Abgrenzung von bedingtem Vorsatz und
Fahrlässigkeit; Beweisanforderungen: Beweislast und Beweismaß
BGH, Urteil vom 20. Dezember 2011 -
VI ZR 309/10
Fundstelle:
noch nicht bekannt
Amtl. Leitsatz:
Zur Abgrenzung bedingten Vorsatzes von
Fahrlässigkeit.
Zentrale Probleme:
Der Senat legt in dieser
Entscheidung geradezu lehrbuchmäßig die Abgrenzung zwischen (grober)
Fahrlässigkeit und bedingtem Vorsatz dar. Die Frage stellte sich hier im
Rahmen einer Schadensersatzhaftung nach § 826 BGB, ist aber insbesondere
auch für das Strafrecht von Interesse, wo identische Grundsätze gelten. Dort
ist die Unterscheidung von ungleich größerer Bedeutung als im Zivilrecht, da
die Strafbarkeit sehr viel häufiger an Vorsatz geknüpft wird als die
zivilrechtliche Haftung. Da hier aber eine Haftung aus § 826 BGB sowie aus §
823 II BGB i.V.m. § 264a StGB (Kapitalanlagebetrug) im Raum stand, setzte
die Haftung ebenfalls Vorsatz voraus.
©sl 2012
Tatbestand:
1 Der Kläger nimmt die Beklagte zu 1 (nachfolgend:
Beklagte) auf Schadensersatz im Zusammenhang mit einer Beteiligung an dem
Filmfonds Vif Babelsberger Filmproduktion GmbH & Co. Dritte KG (nachfolgend:
Vif 3 KG) in Anspruch.
2 Am 14. Dezember 2000 beteiligte sich der Kläger mit einer Kommanditeinlage
in Höhe von 200.000 DM zuzüglich Agio in Höhe von 5 % an der Vif 3 KG. Der
Zweck dieser Gesellschaft bestand laut dem Emissionsprospekt vom 26. Mai
2000 darin, kommerzielle Fernseh- und Kinospielfilme sowie Fernsehserien zu
entwickeln, zu produzieren und zu verwerten. Nach den Angaben im Prospekt
sollten die Filmproduktionen durch den Abschluss von
Erlösausfallversicherungen abgesichert werden. Die Beklagte hatte im Rahmen
der Konstituierung des Filmfonds verschiedene Aufgaben übernommen, darunter
die Eigenkapitalvermittlung, die Erstellung des Prospektentwurfs und
Beratungsleistungen. Im Jahre 2002 geriet die Vif 3 KG im Zusammenhang mit
der Insolvenz des Produktionsdienstleisters in wirtschaftliche
Schwierigkeiten. An den Produktionsdienstleister überwiesene Gelder waren
nicht zurückzuerlangen. Es stellte sich heraus, dass keine
Erlösausfallversicherungen für die einzelnen Produktionen abgeschlossen
worden waren, sondern für die Vif 3 KG sowie drei weitere
Fondsgesellschaften lediglich ein Rahmenvertrag ("cover-note") mit der R.
-Versicherung bestand, der den späteren Abschluss von
Einzelerlösausfallversicherungen vorsah. Am 7. Oktober 2002 einigten sich
die Gesellschafter der vier Fondsgesellschaften mit der R. - Versicherung
auf eine Aufhebung des Rahmenversicherungsvertrages gegen Zahlung von
6.171.246 €. Auf die Vif 3 KG entfiel ein Anteil in Höhe von 2.244.399 €.
3 Die auf Rückzahlung der geleisteten Einlage Zug um Zug gegen Abtretung
sämtlicher Ansprüche aus der Beteiligung gerichtete Klage hatte in den
Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen
Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag gegen die Beklagte weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
4 Das Berufungsgericht hat, soweit in der Revisionsinstanz noch von
Interesse, ausgeführt, dass eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 823 Abs.
