Gutgläubiger Erwerb nach §§ 929, 932 sowie nach
§§ 929, 930, 933; Begriff der "Übergabe" in § 929 und § 933 BGB bei
Verschaffung mittelbaren Besitzes; Irrelevanz der Bösgläubigkeit des
Besitzmittlers
BGH, Beschluss v. 16.9.2015 - V ZR 8/15
Fundstelle:
noch nicht bekannt
(Eigener) Leitsatz:
Zum Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten nach §
929, 930, 933 sowie nach §§ 929, 932 BGB durch Verschaffung mittelbaren
Besitzes
Zentrale Probleme:
In einer Entscheidung über eine
Nichtzulassungsbeschwerde, der wegen der Nichtgewährung rechtlichen Gehörs
stattgegeben wird, verbergen sich grundlegende, "klausurtaugliche" Fragen
des Mobiliarsachenrechts. Der Sachverhalt ist kompliziert und wird hier
(durch Weglassung anderer Beteiligter) vereinfacht dargestellt:
Die Klägerin hatte einem Bauunternehmen namens KALA einen Kredit gegeben und
sich zur Sicherheit einen Kran übereignen lassen (1). KALA hatte dann diesen
Kran an C nach §§ 929, 930 BGB übereignet (2), d.h. KALA blieb weiter
unmittelbarer Besitzer und vermittelte nun - gegenüber dem Kl.
vertragsbrüchig - den Besitz (wohl ausschließlich) der C. C wiederum
veräußerte den Kran an Co. (3). Anschließend vermietete KALA den Kran an die
Bekl. (4). Im Verfahren verlangt die Kl. von der Bekl. die Herausgabe des Krans,
wobei als Anspruchsgrundlage § 985 BGB in Betracht kommt. Dazu muss die
Klägerin noch Eigentümer sein, wobei ihr im vorliegenden Verfahren die
Eigentumsvermutung des § 1006 BGB zugute kommt.
Durch die Übereignung KALA an C kann sie kein Eigentum verloren haben: KALA
war bei der Verfügung nichtberechtigt, ein gutgl. Erwerb der C ist nicht
eingetreten, weil hierfür gem. § 929, 930, 933 BGB eine "Übergabe" durch
KALA an C hätte erfolgen müssen. Die Verschaffung mittelbaren Besitzes
reicht hierfür (wie bei § 929 BGB) nur dann aus, wenn beim Veräußerer (KALA)
kein (unmittelbarer oder mittelbarer) Besitz zurückbleibt. Das aber war hier
der Fall: KALA war noch unmittelbarer Besitzer. Selbst wenn KALA schon an
die Bekl. vermietet gehabt hätte, wäre sie noch mittelbarer Besitzer
geblieben).
Für möglich hält der Senat aber einen gutgläubigen Erwerb durch Co von C:
Sieht man darin darin eine Übereignung nach §§ 929, 931, 934 BGB, müsste C
neben der dinglichen Einigung mit Co. auch den Herausgabeanspruch gegen KALA
(etwa aus dem Kaufvertrags) abgetreten haben (was offenbar nicht der Fall
war). Wenn dieser wirklich existierte, wäre ein gutgl. Erwerb durch Co von C
mit dieser Abtretung denkbar gewesen (§ 934 Alt. 1 BGB).
Der Senat scheint aber diesen Weg nicht zu gehen (wahrscheinlich, weil eine
Abtretung des Herausgabeanspruchs C/KALA an Co nicht dargelegt war), sondern
prüft einen gutgl. Erwerb der Co von C nach §§ 929, 932 BGB. Dazu
bedürfte es eigentlich einer Übergabe der Sache von C an Co. Zu diesem
Begriff in § 929 BGB ist aber anerkannt, dass auch die Verschaffung
mittelbaren (Eigen-)Besitzes genügt, wenn nur beim Veräußerer (hier als C) kein
Besitz zurückbleibt. Dazu genügte es aber nicht, wenn KALA nunmehr seinen Besitzmittlungswillen ändert und forthin für Co besitzen will, sondern dies
muss zudem auf Anweisung des Veräußerers (C) geschehen ("Verschaffung"
wird also auch im weiteren Sinne als "Besitzzuweisungsmacht" verstanden, die
als Rechtsscheinsträger des Eigentums des Veräußerers wirkt).
