Bäume als wesentliche
Bestandteile des Grundstücks (§ 94 I BGB): Folgen für das
Schadensersatzrecht, Einfluß von Staatszielbestimmungen (hier: Art. 20a GG)
auf das Zivilrecht
BGH, Urt. v. 27. Januar
2006 - V ZR 46/05
Fundstelle:
noch nicht bekannt
Amtl. Leitsatz:
a) Auch unter
Berücksichtigung von Art. 20a GG und § 16 Abs. 1 UmweltHG ist bei der
Beschädigung eines nicht nur zu einem vorübergehenden Zweck angepflanzten
Gehölzes nicht ein Minderwert des Gehölzes selbst, sondern nur eine durch
seine Beschädigung bewirkte Wertminderung des Grundstücks ersatzfähig
(Bestätigung von Senat, BGHZ 143, 1, 6; und BGH, Urt. v. 13. Mai 1975, VI ZR
85/74, NJW 1975, 2061).
b) Die beschädigungsbedingt geringere Restlebensdauer eines Gehölzes führt
für sich genommen nicht zu einer Wertminderung des Grundstücks. Die Folgen
seines vorzeitigen Absterbens stellen einen Zukunftsschaden dar, der erst
nach seinem Eintritt ersatzfähig ist.
Tatbestand:
Die Klägerin ist Eigentümerin von Hanggrundstücken in Heppenheim. Vor ihren
Grundstücken verläuft ein Bürgersteig mit einer Stützmauer, die die beklagte
Stadt (fortan: Beklagte) 1997 erneuern ließ. Zuvor hatte sie der Klägerin
dabei eine schonende Behandlung ihrer beiden neben dem Bürgersteig stehenden
21 m hohen und 80 bis 90 Jahre alten Walnussbäume zugesagt. Gleichwohl
trennte die ausführende Firma bei der Errichtung der Stützmauer Starkwurzeln
der Bäume ab, was zu einem Verlust von 35 % des Wurzelvolumens führte. Die
Klägerin nimmt die Beklagte und die inzwischen insolvent gewordene und
nunmehr gesondert verklagte ausführende Firma auf Ersatz der Kosten für
Maßnahmen zur Pflege der Bäume und deren Minderwerts sowie auf Feststellung
ihrer Pflicht in Anspruch, auch zukünftige Schäden auf Grund der
Wurzelbeschädigung zu ersetzen.
Das Landgericht hat die Klage gegenüber der ausführenden Firma abgewiesen
und ihr gegenüber der Beklagten teilweise stattgegeben. Auf die Berufungen
beider Parteien hat das Oberlandesgericht der Klägerin unter Zurückweisung
der weitergehenden Rechtsmittel Ersatz weiterer Kosten zuerkannt und die
Verpflichtung der Beklagten festgestellt, der Klägerin auch die zukünftigen
Schäden infolge der Wurzelkappung zu ersetzen. Mit der von dem
Berufungsgericht insoweit zugelassenen Revision verlangt die Klägerin
Zahlung weiterer 15.338,76 € als Ausgleich für die Minderung des Werts ihrer
Bäume.
Aus den Gründen:
I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts
ist die Beklagte der Klägerin dem Grunde nach wegen schuldhafter Verletzung
der privatrechtlich begründeten Pflicht zur schonenden Behandlung der
Baumwurzeln zum Schadensersatz verpflichtet (§§ 282, 280, 278, 241 Abs. 2,
249 BGB). Die Beklagte schulde jedoch nicht Ersatz für eine von der Klägerin
geltend gemachte Wertminderung der beschädigten Bäume, weil diese rechtlich
nicht selbständige, sondern wesentliche Bestandteile des Grundstücks seien.
