Abgrenzung vom Eigenschaden des Getöteten und Unterhaltsschaden für Hinterbliebene nach § 844 BGB


BGH, Urteil vom 22. Juni 2004 - VI ZR 112/03


Fundstelle:

NJW 2004, 2894
s. auch BGH NJW 2001, 971, 973


Amtl. Leitsatz:

Zu den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen entgangener Eigenleistungen (Bauarbeiten) eines bei einem Unfall getöteten Angehörigen.


Tatbestand:

Der Ehemann der Klägerin zu 1 und Vater der Klägerinnen zu 2 und 3 erlitt am 4. November 1996 bei einem von dem Erstbeklagten verschuldeten Verkehrsunfall schwere Verletzungen, an deren Folgen er am 12. November 1996 verstarb. Die volle Haftung der Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit.
Die Klägerinnen haben Schadensersatz und Schmerzensgeld begehrt. Davon sind in der Revisionsinstanz noch Schadensersatzansprüche wegen Eigenleistungen im Streit, die der Verstorbene nicht mehr erbringen konnte. Die Klägerinnen sind Erbinnen des Verstorbenen. Sie haben behauptet, es sei beabsichtigt gewesen, das im Eigentum der Klägerin zu 1 stehende Familienanwesen umfangreich zu renovieren und zu erweitern. Dabei wären durch Eigenleistungen des Verstorbenen Lohnkosten in Höhe von 100.602,51 DM eingespart worden. Diesen Betrag verlangen sie von den Beklagten ersetzt.
Das Landgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Die Berufung der Klägerinnen hatte in diesem Punkt keinen Erfolg. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgen die Klägerinnen ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, ein Schadensersatzanspruch aus gemäß § 1922 BGB auf die Klägerinnen übergegangenem Recht sei nicht gegeben. Ein vererblicher Schadensersatzanspruch des Verstorbenen sei bereits deswegen zu verneinen, weil das auszubauende Anwesen im Eigentum der Klägerin zu 1 gestanden habe und eine etwaige Vermögensmehrung daher nicht dem Verstorbenen, sondern ihr zugute gekommen wäre. Auch ein in das Vermögen des Verstorbenen fallender Ausgleichsanspruch bestehe nicht, da ein solcher nicht vereinbart gewesen sei. Ein allenfalls in Betracht kommender Anspruch auf Zugewinnausgleich habe zum Zeitpunkt des Versterbens noch nicht bestanden und sei deshalb nicht vererblich gewesen. Die Grundsätze der Drittschadensliquidation trügen den Anspruch ebenfalls nicht, denn hier sei keine der in Rechtsprechung und Literatur dafür anerkannten Fallgruppen gegeben. Auch auf § 844 Abs. 2 BGB könne der Anspruch der Klägerinnen nicht gestützt werden. Dabei könne dahinstehen, ob sie insoweit überhaupt gemeinschaftlich aktivlegitimiert seien. Es bedürfe auch keiner Entscheidung, ob diese Vorschrift, die als Rechtsfolge die Zahlung einer Geldrente vorsehe, als Grundlage des geltend gemachten Ersatzanspruchs herangezogen werden könne. Dem Begehren der Klägerinnen stehe jedenfalls entgegen, daß ihnen hinsichtlich der nicht erbrachten Eigenleistungen ein Unterhaltsanspruch nicht entgangen sei, denn Renovierung und Ausbau des Eigenheims seien nicht Teil des von dem Verstorbenen rechtlich geschuldeten Unterhalts gewesen.

II. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision im Ergebnis stand.
1. Für die Revisionsinstanz ist mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts zugunsten der Klägerinnen zu unterstellen, daß das im Eigentum der Klägerin zu 1 stehende Familienanwesen ohne den Unfall renoviert und ausgebaut worden wäre und der Verstorbene dabei Eigenleistungen erbracht hätte.
2. Entgegen der Auffassung der Revision haben die Klägerinnen als Erbinnen des Verstorbenen keinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten gemäß §§ 823 BGB, 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 3 Nr. 1 und 2 PflVG i.V.m. § 1922 BGB. Ein solcher Ersatzanspruch bestünde nur, wenn der behauptete Schaden in der Person des Verstorbenen vor dessen Tod entstanden wäre. Nur ein solcher Anspruch fällt in das Vermögen des Erblassers und kann mit dessen
Tod gemäß § 1922 BGB auf die Erben übergehen (vgl. Senatsurteile vom 21. September 1965 - VI ZR 78/64 - VersR 1965, 1077, 1078 und vom 21. November 2000 - VI ZR 231/99 - NJW 2001, 971, 973). Dem Erblasser selbst ist im Streitfall der behauptete Vermögensschaden jedoch nicht entstanden.
a) Zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, daß die von dem Erblasser ohne den Unfall erbrachten Eigenleistungen ausschließlich zu einer Vermögensmehrung der Klägerin zu 1 geführt hätten. Von der Revision wird auch nicht in Abrede gestellt, daß das zu renovierende und auszubauende Familienanwesen damals schon im Alleineigentum der Klägerin zu 1 stand.
b) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, dem Erblasser sei gleichwohl ein Schaden entstanden, und zwar deshalb, weil er aufgrund seiner Unfallverletzungen die Umbauarbeiten selbst nicht mehr habe erbringen können, sondern in Auftrag gegeben und voraussichtlich die hierfür erforderlichen Mittel zur Verfügung gestellt hätte. Da jedoch der geschädigte Erblasser bereits wenige Tage nach dem Unfall seinen Verletzungen erlag und somit weder die Umbauarbeiten durchführen noch in Auftrag geben konnte, unterscheidet sich der Streitfall in wesentlicher Hinsicht von dem Sachverhalt, der dem von der Revision angeführten Urteil des Oberlandesgerichts Zweibrücken zugrunde lag (OLG Zweibrücken, NZV 1995, 315, 316 mit NA-Beschluß des Senats vom 31. Januar 1995 - VI ZR 85/94). In jenem Fall mußte ein Geschädigter, der einen Verkehrsunfall schwer verletzt überlebt hatte, Lohnkosten für die Beschäftigung anderer Arbeitskräfte aufwenden, weil ihm Eigenleistungen bei einem Hausbau nicht mehr möglich waren. Bei dieser Sachlage ist dem dortigen Geschädigten mit Recht ein Ersatzanspruch zugebilligt worden (vgl. auch Senatsurteile vom 6. Juni 1989 -VI ZR 66/88 - VersR 1989, 857 m.w.N. und vom 24. Oktober 1989 - VI ZR 263/88 - NJW 1990, 1037). Anders liegen die Dinge jedoch im Streitfall. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, daß ein Anspruch des Geschädigten auf Ersatz der durch die Einstellung von Ersatzkräften entstehenden Lohnkosten nicht bereits mit der Notwendigkeit von deren Einstellung, sondern erst mit tatsächlich erfolgter Einstellung dieser Ersatzkräfte entstanden wäre (vgl. Senatsurteil vom 25. Januar 1972 -VI ZR 75/71 - VersR 1972, 460, 463). Mit dem Tod des Geschädigten war die Schadensentwicklung, soweit sie das Vermögen des Geschädigten betraf, und damit die Entstehung der Ansprüche, die auf die Klägerinnen als seine Erbinnen gemäß § 1922 BGB übergehen konnten, abgeschlossen (vgl. Senatsurteile vom 23. September 1966 - VI ZR 9/65 - VersR 