Leistung auf verjährte Forderungen: Kein
Ausschluss der Kondiktion nach § 813 Abs. 1 BGB durch § 214 Abs. 2 BGB bei
Leistungen zur Abwendung der Zwangsvollstreckung
BGH, Urteil vom 5. Juli 2013 - V ZR 141/12 - OLG Celle
Fundstelle:
noch nicht bekannt
Amtl. Leitsatz:
1. Zahlt der Schuldner, um einer drohenden
Zwangsvollstreckung zuvorzukommen, ist ein Rückforderungsanspruch gemäß §
813 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht durch § 214 Abs. 2 Satz 1 BGB ausgeschlossen.
2. Der Grundstückseigentümer, der zum Zwecke der Abwendung der
Zwangsvollstreckung eine auf seinem Grundstück lastende, eine fremde Schuld
sichernde Zwangssicherungshypothek ablöst, kann seine Leistung von dem
Gläubiger im Wege einer Bereicherungsklage nur insoweit zurückverlangen, als
der Vollstreckungsschuldner im Zeitpunkt der Ablösung mit der
Vollstreckungsgegenklage selbst Einwendungen gegen den gesicherten Anspruch
hätte vorbringen können (Fortführung von BGH, Urteil vom 19. November 1987 -
IX ZR 251/86, NJW 1988, 828).
Zentrale Probleme:
Es handelt sich um einen etwas komplizierten Fall aus dem
Zwangsvollstreckungs -
und Hypothekenrecht, der insoweit die Anforderungen der juristischen
Staatsprüfung übersteigen dürfte. Von
allgemeinem Interesse sind aber die Ausführungen zum Bereicherungsanspruch
nach § 813 BGB. Leistet ein Schuldner auf eine verjährte Forderung, so ist
ein Bereicherungsanspruch nach § 812 I 1 BGB nicht gegeben, weil
die Verjährung einer
Forderung nicht zu deren Erlöschen führt, sondern den Schuldner lediglich
nach § 214 Abs. 1 zur Verweigerung der Leistung berechtigt. Nach § 813 BGB
kann aber das zum Zweck der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete auch
dann zurückgefordert werden, wenn ein Rechtsgrund zwar bestand, dem Anspruch
aber eine dauernde Einrede entgegenstand. Eine der wichtigsten dauernden
Einreden ist die Einrede der Verjährung (§ 214 Abs. 1 BGB). Genau diese
Einrede kommt aber im Rahmen von § 813 Abs. 1 BGB nicht in Betracht, da §
813 Abs. 1 S. 2 BGB und § 214 Abs. 2 BGB klar zum Ausdruck bringen, dass das
zur Erfüllung einer verjährten Forderung Geleistete auch dann nicht
zurückgefordert werden darf, wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet
wurde. Ebenso wie der Kondiktionsausschluss nach § 814 BGB findet diese Norm
aber dann keine Anwendung, wenn der Leistende unter Zwang oder zur Abwendung
einer Zwangsvollstreckung geleistet hat.
©sl 2013
Tatbestand:
1 Die beklagte Bank gewährte dem
früheren Geschäftsführer der Klägerin (fortan: Vollstreckungsschuldner)
Darlehen in erheblichem Umfang. Zur Darlehenssicherung bestellte dieser in
mehreren notariellen Urkunden an verschiedenen Grundstücken zugunsten der
Beklagten Grundschulden, übernahm die persönliche Haftung für die
Grundschuldbeträge und unterwarf sich wegen dieser Zahlungsverpflichtungen
der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen. Seit dem Jahr
2000 betreibt die Beklagte aus fünf dieser notariellen Urkunden die
Zwangsvollstreckung. Die Vollstreckungsgegenklage des
Vollstreckungsschuldners wies das Landgericht Köln mit Urteil vom 6.
November 2001 ab. Zwischen März und Juni 2002 wurden zugunsten der Beklagten
an dem von dem Vollstreckungsschuldner bewohnten Villengrundstück in Abt.
III Nr. 1 - 5 fünf Zwangssicherungshypotheken eingetragen.
