Wirksamwerden von Willenserklärungen (§ 130 BGB);
Zugang einer E-mail im geschäftlichen Verkehr; (kein) Widerruf nach § 130
Abs. 1 S. 2 BGB; Vertragsschluss: Bindung an den Antrag (§ 145 BGB),
Annahmefrist eines Vergleichsangebots
BGH, Urteil vom 6. Oktober 2022 - VII ZR 895/21 - KG
Berlin
Fundstelle:
noch nicht bekannt für
BGHZ vorgesehen
Amtl. Leitsatz:
Wird eine E-Mail im unternehmerischen
Geschäftsverkehr innerhalb der üblichen Geschäftszeiten auf dem Mailserver
des Empfängers abrufbereit zur Verfügung gestellt, ist sie dem Empfänger
grundsätzlich in diesem Zeitpunkt zugegangen. Dass die E-Mail tatsächlich
abgerufen und zur Kenntnis genommen wird, ist für den Zugang nicht
erforderlich.
Zentrale Probleme:
Eine klassische BGB AT-Problematik, die fast
lehrbuchartig dargestellt wird: Die Klägerin hatte der Beklagten eine E-mail
gesendet, die als Antrag auf Abschluss eines Vergleichs gerichtet war. Etwas
mehr als 30 Minuten später wurde dieses Angebot wiederum durch E-mail
widerrufen. Damit stellte sich - wegen § 130 Abs. 1 S.2 BGB - die Frage,
wann die zeitlich frühere Nachricht zugegangen ist. Für den geschäftlichen
Verkehr an Geschäftstagen stellt der Senat dabei auf den Zeitpunkt ab, in
welchem die mail auf dem Server ders Empfängers abrufbar ist. Eine gewisse
gesetzliche Stütze findet dies übrigens in § 312i Abs. 1 S. 2 BGB. Damit
war der Antrag zugegangen und konnte nicht mehr wirksam nach § 130 Abs. 1 S.
2 BGB widerrufen werden. Auch der Abtrag als solcher war nach § 145 BGB
bindend. Die Annahmefrist hatte das Instanzgericht relativ großzügig
angesetzt, was der BGH hier aber nicht beanstandet hat.
©sl 2022
Tatbestand:
1 Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung
restlichen Werklohns in Höhe von 7.825,94 €. Mit Vertrag vom 19. August 2016
beauftragte die Beklagte die Klägerin mit der Erbringung von Metallbau- und
Fassadenbegrünungsarbeiten am Bauvorhaben M. in B. Nach Ausführung der
Arbeiten rechnete die Klägerin gegenüber der Beklagten einen Betrag in Höhe
von 254.335,77 € netto ab. Die Beklagte sandte der Klägerin eine
Abrechnungsvereinbarung zu und wies als Schlusszahlung einen Betrag in Höhe
von 14.538,36 € an.
2 Wegen von der Beklagten vorgenommener Kürzungen
an abgerechneten Nachtragspositionen widersprach die Klägerin der
Schlusszahlung und forderte die Beklagte mit Schreiben vom 27.
November 2018 zu einer weiteren Zahlung in Höhe von 14.347,23 € nebst
Anwaltskosten in Höhe von 1.029,35 € auf. Die Beklagte bot der Klägerin
daraufhin mit Schreiben vom 13. Dezember 2018 ohne Anerkennung einer
Rechtspflicht eine Zahlung in dieser Höhe zur Erledigung der Angelegenheit
an.
3 Die Klägerin antwortete mit E-Mail ihres anwaltlichen
Vertreters vom 14. Dezember 2018, 9:19 Uhr, die Forderung aus der
Schlussrechnung belaufe sich mit Ausnahme des Sicherheitseinbehalts noch auf
14.347,23 €. Eine weitere Forderung werde nicht erhoben.
Ferner sei der geltend gemachte Verzugsschaden in Höhe der Anwaltskosten
zahlbar und fällig. Mit weiterer E-Mail vom 14. Dezember 2018, 9:56 Uhr,
erklärten die anwaltlichen Vertreter der Klägerin gegenüber der Beklagten,
eine abschließende Prüfung der Forderungshöhe durch die Klägerin sei
noch nicht erfolgt; die E-Mail von 9:19 Uhr müsse daher unberücksichtigt
bleiben. Sie könnten derzeit nicht bestätigen, dass mit Zahlung des in dem
Schreiben angeforderten Betrags keine weiteren Forderungen erhoben würden.
4 Unter dem 17. Dezember 2018 legte die Klägerin eine
Schlussrechnung über eine Restforderung in Höhe von 22.173,17 €. Die
Beklagte überwies an die Klägerin am 21. Dezember 2018 einen Betrag von
14.347,23 € auf die Hauptforderung sowie weitere 1.029,35 € auf die
Rechtsanwaltskosten. Mit der Klage macht die Klägerin den
Differenzbetrag in Höhe von 7.825,94 € geltend.
