Anfängliches Fehlen
Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) und gemeinsamer Motivirrtum beim
Abfindungsvergleich; Voraussetzungen der ergänzenden Vertragsauslegung
BGH, Urteil vom 16.
September 2008 - VI ZR 296/07
Fundstelle:
NJW-RR 2008, 1716
Amtl. Leitsatz:
Zur möglichen Auslegung
und Anpassung einer umfassenden Abfindungsvereinbarung, wenn sich der
Geschädigte und der Haftpflichtversicherer des Schädigers gemeinsam über die
Höhe eines Rechnungspostens (hier: von der Berufsgenossenschaft zu zahlende
Verletztenrente) geirrt haben, es sich um einen Irrtum von erheblicher
wirtschaftlicher Tragweite handelt und der Rechnungsposten den Inhalt der
Abfindungsvereinbarung maßgeblich beeinflusst hat.
Zentrale Probleme:
Eine wirklich schulmäßig argumentierende und deshalb
lehrreiche Entscheidung zur Geschäftsgrundlage im speziellen Fall eines
Abfindungsvergleichs. Lesen!
©sl 2008
Tatbestand:
1 Der Kläger verlangt von den Beklagten die Anpassung eines
Abfindungsvergleichs, dessen Gegenstand der Ersatz von Schäden ist, die dem
Kläger aufgrund eines Verkehrsunfalls im September 1999 entstanden sind.
2 Am 24. Oktober 2003 unterzeichnete der Kläger nach längeren Verhandlungen
eine Abfindungserklärung, aufgrund deren die Beklagte zu 2 an den Kläger
175.000 € zahlte. In der Erklärung erklärte sich der Kläger hinsichtlich
aller Schadensersatzansprüche aus dem Schaden, seien sie bekannt oder nicht
bekannt, vorhersehbar oder nicht vorhersehbar, nach Erhalt des genannten
Betrages für abgefunden. Ferner verzichtete er auf jede weitere Forderung,
gleich aus welchen Gründen, auch aus noch nicht erkennbaren Unfallfolgen.
Weitere Regelungen betreffen die Erstattung von Verletzten- und
Erwerbsunfähigkeitsrente durch den Kläger und die Erstattung der
Einkommenssteuer durch die Beklagte zu 2.
3 In den Verhandlungen stellten die Parteien für die Abgeltung des
Verdienstausfalles u. a. eine von der Berufsgenossenschaft an den Kläger für
die Berufsunfähigkeit gezahlte Rente in Höhe von 1.081,65 € in ihre
Berechnungen ein. Ab dem 1. August 2005 zahlt die Berufsgenossenschaft dem
Kläger indes eine monatliche Rente in Höhe von nur noch 755,79 € mit der
Begründung, ein Schreibfehler in der Mitteilung des Arbeitgebers des Klägers
habe zu einer falschen Rentenberechnung geführt; das Bruttoentgelt sei
seinerzeit unrichtig mit 88.836 DM statt 58.836 DM angegeben worden.
4 Die Berufsgenossenschaft hat die Beklagte zu 2 für die von ihr an den
Kläger gezahlte Rente in Regress genommen. Von der Berufsgenossenschaft an
den Kläger gezahlte Beträge hat die Beklagte zu 2 der Berufsgenossenschaft
erstattet. Von einer Rückforderung dem Kläger zu viel gezahlter Beträge hat
die Berufsgenossenschaft abgesehen.
5 Mit der Klage verlangt der Kläger eine Anpassung des Abfindungsvergleichs
in der Weise, dass die Beklagte zu 2 für den Zeitraum vom 1. August 2005 bis
zum 30. September 2027 den Differenzbetrag von 325,86 € (1.081,65 € - 755,79
€), also 86.352,90 € zahlt.
6 Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Auf die Berufung der
Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit seiner vom
Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klaganträge
weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
7 Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch auf Anpassung des
Abfindungsvergleichs, weil die Geschäftsgrundlage nicht entfallen und die
Opfergrenze nicht überschritten sei.
