Keine
Verfügungsbeschränkungen des Vorerben analog § 2113 I BGB in Bezug auf
einen im Nachlaß befindlichen Miterbenanteil an einem Nachlaß, in welchem
sich seinerseits ein Grundstück befindet
BGH, Beschl. v. 15. März
2007 - V ZB 145/06
Fundstelle:
NJW 2007, 2114
für BGHZ vorgesehen
Amtl. Leitsatz:
Gehört zu einem
Nachlass, für den Vor- und Nacherbschaft angeordnet worden ist, ein Anteil
an einer Erbengemeinschaft, zu deren Gesamthandvermögen ein Grundstück
zählt, kann der Vorerbe über dieses Grundstück ohne die Beschränkungen des §
2113 BGB verfügen.
Gründe:
I.
1 Die Antragsteller sind in ungeteilter Erbengemeinschaft Miteigentümer
eines Grundstücks. Mitglied der Erbengemeinschaft war bis zu ihrem Tod auch
P. S. . Sie wurde von dem Beteiligten zu 3 als Vorerben beerbt; als
Nacherbin ist die Beteiligte zu 4 eingesetzt. Aus Anlass der von dem
Beteiligten zu 3 beantragten Grundbuchberichtigung trug das Grundbuchamt im
Juli 2005 einen Nacherbenvermerk zugunsten der Beteiligten zu 4 ein.
2 Die Antragsteller verlangen die Löschung des Nacherbenvermerks. Das
Grundbuchamt hat dies abgelehnt; die gegen die Eintragung gerichtete
Beschwerde ist von dem Landgericht zurückgewiesen worden. Das
Oberlandesgericht Stuttgart möchte der weiteren Beschwerde der Antragsteller
stattgeben. Es sieht sich daran jedoch durch den Beschluss des
Oberlandsgerichts Hamm vom 28. April 1984 (Rpfleger 1985, 21) gehindert und
hat die Sache deshalb dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
II.
3 Die Vorlage ist gemäß § 79 Abs. 2 GBO statthaft. Das vorlegende Gericht
meint, der Nacherbenvermerk sei zu Unrecht in das Grundbuch eingetragen
worden, da der dem Beteiligten zu 3 als Vorerbe angefallene
Gesamthandsanteil von der Verfügungsbeschränkung des § 2113 BGB und damit
auch von § 51 GBO nicht erfasst werde. Eine analoge Anwendung dieser
Vorschriften scheide aus, weil sie dazu führte, dass die anderen Mitglieder
der Erbengemeinschaft in ihren Verfügungsmöglichkeiten beschränkt würden.
Der Bundesgerichtshof habe für den Fall einer aus zwei Personen bestehenden
Erbengemeinschaft, von denen einer Vorerbe des anderen werde, entschieden,
dass die Verfügungsbeschränkungen des § 2113 BGB für den Überlebenden nicht
gälten, da sie andernfalls auch dessen ursprünglichen, von der Anordnung der
Nacherbschaft freien Anteil am Grundstückseigentum erfassten. Diese Erwägung
müsse erst recht gelten, wenn Gegenstand der Vorerbschaft ein Anteil an
einer Erbengemeinschaft sei, der Dritte angehörten. Demgegenüber vertritt
das Oberlandesgericht Hamm - in ausdrücklicher Abgrenzung zu dieser
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - die Auffassung, dass ein Vermerk
über die Nacherbfolge in das Grundbuch aufzunehmen sei, wenn als
Grundstückseigentümer mehrere Miterben in Erbengemeinschaft eingetragen
seien und einer von ihnen durch einen Vorerben beerbt werde. Diese Divergenz
rechtfertigt die Vorlage.
III.
4 Die weitere Beschwerde der Antragsteller ist zulässig (§§ 78, 80 GBO) und
hat auch in der Sache Erfolg. Die Voraussetzungen für die von den
Antragstellern im Wege der Beschwerde verlangte Löschung des
Nacherbenvermerks (§ 71 Abs. 2 Satz 2 GBO) liegen vor, da das Grundbuch
durch die Eintragung des Nacherbenvermerks unrichtig geworden ist.
