Eigentumsvermutung für den Besitzer (§ 1006 BGB),
Anforderungen an die Widerlegung; Abgrenzung von Besitz (§ 854 BGB) und
Besitzdienerschaft (§ 855 BGB); Prätendentenstreit bei der Hinterlegung (§§
372 ff BGB): Freigabeanspruch aus § 812 I S. 1 Alt. 2 BGB
BGH, Urteil vom 30. Januar 2015 - V
ZR 63/13 - OLG Brandenburg
Fundstelle:
NJW 2015, 1678
Amtl. Leitsatz:
1. Dass ein (leitender) Angestellter über
Schlüssel zu Räumen oder Nebenräumen des Arbeitgebers verfügt, dient im
Allgemeinen der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben und führt nicht dazu,
dass er selbst als Besitzer der Räumlichkeit anzusehen ist; er ist vielmehr
Besitzdiener.
2. Die tatsächliche Gewalt über Gegenstände, die sich in den Räumen des
Arbeitgebers befinden, wird nach der Verkehrsanschauung im Zweifel nicht dem
Arbeitnehmer, sondern dem Arbeitgeber als dem Besitzherrn zugeordnet und von
dessen generellen Besitzbegründungswillen getragen; hiervon ausgenommen ist
nur offenkundig persönlicher Besitz des Arbeitnehmers.
Zentrale Probleme:
Tiefstes Sachenrecht und ein bisschen Schuldrecht an
einem bemerkenswerten Fall: Ein Geschäftsführer der Ärztekammer lagert in
deren Kellerräumen fünf Weinkisten voller (Zahn-)Gold aus offenbar dubioser
Herkunft. Diese Kisten übergibt er seiner Schwägerin mit der Bitte, dieses
für ihn aufzubewahren. Die Schwägerin ist der Ansicht, es handelt sich um
Wein. Später - seine Ehe ist geschieden - öffnen Exfrau und Schwägerin die
Kisten, entdecken das Gold und melden das der Staatsanwaltschaft. Diese
beschlagnahmt das Gold. Nachdem das Strafverfahren beendet ist, hinterlegt
die Staatsanwaltschaft dieses bei der Hinterlegungsstelle und nennt als
möglich Berechtigte die Beteiligten des Rechtsstreits. Der Geschäftsführer
klagt gegen die anderen Beteiligten auf Freigabe.
Zunächst zur Anspruchsgrundlage: Gold ist eine hinterlegungsfähige Sache (§
372 BGB. "Kostbarkeit"), auch bestand ein Hinterlegungsgrund in gestalt von
§ 372 S. 2 BGB. Damit ist der hinterlegende Schuldner nach § 378 BGB
befreit, wenn er auf die Rücknahme verzichtet. Die Forderungsprätendenten
müssen sich anschließend über die Inhaberschaft der Forderung
auseinandersetzen: Die Hinterlegungsstelle darf den Gegenstand nur mit
Einwilligung aller Personen, zu deren Gunsten hinterlegt wurde, oder
aufgrund eines gegen alle Beteiligten wirkenden rechtskräftigen Urteils
aushändigen (s. z. B. Art. 20 BayHintG, § 22 HintG BW). Der wahre
Rechtsinhaber hat gegen die anderen Prätendenten einen Anspruch aus § 812
I 1 Alt. 2 BGB auf Einwilligung in die Freigabe, denn diese haben durch das
vom Schuldner gewählte Vorgehen in andere Weise als durch Leistung auf
Kosten des wahren Gläubigers rechtsgrundlos die Stellung von
Hinterlegungsbeteiligten erlangt.
Deshalb geht es jetzt um die Beweislage bzgl. des Eigentums. Der Kläger hat
dargelegt, das Gold schenkweise übereignet bekommen und bei seinem
Arbeitgeber eingelagert zu haben. Das konnte er aber nicht beweisen. Also
stütze er sich auf § 1006 BGB. Dazu müsste er Besitzer des Goldes gewesen
sein. Das verneint der Senat unter der Voraussetzung, dass die Kisten direkt
im Keller der Ärztekammer übergeben wurden: Selbst wenn ein Arbeitnehmer
Zugang zu Räumlichkeiten des Arbeitgebers hat, ist er i.d.R. lediglich
Besitzdiener (§ 855 BGB), nicht aber selbst Besitzer.
Da die Beweislage aber noch offen war, verweist der Senat zurück und spielt
dabei für das Berufungsgericht alle möglichen Varianten durch (s. bei
Rn. 30).
Mobiliarsachenrecht pur und examensklausurtauglich, also: Lesen!!!
