(Kein) Ausschluss des gutgläubigen Erwerbs nach §
935 II BGB bei Sammlermünzen; Anspruch auf Herausgabe des Erlöses aus § 816
I BGB
BGH, Urteil vom 14. Juni 2013 - V ZR
108/12 - OLG Naumburg
Fundstelle:
noch nicht bekannt
Amtl. Leitsatz:
Bei Sammlermünzen, die zum
Umlauf im Zahlungsverkehr weder bestimmt noch geeignet sind, handelt es sich
auch dann nicht um Geld im Sinne von § 935 Abs. 2 BGB, wenn sie als
offizielles Zahlungsmittel zugelassen sind.
Zentrale Probleme:
Ein typischer Klausursachverhalt: Der beklagte Münzhändler
hatte (bei nach § 932 II BGB zu vermutender Gutgläubigkeit) gestohlene
Gold-Sammlermünzen von einem Dieb angekauft und an Dritte weiterveräußert.
Der klagende Bestohlene möchte vom Händler die dabei erzielten Erlöse
liquidieren. Das kann er nach § 816 I BGB, wenn dieser als Nichtberechtigter
verfügt hat und die Verfügung dem bestohlenen Kläger gegenüber wirksam ist.
Aus diesem Grund klagt er hier im Rahmen einer Stufenklage (§ 254 ZPO)
zunächst auf Auskunft über den Veräußerungserlös. Ein Auskunftsanspruch
besteht aber nur, wenn ein Erlösherausgabeanspruch gegeben ist.
Der Beklagte war dann Nichtberechtigter, wenn er selbst nicht gutgläubig
erworben hatte. Das könnte sich hier aus § 935 I BGB ergeben, wenn die
Münzen abhandengekommen waren. Allerdings ist nach § 935 II BGB bei Geld und
Wertpapieren ein gutgläubiger Erwerb auch dann möglich, wenn diese
abhandengekommen sind. Deshalb stellt sich hier die vom Senat zu recht
verneinte Frage, ob das auch für Sammlermünzen gilt. Ergebnis ist also, dass
ein gutgläubiger Erwerb des Beklagten nach § 935 I BGB ausscheidet, er also
"Nichtberechtigter" i.S.v. § 816 I BGB war. Für einen
Erlösherausgabeanspruch nach § 816 I BGB ist allerdings weiter erforderlich,
dass seine Verfügung, d.h. die Weiterveräußerung an Dritte, dem Eigentümer
(d.h. dem Kläger) gegenüber wirksam ist. Da die Dritterwerber hier wegen §
935 I BGB ebenfalls kein Eigentum erwerben konnten, kann der Kläger dies nur
durch eine Genehmigung der Weiterveräußerung nach § 185 II BGB herbeiführen.
Das hatte er hier getan. Beachte hierzu: Nach der Rspr. des BGH sogar dann,
wenn der Dritte zum Zeitpunkt der Genehmigung zB durch Weiterverarbeitung
des Gegenstandes bereits nach §§ 946 ff BGB (originär) Eigentum erworben
hätte (hier zB durch Einschmelzen der Münzen), s. dazu
BGHZ 56, 131.
©sl 2013
Tatbestand:
1 In der Nacht vom 31. Dezember 2008
auf den 1. Januar 2009 wurden bei dem Kläger neben Gold- und Silberbarren
südafrikanische Goldmünzen („Krügerrand"), deutsche Goldmünzen („Weimar")
mit dem Nominalwert von 100 € und österreichische Silbermünzen („Wiener
Philharmoniker") mit dem Nominalwert von 1,50 € gestohlen. Nach den
Feststellungen des Berufungsgerichts erwarb der Beklagte von den Dieben die
gestohlenen Gold- und Silberbarren sowie die Gold- und Silbermünzen, die er
weiterveräußert hat.