5 Ein Nacherbenvermerk (§ 51 GBO) hat den Zweck, die Beschränkungen,
denen der Vorerbe nach materiellem Recht in der Verfügung über ein zur
Erbschaft gehörendes Grundstück oder über ein Recht an einem Grundstück
unterliegt, im Grundbuch für Dritte erkennbar zu machen und dadurch den
Nacherben gegenüber den sich aus dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs
ergebenden Gefahren zu sichern (Senat, BGHZ 84, 196, 201). Er darf
daher nur eingetragen werden, wenn der Vorerbe in Bezug auf das für ihn
eingetragene Recht an dem Grundstück durch die angeordnete Nacherbfolge in
seiner Verfügungsmacht beschränkt ist. Entgegen der Auffassung des
Beschwerdegerichts ist diese Voraussetzung hier nicht erfüllt, da das
Grundstück nicht zur Erbschaft des Beteiligten zu 3 gehört und dieser
deshalb nicht den Beschränkungen des § 2113 BGB unterliegt.
6 1. Die den Vorerben in seiner Verfügungsbefugnis beschränkende Vorschrift
des § 2113 BGB bezieht sich nur auf Verfügungen über Grundstücke, die zu der
Erbschaft gehören, bezüglich deren eine Nacherbfolge angeordnet worden ist
(BGHZ 26, 378, 382). Sie findet daher keine unmittelbare Anwendung, wenn die
Vorerbschaft - wie hier - Anteile an einem Gesamthandvermögen umfasst, zu
welchem ein Grundstück gehört (vgl. BGHZ 26, 378, 382; Senat, Urt. v. 12.
Februar 1964, V ZR 59/62, NJW 1964, 768; Beschl. v. 10. März 1976, V ZB
7/72, WM 1976, 478, 479; Urt. v. 16. Dezember 1977, V ZR 140/76, NJW 1978,
698; MünchKomm-BGB/Grunsky, 4. Aufl., § 2113 Rdn. 3; Soergel/Harder/Wegmann,
BGB, 13. Aufl., § 2113 Rdn. 3; Erman/M. Schmidt, BGB, 11. Aufl., § 2113 Rdn.
10; Bamberger/Roth/Litzenburger, BGB, § 2113 Rdn. 3; Damrau/Hennicke,
Praxiskommentar Erbrecht, § 2113 Rdn. 4; Ludwig, Vor- und Nacherbschaft im
Grundstücksrecht, 1996, S. 110 f.; K. Schmidt, FamRZ 1976, 683, 687 f.).
Nachlassgegenstand ist dann nämlich nicht das Grundstück, sondern nur der
Erbteil des Erblassers an dem Nachlass (vgl. RGZ 162, 397, 401).
7 2. Die Vorschrift des § 2113 BGB ist auf Verfügungen, die der
Beteiligte zu 3 zusammen mit den übrigen Mitgliedern der Erbengemeinschaft
über das im Rubrum bezeichnete Grundstück trifft, auch nicht entsprechend
anzuwenden. Eine Analogie ist nur zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige
Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher
Hinsicht so weit mit dem Tatbestand vergleichbar ist, den der Gesetzgeber
geregelt hat, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer
Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte
leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu
dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (vgl. Senat, BGHZ 120, 239, 252;
BGHZ 105, 140, 143, BGH, Urt. v. 13. März 2003, I ZR 290/00, NJW 2003, 1932,
1933).
