Gutgläubiger "lastenfreier" Zweiterwerb einer
Vormerkung (§ 892 BGB analog)
BGH, Urteil vom 9. Dezember 2022 - V ZR 91/21 - OLG
Brandenburg
Fundstelle:
noch nicht bekannt für
BGHZ vorgesehen
Amtl. Leitsatz:
a) Bei der Abtretung einer durch Vormerkung
gesicherten Forderung gilt der Inhalt des Grundbuchs analog § 892 Abs. 1
Satz 1 BGB zugunsten des Zessionars im Hinblick auf den Grundbuchstand unter
Einschluss des Rangs der Vormerkung sowie das Vorliegen ihrer
sachenrechtlichen Entstehungsvoraussetzungen unter Einschluss der wirksamen
Bewilligung als richtig; der Schutz des öffentlichen Glaubens erstreckt sich
hingegen nicht auf den Bestand der gesicherten Forderung (Fortführung von
Senat, Beschluss vom 21. Juni 1957 - V ZB 6/57, BGHZ 25, 16, 23 f.). b)
Bei einem abgeleiteten Erwerb der Vormerkung ist der Zeitpunkt der Abtretung
der gesicherten Forderung entscheidend für die Gutgläubigkeit des
Zessionars. c) Tritt der Zedent seinen durch Vormerkung gesicherten,
gegen den Erstverkäufer gerichteten Auflassungsanspruch an einen in Ansehung
eines nicht eingetragenen vorrangigen Rechts gutgläubigen Zessionar ab und
übereignet der Erstverkäufer das Grundstück sodann mit Zustimmung des
Zessionars an den Zedenten als Zwischenerwerber, so kommen die Wirkungen der
Vormerkung dem Zedenten zugute; dies gilt auch dann, wenn der Zedent
seinerseits bei Erwerb der Vormerkung nicht gutgläubig im Sinne von § 892
BGB war (Fortführung von Senat, Urteil vom 17. Juni 1994 - V ZR 204/92, NJW
1994, 2947 f.). d) Ziel des Anspruchs auf Grundbuchberichtigung kann auch
ein Amtswiderspruch sein.
Zentrale Probleme:
Eine sehr lehrreiche Entscheidung mit einem nicht leicht
zu verstehenden Sachverhalt, bei welchem vor allem die Chronologie wichtig
ist:
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Die Erstverkäuferin verkauft 1991 ein Grundstück an die
Beklagte, der Anspruch wird durch Vormerkung gesichert (1). Im Jahr 2014
verkauft sie das Grundstück erneut an die Streithelferin, bewilligt
ebenfalls eine Vormerkung (2). Dann wird im am 2.5.2017 die Vormerkung
zugunsten der Beklagten unberechtigt gelöscht (3). Danach verkauft die
Streithelferin das Grundstück an die Klägerin und tritt den durch lt.
Grundbuch nunmehr erstranging durch Vormerkung gesicherten
Übereignungsanspruch gegen die Erstverkäuferin an die Klägerin ab (4).
Danach wird im Grundbuch ein Amtswiderspruch sowie ein Widerspruch der
Beklagten gegen die Löschung der ersten (vorrangigen) Vormerkung zugunsten
der Beklagten eingetragen. Offenbar danach wird die Streithelferin im
Grundbuch als Eigentümerin eingetragen, die dann das Grundstück an die
Klägerin übereignet (6).
