Verjährungsbeginn nach §
199 I BGB bei zivilrechtlichen Ansprüchen von Behörden
BGH, Urteil vom 12. Mai
2009 - VI ZR 294/08
Fundstelle:
noch nicht bekannt
Amtl. Leitsatz:
a) Bei Behörden und öffentlichen
Körperschaften beginnt die Verjährungsfrist für zivilrechtliche
Schadensersatzansprüche nach § 199 Abs. 1 BGB zu laufen, wenn der zuständige
Bedienstete der verfügungsberechtigten Behörde Kenntnis von dem Schaden und
der Person des Ersatzpflichtigen erlangt; verfügungsberechtigt in diesem
Sinne sind dabei solche Behörden, denen die Entscheidungskompetenz für die
zivilrechtliche Verfolgung von Schadensersatzansprüchen zukommt, wobei die
behördliche Zuständigkeitsverteilung zu respektieren ist.
b) Im Zusammenhang mit einer Prüfung im Sinne von § 28p SGB IV ist der
zuständige Rentenversicherungsträger auch verfügungsberechtigt für die
Geltendmachung zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche gegen den
Geschäftsführer einer GmbH wegen der Vorenthaltung von
Gesamtsozialversicherungsbeiträgen.
Zentrale Probleme:
Es geht um die Frage der subjektiven
Voraussetzungen des Verjährungsbeginns nach § 199 I BGB bei zivilrechtlichen
Ansprüchen von Behörden: Wann hat die Behörde die danach maßgebliche
Kenntnis bzw. grobfahrlässige Unkenntnis?
©sl 2009
Tatbestand:
1 Die klagende AOK verlangt vom Beklagten, der Geschäftsführer der A.
Baugesellschaft mbH war, Schadensersatz wegen nicht abgeführter
Sozialversicherungsbeiträge.
2 Die A. Baugesellschaft mbH (künftig: GmbH) wurde als Arbeitgeberin mit
einem Beitragskonto bei der Klägerin geführt. Im Jahre 2002 führte das
Hauptzollamt S. ein Ermittlungsverfahren wegen Beitragspflichtverletzungen
bei der GmbH durch. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (künftig:
BfA) in S. erstellte in diesem Zusammenhang eine Schadensberechnung, die dem
Hauptzollamt am 28. Juni 2002 übersandt wurde. Am 9. Mai 2003 wurde ein
Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH mangels Masse durch Be-schluss
des Amtsgerichts abgelehnt. Der Beklagte wurde durch Strafurteil vom 17.
Juni 2004 u.a. wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren auf
Bewährung verurteilt, weil er für den Beschäftigungszeitraum von Januar 1999
bis September 2001 die Höhe der Sozialabgaben gegenüber der Klägerin falsch
angegeben und dabei einen Beitragsschaden in Höhe von 487.754,97 €
verursacht habe. Am 2. Juni 2005 erließ die BfA gegenüber der GmbH i.L.
einen Beitragsbescheid über 487.755,07 €, der am selben Tag auch an die
Klägerin zur weiteren Veranlassung übersandt wurde. Die GmbH wurde am 28.
November 2005 wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht.
3 Am 30. November 2007 beantragte die Klägerin den Erlass eines
Mahnbescheides gegen den Beklagten, der am 5. Dezember 2007 zugestellt wurde
und einen Vollstreckungsbescheid nach sich zog. Auf den Einspruch des
Beklagten gegen den Vollstreckungsbescheid hat das Landgericht diesen
aufgehoben und die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Die hiergegen
gerichtete Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr
Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
4 Das Berufungsgericht ist ebenso wie das Landgericht der Auffassung, dass
der gegen den Beklagten gerichtete Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2
BGB i.V.m. § 263 StGB verjährt sei. Die regelmäßige Verjährungsfrist von
drei Jahren habe mit dem Schluss des Jahres 2002 zu laufen begonnen, da in
diesem Jahr die Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 BGB vorgelegen hätten.