5 Das
Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin, mit der sie
ihren Klageantrag weiterverfolgt hat, hat keinen Erfolg gehabt. Mit der vom
Berufungsgericht zugelassenen Revision möchte die Klägerin weiterhin
die Verurteilung der Beklagten entsprechend ihrem Klageantrag erreichen.
Entscheidungsgründe:
6 Die Revision der Klägerin
hat in der Sache keinen Erfolg.
I.
7 Das Berufungsgericht
führt zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen aus, das
Landgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass zwischen den
Parteien ein Vergleich nach § 779 BGB zustande gekommen sei mit der Folge,
dass darüberhinausgehende Forderungen der Klägerin gegenüber der Beklagten
erlassen worden seien. Jedenfalls in der E-Mail der
Klägerin vom 14. Dezember 2018, 9:19 Uhr, habe ein das vorgehende Angebot
der Beklagten abänderndes Angebot der Klägerin auf Abschluss eines
Vergleichs im Sinne des § 150 Abs. 2 BGB gelegen, welches die Beklagte durch
die Anweisung des darin geforderten Betrags, also der Hauptforderung und der
Rechtsanwaltskosten, am 21. Dezember 2018 konkludent angenommen habe.
Die Klägerin habe ein entsprechendes Angebot in der E-Mail vom 14.
Dezember 2018, 9:19 Uhr, mit der nachfolgenden E-Mail vom 14. Dezember 2018,
9:56 Uhr, weder wirksam angefochten noch wirksam widerrufen beziehungsweise
zurückgenommen. Das Gericht schließe sich der herrschenden Meinung
an, wonach eine E-Mail im geschäftlichen Verkehr dann dem Empfänger zugehe,
wenn sie abrufbereit in seinem elektronischen Postfach eingegangen sei.
Insoweit sei bei Geschäftsleuten und Behörden während der üblichen
Geschäfts- beziehungsweise Bürozeiten mit der Kenntnisnahme (Zugang)
unmittelbar nach Eingang der Nachricht in den elektronischen Briefkasten zu
rechnen. Auf die tatsächliche Kenntnisnahme durch den Empfänger komme es
dabei nicht an. Sei davon auszugehen, dass das Vergleichsangebot der
Klägerin mit der E-Mail um 9:19 Uhr bereits im Sinne des § 130 BGB
zugegangen sei, könne die um 9:56 Uhr eingegangene E-Mail keinen wirksamen
Widerruf mehr darstellen.
8 Entgegen der Ansicht der Klägerin habe
die Beklagte deren Angebot auch rechtzeitig angenommen. Gemäß § 147
Abs. 2 BGB könnten Anträge unter Abwesenden bis zu dem Zeitpunkt angenommen
werden, in dem der Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen zu
erwarten sei. Diese Frist setze sich zusammen aus der Zeit für die
Übermittlung des Antrags an den Empfänger, dessen Bearbeitungs- und
Überlegungszeit sowie aus der Zeit für die Übermittlung der Antwort an den
Antragenden. Die Klägerin gehe selbst davon aus, dass die übliche Frist für
die Annahme eines Angebots zwei bis drei Wochen betrage. Dem stimme
das Gericht auch für den vorliegenden Fall zu. Der Umstand, dass die Annahme
der Beklagten zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, zu dem sie aufgrund der
zweiten E-Mail der Klägerin vom 14. Dezember 2018 bereits Kenntnis davon
gehabt habe, dass die Klägerin ihrerseits an dem Vergleichsangebot nicht
habe festhalten wollen, könne - auch unter Berücksichtigung von Treu und
Glauben - weder an der Annahmefrist noch an der Wirksamkeit der
Annahme etwas ändern.
II.
9 Dies hält der rechtlichen
Nachprüfung stand.
10 1. Ohne Erfolg rügt die Revision, das
Berufungsurteil sei entgegen der Vorschrift des § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
ZPO nicht mit Gründen versehen.
11 - 12 ... [wird ausgeführt]
13 2. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass der
Klägerin der mit der Klage geltend gemachte Restwerklohnanspruch nicht
zusteht. Mit der von der Beklagten am 21. Dezember 2018 bewirkten
Zahlung in Höhe von insgesamt 15.376,58 € (14.347,23 € + 1.029,35 €)
ist zwischen den Parteien ein Vergleich des Inhalts wirksam zustande
gekommen, dass damit weitere Forderungen der Klägerin aus dem Vertrag der
Parteien vom 19. August 2016 erloschen sind.
14 Die
Klägerin hat der Beklagten mit E-Mail ihrer anwaltlichen Vertreter vom 14.