2 Mit Vertrag vom 30. April 2002 verkaufte der
Vollstreckungsschuldner das Villengrundstück an die Klägerin, die am 12.
September 2002 als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen wurde.
Sie wurde mit Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. Dezember 2004
verurteilt, wegen einer der Beklagten gegen den Vollstreckungsschuldner
zustehenden Forderung in Höhe von 15 Mio. € die Zwangsvollstreckung in das
Villengrundstück zu dulden. Auf dieser Grundlage erwirkte die Beklagte im
Februar 2005 die Eintragung einer weiteren Sicherungshypothek an dem
Grundstück (Abt. III Nr. 6).
3 Wegen der in Abt. III Nr. 5 eingetragenen Zwangssicherungshypothek betrieb
die Beklagte seit Juli 2002 die Zwangsversteigerung des Villengrundstücks.
Der Termin zur Zwangsversteigerung wurde auf den 18. Januar 2005 anberaumt.
Am 13. Januar 2005 zahlte die Klägerin an die Beklagte einen Betrag von
499.361,70 € (entsprechend der Valuta der Hypothek in Abt. III Nr. 5 nebst
Zinsen) und am 31. Januar 2005 weitere 2.289.593,04 € (entsprechend der
Valuta der Hypothek in Abt. III Nr. 1 - 4 nebst Zinsen). Die Beklagte
verrechnete die Zahlungen mit der persönlichen Schuld des
Vollstreckungsschuldners. Das Grundstück wurde später in Vollstreckung der
Sicherungshypothek in Abt. III Nr. 6 zwangsversteigert; der Zuschlag wurde
einem Dritten erteilt.
4 Die Klägerin verlangt von der Beklagten Rückzahlung von
1.520.451,25 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz mit der Begründung, bei den von ihr geleisteten Zahlungen habe
es sich teilweise um Zahlungen auf verjährte Zinsansprüche und teilweise auf
durch Erfüllung erloschene Ansprüche der Beklagten gehandelt. Das
Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat
das Oberlandesgericht das Urteil im Zinssatz dahingehend abgeändert, dass
der Klägerin nur Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz zustehen; im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Mit
der von dem Senat zugelassenen Revision möchte die Beklagte die Abweisung
der Klage erreichen. Mit der Anschlussrevision verfolgt die Klägerin ihren
Zinsantrag weiter. Beide Seiten beantragen die Zurückweisung des
gegnerischen Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
I.
5 Das Berufungsgericht bejaht einen Rückzahlungsanspruch der Klägerin gemäß
§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB bzw. § 813 Abs. 1 BGB. Die Zahlungen
vom Januar 2005 seien teilweise ohne Rechtsgrund und teilweise auf eine
durch Verjährung dauerhaft einredebehaftete Forderung geleistet worden.
Soweit die Klägerin die auf bereits verjährte Zinsansprüche
geleisteten Zahlungen zurückverlange, sei der Anspruch nicht gemäß § 813
Abs. 1 Satz 2, § 214 Abs. 2 BGB ausgeschlossen, da die Zahlung zur Abwendung
der Zwangsvollstreckung erfolgt sei. Auch stehe § 767 Abs. 2 ZPO
nicht entgegen. Selbst wenn dem Vollstreckungsschuldner die Einrede der
Verjährung genommen sein sollte, weil er sie im Rahmen der
Vollstreckungsgegenklage vor dem Landgericht Köln nicht geltend gemacht
habe, erstrecke sich dies nicht auf die Klägerin; denn wenn dem
Sicherungsgeber gemäß § 1137 Abs. 2 BGB die persönlichen Einreden auch bei
einem Verzicht des Hauptschuldners erhalten blieben, müsse dies erst recht
gelten, wenn der Hauptschuldner sie nicht sehenden Auges, sondern lediglich
infolge nachlässiger Prozessführung verliere. Verzugszinsen schulde die
Beklagte gemäß § 288 Abs. 1 BGB aber nur in Höhe von 5 Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz, da der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht eine
Entgeltforderung im Sinne des § 288 Abs. 2 BGB sei.
II.
6 Dies hält rechtlicher Nachprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand.
7 A. Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Die Begründung des
Berufungsgerichts trägt einen Rückzahlungsanspruch der Klägerin gemäß § 812
Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB bzw. § 813 Abs. 1 BGB nicht.