8 a) Für den Fall, dass eine Gütergemeinschaft oder eine aus zwei Personen
bestehende Erbengemeinschaft dadurch endet, dass einer der Gesamthänder
stirbt und der andere Gesamthänder dessen alleiniger Vorerbe und damit
alleiniger Eigentümer eines von der Gesamthand gehaltenen Grundstücks wird,
ist der Bundesgerichtshof zu einer von der gesetzlichen Regelung in § 2113
BGB abweichenden Interessenabwägung gelangt (Urt. v. 12. Februar 1964, V ZR
59/62, NJW 1964, 768, 769; Beschl. v. 10. März 1976, V ZB 7/72, WM 1976,
478, 479; Urt. v. 16. Dezember 1977, V ZR 140/76, NJW 1978, 698). Zwar
spricht das Schutzbedürfnis des Nacherben für eine entsprechende Anwendung
dieser Vorschrift. Dem steht jedoch entgegen, dass dann nicht nur der zum
Nachlass, für den die Nacherbfolge angeordnet worden ist, gehörende
Gesamthandanteil, sondern ein zum Gesamthandvermögen gehörendes Grundstück
insgesamt den Verfügungsbeschränkungen des § 2113 BGB unterworfen wäre und
damit auch der Gesamthandanteil, der dem Überlebenden schon vorher zu
eigenem Recht zustand. Dieses Ergebnis hat der Senat als das größere
Übel erachtet, zumal es namentlich im Recht der
Personenhandelsgesellschaften dazu führen könnte, dass die Flexibilität der
Geschäftsführung und der Verkehrsschutz leiden (Urt. v. 16. Dezember 1977, V
ZR 140/76, NJW 1978, 698).
9 b) Der Schutz der von der Nacherbschaft nicht betroffenen
Gesamthandanteile muss - wie das vorlegende Gericht zutreffend annimmt -
erst recht Vorrang vor den Interessen des Nacherben haben, wenn diese
Anteile nicht dem Vorerben, sondern, wie hier, Dritten zustehen. Im Fall
einer aus mehreren Personen bestehenden Erbengemeinschaft unterlägen
andernfalls alle Miterben - da sie über das zum Gesamthandvermögen gehörende
Grundstück nur gemeinschaftlich verfügen können (§ 2040 Abs. 1 BGB) - den
Verfügungsbeschränkungen des Vorerben, weil sie praktisch nur mit Zustimmung
des Nacherben über das Grundstück verfügen könnten. Eine derartig
weitgehende Blockierung der von der Anordnung der Nacherbschaft nicht
betroffenen und daher an sich unbeschränkten Miterben entspricht nicht dem
Zweck des § 2113 BGB. Die Vorschrift will im Verhältnis zwischen Vor- und
Nacherben Vorkehrungen zum Schutz der Nacherbschaft treffen, nicht aber in
bestehende Rechte Dritter eingreifen (ebenso LG Aachen Rpfleger 1991,
301; MünchKomm-BGB/Grunsky, BGB, 4. Aufl., § 2113 Rdn. 3; Soer-gel/Harder/Wegmann,
BGB, 13. Aufl., § 2113 Rdn. 3; Erman/M. Schmidt, BGB, 11. Aufl., § 2113 Rdn.
10; AnwK-BGB/Gierl, 2. Aufl., § 2113 Rdn. 8; Demharter, GBO, 25. Aufl., § 51
Rdn. 3; Damrau/Hennicke, Praxiskommentar Erbrecht, § 2113 Rdn. 4; Ludwig,
Vor- und Nacherbschaft im Grundstücksrecht, 1996, S. 108 i.V.m. S. 132;
Schaub, ZEV 1998, 372, 374; Schmid, BWNotZ 1996, 144, 147 f.; wohl auch
BayObLGZ 94, 177, 181, a.A. OLG Hamm Rpfleger 1985, 21; Meikel/Kraiss,
Grundbuchrecht, 8. Aufl., § 51 GBO Rdn. 60; Edelmann, Beschränkungen des
Vorerben nach § 2113 BGB bei Verfügungen über Gegenstände eines
Gesamthandvermögens, 1975, S. 113 ff.).
10 c) Die in der Vergleichsentscheidung des Oberlandesgerichts Hamm
(Rpfleger 1985, 21) und im Schrifttum für eine entsprechende Anwendung von §
2113 BGB angeführten Gründe führen zu keiner anderen Beurteilung.
11 aa) Anders als das Oberlandesgericht Hamm meint, liegt der
entscheidende Grund dafür, dass der Bundesgerichtshof den Schutz des
Nacherben hintanstellt, wenn Gegenstand der Vorerbschaft ein
Gesamthandanteil ist, nicht darin, dass in den bisher entschiedenen Fällen
sich alle Gesamthandanteile in der Hand des Vorerben vereinigt hatten und
das Gesamthandvermögen damit nur noch einer Person zustand. Bestimmend war
die Überlegung, dass eine entsprechende Anwendung des § 2113 BGB
zwangsläufig dazu führt, dass nicht nur der zum Nachlass gehörende
Gesamthandanteil den Verfügungsbeschränkungen jener Vorschrift unterworfen
wäre, sondern das zum Gesamthandvermögen gehörende Grundstück insgesamt
(vgl. Senat, Beschl. v. 10. März 1976, V ZB 7/72, WM 1976, 478, 479).
