Nutzungsersatz des unentgeltlichen Besitzers nach
§ 988 BGB, unmittelbarer Besitz (§ 854 BGB)
BGH, Urteil vom 2. Dezember 2011 - V
ZR 119/11
Fundstelle:
noch nicht bekannt
Amtl. Leitsatz:
Der Bezug von Strom, Wasser, Telekommunikation
und anderen Versorgungsleistungen begründet keinen Besitz des Anschluss-
bzw. Teilnehmers an den Leitungen des Verteilungsnetzes.
Zentrale Probleme:
Wohl ein echter "Prozesshansl"-Streit
unter Nachbarn, wie man in Bayern sagen würde (man beachte den Streitwert!).
Sieht man von den öffentlich-rechtlichen Besonderheiten des
Energiewirtschafts- und Leitungsrechts ab, stellen sich aber dennoch
grundsätzliche Fragen des Besitzrechts im Rahmen eines
Nutzungsersatzanspruchs nach § 988 BGB. Quintessenz: Wer die Leitung eines
Versorgungsunternehmens nutzt, die dieser über ein fremdes Grundstück
verlegt hat, erlangt keinen unmittelbaren Besitz (§ 854 BGB) an der Leitung.
Damit fehlt es hier an einem EBV (§ 985 BGB), so dass § 988 BGB nicht
anwendbar war. Auch Bereicherungsansprüche kommen nicht in Betracht.
©sl 2012
Tatbestand:
1 Die Klägerin ist, zusammen mit ihrem
Sohn, Miteigentümerin eines Grundstücks, das nur über einen zu dem
Grundstück gehörenden Privatweg mit der öffentlichen Straße verbunden ist
("Hammer- oder Pfeifenstielgrundstück"). Das Grundstück der Beklagten liegt
auch im hinteren Bereich und ohne eine eigene Anbindung zur öffentlichen
Straße. Der Zugang erfolgt über ein fremdes Grundstück und ist durch eine
Grunddienstbarkeit in Form eines Geh-, Fahr-und Leitungsrechts gesichert.
Für die Versorgung mit Wasser, Strom und Telekommunikation wird nicht dieses
Leitungsrecht genutzt. Vielmehr ist das Grundstück an Versorgungsleitungen
angeschlossen, welche die jeweiligen Versorgungsträger 1994 in dem Privatweg
der Klägerin und deren Sohn verlegten. Die Beklagte ist rechtskräftig
verurteilt, die Nutzung des Privatwegs unter anderem "zur Leitungsführung"
zu unterlassen. Ein Versuch, aus diesem Urteil zu vollstrecken, scheiterte
2010.
2 Die Klägerin verlangt, auch aus abgetretenem Recht ihres Sohnes, von der
Beklagten eine Entschädigung für die Nutzung des Wegs zur Führung von
Leitungen zur Versorgung mit Strom, Wasser und Telekommunikation, und zwar
943,80 € für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 30. April 2010 und
weitere 18,15 € im Monat für die Zeit ab dem 1. Mai 2010.
Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem
Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter.
Die Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
3 Das Berufungsgericht prüft Ansprüche aus § 812 Abs. 1 BGB, aus § 917 Abs.
2 BGB und aus §§ 44, 50 NachbRG BB. Der Anspruch aus § 812 Abs. 1 BGB
scheitert nach Ansicht des Berufungsgerichts daran, dass die Beklagte das
Eigentum an dem Privatweg nicht stört. Die Versorgungsleitungen seien von
den Versorgungsunternehmen verlegt worden, die sie auch betrieben. Den
Unternehmen stehe auf Grund von § 8 AVBWasserV, § 12 NAV und § 76 TKG ein
eigenes Recht zur Benutzung des Privatwegs der Klägerin und deren Sohnes zu.
Darauf, wie diese ihr Recht nutzten, habe die Beklagte keinen Einfluss.
Deshalb könne ihr das Verhalten der Unternehmen auch nicht zugerechnet
werden. Etwas anderes ergebe sich nicht, wenn dem Antrag der Beklagten auf
Anschluss ihres Grundstücks an die Versorgung ein Verlegungsvorschlag
beigelegen haben sollte. An diesen seien die Versorgungsunternehmen nicht
gebunden gewesen. Sie hätten die Leitungsführung deshalb frei bestimmen
können. Die vorgenannten Regelungen schlössen Ansprüche nach § 917 Abs. 2
BGB und §§ 44, 50 NachbRG BB aus.
II.
4 Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung stand.
5 1. Ein Anspruch der Klägerin aus § 988 BGB setzt voraus, dass die
Beklagte unrechtmäßige Besitzerin des Privatwegs ist
(Eigentümer-BesitzerVerhältnis), dass sie den unrechtmäßigen Besitz
unentgeltlich erlangt hat und aus der Sache Nutzungen zieht. Diese
Voraussetzungen hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht verneint.