8 1. Rechtsfehlerfrei und von der Revision unbeanstandet geht das
Berufungsgericht allerdings davon aus, dass die von der Klägerin gegenüber
der Beklagten erbrachten Zahlungen vom Januar 2005 eine Leistung der
Klägerin auf die Sicherungshypotheken und nicht des Vollstreckungsschuldners
auf die persönliche Darlehensverbindlichkeit darstellen.
Sie hat gegenüber der Beklagten einen eigenen, auf die dingliche Haftung des
Grundstücks bezogenen Leistungszweck verfolgt, nämlich die Abwendung des
Verlusts ihres Grundstücks durch die von der Beklagten betriebene
Zwangsversteigerung (§§ 1147, 1142 BGB). Ebenso nimmt das
Berufungsgericht mit Rücksicht auf die strenge Akzessorietät einer
Sicherungshypothek (§ 1184 BGB) zu Recht an, dass die Zahlungen dann ohne
rechtlichen Grund im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB erfolgt wären,
wenn bei ihrer Vornahme die den Zwangshypotheken zugrunde liegenden
Forderungen aus der persönlichen Haftungsübernahme für den Grundschuldbetrag
aufgrund von Leistungen auf die Grundschuld bereits erfüllt waren.
9 2. Zutreffend ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, dass der
geltend gemachte Bereicherungsanspruch hinsichtlich verjährter Zinsansprüche
nicht gemäß § 813 Abs. 1 Satz 2, § 214 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 216 Abs. 3 BGB
ausgeschlossen ist.
10 Nach § 214 Abs. 2 Satz 1 BGB kann das zur Befriedigung
eines verjährten Anspruchs Geleistete nicht zurückgefordert werden, auch
wenn die Leistung in Unkenntnis der Verjährung bewirkt worden ist. Diese
Ausnahme von der Regel des § 813 Abs. 1 Satz 1 BGB gilt aber nur, wenn der
Schuldner die Leistung freiwillig erbracht hat. Ist wegen einer verjährten
Forderung vollstreckt worden, steht dem Schuldner ein Rückforderungsanspruch
zu. Als unfreiwillig ist es ferner anzusehen, wenn der Schuldner zahlt, um
einer drohenden Zwangsvollstreckung zuvorzukommen (vgl. BGH, Urteil
vom 5. Oktober 1993 - XI ZR 180/92, NJW 1993, 3318, 3320; MünchKomm-BGB/Grothe,
6. Aufl., § 214 Rn. 9; Staudinger/Peters/Jacoby, BGB [2009], § 214 Rn. 37;
Erman/J. Schmidt-Räntsch, BGB, 13. Aufl., § 214 Rn. 7a; Soergel/Niedenführ,
BGB, 13. Aufl., § 222 aF Rn. 12). So liegt es hier. Zwar hat die Beklagte im
Zeitpunkt der Zahlung die Zwangsvollstreckung nur aus der
Zwangssicherungshypothek in Abt. III Nr. 5 betrieben, nicht dagegen aus den
Zwangssicherungshypotheken in Abt. III Nr. 1 - 4. Rechtsfehlerfrei stellt
das Berufungsgericht aber darauf ab, dass die Klägerin - schon im Hinblick
darauf, dass die Beklagte bereits gegenüber dem Vollstreckungsschuldner
spätestens seit dem Jahr 2002 die Zwangsvollstreckung in das Grundstück
betrieben hatte - jederzeit mit einer Zwangsvollstreckung auch aus den
Zwangssicherungshypotheken in Abt. III Nr. 1 - 4 habe rechnen müssen. Dies
habe die Beklagte in der Berufungsbegründung selbst bestätigt. Damit
dienten auch die auf diese Hypotheken geleisteten Zahlungen der Klägerin dem
Zweck, die drohende Zwangsvollstreckung durch die Beklagte zu vermeiden.