2 Der Kläger nimmt den Beklagten im Rahmen einer Stufenklage auf Erteilung
einer Auskunft darüber in Anspruch, welchen Betrag der Beklagte für die
Barren und Münzen erlöst hat. Das Landgericht hat mit Teilurteil den
Beklagten verurteilt, dem Kläger Auskunft über die Veräußerungserlöse aus
dem Verkauf der Gold- und Silberbarren zu erteilen. Die weitergehende Klage
hat es abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht
den Beklagten auch zur Erteilung der Auskunft hinsichtlich der Münzen
verurteilt. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision, deren
Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt der Beklagte sein Ziel der
Klageabweisung bezüglich der Münzen weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
3 Das Berufungsgericht meint, dass dem Kläger nach Genehmigung der
Weiterveräußerung auch hinsichtlich der Gold- und Silbermünzen ein Anspruch
gegen den Beklagten nach § 816 Abs. 1 BGB zustehe. Vorbereitend hierzu könne
er von dem Beklagten Auskunft über den jeweiligen Veräußerungserlös aus
deren Weiterverkauf verlangen. Ein gutgläubiger Erwerb der Münzen durch den
Beklagten sei nicht möglich gewesen, da diese dem Kläger abhandengekommen
seien und § 935 Abs. 2 BGB keine Anwendung finde. Diese Norm greife nur ein,
wenn Münzen nicht nur kraft staatlicher Anerkennung als Zahlungsmittel
zugelassen seien, sondern ihnen auch konkret diese Funktion zukomme. Für die
Krügerrand-Münzen fehle es hieran, wie der Bundesgerichtshof (BGHSt 32, 198)
bereits entschieden habe. Für die übrigen Münzen gelte nichts anderes.
Diesen fehle es zumindest im Hinblick auf den im Vergleich zum Nominalwert
deutlich höheren Materialwert an der Eignung zum Umlauf als Zahlungsmittel.
Der Beklagte habe für die 100 € Goldmünze jeweils 305 € bezahlt und für die
1,50 € Silbermünze jeweils 10 €. Ein wirtschaftlich vernünftig Denkender
werde diese Münzen nicht zum Nennwert als Tauschgut im Wirtschaftsverkehr
einsetzen.
II.
4 Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung stand. Das
Berufungsgericht geht rechtsfehlerfrei davon aus, dass dem Kläger nach
Genehmigung der Weiterveräußerung gegen den Beklagten ein Anspruch auf
Auskunft des nach § 816 Abs. 1 BGB auszukehrenden Erlöses zusteht. Der
Beklagte hat über die Gold- und Silbermünzen als Nichtberechtigter verfügt,
da er diese nicht gutgläubig erwerben konnte.
5 1. Aus § 935 Abs. 2 BGB folgt, dass Geld auch dann gutgläubig erworben
werden kann, wenn es dem Eigentümer gestohlen wurde, verlorengegangen oder
sonst abhandengekommen ist.
6 a) Die Frage, unter welchen Voraussetzungen Gold- und Silbermünzen
als Geld im Sinne des § 935 Abs. 2 BGB anzusehen sind, ist umstritten.
Vertreten wird, es sei allein entscheidend, dass eine in- oder
ausländische Münze aktuell zum Zahlungsverkehr offiziell zugelassen sei
(PWW/Prütting, BGB, 8. Aufl., § 935 Rn. 13; Planck/Brodmann, BGB, 5. Aufl.,
§ 935 Anm. 6.a.; Wieling, Sachenrecht, Band 1, 2. Aufl., S. 407 Fn. 63;