©sl 2015
Tatbestand:
1 Der Kläger war von Mai 1970 bis
September 2000 Geschäftsführer einer Bezirkszahnärztekammer (im Folgenden
BZK), bei der es sich um eine unselbständige Untergliederung der Beklagten
zu 4 handelt. 1999 plante er mit seiner damaligen Ehefrau, der Beklagten zu
2, für das darauffolgende Jahr einen Umzug von M. nach P. . Im Spätsommer
1999 erhielten beide Besuch von der Schwester der Ehefrau, der Beklagten zu
1. Der Kläger bat diese, fünf verschlossene Holzweinkisten mit nach
P. zu nehmen. Daraufhin nahmen die Beklagte zu 1 und ihr
Lebensgefährte B. die Kisten mit; beide gingen - ebenso wie die Beklagte zu
2 - den Angaben des Klägers entsprechend davon aus, dass diese Wein
enthielten und im Hinblick auf den Umzug bei der in P. wohnhaften Beklagten
zu 1 gelagert werden sollten.
2 Ebenfalls im Jahr 1999 führte die BZK - wie schon des Öfteren seit Anfang
der Neunzigerjahre - eine Spendenaktion zu karitativen Zwecken durch, in
deren Verlauf Zahnärzte Sammeldosen für gebrauchtes Zahngold in ihren Praxen
aufstellten. In die Aktion eingebunden war die H. GmbH & Co. KG (im
Folgenden: H. KG), die zu der Firmengruppe der Beklagten zu 3 gehört; sie
sollte den Scheideprozess durchführen und der BZK den Reingoldanteil
vergüten. Zu diesem Zweck wog der Hausmeister der BZK zu einem nicht
genau bekannten Zeitpunkt das gesammelte und in Eimer verfüllte Altzahngold.
Mitte Oktober 1999 bescheinigte der von der H. KG mit der Abholung betraute
Mitarbeiter S. der BZK den Erhalt von 140 kg Altzahngold. Tatsächlich
lieferte er jedoch nur 77,137 kg bei der H. KG ab, was zunächst nicht
auffiel, weil er einen entsprechenden Eigenbeleg vorlegte. Als die
BZK bei der Gutschrift des Goldes die Fehlmenge bemängelte, wurde gegen
Herrn S. ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Unterschlagung
eingeleitet. Die H. KG zahlte im Vergleichswege einen Betrag von 270.000 DM
an die BZK. Das gegen Herrn S. gerichtete Strafverfahren wurde gemäß § 170
Abs. 2 Satz 1 StPO eingestellt.
3 Im Jahr 2002 trennten sich der Kläger und die Beklagte zu 2. Im
Oktober 2002 öffnete die Beklagte zu 1 die Weinkisten und stellte fest, dass
diese mit Altzahngold gefüllt waren. Daraufhin übergaben die Beklagten zu 1
und 2 das Altzahngold - einem Gutachten zufolge eine Menge von 53,2 kg - an
die Staatsanwaltschaft. Das gegen den Kläger eingeleitete
Strafverfahren endete mit einem Nichteröffnungsbeschluss des Amtsgerichts.
Die Staatsanwaltschaft hinterlegte die Kisten nebst Inhalt bei dem
Amtsgericht Potsdam und benannte die Parteien als mögliche Berechtigte.
4 Die Klage, mit der der Kläger die Beklagten - soweit von Interesse
-jeweils verurteilen lassen will, ihre Zustimmung zu der Herausgabe der
hinterlegten Kisten samt Altzahngold zu erklären, hat das Landgericht
abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht
ihr stattgegeben. Mit den von dem Senat zugelassenen Revisionen, deren
Zurückweisung der Kläger beantragt, wollen die Beklagten die Zurückweisung
der Berufung erreichen.
Entscheidungsgründe:
A.
5 Das Berufungsgericht meint, die Beklagten seien gemäß § 812 Abs. 1
Satz 1 Alt. 2 BGB verpflichtet, der Herausgabe an den Kläger zuzustimmen.
Es könne dahinstehen, ob der Kläger sein Hauptvorbringen bewiesen
habe, wonach ihm sein Freund, der im Jahr 1994 verstorbene Zahnarzt G. , das
Altzahngold im Februar 1989 im Wege der Schenkung übereignet habe, er es
noch bei diesem in die Weinkisten verfüllt und bis zu der Übergabe an den
Zeugen B. in seiner jeweiligen Wohnung gelagert habe. Denn der Kläger habe
sich in prozessual zulässiger Weise hilfsweise die Aussage des von den
Beklagen benannten Zeugen B. in erster Instanz zu eigen gemacht, wonach der
Zeuge die Kisten mit dem Kläger in der Hauptstelle der BZK abgeholt habe;
die Weinkisten hätten sich in einem Raum im Bereich der Tiefgarage des unter
anderem von der BZK genutzten Gebäudes der Kassenzahnärztlichen Vereinigung
befunden, zu dem der Kläger einen Schlüssel gehabt habe. Nach diesem
Hilfsvorbringen werde das Eigentum des Klägers gemäß § 1006 Abs. 1 BGB
vermutet. Er sei als Schlüsselinhaber nach außen erkennbar als Eigenbesitzer
aufgetreten, indem er die Kisten abtransportiert habe. Wer Sachen
persönlich nutze, ohne Organ der juristischen Person zu sein, habe nach der
Verkehrsanschauung die tatsächliche Herrschaftsgewalt inne, wenn er - wie
der Kläger - einen entsprechenden Besitzwillen habe. Die Beklagten hätten
die Eigentumsvermutung auch nicht widerlegt. Zwar seien
insbesondere bei behaupteter Schenkung keine besonders hohen Anforderungen
an die Widerlegung der Vermutung zu stellen. Vorliegend bestehe aber deshalb
kein Anlass für Beweiserleichterungen, weil nichts dafür spreche, dass statt
des Klägers einer der Beklagten Eigentumsrechte an den Kisten nebst Inhalt
habe. Schließlich lasse sich nicht feststellen, dass das
Altzahngold einem früheren Besitzer im Sinne von § 1006 Abs. 1 Satz 2 BGB
abhandengekommen sei.
