Rechtskraftwirkung eines
klageabweisenden Urteils beim Grundbuchberichtigungsanspruch (§ 894 BGB)
BGH, Versäumnisurteil vom
14. März 2008 - V ZR 13/07
Fundstelle:
noch nicht bekannt
Amtl. Leitsatz:
a) Vor Klärung der
Schlüssigkeit der Klage darf ein Grundurteil nicht ergehen.
b) Zur Rechtskraftwirkung eines den Anspruch aus § 894 BGB abweisenden
Urteils.
Zentrale Probleme:
Für die Ausblidung sind insbesondere die grundlegenden
Ausführungen zur materiellen Rechtskraft und zum Streitgegenstand von
Bedeutung, s. auch die Anm. zu BGH
v. 30.10.2001, VI ZR 127/00.
©sl 2008
Tatbestand:
1 Das in S. belegene Grundstück mit der Flurstücksnummer 57/3 stand vor der
Wiedervereinigung als Volkseigentum in Rechtsträgerschaft des Rates der
beklagten Stadt S. . Ein darauf errichtetes Gebäude wurde seit 1960 als
Kindergarten genutzt. Die Klägerin ging aus dem VEB C. hervor, der auf dem
Grundstück in den siebziger Jahren ein Verwaltungsgebäude für betriebliche
Zwecke errichtet hatte. Jedenfalls seit dieser Zeit ist der mit dem
Verwaltungsgebäude bebaute Grundstücksteil von dem als Kindergarten
genutzten Teil durch einen Zaun getrennt. Mit Bescheid der
Oberfinanzdirektion vom 26. Mai 1992 wurde das Grundstück der Beklagten
zugeordnet, die als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen wurde. An dem
Zuordnungsverfahren war die Klägerin nicht beteiligt worden.
2 Gestützt auf die Rechtsauffassung, sie sei Eigentümerin des gesamten
Grundstücks geworden, erhob die Klägerin gegen die Beklagte zunächst
erfolglos Grundbuchberichtigungsklage (im Folgenden: Vorprozess). In dem
Senatsurteil vom 23. Februar 2001 (V ZR 463/99, WM 2001, 1002) heißt es
dazu, die Voraussetzungen des § 894 BGB lägen nicht vor, weil der Klägerin
gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 THG allenfalls der für die Aufrechterhaltung ihres
Betriebes notwendige Grundstücksteil zuzurechnen sei.
3 Im Jahr 2002 wurde das Grundstück geteilt in die Flurstücke 124 (mit
Kindergartengebäude) und 125 (mit Verwaltungsgebäude). Mit notariell
beurkundetem Vertrag vom 27. Juli 2004 bewilligte die Beklagte die
Eintragung der Klägerin als Eigentümerin des Flurstücks 125. Besitzerin des
Grundstücks war die Beklagte in der Zeit vom 28. Juni 1999 bis Ende August
2004.
4 Bereits mit Schreiben vom 16. Juli 1999 hatte die Klägerin der Beklagten
eine Frist zur Herausgabe des gesamten Grundstücks gesetzt und auf die
unzureichende Absicherung des Areals sowie auf eingetretene und weiterhin
drohende Vandalismusschäden hingewiesen. Im Jahr 2000 kam es zu Einbrüchen
und Vandalismusschäden an dem Verwaltungsgebäude. Gestützt hierauf verlangt
die Klägerin Schadensersatz und zudem Ersatz wegen nicht gezogener
Nutzungen.
5 Das Landgericht hat die auf Zahlung von 340.267 € gerichtete Klage
abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht
festgestellt, der Klägerin stünden dem Grunde nach Ansprüche auf
Schadensersatz und Nutzungsentschädigung für die Zeit des Besitzes der
Beklagten zu. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision möchte die
Beklagte die Abweisung der Klage erreichen.
Entscheidungsgründe:
I.
6 Das Berufungsgericht bejaht Ansprüche der Klägerin auf Nutzungs- und
Schadensersatz nach §§ 987 Abs. 2, 989, 990 Abs. 1 Satz 2 BGB dem Grunde
nach für die Zeit des Besitzes der Beklagten an dem Flurstück 125. Die
Klägerin sei seit dem 1. Juli 1990 Eigentümerin des Verwaltungsgebäudes
nebst der erforderlichen Funktionsfläche. Das habe das Berufungsgericht in
dem Vorprozess rechtskräftig festgestellt. Davon abgesehen habe die Beklagte
das Eigentum der Klägerin in dem notariellen Vertrag vom 27. Juli 2004
„anerkannt“. Ein Besitzrecht habe der spätestens seit Anfang Januar 2000
bösgläubigen Beklagten nicht zugestanden. Da es wahrscheinlich sei, dass der
Klägerin im Betragsverfahren etwas zuerkannt werde, könne ein Grundurteil
ergehen und der Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen werden. Ob
die Beklagte bereits vor Januar 2000 bösgläubig gewesen sei, werde das
Landgericht ebenso zu prüfen haben wie die Frage, welche Schäden während
ihrer Besitzzeit eingetreten seien. Es stehe zwar fest, dass bereits am 26.
