Sachliche Zuständigkeit
des OLG als Berufungsinstanz bei Anwendung ausländischen Recht durch das
Amtsgericht (§ 119 Abs. 1 Nr. 1 c GVG: Anforderungen an die "ausdrückliche"
Feststellung der Anwendung ausländischen Rechts
BGH, Beschl. v. 18. Januar
2007 - V ZB 129/06
Fundstelle:
NJW 2007, 1211
Amtl. Leitsatz:
a) Eine die
Zuständigkeit des Oberlandesgerichts begründende Anwendung ausländischen
Rechts kann auch in seiner Anwendung bei einer Vorfrage liegen.
b) Eine ausdrückliche Feststellung ausländischen Rechts im Sinne von § 119
Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c GVG liegt grundsätzlich nur vor, wenn das Urteil
des Amtsgerichts förmlich feststellt, dass ausländisches Recht angewendet
worden ist, oder wenn es die angewendeten Vorschriften oder Rechtssätze des
zugrunde gelegten ausländischen Rechts ausdrücklich bezeichnet.
Zentrale Probleme:
Es geht um ein Detailproblem der sachlichen Zuständigkeit
im Berufungsrechtszug im Zusammenhang mit der Anwendung ausländischen
Rechts. Nach § 119 I Nr. 1 lit. c GVG sind nicht die Landgerichte, sondern
die OLGe Berufungsinstanz gegen Urteile des AG, wenn das Amtsgericht als
erste Instanz ausländisches Recht angewendet und dies in den
Entscheidungsgründen ausdrücklich festgestellt hat.
(Schaubild
zum Rechtsmittelzug)
Der Gesetzgeber wollte damit einem wegen der
Internationalisierung des Rechts und des zunehmenden grenzüberschreitenden
Rechtsverkehrs gesteigerten Bedürfnis nach Rechtssicherheit durch eine
obergerichtliche Rechtsprechung entgegenkommen und auch die Möglichkeit
einer Spezialisierung durch Entscheidungskonzentration am OLG schaffen. Der
Senat läßt offen, ob Anwendung ausländischen Rechts bereist vorliegt, wenn
zwar deutsches Recht angewendet wurde, dies aber nur aufgrund einer
Rückverweisung (Art. 4 Abs. 1 EGBGB) eines ausländischen IPR (Anwendung
ausländischen Kollisionsrechts). Jedenfalls muß das Urteil förmlich
feststellen, daß ausländisches Recht angewendet wurde oder aber zumindest in
den Gründen auf bestimmte Regelungen des ausländischen Rechts
abstellen. Hierfür genügt die Anwendung ausländischen Rechts bei einer
Vorfrage (hier im Rahmen eines deutschem Recht unterstellten
Bereicherungsanspruchs die Frage nach der Wirksamkeit des Vertrags).
Jedenfalls genügte die pauschale, offenbar die Entscheidung nicht tragende
Aussage, daß der betreffende Vertrag "auch" nach türkischem Recht unwirksam
sei, nicht den Anforderungen des § 119 I Nr. 1 c GVG. Berufungsinstanz war
das LG.
©sl 2007
Gründe:
I.
1 Am 26. Oktober 2004 verkaufte der Beklagte dem Kläger mit
privatschriftlichem Vertrag für 75.000 € eine in dem türkischen Ort A.
gelegene Eigentumswohnung. In dem Vertrag war eine Anzahlung von 5.000 €
vorgesehen, die der Kläger zahlte und jetzt unter Hinweis auf die
Formnichtigkeit des Vertrags zurückverlangt.
2 Das Amtsgericht hat der Klage mit dem Beklagten am 18. April 2006
zugestellten Urteil stattgegeben. Dagegen hat der Beklagte am 12. Mai 2006
bei dem Landgericht Berufung eingelegt und diese am 19. Juni 2006, einem
Montag, begründet. Nach einem Hinweis des Landgerichts auf die
Berufungszuständigkeit des Oberlandesgerichts nach § 119 Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe c GVG hat der Beklagte am 29. Juni 2006 auch Berufung bei dem
Oberlandesgericht eingelegt und diese mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand verbunden. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf
Wiedereinsetzung zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen.
Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten.
II.
3 1. Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4,
238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig.
4 a) Die Fortbildung des Rechts erfordert eine Entscheidung des
Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). In Literatur und Rechtsprechung
ist umstritten, welche Anforderungen an die Anwendung ausländischen Rechts
und die ausdrückliche Feststellung dieses Umstands zu stellen sind, die nach
§ 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c GVG die Berufungszuständigkeit des
Oberlandesgerichts begründen. Höchstrichterliche Leitsätze, an denen sich
die Praxis ausrichten könnte, fehlen. Das rechtfertigt die Zulassung (Senat,
BGHZ 151, 221, 225).
