Aufklärung
bei medizinischer Behandlung, Unterscheidung zwischen
Selbstbestimmungsaufklärung und therapeutischer Aufklärung; Rechtswidrigkeit
des ärztlichen Eingriffs bei Fehlen eines "informed consent"; Schadensersatz
und Kausalitätsnachweis
BGH, Urteil
vom 15. März 2005 - VI ZR 313/03
Fundstelle:
NJW 2005, 1718
Amtl. Leitsätze:
a) Auch die Aufklärung über bestehende
unterschiedliche Behandlungsmöglichkeiten dient dem Selbstbestimmungsrecht
des Patienten und ist daher Voraussetzung einer rechtmäßigen Behandlung.
b) Die Frage, ob eine bestehende andere Behandlungsmöglichkeit zu einem
besseren Behandlungsergebnis geführt hätte, betrifft regelmäßig den
hypothetischen Kausalverlauf im Falle des rechtmäßigen Alternativverhaltens.
Zentrale Probleme:
Die Entscheidung für die Bedeutung der
Einwilligung und der Aufklärung bei medizinischer Behandlung, insbesondere
aber auch in Bezug auf die Beweislast von großem Interesse. Der BGH legt
dar, daß die durchgeführte Behandlung, die u.a. zu einer Versteifung des
Handgelenks geführt hat, mangels zureichender Aufklärung über
Alternativbehandlungen rechtswidrig war. Damit war sie auch kausal für den
eingetretenen Schaden. Ob sie mögliche Alternativbehandlung diesen Schaden
vermieden hätte, ist dann eine Entlastung des Schädigers, die dieser
nachzuweisen hat.
©sl 2005
Tatbestand:
Die Klägerin war vom 16. Dezember 1996 bis 18. Februar 1997 nach einem im
Krankenhaus konservativ versorgten Bruch in der Nähe des rechten Handgelenks
in ärztlicher Betreuung des Beklagten. Der Bruch ist in Fehlstellung
verheilt.
Die Klägerin beanstandet, der Beklagte habe ein fortschreitendes Abkippen
des Bruchs bemerkt, aber sie trotz der Gefahr einer bleibenden
Funktionsbeeinträchtigung des Handgelenks nicht auf die weiteren
Behandlungsmöglichkeiten einer (unblutigen) erneuten Reposition oder einer
Operation des Bruchs hingewiesen.
Sie begehrt ein Schmerzensgeld, das sie in Höhe von 40.000 DM für angemessen
hält, Ersatz materiellen Schadens in Höhe von 34.081,97 € sowie die
Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zum Ersatz zukünftigen
materiellen und immateriellen Schadens.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte
keinen Erfolg. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt
sie ihr Klageziel weiter.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht führt zur Begründung seiner Entscheidung im
wesentlichen aus, der Beklagte habe die Klägerin spätestens am 23. Dezember
1996 darauf hinweisen müssen, daß statt der weiteren konservativen
Behandlung auch eine erneute Reposition oder eine Operation des Bruchs in
Erwägung zu ziehen sei. Der Beklagte habe zwar von einer Erörterung dieser
Möglichkeiten mit der Klägerin abgesehen. Das führe aber nicht zu seiner
Haftung. Die unterlassene Erörterung der anderweitigen Therapiemöglichkeiten
habe nur dann haftungsrechtliche Folgen für den Beklagten, wenn die Klägerin
nachweise, daß sie sich für einen Eingriff entschieden hätte und daß auf
diesem Wege die beklagten Folgen auch vermieden worden wären. Diesen
Nachweis habe sie nicht geführt.
Zum einen sei die Fortsetzung der konservativen Behandlung nicht fehlerhaft
gewesen. So habe nicht die konkrete Erwartung bestanden, daß bei Fortsetzung
der konservativen Behandlung das rechte Handgelenk optisch und
wahrscheinlich auch funktionell nicht habe wiederhergestellt werden können.