Dreher/Kanein, Der gesetzliche Schutz der Münzen und Medaillen, 1975, S. 69
f.). Auch wird formuliert, dass unter § 935 Abs. 2 BGB umlauffähiges
in- und ausländisches Geld falle, das objektiv als Zahlungsmittel geeignet
sei (LG Würzburg, NJW 1988, 2191; Palandt/Bassenge, BGB, 72. Aufl.,
§ 935 Rn. 11; Staudinger/Wiegand, BGB [2011], § 935 Rn. 24; MünchKomm-StGB/Erb,
2. Aufl., § 146 Rn. 5 f.; Schönke/ Schröder/Sternberg-Lieben, StGB, 28.
Aufl., § 146 Rn. 2). Demgegenüber will eine andere Ansicht die
Zulassung als anerkanntes Zahlungsmittel in einem Staat nicht ausreichen
lassen und zusätzlich darauf abstellen, ob die Münze oder der Geldschein
auch „als Geld", mithin als Tauschmittel erworben sei und nicht etwa ohne
Rücksicht auf seine Geldeigenschaft als Einzelstück, etwa für eine Sammlung
oder als Schmuckstück (RGRK-BGB/Pikart, 12. Aufl., § 935 Rn. 31;
Erman/Michalski, BGB, 13. Aufl., § 935 Rn. 8; Westermann/Gursky/Eickmann,
Sachenrecht, 8. Aufl., § 49 III 1 Rn. 20). Nach der überwiegenden
Ansicht kommt es nicht auf die konkrete Zweckbestimmung des Veräußerers oder
Erwerbers, sondern auf die Verkehrsauffassung an. Sammlermünzen, denen
objektiv keine praktische Zahlungsmittelfunktion zukomme, seien nicht als
Geld im Sinne des § 935 Abs. 2 BGB anzusehen (BGH, Beschluss vom 8.
Dezember 1983 - 1 StR 274-275/83, BGHSt 32, 198, 200 ff.; BeckOK-BGB/Kindl,
Edition 27, § 935 Rn. 13; jurisPK-BGB/Beckmann, 6. Aufl., § 935 Rn. 25;
MünchKomm-BGB/Oechsler, 6. Aufl., § 935 Rn. 15; NK-BGB/Meller-Hannich, 3.
Aufl., § 935 Rn. 16; Soergel/Henssler, BGB, 13. Aufl., § 935 Rn. 17; Ruß in
LK-StGB, 12. Aufl., § 146 Rn. 4; Geisler, GA 1981, 497, 508 ff.).
7 b) Der Senat entscheidet diese Frage dahingehend, dass allein die
staatliche Anerkennung einer Münze als offizielles Zahlungsmittel noch nicht
dazu führt, dass der Tatbestand des § 935 Abs. 2 BGB erfüllt ist. Darüber
hinaus ist erforderlich, dass diese zum Umlauf im öffentlichen
Zahlungsverkehr bestimmt und geeignet ist.
8 Unter den Begriff des Geldes fällt jedes von einem in- oder ausländischen
Staat oder einer durch ihn ermächtigten Stelle als Wertträger beglaubigte,
zum Umlauf im öffentlichen Verkehr bestimmte Zahlungsmittel ohne Rücksicht
auf einen allgemeinen Annahmezwang (BGH, Beschluss vom 8. Dezember 1983 - 1
StR 274-275/83, BGHSt 32, 198 mwN). Diese Definition ist grundsätzlich auch
im Rahmen des § 935 Abs. 2 BGB heranzuziehen (vgl. nur Soergel/Henssler,
BGB, 13. Aufl., § 935 Rn. 17). Allerdings ist die Norm unter
Berücksichtigung ihres Sinns und Zwecks einschränkend auszulegen.
9 Der Bestandsschutz des Eigentümers genießt bei abhanden gekommenen Sachen
Vorrang vor dem Interesse an der Sicherheit und Leichtigkeit des
Rechtsverkehrs. Dieser in Absatz 1 des § 935 BGB verankerte Grundsatz wird
durch dessen Absatz 2 durchbrochen. Aus Gründen der für die
reibungslose Funktionsfähigkeit des Finanz- und Wirtschaftssystems
notwendigen Umlauffähigkeit von Geld tritt das Interesse des Eigentümers an
dem Bestand seines Eigentums zurück (BeckOK-BGB/Kindl, Edition 27,
§ 935 Rn. 1; jurisPK-BGB/Beckmann, 6. Aufl., § 935 Rn. 1; MünchKomm-BGB/Oechsler,
6. Aufl., § 935 Rn. 14; PWW/Prütting, BGB, 8. Aufl., § 935 Rn. 13; Soergel/Henssler,
BGB, 13. Aufl., § 935 Rn. 16). Die Regelung des § 935 Abs. 2 BGB ist
daher das Ergebnis einer Abwägung zwischen dem Bestandsschutzinteresse des
Eigentümers und öffentlichen Interessen. Verlangt das öffentliche
Interesse an der Fungibilität jedoch nicht das Zurücktreten des Interesses
des Eigentümers, so ist es nicht gerechtfertigt, diesem den Vorrang
einzuräumen. So kann es bei Münzen auch dann liegen, wenn sie als
offizielles Zahlungsmittel zugelassen sind.