8 Es liege im Wesen eines Abfindungsvergleiches, der die Kapitalisierung
zukünftig fällig werdender Leistungen enthalte, dass er mehr als eine
technisch-mathematische Zusammenfassung der Ansprüche darstelle. Wer eine
Kapitalabfindung wähle, nehme das Risiko in Kauf, dass maßgebliche
Berechnungsfaktoren auf Schätzungen und unsicheren Prognosen beruhten. Wolle
der Kläger von diesem Regelungsgehalt abweichen und Nachforderungen stellen,
müsse er dartun, dass ihm ein Festhalten an diesem Vergleich nach Treu und
Glauben nicht mehr zumutbar sei, weil entweder die Geschäftsgrundlage für
den Vergleich weggefallen sei oder sich geändert habe, sodass eine Anpassung
an die veränderten Umstände erforderlich erscheine, oder weil nachträglich
erhebliche Äquivalenzstörungen in den Leistungen der Parteien eingetreten
seien, die für den Kläger nach den gesamten Umständen des Falles eine
ungewöhnliche Härte bedeuteten. Diese Voraussetzungen lägen im vorliegenden
Fall nicht vor. Die Tatsache, dass die Parteien bei ihren Berechnungen einen
Zahlbetrag der Berufsgenossenschaft zugrunde gelegt hätten, der materiell
unberechtigt - nämlich zu hoch - gewesen sei, sei der Sphäre des Klägers
zuzuordnen.
9 Der Kläger habe im Übrigen nicht dargetan, dass die Parteien bei Kenntnis
der wahren Sachlage einen Abfindungsvergleich dergestalt geschlossen hätten,
dass ihm ein um 325,86 € monatlich höherer Betrag gezahlt worden wäre. Es
habe sich weder aus den vorprozessualen Schriftwechseln der Parteien noch
aus der Erörterung vor dem Berufungsgericht ein Anhaltspunkt dafür ergeben,
auf welchen Abfindungsbetrag die Parteien sich geeinigt hätten, wäre die
fehlerhaft zu hohe Rente erkannt worden.
10 Auch die sog. Opfergrenze sei nicht überschritten. Ein so krasses
Missverhältnis zwischen Schaden und Vergleichssumme, dass es für den
Geschädigten eine außergewöhnliche und unzumutbare Härte bedeutete, wenn ihm
Nachforderungen versagt würden, sei angesichts des Grades der
Erwerbsminderung und des erhaltenen Betrages nicht festzustellen. Den
Bescheiden der Berufsgenossenschaft aus den Jahren 2001 und 2002 sei zudem
hinreichend deutlich zu entnehmen gewesen, dass die Berufsgenossenschaft von
einem viel zu hohen Einkommen des Klägers ausgegangen sei. Dem Kläger sei es
- im Gegensatz zur Beklagten zu 2 - positiv bekannt gewesen, welchen
Verdienst er beziehe. Der Senat halte es für unglaubhaft, dass der Kläger
außerstande gewesen sein wolle, seine Bruttobezüge nachzuvollziehen.
11 Dabei sei berücksichtigt, dass eine Nachzahlung der Differenz die
Beklagten nicht belaste, weil der an die Berufsgenossenschaft zu zahlende
Regressbetrag im selben Umfang abnehme. Trotz dieses Umstandes sei der
Kläger an den Abfindungsvergleich gebunden. Wären die Rentenzahlungen erhöht
worden, wäre der Kläger seinerseits nicht verpflichtet gewesen, der
Beklagten zu 2 Beträge zurückzuzahlen. Beide Seiten seien bei dem
Abfindungsvergleich auch das Risiko eingegangen, dass sich die Grundlagen
der Berechnung nachträglich zu ihren Gunsten veränderten, sie also ohne
Abfindungsvergleich im Ergebnis günstiger gestanden hätten.
II.