Nur wenn die Beschädigung der Bäume zu einer Wertminderung des Grundstücks
geführt habe - was hier nicht der Fall sei -, könne wegen dieses Schadens
Ersatz verlangt werden. Ein Schadensersatzanspruch lasse sich auch nicht mit
der sog. „Methode Koch" begründen. Diese Berechnungsmethode, mit der der
Sachwert von Gehölzen ermittelt und dieser als Wertanteil des Grundstücks
verstanden werde, sei nämlich nur geeignet, bei einer Totalzerstörung von
Gehölzen einen nach Anpflanzung junger Ersatzbäume verbleibenden Minderwert
des Grundstücks zu bestimmen. Für den hier vorliegenden Fall einer
Teilschädigung von Bäumen sei sie weder gedacht noch aussagekräftig.
Zukünftig eventuell noch eintretende, auf die Kappung der Wurzeln
zurückzuführende Vermögensschäden seien vom Feststellungsausspruch des
Urteils erfasst, begründeten aber derzeit keine Wertminderung.
Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung im Ergebnis
stand.
II. Die durch den Einzelrichter wegen Grundsätzlichkeit zugelassene Revision
ist zulässig und führt nicht wegen Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG
zur Aufhebung des Berufungsurteils. ... (wird ausgeführt).
III. Die Revision bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.
1. Da das Berufungsgericht die Revision zulässigerweise nur wegen der Frage
zugelassen hat, ob der Klägerin auch ein durch die Beschädigung der
Walnussbäume entstandener Minderwert zu ersetzen ist, steht rechtskräftig
fest, dass die Beklagte der Klägerin den aus der Kappung der Wurzeln der
Bäume entstandenen und noch entstehenden Schaden und in diesem Rahmen auch
den Aufwand zu ersetzen hat, der durch die getroffenen Erhaltungsmaßnahmen
entstanden ist. Einen Anspruch der Klägerin auf Ersatz der allein noch
streitigen Wertminderung durch die Kappung der Wurzeln der Bäume hat das
Berufungsgericht zu Recht verneint.
2. Ein Anspruch auf Ersatz des Minderwerts der Bäume steht der Klägerin
nicht zu.
a) Ein Baum wird nach § 94 Abs. 1 Satz 2 BGB mit dem Einpflanzen
wesentlicher Bestandteil des Grundstücks. Er kann deshalb gemäß § 93 BGB
nicht Gegenstand eigener Rechte sein. Daraus folgt nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass ein Baum, von dem hier nicht
gegebenen Sonderfall der zum Verkauf bestimmten Bäume (OLG Hamm NJW-RR
1992, 1438, 1439; OLG München VersR 1995, 843, 844; Bamberger/Roth/Grüneberg,
BGB, § 249 Rdn. 26) abgesehen, auch kein eigenständiges
schädigungsfähiges Rechtsgut darstellt, seine Beschädigung vielmehr nur als
Schädigung des Grundstücks eine Ersatzverpflichtung auslöst (Senat, BGHZ
143, 1, 6; BGH, Urt. v. 24. Januar 1963, III ZR 149/61, NJW 1963, 906, 907;
Urt. v. 13. Mai 1975, VI ZR 85/74, NJW 1975, 2061; Beschl. v. 7. März 1989,
VI ZR 147/88, NuR 1991, 94). Diese Rechtsprechung hat nahezu einhellige
Zustimmung gefunden (OLG Celle NJW 1983, 2391; OLG Düsseldorf AgrarR 1993,
119; NJW-RR 1997, 856; OLG München VersR 1995, 843, 844; OLG Köln NZM 2000,
108, 109; KG NJW-RR 2000, 160, 161; AnwK-BGB/Magnus, § 249 Rdn. 66;
Bamberger/Roth/Grüneberg, BGB, § 249 Rdn. 26; Erman/Kuckuk, BGB, 11. Aufl.,
§ 249 Rdn. 25; Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 251 Rdn. 11; Soergel/Mertens,
BGB, 12. Aufl., § 249 Rdn. 119; Staudinger/Schiemann, BGB [2004], § 251 Rdn.