5 b) Der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde steht nicht entgegen, dass der
Beklagte die Berufung sowohl bei dem Landgericht als auch bei dem
Oberlandesgericht eingelegt hat. Die mehrfache Einlegung eines Rechtsmittels
ändert nämlich nichts daran, dass dieses der Partei nur einmal zusteht und
über dieses Rechtsmittel auch nur einmal entschieden werden kann (BGHZ 45,
380, 383 f.). Das gilt auch dann, wenn, wie hier, das Rechtsmittel bei
unterschiedlichen Gerichten eingelegt worden ist. Deshalb ist die Berufung
des Beklagten durch das Oberlandesgericht auch insoweit verworfen worden,
als sie bei dem Landgericht eingelegt worden ist.
6 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.
7 a) Das Oberlandesgericht durfte die an sich statthafte Berufung des
Beklagten nach § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO nur verwerfen, wenn sie nicht form-
und fristgerecht eingelegt und begründet worden war. Da der Beklagte seine
Berufung sowohl bei dem Landgericht als auch bei dem Oberlandesgericht
eingelegt hat, kam eine Verwerfung nur in Betracht, wenn weder die bei dem
Landgericht noch die bei dem Oberlandesgericht eingereichte Berufungsschrift
rechtzeitig und dem Beklagte auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand zu gewähren war. Daran fehlt es.
8 b) Für die Entscheidung über die Berufung ist das Landgericht, nicht
das Oberlandesgericht zuständig.
9 aa) Zur Entscheidung über die Berufung gegen ein Urteil des Amtsgericht
ist nach § 72 GVG grundsätzlich das Landgericht berufen. Etwas
anderes gilt, soweit hier von Interesse, nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c
GVG nur, wenn das Amtsgericht ausländisches Recht angewendet und dies
ausdrücklich festgestellt hat.
10 bb) Das Amtsgericht hat als Grundlage des geltend gemachten Anspruchs
§ 812 Abs. 1 BGB angenommen. Es hat diese Norm unmittelbar angewendet und
nicht - unter Anwendung türkischen internationalen Privatrechts -im Wege
einer Rückverweisung (Art. 4 Abs. 1 Satz 2 EGBGB) auf das deutsche Recht.
Das lag auch nahe, weil es den Vorvertrag, dessen Zweck verfehlt worden sein
soll, ebenfalls nach deutschem Recht beurteilt hat (Art. 38 Abs. 1 EGBGB).
Deshalb braucht hier nicht entschieden zu werden, ob die Anwendung
ausländischen internationalen Privatrechts als Anwendung ausländischen
Rechts im Sinne von § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c GVG zu bewerten wäre
(ablehnend: Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 27. Aufl., § 119 GVG Rdn. 15;
Schwartze in: Meyer-Seitz/Hannich, ZPO-Reform 2002, S. 6 Rdn. 12;
befürwortend: Brand/Karpenstein, NJW 2005, 1319, 1320; Kroiß, Das neue
Zivilprozessrecht, 2001, S. 58 Rdn. 9). Die Anwendung ausländischen
Rechts kann hier nur darin liegen, dass das Amtsgericht bei der Prüfung der
Vorfrage, ob der Kaufvertrag der Parteien wirksam ist, gemeint hat, der
Vertrag sei sowohl nach deutschem als auch nach türkischem Recht unwirksam.