Diese unerwünschte Folge tritt aber unabhängig davon ein, ob sich die
Gesamthandanteile in der Person des Vorerben vereinigen oder ob sie - wie
hier - mehreren Personen zustehen. Im ersten Fall kann der Vorerbe -
ohne dass es insoweit auf die Frage ankommt, ob das Gesamthandverhältnis in
seiner Person fortdauert oder durch Konsolidation erlischt (vgl. dazu K.
Schmidt, FamRZ 1976, 683, 685 f. m.w.N.) - über das Grundstück schon deshalb
nur insgesamt verfügen, weil ein rechtlich ungeteiltes Grundstück seinem
Eigentümer zwingend als Ganzes zugeordnet ist (vgl. näher BayObLGZ 68, 104,
105 ff.). Bei einer aus mehreren Personen bestehenden Erbengemeinschaft
ergibt sich dieselbe Konsequenz aus der Vorschrift des § 2040 Abs. 1 BGB,
wonach Miterben über einen Nachlassgegenstand nur gemeinschaftlich verfügen
können. Damit bleiben die Verfügungsbeschränkungen, denen der Vorerbe
unterliegt, bei einer Verfügung über ein zum Nachlass gehörendes Grundstück
auch in diesem Fall nicht auf seinen Gesamthandanteil begrenzt, sondern
erstrecken sich zwangsläufig auf die unbelasteten Anteile der übrigen
Miterben.
12 bb) Ebenso wenig tragfähig ist im Fall einer
Mehrpersonen-Gesamthandgemeinschaft die Erwägung, dass es für die von der
Nacherbschaft nicht belasteten Miterben - da sie infolge ihrer
gesamthänderischen Bindung ohnehin nicht frei verfügen könnten - keinen
erheblichen Unterschied bedeute, wenn ein Miterbe seinerseits nicht frei
verfügen könne (OLG Hamm, aaO, S. 22; vgl. allerdings auch BayObLGZ 94, 177,
181 f. u. Kanzleiter, ZEV 1996, 66 für den Fall der
"Einpersonen-Gesamthand"). Dabei wird verkannt, dass den Miterben ein
zusätzliches Verfügungshindernis auferlegt würde, wenn sie den
Beschränkungen des § 2113 BGB unterlägen, da sie für eine Verfügung über das
Grundstück neben der Zustimmung aller Miterben de facto auch die Zustimmung
des Nacherben benötigten.
13 Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Vergleich mit der Sach- und
Rechtslage, die entsteht, wenn ein Erblasser mehrere Erben einsetzt und
lediglich für einen von ihnen eine Nacherbfolge anordnet (vgl. OLG Hamm,
aaO, S. 22). Zwar besteht dann von vornherein die Situation, dass einer der
Miterben bei der gemeinschaftlichen Verfügung über ein zum Nachlass
gehörendes Grundstück nicht frei, sondern durch die Nacherbfolge beschränkt
ist. Dass sich diese Beschränkung nach herrschender Auffassung auf die -
an sich unbelasteten - Vollerben erstreckt (vgl. BayObLGZ 61, 200, 205
f.), ist deshalb hinzunehmen, weil die Belastung der Miterben hier auf
die Anordnung des Erblassers zurückgeht, zu dessen Nachlass das Grundstück
gehört. Demgegenüber führte die Anwendung von § 2113 BGB in der vorliegenden
Konstellation dazu, dass ein Miterbe durch Einsetzung eines Nacherben die
übrigen Miterben - entgegen dem Willen des ursprünglichen Erblassers - den
Verfügungsbeschränkungen des § 2113 BGB unterwerfen könnte (so
zutreffend Schmid, BWNotZ 1996, 144, 148; Ludwig, DNotZ 2000, 67, 71).
