Voraussetzungen an einen Vertragsschluss nach
abändernder Annahme (§ 150 II BGB) - "Unterschieben" einer Vertragsänderung
BGH, Urteil vom 14. Mai 2014 - VII ZR
334/12 - OLG Celle
Fundstelle:
NJW 2014, 2100
Amtl. Leitsatz:
a) Die Grundsätze von Treu und Glauben erfordern,
dass der Empfänger eines Vertragsangebots seinen davon abweichenden
Vertragswillen in der Annahmeerklärung klar und unzweideutig zum Ausdruck
bringt (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2010 - VII ZR 129/09, BauR
2010, 1929 Rn. 26 = NZBau 2010, 628).
b) Diese Anforderungen können im Einzelfall nicht gewahrt sein, wenn der
Empfänger eines schriftlichen Angebots an Stelle des ursprünglichen Textes
die von ihm vorgenommenen wesentlichen Änderungen mit gleichem Schriftbild
so in den Vertragstext einfügt, dass diese nur äußerst schwer erkennbar
sind, und in einem Begleitschreiben der Eindruck erweckt wird, er habe das
Angebot unverändert angenommen.
Zentrale Probleme:
Es geht um ein Grundsatzproblem des Vertragsschlusses:
Wer ein Vertragsangebot abändernd annimmt, lehnt es ab und gibt zugleich ein
neues Angebot ab (§ 150 II BGB). Hier hatte der Angebotsempfänger den
schriftlichen Vertragstext aber auf eine Weise abgeändert, dass dies für den
anderen Teil nicht ohne weiteres erkennbar war. Der BGH geht daher von einem
Vertragsschluss zu den im Angebot erkennbaren Bedingungen aus. Er stützt das
Ergebnis maßgeblich auf Treu und Glauben. Damit ist wohl nicht der Einwand
aus § 242 BGB, sondern schlicht eine Auslegung der Annahmeerklärung nach §
157 BGB gemeint. Da die Änderung nach dem objektiven Empfängerhorizont nicht
erkennbar war, ist hier die Annahmeerklärung nach § 157 BGB als
vollständige, unveränderte Annahme zu werten: Der Angebotsempfänger hatte
den Vertragstext in der gleichen Schrifttype abgeändert und auch in seinem
Begleitschreiben nicht auf die Änderung hingewiesen. Die Änderung wäre für
den Empfänger der Annahmeerklärung nur durch einen 1:1 Textvergleich
erkennbar gewesen, wozu er nach den Umständen keine Veranlassung hatte.
Daher kommt der BGH zutreffend zu einem Vertragsschluss zu den
ursprünglichen Bedingungen im schriftlichen Vertragsangebot.
©sl 2014
Tatbestand:
1 Die Klägerin verlangt von der
Beklagten eine inzwischen nach Grund und Höhe unstreitige Vergütung von
68.089 € zuzüglich Zinsen für von ihr als Nachunternehmerin aufgrund eines
Bauvertrags vom 18./20. Oktober 2010 ausgeführte Leistungen bei einem
Bauvorhaben in B. Zusätzlich fordert sie die Erstattung vorgerichtlicher
Anwaltskosten.
2 Dem Vertragsschluss ging Folgendes voraus: Nach einem Angebot der Klägerin
vom 30. Juni 2010 über die auszuführenden Arbeiten übersandte die Beklagte
der Klägerin unter dem 10. August 2010 einen Auftrag zur Unterzeichnung.
Darin war u.a. festgelegt:
"Zahlungen werden in folgender Weise geleistet:
Abschläge in Höhe von 90 % auf die erbrachten Leistungen
5 % nach Fertigstellung, Schlussrechnung und Abnahme.
5 % Sicherheitseinbehalt auf die Dauer der Gewährleistung ..."
3 Mit Schreiben vom 18. Oktober 2010 übersandte die Klägerin der Beklagten
das von ihr unterzeichnete Auftragsschreiben vom 10. August 2010 mit
folgendem Wortlaut: "Anbei erhalten Sie die beiden Exemplare des Bauvertrags
... unterschrieben zur Ihrer weiteren Verwendung zurück. Wir möchten Sie
bitten, ein Exemplar unterschrieben an uns zurückzusenden". Die Klägerin
hatte den Vertragsinhalt geändert. Sie hatte die Bestimmungen zur
Zahlungsweise und zum Sicherheitseinbehalt gelöscht und an deren Stelle mit
identischer Schrifttype stattdessen folgenden Text eingefügt:
"Der Auftraggeber verpflichtet sich, die gesamte Summe an den Auftragnehmer
auszuzahlen. Verrechnungen mit alten Bauvorhaben dürfen nicht vorgenommen
werden."