11 cc) Ob die Anwendung ausländischen Rechts bei der Prüfung einer Vorfrage
zur Bejahung von § 119 Abs. 1 Nr. 1 GVG ausreicht, ist umstritten. Teilweise
wird die Ansicht vertreten, eine die Berufungszuständigkeit des
Oberlandesgerichts begründende Anwendung ausländischen Rechts liege nur vor,
wenn das Amtsgericht ausländisches Recht bei der Prüfung der Hauptfrage
angewendet habe (OLG Hamm OLGR 2002, 426 f.; Kissel/Mayer, GVG, 4. Aufl., §
119 Rdn. 27e; Thomas/Putzo/Hüßtege, aaO, § 119 GVG Rdn. 16). Andere
halten, wie das Oberlandesgericht im vorliegenden Fall, die Anwendung
ausländischen Rechts auch bei der Prüfung einer Vorfrage für ausreichend
(Zöller/Gummer, ZPO, 26. Aufl., § 119 GVG Rdn. 16; wohl auch MünchKomm-ZPO/Wolf,
2. Aufl., Erg.-Bd. § 119 Rdn. 9).
12 dd) Der Senat entscheidet die Frage im zweiten Sinne. Der Wortlaut der
Vorschrift ist offen und erlaubt beide Auslegungen. Für die zweite Auslegung
spricht der Zweck der Vorschrift. Die Verlagerung der Berufungszuständigkeit
in Fällen mit Auslandsbezug auf die Oberlandesgerichte soll nach den
Vorstellungen des Gesetzgebers dem Umstand Rechnung tragen, dass durch die
Internationalisierung des Rechts und durch den zunehmenden
grenzüberschreitenden Rechtsverkehr ein großes Bedürfnis nach
Rechtssicherheit durch eine obergerichtliche Rechtsprechung besteht
(vgl. Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses zu dem ZPO-Reformgesetz in
BT-Drucks. 14/6036 S. 119). Auch soll sie eine Spezialisierung
erleichtern (Schwartze in: Meyer-Seitz/Hannich, aaO, S. 4 Rdn. 5).
Bei dieser Zielrichtung der Vorschrift kann es nicht darauf ankommen, an
welcher Stelle der Prüfung ausländisches Recht angewendet wird. Maßgeblich
muss vielmehr sein, dass sich das Amtsgericht mit dem ausländischen Recht
befasst und seine Beurteilung des ausländischen Rechts die Entscheidung
trägt (MünchKomm-ZPO/Wolf, aaO).
13 Hier hat sich das Amtsgericht mit der Frage befasst, ob der Vertrag der
Parteien ein nach türkischem Recht wirksamer Kaufvertrag war. Ob seine
Beurteilung des türkischen Rechts seine Entscheidung trägt, ist zweifelhaft.
Das Amtsgericht qualifiziert den Vertrag der Parteien nämlich als
Vorvertrag, den es ausdrücklich dem deutschen Recht unterstellt, was nach
Art. 28 Abs. 3 EGBGB nur möglich ist, wenn er trotz seines Gegenstands,
einer in der Türkei belegenen Eigentumswohnung, engere Bindungen zu
Deutschland hat. Dass dies bei einer Qualifikation als Kaufvertrag, auf
dessen Abschluss der Vorvertrag nach Meinung des Amtsgerichts zielte, anders
sein könnte, ist nicht ersichtlich. Dann aber käme es auf die Beurteilung
des türkischen Rechts nicht an. Dies kann aber letztlich offen bleiben.
14 ee) Wenn man in den Ausführungen des Amtsgerichts zum türkischen Recht
eine Anwendung ausländischen Rechts im Sinne von § 119 Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe c GVG sähe, führte das allein nicht zur Zuständigkeit des
Oberlandesgerichts. Diese setzt nach der genannten Vorschrift vielmehr
zusätzlich voraus, dass das Amtsgericht die Anwendung ausländischen Rechts
ausdrücklich festgestellt hat.
15 (1) Was dazu erforderlich ist, ist umstritten. Teilweise wird eine
ausdrückliche Feststellung verlangt, dass ausländisches Recht angewendet
worden ist (Schwartze in: Meyer-Seitz/Hannich, aaO, S. 7 Rdn. 14).
Nach einer Gegenansicht genügt es, wenn die Entscheidungsgründe einen
ausländischen Rechtssatz als entscheidungserheblich erkennen lassen (Kissel/Mayer,
aaO, § 119 Rdn. 27e; MünchKomm-ZPO/Wolf, aaO, § 119 GVG Rdn. 10; Zöller/Gummer,
aaO, § 119 GVG Rdn. 16). Nach einer vermittelnden Ansicht muss jedenfalls
der angewendete ausländische Rechtssatz ausdrücklich erwähnt werden
(Thomas/Putzo, Hüßtege, aaO, § 119 GVG Rdn. 17).