6 a) Daran war es entgegen der Ansicht der Klägerin nicht durch die
Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts S. vom 18. Dezember 1997 ( )
gehindert.
7 (1) Durch dieses Urteil ist die Beklagte verurteilt worden, die Nutzung
des Wegegrundstücks unter anderem zur Leitungsführung zu unterlassen. Nach
den Gründen der Entscheidung ist das Gericht seinerzeit, allerdings ohne
dies näher auszuführen, davon ausgegangen, dass die Beklagte das
Wegegrundstück zu der mit dem Urteil untersagten "Leitungsführung" nutzt.
Diese Feststellung bindet im vorliegenden Rechtsstreit nicht.
8 (2) Dazu muss nicht geklärt werden, in welchem Umfang ein auf eine
Verletzungshandlung gestützter Verbotsausspruch in Rechtskraft erwächst
(dazu: BGH, Urteile vom 2. Mai 2002 - I ZR 45/01, BGHZ 150, 377, 383 und vom
23. Februar 2006 - I ZR 272/02, BGHZ 166, 253, 261 Rn. 29). Es ist auch
unerheblich, ob die rechtskräftige Verurteilung zur Unterlassung bestimmter
Nutzungen eines Grundstücks, wie die Klägerin im Anschluss an die
Rechtsprechung zum Herausgabeanspruch (BGH, Urteil vom 26. Juli 2005 - X ZR
109/03, NJW 2006, 63, 64) meint, mit bindender Wirkung feststellt, dass die
unterlassungsberechtigte Partei im Zeitpunkt der letzten mündlichen
Verhandlung und bei fehlender Änderung des Sachverhalts auch weiterhin nicht
zur Duldung der zu unterlassenden Handlungen verpflichtet ist. Hier geht es
nämlich weder um den damals geltend gemachten Unterlassungsanspruch noch um
ein Recht oder Rechtsverhältnis zwischen den Parteien, sondern allein um die
der damaligen Verurteilung zugrunde gelegte Tatsache, dass die Beklagte das
Wegegrundstück "zur Leitungsführung nutzt". Solche tatsächlichen
Feststellungen erwachsen für sich genommen nicht in Rechtskraft (BGH,
Urteile vom 3. Juni 1987 - VIII ZR 158/86, NJW-RR 1988, 199, 200 und vom 11.
November 1994 - V ZR 46/93, NJW 1995, 967 [Senat]). Aus diesem Grund konnte
das Landgericht in dem Verfahren über die Verhängung eines Ordnungsgelds
auch zu dem Ergebnis gelangen, dass die Beklagte nicht allein deshalb gegen
das Verbot verstieß, weil ihr Grundstück durch die Leitungen versorgt wird.
9 b) In der Sache scheitert der Anspruch aus § 988 BGB daran, dass
es an einem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis fehlt. Die Beklagte hat
weder unmittelbaren noch mittelbaren Besitz an dem Wegegrundstück. Sie nutzt
es nicht zur Führung der streitigen Versorgungsleitungen und muss sich auch
nicht das Verhalten der Versorgungsträger zurechnen lassen, die die
Leitungen darin führen.
10 aa) Der unmittelbare Besitz einer Sache setzt nach § 854 Abs. 1
BGB die tatsächliche Gewalt über sie voraus. In wessen tatsächlicher
Herrschaftsgewalt sich die Sache befindet, hängt maßgeblich von der
Verkehrsanschauung, d.h. von der zusammenfassenden Wertung aller Umstände
des jeweiligen Falles entsprechend den Anschauungen des täglichen Lebens, ab
(BGH, Urteile vom 11. November 1970 - VIII ZR 41/69, WM 1970, 1518,
1519 f. und vom 24. Juni 1987 - VIII ZR 379/86, NJW 1987, 2812, 2813).
Die tatsächliche Sachherrschaft muss, wie sich aus den Regelungen
der §§ 867 und 872 BGB ergibt, von einem entsprechenden Willen des
(angehenden) Besitzers getragen sein (BGH, Urteile vom 30. Mai 1958
- V ZR 295/56, BGHZ 27, 360, 362 und vom 24. Juni 1987 - VIII ZR 379/86, NJW
1987, 2812, 2813; RGZ 106, 135, 136).
