Erstreckung einer
eingetragenen Vormerkung auf weitere Ansprüche - Akzessorietät der
Vormerkung
BGH, Urt. v. 7. Dezember
2007 - V ZR 21/07
Fundstelle:
noch nicht bekannt
Amtl. Leitsatz:
a) Eine zur Sicherung
eines durch Rücktritt bedingten Rückauflassungsanspruchs eingetragene
Vormerkung kann, ohne dass es einer erneuten Eintragung bedürfte, durch
Bewilligung auf weitere Rücktrittsgründe erstreckt werden (Fortführung von
BGHZ 143, 175 ff.).
b) Der Rang der durch die Vormerkung weiter gesicherten Ansprüche bestimmt
sich nach dem Zeitpunkt der neuen Bewilligung.
Zentrale Probleme:
Es geht um die Frage, ob eine durch Vormerkung gesicherter
Rückauflassungsanspruch auf weitere Rückauflassungsgründe erstreckt werden
kann, ohne daß die Vormerkung neu bestellt werden muß. Der Senat macht dabei
sehr grundlegende, lehrreiche Aussagen zum Verhältnis Vormerkung/gesicherter
Anspruch insbesondere im Zusammenhang mit der Vormerkung für zukünftige
Ansprüche. Eine gute Wiederholung zentraler Probleme des Rechts der
Vormerkung.
©sl 2008
Tatbestand:
1 Mit von ihrem Streithelfer beurkundeten Vertrag vom 15.
Oktober 1993 übertrugen die Kläger im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ihr
Hausgrundstück unter Vorbehalt eines Wohnrechts ihrer Tochter (im Folgenden:
Schuldnerin). Die Schuldnerin verpflichtete sich, das Grundstück zu
Lebzeiten der Kläger nicht zu veräußern, nicht zu belasten und nicht baulich
zu verändern. Für den Fall des Verstoßes gegen diese Verpflichtungen sollten
die Kläger nach näherer Maßgabe die Rückübertragung des Grundstücks
verlangen können.
2 Die Schuldnerin wurde am 26. November 1993 als Eigentümerin in das
Grundbuch eingetragen; der Rückauflassungsanspruch der Kläger wurde durch
die Eintragung einer Vormerkung gesichert.
3 Mit von dem Streithelfer am 5. Mai 1998 beurkundeten Vertrag vereinbarten
die Kläger mit der Schuldnerin, dass sie auch dann die Rückübertragung des
Grundstücks sollten verlangen können, wenn die Schuldnerin geschieden, über
ihr Vermögen ein Konkurs- oder Vergleichsverfahren eröffnet oder die
Zwangsvollstreckung in das Grundstück betrieben würde. Weiter heißt es in
dem Vertrag:
"Die bereits im Grundbuch … eingetragene Rückauflassungsvor-merkung dient
auch zur Absicherung der Rückauflassungsansprü-che der Übertragsgeber …
aufgrund der vorstehend getroffenen Vereinbarungen."
4 Der Streithelfer reichte eine Ausfertigung des Ergänzungsvertrags bei dem
Grundbuchamt ein. Die Rechtspflegerin vermerkte daraufhin auf der bei den
Grundakten befindlichen Ausfertigung des Vertrages vom 15. Oktober 1993 "s.
auch Ergänzungserklärung vom 5. Mai 1998, UR-Nr. 247/98, Notar S. ".
5 Mit Beschluss vom 20. Juli 2004 untersagte das Amtsgericht Dortmund der
Schuldnerin gemäß § 21 Abs. 1 InsO, über das Grundstück zu verfügen, und
ersuchte das Grundbuchamt um Eintragung des Verfügungsverbots in das
Grundbuch. Am 9. Juni 2005 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das
Insolvenzverfahren eröffnet. Die Beklagte wurde zur Verwalterin bestimmt.
Mit der Klage verlangen die Kläger von der Beklagten die Rückübertragung des
Grundstücks und die Bewilligung der Löschung der in das Grundbuch
eingetragenen Verfügungsbeschränkung.
6 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist ohne Erfolg
geblieben. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgen
die Kläger ihre Anträge weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
7 Das Berufungsgericht hält die geltend gemachten Ansprüche für nicht
begründet. Es meint, die Vereinbarung vom 5. Mai 1998 sei wirksam. Für ihre
insolvenzrechtliche Anfechtung fehle es an hinreichendem Vortrag der
Beklagten. Der geltend gemachte Anspruch scheitere jedoch daran, dass er
durch die eingetragene Vormerkung nicht gesichert sei und daher gegen die
Masse nicht durchgesetzt werden könne. Die Vereinbarung bedeute zwar auch
die Bewilligung der Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung der weiter
vereinbarten Rückübertragungsansprüche. Zu einer entsprechenden Eintragung
sei es jedoch nicht gekommen, weil der hierzu notwendige Antrag nicht
gestellt worden sei.