B.
6 Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
7 I. Im Ausgangspunkt zutreffend sieht das Berufungsgericht die rechtliche
Grundlage für das Begehren des Klägers in § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2
BGB.
8 1. Damit die Hinterlegungsstelle an einen der Beteiligten
herausgeben darf, bedarf es der Bewilligung durch die übrigen Beteiligten
(§ 21 Abs. 3, § 35 HintG Brdbg). Der (wahre) Berechtigte
kann die Abgabe dieser Erklärung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB von
den übrigen Prätendenten verlangen, die ihre Rechtsposition auf seine Kosten
erlangt haben; insoweit ist es ohne Bedeutung, ob die Voraussetzungen für
die Hinterlegung vorlagen (BGH, Urteil vom 22. Oktober 1980 - VIII
ZR 334/79, WM 1980, 1383 ff.; Palandt/Sprau, BGB, 74. Aufl., § 812 Rn. 93
mwN). Ob der Anspruch besteht, richtet sich nicht nach dem
Innenverhältnis zwischen den Prätendenten, sondern ausschließlich nach dem
materiellen Rechtsverhältnis zwischen dem hinterlegenden Schuldner - hier
der Staatsanwaltschaft - und dem Kläger (vgl. Senat, Urteile vom
15. Oktober 1999 - V ZR 141/98, NJW 2000, 291, 294 und vom 16. November 2012
- V ZR 179/11, ZIP 2013, 384 Rn. 10; BGH, Urteile vom 13. November 1996 -
VIII ZR 210/95, NJW-RR 1997, 495 und vom 7. Dezember 2006 - IX ZR 161/04,
NJW-RR 2007, 845, 846). Dies beruht darauf, dass die Hinterlegung
zur Erfüllung einer gegen den Hinterlegenden gerichteten Forderung erfolgt
(§ 372 Satz 2 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 13. November 1996 - VIII ZR
210/95, NJW-RR 1997, 495).
9 2. Zu Recht sieht das Berufungsgericht alle Beklagten als Beteiligte des
Hinterlegungsverfahrens im Sinne von § 21 Abs. 3 HintG Brdbg an, nachdem die
Staatsanwaltschaft sie als solche benannt hat. Die
Beteiligtenstellung eines von dem Hinterlegenden benannten Empfängers
entfällt allerdings dann, wenn unzweifelhaft feststeht, dass er materiell
nicht berechtigt ist (Senat, Urteil vom 10. Dezember 2004 - V ZR
340/03, NJW-RR 2005, 712, 714; MünchKommBGB/Fetzer, 6. Aufl., § 372 Rn. 28);
infolgedessen ist seine Bewilligung entbehrlich. Davon kann hier jedoch
nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Die Beklagten zu 1 und 2
stützen ihre Berechtigung auf eine Schenkung durch den Kläger.
Die Beklagte zu 4 leitet ihre Rechte aus dem 1999 abhanden
gekommenen Altzahngold her, ebenso die Beklagte zu 3 aufgrund der Abtretung
der Ansprüche der H. KG.
10 II. Mit der gegebenen Begründung kann ein Anspruch des Klägers
gegen die Staatsanwaltschaft auf Herausgabe des Altzahngoldes nicht bejaht
werden. Ein öffentlich-rechtlicher Herausgabeanspruch aufgrund der nach dem
Ende einer strafprozessualen Beschlagnahme erforderlichen Restitution (näher
hierzu Senat, Urteil vom 14. November 2014 - V ZR 90/13 Rn. 8 mwN, juris)
besteht nicht, weil der Kläger nicht letzter Gewahrsamsinhaber war;
insoweit kommt es nicht auf die zivilrechtlichen Besitzverhältnisse,
sondern auf die tatsächliche unmittelbare Sachherrschaft an. Ein
zivilrechtlicher Herausgabeanspruch kann sich insbesondere aus § 985 BGB
ergeben. Dies setzt voraus, dass der Kläger Eigentümer des
Altzahngoldes ist. Nach seinem Hauptvorbringen hat er das Eigentum durch den
Vollzug der Schenkung erworben und das Altzahngold bis zu der (nur zum
Zwecke der Aufbewahrung erfolgten) Übergabe an die Beklagte zu 2 und ihren
Lebensgefährten in seiner Wohnung gelagert. Weder die behauptete Schenkung
noch die Lagerung in der Wohnung des Klägers hat das Landgericht als
erwiesen angesehen. Dass das Berufungsgericht der Berufung des Klägers ohne
Prüfung seiner Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts mit der
Begründung stattgegeben hat, das Eigentum des Klägers werde jedenfalls nach
dem Hilfsvorbringen gemäß § 1006 Abs. 1 BGB vermutet, ist rechtsfehlerhaft.