Juli 1999 Schäden vorhanden gewesen seien. Die Beklagte werde ihr
diesbezügliches Bestreiten jedoch substantiieren müssen, sofern die Klägerin
ihren Vortrag hinreichend ergänze. Die Höhe der Nutzungsentschädigung richte
sich danach, ob und in welchem Umfang das Gebäude nutzbar gewesen sei. Auch
hierzu sei weiterer Vortrag im Betragsverfahren erforderlich.
II.
7 Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen
Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
8 1. Die Revision rügt zu Recht, dass das Urteil auf Verfahrensfehlern
beruht.
9 a) Auf der Grundlage der bisher von dem Berufungsgericht getroffenen
Feststellungen war der Erlass eines Grundurteils unzulässig.
10 aa) Ein Grundurteil darf nur ergehen, wenn ein Anspruch nach Grund und
Höhe streitig ist, alle Fragen, die zum Grund des Anspruchs gehören,
erledigt sind und wenn nach dem Sach- und Streitstand der Anspruch mit hoher
Wahrscheinlichkeit in irgendeiner Höhe besteht (BGH, Urt. v. 10. März 2005,
VII ZR 220/03, NJW-RR 2005, 928; Urt. v. 9. November 2006, VII ZR 151/05,
NJW-RR 2007, 305, 306 m.w.N.). Daran fehlt es, wenn der jeweilige Anspruch
nicht nur teilweise, sondern insgesamt unschlüssig ist (BGH, Urt. v. 29.
Januar 2004, I ZR 162/01, NJW-RR 2004, 1034; Arnold, Das Grundurteil, S.
189). Das gilt auch dann, wenn der Partei noch Gelegenheit zu ergänzendem
Sachvortrag gegeben wird (vgl. BGH, Urt. v. 7. März 2005, II ZR 144/03,
NJW-RR 2005, 1008, 1009), weil die beklagte Partei einen Anspruch auf
Klageabweisung hat, wenn es der klagenden Partei nicht gelingt, ihre
Klageansprüche mit ausreichendem tatsächlichem Vorbringen zu unterlegen.
11 Eine solche Konstellation liegt hier vor. Den geltend gemachten
Schadensersatzanspruch erachtet das Berufungsgericht nicht für schlüssig.
Auch die verlangte Nutzungsentschädigung hängt nach den Ausführungen des
Berufungsurteils von weiterem Vortrag ab, nämlich dazu, ob das Gebäude
überhaupt nutzbar war. Das steht dem Erlass eines Grundurteils entgegen.
12 bb) Zudem stößt es auf durchgreifende Bedenken, dass das Berufungsgericht
dem Grunde nach Ansprüche für die Zeit des Besitzes, also vom 28. Juni 1999
bis zum 31. August 2004 zuerkannt hat, es die dafür vorausgesetzte
Bösgläubigkeit (§ 990 Abs. 1 BGB) jedoch nicht für die Zeit vor Anfang
Januar 2000 festgestellt hat. Dem steht nicht entgegen, dass aus
prozessökonomischen Erwägungen ausnahmsweise die Klärung zum Grund des
Anspruchs gehörender Fragen dem Betragsverfahren überlassen werden darf
(BGHZ 108, 256, 259; BGH, Urt. v. 16. Januar 1991, aaO; Urt. v. 12. Februar
2003, XII ZR 324/98, MDR 2003, 769). Denn auch in solchen
Ausnahmekonstellationen setzt der Erlass eines Grundurteils voraus, dass
tatsächlich eine Vorentscheidung des Prozesses herbeigeführt wird (BGH, Urt.
v. 16. Januar 1991, aaO) und nicht die Gefahr besteht, dass sich der Erlass
des Grundurteils nur als ein die Erledigung des Rechtsstreits verzögernder
und verteuernder Umweg erweist. Vor diesem Hintergrund kommt ein Grundurteil
nur in Betracht, wenn die ausgeklammerte Frage nach den Umständen des
konkreten Falles allenfalls zu einer Minderung, nicht aber zu einer
Beseitigung des Anspruchs führen kann (vgl. BGHZ 76, 397, 400; 110, 196,
202; 141, 129, 136; BGH, Urt. v. 13. Mai 1997, VI ZR 145/96, NJW 1997, 3176,
3177; Urt. v. 16. Dezember 2004, IX ZR 295/00, NJW 2005, 1935, 1936). So
liegt es hier indessen nicht mit Blick auf die für die Zeit vor dem Jahr
2000 geltend gemachten Forderungen. Bei Verneinung der Bösgläubigkeit
scheiden Ansprüche nach §§ 987 Abs. 2, 989, 990 Abs. 1 Satz 2 BGB für diesen
Zeitraum insgesamt bereits dem Grunde nach aus.