II.
8 Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung im Wesentlichen nicht stand.
9 1. Auf der Grundlage des bisherigen Vorbringens der Beklagten schuldet
diese als Insolvenzverwalterin gemäß § 106 InsO den Klägern die verlangte
Rückübertragung des Grundstücks. Die am 26. November 1993 in das Grundbuch
eingetragene Vormerkung sichert auch den durch die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin durch den Vertrag vom
5. Mai 1998 begründeten Rückübertragungsanspruch der Kläger.
10 a) Die in dem Vertrag vom 5. Mai 1998 zwischen den Klägern und der
Schuldnerin vereinbarte Verpflichtung der Schuldnerin, das Grundstück im
Fall der Eröffnung des Konkursverfahrens über ihr Vermögen zurück zu
übertragen, ist wirksam. Eine Vereinbarung, die eine Vertragspartei
berechtigt, im Falle der Insolvenz der anderen Partei ein dieser
eingeräumtes oder übertragenes Recht zurückzuverlangen, ist entgegen der in
der mündlichen Verhandlung vor dem Senat von der Beklagten vertretenen
Meinung grundsätzlich wirksam (vgl. OLG Karlsruhe, NZM 2001, 1053, 1054;
Erman/Grziwotz, BGB, 11. Aufl., § 2 Erb-bauVO Rdn. 6; MünchKomm-BGB/v.
Oefele, 4. Aufl., § 2 ErbbauVO Rdn. 27; RGRK-BGB/Räfle, 12. Aufl., § 2
ErbbauVO Rdn. 25 jeweils zum Heimfallanspruch nach der ErbbauVO). § 17 Abs.
1 Nr. 4 der Ausführungsverordnung zum Reichsheimstättengesetz sah eine
Vereinbarung, nach der die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen
des Heimstätters den Heimfallanspruch auslöste, ausdrücklich vor.
11 b) Der vereinbarte bedingte Übertragungsanspruch konnte gemäß § 883 Abs.
1 BGB durch eine Vormerkung gesichert werden.
12 In der Eintragung einer Vormerkung müssen der Gegenstand des Anspruchs
und der Anspruchsgläubiger bezeichnet werden; die Angabe des Schuldgrunds
ist nicht notwendig (Jansen DNotZ 1953, 382, 383; vgl. ferner Senat, Urt. v.
2. Oktober 1951, V ZR 47/50, LM BGB § 883 Nr. 1; RGZ 133, 267, 269 f.; KG
Rpfleger 1969; 49, 50; DNotZ 1972, 173, 175; Erman/Lorenz, BGB, 11. Aufl. §
885 Rdn. 18; Staudinger/Gursky, BGB [2002], § 885 Rdn. 68).
13 Im Zeitpunkt der Eintragung der Vormerkung muss der Anspruch, zu
dessen Sicherung die Vormerkung dienen soll, weder fällig, § 883 Abs. 1 Satz
2 BGB, noch begründet sein. § 879 Abs. 2 BGB ist auf die Vormerkung
entsprechend anzuwenden (Senat, BGHZ 143, 175, 179 f. m.w.N. =
MittBayNot 2000, 104 m. Anm. Demharter = DNotZ 2000, 639 m. Anm. Wacke =
ZfIR 2000, 121 m. Anm. Volmer = LM BGB § 883 Nr. 27 m. Anm. Stürner/Heggen).
Wird eine Vormerkung vor der Begründung des zu sichernden Anspruchs in
das Grundbuch eingetragen, entsteht sie mit der Begründung des Anspruchs.
Umgekehrt erlischt die Vormerkung trotz Fortbestehens ihrer Eintragung im
Grundbuch mit dem Erlöschen des gesicherten Anspruchs. Dabei ist ohne
Bedeutung, ob der Anspruch durch Vereinbarung, aufgrund der Ausübung eines
Rechts oder durch Erfüllung erlischt. Die unabhängig von dem gesicherten
Anspruch erfolgte oder fortbestehende Eintragung erlaubt es, eine erloschene
Vormerkung durch einen neu begründeten Anspruch wieder "aufzuladen" (Stürner/Heggen,
aaO), oder eine wegen Scheiterns der Begründung des zu sichernden
Anspruchs zunächst unwirksame Vormerkung zur Entstehung zu bringen (OLG
Frankfurt DNotZ 1995, 539 f.; Ertl Rpfleger 1979, 361, 364; Wacke DNotZ
1995, 507, 512).