11 3. Nicht zu beanstanden ist ferner die Ansicht des
Berufungsgerichts, dem geltend gemachten Bereicherungsanspruch stehe § 817
Satz 2 BGB nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift ist eine Rückforderung
ausgeschlossen, wenn dem Leistenden ein Gesetz- oder Sittenverstoß zur Last
fällt. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Klägerin hat mit
der Zahlung an die Beklagte ihr Befriedigungsrecht gem. § 1142 BGB
wahrgenommen. Damit hat sie weder gegen ein gesetzliches Verbot noch gegen
die guten Sitten verstoßen.
12 4. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann die Klägerin den
geltend gemachten Rückzahlungsanspruch aber nicht auf solche Einwände
stützen, mit denen der Vollstreckungsschuldner gem. § 767 Abs. 2 und 3 ZPO
ausgeschlossen wäre.
13 a) Durch den Erwerb des mit den Zwangssicherungshypotheken belasteten
Grundstücks von dem Vollstreckungsschuldner ist die Klägerin dessen
dingliche Rechtsnachfolgerin geworden. Begehrt der Gläubiger der
Sicherungshypothek gegenüber dem neuen Eigentümer aus dem dinglichen Recht
die Duldung der Zwangsvollstreckung in das belastete Grundstück (§ 1147
BGB), stehen diesem nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gegen den
titulierten Anspruch, der der Zwangshypothek zugrunde liegt, nur die
Einwendungen zu, die sein Rechtsvorgänger, der Vollstreckungsschuldner,
gehabt hätte; denn er soll als dessen Rechtsnachfolger nicht besser stehen
als jener. Daher kann der neue Eigentümer, der den Vollstreckungsgläubiger
vom Zugriff auf den vollstreckungsbefangenen Gegenstand deshalb ausschließen
will, weil der im vollstreckbaren Titel - bzw. hier in den vollstreckbaren
Urkunden - festgestellte Anspruch nicht (mehr) bestehe, gegen den Anspruch
selbst nur die Ein wendungen erheben, die der Vollstreckungsschuldner je
nach Art des vollstreckbaren Titels gemäß § 767 Abs. 2 ZPO oder § 794 Abs. 1
Nr. 4, §§ 795, 796 Abs. 2 ZPO oder § 794 Abs. 1 Nr. 5, §§ 795, 797 Abs. 4,
767 Abs. 1 und 3 ZPO im Wege der Vollstreckungsgegenklage vorbringen könnte
(BGH, Urteil vom 19. November 1987 - IX ZR 251/86, NJW 1988, 828, 829).
14 Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ergibt sich aus § 1137 Abs. 2
BGB kein anderes Ergebnis. Nach dieser Norm verliert der Eigentümer, der
nicht der persönliche Schuldner ist, eine Einrede nicht dadurch, dass der
Schuldner auf sie verzichtet. Die Vorschrift betrifft das materielle
Recht. Ob und welche materiell-rechtlichen Einwendungen der
Grundstückseigentümer noch geltend machen kann, wenn der Gläubiger über
einen vollstreckbaren Titel verfügt, der ihm die Vollstreckung aus der
Hypothek gestattet, richtet sich demgegenüber nach prozessualen
Vorschriften, insbesondere nach § 767 ZPO.
15 b) Der Grundsatz, dass dem dinglichen Rechtsnachfolger gegen den der
Zwangshypothek zugrunde liegenden titulierten Anspruch nur die Abwehrrechte
zustehen, die sein Rechtsvorgänger gehabt hätte, gilt auch dann, wenn der
neue Eigentümer nach Beendigung der gegen ihn durchgeführten
Zwangsvollstreckung gegen den Gläubiger mit einer „verlängerten
Vollstreckungsgegenklage" (vgl. BGH, Urteil vom 2. April 2001 - II ZR
331/99, NJW-RR 2001, 1450, 1451) einen Bereicherungsanspruch wegen angeblich
zu Unrecht vollstreckter Beträge geltend macht. Denn nach Beendigung der
Zwangsvollstreckung setzt die materiell-rechtliche Bereicherungsklage
lediglich die rechtlichen Möglichkeiten der Vollstreckungsabwehrklage fort
(BGH, Urteil vom 17. Februar 1982 - IVb ZR 657/80, BGHZ 83, 278, 280; Urteil
vom 7. Juli 2005 - VII ZR 351/03, BGHZ 163, 339, 341 f.). Daher unterliegt
eine solche Bereicherungsklage denselben Einschränkungen, denen eine
Vollstreckungsabwehrklage unterlegen wäre. Daraus folgt, dass der neue
Eigentümer als dinglicher Rechtsnachfolger des Vollstreckungsschuldners
einen bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch hinsichtlich der
vollstreckten oder zur Abwendung der Zwangsvollstreckung geleisteten Beträge
nicht auf solche Einwände stützen kann, die im Verhältnis zwischen dem
Vollstreckungsschuldner und dem Vollstreckungsgläubiger ausgeschlossen sind.
