Anforderung an eine Haftung aus § 826 BGB
(vorsätzliche sittenwidrige Schädigung); Beteiligung an fremden
Vertragsbruch; Begriff des Vorsatzes; Voraussetzungen der Gehilfenhaftung
nach § 831 BGB im Falle einer Schädigung nach § 826 BGB
BGH, Urteil vom 15. Oktober 2013 - VI
ZR 124/12 - OLG München
Fundstelle:
NJW 2014, 1380
Amtl. Leitsatz:
a) Ein Verhalten ist im Allgemeinen nicht bereits
deshalb sittenwidrig, weil der Handelnde vertragliche Pflichten oder das
Gesetz verletzt oder bei einem anderen einen Vermögensschaden hervorruft.
Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten,
die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage
tretenden Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann.
b) Die bloße Mitwirkung an einer Verletzung vertraglicher Treuepflichten,
von deren Existenz der Dritte - wenn auch grob fahrlässig - keine Kenntnis
hat, rechtfertigt das Urteil der Sittenwidrigkeit nicht.
c) Die Annahme bedingten Vorsatzes setzt voraus, dass der Handelnde die
relevanten Umstände jedenfalls für möglich gehalten und billigend in Kauf
genommen hat. Es genügt nicht, wenn die relevanten Tatumstände lediglich
objektiv erkennbar waren und sich dem Handelnden hätten aufdrängen müssen.
Zentrale Probleme:
Eine überaus lehrreiche Entscheidung zum Deliktsrecht.
Im Mittelpunkt steht die Haftung aus § 826 BGB in der Fallgruppe der
„Mitwirkung an fremdem Vertragsbruch“. Der Senat legt schulmäßig die
Voraussetzungen einer Haftung nach § 826 BGB dar. Das betrifft insbesondere
die Frage des Vorsatzes sowie die davon zu trennende Frage der
Sittenwidrigkeit. Er befasst sich dabei auch mit der Frage der Haftung für
den Verrichtungsgehilfen nach § 831 BGB. § 831 verlangt bei dieser Haftung
auf Seiten des Verrichtungsgehilfen lediglich eine widerrechtliche
Schädigung, auf das Verschulden des Verrichtungsgehilfen kommt es nicht an.
Anders ist dies aber, wenn die haftungsbegründenden Norm besondere
Voraussetzungen an die Haftung stellt, wie das etwa § 826 BGB
mit dem Erfordernis der Sittenwidrigkeit macht. Dann müssen die besonderen
Haftungsvoraussetzungen bereits in der Person des Verrichtungsgehilfen
vorliegen.
©sl 2013
Tatbestand:
1 Die Klägerinnen, zwei geschlossene
Immobilienfonds, nehmen die beklagte Bank auf Rückzahlung angeblicher
Fondsgelder in Anspruch, die ihre frühere Geschäftsführerin, die G. GmbH,
auf eigenen Namen bei der Beklagten angelegt und im Februar/März 2006 für
fondsfremde Zwecke an die Beklagte zur Sicherung von Darlehen verpfändet
hat.
2 Gegenstand der Geschäftstätigkeit der G. GmbH (nachfolgend: GHL) ist das
Halten von Geschäftsbeteiligungen und sonstiger Vermögensgegenstände aller
Art, die Verwaltung von geschlossenen Immobilienfonds und das Halten und
Verwalten vermögensrechtlicher Beteiligungen aller Art, soweit dazu keine
besonderen Genehmigungen erforderlich sind. In den Jahren 2005 und 2006 war
die GHL, deren Geschäftsführer S. L. war, Geschäftsführerin der Klägerinnen.
Die GHL unterhielt auf eigenen Namen bei der Münchner Bank zwei Konten mit
der Bezeichnung "Sonderkonto Umlage HAT 51" und "Sonderkonto Umlage HAT 58".