Dezember 2018, 9:19 Uhr, wovon das Berufungsgericht in
revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgegangen ist, ein
wirksames Angebot auf Abschluss eines Vergleichs im Sinne des § 779 BGB mit
dem Inhalt unterbreitet, dass weitere Forderungen nicht erhoben würden, wenn
die Beklagte einen restlichen Werklohn in Höhe von 14.347,23 € und den
Verzugsschaden in Höhe der Rechtsanwaltskosten, die sich unstreitig auf
1.029,35 € belaufen, zahlt. Die Beklagte hat dieses Angebot
durch die von ihr am 21. Dezember 2018 zur Anweisung gebrachte Zahlung in
Höhe von insgesamt 15.376,58 € (14.347,23 € + 1.029,35 €) wirksam gemäß §
147 Abs. 2 BGB angenommen.
15 a) Die Klägerin war an das mit
E-Mail ihrer anwaltlichen Vertreter vom 14. Dezember 2018, 9:19 Uhr,
unterbreitete Angebot gemäß § 145 BGB gebunden, als dieses von der Beklagten
mit der am 21. Dezember 2018 bewirkten Zahlung stillschweigend angenommen
worden ist. Danach ist derjenige, der einem anderen die Schließung
eines Vertrags anträgt, an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die
Gebundenheit ausgeschlossen hat. Für letzteres ist nichts
ersichtlich. Die Klägerin macht nicht geltend, dass der Antrag auf
Abschluss des Vergleichs ohne Rechtsbindungswillen erfolgt ist.
16 aa) Das Angebot der Klägerin mit E-Mail vom 14. Dezember
2018, 9:19 Uhr, auf Abschluss eines Vergleichs ist der Beklagten zu diesem
Zeitpunkt gemäß § 130 Abs. 1 BGB wirksam zugegangen. Eine
Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie
in dessen Abwesenheit abgegeben wird, gemäß § 130 Abs. 1 BGB in dem
Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn
dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht. Der
Zugang einer Willenserklärung unter Abwesenden setzt voraus, dass
sie so in den Bereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen
Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu
nehmen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 14. Februar 2019 - IX
ZR 181/17 Rn. 11, NJW 2019, 1151; Urteil vom 8. Januar 2014 - IV ZR
206/13 Rn. 8, NJW 2014, 1010; Beschluss vom 21. Juni 2011 - II ZB 15/10 Rn.
15, NJW-RR 2011, 1184). Wann eine E-Mail als zugegangen gilt, ist in
der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt.
17 (1)
Zum Teil wird angenommen, dass eine E-Mail dem Empfänger unmittelbar
in dem Zeitpunkt zugeht, in dem sie abrufbereit in seinem
elektronischen Postfach eingegangen ist (vgl. OLG München,
Beschluss vom 15. März 2012 - Verg 2/12, NZBau 2012, 460, juris Rn. 50; LG
Hamburg, Urteil vom 7. Juli 2009 - 312 O 142/09, MMR 2010, 654, juris Rn.
19; Grüneberg/Ellenberger, BGB, 81. Aufl., § 130 Rn. 7a; Bierekoven in
Auer-Reinsdorff/Conrad, Handbuch IT- und Datenschutzrecht, 3. Aufl., § 26
E-Commerce und Fernabsatzrecht Rn. 24; Holz-bach/Süßenberger in
Moritz/Dreier, Rechts-Handbuch zum E-Commerce, 2. Aufl., Abschnitt C Rn.
169; Hoeren/Sieber/Holznagel/Kitz, Handbuch Multimedia-Recht, Teil 13.1 Rn.
101; MünchKommBGB/Einsele, 9. Aufl., § 130 Rn. 18 f.; Wertenbruch, JuS 2020,
481, 485; Herwig, MMR 2001, 145, 146; Taupitz/Kritter, JuS 1999, 839, 842;
Heun, CR 1994, 595, 598). Eine Ausnahme soll für den Fall gelten,
dass die E-Mail zur Unzeit oder außerhalb der üblichen
Geschäftszeiten eingeht; in diesem Fall liege der Zugang der Erklärung am
Folgetag (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 19. Juli 2011 - 24 U
186/10, juris Rn. 33 ff.; AG Meldorf, Urteil vom 29. März 2011 - 81 C
1601/10, NJW 2011, 2890, juris Rn. 20 ff.; Grüneberg/Ellenberger, BGB, 81.
Aufl., § 130 Rn. 7a; Bierekoven in Auer-Reins-dorff/Conrad, Handbuch IT- und
Datenschutzrecht, 3. Aufl., § 26 E-Commerce und Fernabsatzrecht Rn. 24;
Holzbach/Süßenberger in Moritz/Dreier, RechtsHandbuch zum E-Commerce, 2.