13 b) Schließlich verstößt das angegriffene Urteil gegen § 308 Abs. 1 Satz 1
ZPO. Das Berufungsgericht hat Schadensersatz und Nutzungsentschädigung dem
Grunde nach ab dem 28. Juni 1999 zuerkannt, obwohl die Klägerin
Nutzungsentschädigung erst ab dem 1. Juli 1999 und Schadensersatz erst ab
Verzugseintritt aufgrund des Schreibens vom 16. Juli 1999 verlangt. Diesen
Fehler hat die Revision zwar nur hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs
gerügt. Er ist jedoch von Amts wegen zu berücksichtigen und deshalb auch im
Übrigen beachtlich (vgl. Senat, Urt. v. 18. Mai 1990, V ZR 190/89, NJW-RR
1990, 1095, 1096; BGH, Urt. v. 19. November 1998, VII ZR 371/96, NJW-RR
1999, 381, 383).
14 2. Nach allem ist das Berufungsurteil aufzuheben (§ 562 ZPO). Die Sache
ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht
zurückzuverweisen, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1
Satz 1, Abs. 3 ZPO).
15 Entgegen der Auffassung der Revision ist die Klage nicht als unschlüssig
abzuweisen, weil der Klägerin auf der Grundlage der Rechtsauffassung des
Berufungsgerichts noch Gelegenheit zu weiterem Vorbringen im
Betragsverfahren vor dem Landgericht gegeben werden sollte und sie vor
diesem Hintergrund nicht mit einer Klageabweisung im Berufungsverfahren zu
rechnen brauchte. Dann aber wäre es mit dem aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem
Rechtsstaatsprinzip folgenden Anspruch der Klägerin auf ein faires Verfahren
(BGHZ 140, 208, 217 m.w.N.) unvereinbar, die Klage im Revisionsrechtszug als
unschlüssig abzuweisen, in dem der Klägerin weiterer Sachvortrag verwehrt
ist.
16 3. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
17 a) Da Ansprüche nach §§ 987, 989, 990 BGB voraussetzen, dass zur Zeit
der Tatbestandsverwirklichung ein Herausgabeanspruch nach § 985 BGB besteht
(vgl. nur Senat, BGHZ 59, 51, 58; MünchKomm-BGB/Medicus, 4. Aufl., vor
§§ 987 ff., Rdn. 8; jeweils m.w.N.), kommt es darauf an, ob die Klägerin
in den von ihr geltend gemachten Zeiträumen Eigentümerin des
Verwaltungsgebäudes und des zugehörigen Grundstücksteils war.
18 aa) Diese Prüfung ist nicht im Hinblick auf den rechtskräftig
abgeschlossenen Vorprozess entbehrlich, in dem der Anspruch der Klägerin auf
Grundbuchberichtigung (§ 894 BGB) mit dem Ziel der Eintragung als
Eigentümerin des gesamten Grundstücks abgewiesen wurde.
19 Nach § 322 Abs. 1 ZPO erwächst in Rechtskraft grundsätzlich nur der
von dem Gericht aus dem vorgetragenen Sachverhalt gezogene Schluss auf das
Bestehen oder Nichtbestehen der beanspruchten Rechtsfolge, nicht aber die
Feststellung der zugrunde liegenden präjudiziellen Rechtsverhältnisse oder
sonstigen Vorfragen. So entspricht es der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs, dass etwa bei einer auf § 985 BGB gestützten Klage auf
Herausgabe des Besitzes nicht mit Rechtskraft über das Eigentum entschieden
wird (Senat, Urt. v. 13. November 1998, V ZR 29/98, NJW-RR 1999, 376,
377 m.w.N.). Es liegt daher zumindest nahe, dass für den rechtsähnlichen
– auf „Herausgabe des Buchbesitzes“ gerichteten – Anspruch aus § 894 BGB
nichts anderes gilt (vgl. Senat, Urt. v. 22. Oktober 1999, V ZR 358/97,
WM 2000, 320, 321; BGH, Urt. v. 30. Oktober 2001, VI ZR 127/00, WM 2002,
705, 706; für Rechtskrafterstreckung dagegen Staudinger/Gursky, BGB [2002],
§ 894 Rdn. 151; sämtliche Zitate m.w.N. auch zum Streitstand). Das gilt
umso mehr, als den Parteien zur Klärung der Eigentumsfrage in der Regel der
Weg der nicht an ein besonderes Feststellungsinteresse anknüpfenden
Zwischenfeststellungsklage (§ 256 Abs. 2 ZPO) und im Übrigen die
Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO offen steht.