1966, 1141, 1142 und vom 25. Januar 1972 - VI ZR 75/71 - aaO; vgl. auch Senatsurteile vom 20. Februar 1962 - VI ZR 65/61 - VersR 1962, 337 f.; vom 21. September 1965 - VI ZR 78/64 - VersR 1965, 1077, 1078 und vom 21. November 2000, aaO). Diese schadensrechtliche Konsequenz gilt jedenfalls dann, wenn, wie im Streitfall, ein höchstpersönliches Rechtsgut des Geschädigten, nämlich sein Körper bzw. seine Gesundheit, verletzt wurde, das von der Erbfolge ausgeschlossen ist (vgl. Stoll, Der Tod als Schadensfall, in: Festschrift für Zepos, 1973, S. 681, 689 ff.; zustimmend MünchKomm-BGB/Leipold, 3. Aufl., § 1922 Rn. 22; Soergel/Mertens, BGB, 12. Aufl., vor § 249 Rn. 258; Staudinger/Medicus, BGB, 12. Aufl., § 249 Rn. 187; Staudinger/Schiemann, BGB, 13. Bearb. [1998], Vorbem. zu § 249 Rn. 53). Der Tod des Berechtigten verhindert hier die Weiterentwicklung des Schadens. Das folgt notwendig aus der Unvererblichkeit des verletzten Rechtsguts, die zugleich bedeutet, daß die Position des Verletzten insoweit nicht auf den Gesamtrechtsnachfolger übergehen kann. Vererblich ist nur die in der Person des Erblassers entstandene Ersatzforderung, so wie sie im Zeitpunkt des Erbfalles besteht. Der Erbe kann mittels dieser Forderung nur dasjenige verlangen, was auch der Erblasser im Zeitpunkt des Todes hätte fordern können. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn der Verletzte schon zu Lebzeiten das Recht erworben hat, Ersatz für künftig drohende Schäden zu fordern, etwa für den Verdienstausfall, den er während der mutmaßlichen Dauer seiner Erwerbsunfähigkeit erleiden wird. Der Tod des Verletzten schließt künftigen Schaden aus und ermöglicht eine definitive Berechnung, welcher Schaden ihm tatsächlich erwachsen ist. Somit wird eine ursprünglich entstandene Ersatzforderung mit dem Tode des Gläubigers hinfällig, soweit sie den definitiven Schaden übersteigt und sich auf einen längeren Zeitabschnitt bezieht, als ihn der Verletzte tatsächlich erlebt hat (Stoll aaO, S. 689). Das bedeutet für den Streitfall, daß die Klägerinnen Ersatz der anstelle von Eigenleistungen des Geschädigten aufzuwendenden Lohnkosten nicht als Erbinnen aus übergegangenem Recht gemäß § 1922 BGB verlangen können. Bei den von ihnen geltend gemachten Aufwendungen handelt es sich vielmehr um mittelbare Schäden oder Drittschäden Diese sind im Falle der Tötung eines Menschen jedoch nicht gemäß §§ 823 BGB, 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, sondern nur nach Maßgabe der §§ 844 BGB, 10 Abs. 2 StVG ersatzfähig (vgl. Senatsurteil vom 21. November 2000, aaO).
c) Zutreffend und von der Revision unbeanstandet hat das Berufungsgericht auch etwaige Ausgleichsansprüche des Erblassers sowie ihm zustehende Schadensersatzansprüche aus Drittschadensliquidation verneint. Die Voraussetzungen dafür liegen im Streitfall ersichtlich nicht vor.
3. Ein Ersatzanspruch der Klägerinnen ergibt sich auch nicht aus §§ 844 Abs. 2 BGB, 10 Abs. 2 StVG. Nach diesen Vorschriften haben bei der Tötung eines gesetzlich zum Unterhalt Verpflichteten die unterhaltsberechtigten Personen Anspruch auf Ersatz des mittelbaren Schadens, der ihnen durch Entzug des Unterhaltsrechts entsteht (vgl. Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden,8. Aufl., Rn. 319). Der Ersatz ist grundsätzlich durch Entrichtung einer Geldrente zu leisten.