Geschieht dies, kommt ein gutgl. Erwerb nach §§ 929, 932 BGB in Betracht.
Bösgläubigkeit des unmittelbaren Besitzers (KALA) würde dabei nicht schaden.
Unerfindlich ist, warum in der Entscheidung von einem gutgl.
Eigentumserwerb "nach § 930 in Verbindung mit § 933 Fall 2 BGB" die Rede
ist: § 933 BGB hat nur einen Fall. § 934 BGB kennt zwei Fälle (nämilch das
Bestehen oder das Nichtbestehen des abgetretenen Herausgabeanspruchs), aber auf den
kommt es hier - zumindest nach der vorliegenden Entscheidung - ja gar nicht
an ...
©sl 2016
Gründe:
I.
1 Die Rechtsvorgängerin der Klägerin gewährte der KALA Baumaschinen (im
Folgenden: KALA) im April 2006 ein Darlehen zur Finanzierung des Erwerbs
eines Krans und ließ sich diesen von der KALA zur Sicherheit übereignen. Die
KALA verkaufte den Kran im Dezember 2006 an die Fa. C. (im Folgenden: C.),
die den Kran im selben Monat sowie im Juli 2010 an zwei Leasingunternehmen
weiterverkaufte, die Firmen A. (im Folgenden A. ) und Co. (im Folgenden
Co. ). Auf Grund von Verträgen mit
den Leasingunternehmen blieb die KALA im Besitz des Krans. Im August
2010 mietete die Beklagte den Kran von der KALA und nutzt ihn seither.
2 Im November 2010 verkaufte die KALA denselben Kran erneut, dieses Mal an
die Fa. E. (im Folgenden E. ). Ende November/Anfang Dezember 2010 schloss
die KALA mit der Streithelferin der Beklagten einen Leasingvertrag und
unterzeichnete eine Bestätigung über die Übernahme des Krans, in der die
E. als Lieferantin genannt ist. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
über das Vermögen der KALA nahmen neben der Klägerin und der Streithelferin
auch andere Leasingunternehmen das Eigentum an dem Kran für sich in
Anspruch. Nachdem der Insolvenzverwalter den Kran freigegeben und die
Streithelferin sich gegenüber der Beklagten verpflichtet hatte, sie von
Eigentumsansprüchen anderer Leasing-/Finanzierungsinstitute freizustellen,
schloss die Beklagte mit der Streithelferin im Februar 2012 einen
Leasingvertrag über den Kran.
3 Die Klägerin verlangt von der Beklagten, soweit hier noch von
Interesse, die Herausgabe des Krans, Auskunft über die Höhe der aus der
Vermietung des Kranes erzielten Einnahmen und über die Zeiten der
Selbstnutzung sowie Auskehr der sich nach der Auskunft ergebenden
Mieteinnahmen bzw. Zahlung einer Nutzungsentschädigung. Das
Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr
stattgegeben. Mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
wollen die Beklagte und die Streithelferin die Wiederherstellung der
erstinstanzlichen Entscheidung erreichen.
II.
4 Das Berufungsgericht meint, die Klägerin könne nach § 985 BGB von der
Beklagten die Herausgabe des Kranes verlangen. Das Landgericht sei zu Recht
davon ausgegangen, dass die Klägerin Eigentümerin des Kranes geworden sei;
es habe aber zu Unrecht angenommen, dass die Klägerin darlegen und beweisen
müsse, dass sie ihr Eigentum durch die nachfolgenden Veräußerungen nicht
verloren habe. Für die Klägerin streite die Vermutung der Fortdauer ihres
Eigentums, weshalb die Beklagte und ihre Streithelferin hätten darlegen und
beweisen müssen, auf Grund welcher Verfügungen die Klägerin ihr Eigentum
verloren habe. Das sei ihnen bei keinem der in Betracht kommenden Geschäfte
gelungen.
III.