12 Die Revision hat Erfolg.
13 1. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats muss der
Geschädigte, der von einem umfassenden Abfindungsvergleich abweichen und
Nachforderungen stellen will, dartun, dass ihm ein Festhalten am Vergleich
nach Treu und Glauben nicht zumutbar ist, weil entweder die
Geschäftsgrundlage für den Vergleich weggefallen ist oder sich geändert hat,
so dass eine Anpassung an die veränderten Umstände erforderlich erscheint,
oder weil nachträglich erhebliche Äquivalenzstörungen in den Leistungen der
Parteien eingetreten sind, die für den Geschädigten nach den gesamten
Umständen des Falls eine ungewöhnliche Härte bedeuten würden. Soweit der
Geschädigte das Risiko in Kauf nimmt, dass die für die Berechnung des
Ausgleichsbetrages maßgebenden Faktoren auf Schätzungen und unsicheren
Prognosen beruhen und sie sich demgemäß unvorhersehbar positiv oder negativ
verändern können, ist ihm die Berufung auf eine Veränderung der
Vergleichsgrundlage verwehrt (Senatsurteile vom 28. Februar 1961 - VI ZR
95/60 - VersR 1961, 382 f.; vom 12. Juli 1983 - VI ZR 176/81 - VersR 1983,
1034, 1035; vom 19. Juni 1990 - VI ZR 255/89 - VersR 1990, 984; vom 12.
Februar 2008 - VI ZR 154/07 - NJW-RR 2008, 649, 650).
14 2. Ohne Rechtsfehler nimmt das Berufungsgericht an, der Kläger habe eine
umfassende Abfindungserklärung abgegeben, indem er erklärte, nach Zahlung
von insgesamt 175.000 € hinsichtlich aller Schadensersatzansprüche aus dem
Schaden, seien sie bekannt oder nicht bekannt, vorhersehbar oder nicht
vorhersehbar, abgefunden zu sein, und auf jede weitere Forderung, gleich aus
welchen Gründen, verzichtete.
15 a) Das Berufungsgericht zieht allerdings nicht in Erwägung, dass sich die
Begründetheit der Klage aufgrund einer Auslegung des Abfindungsvergleichs
ergeben kann.
16 Grundlage der Berechnung des auf den Verdienstausfall entfallenden
Kapitalbetrages war der Nettoverdienst des Klägers abzüglich der von der
Berufsgenossenschaft seinerzeit gezahlten Verletztenrente. Neben dem
umfassenden Verzicht auf weitere Forderungen erklärt der Kläger in dem
Abfindungsvergleich, der Beklagten zu 2 verpflichtet zu sein, die von der
Berufsgenossenschaft aufgrund einer Erhöhung der Minderung der
Erwerbsfähigkeit über 40 % gezahlten Verletztenrenten sowie die von der LVA
gezahlten Erwerbsunfähigkeitsrenten zu erstatten. Dem kann möglicherweise
entnommen werden, dass der Verdienstausfall des Klägers auf der Basis einer
Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 % auf jeden Fall ausgeglichen werden
soll und zwar, soweit er nicht in die Berechnung des Vergleichsbetrags
eingeflossen ist, durch Zahlung der Verletztenrente. Der Regress der
Berufsgenossenschaft bei der Beklagten zu 2 soll diese im Fall einer
Erhöhung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht belasten, offensichtlich
weil die Minderung von 40 % die Vergleichsgrundlage bildete. Nimmt man den
Inhalt der Abfindungsvereinbarung insgesamt in den Blick, könnte dem zu
entnehmen sein, dass dem Kläger nach der Vorstellung der Parteien neben der
Abfindungssumme von 175.000 € 1.081,65 € monatlich zufließen sollen, wobei
diesen Betrag letztlich die Beklagte zu 2 zu bezahlen hat. Da diese nunmehr
infolge der verminderten Rentenzahlung von der Berufsgenossenschaft nur noch
in ebenso vermindertem Umfang in Regress genommen wird, ergibt sich
möglicherweise ein Anspruch des Klägers auf Zahlung des Differenzbetrages
schon aufgrund der getroffenen Vereinbarung.
17 Darüber, ob dies der Fall ist, wird der Tatrichter nach ergänzender
Anhörung der Parteien zu diesem Gesichtspunkt zu befinden haben.
