Schadensersatz nach §§ 314, 280 I, III, 281 BGB
in Folge einer außerordentlichen Kündigung eines werkvertraglichen
Dauerschuldverhältnisses: Maßgebliche Pflichtverletzung und
Verjährungsregelung
BGH, Urteil vom 10. Oktober 2019 -
VII ZR 1/19 - KG Berlin
Fundstelle:
noch nicht bekannt
für BGHZ vorgesehen
Amtl. Leitsatz:
Kündigt der Besteller einen
als Dauerschuldverhältnis angelegten und als Werkvertrag einzustufenden
Reinigungsvertrag außerordentlich unter anderem wegen Mängeln der vom
Unternehmer erbrachten Reinigungsleistungen und verlangt er sodann Ersatz
des Schadens in Form der ihm aus der Beauftragung von Drittunternehmen
entstandenen Mehrkosten aufgrund der drittseitigen Erbringung der
ursprünglich vom Erstunternehmer übernommenen Reinigungsleistungen während
der restlichen Vertragslaufzeit, so ist die Verjährungsregelung gemäß § 634a
BGB bezüglich dieses Schadensersatzanspruchs, auch soweit die Kündigung auf
Mängel der erbrachten Reinigungsleistungen gestützt wird, nicht anwendbar;
insoweit gilt vielmehr die Verjährungsregelung gemäß §§ 195, 199 BGB.
Zentrale Probleme:
Ein als Dauerschuldverhältnis zu bewertender
Reinigungsvertrag wird nach § 314 BGB wegen fortgesetzter
Vertragsverletzungen außerordentlich gekündigt. Der Besteller verlangt
daraufhin im Wege des Schadensersatzes die Mehrkosten, die ihm für die
restliche Vertragslaufzeit durch die Beauftragung eines anderen
Reinigungsunternehmens entstehen. Das beklagte Reinigungsunternehmen beruft
sich auf Verjährung gem. § 634a BGB. Das wäre nur dann richtig, wenn
sich der geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz bzgl. vergangener,
mangelhafter Reinigungsleistungen bezöge. Das war aber hier nicht der Fall:
Der Kläger machte einen Anspruch nach § 314 IV, 280 I BGB geltend, wobei
maßgebliche Pflichtverletzung gerade nicht eine mangelhafte Leistung,
sondern die Herbeiführung der die außerordentliche Kündigung begründenden
Umstände ist, sog. Auflsöusngsverschulden (selbst wenn diese - auch - durch
Mängel der bisherigen Reinigungsarbeiten begründet sind). Daher unterliegt
die Verjährung nach Ansicht des Senats der allgemeinen Regel der §§ 195, 199
BGB. Der Senat legt sich dabei nicht fest, ob der Anspruch auf §§ 314
IV, 280 I BGB (einfacher Schadensersatz) oder auf §§ 314 I, 280 I, III, 281
BGB (Schadensersatz statt der Leistung) beruht. Da es hier um den sog.
"Kündigungsschaden" geht, dh um den Schaden, der dadurch ensteht, dass der
Schuldner jetzt aufgrund der Kündigung die Leistung nicht mehr erbringt,
spricht viel für einen Anspruch aus §§ 280 I, III, 281 BGB. § 314 IV BGB hat
lediglich diesselbe Funktion wie § 325 BGB, der beim Rücktritt einen.
Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung vorbehält. Die Norm wirkt
also nicht anspruchsbegründend.
©sl 2019
Tatbestand:
1 Der Kläger, das
Land Berlin, verlangt nach außerordentlicher Kündigung dreier mit der
Beklagten geschlossener Reinigungsverträge von dieser Schadensersatz in Form
der Erstattung ihm aus der Beauftragung von Drittunternehmen entstandener
Mehrkosten aufgrund der drittseitigen Erbringung der ursprünglich von der
Beklagten übernommenen Reinigungsleistungen im Zeitraum 1. November 2013 bis
31. Mai 2016.
2 Mit drei Schreiben vom 6. Mai 2013 beauftragte der
Kläger - nach vorausgegangener Ausschreibung - die Beklagte mit
Reinigungsleistungen in mehreren Liegenschaften in Berlin
(Unterhaltsreinigung Los 1, Los 3 und Los 6).