5 Das angefochtene Berufungsurteil ist auf die Nichtzulassungsbeschwerde der
Beklagten und der Streithelferin nach § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben, weil das
Berufungsgericht deren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG)
in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
6 1. a) Dem Inhalt des Verfahrensgrundrechts entnimmt der Bundesgerichtshof
in ständiger Rechtsprechung, dass eine in erster Instanz siegreiche Partei
darauf vertrauen darf, von dem Berufungsgericht rechtzeitig einen Hinweis zu
erhalten, wenn dieses in einem entscheidungserheblichen Punkt der
Beurteilung der Vorinstanz nicht folgen will und auf Grund seiner
abweichenden Ansicht eine Ergänzung des Vorbringens oder einen Beweisantritt
für erforderlich hält (Senat, Beschluss vom 4. Juli 2013 - V ZR 151/12,
NJW-RR 2014, 177 Rn. 8; BGH, Beschluss vom 14. März 2006 - IV ZR 32/05,
NJW-RR 2006, 937 Rn. 4). Der Berufungsbeklagte darf darauf vertrauen, dass
ihn das Berufungsgericht, wenn es in der tatsächlichen oder rechtlichen
Würdigung dem Erstrichter nicht folgen will, auf seine von dem
erstinstanzlichen Gericht abweichende Beurteilung hinweist und zwar so, dass
noch rechtzeitig vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung reagiert werden
kann (Senat, Beschluss vom 4. Juli 2013 - V ZR 151/12, aaO; BVerfG, NJW
2003, 2524). Die Parteien müssen Einfluss auf das Verfahren und sein
Ergebnis nehmen können; sie dürfen nicht gehindert sein, ihren Sachvortrag
zu ergänzen (Senat, Beschluss vom 4. Juli 2013 - V ZR 151/12, aaO; BVerfGE
86, 188, 190 und BVerfGE 88, 133, 144).
7 b) Das Berufungsgericht hat diese Hinweispflicht verletzt. Es hat den
Rechtsstreit anders als das erstinstanzliche Gericht entschieden, weil es -
rechtlich zutreffend - davon ausgeht, dass für die Klägerin, die als (erste)
Kreditgeberin nach § 930 BGB das Eigentum und den mittelbaren Besitz erlangt
hatte, die Eigentumsvermutung nach § 1006 Abs. 2 u. 3 BGB streitet. Diese
Vermutung wirkt über den späteren Besitzverlust hinaus solange fort, bis sie
widerlegt ist (BGH, Urteil vom 25. Januar 1984 - VIII ZR 270/82, NJW 1984,
1456, 1457; Urteil vom 19. Dezember 1994 - II ZR 4/94, NJW 1995, 1292, 1293;
Urteil vom 10. November 2004 - VIII ZR 186/03, BGHZ 161, 90, 108 f.). Das
Berufungsgericht nimmt daher rechtsfehlerfrei an, dass nicht die Klägerin,
sondern die Beklagte bzw. deren Streithelferin die Voraussetzungen
derjenigen Erwerbsgeschäfte darzulegen und zu beweisen haben, die nach §§
932 ff. BGB zu einem Verlust des Eigentums der Klägerin geführt haben
könnten.
8 Auf seine - der Entscheidung des Landgerichts entgegengesetzte -
Auffassung zur Darlegungs- und Beweislast hätte das Berufungsgericht die
Beklagte und ihre Streithelferin jedoch hinweisen müssen. Ihnen ist im
Berufungsverfahren Gelegenheit zu geben, die den Besitz betreffenden
Voraussetzungen für einen gutgläubigen Erwerb des Eigentums an dem von KALA
mehrfach veräußerten und „zurückgeleasten" Kran durch die Zwischenerwerber
(C. und E. ) oder durch die anderen Leasingunternehmen (A. , Co. und
Streithelferin) darzulegen und zu beweisen. Das ist jedoch, wie die
Nichtzulassungsbeschwerde zu Recht beanstandet, nicht geschehen. Da ein
solcher Hinweis in den Gerichtsakten nicht dokumentiert ist, gilt er als
nicht erteilt (§ 139 Abs. 4 Satz 2 ZPO; BGH, Beschluss vom 30. Juni 2011 -
IX ZR 35/10, WM 2011, 1971 Rn. 5).