Am 8. September 2005 eröffnete S. L. für die GHL bei der Beklagten ein
Konto. Bei der Kontoeröffnung gab er an, dass die GHL für eigene Rechnung
handle. Zwischen dem 14. und dem 19. Dezember 2005 wurden von den Konten der
GHL bei der Münchner Bank Beträge in Höhe von insgesamt 450.000 € auf das
Konto der GHL bei der Beklagten überwiesen. Als Auftraggeber der Überweisung
war die GHL ausgewiesen. Der Verwendungszweck lautete "Übertrag Festgeld".
Im Januar 2006 richtete die GHL im eigenen Namen und unter Angabe des
Handelns auf eigene Rechnung bei der Beklagten ein Wertpapierdepot ein und
erwarb Anteile an Geldmarktfonds im Wert von 398.231,43 €. In der Zeit von
Januar bis März 2006 nahmen sowohl die GHL als auch die P. GmbH, deren
Geschäftsführer der Sohn von S. L. war, bei der Beklagten Darlehen in Höhe
von jeweils 200.000 € auf. Als Sicherheit für die
Darlehensrückzahlungsforderungen verpfändete S. L. die Wertpapiere der GHL.
Hierbei erklärte er, dass die GHL für eigene Rechnung handle. Nachdem die
Darlehen im August 2008 notleidend geworden waren, verwertete die Beklagte
die Sicherheiten.
3 Mit der Behauptung, bei den Konten der GHL bei der Münchner Bank habe es
sich um Treuhandkonten gehandelt, auf denen Fondsgelder der Klägerinnen
angelegt gewesen seien, was die Beklagte gewusst habe, nehmen die
Klägerinnen die Beklagte - soweit in der Revisionsinstanz von Interesse -
auf Schadensersatz in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Auf die Berufungen der Klägerinnen hat das Oberlandesgericht das
landgerichtliche Urteil aufgehoben und die Beklagten zur Zahlung von 150.000
€ an die Klägerin zu 1 und von 250.000 € an die Klägerin zu 2 verurteilt.
Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren
Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
4 Das Berufungsgericht hat angenommen, den Klägerinnen stehe gegen die
Beklagte ein Anspruch aus §§ 831, 826 BGB zu. S. L. habe eine kriminelle
Handlung begangen, indem er auf Treuhandkonten befindliche Gelder der
Klägerinnen auf ein nicht treuhandgebundenes Konto der GHL überwiesen habe,
hiervon Fondsanteile gekauft und diese dann als Sicherheiten für Darlehen an
die Beklagte verpfändet habe. Ohne die Mitwirkung der Beklagten sei diese
objektiv rechtswidrige Handlung nicht möglich gewesen. Der Mitarbeiter der
Beklagten, K., habe sich den für eine kriminelle Handlung des S. L.
sprechenden Verdachtsmomenten verschlossen und sich ihm bietende
Aufklärungsmöglichkeiten bewusst nicht genutzt. S. L. habe K. die diversen
Geschäftsmodelle der GHL vorgestellt. Daraus ergebe sich bereits, dass das
Unternehmenskonzept der GHL einen "chaotischen Charakter" habe. Es habe
viele ineinander verschachtelte Firmen gegeben, die für einen
Bankmitarbeiter völlig offen ließen, in welcher Weise hier Gewinn habe
erwirtschaftet werden sollen. Gleichzeitig habe S. L. ein Darlehen
gewünscht, das die GHL überhaupt nicht benötigt habe. Darüber hinaus habe er
ein Darlehen nicht nur für die eigene Firma, sondern auch für eine fremde
Firma aufnehmen wollen. Im Außenverhältnis möge ein Geschäftsführer hierzu
befugt sein. Für den Mitarbeiter einer Bank müsse sich aber in derartigen
Fällen die Frage aufdrängen, ob der Geschäftsführer hierzu auch im
Innenverhältnis befugt sei oder unlautere Machenschaften verfolge. S. L.
habe sich geweigert, Bilanzen oder Bonitätsunterlagen vorzulegen. Der
Mitarbeiter der Beklagten habe vor diesem Hintergrund hellhörig werden
müssen. Er habe es unterlassen, sich durch gezielte Nachfragen Klarheit zu
verschaffen, und sich bewusst auf eine formelle Prüfung beschränkt, weil ihn
der "Hintergrund" nicht interessiert habe. Es sei ihm darum gegangen, einen
Neukunden zu akquirieren und ein lukratives Geschäft in Form der beiden
Darlehensverträge abzuschließen. Die Beklagte habe den Entlastungsbeweis
gemäß § 831 BGB nicht geführt. Sie habe nicht nachgewiesen, dass sie K.
ordnungsgemäß geschult und überwacht habe. Abgesehen davon habe die Beklagte
für das Handeln des K. auch gemäß § 31 BGB einzustehen.