14 c) Auf dieser Grundlage ist die Frage zu entscheiden, ob es zur Sicherung
der Erweiterung eines Anspruchs der Bewilligung und Eintragung einer
neuerlichen Vormerkung bedarf, oder ob die Bewilligung der Sicherung des
erweiterten Anspruchs durch eine eingetragene Vormerkung ohne weitere
Eintragung in das Grundbuch zur Sicherung des erweiterten Anspruchs führt.
15 Die Voraussetzungen des gesicherten Anspruchs können durch Vereinbarung
zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger beschränkt oder erweitert werden.
Werden sie beschränkt, bleibt die Sicherung des Anspruchs durch die
eingetragene Vormerkung bestehen (vgl. statt aller MünchKomm-BGB/Wacke, BGB,
4. Aufl., § 885 Rdn. 2; Staudinger/Gursky, BGB [2002], § 883 Rdn. 329 f.).
Eine Verlautbarung der Beschränkung im Grundbuch erfolgt nicht.
Entsprechendes gilt für den Austausch des Anspruchs. Die trotz Erlöschens
des gesicherten Anspruchs weiterhin eingetragene Vormerkung muss nicht
gelöscht und zur Sicherung eines neu begründeten Anspruchs wiederum
eingetragen werden, sondern kann zur Sicherung eines neu begründeten
Anspruchs nutzbar gemacht werden, sofern dieser auf dieselbe Leistung wie
der zunächst gesicherte Anspruch gerichtet ist (Senat, BGHZ 143, 175, 181;
Soergel/Stürner, BGB, 13. Aufl. § 885 Rdn. 6; a.M. Demharter, aaO; Vollmer,
aaO; Staudinger/Gursky, aaO, Rdn. 333). Werden weitere Entstehungsgründe für
den gesicherten Anspruch geschaffen, kann nichts anderes gelten (a.M.
MünchKomm-BGB/Wacke, aaO; Staudinger/Gursky, aaO, Rdn. 334; Promberger,
DNotZ 1994, 249, 250; Amann, MittBayNot 2000, 197, 200). Die Begründung
weiterer Entstehungsgründe führt zur Erstreckung der Sicherung eines
bestehenden Anspruchs auf einen von der Wirkung der Vormerkung zunächst
nicht erfassten Fall. Sie bleibt in ihrer Wirkung hinter der einer
Neubegründung des gesicherten Anspruchs zurück. Damit ist nicht zu
vereinbaren, dass eine eingetragene Vormerkung zwar zur Sicherung eines neu
begründeten Anspruchs genutzt, der gesicherte Anspruch ohne die Eintragung
einer weiteren Vormerkung jedoch nicht auf weitere Entstehungsgründe
gestützt werden könnte.
16 d) Die Aufgabe des Grundbuchs, eine eindeutige, klare und vollständige
Aussage über vergangene und gegenwärtige Rechtsverhältnisse zu machen, steht
dem nicht entgegen (a.M. Demharter, aaO). Über die Wirksamkeit des
vorgemerkten Anspruchs gibt das Grundbuch keine Auskunft. Schon der
gesicherte Anspruch ist im Grundbuch nicht zu bezeichnen. Erst recht sind
der Eintritt einer Bedingung, von der das Entstehen des Anspruchs abhängig
ist, oder dessen Fälligkeit dem Grundbuch nicht zu entnehmen (Ertl, Rpfleger
1979, 361, 364; Wacke, DNotZ 1995, 507, 512; Amann, MittBayNot 2000, 197,
198). Kenntnis von dem gesicherten Anspruch lässt sich, wenn überhaupt,
allenfalls durch eine Einsichtnahme in die Grundakten gewinnen. Soweit diese
im Hinblick auf eine Änderung des vorgemerkten Anspruchs Anlass zu einem
Irrtum geben können, ist es daher angezeigt, dem durch einen Hinweis
vorzubeugen, wie es im vorliegenden Fall geschehen ist.
17 e) Der Zeitpunkt der Erweiterung oder des Austauschs des durch die
Vormerkung gesicherten Anspruchs ist nur für die Beantwortung der Frage von
Bedeutung, ob der Änderung gegenüber zwischenzeitlich eingetragenen Rechten
der Vorrang zukommt. Diese Frage ist durch das Urteil des Senats, BGHZ 143,
175, 183, entschieden. Nach der Vormerkung aber vor deren "Aufladung" in das
Grundbuch eingetragene Rechte werden von der Änderung des durch die
bestehende Vormerkung gesicherten Anspruchs nicht berührt. Ein Anlass, der
zur Eintragung einer neuerlichen Vormerkung nötigte, besteht daher nicht. An
der den Urteilen vom 2. Oktober 1951, V ZR 47/50, LM BGB § 883 Nr. 1; und
vom 22. April 1959, V ZR 193/57, LM BGB § 883 Nr. 6, zugrunde liegenden bzw.
zum Ausdruck kommenden gegenteiligen Auffassung hält der Senat nicht fest.