2 BGB i.V.m. § 264a StGB nicht bestehe. Der Kläger habe jedenfalls nicht
bewiesen, dass dem damaligen Geschäftsführer (nachfolgend: Geschäftsführer)
der Beklagten klar gewesen sei, dass die Prospektaussage, Filmproduktionen
würden durch Erlösausfallversicherungen abgesichert, unrichtig sei und
dadurch potentielle Anleger sittenwidrig geschädigt würden. Der Senat
schließe sich der vom 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München im
Urteil vom 6. August 2008 (Az.: 15 U 1775/06) und vom 18. Zivilsenat des
Oberlandesgerichts München im Urteil vom 26. Februar 2008 (Az.: 18 U
1698/06) vorgenommenen Beweiswürdigung an, wonach sich der subjektive
Tatbestand der deliktischen Anspruchsgrundlagen nicht nachweisen lasse. Der
Geschäftsführer der Beklagten habe davon ausgehen dürfen, dass für die
produzierten Filme entsprechende Erlösausfallversicherungen abgeschlossen
werden könnten. Er habe geglaubt, dass durch den Wechsel des
Erlösausfallversicherers und des Riskmanagers im Dezember 1999 die zuvor mit
dem Erlösausfallversicherer eines Schwesterfonds - der Firma L. -
bestehenden Probleme gelöst worden seien und deshalb ein Warnhinweis im
Prospekt der Vif 3 KG nicht erforderlich sei. Darüber hinaus habe er durch
ein von der Fondsgesellschaft eingeholtes Gutachten eines englischen
Rechtsanwalts die Bestätigung erhalten, dass der nunmehrige
Erlösausfallversicherer R. infolge der cover-note verpflichtet sei, für jede
einzelne der geplanten Filmproduktionen eine Einzelversicherung
abzuschließen.
5 Es sei rechtlich unerheblich, dass der frühere Riskmanager bei einem
Schwesterfonds trotz Vorliegens einer cover-note unhaltbare, einer
Ausstellung von Einzelpolicen entgegenstehende Forderungen aufgestellt habe
und trotz dieses Umstands die Produktion von zwei Filmen bereits im August
1999 aufgenommen worden sei. Ebenso komme es nicht darauf an, dass der
Geschäftsführer der Beklagten bei einer Gesellschafterversammlung der Vif 3
KG vom 11. November 1999 hiervon Kenntnis erlangt habe. Denn eine Haftung
der Beklagten komme nur dann in Betracht, wenn das Versicherungskonzept im
Kern durch die Erfahrungen in der Vergangenheit in Frage gestellt gewesen
sei. Nur dann hätte bei der Beklagten der Eindruck entstehen müssen, dass
das Absicherungskonzept des Fonds grundsätzlich nicht durchführbar sein
könnte. Das sei hier aber nicht der Fall gewesen. Der Geschäftsführer der
Beklagten sei davon ausgegangen, dass diesen Schwierigkeiten durch den
Wechsel des Versicherers und des Riskmanagers begegnet worden sei und der
nunmehrige Versicherer nach Unterzeichnung der cover-note verpflichtet sei,
Einzelpolicen auszustellen. Abgesehen davon sei für die Verwirklichung des §
264a Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht nur Kenntnis der tatsächlichen Umstände
erforderlich; vielmehr müsse der Täter auch die rechtliche Wertung der
Erheblichkeit nachvollziehen. Im Hinblick auf die eingeholte Rechtsauskunft
und den Wechsel sowohl des Erlösausfallversicherers als auch des
Riskmanagers habe der Geschäftsführer der Beklagten nicht davon ausgehen
müssen, dass der Prospekt um einen Hinweis auf die nach seiner Vorstellung
bewältigten Vorgänge zu erweitern sei. Die Vergleichszahlung des neuen
Erlösausfallversicherers spreche im Übrigen dafür, dass die Annahme des
Geschäftsführers der Beklagten, es hätten verbindliche Versicherungsverträge
vorgelegen, nicht so falsch gewesen sein könne.
6 Auch soweit die Beklagte im Emissionsprospekt der Vif 3 KG den noch im
Prospekt der Vif 1 KG enthaltenen Hinweis darauf weggelassen habe, dass die
Absicherung durch Versicherungen unter dem Vorbehalt stehe, dass die
sicherungsgebenden Versicherungen solvent seien und keine bedingungsgemäßen
Ausschlüsse zum Tragen kämen, scheide eine Haftung aus. Bei den
weggelassenen Hinweisen handle es sich um jedermann geläufige
Binsenwahrheiten, auf die nicht gesondert hingewiesen werden müsse.
Abgesehen davon fehle es an dem erforderlichen Vorsatz. Der Geschäftsführer
der Beklagten habe im Zeitpunkt der Erstellung des Prospekts nicht davon
ausgehen müssen, dass ein solcher Hinweis rechtlich erforderlich sei.
II.
7 Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Beurteilung des
Berufungsgerichts, es fehle an dem für eine Haftung der Beklagten aus § 823
Abs. 2 BGB i.V.m. § 264a StGB, § 826 BGB erforderlichen Vorsatz ihres
Geschäftsführers.