II.
5 Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht
stand. Die Feststellungen des Berufungsgerichts rechtfertigen nicht die
Beurteilung, die Beklagte sei den Klägerinnen wegen vorsätzlicher
sittenwidriger Schädigung nach §§ 826, 831, 31 BGB zum Schadensersatz
verpflichtet.
6 1. Wie die Revision mit Erfolg beanstandet, tragen die vom
Berufungsgericht getroffenen Feststellungen bereits nicht die Annahme, der
Mitarbeiter der Beklagten, K., habe den Klägerinnen in einer objektiv gegen
die guten Sitten verstoßenden Weise Schaden zugefügt.
7 a) Ob das vom Berufungsgericht festgestellte Verhalten des K. als
sittenwidrig anzusehen ist, ist eine Rechtsfrage, die der uneingeschränkten
Überprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt (vgl.
Senatsurteile vom 4. Juni 2013 - VI ZR 288/12, VersR 2013, 1144 Rn. 14; vom
25. März 2003 - VI ZR 175/02, BGHZ 154, 269, 274 f., jeweils mwN).
8 b) Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem
Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und
Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht
Denkenden verstößt (vgl. Senatsurteile vom 4. Juni 2013 - VI ZR
288/12, VersR 2013, 1144 Rn. 14; vom 20. November 2012 - VI ZR 268/11, VersR
2013, 200 Rn. 25; BGH, Urteil vom 19. Juli 2004 - II ZR 217/03, NJW 2004,
2668, 2670; Katzenmeier in Dauner-Lieb/Langen, BGB, 2. Aufl., § 826 Rn. 2
f.; Palandt/Sprau, BGB, 72. Aufl., § 826 Rn. 4, jeweils mwN). Dafür
genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde vertragliche Pflichten
oder das Gesetz verletzt oder bei einem anderen einen Vermögensschaden
hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens
hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der
zutage tretenden Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann
(vgl. BGH, Urteile vom 19. Juli 2004 - II ZR 217/03, NJW 2004, 2668, 2670;
vom 19. Oktober 1987 - II ZR 9/87, BGHZ 102, 6, 77 f.; Palandt/Sprau, aaO,
jeweils mwN). So begründet die Mitwirkung eines Dritten an dem
Vertragsbruch einer Partei für sich genommen nicht den objektiven Tatbestand
der Sittenwidrigkeit; es müssen vielmehr besondere Umstände hinzutreten, die
sein Verhalten als sittenwidrige Schädigung erscheinen lassen. In dem
Eindringen des Dritten in die Vertragsbeziehungen muss ein besonderes Maß an
Rücksichtslosigkeit gegenüber dem Geschädigten hervortreten. Dies ist etwa
der Fall, wenn der Dritte eine Vertragspartei zum Vertragsbruch verleitet,
kollusiv mit ihr zusammenwirkt oder die Verletzung vertraglicher -
beispielsweise gesellschaftsrechtlicher - Treuepflichten bewusst unterstützt
(vgl. BGH, Urteile vom 24. Februar 1954 - II ZR 3/53, BGHZ 12, 308,
317 ff.; vom 19. Februar 1979 - II ZR 186/77, NJW 1979, 1704, 1705; vom 9.
Juli 1992 - XII ZR 156/90, NJW-RR 1993, 367, 368; vom 19. Oktober 1993 - XI
ZR 184/92, VersR 1994, 187, 188; MünchKomm-BGB/Wagner, 6. Aufl., § 826 Rn.