18 f) Nach der Vereinbarung vom 5. Mai 1998 sollte die Sicherung des
Rückübertragungsanspruchs durch die vom 26. November 1993 eingetragene
Vormerkung die für das Entstehen des vorgemerkten Anspruchs ergänzend
vereinbarten Bedingungen umfassen. Das hat das Berufungsgericht als
Bewilligung einer Vormerkung ausgelegt. Das ist insoweit rechtsfehlerhaft,
als eine an dem Wortlaut orientierte Auslegung dazu führt, dass nicht die
Eintragung einer weiteren Vormerkung, sondern die Erstreckung der Wirkung
der bestehenden Vormerkung auf die für das Entstehen des Anspruchs durch die
Vereinbarung vom 5. Mai 1998 erweiterten Voraussetzungen von der Schuldnerin
bewilligt worden ist.
19 Die für die Durchsetzung des gegen die Beklagte geltend gemachten
Auflassungs- und Bewilligungsanspruchs notwendigen Voraussetzungen liegen
insoweit vor. Der Anspruch ist entstanden, die für die Sicherung der
Erweiterung seiner Voraussetzungen notwendige Bewilligung der Erstreckung
der eingetragenen Vormerkung ist erteilt. Die vor dem Erlass des
Verfügungsverbots gegen die Schuldnerin und vor der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens erfolgte Erweiterung des Schutzes der Kläger durch die
eingetragene Vormerkung macht den geltend gemachten Auflassungsanspruch
grundsätzlich insolvenzfest (vgl. Senat, BGHZ 149, 1, 5 ff.).
20 2. Damit gewinnt die von der Beklagten in Anspruch genommene Anfechtung
der Vereinbarung vom 28. Mai 1998 Bedeutung. Der Anspruch der Kläger kann an
der von der Beklagten erhobenen Einrede der Anfechtbarkeit scheitern.
Hierauf kam es nach der von dem Berufungsgericht geteilten Ansicht des
Landgerichts nicht an. Die Beklagte hatte keinen Anlass, ihren von dem
Berufungsgericht zutreffend als unzureichend angesehenen bisherigen Vortrag
zur Anfechtung weiter auszuführen. Durch die Zurückverweisung der Sache an
das Berufungsgericht erhält sie hierzu Gelegenheit.
21 3. Unabhängig von der Entscheidung über den Anspruch auf Rückübertragung
des Grundstücks ist die Revision nicht begründet, soweit die Kläger von der
Beklagten die Bewilligung der Löschung des eingetragenen Verfügungsverbots
verlangen.
22 a) An die Stelle der vorläufigen Beschränkung der Schuldnerin, über das
Grundstück zu verfügen, ist mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über
deren Vermögen die Verfügungsbeschränkung durch dieses Verfahren getreten.
Damit ist der Beschluss des Insolvenzgerichts vom 20. Juli 2004 ohne
weiteres hinfällig (HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl., § 21 Rdn. 56; Prager/Thienemann,
NZI 2001, 634, 635 f.) und gemäß § 84 GBO als gegenstandslos zu löschen.
Eine Bewilligung der Beklagten ist hierzu weder notwendig noch wäre sie
hinreichend.
23 b) Bei dem in das Grundbuch eingetragenen Insolvenzvermerk verhält es
sich im Ergebnis nicht anders. Fehlt es an einem Anspruch der Kläger auf
Übertragung des Grundstücks, ist der Vermerk zutreffend. Ein Anspruch der
Kläger auf Zustimmung zu seiner Löschung scheidet schon deshalb aus.
24 Können die Kläger die Übertragung des Grundstücks verlangen, scheidet ein
solcher Anspruch aus, weil es zur Löschung des Insolvenzvermerks im
Grundbuch keiner Bewilligung der Beklagten bedarf. Die Kläger können bei dem
Insolvenzgericht beantragen, das Grundbuchamt um die Löschung des Vermerks
zu ersuchen, sobald sie wieder als Eigentümer des Grundstücks in das
Grundbuch eingetragen sind, und so die Löschung ohne die von der Beklagten
verlangte Zustimmung herbeiführen (HK-InsO/Kirchhof, aaO, § 32 Rdn. 23;
Braun/Kind, InsO, 2. Aufl., § 32 Rdn. 29; Hess, InsO, §§ 32, 33 Rdn. 32;
Jäger/Schilken, InsO, § 32 Rdn. 41).
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