18 b) Sollte die neue Verhandlung eine solche Auslegung nicht nahe legen,
kann die Entscheidung des Berufungsgerichts jedenfalls mit der in dem
angefochtenen Urteil gegebenen Begründung keinen Bestand haben. Das
Berufungsgericht hat nicht ausreichend berücksichtigt, dass es im Streitfall
nicht um einen Wegfall oder eine Änderung der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs.
1 BGB) im Hinblick auf die reduzierte Zahlung der Berufsgenossenschaft geht,
sondern um ein Fehlen der Geschäftsgrundlage von Anfang an, weil wesentliche
Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind, sich als
falsch herausgestellt haben (§ 313 Abs. 2 BGB). Denn beide Parteien sind
nach den bisher getroffenen Feststellungen bei Abschluss des
Abfindungsvergleichs davon ausgegangen, der Kläger erhalte von der
Berufsgenossenschaft eine - von dem der Kapitalisierung zugrunde zu legenden
Verdienstausfall abzuziehende - Rente in Höhe von 1.081,65 €, während dieser
Betrag in Wahrheit auf einem Schreibfehler in der Gehaltsmitteilung des
Arbeitgebers des Klägers beruhte und die Rente bei Zugrundelegung des
richtigen Bruttoeinkommens nur 755,79 € beträgt. Bei einem derartigen
Irrtum aller Vertragsbeteiligten über bestimmte Rechnungspositionen bei
grundsätzlichem Einverständnis über den Berechnungsweg liegt aber ein Fehlen
der Geschäftsgrundlage vor (vgl. MünchKomm-BGB/Roth, 5. Aufl., § 313 Rn.
227; Palandt/Grüneberg, 67. Aufl., § 313 Rn. 38 f., jeweils m.w.N.).
19 Das gilt jedenfalls dann, wenn es sich um einen Irrtum von erheblicher
wirtschaftlicher Tragweite für die Beteiligten handelt und der
Rechnungsposten, über den die Vertragspartner sich geirrt haben, den Inhalt
der Abfindungsvereinbarung maßgeblich beeinflusst hat. So liegt es im
vorliegenden Fall (vgl. oben zu a).
20 Zwar steht ein Fehlen der Geschäftsgrundlage von Anfang an, wie es
hier vorliegt, einer Veränderung der Umstände gleich (§ 313 Abs. 2 BGB),
weshalb die besonderen Voraussetzungen für die Abweichung von einem
Abfindungsvergleich grundsätzlich auch im Streitfall vorliegen müssen.
Doch kann die eingangs dargestellte Rechtsprechung des erkennenden Senats
zur Risikozuweisung nicht ohne weiteres übernommen werden. Bei einem
gemeinsamen Irrtum über die Berechnungsgrundlagen geht es nicht darum, dass
der Geschädigte das Risiko in Kauf nimmt, dass die für die Berechnung des
Ausgleichsbetrages maßgebenden Faktoren auf Schätzungen und unsicheren
Prognosen beruhen und sie sich demgemäß unvorhersehbar positiv oder negativ
verändern können. Vielmehr spielt eine spezifische Risikobetrachtung hier
für die Parteien überhaupt keine Rolle, denn beide gehen davon aus, sich auf
einer vermeintlich sicheren Grundlage zu bewegen. Eine einseitige
Risikozuweisung ist auch hier denkbar, wird aber nur unter besonderen
Umständen in Betracht kommen, etwa wenn eine der Vertragsparteien eine
Gewähr für die Richtigkeit der Berechnungsgrundlagen übernommen hat.
21 3. Bei dieser Sachlage reichen die in dem angefochtenen Urteil
getroffenen Feststellungen für die Beantwortung der Frage, ob und
gegebenenfalls inwieweit eine Anpassung des Abfindungsvergleichs geboten
ist, nicht aus.