59 f.). Erforderlich ist die positive Kenntnis des Dritten von der
Existenz der vertraglichen Bindung; die unbewusste Beteiligung an einem
Vertragsbruch rechtfertigt das Urteil der Sittenwidrigkeit nicht
(vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 1993 - XI ZR 184/92, VersR 1994, 187, 188
f.; MünchKomm-BGB/Wagner, 6. Aufl., § 826 Rn. 60). Dementsprechend
kann die Begründung eines Pfandrechts an treuhänderisch gebundenen
Kontoguthaben durch die Bank ein sittenwidriges Verhalten im Sinne des § 826
BGB darstellen, wenn die Bank Kenntnis von der Treuhandbindung hatte und
diese missachtet, um ihre eigenen Interessen durchzusetzen (vgl.
BGH, Urteil vom 25. September 1990 - XI ZR 94/89, NJW 1991, 101, 102;
MünchKomm-BGB/Wagner, aaO, Rn. 125; Staudinger/Oechsler, BGB, Bearb.2009, §
826 Rn. 242).
9 c) Nach diesen Grundsätzen kann das Verhalten des Mitarbeiters der
Beklagten, K., auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht als
sittenwidrig qualifiziert werden. Die Handlungen des K. sind sittlich
neutral. Weder die Eröffnung des Kontos und des Wertpapierdepots noch der
Abschluss des Darlehensvertrages noch die Begründung eines Pfandrechts an
den Geldmarktanteilen und deren Verwertung sind für sich genommen
verwerflich. Besondere Umstände, die den objektiven Tatbestand der
Sittenwidrigkeit begründen könnten, sind den Feststellungen des
Berufungsgerichts nicht zu entnehmen. Das Berufungsgericht hat
insbesondere nicht festgestellt, dass K. kollusiv mit S. L. zusammengewirkt
oder Kenntnis von der Treuhandbindung der zugunsten der GHL angelegten
Gelder hatte. Der Umstand, dass K. sich nach den Feststellungen des
Berufungsgerichts den für eine Untreuehandlung des S. L. sprechenden
Verdachtsmomenten verschlossen und es unterlassen hat, sich durch gezielte
Nachfragen Klarheit zu verschaffen, obwohl er hellhörig habe werden müssen,
vermag die für die Sittenwidrigkeit erforderliche besondere Verwerflichkeit
seines Verhaltens nicht zu begründen. Denn die bloße Mitwirkung an
einer Verletzung vertraglicher Treuepflichten, von deren Existenz der Dritte
- wenn auch grob fahrlässig - keine Kenntnis hat, rechtfertigt das Urteil
der Sittenwidrigkeit nicht (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 1993 -
XI ZR 184/92, VersR 1994, 187, 188 f.; MünchKomm-BGB/Wagner, 6. Aufl., § 826
Rn. 60 mwN).
10 2. Das Berufungsgericht hat darüber hinaus nicht beachtet, dass
eine Haftung der Beklagten aus §§ 831, 826 BGB zusätzlich zu den objektiven
und subjektiven Voraussetzungen eines Sittenverstoßes einen
Schädigungsvorsatz erfordert und Sittenwidrigkeit und Vorsatz getrennt
festzustellen sind (vgl. Senatsurteil vom 21. April 2009 - VI ZR
304/07, VersR 2009, 942 Rn. 24). Wie die Revision zu Recht beanstandet,
rechtfertigen die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht die
Beurteilung, der Mitarbeiter der Beklagten, K., habe den den Klägerinnen
entstandenen Schaden vorsätzlich herbeigeführt.
11 a) Zwar kommt es im Rahmen des § 831 BGB auf das Verschulden des
Verrichtungsgehilfen regelmäßig nicht an; vielmehr genügt es im Allgemeinen,
wenn der Verrichtungsgehilfe den objektiven Tatbestand einer unerlaubten
Handlung erfüllt hat und diese rechtswidrig ist. Etwas anderes gilt aber,
soweit über das allgemeine Verschulden hinaus - wie etwa bei § 826 BGB -
subjektive Elemente Voraussetzung der unerlaubten Handlung sind. In einem
solchen Fall müssen diese Voraussetzungen auch in der Person des
Verrichtungsgehilfen erfüllt sein (vgl. Senatsurteil vom 23. März
2010 - VI ZR 57/09, VersR 2010, 910 Rn. 38 mwN).
