| Inhalt und Umfang 
	deliktischer Verkehrssicherungspflichten; Haftung wegen Verletzung 
	vertraglicher Schutzpflichten nach §§ 280 I, 241 II BGB; Beweislast bzgl. 
	der Kausalität, Anscheinsbeweis 
 BGH, Urteil vom 9. 
	September 2008 - VI ZR 279/06 
 Fundstelle:
 NJW 2008, 3778
 
 Amtl. Leitsatz: Zur 
	Verkehrssicherungspflicht bei Fahrten mit einem Quad in einem Erlebnispark. 
 Zentrale Probleme: Die Entscheidung enthält eine lehrbuchartige 
	Zusammenfassung von Inhalt und Reichweite vor Verkehrssicherungspflichten, 
	die hier mit den aus § 241 II resultierenden Schutzpflichten identisch sind. 
©sl 2008 
 Tatbestand:
 1 Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche wegen der 
	Verletzung von vertraglichen Schutzpflichten bzw. 
	Verkehrssicherungspflichten nach einem Unfall im Erlebnispark der Beklagten 
	geltend.
 
 2 Der Arbeitgeber der Klägerin veranstaltete dort am 7. Dezember 2002 ein 
	Betriebsfest. Im Rahmen dieses Festes fand eine geführte Tour mit so 
	genannten Quads, einsitzigen vierrädrigen, offenen Fahrzeugen, die ähnlich 
	Motorrädern zu fahren und zu bedienen sind, statt. Die Teilnehmer der Tour 
	fuhren nach einer Einweisung in die Bedienung der Fahrzeuge ohne Schutzhelme 
	in einer Kolonne, die von einem Mitarbeiter der Beklagten angeführt wurde. 
	Die Gruppe befuhr zunächst eine aus Sand künstlich hergestellte 
	"Berglandschaft". Sodann führte ein Weg auf unebenem Waldboden nach oben, 
	links und rechts davon befand sich eine Böschung. Die Klägerin kam vom Weg 
	ab, fuhr in die Böschung und stürzte. Dabei geriet sie unter das Fahrzeug 
	und erlitt eine schwere offene Nasenbeintrümmerfraktur sowie eine 
	Septumtrümmerfraktur mit einer stark blutenden Risswunde im 
	Stirn-/Nasenwurzelbereich.
 
 3 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte 
	keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt 
	die Klägerin ihr Begehren weiter.
 
 Entscheidungsgründe:
 I.
 4 Nach Auffassung des Berufungsgerichts besteht ein Schadensersatzanspruch 
	weder aus § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem zwischen dem Arbeitgeber 
	der Klägerin und der Beklagten geschlossenen Vertrag betreffend die 
	Ausrichtung eines Betriebfestes noch aus § 823 Abs. 1 BGB.
 
 5 Der Beklagten sei zwar die Verletzung einer vertraglichen Schutzpflicht 
	bzw. der ihr obliegenden Verkehrssicherungspflicht vorzuwerfen, weil sie die 
	Teilnehmer der Tour nicht mit einem Schutzhelm ausgestattet habe. Bei der 
	Fahrt mit einem Quad im Gelände bestehe ein erhöhtes Risiko von Stürzen und 
	eine Verpflichtung des Veranstalters, die Auswirkungen von Stürzen möglichst 
	gering zu halten. Da bei einem Sturz mit einem offenen Geländefahrzeug der 
	Kopf des Fahrers besonders gefährdet sei, sei es erforderlich und zumutbar 
	gewesen, den Teilnehmern Schutzhelme zur Verfügung zu stellen. Es sei aber 
	nicht notwendig gewesen, diese mit Integralhelmen (Schutzhelm mit einem das 
	Gesicht bedeckenden Visier) auszustatten, auch wenn diese Art des 
	Schutzhelmes gegenüber einem offenen Helm eine zusätzliche Sicherheit biete.
 
 6 Daher hafte die Beklagte im Ergebnis nicht. Es stehe nämlich nicht fest, 
	dass die der Beklagten vorzuwerfende Pflichtverletzung für die Verletzungen 
	der Klägerin kausal geworden sei. Nach dem Gutachten des Brandenburgischen 
	Landesinstituts für Rechtsmedizin wäre zwar möglicherweise bei einem tief 
	sitzenden offenen Helm die Nasenwurzelregion durch die Breite des Helms 
	geschützt oder zumindest die Schwere des Aufpralls vermindert worden, 
	jedenfalls soweit das anprallende Fahrzeugteil gleichzeitig Kontakt zum Helm 
	gehabt hätte. Die Gutachterin habe dazu mangels Angaben über das 
	auftreffende Fahrzeugteil sowie den genauen Bewegungsablauf jedoch keine 
	weitergehenden Feststellungen treffen können und die Möglichkeit aufgezeigt, 
	dass ein Fahrzeugteil isoliert das Gesicht der Klägerin getroffen habe und 
	auch durch einen offenen Helm nicht auf Abstand gehalten worden wäre.
 