22 a) Zunächst wird der Tatrichter der Frage nachzugehen haben, ob unter
Berücksichtigung des bisherigen Sachvortrags in den Tatsacheninstanzen und
des Vortrags in der Revisionsinstanz zur Zurechnung der Fehlinformation des
Arbeitgebers des Klägers überhaupt von einem gemeinsamen Irrtum der Parteien
auszugehen ist. Die Ausführungen des Berufungsgerichts auf Seite 9 des
angefochtenen Urteils, dem Kläger sei es - im Gegensatz zur Beklagten zu 2
-positiv bekannt gewesen, welchen Verdienst er bezog, der Senat halte es für
unglaubhaft, dass der Kläger außerstande gewesen sein wolle, seine
Bruttobezüge nachzuvollziehen, lassen sich möglicherweise dahin verstehen,
dass der Kläger den Irrtum des Arbeitgebers erkannt, dazu aber geschwiegen
hat. In diesem Fall könnte er sich nicht auf das Fehlen der
Geschäftsgrundlage berufen. Allerdings wird zu berücksichtigen sein, dass
eine Kenntnis des Klägers über die Höhe seiner Bruttobezüge nicht ohne
weiteres auf die Kenntnis von der Unrichtigkeit des Rentenbescheides der
Berufsgenossenschaft schließen lässt. Die Rente wird nicht nach
Bruttobezügen, sondern nach dem Jahresarbeitsverdienst berechnet (§ 82 SGB
VII). Der Vorwurf, von der Unrichtigkeit des Rentenbescheides gewusst oder
sie grob fahrlässig verkannt zu haben, kann dem Kläger nur gemacht werden,
wenn zu der in den Bescheiden verwendeten Begrifflichkeit und dem daraus
ersichtlichen Zahlenwerk ausreichende Feststellungen getroffen werden
können, die dem Kläger zum Nachteil gereichen.
23 b) Ist ein gemeinsamer Irrtum zu bejahen, wird zu prüfen sein, ob
Umstände vorliegen, die für die vorliegende Fallgestaltung ausnahmsweise
eine einseitige Risikozuweisung zu Lasten des Klägers rechtfertigen. Ist
eine solche einseitige Risikozuweisung zu verneinen, ist zu prüfen, ob die
Voraussetzungen des § 313 Abs. 1, 2 BGB vorliegen, ob es sich also bei der
Kenntnis der Höhe der Rentenleistung der Berufsgenossenschaft um eine
wesentliche Vorstellung handelte, die zur Grundlage des Vertrages geworden
ist und die sich als falsch herausgestellt hat, ob der Vertrag bei Kenntnis
der zutreffenden Höhe der Rentenleistung nicht oder mit verändertem Inhalt
geschlossen worden wäre und ob dem Kläger unter Berücksichtigung aller
Umstände des Einzelfalls ein Festhalten am Vertrag nicht zugemutet werden
kann.
24 c) Gegebenenfalls wird sodann über die Art der Vertragsanpassung zu
entscheiden sein. Dass der Kläger nicht dargetan hat, dass ihm, wie das
Berufungsgericht ausführt, ein um 325,86 € höherer Betrag gezahlt worden
wäre, und sich keine Anhaltspunkte dafür finden, auf welchen
Abfindungsbetrag sich die Parteien bei Kenntnis des zutreffenden
Rentenbetrages geeinigt hätten, steht der Möglichkeit einer Anpassung nicht
entgegen. Wenn die Parteien den Irrtum seinerzeit nicht bemerkt haben,
müssen solche Anhaltspunkte naturgemäß fehlen und kann dazu auch nicht
konkret vorgetragen werden. Die Anpassung ist dann unter wertender
Berücksichtigung aller sonstigen Umstände vorzunehmen.
25 4. Die danach erforderlichen weiteren Feststellungen des
Berufungsgerichts sind nicht deshalb entbehrlich, weil - wie die Revision
meint - bereits eine ergänzende Vertragsauslegung den Anspruch des Klägers
rechtfertigt. Es liegt keine unbewusste Regelungslücke vor. Gegenstand
des Vergleichs ist die endgültige Abfindung des Klägers unter dessen
Verzicht auf Nachforderungen. Insoweit ist alles geregelt, was die Parteien
regeln wollten. Das Fehlen einer Vereinbarung in einem regelungsbedürftigen
Punkt, welches für eine ergänzende Vertragsauslegung erforderlich ist (BGHZ
84, 1, 7), liegt nicht vor (vgl. Senatsurteil vom 12. Februar 2008 - VI ZR
154/07 - aaO, S. 651).
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