3 Grundlage der
Beauftragung waren die Ausschreibungsunterlagen. Diese enthielten unter
anderem ein Leistungsverzeichnis mit einer Beschreibung der vom
Auftragnehmer zu erbringenden Reinigungsleistungen sowie Zusätzliche
Vertragsbedingungen (ZVB) und Ergänzende Vertragsbedingungen (EVB). Nr. 14
Abs. 3 ZVB lautet:
"Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 2
Jahre (§§ 634a, 438 BGB)."
§ 11 Abs. 1 Satz 3 EVB sieht eine Verpflichtung des
Auftragnehmers vor,
"eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme
pro Versicherungsfall von mindestens 1.000.000,00 € für Sachschäden,
1.500.000,00 € für Personenschäden, 250.000,00 € für Vermögensschäden,
250.000,00 € für Schäden gemäß Bundesdatenschutzgesetz, 250.000,00 € für
Verlust von Schlüsseln, 50.000,00 € für Abwasserschäden und 50.000,00 € für
Obhuts- und Bearbeitungsschäden abzuschließen und dem Auftraggeber den
Abschluss der Versicherung innerhalb von 4 Wochen nach Vertragsschluss
nachzuweisen."
4 Vertragsbeginn war jeweils der 1. Juni
2013, reguläres Vertragsende der 31. Mai 2016.
5 Nach
Vertragsbeginn rügte der Kläger wiederholt Mängel der von der Beklagten
erbrachten Reinigungsleistungen.
6 Mit Schreiben vom 10. Oktober 2013
mahnte der Kläger die Beklagte wegen fortdauernder schwerwiegender und
systematischer Reinigungsmängel ab und setzte außerdem eine Frist bis zum
15. Oktober 2013, binnen derer der Nachweis der Haftpflichtversicherung zu
erbringen sei.
7 Mit E-Mails vom 11. Oktober 2013 und vom 15. Oktober
2013 übermittelte die Beklagte dem Kläger Kopien des vollständigen
Versicherungsscheins der von ihr abgeschlossenen Haftpflichtversicherung
einschließlich der sogenannten Besonderen Vereinbarungen.
8 Mit
Schreiben vom 17. Oktober 2013 kündigte der Kläger die drei
Vertragsverhältnisse außerordentlich aus wichtigem Grund unter Gewährung
einer Auslauffrist von zwei Wochen, hilfsweise ordentlich wegen
schwerwiegender und systematischer Reinigungsmängel und wegen fehlenden
Versicherungsnach-weises. Hierauf kündigte die Beklagte mit Schreiben vom
18. Oktober 2013 die Einstellung ihrer Leistungen mit Ablauf des 31. Oktober
2013 an.
9 Mit seiner am 1. November 2016 eingereichten und der
Beklagten am 8. November 2016 zugestellten Klage macht der Kläger die
eingangs genannten Mehrkosten in Höhe eines Gesamtbetrags von´158.435,81 €
nebst Zinsen geltend.
10 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der vom
Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen
Schadensersatzanspruch weiter.
Entscheidungsgründe:
11 Die Revision des Klägers führt zur Aufhebung des
Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
12 Auf die Schuldverhältnisse ist das Bürgerliche Gesetzbuch in der
Fassung anzuwenden, die für ab dem 1. Januar 2002 und bis zum 31. Dezember
2017 geschlossene Verträge gilt, Art. 229 § 5 Satz 1, § 39 EGBGB.
I.