11 1. Nicht zu beanstanden sind allerdings die Ausführungen des
Berufungsgerichts, wonach der Hilfsvortrag des Klägers (Abholung der Kisten
in der Tiefgarage) nicht wegen Verstoßes gegen § 138 ZPO unbeachtlich ist.
Im Grundsatz darf sich eine Partei gegnerischen Vortrag auch dann hilfsweise
zu eigen machen, wenn dieser dem eigenen Vortrag widerspricht, solange das
Verhältnis der Behauptungen zueinander klargestellt ist und nicht (objektiv)
feststeht, dass die Hilfsdarstellung bewusst wahrheitswidrig abgegeben wurde
(Senat, Urteil vom 25. Januar 1956 - V ZR 190/54, BGHZ 19, 387, 390 f.;
Urteil vom 23. Juni 1989 - V ZR 125/88, NJW 1989, 2756; MünchKommZPO/Wagner,
4. Aufl., § 138 Rn. 12; Musielak/Stadler, ZPO, 11. Aufl., § 138 Rn. 2). Dies
gilt gleichermaßen, wenn sich die Partei ein ihr (vermeintlich) günstiges
Ergebnis der Beweisaufnahme hilfsweise zu eigen macht (zu letzterem etwa
BGH, Beschluss vom 10. November 2009 - VI ZR 325/08, NJW-RR 2010, 495 Rn.
5). So liegt es hier. Die bewusste Wahrheitswidrigkeit des Hilfsvorbringens
verneint das Berufungsgericht in vertretbarer Würdigung. Eine etwaige
Widersprüchlichkeit des Parteivortrags kann ggf. im Rahmen der
Beweiswürdigung Berücksichtigung finden.
12 2. Im Ausgangspunkt zutreffend ist auch die Annahme, dass § 1006
BGB Anwendung findet, obwohl der Kläger das Eigentum im Wege der Schenkung
erworben haben will. Die von den Beklagten zu 1 und 2 insoweit
erhobenen Zweifel sind unbegründet. Zwar wird vertreten, dass die Norm bei
einem behaupteten Erwerb im Wege der Schenkung nicht eingreife (Wacke, AcP
191 [1991] 14 ff.; Wilhelm, Sachenrecht, 4. Aufl., Rn. 1002 Fn. 1753);
dies bezieht sich vor allem auf das Verhältnis zwischen dem Besitzer
und dem vermeintlichen Schenker. Nach der ganz überwiegenden Ansicht ist der
behauptete Erwerbstatbestand für die Anwendbarkeit des § 1006 BGB aber ohne
Bedeutung (MünchKomm-BGB/Baldus, 6. Aufl., § 1006 Rn. 63;
Staudinger/Gursky, BGB [2013], § 1006 Rn. 47; vgl. auch BGH, Urteil vom 19.
Januar 1994 - IV ZR 207/92, WM 1994, 425 ff.; BVerwG, NJW 2003, 689, 690).
Dies entspricht dem Wortlaut der Norm und ihrem sachenrechtlichen Charakter;
das Eigentum wird aufgrund des Besitzes und unabhängig von dem
Erwerbstatbestand vermutet.
13 3. Nicht haltbar sind dagegen die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit
denen es auf der Grundlage des Hilfsvorbringens das Eingreifen der
Eigentumsvermutung annimmt.
14 a) Die Darlegungs- und Beweislast für den Besitz an der Sache im
Sinne von § 1006 BGB trifft denjenigen, der sich auf die Eigentumsvermutung
beruft, hier also (gemäß § 1006 Abs. 2 BGB) den Kläger, der seinen früheren
Besitz behauptet (vgl. Palandt/Bassenge, BGB, 74. Aufl., § 1006 Rn.
1); sein Vortrag ist nur schlüssig, wenn er tatsächliche Umstände darlegt,
aus denen sich sein Besitz ergibt. Diese Darlegungsanforderungen werden
nicht abgemildert, weil es sich um einen Prätendentenstreit handelt.