20 Die Frage nach der Reichweite der Rechtskraftwirkung braucht hier
indessen nicht entschieden zu werden. In dem Vorprozess hat der Senat § 894
BGB mit der Erwägung verneint, die Klägerin sei nicht Eigentümerin des
gesamten Grundstücks; gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 THG sei ihr „allenfalls“ der
für die Aufrechterhaltung ihres Betriebes notwendige Grundstücksteil
zuzurechnen (Urt. v. 23. Februar 2001, V ZR 463/99, WM 2001, 1002, 1003 f.).
Dann aber fehlt es schon an einer Klärung der Eigentumslage, die den
Ausgangspunkt für Rechtskraftüberlegungen bilden könnte.
21 bb) Die Klärung der Eigentumsfrage ist auch nicht mit Blick auf den
Zuordnungsbescheid vom 26. Mai 1992 entbehrlich. Da die Klägerin an dem
Zuordnungsverfahren nicht beteiligt wurde, entfaltet der Bescheid ihr
gegenüber keine Bindungswirkung (Senat, Urt. 23. Februar 2001, aaO, 1004;
Beschl. v. 14. Februar 2008, V ZR 285/06).
22 cc) Soweit das Berufungsgericht die Eigentümerstellung auf die weitere
Erwägung stützt, die Beklagte habe mit notariellem Vertrag vom 27. Juli 2004
das Eigentum der Klägerin wegen der Bezugnahme auf § 11 Abs. 2 THG mit
Wirkung zum 1. Juli 1990 „anerkannt“, kann dahin gestellt bleiben, ob dem
Vertrag eine Auflassung entnommen werden kann (vgl. auch MünchKomm-BGB/Kanzleiter,
4. Aufl., § 925 Rdn. 21; Palandt/Bassenge, BGB, 67. Aufl., § 925 Rdn. 11).
Aus Gründen der Rechts- und Verkehrssicherheit steht Auflassungsparteien
jedenfalls nicht die Befugnis zu, die dingliche Rechtslage mit Rückwirkung
zu gestalten. Möglich sind lediglich schuldrechtliche Vereinbarungen, nach
denen die Vertragsparteien so zu stellen sind, als sei die dingliche
Rechtslage bereits zu einem früheren Zeitpunkt verändert worden.
Feststellungen dazu hat das Berufungsgericht nicht getroffen.
23 dd) Im Hinblick auf § 11 Abs. 2 Satz 2 THG wird das Berufungsgericht zu
berücksichtigen haben, dass die Revision zutreffend auf Sachvortrag
verweist, aus dem sich ergibt, dass aus dem VEB C. nicht nur die Klägerin
hervorging, sondern noch eine weitere Kapitalgesellschaft, die D. GmbH
(Umwandlungserklärung vom 15. Juni 1990, Anlage K 1 zur Klageschrift vom 13.
Dezember 2004, GA I 13). Es ist daher zu prüfen, ob die Klägerin Allein-
oder zumindest Miteigentümerin der Teilfläche (zusammen mit der D. GmbH )
geworden ist (zur Aktivlegitimation im zweiten Fall vgl. MünchKomm-BGB/K.
Schmidt, 4. Aufl., § 1011 BGB Rdn. 4 m.w.N.).
24 b) Entgegen der Auffassung der Revision durfte das Berufungsgericht bei
der Beurteilung der Bösgläubigkeit auf die für den Betrieb des
Verwaltungsgebäudes benötigte Teilfläche abstellen, obwohl diese nicht als
selbständiges Grundstück im Grundbuch eingetragen war. § 990 Abs. 1 BGB
verlangt Bösgläubigkeit hinsichtlich des fehlenden Besitzrechts (BGH, Urt.
v. 28. Mai 1976, III ZR 186/72, NJW 1977, 31, 34, insoweit in BGHZ 67, 152
nicht abgedruckt). Maßgebend ist der Gegenstand der Vindikation (§ 985 BGB),
die sich je nach Besitz oder Klageantrag auf unselbständige Teile eines
Grundstücks beschränken kann (vgl. nur MünchKomm-BGB/Medicus, aaO, § 985
Rdn. 58; Soergel/ Stadler, BGB, 13. Aufl., § 985 Rdn. 23; Staudinger/Gursky,
BGB [2006], § 985 Rdn. 86). Zudem zeigt etwa die mögliche Vermietung von
Teilen eines Grundstückes, dass sich ein Recht zum Besitz nicht auf das
gesamte Grundstück beziehen muss. Für die Bösgläubigkeit gilt nichts
anderes.
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