13 Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
14 Der Schadensersatzanspruch des Klägers sei, soweit er auf eine
Kündigung des Reinigungsvertrags wegen Mängeln der von der Beklagten
erbrachten Reinigungsleistungen gestützt werde, gemäß Nr. 14 Abs. 3 ZVB
i.V.m. § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB verjährt.
15 Entgegen der Auffassung
des Klägers gelte die in den vorstehenden Bestimmungen genannte zweijährige
Verjährungsfrist, denn es handele sich bei dem auf die Kündigung wegen
Reinigungsmängeln gestützten Schadensersatzanspruch um einen solchen im
Sinne der § 634 Nr. 4, §§ 281, 280 BGB, der der zweijährigen
Verjährungsfrist des § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB unterfalle und als
Mängelanspruch im Sinne von Nr. 14 Abs. 3 ZVB anzusehen sei.
16 Die
zwischen den Parteien geschlossenen Reinigungsverträge stellten sich als
Werkverträge im Sinne des § 631 BGB dar.
17 Der Kläger weise
zwar zutreffend darauf hin, dass die kurze Verjährungsfrist des § 634a BGB
nach überwiegender Auffassung nicht für Ansprüche gelten solle, die sich
erst aus der Ausübung der Rechte gemäß § 634 BGB ergäben. Entsprechend
unterlägen auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH,
Urteil vom 15. November 2006 - VIII ZR 3/06, BGHZ 170, 31)
Ansprüche eines Käufers aus einem wirksam erklärten Rücktritt wegen
eines Mangels der Kaufsache nicht der kurzen Verjährungsfrist gemäß § 438
BGB, der kaufrechtlichen Parallelvorschrift zu § 634a BGB, sondern der
dreijährigen Regelverjährung nach §§ 195, 199 BGB, da es sich um
selbständige, aus einem Rückabwicklungsschuldverhältnis entstehende
Ansprüche handele. Nichts anderes könne für die sich aus einem auf
§ 634 Nr. 3 BGB gestützten Rücktritt folgenden Ansprüche nach §§ 346 ff. BGB
gelten.
18 Vorliegend gehe es allerdings nicht um einen Anspruch, der
aus einem durch Rücktritt herbeigeführten Rückgewährschuldverhältnis
entstehe. Die Kündigung wirke ex nunc und begründe keine Ansprüche auf
Rückabwicklung bereits ausgetauschter Leistungen. Hier gehe es
vielmehr um den Ausgleich eines Schadens, der infolge einer Kündigung
entstanden sei, die auf angeblich mangelhaften Leistungen des Beklagten
beruhe. Es handele sich um einen Folgeschaden aus der behaupteten
Mangelhaftigkeit der Leistung der Beklagten. Auch wenn bei der Entstehung
dieses Schadens die Kündigung als aktives Tun des Klägers hinzugekommen sei,
stehe dies nicht der Annahme entgegen, dass vorliegend originär ein auf die
Mangelhaftigkeit der Leistungen der Beklagten gestützter Anspruch nach § 634
Nr. 4 BGB geltend gemacht werde. Dementsprechend habe auch der
Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2005 - X ZR 41/05, BauR 2006,
834 = NZBau 2006, 232) einen Schadensersatzanspruch, der auf Ersatz
entgangenen Gewinns durch schuldhafte Herbeiführung der Kündigung eines als
Dauerschuldverhältnis anzusehenden Werkvertrags gerichtet gewesen sei, ohne
Weiteres der kurzen Verjährungsfrist des § 638 BGB a.F. unterstellt. Der
Bundesgerichtshof habe dabei die Auffassung vertreten, dass auch solche,
nach damaliger Ansicht aus positiver Vertragsverletzung - heute aus § 280
BGB - resultierende Schadensersatzansprüche dieser Frist unterfielen, sofern
der Anspruch seinem Inhalt nach auf den Ausgleich eines Mangelschadens oder
eines eng mit einem Mangel zusammenhängenden Folgeschadens gerichtet sei.