8 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass
eine Schadensersatzpflicht der Beklagten gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §
264a StGB voraussetzt, dass ihr gesetzlicher Vertreter den objektiven
Tatbestand des § 264a StGB vorsätzlich - zumindest in der Form des bedingten
Vorsatzes -verwirklicht hat. Entsprechendes gilt für eine Haftung der
Beklagten aus § 826 BGB; sie erfordert, dass ihr gesetzlicher Vertreter den
dem Kläger entstandenen Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat. Das
Berufungsgericht hat auch mit Recht angenommen, dass der Kläger die
Beweislast für den danach erforderlichen Vorsatz des Geschäftsführers der
Beklagten trägt. Denn als Anspruchsteller hat er alle Tatsachen zu beweisen,
aus denen er seinen Anspruch herleitet (vgl. Senatsurteile vom 17.
März 1987 - VI ZR 282/85, BGHZ 100, 190, 195; vom 11. Dezember 2001 - VI ZR
350/00, VersR 2002, 321; vom 19. Juli 2011 - VI ZR 367/09, VersR 2011, 1276
Rn. 13; BGH, Urteil vom 19. Juli 2004 - II ZR 218/03, BGHZ 160, 134, 145;
Katzenmeier in Baumgärtel/Laumen/Prütting, Handbuch der Beweislast, 3.
Aufl., § 823 Abs. 2 Rn. 1, 5; Luckey in Baumgär-tel/Laumen/Prütting, aaO, §
826 Rn. 1, 4). Gegen diese Auffassung wendet sich die Revision nicht.
9 2. Entgegen der Auffassung der Revision ist Vorsatz aber nicht
immer bereits dann zu bejahen, wenn ein vernünftig denkender Dritter in der
Situation des in Anspruch Genommenen über Erkenntnisse in Bezug auf die
relevanten Tatumstände verfügt hätte oder hätte verfügen müssen, aufgrund
derer auf der Hand liegt, dass für ein Vertrauen in das Ausbleiben des
tatbestandlichen Erfolgs kein Raum ist. Dem kann in dieser Allgemeinheit
nicht gefolgt werden.
10 a) Vorsatz enthält ein "Wissens-" und ein "Wollenselement". Der
Handelnde muss die Umstände, auf die sich der Vorsatz beziehen muss, - im
Fall des § 264a StGB die Verwirklichung des objektiven Tatbestands, im Fall
des § 826 BGB die Schädigung des Anspruchstellers - gekannt bzw.
vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen haben (vgl.
Senatsurteil vom 5. März 2002 - VI ZR 398/00, VersR 2002, 613, 615; BGH,
Urteile vom 26. August 2003 - 5 StR 145/03, BGHSt 48, 331, 346; vom 7.
Dezember 1999 - 1 StR 538/99; Beschluss vom 16. April 2008 - 5 StR 615/07,
NStZ-RR 2008, 239, 240; Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl., § 276 Rn. 10;
Fischer, StGB, 58. Aufl., § 15 Rn. 3 ff.). Die Annahme der -
vorliegend allein in Betracht kommenden - Form des bedingten Vorsatzes setzt
voraus, dass der Handelnde die relevanten Umstände jedenfalls für möglich
gehalten und billigend in Kauf genommen hat (vgl. Senatsurteile vom
11. Februar 2003 - VI ZR 34/02, BGHZ 154, 11, 20; vom 21. April 2009 - VI ZR
304/07, VersR 2009, 942 Rn. 24; vom 23. November 2010 - VI ZR 244/09, VersR
2011, 216 Rn. 20; BGH, Urteil vom 26. August 2003 - 5 StR 145/03, BGHSt 48,
33, 346 f.; Beschluss vom 16. April 2008
- 5 StR 615/07, NStZ-RR 2008, 239, 240 jeweils mwN). Entgegen der
Auffassung der Revision genügt es dagegen nicht, wenn die relevanten
Tatumstände lediglich objektiv erkennbar waren und der Handelnde sie hätte
kennen können oder kennen müssen (vgl. Senatsurteil vom 11.
Dezember 2001 - VI ZR 350/00, aaO, S. 322; Fischer, StGB, 58. Aufl., § 15 Rn.
4, 9 b). In einer solchen Situation ist lediglich ein
Fahrlässigkeitsvorwurf gerechtfertigt.
11 b) Von den materiellen Voraussetzungen des bedingten Vorsatzes
sind die Anforderungen zu unterscheiden, die an seinen Beweis zu stellen
sind (vgl. BGH, Urteil vom 6. April 2000 - 1 StR 280/99, BGHSt 46,
30, 35; Staudinger/Oechsler, BGB, Neubearbeitung 2009, § 826 Rn. 96).