4 Die Beklagte bemerkte diese Änderung nach ihrer Behauptung nicht. Sie
änderte danach in Absprache mit der Klägerin die Termine für den Beginn der
Ausführung, die Dauer der Ausführung und den Fertigstellungstermin auf dem
von der Klägerin unterzeichneten Auftrag handschriftlich ab und übersandte
diesen gegengezeichnet an die Klägerin.
5 Die Klägerin hatte zuvor ebenfalls als Nachunternehmerin der Beklagten bei
einem Bauvorhaben in W. Leistungen ausgeführt. Bei diesem Bauvorhaben wird
die Beklagte von ihrer Auftraggeberin wegen angeblicher Mängel der von der
Klägerin ausgeführten Bauleistungen in Anspruch genommen. Im Hinblick auf
diese Mängel hat die Beklagte gegenüber der Werklohnforderung der Klägerin
mit einem Kostenvorschussanspruch aufgerechnet und hilfsweise ein
Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht.
6 Das Landgericht hat die Beklagte im Hinblick auf den im Vertrag
enthaltenen Verrechnungsausschluss antragsgemäß zur Zahlung von 68.089 €
zuzüglich Zinsen und weiteren 800 € außergerichtliche Anwaltskosten
verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten mit
Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Mit der vom Senat
zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der
Klage.
Entscheidungsgründe:
7 Die Revision der Beklagten führt zur Aufhebung des angefochtenen
Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
8 Das Berufungsgericht lässt es dahingestellt sein, ob die Beklagte zu den
Mängeln und zur Höhe des zur Aufrechnung gestellten Kostenvorschussanspruchs
hinreichend substantiiert vorgetragen habe. Denn die Verteidigung
der Beklagten mit der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung bleibe
erfolglos, weil die Aufrechnung im Vertrag vom 18./20. Oktober 2010 wirksam
ausgeschlossen worden sei. Der Geschäftsführer der Beklagten habe den
Vertrag unterzeichnet, nachdem die streitige Klausel aufgenommen worden sei.
Das Vertragswerk sei übersichtlich gestaltet. Auch die Vereinbarung des
Aufrechnungsverbots sei durch einen Absatz von den nachfolgenden Regelungen
deutlich erkennbar. Die Beklagte habe das Vertragswerk zweifelsfrei
vollständig zur Kenntnis genommen. Dies ergebe sich bereits daraus, dass sie
Änderungen vorgenommen habe, bevor sie es unterzeichnet an die Klägerin
zurückgesandt habe. Dass die von den Parteien unterzeichnete Urkunde nicht
wörtlich mit dem ursprünglichen Entwurf übereinstimme, sei unschädlich. Bis
zur Unterzeichnung des Auftrags hätten die Regelungen des Entwurfs für beide
Vertragspartner zur Disposition gestanden. Der Vorwurf der Beklagten, die
Klägerin habe den ursprünglichen Text manipuliert, sei nicht verständlich.
Die Zahlungsmodalitäten seien weder unübersichtlich noch an versteckter
Stelle des Vertrags, sondern deutlich sichtbar geändert worden, indem statt
Abschlagszahlungen eine Gesamtzahlung einschließlich des Verrechnungsverbots
vereinbart worden sei.
II.
9 Das hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
10 1. Das Berufungsgericht lässt es offen, ob der Beklagten im Hinblick auf
die Mängel der Bauleistungen bei dem Bauvorhaben in W. ein aufrechenbarer
Kostenvorschussanspruch zumindest in Höhe der Klageforderung zusteht. Für
das Revisionsverfahren ist daher zugunsten der Beklagten davon auszugehen,
dass dies der Fall ist. Das Berufungsgericht befasst sich auch nicht mit der
Behauptung der Beklagten, über die von der Klägerin vorgenommenen Änderungen
des Auftrags sei zuvor nicht gesprochen worden. In der Revision ist dies als
richtig zu unterstellen.
11 2. Das Berufungsgericht hat der Beklagten auf dieser Grundlage zu Unrecht
die Befugnis zur Aufrechnung mit einem Kostenvorschussanspruch wegen der
Klausel im Vertrag vom 18./20. Oktober 2010 versagt, wonach "Verrechnungen
mit alten Bauvorhaben nicht vorgenommen werden dürfen".
12 a) Das Berufungsgericht hat diese Klausel zutreffend dahin ausgelegt,
dass damit eine Aufrechnung mit Gegenansprüchen ausgeschlossen sein soll.