 7 Eine Beweislastumkehr sei nicht geboten. Bei der Verletzung vertraglicher 
	Schutzpflichten sei zwar bei verschiedenen Fallgruppen eine Beweislastumkehr 
	anzuerkennen. Das vorliegende Geschehen sei jedoch keiner dieser Fallgruppen 
	zuzuordnen. Für einen Anscheinsbeweis fehle es an einem typischen 
	Geschehensablauf, aus dem gefolgert werden könne, dass der Eintritt der 
	erlittenen Verletzungen beim Tragen eines offenen Helmes verhindert worden 
	wäre.
 
 II.
 
 8 Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht ist 
	ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagte weder wegen 
	einer Verletzung vertraglicher Schutzpflichten noch aus § 823 Abs. 1 BGB 
	wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht für die der Klägerin durch 
	den Unfall entstandenen Schäden haftet.
 
 9 1. Die vertraglichen Schutzpflichten zielen im Streitfall darauf ab, 
	eine Verletzung der Klägerin möglichst zu vermeiden und dadurch ihr 
	Integritätsinteresse zu erhalten. Sie entsprechen mithin inhaltlich den 
	Verkehrssicherungspflichten, so dass die dazu entwickelten Grundsätze 
	anwendbar sind.
 
 10 Danach ist derjenige, der eine Gefahrenlage - gleich welcher Art 
	-schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren 
	Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern 
	(vgl. etwa Senat, Urteile vom 4. Dezember 2001 - VI ZR 447/00 - VersR 2002, 
	247, 248; vom 15. Juli 2003 - VI ZR 155/02 - VersR 2003, 1319; vom 5. 
	Oktober 2004 - VI ZR 294/03 - VersR 2005, 279, 280; vom 8. November 2005 - 
	VI ZR 332/04 - VersR 2006, 233, 234; vom 6. Februar 2007 - VI ZR 274/05 - 
	VersR 2007, 659, 660; vom 3. Juni 2008 - VI ZR 223/07 - VersR 2008, 1083, 
	Rn. 9, jeweils m.w.N.). Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst 
	diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen 
	Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere 
	vor Schäden zu bewahren. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass nicht 
	jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Ein allgemeines 
	Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre utopisch. Eine Verkehrssicherung, 
	die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. 
	Haftungsbegründend wird eine Gefahr erst dann, wenn sich für ein 
	sachkundiges Urteil die nahe liegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter 
	anderer verletzt werden (vgl. Senat, Urteile vom 8. November 2005 - VI 
	ZR 332/04 -; vom 6. Februar 2007 - VI ZR 274/05 -; vom 3. Juni 2008 - VI ZR 
	223/07 -, jeweils aaO). Deshalb muss nicht für alle denkbaren 
	Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es sind 
	vielmehr nur die Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung 
	anderer tunlichst abzuwenden (vgl. Senat, Urteile vom 15. Juli 2003 - VI 
	ZR 155/02 -; vom 8. November 2005 - VI ZR 332/04 -; vom 6. Februar 2007 - VI 
	ZR 274/05 -; vom 3. Juni 2008 - VI ZR 223/07 -, jeweils aaO). Der im 
	Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB) ist genügt, wenn im 
	Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem 
	entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält
	(vgl. Senat, Urteile vom 15. Juli 2003 - VI ZR 155/02 -; vom 8. November 
	2005 - VI ZR 332/04 -; vom 6. Februar 2007 - VI ZR 274/05 -; vom 3. Juni 
	2008 - VI ZR 223/07 -, jeweils aaO). Daher reicht es anerkanntermaßen 
	aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, 
	umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen 
	Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden 
	zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind (vgl. Senat, 
	Urteile vom 15. Juli 2003 - VI ZR 155/02 - aaO; vom 8. November 2005 - VI ZR 
	332/04 - aaO; vom 16. Mai 2006 - VI ZR 189/05 - VersR 2006, 1083, 1084; vom 
	6. Februar 2007 - VI ZR 274/05 - aaO; vom 3. Juni 2008 - VI ZR 223/07 - aaO).
 