So kann sich im Rahmen des § 826 BGB aus der Art und Weise des
sittenwidrigen Handelns, insbesondere dem Grad der Leichtfertigkeit des
Schädigers, die Schlussfolgerung ergeben, dass er mit Schädigungsvorsatz
gehandelt hat (vgl. BGH, Urteile vom 9. März 2010 - XI ZR 93/09,
BGHZ 184, 365 Rn. 39 mwN; vom 17. Mai 2011 - XI ZR 300/08, juris Rn. 18).
Auch kann es im Einzelfall beweisrechtlich naheliegen, dass der
Schädiger einen pflichtwidrigen Erfolg gebilligt hat, wenn er sein Vorhaben
trotz starker Gefährdung des betroffenen Rechtsguts durchführt, ohne auf
einen glücklichen Ausgang vertrauen zu können, und es dem Zufall überlässt,
ob sich die von ihm erkannte Gefahr verwirklicht oder nicht (vgl.
BGH, Urteile vom 13. Dezember 2001 - VII ZR 305/99, NJW-RR 2002, 740; vom
11. November 2003 - VI ZR 371/02, VersR 2004, 210, 212; vom 26. August 2003
- 5 StR 145/03, BGHSt 48, 331, 346). Allerdings kann der
Grad der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts nicht allein das
Kriterium für die Frage sein, ob der Handelnde mit dem Erfolg auch
einverstanden war (vgl. Senatsurteil vom 11. Dezember 2001 - VI ZR
350/00, aaO, S. 322; BGH, Urteile vom 6. April 2000 - 1 StR 280/99, BGHSt
46, 30, 35; vom 26. August 2003 - 5 StR 145/03, BGHSt 48, 331, 346 f.;
Beschlüsse vom 3. Oktober 1989
- 5 StR 208/89, Wistra 1990, 20; vom 16. April 2008 - 5 StR 615/07, NStZ-RR
2008, 239, 240). Vielmehr ist immer eine umfassende Würdigung
sämtlicher Umstände des Einzelfalles erforderlich (vgl.
Senatsurteile vom 27. März 1984 - VI ZR 246/81, WM 1984, 744, 745; vom 11.
Februar 2003 - VI ZR 34/02, aaO, S. 20 f.; BGH, Urteile vom 26. August 2003
- 5 StR 145/03, aaO, S. 348; vom 12. Mai 2005 - 5 StR 283/04, NJW 2005,
2242, 2244).
12 3. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die tatrichterliche
Würdigung des Berufungsgerichts, der Kläger habe den für eine Haftung der
Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264a StGB, § 826 BGB erforderlichen
Vorsatz ihres Geschäftsführers nicht nachgewiesen; er habe insbesondere
nicht bewiesen, dass dem Geschäftsführer klar gewesen sei, die
Prospektaussage, Filmproduktionen würden durch Erlösausfallversicherungen
abgesichert, sei unrichtig und dadurch würden potentielle Anleger
sittenwidrig geschädigt.
13 a) Nach § 286 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten
Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach
freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr
oder für nicht wahr zu erachten ist. Diese Würdigung ist grundsätzlich Sache
des Tatrichters. An dessen Feststellungen ist das Revisionsgericht nach §
559 ZPO gebunden. Revisionsrechtlich ist lediglich zu überprüfen, ob sich
der Tatrichter mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und
widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdigung also vollständig und
rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze
verstößt (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Juni 2009 - VI ZR 261/08, VersR 2009,
1406 Rn. 5 mwN; und Senatsurteile vom 6. Juli 2010 - VI ZR 198/09, VersR
2010, 1220 Rn. 14; vom 19. Oktober 2010 - VI ZR 241/09, VersR 2011, 223 Rn.
10).
14 b) Derartige Rechtsfehler sind vorliegend nicht gegeben.