9 c) Ein Hinweis durch das Berufungsgericht war nicht ausnahmsweise deshalb
entbehrlich, weil die Frage, ob die Klägerin ihr Eigentum an dem Kran durch
einen nachfolgenden gutgläubigen Erwerb verloren hat, der zentrale
Streitpunkt des Rechtsstreits ist.
10 Allerdings bedarf es regelmäßig keines richterlichen Hinweises, wenn die
Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts als zentraler Streitpunkt im
Berufungsrechtszug zur Überprüfung gestellt wird und das Berufungsgericht
sich sodann der Auffassung des Berufungsklägers anschließt. Denn in diesem
Fall muss die in erster Instanz erfolgreiche Partei von vornherein damit
rechnen, dass das Berufungsgericht anderer Auffassung ist. Seine
dementsprechende Entscheidung kann im Grundsatz nicht überraschend sein
(Senat, Urteil vom 21. Oktober 2005 - V ZR 169/04, NJW-RR 2006, 235 Rn. 8;
BGH, Urteil vom 19. August 2010 - VII ZR 113/09, NJW 2010, 3089 Rn. 18;
Urteil vom 10. Juli 2012 - II ZR 212/10, NJW 2012, 3035 Rn. 7).
11 So verhält es sich hier aber nicht, weil das Berufungsgericht sich nicht
der Rechtsauffassung der Klägerin angeschlossen, sondern eine eigenständige
Begründung für seine Entscheidung gegeben hat. Die Klägerin hat sich nämlich
nicht auf die Vermutung des § 1006 Abs. 2 BGB berufen, sondern gemeint -
unabhängig von der Eigentumslage - einen Herausgabeanspruch aus § 1007 Abs.
1 BGB zu haben, da die Streithelferin bei der Besitzerlangung bösgläubig
gewesen sei.
12 2. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs betrifft einen
entscheidungserheblichen Punkt. Nach dem im Hinblick auf die rechtliche
Beurteilung des Berufungsgerichts ergänzten Vorbringen der Beklagten und
ihrer Streithelferin in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde kommt
ein Eigentumsverlust der Klägerin durch gutgläubigen Erwerb des Krans durch
die Co. oder die Streithelferin in Betracht.
13 a) In Bezug auf einen gutgläubigen Erwerb des Eigentums durch die
Zwischenerwerber ist allerdings auch das neue Vorbringen unerheblich.
14 aa) Die C. und die E. konnten das Eigentum an dem Kran nicht
gutgläubig nach § 930, § 933 Fall 1 BGB erwerben. Die
Schaffung des mittelbaren Besitzes durch ein mit dem Veräußerer begründetes
Besitzmittlungsverhältnis nach § 868 BGB reicht zum gutgläubigen Erwerb
nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 1968 - VIII ZR 11/66, BGHZ
50, 45, 49). Wurde der Besitz den Zwischenerwerbern nicht nach § 929
Abs. 1, § 933 letzter Satzteil BGB übertragen, sondern blieb er bei der
KALA, die den Kran in ihrem Betrieb weiter nutzen und ihn für die Erwerber
lediglich verwahren sollte, fehlte es an der für einen Eigentumserwerb kraft
guten Glaubens notwendigen Übertragung des Besitzes.
15 bb) An einem schlüssigen Vortrag dazu fehlt es nach wie vor. Ein
gutgläubiger Eigentumserwerb nach § 929 Satz 1 in Verbindung mit § 932 Abs.
1 Satz 1 BGB oder nach § 930 in Verbindung mit § 933 Fall 2 BGB setzt einen
vollständigen Besitzverlust des Veräußerers voraus. Der
Veräußerer muss jede Einwirkungsmöglichkeit auf die Sache restlos aufgeben
(BGH, Urteil vom 5. Mai 1971 - VIII ZR 217/69, BGHZ 56, 123, 129;
Urteil vom 3. Juni 1996 - II ZR 166/95, NJW 1996, 2654, 2655). Dass der
Vortrag über die Unterbringung der Kräne der KALA auf dem Gelände der C. für
einen solchen Besitzverlust der KALA nicht hinreicht, ist von dem
Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt. Eine vollständige
Besitzaufgabe der KALA bei der Veräußerung ergibt sich auch nicht aus dem
neuen Vorbringen unter Bezugnahme auf die Anklageschrift gegen den Inhaber
der KALA, nach dem die KALA vor und nach den Geschäften mit der C. deren
Grundstück als Stellfläche für die Kräne nutzte. Der Veräußerer behält
nämlich den Besitz an den auf einem fremden Grundstück stehenden, an den
Grundstückeigentümer veräußerten Maschinen, wenn er auf Grund eines Miet-
oder Leihvertrags Zugang zu dem Grundstück hat (vgl. BGH, Urteil vom 10.
