| Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks (§ 94 
	I, II BGB); Beseitigungsanspruch bei Besitzstörung nach § 1004 BGB; Begriff 
	des Zustandsstörers; Voraussetzungen einer Duldungspflicht nach § 912 BGB 
	oder dem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis; Verjährung des 
	Beseitigungsanspruchs aus § 1004 BGB 
 BGH, Urteil vom 19. Oktober 2012 - V 
	ZR 263/11 - OLG München 
 Fundstelle:
 noch nicht bekannt
 
 Amtl. Leitsatz: a) Ein Öltank ist auch dann wesentlicher 
	Bestandteil eines Wohnhauses, dessen Beheizung er dient, wenn er nicht in 
	das Gebäude, sondern in das Erdreich eingebracht worden ist.b) Auf einen solchen Tank finden die Regelungen der §§ 912 ff. BGB über den 
	Überbau weder unmittelbare noch entsprechende Anwendung.
 
 Zentrale Probleme:Eine interessante Entscheidung in Bezug auf 
	klausurrelevante Einzelfragen des Sachenrechts, insbesondere in Bezug auf 
	den Begriff des Zustandsstörers bei einer Eigentumsbeeinträchtigung. Zum 
	Zustandsstörer s. auch BGH NJW 2011, 
	753. 
©sl 2013 
 Tatbestand:
 1 Die Mutter des Klägers und des 
	Vaters der Beklagten ließ 1959 auf ihrem Grundstück einen Heizöltank für die 
	Ölheizung ihres Wohnhauses in die Erde einbringen. Eine von ihr 1975 
	vorgenommene Grundstücksteilung führte dazu, dass Wohnhaus und Öltank auf 
	unterschiedlichen Grundstücken liegen. 1987 übertrug die Mutter das Eigentum 
	an dem mit dem Wohnhaus bebauten Grundstück dem Vater der Beklagten, der es 
	diesen weiterübertrug, und das andere Grundstück, auf dem sich der Tank 
	befindet, dem Kläger. In dem Übertragungsvertrag mit dem Kläger, an dem der 
	Vater der Beklagten mitwirkte, räumte der Kläger diesem Grunddienstbarkeiten 
	zur Absicherung der Nutzung der vorhandenen Leitungen für Strom, Wasser und 
	Abwasser ein.
 
 2 Die Beklagten benutzten den Tank für die Beheizung des Wohnhauses bis etwa 
	Mitte Juni 2010. Danach legten sie ihn still. Der Kläger verlangt, 
	soweit hier von Interesse, von den Beklagten die Beseitigung des Heizöltanks 
	von seinem Grundstück und es zu unterlassen, diesen Tank weiter zu benutzen 
	und wieder in Betrieb zu nehmen. Die Beklagten erheben die Einrede der 
	Verjährung.
 
 3 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die 
	Beklagten unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des Klägers zur 
	Beseitigung des Öltanks verurteilt. Mit der zugelassenen Revision streben 
	die Beklagten die vollständige Abweisung der Klage an. Der Kläger hat sich 
	der Revision unter der Bedingung angeschlossen, dass der Öltank nach 
	Auffassung des Senats in seinem Eigentum steht oder - hilfsweise - dass der 
	Revision stattgegeben wird. In diesem Fall will er den Unterlassungsantrag 
	weiterverfolgen.
 
 Entscheidungsgründe:
 
 I.
 
 4 Das Berufungsgericht meint, die Beklagten hätten den Öltank nach § 
	1004 BGB zu beseitigen. Der Tank stehe als wesentlicher Bestandteil 
	des Wohnhauses in ihrem Eigentum. Diesen habe der Kläger nach den 
	Grundsätzen über den Eigengrenzüberbau zunächst dulden müssen. Die 
	Duldungspflicht habe aber mit der Stilllegung des Tanks im Juni 2010 
	geendet. Der Beseitigungsanspruch sei erst zu diesem Zeitpunkt entstanden 
	und daher nicht verjährt.
 