10 Zwar stellt die gesetzliche Anerkennung einer Münze als offizielles
Zahlungsmittel einen Hoheitsakt dar, der - auch wenn er auf ausländischem
Recht beruht - Gültigkeit beansprucht. Fehlen den in Rede stehenden
Wertträgern allerdings nach der jeweils einschlägigen Rechtsordnung die
Bestimmung und Eignung zum Umlauf im öffentlichen Rechtsverkehr, so ist
trotz ihrer formalen Anerkennung als Zahlungsmittel die Geldqualität nicht
gegeben (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 1983 - 1 StR 274-275/83, BGHSt
32, 198, 200). Dies ist etwa der Fall, wenn die Deklarierung als
gesetzliches Zahlungsmittel deshalb erfolgt, um den Vertrieb der Münzen im
Ausland umsatzsteuerlich zu begünstigen, und sie zudem keinen Nennwert
ausweisen. Es fehlt dann sowohl an der Bestimmung als auch an der Eignung
zum Umlauf im öffentlichen Zahlungsverkehr (BGH, Beschluss vom 8. Dezember
1983 - 1 StR 274-275/83, BGHSt 32, 198, 200).
11 Nichts anderes gilt, wenn eine Münze ausdrücklich als Sammlermünze
herausgegeben wird. Sammlermünzen sind zwar als offizielles
Zahlungsmittel zugelassen. Sie sind aber nach ihrer Gestaltung (unüblicher
Nominalwert, besonderes Material, unübliche Prägung oder Herstellungsart)
nicht für diese Funktion gedacht, sondern dienen als Anlage- oder
Sammelobjekte. Dies ergibt sich bereits aus den einschlägigen
gesetzlichen Grundlagen. So bestimmt § 2 Abs. 1 MünzG, dass der Bund als
Sammlermünzen auf Euro lautende Gedenkmünzen (deutsche Euro-Gedenkmünzen)
und deutsche Euro-Münzen in Sonderausführung ausprägen kann. Diese sind nach
§ 2 Abs. 2 MünzG nach Maßgabe des Münzgesetzes zwar gesetzliche
Zahlungsmittel im Inland. Nach § 5 Satz 1 Halbsatz 2 MünzG müssen sich die
deutschen Euro-Gedenkmünzen aber hinreichend von den Euro-Münzen
unterscheiden. Das Bundesministerium der Finanzen kann für diese
Sammlermünzen einen über dem Nennwert liegenden Verkaufspreis festlegen (§ 2
Abs. 3 MünzG). Eine ähnliche Rechtslage besteht in Österreich. In Art. I §
12 Abs. 1 ScheidemünzenG werden Sammlermünzen definiert, für die ein über
dem Nennwert liegender Verkaufspreis festgesetzt werden kann. Hierunter
fallen auf Euro oder Cent lautende Gedenkmünzen, Sonderanfertigungen von
Scheidemünzen, die eine besondere Prägequalität oder Verpackung ausweisen,
sowie auf Euro und Cent lautende Münzen aus Gold. Auch sie stellen nach § 1
Nr. 3 des österreichischen EuroG in der Republik Österreich ein gesetzliches
Zahlungsmittel dar. Die bisher unterschiedliche Praxis in den einzelnen
Mitgliedstaaten wird durch die Verordnung (EU) Nr. 651/2012 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Ausgabe von Euro-Münzen
(Amtsblatt L 201/135 vom 27. Juni 2012) harmonisiert. Nach deren
Art. 2 Abs. 1 können die Mitgliedstaaten zwei Arten von Euro-Münzen
ausgeben, nämlich Umlauf- und Sammlermünzen. Letztere gelten nach Art. 5
Abs. 1 der Verordnung nur im Ausgabemitgliedstaat als gesetzliches
Zahlungsmittel. Nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung müssen sie leicht
von Umlaufmünzen unterschieden werden können, wobei als Kriterien ein
abweichender Nennwert, eine abweichende Darstellung der Seiten, Abweichungen
von Farbe, Durchmesser und Gewicht sowie eine abweichende Randprägung
aufgeführt werden. Ferner ist in Art. 5 Abs. 5 der Verordnung bestimmt, dass
die Mitgliedstaaten alle geeigneten Maßnahmen treffen, damit kein Anreiz
besteht, Sammlermünzen als Zahlungsmittel zu verwenden.