89; Stollenwerk, NZM 2000, 958; a. M.: Kappus, VersR 1984, 1021, 1023) und
wird auch von Koch (NJW 1979, 2601) und der von ihm entwickelten
Berechnungsmethode nicht in Frage gestellt (vgl. Hötzel, AgrarR 1997, 369,
372; Breloer, AgrarR 2005, 116, 117).
b) Daran haben entgegen der Ansicht der Revision weder die Einfügung des
Art. 20a in das Grundgesetz noch § 16 Abs. 1 UmweltHG etwas geändert.
aa) Nach Art. 20a GG schützt der Staat zwar die natürlichen
Lebensgrundlagen. Dies geschieht aber im Rahmen der verfassungsmäßigen
Ordnung durch Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die
vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung. In diesem Rahmen kann die
Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen als Staatsziel bei der Auslegung
von Rechtsvorschriften zu berücksichtigen sein (BVerwG NVwZ 1998, 398,
399; NVwZ-RR 2003, 171; Dreier/Schulze-Fielitz, GG, Art 20a Rdn. 64; Epiney
in v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 4. Aufl., Art. 20 a Rdn. 53; Hömig in
Seibert/Hömig, GG, 7. Aufl., Art. 20a Rdn. 6; Murswiek in Sachs, GG, 3.
Aufl., Art. 20a Rdn. 61). Dies gilt grundsätzlich auch im Zivilrecht (Jarass
in Jarass/Pieroth, GG, 7. Aufl., Art. 20a Rdn. 21). Die Möglichkeit einer
solchen Auslegung besteht hier aber nicht. Die Vorschriften der §§ 94 Abs. 1
Satz 2, 93 BGB ordnen die Bäume, die keine Scheinbestandteile sind, dem
Grundstückseigentum zu. Über solche eindeutigen Vorgaben des Gesetzgebers
können sich die Gerichte auch im Anwendungsbereich des Art. 20a GG nicht
hinwegsetzen (vgl. BFH BFHE 184, 226, 231; Dreier/Schulze-Fielitz, aaO,
Art 20a Rdn. 61 u. 63; Epiney, Hömig und Jarass jeweils aaO). Es ist
zudem auch nicht erkennbar, weshalb Art. 20a GG einer Zuordnung von Bäumen
zum Grundstückseigentum inhaltlich entgegenstehen könnte.
bb) § 16 Abs. 1 UmweltHG bestimmt, ähnlich wie § 251 Abs. 2 Satz 2 BGB,
nur, dass die nach §§ 1, 2 UmweltHG zu ersetzenden Kosten für eine
tatsächlich erfolgte Vollwiederherstellung beschädigter Natur und Landschaft
nicht allein deshalb im Sinne von § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB unverhältnismäßig
sind, weil sie den Wert der Sache übersteigen. Ob diese Vorschrift auf
andere Ersatzansprüche wegen beschädigter Natur und Landschaft entsprechend
anzuwenden ist (dazu: Salje in Salje/Peter, UmweltHG, § 16 Rdn. 15;
Staudinger/Kohler, BGB [UmweltHR 2002], § 16 UmweltHG Rdn. 5), braucht
hier nicht entschieden zu werden. Für die Anwendung der Vorschrift ist es
gleichgültig, ob sich die Haftung nach §§ 1, 2 UmweltHG für eine
Beschädigung von Natur und Landschaft rechtlich aus der Beschädigung eines
Grundstücks oder einer beweglichen Sache ergibt. Deshalb lassen sich ihr
auch keine Erkenntnisse darüber entnehmen, ob die Beschädigung eines Baumes
die Verletzung eines eigenständigen Rechtsguts oder eine Beschädigung des
Grundstücks darstellt.