12 b) Der Vorsatz enthält ein "Wissens-" und ein "Wollenselement".
Der Handelnde muss die Umstände, auf die sich der Vorsatz beziehen muss,
gekannt bzw. vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen haben.
Die Annahme der - vorliegend allein in Betracht kommenden - Form des
bedingten Vorsatzes setzt voraus, dass der Handelnde die relevanten Umstände
jedenfalls für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts genügt es dagegen nicht, wenn
die relevanten Tatumstände lediglich objektiv erkennbar waren und sich dem
Handelnden hätten aufdrängen müssen. In einer solchen Situation ist
lediglich ein Fahrlässigkeitsvorwurf gerechtfertigt (vgl.
Senatsurteile vom 21. April 2009 - VI ZR 304/07, VersR 2009, 942 Rn. 24; vom
20. Dezember 2011 - VI ZR 309/10, VersR 2012, 454 Rn. 10; vom 20. November
2012 - VI ZR 268/11, VersR 2013, 200 Rn. 32; BGH, Urteil vom 12. April 2013
- V ZR 266/11, VersR 2013, 916 Rn. 13).
13 c) Feststellungen dazu, dass K. eine Schädigung der Klägerinnen
jedenfalls billigend in Kauf genommen hat, lassen sich dem Berufungsurteil
nicht entnehmen. Das Berufungsgericht wirft K. lediglich vor, es
unterlassen zu haben, dem begründeten Verdacht einer kriminellen Handlung
nachzugehen, obwohl er Anlass zur Nachfrage gehabt habe und habe hellhörig
werden müssen. Dass der Mitarbeiter der Beklagten tatsächlich hellhörig
geworden ist und eine Schädigung der Klägerinnen in der erforderlichen Weise
in seinen Willen aufgenommen und sich damit abgefunden hat, ist dem Urteil
dagegen nicht zu entnehmen.
14 3. Das Urteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar
(§ 561 ZPO).
15 a) Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen kann ein Anspruch der
Klägerinnen gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 Abs. 1, §
27 Abs. 1 StGB wegen Beihilfe zu der von S. L. begangenen Untreue oder aus
§§ 826, 830 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB wegen Beihilfe zu der von S. L.
begangenen vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung nicht bejaht werden. Es
fehlt an Feststellungen zu den subjektiven Voraussetzungen einer
haftungsbegründenden Teilnahme des Mitarbeiters der Beklagten, K., an der
Tat des S. L. Die Voraussetzungen für die Teilnahme an einer unerlaubten
Handlung im Sinne von § 830 BGB richten sich nach den für das Strafrecht
entwickelten Grundsätzen. Gemäß § 27 Abs. 1 StGB ist Gehilfe, wer
einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat
vorsätzlich Hilfe leistet. Demgemäß verlangt die Teilnahme neben der
Kenntnis der Tatumstände wenigstens in groben Zügen den jeweiligen Willen
der einzelnen Beteiligten, die Tat gemeinschaftlich mit anderen auszuführen
oder sie als fremde Tat zu fördern. Für den einzelnen Teilnehmer muss ein
Verhalten festgestellt werden, das den rechtswidrigen Eingriff in ein
fremdes Rechtsgut unterstützt hat und das von der Kenntnis der Tatumstände
und dem auf die Rechtsgutverletzung gerichteten Willen getragen war
(vgl. BGH, Urteil vom 9. März 2010 - XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365 Rn. 34 ff.
mwN). Wie bereits ausgeführt, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt,
dass der Mitarbeiter der Beklagten Kenntnis von der Treuhandbindung der
zugunsten der GHL angelegten Gelder hatte und mit Schädigungsvorsatz
gehandelt hat.
16 b) Eine Haftung der Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 261 StGB
scheidet auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen bereits deshalb
aus, weil weder ersichtlich noch dargetan ist, dass S. L. den Tatbestand der
Untreue - wie in § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Buchst. a StGB gefordert -
gewerbsmäßig verwirklicht hat.
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