12 Der Überblick über diese Regelungen zeigt, dass die als Sammlermünzen
herausgegebenen Geldstücke trotz ihrer offiziellen Anerkennung als
Zahlungsmittel weder zum Umlauf im öffentlichen Zahlungsverkehr bestimmt
noch hierzu geeignet sind. Ihre Zulassung beruht nicht auf
währungspolitischen Gründen, sondern ist dem Interesse der angesprochenen
Verkehrskreise an der Sammlung besonders ausgeprägter Münzen, die auch als
Zahlungsmittel anerkannt sind, geschuldet. Von ihrer Zwecksetzung her dienen
sie als Anlage-und Sammelobjekte. Sie sollen entweder einer Sammlung
hinzugefügt werden oder aber, wie bei der Prägung von Geldstücken aus
Edelmetallen, als Anlageobjekte dienen, bei denen die Erwartung besteht,
dass sie gerade wegen des Edelmetallanteils im Wert gegenüber dem
ausgewiesenen Nominalwert oder aber den ohnehin schon höheren Ausgabewert
steigen. Beide Aspekte, die sich durchaus überlagern können, haben
aber den Effekt, dass diese Münzen - auch wenn sie in einer höheren
Stückzahl herausgegeben werden - gerade dem Kreislauf des Geldes entzogen
sind.
13 Hinzu kommt, dass derartige Münzen, wenn sie ausnahmsweise als
Zahlungsmittel verwandt werden, in aller Regel nicht zu dem ausgewiesenen
Nennwert hingegeben werden. Ein wirtschaftlich vernünftig Denkender wird für
diese vielmehr den aktuellen, am Markt erzielbaren Verkaufswert einfordern,
was eine aktuelle Wertermittlung bedingt. Diese aber steht einer raschen
Abwicklung von Bargeldgeschäften im täglichen Leben entgegen. Unabhängig
davon ist zu berücksichtigen, dass sich Sammlermünzen in ihrer äußeren
Gestaltung von den Umlaufmünzen unterscheiden. Ist dem Geschäftspartner die
Anerkennung der Sammlermünzen als offizielles Zahlungsmittel nicht bekannt,
so wird er ihre Entgegennahme bei Massengeschäften oft verweigern. Vor
diesem Hintergrund fehlt es den Sammlermünzen auch an der Eignung zum Umlauf
im öffentlichen Zahlungsverkehr.
14 Nach alledem tritt bei Sammlermünzen die Zahlungsmittelfunktion völlig in
den Hintergrund. Dem Bestandsschutzinteresse des Eigentümers gebührt daher
der Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an deren Verkehrsfähigkeit zur
Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Zahlungsverkehrs.
15 Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass es bei einer derartigen
einschränkenden Auslegung des § 935 Abs. 2 BGB zu schwerwiegenden
Unzuträglichkeiten, vor allem zu einer Rechtsunsicherheit kommt. Der Hinweis
des Beklagten auf das Auftreten von Strafbarkeitslücken übersieht, dass es
hier nur um die Frage des Ausschlusses eines Gutglaubenserwerbs an
gestohlenen Sammlermünzen geht. Auch das Eintreten einer Rechtsunsicherheit
steht nicht zu befürchten. Für die Bewertung, ob die Zahlungsmittelfunktion
von Sammlermünzen völlig in den Hintergrund tritt, ist nicht die bloße
Zweckbestimmung des Eigentümers oder der Personen, zwischen denen sich die
Veräußerung der Münzen vollzieht, maßgebend (BeckOK-BGB/Kindl, Edition 27, §
935 Rn. 13; Soergel/Henssler, BGB, 13. Aufl., § 935 Rn. 17;
Staudinger/Wiegand, BGB, [2011], § 935 Rn. 24). Privatpersonen können dem
Geld seine Eigenschaft nicht durch Entwidmung entziehen (MünchKomm-BGB/Oechsler,
6. Aufl., § 935 Rn. 15; vgl. auch MünchKomm-StGB/Erb, 2. Aufl., § 146 Rn. 9;
Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, StGB, 28. Aufl., § 146 Rn. 3).
Entscheidend für die Einordnung als Sammlermünze ist die Bestimmung durch
den Ausgeber, mithin ein objektives Kriterium. Ob die jeweilige Münze als
Sammler- oder als Umlaufmünze ausgeprägt wurde, wird sich meist aus
Rechtsnormen nebst den darauf beruhenden öffentlichen Bekanntmachungen
entnehmen lassen.