Das sei bei dem infolge einer mangelhaften Leistung an einen neuen
Unternehmer zu zahlenden Mehrentgelt, welches der Kläger hier als Schaden
geltend mache, der Fall. Alle Schäden, die durch einen Mangel entstünden,
insbesondere auch Mangelfolgeschäden, würden von einem auf § 634 Nr. 4 BGB
gestützten Schadensersatzanspruch statt oder neben der Leistung erfasst, der
unstreitig der kurzen Verjährung nach § 634a BGB unterliege. Nur Ansprüche
wegen Schäden, die nicht mit dem Mangel zusammenhingen, unterlägen der
Regelverjährung gemäß §§ 195,199 BGB.
19 Es liege auch keine
Unwirksamkeit der unter Nr. 14 Abs. 3 ZVB enthaltenen Verjährungsregelung
vor, denn sie entspreche für den hier in Rede stehenden Vertrag dem § 634a
Abs. 1 Nr. 1 BGB und beinhalte keine Erleichterung gegenüber der
gesetzlichen Regelung.
20 Die in Nr. 14 Abs. 3 ZVB geregelte
zweijährige Verjährungsfrist habe in entsprechender Anwendung des § 634a
Abs. 2 BGB i.V.m. § 646 BGB mit der Ausführung der als mangelhaft
beanstandeten Arbeiten, spätestens aber ab dem Zeitpunkt zu laufen begonnen,
ab dem der Kläger keine Vertragserfüllung mehr verlangt habe. Das sei ab dem
31. Oktober 2013 der Fall gewesen. Die Verjährungsfrist habe gemäß § 187
Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB spätestens mit dem Ablauf des 31. Oktober 2015
geendet und durch die erst am 1. November 2016 eingereichte Klage nicht mehr
gehemmt werden können.
21 Der Kläger könne seinen
Schadensersatzanspruch auch nicht auf die wegen Verletzung der unter § 11
Abs. 1 EVB geregelten Nachweispflicht bezüglich der erforderlichen
Haftpflichtversicherung ausgesprochene Kündigung stützen. Insoweit liege
kein Fall einer schuldhaft von der Beklagten herbeigeführten Kündigung vor.
II.
22. Dies hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
23 1. Die Revision des Klägers ist zulässig. Der Kläger hat seine
Revision in zulässiger Weise mit dem Antrag eingelegt, das Berufungsurteil
insgesamt aufzuheben. Soweit das Berufungsgericht aus seiner Sicht die
Zulassung der Revision auf die Frage beschränken wollte, ob Ansprüche auf
Ersatz von Schäden, die sich aus der mangelbedingten Kündigung eines als
Dauerschuldverhältnis angelegten Werkvertrags ergeben, der kurzen
Verjährungsfrist des § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB unterliegen, ist dies nicht
wirksam, weil der von der Zulassungsbeschränkung betroffene Teil des Streits
und der übrige Teil des Gesamtstreitstoffes nicht unabhängig voneinander
beurteilt werden können. Denn bei der Entscheidung, ob eine außerordentliche
Kündigung gerechtfertigt ist, muss grundsätzlich eine Gesamtwürdigung unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls erfolgen (vgl. § 314 Abs. 1
Satz 2 BGB); insbesondere muss, wenn nicht schon ein einzelner Grund für
sich allein die Kündigung rechtfertigt, eine Gesamtwürdigung unter
Berücksichtigung aller Kündigungsgründe vorgenommen werden. Das Fehlen einer
wirksamen Beschränkung der Revision führt dazu, dass die Revision
unbeschränkt zugelassen ist (vgl. BGH, Urteil vom 8. April 2014 - XI ZR
341/12 Rn. 12, NJW 2014, 2348). Die vom Kläger vorsorglich eingelegte
Nichtzulassungsbeschwerde ist damit gegenstandslos (vgl. BGH, Urteil vom 22.
September 2016 - VII ZR 298/14 Rn. 21 m.w.N., BGHZ 212, 90; Urteil vom 5.