14 cc) Für die Abwägung der Interessen der nicht nacherbschaftsbelasteten
Erben einerseits und des Nacherben andererseits kann auch nicht entscheidend
sein, dass sich die Miterben dem "Zuviel" an Verfügungsbeschränkungen durch
die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft entziehen können (so aber
Meikel/Kraiss, Grundbuchrecht, 8. Aufl., § 51 GBO Rdn. 60; K. Schmidt, FamRZ
1976, 683, 688 f. sowie Kanzleiter, ZEV 1996, 66 für die Gütergemeinschaft).
Auch wenn die Erbengemeinschaft als Auseinandersetzungsgemeinschaft
konzipiert ist, darf sie nicht nur im Hinblick auf eine möglichst rasche
Abwicklung gesehen werden. Das Interesse der Miterben wird, insbesondere
wenn wertvolle wirtschaftliche Einheiten erhalten werden sollen, nicht
selten auf eine Fortführung der Gemeinschaft und damit auf eine gemeinsame
Nutzung und Verwaltung des Nachlasses gerichtet sein. Vor diese m
Hintergrund ist auch das Interesse der Miterben schützenswert, den Zeitpunkt
sowie Art und Weise der Auseinandersetzung zu bestimmen (vgl. Staudinger/Werner,
BGB [2002], Vorbem zu §§ 2032-2057a Rdn. 3; Er-man/Schlüter, BGB, 11. Aufl.,
§ 2042 Rdn. 1; Ludwig, Vor- und Nacherbschaft im Grundstücksrecht, 1996, S.
128; Schaub, ZEV 1998, 372, 374; LG Aachen Rpfleger 1991, 302).
15 dd) Die bei einer entsprechenden Anwendung von § 2113 BGB eintretende
Beschränkung der Rechte der übrigen Miterben lässt sich schließlich auch
nicht durch den von dem Beschwerdegericht herangezogenen Vergleich mit der
Lage rechtfertigen, die bei der Verpfändung eines Erbteils durch einen
Miterben entsteht. Zwar wird es in diesem Fall - obwohl das Pfandrecht im
Hinblick auf § 2033 Abs. 2 BGB nicht den Anteil des Miterben an einem zum
Nachlass gehörenden Grundstück, sondern nur das Anteilsrecht des Miterben an
dem ungeteilten Nachlass erfasst - zum Schutz des Pfändungsgläubigers
überwiegend für zulässig erachtet, das Pfandrecht an dem Erbteil im
Grundbuch des Nachlassgrundstücks einzutragen mit der Folge, dass sich die
Verfügungsbeschränkung, die der Miterbe im Verhältnis zum Pfändungsgläubiger
unterliegt, auf sämtliche Miterben auswirkt (vgl. BayObLGZ 59, 50; OLG Hamm
OLGZ 77, 283, 286; OLG Frankfurt Rpfleger 1979, 205). Dass die - für eine
entsprechende Anwendung des § 2113 BGB notwendige - Abwägung zwischen den
Belangen der Beteiligten in diesem Fall zu Lasten der von der Verpfändung
nicht betroffenen Miterben ausfällt, präjudiziert, da jeweils
unterschiedliche Aspekte zu gewichten sind, aber nicht notwendigerweise das
Ergebnis der Abwägung im hier zu beurteilenden Sachverhalt. So steht dem
Pfändungsgläubiger, anders als dem Nacherben, ein dingliches Recht an dem
Erbteil zu, und auch das Interesse des Miterben, seinen Erbteil als
Kreditgrundlage verwenden zu können, kann anders zu bewerten sein als sein
Interesse, dem Nacherben dieses Erbteils einen dinglich wirkenden Schutz vor
Verfügungen der übrigen Miterben zu verschaffen.
IV.
16 Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf §§ 31 Abs. 1 Satz 1, 30
Abs. 2 Satz 1 KostO.
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