Nutzungsersatz des unentgeltlichen Besitzers nach § 988 BGB, unmittelbarer Besitz (§ 854 BGB)


BGH, Urteil vom 2. Dezember 2011 - V ZR 119/11


Fundstelle:

noch nicht bekannt


Amtl. Leitsatz:

Der Bezug von Strom, Wasser, Telekommunikation und anderen Versorgungsleistungen begründet keinen Besitz des Anschluss- bzw. Teilnehmers an den Leitungen des Verteilungsnetzes.


Zentrale Probleme:

Wohl ein echter "Prozesshansl"-Streit unter Nachbarn, wie man in Bayern sagen würde (man beachte den Streitwert!). Sieht man von den öffentlich-rechtlichen Besonderheiten des Energiewirtschafts- und Leitungsrechts ab, stellen sich aber dennoch grundsätzliche Fragen des Besitzrechts im Rahmen eines Nutzungsersatzanspruchs nach § 988 BGB. Quintessenz: Wer die Leitung eines Versorgungsunternehmens nutzt, die dieser über ein fremdes Grundstück verlegt hat, erlangt keinen unmittelbaren Besitz (§ 854 BGB) an der Leitung. Damit fehlt es hier an einem EBV (§ 985 BGB), so dass § 988 BGB nicht anwendbar war. Auch Bereicherungsansprüche kommen nicht in Betracht.

©sl 2012


Tatbestand:

1 Die Klägerin ist, zusammen mit ihrem Sohn, Miteigentümerin eines Grundstücks, das nur über einen zu dem Grundstück gehörenden Privatweg mit der öffentlichen Straße verbunden ist ("Hammer- oder Pfeifenstielgrundstück"). Das Grundstück der Beklagten liegt auch im hinteren Bereich und ohne eine eigene Anbindung zur öffentlichen Straße. Der Zugang erfolgt über ein fremdes Grundstück und ist durch eine Grunddienstbarkeit in Form eines Geh-, Fahr-und Leitungsrechts gesichert. Für die Versorgung mit Wasser, Strom und Telekommunikation wird nicht dieses Leitungsrecht genutzt. Vielmehr ist das Grundstück an Versorgungsleitungen angeschlossen, welche die jeweiligen Versorgungsträger 1994 in dem Privatweg der Klägerin und deren Sohn verlegten. Die Beklagte ist rechtskräftig verurteilt, die Nutzung des Privatwegs unter anderem "zur Leitungsführung" zu unterlassen. Ein Versuch, aus diesem Urteil zu vollstrecken, scheiterte 2010.

2 Die Klägerin verlangt, auch aus abgetretenem Recht ihres Sohnes, von der Beklagten eine Entschädigung für die Nutzung des Wegs zur Führung von Leitungen zur Versorgung mit Strom, Wasser und Telekommunikation, und zwar 943,80 € für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 30. April 2010 und weitere 18,15 € im Monat für die Zeit ab dem 1. Mai 2010. Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter. Die Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

I.

3 Das Berufungsgericht prüft Ansprüche aus § 812 Abs. 1 BGB, aus § 917 Abs. 2 BGB und aus §§ 44, 50 NachbRG BB. Der Anspruch aus § 812 Abs. 1 BGB scheitert nach Ansicht des Berufungsgerichts daran, dass die Beklagte das Eigentum an dem Privatweg nicht stört. Die Versorgungsleitungen seien von den Versorgungsunternehmen verlegt worden, die sie auch betrieben. Den Unternehmen stehe auf Grund von § 8 AVBWasserV, § 12 NAV und § 76 TKG ein eigenes Recht zur Benutzung des Privatwegs der Klägerin und deren Sohnes zu. Darauf, wie diese ihr Recht nutzten, habe die Beklagte keinen Einfluss. Deshalb könne ihr das Verhalten der Unternehmen auch nicht zugerechnet werden. Etwas anderes ergebe sich nicht, wenn dem Antrag der Beklagten auf Anschluss ihres Grundstücks an die Versorgung ein Verlegungsvorschlag beigelegen haben sollte. An diesen seien die Versorgungsunternehmen nicht gebunden gewesen. Sie hätten die Leitungsführung deshalb frei bestimmen können. Die vorgenannten Regelungen schlössen Ansprüche nach § 917 Abs. 2 BGB und §§ 44, 50 NachbRG BB aus.

II.

4 Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung stand.