Zum anderen sei völlig offen, für welche Behandlungsmethode sich die
Klägerin nach ordnungsgemäßer Aufklärung entschieden haben würde. Selbst
wenn davon auszugehen sei, daß sie den operativen Eingriff gewählt hätte,
sei jedenfalls nicht bewiesen, daß dieser zu einem besseren Ergebnis geführt
hätte. Er sei nicht nur mit einem statistischen Risiko der
Wundheilungsstörung behaftet gewesen. Durch eine Operation habe zwar eine
anatomisch einwandfreie Gelenkstellung erreicht werden können, doch sei
dieses Ergebnis nicht sichergewesen, weil es auch zu einem Morbus Sudeck
habe kommen können. Der Sachverständige habe zudem die Gefahr einer
bleibenden Funktionsbeeinträchtigung des Gelenks auch für den Fall einer
Operation nicht ausschließen können.
II. Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision gegen die Verneinung
einer Haftung wegen Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht nicht
stand.
1. Allerdings geht das Berufungsgericht im Ansatzpunkt ohne Rechtsfehler
davon aus, daß es Pflicht des behandelnden Arztes ist, den Patienten über
die in seinem Fall bestehenden Behandlungsmöglichkeiten mit wesentlich
unterschiedlichen Risiken oder wesentlich unterschiedlichen
Erfolgsaussichten in Kenntnis zu setzen und ihm als Subjekt der Behandlung
die Wahl zwischen den gleichermaßen medizinisch indizierten
Behandlungsmethoden zu überlassen.
Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist die Wahl der
Behandlungsmethode zwar primär Sache des Arztes. Gibt es indessen mehrere
medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Behandlungsmethoden, die
wesentlich unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen aufweisen, besteht
mithin eine echte Wahlmöglichkeit für den Patienten, dann muß diesem nach
entsprechend vollständiger ärztlicher Aufklärung die Entscheidung überlassen
bleiben, auf welchem Wege die Behandlung erfolgen soll und auf welches
Risiko er sich einlassen will (vgl. Senatsurteile BGHZ 102, 17, 22; vom 24.
November 1987 - VI ZR 65/87 - VersR 1988, 190, 191 - je m.w.N.). Es geht
dabei um die dem Patienten geschuldete Selbstbestimmungsaufklärung
oder Risikoaufklärung (vgl. BGHZ aaO; Laufs in: Laufs/Uhlenbruck,
Handbuch des Arztrechts, 3. Aufl., § 63 Rdn. 21 ff.) und nicht um
therapeutische Aufklärung (Sicherungsaufklärung). Die Pflicht zur
Selbstbestimmungsaufklärung ist in gleicher Weise Nebenpflicht des
Behandlungsvertrags wie Ausfluß der Garantenstellung des Arztes (vgl.
Senatsurteile vom 22. April 1980 - VI ZR 37/79 - VersR 1981, 456, 457; vom
8. Mai 1990 - VI ZR 227/89 - VersR 1990, 1010, 1011 ).
a) Die Voraussetzungen für eine Beteiligung der Klägerin an der Therapiewahl
lagen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vor.
Wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang ausführt, war die
Fortsetzung der konservativen Behandlung nach dem 23. Dezember 1996 zwar
nicht fehlerhaft, sondern eine von mehreren Möglichkeiten zur Behandlung des
Bruchs. Dem angefochtenen Urteil ist auch zu entnehmen, daß das
Berufungsgericht in Übereinstimmung mit den Ausführungen des
Sachverständigen K. der Behandlung mittels (unblutiger) Reposition oder
operativer Neueinrichtung des Bruchs wesentlich unterschiedliche Risiken und
Erfolgsaussichten beimißt, die der Klägerin eine echte Wahlmöglichkeit
eröffneten und daher ihre Beteiligung an der Therapiewahl erforderten. Das
Berufungsgericht geht deshalb mit dem Sachverständigen K. davon aus, der
Beklagte habe spätestens am 23. Dezember 1996 die Klägerin darauf hinweisen
müssen, daß statt einer Fortsetzung der konservativen Behandlung auch eine
erneute Reposition oder eine Operation des Bruchs in Erwägung zu ziehen
gewesen wäre, weil einerseits infolge des "abgekippten" Bruchs und eines
gelenknahen Knochenbruchstücks die Gefahr einer bleibenden
Funktionsbeeinträchtigung des rechten Handgelenks, andererseits aber bei
erneuter (unblutiger) Reposition oder Operation die Gefahr eines Morbus
Sudeck bestand. Das Berufungsgericht hat dies ersichtlich als
unterschiedliche Risiken und unterschiedliche Erfolgschancen gewertet. Das
ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und wird von der Revision als ihr
günstig nicht angegriffen.