3. Ein Anspruch der Klägerin auf Ersatz einer Minderung des Werts ihres
Grundstücks scheidet ebenfalls aus.
a) Eine Minderung des Verkehrswerts des Grundstücks der Klägerin durch
die Kappung der Starkwurzeln der beiden Walnussbäume hat das
Berufungsgericht, sachverständig beraten, ausgeschlossen. Diese
Feststellung ist revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar und in
diesem Rahmen nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht durfte davon
ausgehen, dass der Verkehrswert eines bebaubaren Grundstücks regelmäßig
entscheidend durch die Lage und das Ausmaß der vorhandenen oder zulässigen
Bebauung und nicht durch seinen Bewuchs bestimmt wird. Das kann zwar, je
nach Art und Umfang des Bewuchses oder angesichts seiner Funktion für das
Grundstück, das ist der Revision einzuräumen, im Einzelfall anders sein (BGHZ
119, 62, 67 f.). Voraussetzung dafür ist aber, dass der Bewuchs die Eigenart
des Grundstücks in besonderer Weise prägt und das Bebauungsinteresse des
durchschnittlichen Erwerbsinteressenten in seiner Bedeutung zurücktreten
lässt. Dass und aus welchen Gründen das hier der Fall sein soll, hat die
Klägerin nicht dargelegt.
b) Das Berufungsgericht hat eine Minderung des Grundstückswerts aus anderen
Gründen ebenfalls verneint. Auch das ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
aa) Die Beschädigung eines Baums kann nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs auch dann zu einer Wertminderung des Grundstücks führen,
wenn sich sein Verkaufswert hierdurch nicht verändert hat (Senat, BGHZ 143,
1, 9; BGH, Beschl. v. 7. März 1989, VI ZR 147/88, NuR 1991, 94 f.). Im
Rahmen des Schadensersatzes ist dem Interesse des Geschädigten an der
Wiederherstellung des früheren Zustands seines Grundstücks so weit, wie dem
Ersatzpflichtigen zumutbar, Rechnung zu tragen und deshalb neben einem
Ersatz für die Kosten einer Teilwiederherstellung ein Ausgleich für den
verbleibenden Minderwert des Grundstücks zu leisten (BGH, Beschl. v. 7. März
1989, aaO). Dies hat der Bundesgerichtshof bislang ausdrücklich nur für den
Fall entschieden, dass ein Baum auf einem Grundstück vollständig zerstört
worden ist. Auch der Teilschaden eines Baumes ohne Totalverlust kann indes
nach der von Koch für die Berechnung einer Wertminderung des Grundstücks
entwickelten und von dem Bundesgerichtshof grundsätzlich auch anerkannten
Berechnungsmethode zu einer dauerhaften Wertminderung des Grundstücks führen
(Koch, VersR 1990, 573, 588 Nr. 40 und 589 Nr. 42; Breloer, AgrarR 2005,
116, 118; dies., Der Sachverständige [DS] 2005, 217, 218). Ob sie dem
Geschädigten auch bei einem Teilschaden zu ersetzen ist, ist umstritten
(dafür: OLG Düsseldorf VersR 1992, 458 f.; AgrarR 1993, 119 f.; Erman/Kuckuk,
aaO, § 249 Rdn. 27; Soergel/Mertens, aaO, § 249 Rdn. 120; dagegen: OLG
München VersR 1995, 843, 844; OLG Köln NZM 2000, 108 f.; LG Berlin VersR
1980, 1053 f.; LG Bielefeld NJW-RR 1992, 26 f.; Palandt/Heinrichs, aaO, §
251Rdn. 11; Staudinger/Schiemann, aaO, § 251 Rdn. 91 f.) und von dem
Bundesgerichtshof bislang nicht entschieden worden. Die Frage bedarf auch
jetzt keiner Entscheidung.
bb) Eine Beeinträchtigung der Bäume, aus der eine solche Wertminderung des
Grundstücks abgeleitet werden könnte, liegt hier nach den Feststellungen des
Berufungsgerichts nicht vor.
(a) Ansatzpunkt für die Ermittlung eines Minderwerts des Grundstücks kann
nach der von Koch begründeten Methode der Verlust wesentlicher Funktionen
des beschädigten Baumes für das Grundstück etwa durch Kronenauslichtung,
Verkrüppelung oder Verunstaltung sein (BGH, Urt. v. 13. Mai 1975, VI ZR
85/74, NJW 1975, 2061, 2062; OLG Düsseldorf VersR 1992, 458; AgrarR 1993,
119, 120; LG Berlin VersR 1980, 1053; Koch, Aktualisierte
Gehölzwerttabellen, 3. Aufl., S. 55; Breloer, AgrarR 2005, 116, 117). Eine
solche Funktionsbeeinträchtigung ist hier nicht gegeben. Nach den von der
Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die
Kappung des Wurzelwerks nicht zu äußerlich sichtbaren Veränderungen am
Erscheinungsbild oder Einbußen an Vitalität oder Funktion der Bäume für die
Grundstücke der Klägerin geführt.