15 b) Seinen Besitz hat der Kläger durch den Hilfsvortrag, auf den das
Berufungsgericht entscheidend abstellt, nicht schlüssig dargelegt. Nach der
Aussage des Zeugen B. , die er sich zu eigen gemacht hat, sollen sich die
Kisten in einem verschlossenen Raum (einer „Art Weinkeller") im Bereich der
Tiefgarage des unter anderem von der BZK genutzten Gebäudes der
Kassenzahnärztlichen Vereinigung befunden haben, zu dem der Kläger einen
Schlüssel hatte.
16 aa) Es ist bereits rechtsfehlerhaft, dass das Berufungsgericht den Kläger
auf der Grundlage des Hilfsvortrags als Besitzer des von dem Zeugen
geschilderten Raums ansieht.
17 (1) Im Ergebnis trifft es allerdings zu, dass ein von dem Kläger
ausgeübter Besitz an dem Raum nicht deshalb der BZK zuzuordnen ist, weil er
deren Organ war. Gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 und 2 des badenwürttembergischen
Heilberufe-Kammergesetzes (GBl. BW 1995, 314) sind Organe einer
Bezirkszahnärztekammer (als Untergliederung der Landeszahnärztekammer) die
Vertreterversammlung, der Vorstand sowie ggf. Ausschüsse. Danach ist ein
Geschäftsführer nicht Organ, sondern (leitender) Angestellter der BZK.
18 (2) Unzutreffend ist jedoch die von dem Berufungsgericht hieraus gezogene
rechtliche Schlussfolgerung, der Kläger sei bereits deshalb als Besitzer
anzusehen, weil er, ohne Organ der BZK zu sein, den Schlüssel zu dem Raum
gehabt habe. Das Berufungsgericht übersieht nämlich, dass der Kläger
als (leitender) Angestellter hinsichtlich der Räumlichkeiten der BZK deren
Besitzdiener war.
19 (a) Besitzdiener im Sinne von § 855 BGB ist unter anderem, wer
die tatsächliche Gewalt über eine Sache für einen anderen in dessen
Erwerbsgeschäft oder in einem ähnlichen Verhältnis ausübt, vermöge dessen er
den sich auf die Sache beziehenden Weisungen des anderen Folge zu leisten
hat. Danach sind Arbeitnehmer im Hinblick auf die ihnen zur Erfüllung ihrer
Arbeitsleistung überlassenen Sachen grundsätzlich als Besitzdiener
anzusehen, und zwar auch leitende Angestellte (RGZ 71, 248, 252;
99, 208, 209; 112, 109, 113; BAG NJW 1999, 1049, 1051; NZA 2000, 715, 716
f.; näher MünchKomm-BGB/Joost, 6. Aufl., § 854 Rn. 21, § 855 Rn. 5, 9;
Staudinger/Gutzeit, BGB [2012], § 855 Rn. 8); dies gilt
selbstverständlich auch für die Räumlichkeiten des Arbeitgebers.
20 (b) Daran gemessen war der Kläger als leitender Angestellter
hinsichtlich der ihm zugänglichen Räumlichkeiten der BZK nur Besitzdiener.
Dass ein (leitender) Angestellter über Schlüssel zu Räumen oder Nebenräumen
des Arbeitgebers verfügt, dient im Allgemeinen der Erfüllung seiner
dienstlichen Aufgaben und führt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts
nicht dazu, dass er selbst als Besitzer der Räumlichkeit anzusehen ist.
21 (c) Dass es sich um einen privat genutzten Raum handelte, ist dem
Hilfsvortrag des Klägers nicht zu entnehmen. Vielmehr sprechen die
vorgetragenen tatsächlichen Umstände - wie das Landgericht zu Recht
hervorgehoben hat - dafür, dass es sich um einen Nebenraum der BZK handelte,
zu dem der Kläger als Geschäftsführer einen Schlüssel hatte. Ohne
ergänzenden Sachvortrag des Klägers ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass
ein Raum in dem von seinem Arbeitgeber genutzten Gebäude nur ihm zugänglich
war und ihm - etwa aufgrund eines Mietvertrags - zur privaten Nutzung zur
Verfügung stand. Soweit das Berufungsgericht andeutet, der Raum könnte einer
der weiteren in dem Gebäude ansässigen Firmen zuzuordnen sein, übergeht es
den Umstand, dass der Kläger als Geschäftsführer der BZK über einen
Schlüssel verfügte; ohnehin wäre ein Besitz anderer Firmen nicht geeignet,
den Besitz des Klägers darzulegen.
22 bb) Wenn nach dem Hilfsvortrag die Möglichkeit besteht, dass die BZK
Besitzerin des Raumes war, kann sie auch Besitzerin der in dem Raum
befindlichen Weinkisten und des darin verborgenen Altzahngolds gewesen sein,
was zur Folge hat, dass der Kläger seinen Besitz nicht schlüssig dargelegt
hat.