Diese Regelung sei gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 EGBGB anwendbar,
da die gegen den Beklagten bestehenden Schadensersatzansprüche am 1. Januar
2002 wegen fehlender Kenntnis im Sinne von § 852 Abs. 1 BGB a.F. noch nicht
verjährt gewesen seien. Die auch für den Beginn der Verjährung nach § 199
Abs. 1 BGB n.F. erforderliche Kenntnis von den den Anspruch begründenden
Umständen und der Person des Schädigers habe mit der Schadensberechnung der
BfA vom 28. Juni 2002 vorgelegen. Dabei sei nicht erst auf die Kenntnis der
Klägerin aufgrund des Beitragsbescheids der BfA vom 2. Juni 2005
abzustellen, sondern auf die Kenntnis der Bediensteten der BfA. Dieser stehe
im Zusammenhang mit ihrer Zuständigkeit nach § 28p Abs. 1 SGB IV zumindest
auch eine Entscheidungskompetenz für die Verfolgung zivilrechtlicher
Schadensersatzansprüche gegen den beklagten Geschäftsführer der GmbH zu. Die
Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände und der Person des Schuldners
sei bei den Bediensteten der BfA bereits aufgrund der im Jahre 2002
durchgeführten Prüfung vorhanden gewesen, so dass die Verjährung nach § 199
Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres 2002 begonnen und mit Ende des Jahres
2005 abgelaufen gewesen sei. Der Mahnbescheid im Jahr 2007 habe die
Verjährung daher nicht mehr hemmen können. Im Übrigen habe spätestens im
Jahr nach der ersten Prüfung der BfA eine grob fahrlässige Unkenntnis
vorgelegen, so dass die Verjährungsfrist jedenfalls Ende 2006 abgelaufen
sei.
II.
5 Das angefochtene Urteil hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand.
6 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass für den
Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist im Sinne des § 195 BGB gemäß Art.
229 § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 EGBGB die Regelung des § 199 Abs. 1 BGB in der
ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung heranzuziehen ist, da zu diesem
Zeitpunkt die geltend gemachten Ansprüche gegen den Beklagten aus § 823 Abs.
2 BGB i.V.m. § 263 StGB wegen Fehlens einer für den Verjährungsbeginn im
Sinne von § 852 Abs. 1 a.F. BGB erforderlichen Kenntnis noch nicht verjährt
waren. Dies nimmt die Revision als für sie günstig hin. Rechtsfehler sind
insoweit auch nicht erkennbar.
7 2. Die streitgegenständlichen Schadensersatzansprüche sind verjährt.
8 Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei
Jahren (§ 195 BGB) mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch
entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen
und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe
Fahrlässigkeit erlangen müsste.
9 a) Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass der geltend
gemachte Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten bereits vor Beginn des
Jahres 2002 entstanden war. Nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs ist ein Anspruch im Sinne von § 199 Abs. 1 BGB
entstanden, sobald er im Wege der Klage geltend gemacht werden kann, wobei
bei Schadensersatzansprüchen grundsätzlich die Möglichkeit einer
Feststellungsklage ausreicht (vgl. zu § 852 BGB a.F.: BGHZ 55, 340, 341;
73, 363, 365; 79, 176, 178; 96, 290, 294). Diese Voraussetzungen waren
bei dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m.
§ 263 StGB jeweils erfüllt, nachdem der Beklagte als Geschäftsführer der
GmbH in der Zeit von Januar 1999 bis September 2001
Beschäftigungsverhältnisse gegenüber der Klägerin nicht oder nur falsch
angegeben hat und ein Schaden dadurch entstanden ist, dass bei Fälligkeit
spätestens zum jeweiligen 15. des Folgemonats (vgl. § 23 SGB IV)
Sozialversicherungsbeiträge durch die GmbH nicht oder nicht in voller Höhe
abgeführt worden sind (vgl. hierzu Senatsurteile vom 18. November 1997 -
VI ZR 11/97 - VersR 1998, 468, 469 und vom 9. Januar 2001 - VI ZR 119/00 -
VersR 2001, 903, 904).
10 b) Entgegen der Auffassung der Revision kommt es für die Frage der
Entstehung des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruches aus § 823 Abs. 2
BGB i.V.m. § 263 StGB gegen den Beklagten nicht auf den Erlass des
Beitragsbescheides der BfA vom 2. Juni 2005 an, mit dem die rückständigen
Sozialversicherungsbeiträge gegen die GmbH festgesetzt worden sind. Zum
einen richtete sich der Beitragsbescheid der BfA nicht gegen den Beklagten,
sondern gegen die GmbH i.L. und hatte schon deshalb auf die Voraussetzungen
eines zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs gegen den Beklagten
unmittelbar keinen Einfluss. Zum anderen weist das Berufungsgericht
zutreffend darauf hin, dass sich die Verpflichtung des Arbeitgebers zur
Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge bereits aus dem Gesetz ergibt (vgl.
§§ 5 Abs. 1 SGB V, 20 Abs. 1 SGB XI, 25 Abs. 1 SGB III i.V.m. §§ 22, 23 SGB
IV) und es deshalb auch für die Verjährung des Anspruchs der
Sozialversicherungsträger gegen den Arbeitgeber nicht auf den Erlass eines
Verwaltungsaktes ankommen kann, durch den der Anspruch lediglich
konkretisiert wird (vgl. BVerwG NVwZ 1983, 740; BVerwGE 23, 166, 167 f.).