Unzutreffend ist jedoch seine Annahme, die Klägerin habe gemäß § 150
Abs. 2 BGB das Vertragsangebot der Beklagten im Hinblick auf die von ihr
vorgenommenen Änderungen nicht angenommen, sondern der Beklagten ein neues
Angebot zu den von ihr geänderten Zahlungsbedingungen einschließlich des
Aufrechnungsverbots unterbreitet. Dieses Angebot habe die Beklagte
angenommen und damit den Vertrag zu den geänderten Bedingungen geschlossen.
13 b) Der Senat ist nicht gemäß § 559 Abs. 2 ZPO an die Feststellung des
Berufungsgerichts gebunden, die Beklagte habe den Auftrag mit den von der
Klägerin vorgenommenen Änderungen vor Unterzeichnung "zweifellos vollständig
zur Kenntnis genommen". Diese Würdigung hat die Beklagte entgegen der in der
mündlichen Verhandlung von der Klägerin vertretenen Auffassung mit der
Verfahrensrüge angefochten. Diese Verfahrensrüge hat auch Erfolg.
14 aa) Die Revision macht geltend, die Beklagte habe nicht erkannt,
dass die Klägerin das von der Beklagten stammende Auftragsschreiben
inhaltlich verändert hatte. Aufgrund des Schreibens der Klägerin vom 18.
Oktober 2010 habe die Beklagte annehmen dürfen und auch tatsächlich
angenommen, dass die Klägerin die von ihr - der Beklagten - erstellten
beiden Exemplare des Bauvertrags unverändert unterschrieben und ohne jede
Veränderung zurückgesandt habe. Die Beklagte habe daher - lediglich
- auf die in dem Auftrag genannten Ausführungsfristen geachtet. Denn diese
seien Mitte Oktober 2010 bereits überholt gewesen und hätten daher neu
festgelegt werden müssen.
15 bb) Damit hat die Revision die Rüge erhoben, das Berufungsgericht habe
die Beweiswürdigung verfahrensfehlerhaft vorgenommen. Die Tatsachen, aus
denen sich die fehlerhafte Beweiswürdigung ergeben soll, sind in noch
ausreichendem Maße bezeichnet. Denn es ist erkennbar, dass die Beklagte die
Würdigung, "zweifellos" habe sie den Vertragstext vollständig zur Kenntnis
genommen, unter Bezug auf den in den Instanzen gehaltenen Vortrag und die
Beweiskraft der darin enthaltenen Tatsachen als fehlerhaft angreift.
Unschädlich ist, dass die Beklagte ihr Vorbringen nicht ausdrücklich als
Verfahrensrüge bezeichnet hat (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 551 Rn.
14 m.w.N.).
16 cc) Mit diesem Angriff hat die Revision Erfolg. Die Beweiswürdigung ist
allerdings grundsätzlich dem Tatrichter vorbehalten; das Revisionsgericht
kann lediglich nachprüfen, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des
§ 286 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und
widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also
vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und
Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr., z.B. BGH, Urteil vom 16. April 2013 -
VI ZR 44/12, NJW 2014, 71 Rn. 13 m.w.N.). Ein derartiger Verfahrensfehler
liegt jedoch vor. Das Berufungsgericht hat allein aus dem Umstand,
dass die Beklagte Änderungen bei den Fristen vorgenommen hat, gefolgert, sie
habe das Vertragswerk vor Unterzeichnung vollständig zur Kenntnis genommen.
Dieser Schluss ist nicht zwingend. Die abgesprochene Änderung des
Vertragstextes an der betroffenen Stelle lässt nicht - wie vom
Berufungsgericht angenommen - ohne weiteres den Schluss zu, dass auch der
davorstehende und der nachfolgende Vertragstext zur Kenntnis genommen worden
ist. Vielmehr ist es denkbar und nach den Umständen hier auch
naheliegend, dass die Beklagte sich allein auf die noch
vorzunehmende und zuvor allein abgesprochene Änderung der Fristen
konzentriert und den nach der Darstellung im Begleitschreiben unveränderten
Vertragstext nicht gelesen hat. Die Regelung zu den Fristen ist
räumlich von dem übrigen Vertragstext abgegrenzt und weist keinen Bezug zu
der das Aufrechnungsverbot enthaltenden, auf einer anderen Seite des
Vertrags befindlichen Klausel auf.