16 (2) Dieser dritten Meinung folgt der Senat. § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe
c GVG verlangt eine „ausdrückliche“ Feststellung. Das lässt seinem
Wortsinn nach erwarten, dass in dem Urteilstenor oder in den
Entscheidungsgründen förmlich festgestellt wird, dass ausländisches Recht
angewendet worden ist. Mit dem Wortlaut wäre es auch noch vereinbar, wenn
das Urteil eine solche förmliche Feststellung nicht enthält, den geltend
gemachten Anspruch oder eine seiner Voraussetzungen nach ausdrücklich
genannten Vorschriften oder ungeschriebenen Rechtssätzen eines bestimmten
ausländischen Rechts behandelt. Die Grenze des Wortlauts ist aber erreicht,
wenn das Urteil weder eine förmliche Feststellung der Anwendung
ausländischen Rechts enthält noch die Rechtsvorschriften oder
Rechtsgrundsätze bezeichnet, die es angewendet haben will. Für ein enges
Verständnis der Norm spricht auch der Vergleich mit § 547 Nr. 6 ZPO. Danach
liegt ein absoluter Revisionsgrund vor, wenn ein Urteil entgegen den
Bestimmungen der Zivilprozessordnung nicht mit Gründen versehen ist. Das ist
auch dann der Fall, wenn die unterlegene Partei den Gründen nicht eindeutig
entnehmen kann, ob das Berufungsgericht revisibles Bundesrecht oder nicht
revisibles ausländisches Recht zugrunde gelegt hat (BGH, Urt. v. 23. Oktober
1980, III ZR 70/79, IPRspr. 1980 Nr. 3 S. 7; Urt. v. 3. Mai 1988, X ZR
99/86, NJW 1988, 3097; MünchKomm-ZPO/Wenzel, aaO, § 547 Rdn. 17;
Wieczorek/Schütze/Prütting, ZPO, 3. Aufl., § 547 Rdn. 48). Das ist in der
Regel ohne die Bezeichnung der einschlägigen Normen des ausländischen Rechts
nicht möglich (BGH, Urt. v. 3. Mai 1988, aaO). Dass der strikter gefasste §
119 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c GVG geringere Anforderungen stellen soll,
vermag nicht einzuleuchten.
17 Ein solches Verständnis widerspräche auch dem Zweck dieses zusätzlichen
Erfordernisses. Der Gesetzgeber hat hiermit nämlich sicherstellen wollen,
dass die Vorschrift dem aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Gebot der
Rechtsmittelklarheit, wonach Rechtsbehelfe „in der geschriebenen
Rechtsordnung“ geregelt und in ihren Voraussetzungen für die Bürger klar
erkennbar sein müssen (siehe dazu Plenarentscheidung des BVerfG, NJW 2003,
1924, 1928), genügt (Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses zu dem
ZPOReformgesetz in BT-Drucks. 14/6036 S. 119). Das lässt sich nur erreichen,
wenn dieses Erfordernis eng und formal verstanden wird. Andernfalls führte
die Zuständigkeitsregelung in § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c GVG zu einer
auch verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbaren Rechtsunsicherheit (so
Brand/Karpenstein, NJW 2005, 1319, 1320), weil sie den Zugang zu dem an sich
gegebenen Rechtsmittel der Berufung in einer mit Sachgründen nicht mehr zu
rechtfertigenden Weise erschwerte. Das Erfordernis, entweder die Anwendung
ausländischen Rechts festzustellen oder die angewendeten ausländischen
Rechtsnormen und Rechtssätze ausdrücklich zu benennen, kann dazu führen,
dass das Oberlandesgericht nicht zuständig ist, obwohl man den
Entscheidungsgründen des amtsgerichtlichen Urteils entnehmen kann, dass es
ausländisches Recht angewendet hat. Das muss aber im Interesse einer für den
Rechtsanwender einfach und sicher nachvollziehbaren Handhabung der
Vorschrift in Kauf genommen werden.
18 (3) Gemessen an diesen Vorgaben scheitert eine Zuständigkeit des
Oberlandesgerichts hier jedenfalls an der fehlenden ausdrücklichen
Feststellung der Anwendung ausländischen Rechts. Das Urteil des Amtsgerichts
stellt nicht fest, dass ausländisches Recht angewendet wurde. Es nennt auch
keine Vorschrift und keinen ungeschriebenen Rechtssatz des türkischen
Rechts. Damit fehlte es an einer ausdrücklichen Feststellung. Das
Landgericht blieb daher zuständig.
19 c) Die bei dem Landgericht eingelegte Berufung ist form- und
fristgerecht.
20 d) Die bei dem Oberlandesgericht eingereichte Berufung des Beklagten ist
damit gegenstandslos (BGHZ 45, 380, 383 f.). Die Frage, ob dem Beklagten im
Hinblick auf ihre verspätete Einreichung Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand zu gewähren wäre, stellt sich nicht.
III.
21 Die Sache ist nach §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO zur
erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das ist
hier indessen nicht das Oberlandesgericht, das seine Zuständigkeit irrig
angenommen hat, sondern das Landgericht.
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