5 1. Ein Anspruch der Klägerin aus § 988 BGB setzt voraus, dass die Beklagte unrechtmäßige Besitzerin des Privatwegs ist (Eigentümer-BesitzerVerhältnis), dass sie den unrechtmäßigen Besitz unentgeltlich erlangt hat und aus der Sache Nutzungen zieht. Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht verneint.

6 a) Daran war es entgegen der Ansicht der Klägerin nicht durch die Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts S. vom 18. Dezember 1997 ( ) gehindert.

7 (1) Durch dieses Urteil ist die Beklagte verurteilt worden, die Nutzung des Wegegrundstücks unter anderem zur Leitungsführung zu unterlassen. Nach den Gründen der Entscheidung ist das Gericht seinerzeit, allerdings ohne dies näher auszuführen, davon ausgegangen, dass die Beklagte das Wegegrundstück zu der mit dem Urteil untersagten "Leitungsführung" nutzt. Diese Feststellung bindet im vorliegenden Rechtsstreit nicht.

8 (2) Dazu muss nicht geklärt werden, in welchem Umfang ein auf eine Verletzungshandlung gestützter Verbotsausspruch in Rechtskraft erwächst (dazu: BGH, Urteile vom 2. Mai 2002 - I ZR 45/01, BGHZ 150, 377, 383 und vom 23. Februar 2006 - I ZR 272/02, BGHZ 166, 253, 261 Rn. 29). Es ist auch unerheblich, ob die rechtskräftige Verurteilung zur Unterlassung bestimmter Nutzungen eines Grundstücks, wie die Klägerin im Anschluss an die Rechtsprechung zum Herausgabeanspruch (BGH, Urteil vom 26. Juli 2005 - X ZR 109/03, NJW 2006, 63, 64) meint, mit bindender Wirkung feststellt, dass die unterlassungsberechtigte Partei im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung und bei fehlender Änderung des Sachverhalts auch weiterhin nicht zur Duldung der zu unterlassenden Handlungen verpflichtet ist. Hier geht es nämlich weder um den damals geltend gemachten Unterlassungsanspruch noch um ein Recht oder Rechtsverhältnis zwischen den Parteien, sondern allein um die der damaligen Verurteilung zugrunde gelegte Tatsache, dass die Beklagte das Wegegrundstück "zur Leitungsführung nutzt". Solche tatsächlichen Feststellungen erwachsen für sich genommen nicht in Rechtskraft (BGH, Urteile vom 3. Juni 1987 - VIII ZR 158/86, NJW-RR 1988, 199, 200 und vom 11. November 1994 - V ZR 46/93, NJW 1995, 967 [Senat]). Aus diesem Grund konnte das Landgericht in dem Verfahren über die Verhängung eines Ordnungsgelds auch zu dem Ergebnis gelangen, dass die Beklagte nicht allein deshalb gegen das Verbot verstieß, weil ihr Grundstück durch die Leitungen versorgt wird.

9 b) In der Sache scheitert der Anspruch aus § 988 BGB daran, dass es an einem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis fehlt. Die Beklagte hat weder unmittelbaren noch mittelbaren Besitz an dem Wegegrundstück. Sie nutzt es nicht zur Führung der streitigen Versorgungsleitungen und muss sich auch nicht das Verhalten der Versorgungsträger zurechnen lassen, die die Leitungen darin führen.

10 aa) Der unmittelbare Besitz einer Sache setzt nach § 854 Abs. 1 BGB die tatsächliche Gewalt über sie voraus. In wessen tatsächlicher Herrschaftsgewalt sich die Sache befindet, hängt maßgeblich von der Verkehrsanschauung, d.h. von der zusammenfassenden Wertung aller Umstände des jeweiligen Falles entsprechend den Anschauungen des täglichen Lebens, ab (BGH, Urteile vom 11. November 1970 - VIII ZR 41/69, WM 1970, 1518, 1519 f. und vom 24. Juni 1987 - VIII ZR 379/86, NJW 1987, 2812, 2813). Die tatsächliche Sachherrschaft muss, wie sich aus den Regelungen der §§ 867 und 872 BGB ergibt, von einem entsprechenden Willen des (angehenden) Besitzers getragen sein (BGH, Urteile vom 30. Mai 1958 - V ZR 295/56, BGHZ 27, 360, 362 und vom 24. Juni 1987 - VIII ZR 379/86, NJW 1987, 2812, 2813; RGZ 106, 135, 136).