23 (1) Ob der Kläger oder die BZK Besitz an den Weinkisten nebst
Inhalt hatte, richtet sich danach, ob er nach der Verkehrsanschauung als
Besitzer oder als Besitzdiener anzusehen ist.
24 (a) In wessen tatsächlicher Herrschaftsgewalt sich die Sache
befindet, hängt maßgeblich von der Verkehrsanschauung ab, also von der
zusammenfassenden Wertung aller Umstände des jeweiligen Falles entsprechend
den Anschauungen des täglichen Lebens (Senat, Urteil vom 2.
Dezember 2011 - V ZR 119/11, WM 2012, 1926 Rn. 10; BGH, Urteil vom 24. Juni
1987 - VIII ZR 379/86, BGHZ 101, 186, 188 mwN). Die tatsächliche
Gewalt über Gegenstände, die sich in den Räumen des Arbeitgebers befinden,
wird im Zweifel nicht dem Arbeitnehmer, sondern dem Arbeitgeber als dem
Besitzherrn zugeordnet und von dessen generellen Besitzbegründungswillen
getragen (zu letzterem BGH, Urteil vom 24. Juni 1987 - VIII ZR
379/86, BGHZ 101, 186, 187 ff.; MünchKomm-BGB/Joost, 6. Aufl., § 854 Rn. 10
mwN).
Ausgenommen ist nur offenkundig persönlicher Besitz des
Arbeitnehmers. Dass es sich um solchen handelt, kann sich
entweder aus einer räumlichen Beziehung (etwa bei Gegenständen, die
in einem für private Zwecke zur Verfügung gestellten Schrank oder Spind
verwahrt werden) oder aus der Natur der Sache ergeben (etwa
bei privater Kleidung, persönlichen Schreibgeräten oder für den eigenen
Verzehr bestimmten Nahrungsmitteln).
25 (b) Danach war die BZK - unterstellt, es handelte sich um einen
ihr zuzuordnenden Raum - Besitzerin sowohl der Weinkisten als auch des
Altzahngolds; auf die von den Revisionsführern aufgeworfene
Rechtsfrage, ob für das Eingreifen der Eigentumsvermutung maßgeblich auf das
Behältnis (Weinkiste) oder auf den darin verborgenen Inhalt (Altzahngold)
abzustellen ist, kommt es daher nicht an.
26 (aa) Im Hinblick auf das Altzahngold wäre nach der Verkehrsanschauung die
BZK Besitzerin. Denn die Sachherrschaft über eine große Menge von
Altzahngold in Zahnprothesen - zumal im Verlauf einer Altgoldsammelaktion -
in Nebenräumen der BZK ordnen redliche Dritte ohne jeden Zweifel der BZK und
nicht deren Geschäftsführer als Privatperson zu; dieser ist nur
Besitzdiener.
27 (bb) Das gilt für größere Mengen von Weinkisten gleichermaßen, die in
verschlossenen Nebenräumen des Arbeitgebers gelagert werden. Mit seiner
gegenteiligen Annahme verkennt das Berufungsgericht, dass der Besitz des
Arbeitnehmers die Ausnahme und nicht die Regel ist. Dies gilt auch für in
Dienstgebäuden gelagerte Nahrungs- oder Genussmittel. Sie werden nach der
Verkehrsanschauung nur dann dem Arbeitnehmer zugeordnet, wenn sich aus den
Umständen zweifelsfrei ergibt, dass sie für dessen private Bedürfnisse
bestimmt sind. Das kann der Fall sein, wenn es um Nahrungsmittel solcher Art
und Menge geht, die üblicherweise am Arbeitsplatz verzehrt werden, oder wenn
sich aus den Umständen erschließt, dass haushaltsübliche Einkäufe
vorübergehend in den Räumen des Arbeitgebers gelagert werden. Eine
Vorratshaltung in größeren Mengen wird dagegen im Zweifel dem Arbeitgeber
zugeordnet, weil es nicht ungewöhnlich ist, dass diese etwa für
Bewirtungszwecke vorgehalten werden.
28 (2) Zu Unrecht führt das Berufungsgericht für den Besitz des
Klägers an, er habe seinen Willen, die Sachen wie ein Eigentümer zu
beherrschen, durch die Abholung der Kisten deutlich zum Ausdruck gebracht.
Nach dieser Argumentation würde die Eigentumsvermutung für einen
Arbeitnehmer eingreifen, der sich betriebliche Gegenstände aneignet, indem
er sie abtransportiert. Der Tatbestand des § 1006 BGB ist jedoch nicht
erfüllt, wenn sich aus dem eigenen Vortrag des Besitzers ergibt, dass der
Erwerb des Besitzes nicht zum Eigentumserwerb geführt hat (BGH,
Urteil vom 25. Januar 1984 - VIII ZR 270/82, NJW 1984, 1456, 1457; MünchKomm-BGB/Baldus,
6. Aufl., § 1006 Rn. 42 ff., jeweils mwN). So liegt es nach dem
Hilfsvortrag. Seinen Besitz an den Kisten vor dem Abtransport hat
der Kläger nicht dargelegt. Die Besitzerlangung durch den Abtransport reicht
- wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht aus, weil er nach
seinem Vortrag bereits Eigentümer war.