Soweit die Revision für ihre entgegenstehende Auffassung auf eine
Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23. September 2004 - IX ZR 148/03 -
(ZIP 2004, 2192) verweist, ist der dieser Entscheidung zugrunde liegende
Fall mit dem vorliegenden nicht vergleichbar.
11 c) Das Berufungsgericht ist auch rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass
die nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB den Lauf der Verjährungsfrist auslösende
Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des
Schuldners bereits im Jahr 2002 vorlag, weil insoweit auf die Kenntnis der
Bediensteten der BfA abzustellen ist.
12 aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats zu § 852
BGB a.F. - der das Berufungsgericht folgt - beginnt bei Behörden und
öffentlichen Körperschaften die Verjährungsfrist zu laufen, wenn der
zuständige Bedienstete der verfügungsberechtigten Behörde Kenntnis von dem
Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt; verfügungsberechtigt
in diesem Sinne sind dabei solche Behörden, denen die Entscheidungskompetenz
für die zivilrechtliche Verfolgung von Schadensersatzansprüchen zukommt,
wobei die behördliche Zuständigkeitsverteilung zu respektieren ist (vgl.
Senatsurteile BGHZ 133, 129, 139; 134, 343, 346; vom 20. November 1973 - VI
ZR 72/72 -VersR 1974, 340, 342; vom 19. März 1985 - VI ZR 190/83 - VersR
1985, 735; vom 22. April 1986 - VI ZR 133/85 - VersR 1986, 917, 918; vom 11.
Februar 1992 - VI ZR 133/91 - VersR 1992, 627, 628; vom 27. März 2001 - VI
ZR 12/00 - VersR 2001, 863, 864; vom 14. Oktober 2003 - VI ZR 379/02 -VersR
2004, 123 und vom 28. November 2006 - VI ZR 196/05 - VersR 2007, 513, 514).
An dieser Rechtsprechung ist auch im Rahmen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB
festzuhalten.
13 bb) Im Streitfall hat das Berufungsgericht die maßgebliche
Entscheidungskompetenz für die Verfolgung der gegen den Beklagten geltend
gemachten zivilrechtlichen Schadensersatzansprüche mit Recht der BfA
zugeordnet.
14 Nach dem IV. Buch des Sozialgesetzbuches ist die Zuständigkeit für die
Erhebung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge den Krankenkassen als
Einzugsstelle (§ 28h Abs. 1 SGB IV) und den Trägern der Rentenversicherung
als Prüfungsstelle (§ 28p Abs. 1 SGB IV) zugewiesen. Die Krankenkasse
überwacht als Einzugsstelle die Einreichung des Beitragsnachweises und die
Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags; sind Beitragsansprüche bei
Fälligkeit nicht erfüllt worden, macht die Einzugsstelle sie durch
Leistungsbescheid geltend (vgl. etwa Wannagat/Felix, SGB IV, § 28p Rn. 7).
15 Demgegenüber prüfen gemäß § 28p Abs. 1 SGB IV die Träger der
Rentenversicherung in regelmäßigen Abständen oder aus besonderem Anlass bei
den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten
nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem
Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen
insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen. Soweit
eine Prüfung stattfindet, sind nach der mit dem 3. Gesetz zur Änderung des
Sozialgesetzbuchs vom 30. Juni 1995 (BGBl. I S. 890) seit 1. Januar 1996
geltenden Neuregelung des § 28p Abs. 1 SGB IV allein die Träger der
Rentenversicherung zuständig (vgl. Wannagat/Felix, aaO, Rn. 9; Sehnert in
Hauck/Haines, SGB IV § 28p Rn. 14, Seewald, Kasseler Kommentar
Sozialversicherungsrecht, SGB IV, § 28p Rn. 12). Die Übertragung der
Prüfungszuständigkeit von den Trägern der Krankenversicherung auf die Träger
der Rentenversicherung sollte nach der Begründung des Gesetzes dem Umstand
Rechnung tragen, dass es wegen der in der Krankenversicherung aufgrund der
ab 1. Januar 1996 geltenden Kassenwahlfreiheit zu einem umfassenden
Wettbewerb der Krankenkassen um die Mitglieder in den Betrieben kommen
werde, was mit der Notwendigkeit einer neutralen Prüfung nicht zu
vereinbaren sei (vgl. BT-Drucks. 13/1205 S. 6).
16 Die alleinige Zuständigkeit der Rentenversicherungsträger als
Prüfungsstelle umfasst dabei nicht nur die Kontrollfunktionen, sondern auch
Vollzugsfunktionen. Nach § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV sind sie ermächtigt, im
Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe
in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie in der
Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide zu erlassen.