b) Unter diesen vom Berufungsgericht festgestellten Umständen war der
Beklagte spätestens am 23. Dezember 1996 verpflichtet, die Klägerin nicht
nur davon in Kenntnis zu setzen, daß der Bruch in Fehlstellung zu verheilen
drohte (sog. Diagnoseaufklärung, vgl. zuletzt BVerfG, Beschluß der 2. Kammer
des 1. Senats vom 18. November 2004 - 1 BvR 2315/04 - EuGRZ 2004, 805, 806),
sondern auch davon, daß eine bei Fortsetzung der konservativen Behandlung
drohende Funktionseinschränkung des Handgelenks möglicherweise durch eine
erneute (unblutige) Reposition oder durch eine primäre operative
Neueinrichtung des Bruchs vermieden werden könne, ihr die Chancen und
Risiken dieser möglichen unterschiedlichen Behandlungsmethoden zu erläutern
und sodann zusammen mit ihr die Wahl der Therapie zu treffen. Der Beklagte
hat jedoch die der Klägerin eröffnete Wahl ohne ordnungsgemäße Beteiligung
der Patientin allein getroffen und die konservative Behandlung fortgesetzt.
Die Behandlung der Klägerin erfolgte hiernach ohne ihre wirksame
Einwilligung, war rechtswidrig und vom Beklagten zu vertreten (§ 276 Abs. 1
Satz 2 BGB a.F.). Der Beklagte haftet daher für die aus dieser
rechtswidrigen Behandlung entstandenen und entstehenden Folgen.
2. Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, das Unterlassen der Aufklärung
über die Behandlungsalternativen habe nur dann haftungsrechtliche Folgen für
den Beklagten, wenn die Klägerin den Nachweis führen könne, daß sie sich für
eine (unblutige) Reposition oder einen operativen Eingriff entschieden und
die gewählte Behandlung die beklagten Folgen vermieden hätte.
a) Das läßt den Umstand außer Acht, daß die Klägerin in die Behandlung
ohne vollständige Aufklärung über die verschiedenen Behandlungsmöglichkeiten
und deren Erfolgsaussichten und Gefahren nicht wirksam eingewilligt hat.
Erst eine nach vollständiger und gewissenhafter Aufklärung des Patienten
wirksame Einwilligung ("informed consent") macht den Eingriff in seine
körperliche Integrität rechtmäßig (vgl. Senatsurteil vom 28. Februar
1984 - VI ZR 70/82 -VersR 1984, 538, 539). Das gilt auch dann, wenn die
Behandlung - wie hier - in der eigenverantwortlichen Fortsetzung einer von
anderer Seite begonnenen Therapie besteht.
b) Die Revision beanstandet mit Erfolg, daß das Berufungsgericht ohne
persönliche Anhörung der Klägerin Vermutungen darüber angestellt hat, wie
diese sich entschieden hätte.
