
geltend machen könne. Vermutlich meint das Berufungsgericht damit, der
Kläger könne eine Leistungsklage erheben, und es ist weiter zu vermuten,
dass es sich darauf berufen will, dass ein Feststellungsinteresse regelmäßig
dann fehlt, wenn ein Kläger dasselbe Ziel mit einer Klage auf Leistung
erreichen kann (BGH, Urteil vom 15. Mai 2003 - I ZR 277/00, MDR 2003,
1304; Urteil vom 21. Januar 2000 - V ZR 387/99, NJW 2000, 1256, 1257). Es
ist nicht ersichtlich, welche Leistungsklage das Berufungsgericht gemeint
haben könnte.
15 Eine auf Zahlung gerichtete Klage ist selbst dann nicht möglich, wenn
der Freistellungsanspruch des Klägers gemäß § 251 Satz 2 1. Halbs. BGB
bereits in einen auf Geldzahlung gerichteten Anspruch übergegangen sein
sollte (vgl. dazu BGH, Urteil vom 16. November 2006 - I ZR 257/03, NJW
2007, 1809). Denn die Schadenshöhe steht nicht fest.
16 Ob der Kläger statt der Feststellungsklage eine Freistellungsklage
auch wegen der noch nicht geltend gemachten Schadensersatzansprüche der
P.-GmbH hätte erheben können, ist ohne Belang. Das Rechtsschutzinteresse an
der Feststellungsklage bleibt davon unberührt. Sind die
Schadensersatzansprüche, von denen freizustellen ist, nicht bezifferbar, hat
eine Freistellungsklage keine andere Wirkung als eine Feststellungsklage.
Denn ein Titel auf Freistellung von unbezifferten Schadensersatzansprüchen
ist nicht vollstreckungsfähig (BGH, Urteil vom 30. März 2000 - IX ZR 53/99,
NJW 2000, 2814).
17 4. Die Feststellungsklage ist danach zulässig. Für das weitere Verfahren,
in dem die Begründetheit der Klage zu prüfen ist, wird vorsorglich auf
Folgendes hingewiesen:
18 a) Die Klage kann nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen
nicht wegen Verjährung des Schadensersatzanspruchs des Klägers abgewiesen
werden. Aus den festgestellten Daten lässt sich der Ablauf der
Gewährleistungsfrist bei Erhebung der Klage nicht ableiten. In diesem
Zusammenhang kann offenbleiben, ob die Leistungen der Beklagten der
zweijährigen Gewährleistungsfrist des § 634 a Abs. 1 Nr. 1 BGB unterliegen,
oder ob - wofür viel spricht - die fünfjährige Gewährleistungsfrist des §
634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB gilt. Der konkrete Zeitpunkt der Abnahme steht bisher
nicht fest. Ausgehend von der Annahme des Landgerichts, die Abnahme sei
spätestens Ende Dezember 2004 erfolgt, wäre die zweijährige Verjährungsfrist
gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB durch die Zustellung des Antrags auf
Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens am 4. Oktober 2006 gehemmt
worden. Die Hemmung endete gemäß § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB erst sechs Monate
nach Abschluss des Verfahrens am 2. Mai 2007. Vor deren Ende wurde am 25.
Oktober 2007 die Bekanntgabe des vom Kläger am 23. Oktober 2007
eingereichten ersten Prozesskostenhilfeantrags an die Beklagte veranlasst
und damit die Verjährung erneut gehemmt, § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB. Die
Hemmung endete gemäß § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB sechs Monate nach der am 14.
Dezember 2007 erfolgten Entscheidung über diesen Antrag. Die Klage wurde der
Beklagten bereits am 16. Januar 2008 zugestellt und damit die Verjährung
gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB erneut gehemmt.
19 b) Feststellungen, wie sich die Beklagte zu den Gewährleistungsansprüchen
des Klägers bezüglich der Beschichtungsmängel bei den Zaunfeldern und Toren
25 bis 35 verhalten hat, sind bisher nicht getroffen worden. Der Umstand,
dass sich die Beklagte nach Abschluss des selbständigen Beweisverfahrens auf
Verhandlungen hinsichtlich der Mängelbeseitigung bei den Zaunfeldern und
Toren 1 bis 24 eingelassen hat, schließt nicht aus, dass sie die
Gewährleistung für Mängel der Zaunfelder und Tore 25 bis 35, die noch keine
äußerlich sichtbaren Schäden aufwiesen, ernsthaft und endgültig abgelehnt
hat. Dafür spricht ihr bisheriges Verhalten im Prozess (vgl. BGH, Urteil vom
5. Dezember 2002 - VII ZR 344/01, BauR 2002, 1847 = NZBau 2003, 149 = ZfBR
2003, 253). |