16 2. Das Berufungsgericht verneint nach diesen Maßstäben ohne
Rechtsfehler einen gutgläubigen Erwerb an den gestohlenen Münzen durch den
Beklagten.
17 a) Die südafrikanischen Krügerrand-Münzen sind zwar ein offizielles
Zahlungsmittel in Südafrika. Darin besteht aber nicht ihr wesentlicher
Zweck. Vielmehr spielte bei ihrer Zulassung die Erwägung eine Rolle, dass
die Münzen wegen ihrer Deklarierung als gesetzliches Zahlungsmittel im
Ausland keiner oder nur einer geringen umsatzsteuerlichen Belastung
unterliegen würden und damit günstiger zu erwerben seien als entsprechende
Goldbarren. Darüber hinaus sind sie für einen Umlauf als ein gängiges
Zahlungsmittel auch nicht geeignet, weil sie keinen Nennwert, sondern
lediglich ihren Feingoldgehalt ausweisen (BGH, Beschluss vom 8. Dezember
1983 - 1 StR 274-275/83, BGHSt 32, 198, 200 ff.). Der Bestimmung des
Nennwerts muss daher ein Wertermittlungsverfahren vorausgehen. Die Rüge des
Beklagten, das Berufungsgericht habe seinen Vortrag nicht berücksichtigt,
wonach nunmehr der Wert des Krügerrandes an jedem Werktag offiziell neu
festgesetzt werde, führt zu keiner anderen Beurteilung. Auch dieser Umstand
macht den Krügerrand nämlich nicht zu einem normalen Zahlungsmittel. Dieses
zeichnet sich gerade dadurch aus, dass der Münze selbst unmittelbar der
Nennwert zu entnehmen ist. Jeder notwendige Abgleich mit einem jeden Tag neu
festgesetzten Nennwert schränkt die Fungibilität erheblich ein. Vor diesem
Hintergrund stellt der „Krügerrand" eine Anlagemünze dar, während seine
Funktion als Zahlungsmittel nahezu vollständig zurücktritt. Daran mag auch
der Hinweis des Beklagten auf die hohe Auflagenstärke der Krügerrand-Münzen
nichts zu ändern. Diese ist dem Anlageinteresse der Kunden geschuldet,
während sie auf die Umlauffähigkeit der Münzen, deren Schutz § 935 Abs. 2
BGB bezweckt, keine Auswirkungen hat.
18 b) Nichts anderes gilt in Bezug auf die streitgegenständlichen
EuroMünzen. Bei diesen handelt es sich ebenfalls um offiziell zugelassene
Zahlungsmittel. Allerdings sind sie als Sammlermünzen ausgeprägt worden,
denen deshalb nach den obigen Ausführungen keine Geldqualität zukommt.
19 Nach der gemäß § 5 Satz 2, § 4 Abs. 2 MünzG erfolgten Bekanntmachung über
die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 100 Euro
(Goldmünze „UNESCO Welterbe - Klassisches Weimar") vom 28. August 2006 (BGBl.
I S. 2118) sind die streitgegenständlichen 100 € Goldmünzen Sammlermünzen im
Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 MünzG. Nichts anderes gilt für die
österreichischen Silbermünzen mit einem Nennwert von 1,50 €. Nach der auf
der Grundlage von Art. I § 9 Abs. 1 ScheidemünzenG erfolgten Kundmachung der
Münze Österreich Aktiengesellschaft im Amtsblatt der Wiener Zeitung vom 26.
Januar 2008 (S. 33) wurden diese als Sammlermünze im Sinne von Art. I § 8
Abs. 1 Nr. 2, § 12 Abs. 1 Nr. 1 ScheidemünzenG ausgegeben.
20 In diesem Zusammenhang kann dahingestellt bleiben, ob Sammlermünzen wegen
eines veränderten Verhaltens der Verkehrskreise, etwa bei einem starken
Währungsverfall, wegen ihres Edelmetallgehalts zu einem umlauffähigen
Zahlungsmittel werden können. Dafür, dass eine solche veränderte Situation
zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erwerbs der Münzen durch den Beklagten
eingetreten ist, bestehen keinerlei Anhaltspunkte.
III.
21 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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