 11 Der Betreiber einer Sport- und Spielanlage braucht demnach zwar nicht 
	allen denkbaren Gefahren vorzubeugen. Die Verkehrssicherungspflicht 
	erfordert jedoch regelmäßig den Schutz vor Gefahren, die über das übliche 
	Risiko bei der Anlagenbenutzung hinausgehen, vom Benutzer nicht vorhersehbar 
	und für ihn nicht ohne weiteres erkennbar sind (vgl. Senat, Urteile vom 
	25. April 1978 - VI ZR 194/76 - VersR 1978, 739; vom 3. Juni 2008 - VI ZR 
	223/07 - aaO, Rn. 10; BGH, Urteil vom 12. Juni 2007 - X ZR 87/06 - NJW 2007, 
	2549, 2551; OLG Köln, VersR 2002, 859, 860; OLG Celle, NJW 2003, 2544).
 
 12 2. Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht eine Verletzung 
	der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten zu Recht bejaht, weil diese die 
	Teilnehmer der Quad-Tour nicht mit einem Schutzhelm ausgestattet hat. 
	Dies wird weder von Seiten der Revision noch der Revisionserwiderung in 
	Frage gestellt. Entgegen der Auffassung der Revision hat das 
	Berufungsgericht aufgrund der von ihm getroffenen Feststellungen aber auch 
	ohne Rechtsfehler eine Notwendigkeit verneint, der Klägerin einen so 
	genannten Integralhelm zur Verfügung zu stellen.
 
 13 a) Im Streitfall hat die Beklagte Quadfahrten im Gelände angeboten. Auch 
	wenn diese in Form einer geführten Gruppenausfahrt und grundsätzlich mit 
	einer relativ geringen Geschwindigkeit durchgeführt wurden, bestand für die 
	ungeübten Quadfahrer ein erhöhtes Risiko von Stürzen. Da bei einem solchen 
	Sturz mit einem offenen Geländefahrzeug der Kopf des Fahrers mangels 
	Vorhandenseins einer Knautschzone oder eines Rückhaltesystems besonders 
	gefährdet ist, handelte es sich dabei nicht um eine anlagentypische Gefahr, 
	die von Teilnehmern einer solchen Tour in einem "Fun-Park" in Kauf genommen 
	wird. Infolgedessen war die Beklagte verpflichtet, den Teilnehmern 
	Schutzhelme zur Verfügung zu stellen, um Kopfverletzungen im Falle eines 
	Unfalls möglichst zu vermeiden.
 
 14 b) Es war aber jedenfalls zum Zeitpunkt des Unfalls im Jahre 2002 nicht 
	erforderlich, die Fahrer mit Integralhelmen auszustatten, auch wenn diese 
	Art des Schutzhelms gegenüber einem offenen Helm eine zusätzliche Sicherheit 
	geboten hätte. Das Berufungsgericht hat zu Recht berücksichtigt, dass die 
	Beklagte die Touren hat begleiten lassen, so dass zum einen die Fahrstrecke 
	vorgegeben war und zum andern die Möglichkeit bestand, die Teilnehmer von 
	dem Eingehen zu großer Risiken abzuhalten und sie ggf. zu unterstützen. 
	Daher bestand grundsätzlich nicht die Gefahr, dass aufgrund einer 
	gefährlichen Geländewahl und einer zu hohen Geschwindigkeit eine besondere 
	Verletzungsgefahr bestand, der mit erhöhten Sicherheitsanforderungen hätte 
	begegnet werden müssen.
 
 15 Unter diesen Umständen gewinnt bei der Abwägung Bedeutung, dass der 
	Gesetzgeber zum damaligen Zeitpunkt noch keine Notwendigkeit gesehen hat, 
	für Quads das Tragen eines Schutzhelms anzuordnen. Erst mit der am 1. Januar 
	2006 in Kraft getretenen Neufassung des § 21a Abs. 2 StVO durch die 
	Verordnung vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3716) wurden die Fahrer von "Quads" 
	in die Schutzhelmpflicht einbezogen. Dadurch sollte das Verletzungsrisiko im 
	Kopfbereich für die Benutzer von Quads entsprechend der bisherigen Regelung 
	für Krafträder gemindert werden. Die Beklagte hat mithin zum Unfallzeitpunkt 
	nicht gegen Schutzvorschriften der Straßenverkehrsordnung verstoßen, die der 
	Gesetzgeber im Interesse der Vermeidung schwerer Verletzungen erlassen hat.
 