 II.
 
 5 Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand. 
	Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Der Kläger kann von den 
	Beklagten nach § 1004 Abs. 1 BGB die Beseitigung des Heizöltanks verlangen. 
	Er wird durch den Tank beeinträchtigt. Diese Beeinträchtigung hatte er 
	zunächst zu dulden; dazu ist er nicht mehr verpflichtet. Der 
	Beseitigungsanspruch ist auch nicht verjährt.
 
 6 1. Der Kläger wird durch den Tank in der Nutzung seines Grundstücks 
	beeinträchtigt. Für diese Beeinträchtigung sind die Beklagten als 
	Zustandsstörerinnen verantwortlich.
 
 7 a) Der Öltank beeinträchtigt das Eigentum des Klägers an seinem Grundstück 
	in anderer Weise als durch Entziehung. Denn der Kläger kann sein Grundstück 
	in dem Bereich, in dem der Öltank vergraben ist, nicht mehr nach Belieben 
	nutzen. Daran ändert es nichts, dass die Beklagten berechtigt sind, auf 
	diesem Teil des Grundstücks ihre Fahrzeuge abzustellen. Diese Berechtigung 
	betrifft nur einen Teil der von dem Öltank belegten Fläche und hinderte den 
	Kläger nicht daran, diesen Teil seines Grundstücks unterirdisch etwa zur 
	Erweiterung des Kellers des dort befindlichen Gebäudes zu nutzen.
 
 8 b) Die Beklagten sind Zustandsstörerinnen, weil ihnen die 
	Beeinträchtigung des Eigentums des Klägers bei wertender Betrachtung 
	zurechenbar ist und ihnen der Tank jedenfalls bis zur Stilllegung gehörte.
 
 9 aa) Eine Eigentumsstörung kann nach 
	ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dem Eigentümer oder Besitzer 
	der störenden Sache nur zugerechnet werden, wenn sie wenigstens mittelbar 
	auf seinen Willen zurückgeht (Senat, 
	Urteil vom 17. Dezember 2010 - V ZR 44/10, NJW 2011, 753, 754 Rn. 13 
	mwN). Diese Voraussetzung liegt hier vor. Die 
	Beklagten haben den Tank nach jahrelanger Nutzung auf dem Grundstück des 
	Klägers zurückgelassen, obwohl sie in der Lage sind, ihn zu beseitigen.
	Sie mögen zwar keinen unmittelbaren Besitz an dem Öltank haben. Da 
	der Kläger aber von ihnen die Beseitigung verlangt, hängt diese nur noch von 
	ihrem Willen ab.
 
 10 bb) Der Tank stand jedenfalls bis zur Stilllegung im Eigentum der 
	Beklagten, weil er wesentlicher Bestandteil des Wohngebäudes auf deren 
	Grundstück war und sich an dieser Zuordnung durch die Teilung des 
	Grundstücks und die Veräußerung der neu entstandenen Grundstücke an den 
	Kläger und den Vater der Beklagten nichts geändert hatte.
 
 11 (1) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören nach 
	§ 94 Abs. 2 BGB alle Bauteile, die zur Errichtung in das Gebäude eingefügt 
	werden und dem Gebäude sein spezifisches Gepräge geben (Senat, 
	Urteil vom 13. März 1970 - V ZR 71/67, BGHZ 53, 324, 325). Zu diesen 
	zählt jedenfalls bei einem Wohnhaus nach der Rechtsprechung des Senats auch 
	die Heizungsanlage (Senat, Urteil vom 13. März 1970 - V ZR 71/67, 
	BGHZ 53, 324, 325 f.; ebenso BGH, Beschluss vom 17. September 1987 - III ZR 
	222/86, BGHR BGB § 94 Abs. 2 Stallgebäude 1). Das gilt nicht nur für 
	die Teile der Heizungsanlage, die im Zusammenhang mit ihrem Ersteinbau in 
	das Gebäude eingefügt werden, sondern auch für solche, deren Einbau im 
	Zusammenhang mit einer Erneuerung oder einem Austausch der Heizungsanlage 
	erfolgt (Senat, Urteil vom 13. März 1970 - V ZR 71/67, BGHZ 53, 
	324, 326; RGZ 158, 362, 367 für Holztäfelung in einem Schloss). 
	Wesentliche Bestandteile des Gebäudes werden nicht nur die Aggregate der 
	Heizungsanlage, die in das Gebäude selbst eingefügt werden, sondern auch 
	solche, die außerhalb des Gebäudes aufgestellt werden. Entschieden 
	ist das für den in 15 m Entfernung von dem Wohngebäude stehenden 
	Wärmetauscher einer in das Gebäude eingebauten Wärmepumpenheizung (BGH, 
	Urteil vom 15. November 1989 - IVa ZR 212/88, NJW-RR 1990, 158, 159).
	Für den außerhalb des Wohngebäudes im Erdreich vergrabenen Öltank 
	einer Ölheizung gilt nichts anderes (MünchKomm-BGB/Stresemann, 6. 
	Aufl., § 94 Rn. 15 Fn. 55; Motzke, NJW 1987, 363).
 
 12 (2) An dieser Zuordnung des Öltanks hat die Grundstücksteilung von 1975 
	nichts geändert. Etwas anderes lässt sich entgegen der Auffassung der 
	Beklagten auch nicht aus der Vorschrift des § 94 Abs. 1 BGB ableiten, nach 
	der zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks die mit dem Grund 
	und Boden fest verbundenen Sachen gehören.
 
 13 Danach könnte ein Öltank, für sich genommen, ähnlich wie das Gebäude 
	selbst wesentlicher Bestandteil des Grundstücks werden, wenn er mit diesem 
	durch das Eingraben fest verbunden würde. Ob das der Fall ist, ist 
	zweifelhaft, weil ein Öltank, auch wenn er in das Grundstück eingegraben 
	wird, ohne selbst beschädigt zu werden und ohne das Grundstück oder das auf 
	ihm stehende Gebäude zu beschädigen, wieder ausgebaut werden könnte 
	(LG Gießen, NJW-RR 1999, 1538; MünchKomm-BGB/Stresemann, 6. Aufl., § 94 Rn. 
	15). Darauf kommt es aber nicht an. Die Vorschrift des § 94 Abs. 1 
	BGB wird bei einem Öltank, der in die Heizungseinlage eines Wohngebäudes 
	eingebaut wird, durch die Sondervorschrift des § 94 Abs. 2 BGB verdrängt. Er 
	wird zum Bestandteil des Gebäudes. Bestandteil welchen Grundstücks er wird, 
	bestimmt sich allein danach, welchem Grundstück das Gebäude zugeordnet ist.
 
 14 c) Unerheblich ist, ob die Stilllegung des Tanks und die damit 
	verbundene Auflösung des Bestandteilverbands zwischen dem Tank und dem 
	Wohnhaus dazu geführt hat, dass das Eigentum an dem Tank nach § 94 Abs. 1 
	BGB dem Kläger zugefallen ist. Die Störung des Eigentums des Klägers liegt 
	in dem Vorhandensein des Tanks auf seinem Grundstück. Eine solche Störung 
	dauert bis zu der Entfernung des störenden Gegenstands von dem Grundstück 
	an. Daran ändert es nichts, wenn der Eigentümer sein Eigentum an dem 
	störenden Gegenstand aufgibt (Senat, Urteil vom 30. März 2007 - V 
	ZR 179/06, NJW 2007, 2182 Rn. 10) oder wenn er es durch Verbindung 
	mit dem Grundstück nach § 946 BGB (Senat, Urteil vom 4. Februar 
	2005 - V ZR 142/04, NJW 2005, 1366, 1367) oder - wie möglicherweise 
	hier - auf andere Weise verliert.
 
 15 2. Zutreffend ist auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, dass 
	der Kläger den Öltank auf seinem Grundstück jetzt nicht mehr dulden muss, so 
	dass der Beseitigungsanspruch nicht nach § 1004 Abs. 2 BGB ausgeschlossen 
	ist.
 
 16 a) Zu einer Duldung des Tanks nach § 912 Abs. 1 BGB war der Kläger 
	ohnehin nie verpflichtet. Zwar sind die Vorschriften über den Überbau auch 
	anwendbar, wenn die Aufteilung eines Grundstücks dazu geführt hat, dass ein 
	auf ihm stehendes Gebäude von der Grenze der neu gebildeten Grundstücke 
	durchschnitten wird (Senat, Urteile vom 26. April 1961 - V ZR 203/59, LM § 
	912 BGB Nr. 9, vom 4. Dezember 1987 - V ZR 274/86, BGHZ 102, 311, 314 und 
	vom 12. Oktober 2001 - V ZR 268/00, NJW 2002, 54). Die hier zu beurteilende 
	Aufteilung hat aber nicht zu einem Überbau geführt.
 
 17 aa) Der Öltank befindet sich allerdings infolge der Aufteilung des 
	Grundstücks auf dem Grundstück des Klägers. § 912 Abs. 1 BGB ist indessen 
	nicht auf jede Überschreitung der Grundstücksgrenze mit Teilen eines 
	Gebäudes entsprechend anwendbar. Mit der Pflicht zur Duldung eines Überbaus 
	soll die Zerstörung wirtschaftlicher Werte verhindert werden (zu diesem 
	Gesichtspunkt: Senat, Urteile vom 4. Dezember 1987 - V ZR 274/86, BGHZ 101, 
	311, 314 und vom 16. Januar 2004 - V ZR 243/03, BGHZ 157, 301, 304). 
	Die Regelung in § 912 Abs. 1 BGB ist für den Fall gedacht, dass sich eine 
	Beseitigung des Überbaus nicht auf diesen beschränken lässt, sondern die 
	Gebäudeeinheit beeinträchtigt und auf diese Weise zwangsläufig zu einem 
	Wertverlust der innerhalb der Grundstücksgrenzen befindlichen Gebäudeteile 
	führt. Daran fehlt es insbesondere bei Gebäudeteilen wie 
	Fensterläden und Markisen, weil bei deren Beseitigung nicht von der 
	Zerstörung wirtschaftlicher Werte gesprochen werden kann (Senat, Urteil vom 
	19. September 2008 - V ZR 152/07, NJW-RR 2009, 24 Rn. 10).
 
 18 bb) Für einen Öltank der nicht in das Gebäude eingefügt ist, dessen 
	Beheizung er dient, gilt nichts anderes. Ein solcher Tank lässt sich von dem 
	Nachbargrundstück entfernen, ohne dass das Wohngebäude ganz oder teilweise 
	zerstört wird oder auch nur in Mitleidenschaft gerät. Er kann - wie im 
	vorliegenden Fall auch geschehen - durch einen Tank auf dem eigenen 
	Grundstück ersetzt oder an eine andere Stelle auf dem eigenen Grundstück 
	verlegt werden.
 
 19 b) Aus den Grundsätzen über das nachbarliche 
	Gemeinschaftsverhältnis ergibt sich eine Verpflichtung des Klägers zur 
	Duldung des Tanks auf seinem Grundstück ebenfalls nicht. Diese 
	Grundsätze sind zwar nach der Rechtsprechung des Senats auch auf das 
	Verhältnis von Grundstückseigentümern anzuwenden, deren Grundstücke aus der 
	Aufteilung eines einheitlichen Grundstücks entstanden sind. Sie 
	schränken die Befugnis des Eigentümers aber nur in zwingenden Ausnahmefällen 
	ein (Senat, Urteile vom 21. Oktober 1983 - V ZR 166/82, BGHZ 88, 
	344, 351 und vom 5. Mai 2006 - V ZR 139/05, NJW-RR 2006, 1160, 1161 f.). Ein 
	solcher Ausnahmefall könnte nur angenommen werden, wenn der bisherige 
	Zustand schon lange Zeit besteht und einzelne Eigentümer der bei der 
	Aufteilung des Gesamtgrundstücks entstehenden Einzelgrundstücke auf die 
	weitere Benutzung der vorhandenen Anlage angewiesen sind (vgl. Senat, Urteil 
	vom 31. Januar 2003 - V ZR 143/02, NJW 2003, 1392, 1393). Solche 
	Voraussetzungen sind hier weder festgestellt noch sonst ersichtlich. Der 
	Heizöltank befand sich zwar schon seit über 20 Jahren auf dem heute dem 
	Kläger gehörenden Grundstück, als er dieses von seiner Mutter erhielt. Die 
	Beklagten waren aber auf dessen Nutzung nicht zwingend angewiesen, sondern 
	in der Lage, eine andere Lösung zu finden.
 
 20 c) Der Kläger war indessen nach Treu und Glauben verpflichtet, den Öltank 
	zum Betrieb der Ölheizung der Beklagten auf seinem Grundstück zu dulden, 
	weil er verpflichtet war, seinem Bruder und später den Beklagten eine 
	Grunddienstbarkeit hierfür einzuräumen. Diese Duldungspflicht endete jedoch 
	mit der Stilllegung des Tanks.
 
 21 aa) Eine ausdrückliche Verpflichtung des Klägers zur Begründung einer 
	Grunddienstbarkeit für den Heizöltank bestand allerdings nicht. Sie ist auch 
	in dem Übergabevertrag mit seiner Mutter, an dem der Vater der Beklagten 
	beteiligt war, nicht enthalten. Dieser Vertrag enthält aber eine 
	stillschweigende Verpflichtung dazu.
 
 22 (1) Eine derartige stillschweigende Verpflichtung hat der Senat bislang 
	in Fällen angenommen, in denen Teile eines Grundstücks verkauft worden sind, 
	der Verkäufer aber auf die weitere Nutzung von Anlagen auf dem verkauften 
	Grundstücksteil angewiesen war (Senat, Urteile vom 12. Mai 1999 - V ZR 
	183/98, VIZ 1999, 489 und vom 7. November 2003 - V ZR 65/03, VIZ 2004, 278, 
	279). Dies ist aber nur einer der denkbaren Anwendungsfälle für eine 
	stillschweigende Verpflichtung zur Bestellung einer Dienstbarkeit. Die 
	Rechtsprechung des Senats geht auf das Reichsgericht zurück, das eine 
	stillschweigende Verpflichtung zur Begründung einer Dienstbarkeit auch dann 
	angenommen hat, wenn die Beteiligten den bestehenden Zustand ungeschmälert 
	erhalten wollten und dies nur durch die Einräumung von Dienstbarkeiten zu 
	erreichen war (JW 1912, 361, 362). Mit der Frage, ob der Vertrag des Klägers 
	mit seiner Mutter eine stillschweigende Verpflichtung zur Begründung einer 
	Dienstbarkeit auch für den Tank enthält, hat sich das Berufungsgericht, von 
	seinem Standpunkt aus folgerichtig, nicht befasst. Die erforderliche 
	Auslegung kann der Senat aber nachholen, da der Text des Vertrags vorliegt 
	und die relevanten Umstände feststehen.
 
 23 (2) Danach enthält der Vertrag die stillschweigende Verpflichtung zur 
	Bestellung einer Grunddienstbarkeit, nach der der Kläger den Öltank zum 
	Betrieb der Heizung der Beklagten dulden muss. In der Vereinbarung ist 
	vorgesehen, dass die Leitungen zur Versorgung aller Gebäude mit Strom und 
	Wasser und Leitungen zur Entsorgung von Abwasser auf den beiden Grundstücken 
	"auf alle Zeiten an den Plätzen verlegt bleiben" dürfen und durch 
	wechselseitige Grund-dienstbarkeiten abgesichert werden sollen. Es sollte 
	sich also an der Versorgungssituation nichts ändern. Diese umfasste aber 
	jedenfalls nach der Übertragung der beiden Grundstücke auf den Kläger und 
	den Vater der Beklagten auch den Heizöltank, der das Wohnhaus auf dem 
	Grundstück der Beklagten mit Heizöl versorgte. Ein Anhaltspunkt, dass der 
	Kläger, seine Mutter und der Vater der Beklagten für diesen Tank eine andere 
	Regelung treffen wollten, insbesondere, dass der Kläger berechtigt sein 
	sollte, die Beseitigung des Heizöltanks zu verlangen, ist nicht erkennbar. 
	Vielmehr sollten die Nutzungsverhältnisse auch insoweit so bleiben wie sie 
	waren. Das war ebenso wie bei den ausdrücklich angesprochenen Leitungen für 
	Wasser, Abwasser und Strom auch bei dem Heizöltank nur durch eine 
	Grunddienstbarkeit zu erreichen, zu deren Bestellung der Kläger sich deshalb 
	gegenüber dem an dem Vertrag beteiligten Vater der Beklagten stillschweigend 
	ebenfalls verpflichtet hatte. Dem entsprechend ist der Heizöltank in den auf 
	den Übergabevertrag folgenden etwa 20 Jahren auch in dem Grundstück des 
	Klägers verblieben.
 
 24 bb) Nach Treu und Glauben war der Kläger an der Geltendmachung seines 
	Beseitigungsanspruchs aber nur solange gehindert, wie er verpflichtet war, 
	den Zustand, dessen Beseitigung er verlangt, durch eine Grunddienstbarkeit 
	dinglich abzusichern. Das ist jetzt nicht mehr der Fall. Der Kläger sollte 
	die Nutzung des Öltanks auf seinem Grundstück zum Betrieb der Heizung auf 
	dem Grundstück der Beklagten dinglich absichern. Er war deshalb an einem 
	Beseitigungsverlangen nur solange gehindert, wie die Beklagten den Öltank 
	für diesen Zweck nutzten. Mit der Aufgabe dieser Nutzung ist das Hindernis 
	entfallen. Die weitere von dem damaligen Zustand abweichende Nutzung seines 
	Grundstücks durch die Beklagten hat der Kläger nicht dinglich abzusichern 
	und deshalb auch nicht zu dulden.
 
 25 3. Dieser Anspruch ist nicht verjährt.
 
 26 a) Unbegründet sind allerdings die Zweifel des Berufungsgerichts daran, 
	dass der Anspruch des Grundstückseigentümers aus § 1004 Abs. 1 BGB überhaupt 
	der Verjährung unterliegt. Das ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats 
	der Fall (Senat, Urteil vom 28. Januar 2011 - V ZR 141/10, NJW 2011, 1068 f. 
	Rn. 6 mwN).
 
 27 b) Zu Recht nimmt das Berufungsgericht indes an, dass die regelmäßige 
	Verjährungsfrist, der der Anspruch unterliegt, nicht abgelaufen ist. Sie 
	begann weder mit dem Erwerb des Eigentums durch den Kläger noch gemäß Art. 
	229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB mit dem 1. Januar 2002, sondern erst mit 
	der Stilllegung des Tanks im Juni 2010 zu laufen. Erst damit ist 
	der Anspruch fällig geworden und im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB 
	entstanden, weil der Kläger bis dahin zur Duldung des Tanks verpflichtet 
	war. Die Verjährung des Beseitigungsanspruchs ist deshalb durch die im Mai 
	2010 erhobene Klage auf Beseitigung des Tanks rechtzeitig gehemmt worden.
 
 III.
 
 28 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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