Dezember 2018 - VIII ZR 17/18 Rn. 7, NJW-RR 2019, 270).
24 2. Die
Revision des Klägers führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur
Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
25 Mit der vom
Berufungsgericht gegebenen Begründung kann die Abweisung der Klage,
gerichtet auf Ersatz des Schadens in Form der dem Kläger aus der
Beauftragung von Drittunternehmen entstandenen Mehrkosten aufgrund
der drittseitigen Erbringung der ursprünglich von der Beklagten übernommenen
Reinigungsleistungen im Zeitraum 1. November 2013 bis 31. Mai 2016, nicht
gerechtfertigt werden.
26 a) Soweit das Berufungsgericht die zwischen
den Parteien geschlossenen Reinigungsverträge als Werkverträge
eingestuft hat, sind allerdings keine revisionsrechtlich beachtlichen
Rechtsfehler erkennbar (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 6. Juni 2013 - VII ZR
355/12 Rn. 9 ff., ZfBR 2013, 657, zur Einstufung eines Winterdienstvertrags
als Werkvertrag; vgl. ferner OLG Schleswig, Urteil vom 10. September 2010 -
14 U 184/06, juris Rn. 20; OLG Hamburg, Urteil vom 22. Juni 1972 - 6 U
40/72, MDR 1972, 866). Diese Einstufung wird von den Parteien auch nicht
beanstandet.
27 b) Für die Revisionsinstanz ist mangels gegenteiliger
Feststellungen des Berufungsgerichts davon auszugehen, dass die
Reinigungsleistungen der Beklagten bei allen drei Verträgen mangelhaft waren
und dass die hierauf gestützte außerordentliche Kündigung dieser Verträge
berechtigt war.
28 c) Der rechtlichen Nachprüfung hält es
indes nicht stand, dass das Berufungsgericht den Schadensersatzanspruch des
Klägers, gerichtet auf Erstattung der Mehrkosten, die ihm aufgrund der
außerordentlichen Kündigung durch die Beauftragung von Drittunternehmen
entstanden sind, der Verjährungsfrist für Mängelansprüche gemäß Nr. 14 Abs.
3 ZVB i.V.m. § 634a BGB unterworfen hat, soweit die Kündigung auf Mängel der
von der Beklagten erbrachten Reinigungsleistungen gestützt wird.
29
aa) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann der vom Kläger
geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht je nach geltend gemachtem
Kündigungsgrund einer eigenständigen (verjährungs-)rechtlichen Beurteilung
unterzogen werden. Streitgegenstand der Klage ist vielmehr der
Schadensersatzanspruch des Klägers auf Erstattung der Mehrkosten, die ihm
aufgrund der außerordentlichen Kündigung durch die Beauftragung von
Drittunternehmen entstanden sind. Die vom Berufungsgericht für möglich
gehaltene Differenzierung eines solchen einheitlichen
Schadensersatzanspruchs je nach den Gründen, auf die die Kündigung
berechtigterweise gestützt werden kann, kommt nicht in Betracht. Sie liegt
auch nicht der vom Berufungsgericht angeführten Entscheidung des
Bundesgerichtshofs vom 6. Dezember 2005 (X ZR 41/05, BauR 2006, 834 = NZBau
2006, 232, juris Rn. 16) zugrunde. Die dortigen Ausführungen beziehen sich
auf einen Schadensersatzanspruch hinsichtlich einer konkret geltend
gemachten Schadensposition (entgangener Gewinn), die lediglich
unterschiedlich rechtlich begründet wird. Eine Differenzierung
nach Kündigungsgründen stand in dem damaligen Fall nicht in Rede.
30
bb) Der vom Kläger geltend gemachte Schadensersatzanspruch kann sich
vorbehaltlich besonderer vertraglicher Absprachen in den Reinigungsverträgen
aus § 280 Abs. 1, § 314 Abs. 4 BGB oder aus § 281, § 280 Abs. 1 und 3, § 314
Abs. 4 BGB ergeben.