C.
29 Das Urteil kann danach keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben. Der
Rechtsstreit ist nicht zur Entscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO), weil das
Berufungsgericht die Angriffe nicht geprüft hat, mit denen der Kläger sich
gegen die auf den Hauptvortrag bezogene Beweiswürdigung des Landgerichts
wendet. Bei der Zurückverweisung (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) hat der Senat von
der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.
30 Für das weitere
Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
31 I. Das Berufungsgericht wird zunächst die Angriffe der Berufung gegen die
Beweiswürdigung des Landgerichts zu prüfen haben, gegen die es - bislang
nicht entscheidungserhebliche - Zweifel geäußert hat. Insoweit besteht
allerdings Anlass zu dem Hinweis, dass das Gericht im Rahmen der
Beweiswürdigung einen eigenen Eindruck von den vernommenen Zeugen jenseits
der protokollierten Bekundungen verwerten darf. Hält der Tatrichter seine
persönlichen Eindrücke - hier den Umstand, dass ein Zeuge auf bestimmte
Fragen ausweichend und auffällig distanziert geantwortet habe und seine
Schilderung eigentümlich farblos gewesen sei - in dem Urteil fest und
würdigt er sie, begründet dies für sich genommen keine Zweifel an der
Tatsachenfeststellung im Sinne von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Solche Eindrücke,
die auch aus der richterlichen Wahrnehmung des Verhaltens eines Zeugen,
insbesondere der nonverbalen Kommunikation entstehen können, finden in das
Protokoll naturgemäß keinen Eingang; dort wird gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 4 ZPO
nur die Aussage des Zeugen festgestellt. Dagegen hat die Beweiswürdigung
gemäß § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts
der Verhandlungen und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme zu erfolgen. Zu
den Gründen, die im Urteil als für die richterliche Überzeugung leitend
angegeben werden (§ 286 Abs. 1 Satz 2 ZPO), können und sollen auch
persönliche Eindrücke des Tatrichters gehören, die dieser im Rahmen der
Beweisaufnahme gewonnen hat.
32 II. Sollte das Berufungsgericht nach erneuter Prüfung Anlass für eine
Wiederholung der Beweisaufnahme sehen, ist - entgegen der Auffassung des
Klägers - zunächst entscheidend, welchen Geschehensablauf es hinsichtlich
der Übergabe des Altzahngolds an den Zeugen B. als erwiesen ansieht.
33 1. Sollten sich die Kisten bei der Übergabe - dem Hauptvortrag
entsprechend - im Haus des Klägers befunden haben, wäre er in diesem
Zeitpunkt Besitzer gewesen.
34 a) Folglich stritte die Eigentumsvermutung gemäß § 1006 Abs. 2
BGB für ihn. Über den Wortlaut von § 1006 Abs. 2 BGB hinaus wird zugunsten
des früheren Besitzers auch die Rechtsfortdauer vermutet. Die Vermutung
tritt nur dann zurück, wenn sich ein späterer Besitzer auf § 1006 Abs. 1
oder Abs. 2 BGB berufen kann (näher Palandt/Bassenge, BGB, 74.
Aufl., § 1006 Rn. 5 mwN). Dies gälte nicht für die Beklagte zu 1, die nach
ihrem eigenen Vortrag zunächst Fremdbesitzerin gewesen ist (vgl. BGH, Urteil
vom 16. Oktober 2003 - IX ZR 55/02, NJW 2004, 217, 219).
35 b) Daher wäre zu prüfen, ob die Beklagten die Eigentumsvermutung
widerlegen können.
36 aa) Zu Unrecht stellt das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang nur
darauf ab, dass das Eigentum des Klägers wahrscheinlicher sei als das der
anderen Beteiligten. Richtig ist zwar, dass die Eigentumsvermutung als
widerlegt anzusehen ist, wenn Umstände bewiesen werden, die das Eigentum des
Gegners der Vermutung wahrscheinlicher erscheinen lassen als das Eigentum
des gegenwärtigen Besitzers. Das Berufungsgericht lässt aber außer Acht,
dass die Eigentumsvermutung auch auf andere Weise widerlegt werden kann
(näher NK-BGB/Schanbacher, 2. Aufl., § 1006 Rn. 5; Staudinger/Gursky, BGB
[2013], § 1006 Rn. 47). Insbesondere ist es ausreichend, wenn die von dem
Besitzer behaupteten Erwerbstatsachen - hier also die Schenkung durch den
Zahnarzt G. - widerlegt werden (vgl. BVerwG, NJW 2003, 689, 690; MünchKomm-BGB/Baldus,
6. Aufl., § 1006 Rn. 45, 61; Staudinger/Gursky, BGB [2013], § 1006 Rn. 48).
Es ist nicht erforderlich, dass alle denkbaren anderen
Erwerbstatbestände widerlegt werden (BGH, Urteil vom 19. Januar
1977 - VIII ZR 42/75, MDR 1977, 661; BVerwG, NJW 2003, 689, 690). Die
Anforderungen an die Widerlegung der Vermutung sind auch nicht deshalb
andere, weil es um einen Prätendentenstreit geht.