17 c) Für das Revisionsverfahren ist daher davon auszugehen, dass die
Beklagte die von der Klägerin vorgenommenen Änderungen am Vertragstext vor
Unterzeichnung und Übersendung des Vertrags an die Klägerin nicht erkannt
hat. Auf dieser Grundlage kann die Auffassung des Berufungsgerichts, die
Klägerin habe der Beklagten wirksam ein neues Vertragsangebot unterbreitet,
keinen Bestand haben. Auch im Rahmen von § 150 Abs. 2 BGB sind die
Grundsätze von Treu und Glauben anzuwenden. Diese erfordern, dass der
Empfänger eines Vertragsangebots, wenn er von dem Vertragswillen des
Anbietenden abweichen will, das in der Annahmeerklärung klar und
unzweideutig zum Ausdruck bringt. Erklärt der Vertragspartner seinen vom
Angebot abweichenden Vertragswillen nicht hinreichend deutlich, kommt der
Vertrag zu den Bedingungen des Angebots zustande (BGH, Urteile vom
18. November 1982 - VII ZR 223/80, BauR 1983, 252, 253; vom 11. Mai 2009 -
VII ZR 11/08, BGHZ 181, 47 Rn. 35; vom 22. Juli 2010 - VII ZR 129/09, BauR
2010, 1929 Rn. 26 = NZBau 2010, 628). So liegt der Fall hier.
18 Die Klägerin hat ihren Willen, von dem Vertragsangebot der
Beklagten abzuweichen, nicht klar und unzweideutig zum Ausdruck gebracht.
Sie hat vielmehr die von ihr gewünschten vertraglichen Bestimmungen anstelle
des ursprünglichen Textes mit gleichem Schriftbild so in den Vertragsentwurf
der Beklagten eingefügt, dass der verbliebene Text lediglich ganz
geringfügig und damit äußerst schwer erkennbar verschoben wurde. Dies lässt
darauf schließen, dass die Klägerin der Beklagten die abweichenden
Vertragsbestimmungen "unterschieben" wollte, indem sie den Eindruck
erweckte, an dem Vertragstext keine Veränderungen vorgenommen zu haben.
Dieser sich aus der textlichen Gestaltung ergebende Anschein wird durch das
Begleitschreiben der Klägerin vom 18. Oktober 2010 bestätigt. Denn die
Klägerin hat mit der von ihr gewählten Formulierung "anbei erhalten Sie die
beiden Exemplare des Bauvertrags ... unterschrieben zu Ihrer Verwendung
zurück" aus der Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers zum Ausdruck
gebracht, das Vertragsangebot der Beklagten unverändert angenommen zu haben.
Bei diesem Sachverhalt kommt es nicht darauf an, dass die Änderungen des
Vertragstextes ohne Weiteres hätten erkannt werden können, wenn die Beklagte
den von der Klägerin unterzeichneten Vertragstext insgesamt durchgelesen und
mit ihrem Vertragsentwurf verglichen hätte. Denn zu einer solchen
Überprüfung bestand für die Beklagte im Hinblick auf den von der Klägerin
vermittelten Eindruck, sie habe das Vertragsangebot unverändert
unterschrieben, keine Veranlassung.
19 d) Da die Klägerin der Beklagten danach kein wirksames neues Angebot
unterbreitet hat, ist für die Revisionsinstanz davon auszugehen, dass der
Vertrag zu den Bedingungen des Angebots der Beklagten vom 10. August 2010
zustande gekommen ist und lediglich im Hinblick auf die einvernehmlich neu
festgelegten Fristen eine Änderung erfahren hat.
20 3. Das Berufungsgericht durfte daher der Klägerin die geltend gemachte
Werklohnforderung nicht zusprechen ohne zu überprüfen, ob diese Forderung
durch die von der Beklagten erklärte Aufrechnung gemäß § 389 BGB mit einem
Kostenvorschussanspruch in gleicher Höhe erloschen ist. Anders könnte die
Rechtslage nur zu beurteilen sein, wenn die Parteien über die von der
Klägerin vorgenommenen Änderungen verhandelt hätten; denn dann hätte die
Beklagte mit deren Aufnahme in den Vertragstext rechnen müssen. Der
Geschäftsführer der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem
Landgericht am 26. April 2012 erklärt, die Einfügung der das
Aufrechnungsverbot betreffenden Klausel sei vorher besprochen worden,
eventuell mit dem Geschäftsführer J. oder einem anderen Mitarbeiter der
Beklagten. Bei den Vertragsverhandlungen sei bereits klar gewesen, dass es
Ärger im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben in W. gegeben habe. Deswegen sei
bei den Vertragsverhandlungen besprochen worden, diese Klausel mit
aufzunehmen. Dieses Vorbringen hat die Beklagte bestritten und insoweit
sowohl Beweis durch Parteivernehmung als auch Zeugenvernehmung angeboten.
Diesem Vorbringen der Parteien wird das Berufungsgericht daher noch
nachzugehen haben.
III.
21 Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Er ist
aufzuheben und die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das
Berufungsgericht zurückzuverweisen.
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