11 bb) Mit diesen Voraussetzungen hat sich das Berufungsgericht unmittelbar
nicht befasst. Gegenstand seiner Prüfung ist vielmehr die Frage, ob die
Beklagte das Eigentum an dem Wegegrundstück im Sinne von § 1004 Abs. 1 BGB
stört. Das ist aber unschädlich. Die denkbare Störung hat das
Berufungsgericht nämlich in der möglicherweise unbefugten Führung der
Versorgungsleitungen auf dem Grundstück gesehen. Rechtliche
Kehrseite dieser Störung wäre der unberechtigte und darum zur
Nutzungsherausgabe verpflichtende Besitz an dem Wegegrundstück.
12 cc) Die Begründung, mit welcher das Berufungsgericht eine Störung des
Eigentums der Klägerin durch die Beklagte verneint hat, schließt auch deren
unmittelbaren oder mittelbaren Besitz an dem Wegegrundstück aus. Sie ist
nicht zu beanstanden.
13 (1) Die Beklagte nutzt das Wegegrundstück nicht selbst zur
Leitungsführung, und zwar auch nicht, indem sie dort auf ihre Veranlassung
verlegte Leitungen trotz Fehlens einer Befugnis zur Verlegung liegen ließe.
Die Versorgungsleitungen sind nicht von der Beklagten verlegt worden,
sondern von den jeweiligen Versorgungsträgern. Nicht zu beanstanden ist die
Annahme des Berufungsgerichts, Nutzer dieser Leitungen seien allein diese
Versorgungsträger, nicht die Anschlussnehmer. Der Bezug von Strom, Wasser
und Telekommunikationsleistungen ist allenfalls eine Benutzung des
Hausanschlusses, über welchen dieser Bezug erfolgt, nicht aber eine
Benutzung des Verteilungsnetzes davor. Diese Verteilungsnetze
wiederum beherrscht allein der jeweilige Versorgungsträger, der mit ihrer
Hilfe seine Verpflichtung zur Versorgung der Anschluss- bzw. Teilnehmer
erfüllt. Nur er hat tatsächlich (und rechtlich) Zugriff auf diese Leitungen
und Anlagen. Die einzelnen Anschlussnehmer haben tatsächlichen Zugriff nur
auf Leitungen und Anlagen auf ihrem Grundstück, nach der Verkehrsanschauung
auch nicht auf sämtliche dieser Leitungen und Anlagen, sondern nur auf den
Hausanschluss, der ihnen zugeordnet ist. Jedenfalls fehlt ihnen der Wille,
über andere als die ihnen zugewiesenen Teile des Netzes Sachherrschaft
auszuüben, selbst wenn sie diese - auf ihrem eigenen Grundstück - ausüben
könnten.
14 (2) Die Beklagte nutzt die Leitungen in dem Wegegrundstück der Klägerin
auch nicht durch Vermittlung der Versorgungsunternehmen. Das setzte
voraus, dass die Versorgungsunternehmen die Leitungen auf dem Wegegrundstück
nicht auf Grund originären unmittelbaren Besitzes betrieben, sondern auf
Grund von der Beklagten nach Maßgabe von § 868 BGB abgeleiteten
Fremdbesitzes. Das hat das Berufungsgericht in der Sache zu Recht
verneint. Die Versorgungsträger leiten ihre Befugnis zur Führung der
Versorgungsleitungen auf dem Wegegrundstück nicht von der Beklagten ab. Sie
nehmen dafür eine eigene Besitzberechtigung gegenüber der Klägerin und ihrem
Sohn als Anschluss- und Teilnehmern aus der Versorgung mit Strom, Wasser und
Telekommunikation in Anspruch. Als solche müssen diese nämlich nach
Maßgabe von § 8 AVBWasserV, § 12 NAV und § 76 TKG auch Leitungen und Anlagen
dulden, die der Versorgung anderer Anschluss- und Teilnehmer dienen. Weshalb
die betroffenen Versorgungsunternehmer nicht von diesem ihrer Erleichterung
dienenden (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 2010 - VIII ZR 223/09, NJW 2010,
2802, 2803 Rn. 11) eigenen Besitzrecht hätten Gebrauch machen sollen, das
zudem gegenüber jedem Rechtsnachfolger des Eigentümers neu entsteht, weil er
Anschlussnehmer wird, sondern von einem zweifelhaften und zudem nicht gegen
einen Rechtsnachfolger wirkenden, von der Beklagten abgeleiteten
Besitzrecht, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Dafür ist auch sonst nichts
ersichtlich.