 16 Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht wird freilich nicht alleine 
	durch gesetzliche Vorgaben bestimmt. Der zur Verkehrssicherung Verpflichtete 
	hat vielmehr grundsätzlich selbständig zu prüfen, ob und welche 
	Sicherungsmaßnahmen zur Vermeidung von Schädigungen notwendig sind; er 
	hat die erforderlichen Maßnahmen eigenverantwortlich zu treffen, auch wenn 
	gesetzliche oder andere Anordnungen, Unfallverhütungsvorschriften oder 
	technische Regeln wie DIN-Normen seine Sorgfaltspflichten durch Bestimmungen 
	über Sicherheitsmaßnahmen konkretisieren. Solche Bestimmungen enthalten im 
	Allgemeinen keine abschließenden Verhaltensanforderungen gegenüber den 
	Schutzgütern. Sie können aber regelmäßig zur Feststellung von Inhalt und 
	Umfang bestehender Verkehrssicherungspflichten herangezogen werden und sind 
	deshalb für die Bestimmung des Umfangs der Verkehrssicherungspflichten 
	durchaus von Bedeutung (vgl. Senat BGHZ 103, 338, 342; Urteile vom 29. 
	November 1983 - VI ZR 137/82 - VersR 1984, 164, 165; vom 23. Oktober 1984 - 
	VI ZR 85/83 -VersR 1985, 64, 65; vom 7. Oktober 1986 - VI ZR 187/85 - VersR 
	1987, 102, 103; vom 13. März 2001 - VI ZR 142/00 - VersR 2001, 1040, 1041). 
	Welche Maßnahmen zur Wahrung der Verkehrssicherungspflicht erforderlich 
	sind, hängt von den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls ab (vgl. Senat, 
	Urteile vom 21. März 2000 - VI ZR 158/99 - VersR 2000, 984 f.; vom 3. Juni 
	2008 - VI ZR 223/07 - aaO, Rn. 18).
 
 17 Auch unter Berücksichtigung dieses Grundsatzes würde man indes die 
	Anforderung an die Beklagte überspannen, wenn man über die Verletzung der 
	Verkehrssicherungspflicht wegen der nicht erfolgten Ausstattung mit offenen 
	Schutzhelmen hinaus für das Jahr 2002 die Ausstattung mit einem so genannten 
	Integralhelm verlangte. Immerhin hat sich der Gesetzgeber erst ca. drei 
	Jahre nach dem hier zu beurteilenden Unfall dazu entschlossen, Fahrer eines 
	Quads überhaupt der Schutzhelmpflicht zu unterwerfen. Im Hinblick darauf ist 
	nicht davon auszugehen und auch von der Revision nicht dargelegt, dass die 
	betroffenen Verkehrskreise schon im Jahre 2002 über die Notwendigkeit, einen 
	Schutzhelm zu tragen, hinaus auch die Ausstattung von Quadfahrern mit 
	Integralhelmen als erforderlich angesehen haben. Bei einer geführten Tour im 
	Gelände bestand nämlich für die Teilnehmer jedenfalls kein größeres Risiko, 
	als dies wegen der höheren gefahrenen Geschwindigkeit und der Gefährdung 
	durch andere Straßenverkehrsteilnehmer für Motorradfahrer im öffentlichen 
	Verkehrsbereich besteht. Bei diesen reicht zur Erfüllung der Helmpflicht das 
	Tragen eines offenen Helms aus; es ist nicht erforderlich, einen 
	Integralhelm zu tragen (vgl. VG Augsburg, DAR 2001, 233, 234). Unter diesen 
	Umständen konnten die von der Revision geltend gemachten höheren 
	Anforderungen von der Beklagten nicht erwartet werden (vgl. auch Senat, 
	Urteil vom 30. Januar 1979 - VI ZR 144/77 - VersR 1979, 369 f.).
 
 18 3. Die Revision hat auch keinen Erfolg, soweit sie meint, das 
	Berufungsgericht habe zu Unrecht die Kausalität der angenommenen 
	Pflichtverletzung für den eingetretenen Schaden verneint, weil es übersehen 
	habe, dass die Voraussetzungen eines Anscheinsbeweises vorliegen.
 