11 bb) Mit diesen Voraussetzungen hat sich das Berufungsgericht unmittelbar nicht befasst. Gegenstand seiner Prüfung ist vielmehr die Frage, ob die Beklagte das Eigentum an dem Wegegrundstück im Sinne von § 1004 Abs. 1 BGB stört. Das ist aber unschädlich. Die denkbare Störung hat das Berufungsgericht nämlich in der möglicherweise unbefugten Führung der Versorgungsleitungen auf dem Grundstück gesehen. Rechtliche Kehrseite dieser Störung wäre der unberechtigte und darum zur Nutzungsherausgabe verpflichtende Besitz an dem Wegegrundstück.

12 cc) Die Begründung, mit welcher das Berufungsgericht eine Störung des Eigentums der Klägerin durch die Beklagte verneint hat, schließt auch deren unmittelbaren oder mittelbaren Besitz an dem Wegegrundstück aus. Sie ist nicht zu beanstanden.

13 (1) Die Beklagte nutzt das Wegegrundstück nicht selbst zur Leitungsführung, und zwar auch nicht, indem sie dort auf ihre Veranlassung verlegte Leitungen trotz Fehlens einer Befugnis zur Verlegung liegen ließe. Die Versorgungsleitungen sind nicht von der Beklagten verlegt worden, sondern von den jeweiligen Versorgungsträgern. Nicht zu beanstanden ist die Annahme des Berufungsgerichts, Nutzer dieser Leitungen seien allein diese Versorgungsträger, nicht die Anschlussnehmer. Der Bezug von Strom, Wasser und Telekommunikationsleistungen ist allenfalls eine Benutzung des Hausanschlusses, über welchen dieser Bezug erfolgt, nicht aber eine Benutzung des Verteilungsnetzes davor. Diese Verteilungsnetze wiederum beherrscht allein der jeweilige Versorgungsträger, der mit ihrer Hilfe seine Verpflichtung zur Versorgung der Anschluss- bzw. Teilnehmer erfüllt. Nur er hat tatsächlich (und rechtlich) Zugriff auf diese Leitungen und Anlagen. Die einzelnen Anschlussnehmer haben tatsächlichen Zugriff nur auf Leitungen und Anlagen auf ihrem Grundstück, nach der Verkehrsanschauung auch nicht auf sämtliche dieser Leitungen und Anlagen, sondern nur auf den Hausanschluss, der ihnen zugeordnet ist. Jedenfalls fehlt ihnen der Wille, über andere als die ihnen zugewiesenen Teile des Netzes Sachherrschaft auszuüben, selbst wenn sie diese - auf ihrem eigenen Grundstück - ausüben könnten.

14 (2) Die Beklagte nutzt die Leitungen in dem Wegegrundstück der Klägerin auch nicht durch Vermittlung der Versorgungsunternehmen. Das setzte voraus, dass die Versorgungsunternehmen die Leitungen auf dem Wegegrundstück nicht auf Grund originären unmittelbaren Besitzes betrieben, sondern auf Grund von der Beklagten nach Maßgabe von § 868 BGB abgeleiteten Fremdbesitzes. Das hat das Berufungsgericht in der Sache zu Recht verneint. Die Versorgungsträger leiten ihre Befugnis zur Führung der Versorgungsleitungen auf dem Wegegrundstück nicht von der Beklagten ab. Sie nehmen dafür eine eigene Besitzberechtigung gegenüber der Klägerin und ihrem Sohn als Anschluss- und Teilnehmern aus der Versorgung mit Strom, Wasser und Telekommunikation in Anspruch. Als solche müssen diese nämlich nach Maßgabe von § 8 AVBWasserV, § 12 NAV und § 76 TKG auch Leitungen und Anlagen dulden, die der Versorgung anderer Anschluss- und Teilnehmer dienen. Weshalb die betroffenen Versorgungsunternehmer nicht von diesem ihrer Erleichterung dienenden (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 2010 - VIII ZR 223/09, NJW 2010, 2802, 2803 Rn. 11) eigenen Besitzrecht hätten Gebrauch machen sollen, das zudem gegenüber jedem Rechtsnachfolger des Eigentümers neu entsteht, weil er Anschlussnehmer wird, sondern von einem zweifelhaften und zudem nicht gegen einen Rechtsnachfolger wirkenden, von der Beklagten abgeleiteten Besitzrecht, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Dafür ist auch sonst nichts ersichtlich.

15 (3) Ob die Versorgungsträger, was die Klägerin bezweifelt, bei Verlegung der Leitungen im Jahr 1994 die in den genannten Bestimmungen und ihren Vorgängerregelungen (§ 8 AVBEltV, § 57 TKG 1996 und § 10 TWG) festgelegten Voraussetzungen eingehalten haben, ist für das Fehlen einer Störung des Eigentums durch die Beklagte ohne Bedeutung. Gleiches gilt für die Behauptung der Klägerin, es habe seinerzeit bereits einen durch eine Dienstbarkeit gesicherten anderen Zugang gegeben, der dann vorrangig in Anspruch zu nehmen gewesen wäre (vgl. BGH, Urteile vom 11. März 1992 - VIII ZR 219/91, NJW-RR 1993, 141, 142 und vom 28. April 2010 - VIII ZR 223/09, NJW 2010, 2802, 2803 Rn. 11). Denn eine fehlerhafte Inanspruchnahme des Wegegrundstücks für die Verlegung der Leitungen könnte allenfalls Zweifel an der originären eigenen Besitzberechtigung der Versorgungsträger, nicht aber den (mittelbaren) Besitz der Beklagten an den Leitungen begründen.

16 2. Der geltend gemachte Anspruch lässt sich auch nicht auf andere Anspruchsgrundlagen stützen.

17 a) Ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB setzt voraus, dass der Schuldner anders als durch Leistung eines anderen in sonstiger Weise auf Kosten des Kondiktionsgläubigers einen vermögenswerten Vorteil erlangt hat. Der einzige greifbare Vermögensvorteil der Beklagten ist der Bezug von Strom, Wasser und Telekommunikationsleistungen. Diesen Vorteil erlangt sie auf Grund der Versorgungsverträge durch Leistung der Versorgungsträger, nicht in sonstiger Weise auf Kosten der Klägerin und deren Sohnes. Den Vorteil, der in dem Gebrauch des Weges zur Führung der darin befindlichen Versorgungsleitungen liegt, haben auf Grund des in den Anschlussverträgen eingeräumten Benutzungsrechts die Versorgungsträger, nicht die Beklagte.

18 b) Einen Anspruch auf Notwegrente nach § 917 Abs. 2 BGB hat das Berufungsgericht mit zutreffender Begründung verneint. Er setzt nämlich das Bestehen und die Inanspruchnahme eines Notleitungsrechts nach § 917 Abs. 1 BGB voraus. Beides scheidet für die Leitungen und Anlagen aus, durch welche die Träger insbesondere der Strom-, Wasser- und Telekommunikationsversorgung, um die es hier geht, Anschluss- und Teilnehmer an ihre Verteilungsnetze anschließen. Sie sind nämlich nach § 8 AVBWasserV, § 12 NAV, § 76 TKG und den entsprechenden Vorschriften für andere Verteilungsnetze unabhängig von den Voraussetzungen des § 917 Abs. 1 BGB berechtigt, Grundstücke anderer Anschluss- und Teilnehmer zur Herstellung des Anschlusses in Anspruch zu nehmen, und nicht verpflichtet, hierfür Entgelte zu zahlen (Staudinger/Roth, BGB, Bearb. 2009, § 917 Rn. 5 f.). Ein Rückgriff auf ein Notleitungsrecht kommt auch dann nicht in Betracht, wenn der Versorgungsträger nach den genannten Sondervorschriften nicht die tatsächlich gewählte, sondern eine andere Leitungsführung hätte vornehmen müssen. Das mag unter Umständen einen Verlegungsanspruch begründen, ändert aber nichts daran, dass der Versorgungsträger unabhängig von den Voraussetzungen des § 917 Abs. 1 BGB das Grundstück eines anderen Anschluss- oder Teilnehmers für den Anschluss in Anspruch nehmen darf.

19 c) Aus dem gleichen Grund scheidet ein Anspruch nach §§ 44, 50 NachbRG BB aus.

20 d) Einen schließlich noch denkbaren Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 823, 826 BGB hat die Klägerin nicht schlüssig vorgetragen. Sie meint, die Beklagte habe die Versorgungsträger durch arglistige Täuschung zu der gewählten Leitungsführung veranlasst. Sie verweist dazu aber nur auf den Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 29. November 2010, in welchem sich diese mit der Möglichkeit befasst hat, die Versorgungsträger könnten aus der Baulast zur Leitungsführung, die an dem Wegegrundstück tatsächlich lastete, auf eine eigene Berechtigung zur Leitungsführung geschlossen haben. Das ergibt eine Irreführung der Versorgungsträger durch die Beklagte nicht. Diese hatten nach § 8 AVBWasserV, § 12 NAV und § 76 TKG die gegebenen oder vorgeschlagenen Anschlussmöglichkeiten eigenständig zu prüfen und waren an die Vorschläge der Anschlussnehmer nicht gebunden.

III.

21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 BGB.