15 (3) Ob die Versorgungsträger, was die Klägerin bezweifelt, bei Verlegung
der Leitungen im Jahr 1994 die in den genannten Bestimmungen und ihren
Vorgängerregelungen (§ 8 AVBEltV, § 57 TKG 1996 und § 10 TWG) festgelegten
Voraussetzungen eingehalten haben, ist für das Fehlen einer Störung des
Eigentums durch die Beklagte ohne Bedeutung. Gleiches gilt für die
Behauptung der Klägerin, es habe seinerzeit bereits einen durch eine
Dienstbarkeit gesicherten anderen Zugang gegeben, der dann vorrangig in
Anspruch zu nehmen gewesen wäre (vgl. BGH, Urteile vom 11. März 1992 - VIII
ZR 219/91, NJW-RR 1993, 141, 142 und vom 28. April 2010 - VIII ZR 223/09,
NJW 2010, 2802, 2803 Rn. 11). Denn eine fehlerhafte Inanspruchnahme des
Wegegrundstücks für die Verlegung der Leitungen könnte allenfalls Zweifel an
der originären eigenen Besitzberechtigung der Versorgungsträger, nicht aber
den (mittelbaren) Besitz der Beklagten an den Leitungen begründen.
16 2. Der geltend gemachte Anspruch lässt sich auch nicht auf andere
Anspruchsgrundlagen stützen.
17 a) Ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB setzt voraus,
dass der Schuldner anders als durch Leistung eines anderen in sonstiger
Weise auf Kosten des Kondiktionsgläubigers einen vermögenswerten Vorteil
erlangt hat. Der einzige greifbare Vermögensvorteil der Beklagten ist der
Bezug von Strom, Wasser und Telekommunikationsleistungen. Diesen Vorteil
erlangt sie auf Grund der Versorgungsverträge durch Leistung der
Versorgungsträger, nicht in sonstiger Weise auf Kosten der Klägerin und
deren Sohnes. Den Vorteil, der in dem Gebrauch des Weges zur Führung der
darin befindlichen Versorgungsleitungen liegt, haben auf Grund des in den
Anschlussverträgen eingeräumten Benutzungsrechts die Versorgungsträger,
nicht die Beklagte.
18 b) Einen Anspruch auf Notwegrente nach § 917 Abs. 2 BGB hat das
Berufungsgericht mit zutreffender Begründung verneint. Er setzt nämlich das
Bestehen und die Inanspruchnahme eines Notleitungsrechts nach § 917 Abs. 1
BGB voraus. Beides scheidet für die Leitungen und Anlagen aus, durch welche
die Träger insbesondere der Strom-, Wasser- und
Telekommunikationsversorgung, um die es hier geht, Anschluss- und Teilnehmer
an ihre Verteilungsnetze anschließen. Sie sind nämlich nach § 8
AVBWasserV, § 12 NAV, § 76 TKG und den entsprechenden Vorschriften für
andere Verteilungsnetze unabhängig von den Voraussetzungen des § 917 Abs. 1
BGB berechtigt, Grundstücke anderer Anschluss- und Teilnehmer zur
Herstellung des Anschlusses in Anspruch zu nehmen, und nicht verpflichtet,
hierfür Entgelte zu zahlen (Staudinger/Roth, BGB, Bearb. 2009, § 917 Rn. 5
f.). Ein Rückgriff auf ein Notleitungsrecht kommt auch dann nicht in
Betracht, wenn der Versorgungsträger nach den genannten Sondervorschriften
nicht die tatsächlich gewählte, sondern eine andere Leitungsführung hätte
vornehmen müssen. Das mag unter Umständen einen Verlegungsanspruch
begründen, ändert aber nichts daran, dass der Versorgungsträger unabhängig
von den Voraussetzungen des § 917 Abs. 1 BGB das Grundstück eines anderen
Anschluss- oder Teilnehmers für den Anschluss in Anspruch nehmen darf.
19 c) Aus dem gleichen Grund scheidet ein Anspruch nach §§ 44, 50 NachbRG BB
aus.
20 d) Einen schließlich noch denkbaren Anspruch auf Schadensersatz
aus §§ 823, 826 BGB hat die Klägerin nicht schlüssig vorgetragen. Sie meint,
die Beklagte habe die Versorgungsträger durch arglistige Täuschung zu der
gewählten Leitungsführung veranlasst. Sie verweist dazu aber nur
auf den Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 29. November 2010, in
welchem sich diese mit der Möglichkeit befasst hat, die Versorgungsträger
könnten aus der Baulast zur Leitungsführung, die an dem Wegegrundstück
tatsächlich lastete, auf eine eigene Berechtigung zur Leitungsführung
geschlossen haben. Das ergibt eine Irreführung der Versorgungsträger durch
die Beklagte nicht. Diese hatten nach § 8 AVBWasserV, § 12 NAV und § 76 TKG
die gegebenen oder vorgeschlagenen Anschlussmöglichkeiten eigenständig zu
prüfen und waren an die Vorschläge der Anschlussnehmer nicht gebunden.
III.
21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 BGB.
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