a) Zutreffend gehen Berufungsgericht und Revision davon aus, daß maßgeblich für den Umfang des geschuldeten Unterhalts der Ehegatten untereinander und im Verhältnis zu den Kindern der fiktive gesetzliche Unterhalt nach §§ 1360a Abs. 1, 1602 Abs. 2, 1610 BGB ist, der sich nach der persönlichen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Getöteten richtet (st. Rspr., vgl. Senatsurteile vom 23. September 1986 - VI ZR 46/85 - VersR 1987, 156, 157; vom 5. Juli 1988 - VI ZR 299/87 - VersR 1988, 1166, 1168; vom 5. Dezember 1989 - VI ZR 276/88 - VersR 1990, 317 f.; vom 6. Oktober 1992 - VI ZR 305/91 - VersR 1993, 56, 57 und vom 4. November 2003 - VI ZR 346/02 - VersR 2004, 75, 76, jeweils m.w.N.; BGH, Urteil vom 12. Juli 1979 - III ZR 50/78 - VersR 1979, 1029).
b) Bei der Bemessung der gemäß §§ 844 Abs. 2 BGB, 10 Abs. 2 StVG zu leistenden Geldrente ist der gesamte Lebensbedarf der Familie zu berücksichtigen, d.h. alles, was zur Haushaltsführung und Deckung der persönlichen
Bedürfnisse der Ehegatten und der gemeinsamen Kinder erforderlich ist. Die Berechnung des Schadensersatzanspruchs erfordert somit eine Gesamtbetrachtung sämtlicher zu berücksichtigender Posten. Dabei sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats der Vermögensbildung dienende Ausgaben wie Eigenleistungen zum Erwerb eines Eigenheims nicht in die Gesamtberechnung einzustellen (vgl. Senatsurteile vom 23. September 1966 - VI ZR 9/65 - aaO und vom 3. Juli 1984 - VI ZR 42/83 - VersR 1984, 961). Dagegen können Instandsetzungs- und Erhaltungskosten, die ebenso wie Nebenkosten oder Zinsen für ein zum Erwerb des Eigenheims aufgenommenes Darlehen der Finanzierung des Wohnbedarfs dienen, bis zur Höhe der fiktiven Miete für eine angemessene Wohnung ebenso wie Rücklagen für die Anschaffung und Reparatur von Wohnungseinrichtung und Hausrat in der Gesamtrechnung Berücksichtigung finden (vgl. Senatsurteile BGHZ 137, 237, 241; vom 16. Dezember 1986 - VI ZR 192/85 - VersR 1987, 507 f.; vom 31. Mai 1988 - VI ZR 116/87 - VersR 1988, 954 ff.; vom 5. Dezember 1989 - VI ZR 276/88 - VersR 1990, 317 f. und vom 4. November 2003 - VI ZR 346/02 - aaO).
c) Zu einem Schadensersatzanspruch der Klägerinnen wegen Entzugs ihrer gesetzlichen Unterhaltsrechte könnten die von dem Verstorbenen beabsichtigten Eigenleistungen demnach allenfalls in dem Umfang führen, in dem sie für die Instandsetzung oder Erhaltung des von der Familie bewohnten Hauses notwendig gewesen wären. Soweit eine Erweiterung des Hauses geplant war, hätten die Eigenleistungen hingegen der Vermögensbildung gedient. Insoweit müßten sie unterhaltsrechtlich außer Betracht bleiben. Letztlich kann die Frage, in welchem Umfang die in Aussicht genommenen Arbeiten zur Instandsetzung oder Unterhaltung des Hauses erforderlich gewesen wären, jedoch offenbleiben. Das Begehren der Klägerinnen ist nämlich nicht auf Zahlung einer Unterhaltsrente gemäß §§ 844 Abs. 2 BGB, 10 Abs. 2 StVG gerichtet. Sie machen vielmehr isoliert die fiktiven Lohnkosten als eigenständige Schadensposition geltend, ohne diese in die Berechnung etwaiger Unterhaltsansprüche gegenüber dem Verstorbenen einzustellen. Damit haben sie die tatsächlichen Voraussetzungenfür einen Ersatzanspruch gemäß §§ 844 Abs. 2 BGB, 10 Abs. 2 StVG aber nicht ausreichend dargetan. Auf die Frage, ob die Eigenleistungen, wovon die Revision offenbar ausgeht, den drei Klägerinnen gemeinschaftlich zugute gekommen wären, oder ob wegen der Verschiedenheit der Voraussetzungen für Höhe und Dauer etwaiger Rentenansprüche insoweit nur eine anteilige Geltendmachung in Betracht käme (vgl. BGHZ 11, 181, 183 f.), kommt es demgemäß nicht mehr an.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO.