Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks (§ 94
I, II BGB); Beseitigungsanspruch bei Besitzstörung nach § 1004 BGB; Begriff
des Zustandsstörers; Voraussetzungen einer Duldungspflicht nach § 912 BGB
oder dem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis; Verjährung des
Beseitigungsanspruchs aus § 1004 BGB
BGH, Urteil vom 19. Oktober 2012 - V
ZR 263/11 - OLG München
Fundstelle:
noch nicht bekannt
Amtl. Leitsatz:
a) Ein Öltank ist auch dann wesentlicher
Bestandteil eines Wohnhauses, dessen Beheizung er dient, wenn er nicht in
das Gebäude, sondern in das Erdreich eingebracht worden ist.
b) Auf einen solchen Tank finden die Regelungen der §§ 912 ff. BGB über den
Überbau weder unmittelbare noch entsprechende Anwendung.
Zentrale Probleme:
Eine interessante Entscheidung in Bezug auf
klausurrelevante Einzelfragen des Sachenrechts, insbesondere in Bezug auf
den Begriff des Zustandsstörers bei einer Eigentumsbeeinträchtigung. Zum
Zustandsstörer s. auch BGH NJW 2011,
753.
©sl 2013
Tatbestand:
1 Die Mutter des Klägers und des
Vaters der Beklagten ließ 1959 auf ihrem Grundstück einen Heizöltank für die
Ölheizung ihres Wohnhauses in die Erde einbringen. Eine von ihr 1975
vorgenommene Grundstücksteilung führte dazu, dass Wohnhaus und Öltank auf
unterschiedlichen Grundstücken liegen. 1987 übertrug die Mutter das Eigentum
an dem mit dem Wohnhaus bebauten Grundstück dem Vater der Beklagten, der es
diesen weiterübertrug, und das andere Grundstück, auf dem sich der Tank
befindet, dem Kläger. In dem Übertragungsvertrag mit dem Kläger, an dem der
Vater der Beklagten mitwirkte, räumte der Kläger diesem Grunddienstbarkeiten
zur Absicherung der Nutzung der vorhandenen Leitungen für Strom, Wasser und
Abwasser ein.
2 Die Beklagten benutzten den Tank für die Beheizung des Wohnhauses bis etwa
Mitte Juni 2010. Danach legten sie ihn still. Der Kläger verlangt,
soweit hier von Interesse, von den Beklagten die Beseitigung des Heizöltanks
von seinem Grundstück und es zu unterlassen, diesen Tank weiter zu benutzen
und wieder in Betrieb zu nehmen. Die Beklagten erheben die Einrede der
Verjährung.
3 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die
Beklagten unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des Klägers zur
Beseitigung des Öltanks verurteilt. Mit der zugelassenen Revision streben
die Beklagten die vollständige Abweisung der Klage an. Der Kläger hat sich
der Revision unter der Bedingung angeschlossen, dass der Öltank nach
Auffassung des Senats in seinem Eigentum steht oder - hilfsweise - dass der
Revision stattgegeben wird. In diesem Fall will er den Unterlassungsantrag
weiterverfolgen.
Entscheidungsgründe:
I.
4 Das Berufungsgericht meint, die Beklagten hätten den Öltank nach §
1004 BGB zu beseitigen. Der Tank stehe als wesentlicher Bestandteil
des Wohnhauses in ihrem Eigentum. Diesen habe der Kläger nach den
Grundsätzen über den Eigengrenzüberbau zunächst dulden müssen. Die
Duldungspflicht habe aber mit der Stilllegung des Tanks im Juni 2010
geendet. Der Beseitigungsanspruch sei erst zu diesem Zeitpunkt entstanden
und daher nicht verjährt.
II.
5 Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.
Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Der Kläger kann von den
Beklagten nach § 1004 Abs. 1 BGB die Beseitigung des Heizöltanks verlangen.
Er wird durch den Tank beeinträchtigt. Diese Beeinträchtigung hatte er
zunächst zu dulden; dazu ist er nicht mehr verpflichtet. Der
Beseitigungsanspruch ist auch nicht verjährt.
6 1. Der Kläger wird durch den Tank in der Nutzung seines Grundstücks
beeinträchtigt. Für diese Beeinträchtigung sind die Beklagten als
Zustandsstörerinnen verantwortlich.
7 a) Der Öltank beeinträchtigt das Eigentum des Klägers an seinem Grundstück
in anderer Weise als durch Entziehung. Denn der Kläger kann sein Grundstück
in dem Bereich, in dem der Öltank vergraben ist, nicht mehr nach Belieben
nutzen. Daran ändert es nichts, dass die Beklagten berechtigt sind, auf
diesem Teil des Grundstücks ihre Fahrzeuge abzustellen. Diese Berechtigung
betrifft nur einen Teil der von dem Öltank belegten Fläche und hinderte den
Kläger nicht daran, diesen Teil seines Grundstücks unterirdisch etwa zur
Erweiterung des Kellers des dort befindlichen Gebäudes zu nutzen.
8 b) Die Beklagten sind Zustandsstörerinnen, weil ihnen die
Beeinträchtigung des Eigentums des Klägers bei wertender Betrachtung
zurechenbar ist und ihnen der Tank jedenfalls bis zur Stilllegung gehörte.
9 aa) Eine Eigentumsstörung kann nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dem Eigentümer oder Besitzer
der störenden Sache nur zugerechnet werden, wenn sie wenigstens mittelbar
auf seinen Willen zurückgeht (Senat,
Urteil vom 17. Dezember 2010 - V ZR 44/10, NJW 2011, 753, 754 Rn. 13
mwN). Diese Voraussetzung liegt hier vor. Die
Beklagten haben den Tank nach jahrelanger Nutzung auf dem Grundstück des
Klägers zurückgelassen, obwohl sie in der Lage sind, ihn zu beseitigen.
Sie mögen zwar keinen unmittelbaren Besitz an dem Öltank haben. Da
der Kläger aber von ihnen die Beseitigung verlangt, hängt diese nur noch von
ihrem Willen ab.
10 bb) Der Tank stand jedenfalls bis zur Stilllegung im Eigentum der
Beklagten, weil er wesentlicher Bestandteil des Wohngebäudes auf deren
Grundstück war und sich an dieser Zuordnung durch die Teilung des
Grundstücks und die Veräußerung der neu entstandenen Grundstücke an den
Kläger und den Vater der Beklagten nichts geändert hatte.
11 (1) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören nach
§ 94 Abs. 2 BGB alle Bauteile, die zur Errichtung in das Gebäude eingefügt
werden und dem Gebäude sein spezifisches Gepräge geben (Senat,
Urteil vom 13. März 1970 - V ZR 71/67, BGHZ 53, 324, 325). Zu diesen
zählt jedenfalls bei einem Wohnhaus nach der Rechtsprechung des Senats auch
die Heizungsanlage (Senat, Urteil vom 13. März 1970 - V ZR 71/67,
BGHZ 53, 324, 325 f.; ebenso BGH, Beschluss vom 17. September 1987 - III ZR
222/86, BGHR BGB § 94 Abs. 2 Stallgebäude 1). Das gilt nicht nur für
die Teile der Heizungsanlage, die im Zusammenhang mit ihrem Ersteinbau in
das Gebäude eingefügt werden, sondern auch für solche, deren Einbau im
Zusammenhang mit einer Erneuerung oder einem Austausch der Heizungsanlage
erfolgt (Senat, Urteil vom 13. März 1970 - V ZR 71/67, BGHZ 53,
324, 326; RGZ 158, 362, 367 für Holztäfelung in einem Schloss).
Wesentliche Bestandteile des Gebäudes werden nicht nur die Aggregate der
Heizungsanlage, die in das Gebäude selbst eingefügt werden, sondern auch
solche, die außerhalb des Gebäudes aufgestellt werden. Entschieden
ist das für den in 15 m Entfernung von dem Wohngebäude stehenden
Wärmetauscher einer in das Gebäude eingebauten Wärmepumpenheizung (BGH,
Urteil vom 15. November 1989 - IVa ZR 212/88, NJW-RR 1990, 158, 159).
Für den außerhalb des Wohngebäudes im Erdreich vergrabenen Öltank
einer Ölheizung gilt nichts anderes (MünchKomm-BGB/Stresemann, 6.
Aufl., § 94 Rn. 15 Fn. 55; Motzke, NJW 1987, 363).
12 (2) An dieser Zuordnung des Öltanks hat die Grundstücksteilung von 1975
nichts geändert. Etwas anderes lässt sich entgegen der Auffassung der
Beklagten auch nicht aus der Vorschrift des § 94 Abs. 1 BGB ableiten, nach
der zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks die mit dem Grund
und Boden fest verbundenen Sachen gehören.
13 Danach könnte ein Öltank, für sich genommen, ähnlich wie das Gebäude
selbst wesentlicher Bestandteil des Grundstücks werden, wenn er mit diesem
durch das Eingraben fest verbunden würde. Ob das der Fall ist, ist
zweifelhaft, weil ein Öltank, auch wenn er in das Grundstück eingegraben
wird, ohne selbst beschädigt zu werden und ohne das Grundstück oder das auf
ihm stehende Gebäude zu beschädigen, wieder ausgebaut werden könnte
(LG Gießen, NJW-RR 1999, 1538; MünchKomm-BGB/Stresemann, 6. Aufl., § 94 Rn.
15). Darauf kommt es aber nicht an. Die Vorschrift des § 94 Abs. 1
BGB wird bei einem Öltank, der in die Heizungseinlage eines Wohngebäudes
eingebaut wird, durch die Sondervorschrift des § 94 Abs. 2 BGB verdrängt. Er
wird zum Bestandteil des Gebäudes. Bestandteil welchen Grundstücks er wird,
bestimmt sich allein danach, welchem Grundstück das Gebäude zugeordnet ist.
14 c) Unerheblich ist, ob die Stilllegung des Tanks und die damit
verbundene Auflösung des Bestandteilverbands zwischen dem Tank und dem
Wohnhaus dazu geführt hat, dass das Eigentum an dem Tank nach § 94 Abs. 1
BGB dem Kläger zugefallen ist. Die Störung des Eigentums des Klägers liegt
in dem Vorhandensein des Tanks auf seinem Grundstück. Eine solche Störung
dauert bis zu der Entfernung des störenden Gegenstands von dem Grundstück
an. Daran ändert es nichts, wenn der Eigentümer sein Eigentum an dem
störenden Gegenstand aufgibt (Senat, Urteil vom 30. März 2007 - V
ZR 179/06, NJW 2007, 2182 Rn. 10) oder wenn er es durch Verbindung
mit dem Grundstück nach § 946 BGB (Senat, Urteil vom 4. Februar
2005 - V ZR 142/04, NJW 2005, 1366, 1367) oder - wie möglicherweise
hier - auf andere Weise verliert.
15 2. Zutreffend ist auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, dass
der Kläger den Öltank auf seinem Grundstück jetzt nicht mehr dulden muss, so
dass der Beseitigungsanspruch nicht nach § 1004 Abs. 2 BGB ausgeschlossen
ist.
16 a) Zu einer Duldung des Tanks nach § 912 Abs. 1 BGB war der Kläger
ohnehin nie verpflichtet. Zwar sind die Vorschriften über den Überbau auch
anwendbar, wenn die Aufteilung eines Grundstücks dazu geführt hat, dass ein
auf ihm stehendes Gebäude von der Grenze der neu gebildeten Grundstücke
durchschnitten wird (Senat, Urteile vom 26. April 1961 - V ZR 203/59, LM §
912 BGB Nr. 9, vom 4. Dezember 1987 - V ZR 274/86, BGHZ 102, 311, 314 und
vom 12. Oktober 2001 - V ZR 268/00, NJW 2002, 54). Die hier zu beurteilende
Aufteilung hat aber nicht zu einem Überbau geführt.
17 aa) Der Öltank befindet sich allerdings infolge der Aufteilung des
Grundstücks auf dem Grundstück des Klägers. § 912 Abs. 1 BGB ist indessen
nicht auf jede Überschreitung der Grundstücksgrenze mit Teilen eines
Gebäudes entsprechend anwendbar. Mit der Pflicht zur Duldung eines Überbaus
soll die Zerstörung wirtschaftlicher Werte verhindert werden (zu diesem
Gesichtspunkt: Senat, Urteile vom 4. Dezember 1987 - V ZR 274/86, BGHZ 101,
311, 314 und vom 16. Januar 2004 - V ZR 243/03, BGHZ 157, 301, 304).
Die Regelung in § 912 Abs. 1 BGB ist für den Fall gedacht, dass sich eine
Beseitigung des Überbaus nicht auf diesen beschränken lässt, sondern die
Gebäudeeinheit beeinträchtigt und auf diese Weise zwangsläufig zu einem
Wertverlust der innerhalb der Grundstücksgrenzen befindlichen Gebäudeteile
führt. Daran fehlt es insbesondere bei Gebäudeteilen wie
Fensterläden und Markisen, weil bei deren Beseitigung nicht von der
Zerstörung wirtschaftlicher Werte gesprochen werden kann (Senat, Urteil vom
19. September 2008 - V ZR 152/07, NJW-RR 2009, 24 Rn. 10).
18 bb) Für einen Öltank der nicht in das Gebäude eingefügt ist, dessen
Beheizung er dient, gilt nichts anderes. Ein solcher Tank lässt sich von dem
Nachbargrundstück entfernen, ohne dass das Wohngebäude ganz oder teilweise
zerstört wird oder auch nur in Mitleidenschaft gerät. Er kann - wie im
vorliegenden Fall auch geschehen - durch einen Tank auf dem eigenen
Grundstück ersetzt oder an eine andere Stelle auf dem eigenen Grundstück
verlegt werden.
19 b) Aus den Grundsätzen über das nachbarliche
Gemeinschaftsverhältnis ergibt sich eine Verpflichtung des Klägers zur
Duldung des Tanks auf seinem Grundstück ebenfalls nicht. Diese
Grundsätze sind zwar nach der Rechtsprechung des Senats auch auf das
Verhältnis von Grundstückseigentümern anzuwenden, deren Grundstücke aus der
Aufteilung eines einheitlichen Grundstücks entstanden sind. Sie
schränken die Befugnis des Eigentümers aber nur in zwingenden Ausnahmefällen
ein (Senat, Urteile vom 21. Oktober 1983 - V ZR 166/82, BGHZ 88,
344, 351 und vom 5. Mai 2006 - V ZR 139/05, NJW-RR 2006, 1160, 1161 f.). Ein
solcher Ausnahmefall könnte nur angenommen werden, wenn der bisherige
Zustand schon lange Zeit besteht und einzelne Eigentümer der bei der
Aufteilung des Gesamtgrundstücks entstehenden Einzelgrundstücke auf die
weitere Benutzung der vorhandenen Anlage angewiesen sind (vgl. Senat, Urteil
vom 31. Januar 2003 - V ZR 143/02, NJW 2003, 1392, 1393). Solche
Voraussetzungen sind hier weder festgestellt noch sonst ersichtlich. Der
Heizöltank befand sich zwar schon seit über 20 Jahren auf dem heute dem
Kläger gehörenden Grundstück, als er dieses von seiner Mutter erhielt. Die
Beklagten waren aber auf dessen Nutzung nicht zwingend angewiesen, sondern
in der Lage, eine andere Lösung zu finden.
20 c) Der Kläger war indessen nach Treu und Glauben verpflichtet, den Öltank
zum Betrieb der Ölheizung der Beklagten auf seinem Grundstück zu dulden,
weil er verpflichtet war, seinem Bruder und später den Beklagten eine
Grunddienstbarkeit hierfür einzuräumen. Diese Duldungspflicht endete jedoch
mit der Stilllegung des Tanks.
21 aa) Eine ausdrückliche Verpflichtung des Klägers zur Begründung einer
Grunddienstbarkeit für den Heizöltank bestand allerdings nicht. Sie ist auch
in dem Übergabevertrag mit seiner Mutter, an dem der Vater der Beklagten
beteiligt war, nicht enthalten. Dieser Vertrag enthält aber eine
stillschweigende Verpflichtung dazu.
22 (1) Eine derartige stillschweigende Verpflichtung hat der Senat bislang
in Fällen angenommen, in denen Teile eines Grundstücks verkauft worden sind,
der Verkäufer aber auf die weitere Nutzung von Anlagen auf dem verkauften
Grundstücksteil angewiesen war (Senat, Urteile vom 12. Mai 1999 - V ZR
183/98, VIZ 1999, 489 und vom 7. November 2003 - V ZR 65/03, VIZ 2004, 278,
279). Dies ist aber nur einer der denkbaren Anwendungsfälle für eine
stillschweigende Verpflichtung zur Bestellung einer Dienstbarkeit. Die
Rechtsprechung des Senats geht auf das Reichsgericht zurück, das eine
stillschweigende Verpflichtung zur Begründung einer Dienstbarkeit auch dann
angenommen hat, wenn die Beteiligten den bestehenden Zustand ungeschmälert
erhalten wollten und dies nur durch die Einräumung von Dienstbarkeiten zu
erreichen war (JW 1912, 361, 362). Mit der Frage, ob der Vertrag des Klägers
mit seiner Mutter eine stillschweigende Verpflichtung zur Begründung einer
Dienstbarkeit auch für den Tank enthält, hat sich das Berufungsgericht, von
seinem Standpunkt aus folgerichtig, nicht befasst. Die erforderliche
Auslegung kann der Senat aber nachholen, da der Text des Vertrags vorliegt
und die relevanten Umstände feststehen.
23 (2) Danach enthält der Vertrag die stillschweigende Verpflichtung zur
Bestellung einer Grunddienstbarkeit, nach der der Kläger den Öltank zum
Betrieb der Heizung der Beklagten dulden muss. In der Vereinbarung ist
vorgesehen, dass die Leitungen zur Versorgung aller Gebäude mit Strom und
Wasser und Leitungen zur Entsorgung von Abwasser auf den beiden Grundstücken
"auf alle Zeiten an den Plätzen verlegt bleiben" dürfen und durch
wechselseitige Grund-dienstbarkeiten abgesichert werden sollen. Es sollte
sich also an der Versorgungssituation nichts ändern. Diese umfasste aber
jedenfalls nach der Übertragung der beiden Grundstücke auf den Kläger und
den Vater der Beklagten auch den Heizöltank, der das Wohnhaus auf dem
Grundstück der Beklagten mit Heizöl versorgte. Ein Anhaltspunkt, dass der
Kläger, seine Mutter und der Vater der Beklagten für diesen Tank eine andere
Regelung treffen wollten, insbesondere, dass der Kläger berechtigt sein
sollte, die Beseitigung des Heizöltanks zu verlangen, ist nicht erkennbar.
Vielmehr sollten die Nutzungsverhältnisse auch insoweit so bleiben wie sie
waren. Das war ebenso wie bei den ausdrücklich angesprochenen Leitungen für
Wasser, Abwasser und Strom auch bei dem Heizöltank nur durch eine
Grunddienstbarkeit zu erreichen, zu deren Bestellung der Kläger sich deshalb
gegenüber dem an dem Vertrag beteiligten Vater der Beklagten stillschweigend
ebenfalls verpflichtet hatte. Dem entsprechend ist der Heizöltank in den auf
den Übergabevertrag folgenden etwa 20 Jahren auch in dem Grundstück des
Klägers verblieben.
24 bb) Nach Treu und Glauben war der Kläger an der Geltendmachung seines
Beseitigungsanspruchs aber nur solange gehindert, wie er verpflichtet war,
den Zustand, dessen Beseitigung er verlangt, durch eine Grunddienstbarkeit
dinglich abzusichern. Das ist jetzt nicht mehr der Fall. Der Kläger sollte
die Nutzung des Öltanks auf seinem Grundstück zum Betrieb der Heizung auf
dem Grundstück der Beklagten dinglich absichern. Er war deshalb an einem
Beseitigungsverlangen nur solange gehindert, wie die Beklagten den Öltank
für diesen Zweck nutzten. Mit der Aufgabe dieser Nutzung ist das Hindernis
entfallen. Die weitere von dem damaligen Zustand abweichende Nutzung seines
Grundstücks durch die Beklagten hat der Kläger nicht dinglich abzusichern
und deshalb auch nicht zu dulden.
25 3. Dieser Anspruch ist nicht verjährt.
26 a) Unbegründet sind allerdings die Zweifel des Berufungsgerichts daran,
dass der Anspruch des Grundstückseigentümers aus § 1004 Abs. 1 BGB überhaupt
der Verjährung unterliegt. Das ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats
der Fall (Senat, Urteil vom 28. Januar 2011 - V ZR 141/10, NJW 2011, 1068 f.
Rn. 6 mwN).
27 b) Zu Recht nimmt das Berufungsgericht indes an, dass die regelmäßige
Verjährungsfrist, der der Anspruch unterliegt, nicht abgelaufen ist. Sie
begann weder mit dem Erwerb des Eigentums durch den Kläger noch gemäß Art.
229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB mit dem 1. Januar 2002, sondern erst mit
der Stilllegung des Tanks im Juni 2010 zu laufen. Erst damit ist
der Anspruch fällig geworden und im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB
entstanden, weil der Kläger bis dahin zur Duldung des Tanks verpflichtet
war. Die Verjährung des Beseitigungsanspruchs ist deshalb durch die im Mai
2010 erhobene Klage auf Beseitigung des Tanks rechtzeitig gehemmt worden.
III.
28 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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