Aufl., Abschnitt C Rn. 169; Ultsch, NJW 1997, 3007, 3008).
18 (2)
Nach anderer Ansicht geht eine E-Mail dem Empfänger, wenn ein Abruf
im geschäftlichen Verkehr erwartet werden kann, an dem Tag zu, an dem
sie abrufbereit im Postfach liegt. Maßgeblich ist danach, wann der Absender
mit einer Kenntnisnahme der E-Mail nach dem üblichen Geschäftsablauf
rechnen kann. Insoweit wird angenommen, dass ein Abruf der E-Mails
spätestens bis zum Ende der Geschäftszeit zu erwarten ist (vgl.
Härting, Internetrecht, 6. Aufl. Rn. 681; Köhler/Fetzer, Recht des Internet,
8. Aufl. Rn. 181; Redeker, IT-Recht, 7. Aufl. Rn. 926; Thalmair, NJW 2011,
14, 16; Ultsch, NJW 1997, 3007, 3008; Krüger/Bütter, WM 2001, 221, 228;
Glatt, ZUM 2001, 390, 394; BeckOGK BGB/Gomille, Stand: 1. September 2022 §
130 Rn. 75; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 7. Mai 2002 - 2HK O 9434/01,
NJW-RR 2002, 1721, juris Rn. 35).
19 (3) Der Streitfall gibt
keinen Anlass, die Rechtsfrage umfassend zu entscheiden.
Jedenfalls für den nach den unangefochtenen Feststellungen des
Berufungsgerichts gegebenen Fall, dass die E-Mail im unternehmerischen
Geschäftsverkehr innerhalb der üblichen Geschäftszeiten auf dem Mailserver
des Empfängers abrufbereit zur Verfügung gestellt wird, ist sie dem
Empfänger grundsätzlich in diesem Zeitpunkt zugegangen.
Denn damit ist die E-Mail so in den Machtbereich des Empfängers gelangt,
dass er sie unter gewöhnlichen Umständen zur Kenntnis nehmen kann. Dass die
E-Mail tatsächlich abgerufen und zur Kenntnis genommen wird, ist für den
Zugang nicht erforderlich.
20 Der von einem Empfänger für
den Empfang von E-Mail-Nachrichten genutzte Mailserver ist
jedenfalls dann, wenn der Empfänger durch Veröffentlichung der
E-Mail-Adresse oder sonstige Erklärungen im Geschäftsverkehr zum Ausdruck
bringt, Rechtsgeschäfte mittels elektronischer Erklärungen in Form
von E-Mails abzuschließen, als sein Machtbereich anzusehen, in dem ihm
Willenserklärungen in elektronischer Form zugehen können.
Elektronische Willenserklärungen in Form von E-Mails werden als Datei
gespeichert von dem Mailserver des Absenders an den Mailserver des
Empfängers weitergeleitet. Dieser wird über den Eingang der E-Mail
unterrichtet. In diesem Zeitpunkt ist der Empfänger in der Lage, die
E-Mail-Nachricht abzurufen und auf seinem Endgerät anzeigen zu lassen
(vgl. zum technischen Ablauf: Härting, Internetrecht, 6. Aufl., Rn.
671; Redeker, IT-Recht, 7. Aufl. Rn. 925; Krüger/Bütter, WM 2001, 221, 227).
21 bb) Der mit E-Mail der Klägerin vom 14. Dezember 2018, 9:56
Uhr, erklärte Widerruf des Vergleichsangebots war verspätet. Da das
Vergleichsangebot der Klägerin der Beklagten am 14. Dezember 2018, 9:19 Uhr,
und damit innerhalb üblicher Geschäftszeiten wirksam zugegangen war, konnte
die Klägerin dieses um 9:56 Uhr nicht mehr gemäß § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB
wirksam widerrufen.
22 b) Die mit der am 21.
Dezember 2018 geleisteten Zahlung in Höhe von 15.376,58 € erfolgte
konkludente Annahme des Angebots seitens der Beklagten ist rechtzeitig
gewesen. Eine Annahmefrist im Sinne des § 148 BGB
ist von der Klägerin unstreitig nicht bestimmt worden.
Gemäß § 147 Abs. 2 BGB kann der einem Abwesenden gemachte Antrag nur
bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den
Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf. Das
Berufungsgericht hat angenommen, nach den gegebenen Umständen sei
mit einer Antwort der Beklagten binnen einer Frist von zwei Wochen zu
rechnen gewesen. Diese sei durch die binnen sieben Tagen erfolgte
Zahlung der Beklagten, der ein Annahmewille zu entnehmen sei,
gewahrt worden. Dies lässt Rechtsfehler nicht erkennen und wird auch von der
Revision nicht angegriffen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht
auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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