15 aa) Das Berufungsgericht hat berücksichtigt, dass der
Erlösausfallversicherer des VIP-Schwesterfonds, die Fa. L., im Sommer 1999
dem Abschluss von Einzelversicherungen entgegenstehende Bedingungen
nachgeschoben und der Schwesterfonds trotzdem mit Filmproduktionen begonnen
hatte. Es hat auch in seine Würdigung mit einbezogen, dass der
Geschäftsführer der Beklagten hiervon Kenntnis hatte. Nach den
Feststellungen des Berufungsgerichts war das im Emissionsprospekt der Vif 3
KG vorgesehene Versicherungskonzept durch diese negativen Erfahrungen in der
Vergangenheit aber nicht in Frage gestellt. Denn im Dezember 1999 sei ein
neuer Rahmenversicherungsvertrag (cover-note) mit einem anderen Versicherer,
der R. - Versicherung, abgeschlossen worden, der auch einen Wechsel des
Riskmanagers zur Folge gehabt habe. In dem Bestätigungsschreiben zur cover-note
vom 20. Dezember 1999 sei vermerkt gewesen, dass es sich um eine
verbindliche Deckungsbestätigung handele (Berufungsurteil S. 8 unter c)
i.V.m. S. 11 des Urteils des Oberlandesgerichts München vom 6. August 2008 -
15 U 1775/06). Der Geschäftsführer der Beklagten habe angenommen, dass durch
den Wechsel des Versicherers und des Riskmanagers im Dezember 1999 die mit
dem früheren Erlösausfallversicherer bestehenden Probleme gelöst worden
seien und der neue Versicherer aufgrund der Unterzeichnung der cover-note
verpflichtet sei, Einzelpolicen für die einzelnen Filmvorhaben auszustellen.
16 bb) Gegen diese Feststellungen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
Entgegen ihrer Auffassung erweist sich die - vom Berufungsgericht für
glaubhaft gehaltene - Aussage des Zeugen T. in der mündlichen Verhandlung
vor dem Oberlandesgericht München vom 27. November 2007 in der Sache 18 U
1698/06, wonach mit der Produktion der Filme begonnen worden sei, sobald der
Riskmanager seine Zustimmung erteilt habe, nicht deshalb als unwahr, weil
das Landgericht Frankfurt/Main im Urteil vom 21. Dezember 2006 (2/25 O
147/03, S. 15) angenommen hat, der gemäß der cover-note erforderliche
vollständige Risikomanagementbericht habe erst am 3. November 2000
vorgelegen. Diese Ausführungen entfalten keine Bindungswirkung.
17 Entgegen der Auffassung der Revision steht aufgrund der Aussage des
Zeugen T. auch nicht fest, dass bei dem VIP-Schwesterfonds die
Filmproduktionen vor dem Bestehen jeglichen Versicherungsschutzes, d.h. vor
Abschluss eines Rahmenvertrags, begonnen hätten. Soweit der Zeuge T. in der
mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht München vom 9. November
2007 in der Sache 5 U 4081/05 angegeben hat, die Rahmenvereinbarung sei im
Dezember 1999 unterzeichnet worden, hat er ersichtlich Bezug auf den mit der
R-Versicherung im Dezember 1999 abgeschlossenen Rahmenvertrag genommen. Nach
seinen Angaben in derselben Verhandlung sowie in der Verhandlung vom 27.
November 2007 war zuvor aber bereits ein Rahmenvertrag mit der Fa. L.
abgeschlossen worden (vgl. Protokoll 5 U 4081/05, S. 4 Abs. 4 sowie
Protokoll 18 U 1698/06, S. 5, 6; Urteile des Oberlandesgerichts München vom
6. August 2008 - 15 U 1775/06, S. 15, 17 und vom 26. Februar 2008 - 18 U
1698/06, S. 14).
18 Soweit die Revision geltend macht, der maßgebliche Sachverhalt habe sich
durch den Wechsel des Erlösausfallversicherers nicht wesentlich geändert,
der Wert einer cover-note sei weitgehend ausgehöhlt, weil sich der
Versicherer durch das Nachschieben unerfüllbarer Bedingungen faktisch von
seinen Verpflichtungen befreien könne, will sie lediglich aus den
getroffenen Feststellungen andere Schlüsse ziehen. Damit kann sie keinen
Erfolg haben. Gleiches gilt für den Einwand, der Geschäftsführer der
Beklagten habe davon ausgehen müssen, dass mit dem Rahmenvertrag erhebliche
tatsächliche und rechtliche Unsicherheiten verbunden gewesen seien, weshalb
er auf eine eigene Prüfung der Versicherungsfrage nicht habe verzichten
dürfen. Abgesehen davon könnte dies allenfalls einen Fahrlässigkeitsvorwurf
begründen. Die Revision zeigt nicht auf, dass der Geschäftsführer der
Beklagten diese rechtlichen Unsicherheiten für möglich gehalten und
billigend in Kauf genommen hätte.
19 Die weiteren Verfahrensrügen hat der erkennende Senat geprüft und für
nicht durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 564 ZPO
abgesehen.
20 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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