(b) Die Kappung des Wurzelwerks bewirkt allerdings einen erhöhten
Pflegeaufwand. Dieser kann zwar eine Wertminderung des Grundstücks begründen
(OLG Düsseldorf VersR 1992, 458 f.; AgrarR 1993, 119, 120; Staudinger/Schiemann,
aaO, § 251 Rdn. 92; Breloer, AgrarR 2005, 116, 117). Hier scheidet seine
Berücksichtigung unter dem Gesichtspunkt einer Wertminderung des Grundstücks
aber aus, weil die Beklagte bereits rechtskräftig dazu verurteilt worden
ist, der Klägerin diesen Aufwand zu ersetzen.
(c) Für das Revisionsverfahren ist schließlich davon auszugehen, dass die
Restlebensdauer der Bäume infolge der Wurzelkappung von 70 bis 80 Jahren auf
20 bis 40 Jahre gesunken ist. Sie kommt als Anknüpfungspunkt einer
Wertminderung des Grundstücks indes ebenfalls nicht in Betracht.
(aa) Die Verkürzung der Restlebensdauer eines Baumes führt dazu, dass der
geschädigte Grundstückseigentümer früher als bei normalem Verlauf vor der
Notwendigkeit steht, den Baum durch einen jungen zu ersetzen. Der alte Baum
kann damit nur für einen geringeren Zeitraum in seiner Funktion für das
Grundstück genutzt werden. Ersatz eines solchen Nutzungsausfalls kommt nur
bei Sachen in Betracht, auf deren ständige Verfügbarkeit die
eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise angewiesen ist (BGHZ 98,
212, 222). Das ist bei dem Ausfall von Bäumen nicht der Fall (Breloer, DS
2005, 217, 218).
(bb) Die Kosten der Anpflanzung eines jüngeren Baumes, die bei Absterben
des alten Baums notwendig werden, und die danach verbleibende Wertminderung
des Grundstücks durch den vollständigen Verlust des alten Baums sind
allerdings beschädigungsbedingte Nachteile, die dem Geschädigten zu ersetzen
sind (BGHZ 119, 62, 65; 143, 1, 9 [Senat]; BGH, Urt. v. 13. Mai 1975, VI
ZR 85/74, NJW 1975, 2061, 2062; OLG Celle NJW 1983, 2391 f.; OLG Karlsruhe
VersR 1989, 967, 968; AnwK-BGB/Magnus, aaO, § 249 Rdn. 66; Bamberger/Roth/Grüneberg,
aaO, § 249 Rdn. 26; Erman/Kuckuk, aaO, § 249 Rdn. 26; Hötzel, AgrarR 1997,
369, 372). Sie entstehen bei einem Teilschaden an einem Baum ohne dessen
Totalverlust aber nicht schon mit der Beschädigung des Baums, sondern erst,
wenn sich dieses Risiko verwirklicht (a. M. OLG Düsseldorf AgrarR 1993,
119, 120). Ein solcher Schaden ist darum auch erst in diesem Zeitpunkt
ersatzfähig. Die Ersatzpflicht der Beklagten für solche künftigen Schäden
ist rechtskräftig festgestellt. Der Klägerin daneben noch eine Wertminderung
für ein Risiko zuzusprechen, das in der Möglichkeit dieses ohnehin zu
ersetzenden Schadens besteht, liefe auf eine nicht gerechtfertigte
Doppelentschädigung hinaus (Tiedtke-Crede, Wertmittlungsforum 2002, 137,
139; ähnlich auch Breloer, AgrarR 2005, 116, 119). Sie scheidet deshalb aus.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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