 19 Das Berufungsgericht hat sich wegen der Ausführungen der 
	gerichtsmedizinischen Sachverständigen keine Überzeugung bilden können, dass 
	die der Beklagten vorzuwerfende Pflichtverletzung für die von der Klägerin 
	erlittenen Verletzungen kausal geworden ist. Entscheidend dafür war, dass 
	die Sachverständige wegen der fehlenden Angaben keine Feststellungen über 
	den genauen Ablauf und das aufprallende Fahrzeugteil treffen konnte und 
	deshalb die Möglichkeit aufgezeigt hat, dass ein Fahrzeugteil isoliert das 
	Gesicht der Klägerin getroffen hat und auch durch einen offenen Helm nicht 
	auf Abstand gehalten worden wäre. Das Berufungsgericht hat unter diesen 
	Umständen neben der - von der Revision nicht angegriffenen - Ablehnung einer 
	Beweislastumkehr einen für den Anscheinsbeweis typischen Geschehensablauf 
	verneint, aus dem gefolgert werden könnte, dass der Eintritt der erlittenen 
	Verletzungen beim Tragen eines offenen Helms verhindert worden wäre. Dies 
	ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
 
 20 Zwar ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass 
	bei der Verletzung von Schutzgesetzen sowie von Unfallverhütungsvorschriften 
	ein Beweis des ersten Anscheins dafür spricht, dass der Verstoß für den 
	Schadenseintritt ursächlich war, sofern sich gerade diejenige Gefahr 
	verwirklicht hat, der das Schutzgesetz oder die Unfallverhütungsvorschrift 
	entgegen wirken soll (vgl. Senat, Urteile vom 25. Januar 1983 - VI ZR 
	92/81 - VersR 1983, 440 f.; vom 22. April 1986 - VI ZR 77/85 - VersR 1986, 
	916, 917). Der Beweis des ersten Anscheins ist auch bei der Verletzung von 
	Verkehrssicherungspflichten geboten, die wie Schutzgesetze und 
	Unfallverhütungsvorschriften typischen Gefährdungen entgegenwirken sollen, 
	wenn sich in dem Schadensfall gerade diejenige Gefahr verwirklicht, der 
	durch die Auferlegung bestimmter Verhaltenspflichten begegnet werden soll 
	(vgl. Senat, Urteil vom 14. Dezember 1993 - VI ZR 271/92 - VersR 1994, 324, 
	325). Nach dem Senatsurteil vom 25. Januar 1983 spricht der Beweis des 
	ersten Anscheins für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem 
	Nichtbenutzen eines Schutzhelms und den eingetretenen Kopfverletzungen, wenn 
	ein Kraftfahrer, der ohne Schutzhelm fährt, bei einem Unfall 
	Kopfverletzungen erleidet, vor denen der Schutzhelm allgemein schützen soll. 
	Indessen ist ein Anscheinsbeweis nur möglich, wenn ein typischer 
	Geschehensablauf vorliegt, sich also aufgrund allgemeiner Erfahrungssätze 
	der Schluss aufdrängt, die erlittenen Verletzungen seien darauf 
	zurückzuführen, dass der Verletzte keinen (offenen) Schutzhelm getragen hat
	(vgl. Senatsurteil vom 3. Juli 1990 - VI ZR 239/89 - VersR 1991, 195 
	m.w.N.). Diese Frage unterliegt der Prüfung durch das Revisionsgericht (vgl. 
	BGHZ 115, 141, 144). Sie ist im Streitfall zu verneinen.
 
 21 Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist ein detaillierter 
	Vortrag zum Unfallhergang und zur genauen Entstehung der Verletzungen nicht 
	erfolgt. Zudem liegt eine Gesichtsverletzung vor, die dadurch verursacht 
	wurde, dass ein Fahrzeugteil das Gesicht der Klägerin getroffen hat. Unter 
	diesen Umständen kann nicht typischerweise darauf geschlossen werden, dass 
	ein offener Schutzhelm den Aufprall verhindert oder zumindest vermindert 
	hätte. Ein solcher Helm schützt zwar typischerweise den oberen Kopfteil und 
	den Hinterkopf, kann aber nach den Ausführungen der Sachverständigen nur 
	unter besonderen Umständen die Nasenwurzelregion und die Nase vor 
	aufprallenden Fahrzeugteilen schützen. Daher kann man für die konkreten 
	Verletzungen der Klägerin nicht von einem typischen Geschehensablauf 
	ausgehen, der zu diesen Verletzungen geführt hat. Jedenfalls ist nach 
	den Ausführungen der Sachverständigen von der ernsthaften Möglichkeit eines 
	anderen Geschehensablaufs auszugehen, so dass auch deshalb ein 
	Anscheinsbeweis nicht angewendet werden kann.
 
 22 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
 
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