Januar 1979 - VIII ZR 302/77, NJW 1979, 714, 715 - zum Besitz an den in
Räumen befindlichen Gegenständen).
16 cc) Die nachfolgende Zwischenerwerberin E. hat von der KALA ebenfalls
kein Eigentum erworben. Ein gutgläubiger Eigentumserwerb nach § 929 Satz 1
i.V.m. § 932 Abs. 1 Satz 1 BGB ist nicht möglich, wenn keine Übergabe
erfolgt. Die bloße Erklärung der Vertragsparteien, dass man dem Erwerber den
Besitz einräume, genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen für eine
Übergabe (BGH, Urteil vom 10. Januar 1979 - VIII ZR 302/77, NJW 1979, 714,
175). Das Gesetz kennt keine symbolische Besitzübertragung; es
bedarf der Begründung eines wirklichen, tatsächlichen
Herrschaftsverhältnisses über die Sache (RGZ 77, 201, 208). Dass
und wie die KALA die tatsächliche Gewalt verloren und die E. den Besitz
ergriffen hat, wird aus dem Vorbringen der Beklagten und der Streithelferin
vor dem Hintergrund nicht erkennbar, dass zu dieser Zeit bereits die
Beklagte unmittelbare Besitzerin war, die den Kran auf einer ihrer
Baustellen einsetzte. Das Berufungsgericht sieht den allein auf das
Übergabeprotokoll gestützten Vortrag der Beklagten und ihres Streithelfers
daher zu Recht als unschlüssig an. Daran hat sich durch den ergänzenden
Vortrag der Nichtzulassungsbeschwerde, dass der Kran an dem im Protokoll
genannten Tag auch übergeben worden sei, nichts geändert.
17 b) In Betracht kommt nach dem ergänzenden Vortrag jedoch ein
Eigentumsverlust der Klägerin durch einen gutgläubigen Erwerb der Co.
18 aa) Auch ein redlicher Käufer erwirbt allerdings nicht schon dann
gutgläubig das Eigentum, wenn er mit dem unredlich handelnden (fremdes
Eigentum veruntreuenden) unmittelbaren Besitzer ein
Besitzmittlungsverhältnis nach § 868 BGB begründet und sich sodann mit dem
Veräußerer über den Eigentumsübergang einigt. Der
Eigentumserwerb nach § 929 Satz 1, § 932 Abs. 1 Satz 1 BGB setzt voraus,
dass der Erwerber den mittelbaren Besitz auf Grund einer Besitzanweisung des
Veräußerers an den unmittelbaren Besitzer erlangt (vgl.
BGH, Urteil vom 10. November 2004 - VIII ZR
186/03, BGHZ 161, 90, 111). So soll es sich nach dem neuen, unter Beweis
des Zeugnisses der Geschäftsführerin der C. gestellten Vortrag verhalten
haben.
19 Ob die C. - wie nunmehr unter Beweisantritt behauptet - sich mit der Co.
darauf verständigt hat, dass die KALA den Kran für diese besitzen sollte und
die KALA dementsprechend angewiesen hat, oder ob die KALA sich mit der Co.
zunächst über den Leasingvertrag verständigte und diese den Kran dann von
der C. mit der Anweisung zur Lieferung an die KALA erwarb, was nicht unter
die §§ 929, 930 BGB fiele, wird in der Beweisaufnahme festzustellen sein.
20 bb) Die Bösgläubigkeit des Geschäftsführers der KALA, der die
tatsächlichen Verhältnisse kannte, stünde einem Eigentumserwerb der Co.
kraft guten Glaubens entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht
entgegen. Denn die KALA hat die Co. nicht bei der Einigung, sondern allein
bei der Übergabe vertreten.