Selbst wenn der Beklagte sich - was dem angefochtenen Urteil allerdings
nicht zu entnehmen ist - auf den Einwand einer hypothetischen Einwilligung
berufen und vorgetragen haben sollte, daß die Klägerin auch nach
ordnungsgemäßer Aufklärung in die Fortsetzung der konservativen Behandlung
eingewilligt hätte, hätte das Berufungsgericht zwar diesen Einwand des
Arztes beachten, aber auch die Beweislastverteilung berücksichtigen müssen
(vgl. Senatsurteil vom 9. November 1993 - VI ZR 248/92 - VersR 1994, 682,
684). Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats ist in den
Fällen, in denen der Patient aus einem Aufklärungsversäumnis des Arztes
Ersatzansprüche ableitet, die Behauptungs- und Beweislast auf beide
Prozeßparteien verteilt. Die Behauptungs- und Beweislast dafür, daß sich der
Patient auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung zu der tatsächlich
durchgeführten Behandlung entschlossen hätte, trifft nicht den Patienten,
sondern den Arzt. Der Arzt ist jedoch erst dann beweisbelastet, wenn der
Patient zur Überzeugung des Tatrichters plausibel macht, daß er - wären ihm
rechtzeitig die Risiken der Behandlung verdeutlicht worden - vor einem
echten Entscheidungskonflikt gestanden hätte (vgl. Senatsurteil vom 14.
Juni 1994 - VI ZR 260/93 - VersR 1994, 1302). Das gilt in gleicher Weise,
wenn der Arzt den Patienten über mehrere, aus medizinischer Sicht indizierte
Behandlungsmöglichkeiten mit unterschiedlichen Erfolgsaussichten und Risiken
aufzuklären hat. Auch diese Aufklärung über die bestehenden
unterschiedlichen Behandlungsmöglichkeiten dient - wie erwähnt - dem
Selbstbestimmungsrecht des Patienten und ist daher Voraussetzung einer
rechtmäßigen Behandlung.
Im Rahmen der dem Tatrichter obliegenden Prüfung der Plausibilität eines
Entscheidungskonflikts kommt es allein auf die persönliche
Entscheidungssituation des konkreten Patienten aus damaliger Sicht an, nicht
dagegen darauf, ob ein "vernünftiger" Patient dem entsprechenden ärztlichen
Rat gefolgt wäre (vgl. Senatsurteile vom 9. November 1993 - VI ZR 248/92
- aaO; vom 2. März 1993 - VI ZR 104/92 - VersR 1993, 749, 750).
Feststellungen hierzu darf das Berufungsgericht grundsätzlich nicht ohne
persönliche Anhörung des Patienten treffen (vgl. Senatsurteile vom 17. März
1998 - VI ZR 74/97 - VersR 1998, 766, 767; vom 4. April 1995 - VI ZR 95/94 -
VersR 1995, 1055, 1057; vom 14. Juni 1994 - VI ZR 260/93 - aaO; vom 14. Juni
1994 - VI ZR 178/93 -VersR 1994, 1235, 1237). Maßgebend ist insoweit nicht,
wie sich der Patient entschieden hätte. Ausreichend ist, daß er durch die
Aufklärung in einen echten Entscheidungskonflikt geraten wäre. Das wird
das Berufungsgericht bei entsprechendem Vortrag der Parteien zu beachten
haben.
3. Soweit dem Berufungsurteil die Auffassung zugrundeliegt, die Klägerin
müsse beweisen, daß eine (unblutige) Reposition oder eine Operation den
eingetretenen Schaden verhindert hätte, beruht es auf einer Verkennung der
Beweislast.
a) Die Revision beanstandet zwar ohne Erfolg, daß das Berufungsgericht den
Nachweis der Kausalität dem Beweismaß des § 286 Abs. 1 ZPO, nicht dem des §
287 Abs. 1 ZPO unterstellt hat. Es geht im zu entscheidenden Fall um die
haftungsbegründende, nicht um die haftungsausfüllende Kausalität. Anders
als in dem der Entscheidung des erkennenden Senats vom 13. Januar 1987 (- VI
ZR 82/86 - VersR 1987, 667) zugrundeliegenden Sachverhalt sind hier nicht
vermehrte Schmerzen der Klägerin als Sekundärschäden im Streit. Die
Fortsetzung der konservativen Behandlung war nicht der "erste
Verletzungserfolg" (Primärschaden), der es gestatten würde, die
Funktionsbeeinträchtigungen des Handgelenks als bloße Folgeschäden
anzusehen. Die Beeinträchtigungen des Handgelenks sind vielmehr der Schaden
in seiner konkreten Ausprägung und damit der Primärschaden (vgl.