37 bb) Daher wäre den hierauf bezogenen Beweisangeboten der Beklagten
nachzugehen. Da der angebliche Schenker seine Praxis zu Beginn der
Achtzigerjahre aufgegeben haben soll, müsste unter anderem der angebotene
Sachverständigenbeweis zu dem Alter der Zahnprothesen erhoben werden.
Bislang hat das Berufungsgericht lediglich die in dem strafrechtlichen
Ermittlungsverfahren erstellten Gutachten im Wege des Urkundsbeweises
verwertet (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 2011 - IV ZR 49/11, FamRZ
2012, 297 Rn. 9): Ein Vorgehen nach § 411a ZPO ist ebenso wenig ersichtlich
wie eine Auseinandersetzung mit den in den Revisionsbegründungen der
Beklagten aufgezeigten Angriffen gegen die Gutachten in den Vorinstanzen.
Der Vortrag aus der ersten Instanz ist zu berücksichtigen, da die
obsiegenden Beklagten keinen Anlass für die Wiederholung ihres Vortrags
hatten. Insbesondere hätte das Berufungsgericht auch die von den Beklagten
aufgeworfene Frage zu klären, ob es realistisch ist, dass ein Zahnarzt
derartige Mengen an Altzahngold erlangt; immerhin stehen solche Altmetalle
nach der Trennung vom Körper zunächst im Eigentum der Patienten (vgl.
MünchKomm-BGB/Stresemann, 6. Aufl., § 90 Rn. 28) und können nur dann
Eigentum des Zahnarztes werden, wenn der Patient sie an diesen übereignet.
Schließlich wäre eine zusammenhängende Beweiswürdigung aller Indizien
vorzunehmen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung dürfen keine hohen
Anforderungen an die Widerlegung der Vermutung gestellt werden (BGH, Urteil
vom 15. November 2001 - I ZR 158/99, NJW 2002, 3106, 3108, insoweit in BGHZ
149, 337 ff. nicht abgedruckt; Urteil vom 19. Januar 1977 - VIII ZR 42/75,
MDR 1977, 661; MünchKomm-BGB/Baldus, 6. Aufl., § 1006 Rn. 60).
38 cc) Schließlich müsste das Berufungsgericht ggf. den auf die behauptete
Schenkung (von Seiten des Klägers) bezogenen Vortrag der Beklagten zu 1 und
2 unter Berücksichtigung ihrer Revisionsbegründung erneut prüfen.
39 2. Sollte das Berufungsgericht dagegen den Vortrag der Beklagten zu dem
Ort der Übergabe (Gebäude der BZK) als erwiesen ansehen, müsste es sich eine
Überzeugung zu der Frage bilden, ob die BZK Besitzerin war. Dann
stritte die Eigentumsvermutung ohne Rücksicht auf einen möglichen früheren
Besitz des Klägers für die Beklagte zu 4 als letzte Eigenbesitzerin.
Ein Besitzerwerb des Klägers durch den Abtransport reichte zur
Widerlegung der Vermutung der Rechtsfortdauer schon deshalb nicht aus, weil
er nicht behauptet, hierdurch Eigentümer geworden zu sein. Vielmehr müsste
er, um den Anspruch gemäß § 985 BGB durchzusetzen, seinen Hauptvortrag
beweisen, wonach er das Eigentum durch Schenkung erworben hat. Demzufolge
müsste das Berufungsgericht die hierzu angebotenen Beweise erheben; ggf.
wäre den bereits genannten Beweisangeboten der Beklagten - nunmehr
gegenbeweislich - nachzugehen.
40 3. Sollte sich das Berufungsgericht hinsichtlich des Übergabeorts keine
Überzeugung bilden können, käme es darauf an, ob der Kläger dem Hauptvortrag
entsprechend seinen früheren Besitz beweisen kann, der die Vermutung der
Rechtsfortdauer begründet (§ 1006 Abs. 2 BGB). Sofern dies gelingt, wäre
wiederum die Widerlegung der Eigentumsvermutung durch die Beklagten zu
prüfen. Sollte der Kläger dagegen seinen früheren Besitz nicht beweisen
können, wäre der Hauptvortrag (Eigentums- und damit auch Besitzerwerb durch
Übereignung aufgrund der Schenkung) zwangsläufig insgesamt unbewiesen und
die Klage zu Recht ohne Erfolg geblieben.
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