21 (1) Die Bösgläubigkeit eines von dem Erwerber eingeschalteten
Besitzmittlers hindert einen Erwerb des Eigentums durch den gutgläubigen
Erwerber nicht. Die Vorschrift über die Zurechnung des Wissens des
Vertreters auf den Vertretenen in § 166 Abs. 1 BGB findet nämlich nur auf
die rechtsgeschäftliche Einigung, aber nicht auf die Besitzübergabe
Anwendung, bei der es eine rechtsgeschäftliche Vertretung nicht gibt.
Für die Übergabe ist die Frage, wessen guter Glaube vorhanden sein
muss, ohne Bedeutung. § 166 Abs. 1 BGB verschiebt nicht die Regel der §§ 932
ff. BGB, dass der Erwerber gutgläubig gewesen sein muss (RGZ 137,
23, 27; Bamberger/Roth/Kindl, BGB, 3. Aufl., § 932 Rn. 13; Erman/Bayer, BGB,
14. Aufl., § 932 Rn. 8; jurisPK-BGB/Beckmann, 7. Aufl., § 932 Rn. 20;
MünchKomm-BGB/Oechsler, 6. Aufl.; § 932 Rn. 39; PWW/Prütting, BGB, 10.
Aufl., § 932 Rn. 11; Staudinger/Wiegand, BGB [2005], § 932 Rn. 98).
22 (2) Etwas anderes ergibt sich in diesem Fall auch nicht aus der von dem
Berufungsgericht zitierten Auffassung im Schrifttum, die § 166 Abs. 1 BGB
analog auch auf Besitzmittler und Besitzdiener anwenden will, sofern diesen
eine eigenverantwortliche Prüfungskompetenz hinsichtlich der
Eigentumsverhältnisse an der entgegenzunehmenden Sache eingeräumt worden ist
(Schilken, Wissenzurechnung im Zivilrecht, S. 258 f.; ders. in Staudinger,
BGB [2014], § 166 Rn. 9; Gursky in Westermann/Gursky/Eickmann, Sachenrecht,
8. Aufl., § 46 Rn. 16; NK-BGB/Meller-Hannich, 3. Aufl., § 932 Rn. 32). Nach
der vorgedruckten Endabnahmeerklärung hatte der Leasingnehmer in Vollmacht
und Namen der Co. allein die Identität der Sache (die Übereinstimmung von
Rechnung und Lieferung) und die Mängelfreiheit der Sache zu bestätigen; eine
Prüfungskompetenz im Hinblick auf das Eigentum des Lieferanten wird ihm
dagegen nicht eingeräumt.
23 c) Das Vorstehende gilt entsprechend für einen etwaigen Erwerb der
Streithelferin von der E. .
IV.
24 Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass die Tenorierung zu 3 und 4
im angefochtenen Urteil unbestimmt und daher fehlerhaft ist (vgl. BGH,
Urteil vom 7. Dezember 2005 - XII ZR 94/03, BGHZ 223, 228 f. zu den
Anforderungen an einen Zahlungstitel). Richtigerweise hätte über die
zugrunde liegenden, un-bezifferten Klageanträge noch nicht entschieden
werden dürfen. Bei einer Stufenklage (§ 254 ZPO), wie sie hier erhoben
worden ist, bilden die Ansprüche auf Auskunft, ggf. auf eidesstattliche
Versicherung sowie auf Zahlung des sich aus der Auskunft ergebenden Betrages
prozessual selbständige Teile des Rechtsstreits, über die durch
Teilurteil(e) und Schlussurteil zu entscheiden ist (vgl. BGH, Urteil vom 28.
November 2011 - VIII ZR 37/01, NJW 2002, 1042, 1044; Zöller/Greger, ZPO, 30.
Aufl., § 254 Rn. 7). Ergibt die erneute Prüfung wiederum, dass der Klägerin
die geltend gemachten Zahlungsansprüche dem Grunde nach zustehen, ist die
Beklagte durch Teilurteil zunächst zur Auskunft zu verurteilen. Nach
erteilter Auskunft muss die Klägerin ihren Zahlungsanspruch beziffern (§ 253
Abs. 2 Nr. 2 ZPO); anschließend ist hierüber zu verhandeln und zu
entscheiden.
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