Senatsurteil vom 21. Juli 1998 - VI ZR 15/98 - VersR 1998, 1153, 1154), für
den der Ursachenzusammenhang mit dem Aufklärungsfehler nach § 286 Abs. 1 ZPO
nachzuweisen ist.
b) Das Berufungsgericht verkennt aber, daß die Frage, ob eine Reposition
oder eine Operation zu einem besseren Ergebnis geführt hätte, nicht die
Kausalität der tatsächlich durchgeführten konservativen Behandlung für den
eingetretenen Schaden, sondern einen hypothetischen Kausalverlauf im Falle
des rechtmäßigen Alternativverhaltens betrifft, für den der Beklagte
beweispflichtig ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 106, 153, 156; vom 10. Juli
1959 - VI ZR 87/58 - VersR 1959, 811, 812; vom 14. April 1981 - VI ZR 39/80
-VersR 1981, 677, 678; vom 13. Januar 1987 - VI ZR 82/86 - VersR 1987, 667,
668; vom 13. Dezember 1988 - VI ZR 22/88 - VersR 1989, 289, 290).
aa) Für das Revisionsverfahren ist davon auszugehen, daß die geklagten
Beschwerden (entsprechend dem tatsächlichen Verlauf der Behandlung)
zumindest mit auf der Fortsetzung der konservativen Behandlung beruhen.
Diese Behandlung sollte u.a. dazu dienen, eine Fehlstellung des Bruchs und
eine Funktionsbeeinträchtigung des Handgelenks möglichst zu vermeiden. Dazu
war sie nach fortgeschrittenem Abkippen des Bruchs und der fehlenden
Rückverlagerung des abgesprengten Knochenstücks ab dem 23. Dezember 1996
jedoch nicht mehr geeignet. Dementsprechend hat die Fehlstellung in der
Folge noch zugenommen und das Knochenstück ist nicht "zurückgerutscht".
bb) Der Ansicht des Berufungsgerichts, das sei deswegen unbeachtlich, weil
das Ergebnis auch nach einer operativen Behandlung möglicherweise nicht
anders gewesen wäre, liegt ersichtlich die Annahme eines hypothetischen
Kausalverlaufs im Falle des rechtmäßigen Alternativverhaltens zugrunde, für
den die Behandlungsseite beweispflichtig ist. Diese kann zwar geltend
machen, der gleiche Gesundheitsschaden wäre auch nach einer Reposition oder
einer primären Operation entstanden, wenn eine dieser Behandlungsmethoden
gewählt worden wäre. Nur dann aber, wenn dieser Verlauf feststünde, könnte
die Haftung des Beklagten für die Folgen seiner rechtswidrigen
Vorgehensweise verneint werden. Dieses Beweisrisiko geht nämlich zu Lasten
des Beklagten, der dementsprechend nicht nur die Möglichkeit eines solchen
Verlaufs, sondern beweisen müßte, daß derselbe Mißerfolg auch nach Wahl
einer solchen anderen Behandlungsmethode eingetreten wäre (vgl.
Senatsurteile BGHZ 106, 153, 156; vom 14. April 1981 - VI ZR 39/80 - aaO;
vom 13. Dezember 1988 - VI ZR 22/88 - aaO; BGH, BGHZ 63, 319, 325; 120, 281,
287).
III. Nach alldem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben (§ 562 Abs. 1
ZPO). Der erkennende Senat ist an einer eigenen Entscheidung gehindert, weil
es nach den vorstehenden Ausführungen weiterer Feststellungen des
Berufungsgerichts bedarf. Die Sache ist deshalb zur neuen Verhandlung und
Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1
ZPO).
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