16 c) Daher kommt es hier darauf an, ob der Vollstreckungsschuldner in einer
Vollstreckungsabwehrklage den Verjährungs- bzw. Erfüllungseinwand im
Zeitpunkt der Zahlung der Klägerin noch hätte erheben können. Nur dann
dürfte sich auch die Klägerin hierauf berufen.
17 Da der Vollstreckungsschuldner gegen die Vollstreckung der Beklagten aus
den fünf notariellen Urkunden bereits eine Vollstreckungsabwehrklage erhoben
hatte, die rechtskräftig abgewiesen worden war, ist in einem späteren
Vollstreckungsabwehrklageverfahren § 767 Abs. 2 ZPO anzuwenden mit der
Folge, dass der Vollstreckungsschuldner mit solchen Einwendungen
ausgeschlossen ist, die er in dem früheren Verfahren (rein
zeitlich-objektiv) hätte geltend machen können (BGH, Urteil vom 21. Mai 1973
- II ZR 22/72, BGHZ 61, 25, 26 ff.; Urteil vom 17. April 1986 - III ZR
246/84, NJW-RR 1987, 59). Eine neue Vollstreckungsabwehrklage kann er also
nicht mit solchen Einwendungen begründen, die er in der früheren
Vollstreckungsabwehrklage spätestens bis zum Schluss der mündlichen
Verhandlung des Tatsachenrechtszuges geltend zu machen imstande war (BGH,
Urteil vom 6. Februar 1967 - VIII ZR 24/66, MDR 1967, 586; Urteil vom 28.
Mai 1991 - IX ZR 181/90, NJW 1991, 2280, 2281).
18 Für die Frage, ob der hier im Raum stehende Verjährungs- und
Erfüllungseinwand durch das frühere Vollstreckungsgegenklageverfahren
ausgeschlossen ist, kommt es daher darauf an, zu welchem Zeitpunkt und in
welchem Umfang die Forderungen der Beklagten aus der persönlichen
Haftungsübernahme des Vollstreckungsschuldners aufgrund anderweitiger
Vollstreckungsmaßnahmen erfüllt worden waren bzw. welche konkreten
Zinsbeträge zu welchem Zeitpunkt verjährt waren. Hierzu hat das
Berufungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - keine Feststellungen
getroffen. Der Rechtsstreit ist daher nicht zur Endentscheidung reif (§ 563
Abs. 3 ZPO) und an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz
1 ZPO).
19 B. Die Anschlussrevision der Klägerin ist unbegründet. Sofern ein
bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch der Klägerin besteht,
schuldet die Beklagte gem. § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 BGB nur Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Rechtsfehlerfrei nimmt das
Berufungsgericht an, dass die Forderung der Klägerin keine Entgeltforderung
im Sinne des § 288 Abs. 2 BGB ist. Eine solche liegt dann vor, wenn die
Forderung auf die Zahlung eines Entgelts als Gegenleistung für eine vom
Gläubiger erbrachte oder zu erbringende Leistung gerichtet ist, die in der
Lieferung von Gütern oder der Erbringung von Dienstleistungen besteht (BGH,
Urteil vom 16. Juni 2010 - VIII ZR 259/09, NJW 2010, 3226 Rn. 12). Daran
fehlt es hier.
Der von der Klägerin geltend gemachte Rückzahlungsanspruch stellt nicht ein
Entgelt für von ihr gelieferte Güter oder erbrachte Dienstleistungen dar.
|