31 Die für einen solchen
Anspruch erforderliche Pflichtverletzung des Unternehmers kann in der
schuldhaften Herbeiführung eines wichtigen Grundes für die
Vertragsbeendigung durch außerordentliche Kündigung seitens des Bestellers
liegen. Ein zur außerordentlichen Kündigung eines
werkvertraglichen Dauerschuldverhältnisses berechtigender wichtiger Grund
liegt grundsätzlich dann vor, wenn dem kündigenden Besteller unter
Berücksichtigung aller Umstände die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses
bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist
nicht zugemutet werden kann (vgl. § 314 Abs. 1 Satz 2 BGB; vgl.
ferner BGH, Urteil vom 8. März 2012 - VII ZR 118/10 Rn. 22 m.w.N., BauR
2012, 949 = NZBau 2012, 357 sowie Urteil vom 7. April 2016 - VII ZR 56/15,
BGHZ 210, 1 Rn. 40 f., je zur außerordentlichen Kündigung eines
Werkvertragsverhältnisses seitens des Bestellers). Eine solche
Unzumutbarkeit kann sich auch aus Werkmängeln ergeben, wenn sie zu einer
tief gehenden Störung der für die Fortsetzung des Vertrags
notwendigen Vertrauensbeziehung führen (vgl. Kniffka in
Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl., 7. Teil Rn. 30).
Unter Umständen kommt es für die Berechtigung der außerordentlichen
Kündigung auch auf das Zusammenspiel mehrerer - mangelbezogener und nicht
mangelbezogener - Kündigungsgründe an (vgl. BGH, Urteil vom 1.
Dezember 1982 - VIII ZR 206/81, NJW 1983, 749, juris Rn. 40; vgl. auch BAG,
Urteil vom 10. Dezember 1992 - 2 AZR 271/92, DB 1993, 1371, juris Rn. 74).
32 Vor diesem Hintergrund stellt der vom Kläger geltend gemachte
Schadensersatzanspruch keinen Mangelanspruch im Sinne von § 634 Nr. 4, §§
280, 281 BGB, Nr. 14 Abs. 3 ZVB dar. Im Streitfall geht es
bei dem vom Kläger geltend gemachten Schaden nicht um Kosten der Beseitigung
von Mängeln der von der Beklagten im Zeitraum bis 31. Oktober 2013
erbrachten Reinigungsleistungen oder deren Folgen, sondern um einen Schaden
in Form der dem Kläger aufgrund der außerordentlichen Kündigung aus der
Beauftragung von Drittunternehmen entstandenen Mehrkosten im hieran
anschließenden Zeitraum.
33 cc) Auf den vom Kläger
geltend gemachten Schadensersatzanspruch findet nach alledem die
Verjährungsregelung gemäß §§ 195, 199 BGB Anwendung, nicht hingegen
diejenige gemäß § 634a BGB, Nr. 14 Abs. 3 ZVB
(vgl. Staudinger/Peters/Jacoby, 2014, § 649 Rn. 64 a.E.; vgl. ferner
BeckOK BGB/Voit, Stand: 1. Februar 2019, § 634a Rn. 2). Nach Maßgabe der
danach geltenden dreijährigen Verjährungsfrist hat der Kläger rechtzeitig
Klage erhoben.
34 3. Das Berufungsurteil kann demnach keinen Bestand
haben. Es ist insgesamt aufzuheben. Der Senat kann in der Sache mangels
hinreichender Feststellungen nicht selbst entscheiden, § 563 Abs. 3 ZPO. Die
Sache ist deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
III.
35 Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, sich
gegebenenfalls mit den Ausführungen der Revision bezüglich weiterer für die
Berechtigung der außerordentlichen Kündigung angeführter Umstände (Seite 11
ff. der Revisionsbegründung) zu befassen.
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