Insoweit tritt die Zuständigkeit der Einzugsstellen (§ 28h Abs. 2 SGB IV)
zurück (vgl. Sehnert, aaO, § 28p Rn. 19; Seewald, aaO, § 28p Rn. 12). Die
Durchsetzung der in diesem Zusammenhang ergehenden Entscheidungen obliegt
zwar weiterhin den Krankenkassen als Einzugsstellen, die insbesondere
nachzuzahlende Beiträge beizutreiben haben (vgl. Seewald, aaO, § 28p Rn.
15). Insoweit liegt jedoch ein gesetzlich geregeltes Auftragsverhältnis
(vgl. § 93 SGB X) vor, das an der maßgeblichen Zuständigkeit der
Rentenversicherungsträger für Nachforderungen aufgrund von Prüfungen nichts
ändert. Dies gilt nicht nur für die Verfügungsberechtigung zur
Geltendmachung von Beitragsrückständen gegen die Arbeitgeber, sondern auch
im Sinne einer Annexkompetenz für die Geltendmachung zivilrechtlicher
Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 263 StGB gegen Dritte
wegen der Vorenthaltung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen. Da die
Krankenkassen lediglich als Einzugsstellen im Auftrag der
Rentenversicherungsträger tätig werden, denen eine vorrangige Prüfungs- und
Entscheidungskompetenz zusteht, ist es sachgerecht, für die Verjährung auf
die Kenntnis der Bediensteten der Rentenversicherungsträger abzustellen.
Andernfalls könnten die Rentenversicherungsträger - wenn man für die
verjährungsrechtliche Kenntnis auf die Bediensteten der Krankenkassen
abstellen wollte - den Beginn der Verjährungsfrist beliebig hinauszögern.
17 cc) Nach ständiger Rechtsprechung ist die Kenntnis im Sinne von § 199
Abs. 1 BGB vorhanden, wenn dem Geschädigten die Erhebung einer
Schadensersatzklage - und sei es auch nur in Form einer Feststellungsklage -
Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos möglich ist. Erforderlich
ist, dass der Geschädigte über einen Kenntnisstand verfügt, der ihn in die
Lage versetzt, eine auf eine deliktische Anspruchsgrundlage gestützte
Schadensersatzklage schlüssig zu begründen (vgl. etwa Senatsurteil vom 6.
November 2007 - VI ZR 182/06 - VersR 2008, 129 m.w.N.). Nach den
unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hatten die Bediensteten
der BfA bereits im Jahre 2002 Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände
und der Person des Schuldners, nachdem sie im Rahmen eines vom Hauptzollamt
S. durchgeführten Ermittlungsverfahrens wegen Beitragspflichtverletzungen
bei der GmbH eine Schadensberechnung erstellten, die dem Hauptzollamt am 28.
Juni 2002 übersandt wurde.
18 3. Danach begann die dreijährige Verjährung im Sinne des § 195 BGB nach §
199 Abs. 1 BGB mit dem Ende des Jahres 2002 zu laufen und war mithin Ende
2005 vor dem erst im Jahre 2007 beantragten Mahnbescheid abgelaufen.
Entsprechendes würde gelten, wenn man mit dem Berufungsgericht annimmt, dass
spätestens im Jahre 2003 eine grob fahrlässige Unkenntnis der Bediensteten
der BfA wegen Unterlassung weiterer Maßnahmen vorlag, nachdem bereits im
Jahre 2002 die Beitragspflichtverletzungen bekannt waren. In diesem Falle
wäre die Verjährungsfrist Ende 2006 abgelaufen.
19 4. Ein abweichendes Ergebnis lässt sich entgegen der Auffassung der
Revision nicht mit dem Hinweis auf die bei vorsätzlicher Vorenthaltung von
Beiträgen geltende dreißigjährige Verjährungsfrist des § 25 Abs. 1 Satz 2
SGB IV begründen. Wie die Revision selbst sieht, ist diese Bestimmung nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine die Verjährung nach § 852
Abs. 1 BGB a.F. verdrängende Spezialvorschrift (vgl. Senatsurteil vom 9.
Januar 2001 - VI ZR 119/00 - VersR 2001, 903; BGH, Beschluss vom 6. April
2006 - IX ZR 240/04 - NZI 2007, 245, 246 mit zust. Anm. Haentjens; vgl. auch
OLG Frankfurt a. M., ZInsO 2005, 714, 715). An dieser Rechtsprechung ist
auch zu § 195 BGB n.F. festzuhalten.
III. 20 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. |