Es geht im Kern darum, ob sich die Klägerin bei ihrem
Eigentumserwerb die Vormerkung zugunsten der Beklagten, gegen deren
(unberechtigte) Löschung zum Zeitpunkt des Eigentumserwerbs der Klägerin ein
Widerspruch eingetragen war, entgegenhalten lassen muss. Wäre das der Fall,
so wäre ihr Eigentumserwerb gegenüber der Beklagten realtiv unwirksam (§ 883
Abs. 2 BGB). Zwar hatte die Klägerin selbst einen durch Vormerkung
gesicherten Anspruch auf Übereignung des Grundstücks aus durch die
Streithelferin an sie abgetretenem Recht gegen die Erstverkäuferin, jedoch
war diese Vormerkung gegenüber der Vormerkung der Beklagten zweitrangig
(weil später eingetragen). Als die Klägerin allerdings im Wege der Abtretung
des durch Vormerkung gesicherten Anspruchs der Streithelferin die Forderung
gegen die Erstverkäuferin erwarb, war im Grundbuch nur diese Vormerkung
eingetragen (die Eintragung des Widerspruchs erfolgte erst nach der
Abtretung. Daher stellt sich jetzt die Frage, ob die Klägerin "die
Vormerkung" gutgläubig und vor allem lastenfrei, d.h. nicht nachrangig nach
der Vormerkung der Beklagten erworben hat. Diese Frage stellt sich
prozessual im Zusammenhang mit der Geltendmachung eines
Grundbuchberichtigungsanspruchs (§ 894 BGB) der Klägerin gegenüber der
Beklagten mit dem Ziel, die Löschung des Widerspruchs (gegen die Löschung
der Vormerkung der Beklagten) im Grundbuch zu erreichen.
Zugegeben, das
ist reichlich kompliziert und eine wohl sehr seltene Fallgestaltung. Die
Entscheidung ist aber vor allem deshalb von allgemeinem Interesse für die
Ausbildung, weil der Senat zahlreiche Grundsatzfragen des
Grundbuchberichtigungsanspruchs aus § 894 BGB, der Vormerkung und des
gutgläubigen Erwerbs derselben erörtert.
Die Instanzgerichte haben es
sich noch einfach gemacht: Die Eintragung der Klägerin als Eigentümerin sei
nicht in Verwirklichung des durch die Vormerkung gesicherten Anspruch, an
die Klägerin abgetretenen Anspruchs gegenüber der Erstverkäuferin, sondern
als Erfüllung ihres Eigentumsverschaffungsanspruchs gegenüber der
Streithelferin erfolgt, und die Klägerin sei in diesem Zeitpunkt nicht mehr
gutgläubig gewesen. Zum Zeitpunkt der Übereignung des Grundstücks durch die
Streithelferin an die Klägerin (Nr. 6 in der Grafik) war ein Widerspruch
gegen die Löschung der Vormerkung der Beklagten eingetragen, d.h. der Fall
ist so zu behandeln, als sei die Vormerkung zu diesem Zeitpunkt noch im
Grundbuch eingetragen gewesen (s. § 892 I BGB). Dann wäre die Verfügung der
Streithelferin an die Klägerin in der Tat im Verhältnis zur Beklagten -
übrigens unabhängig von deren Gutgläubigkeit - unwirksam (§ 883 II BGB), weil die
Vormerkung besteht mit der Folge, dass der Klägerin in Bezug auf den
Widerspruch (also letztlich die Vormerkung der Beklagten) kein
Grundbuchberichtigungsanspruch nach § 894 BGB zustünde (s. dazu bei
Rn. 16).
Der Senat
sieht hier noch eine - mögliche - andere Beurteilung. Er geht der Frage
nach, wie die Streithelferin von der Erstverkäuferin Eigentum erworben hat
(s. Rn. 36 ff).
Wenn nämlich die Übereignung der Erstverkäuferin an die Streithelferin dazu
geführt hat, dass letztere das Eigentum wegen § 892 BGB gutgläubig
"lastenfrei", d.h. ohne die Belastung durch die Vormerkung zugunsten der Beklagten erworben hat, hätte die Klägerin
wiederum von der (lastenfrei) berechtigten Streithelferin lastenfreies (d.h.
"vormerkungsfreies") Eigentum erworben, ohne dass es auf ihre Gutgläubigkeit
ankäme. Der Senat hält es für möglich, dass die Übereignung an die
Streithelferin aufgrund einer von der Klägerin erteilten Ermächtigung der
Streithelferin erfolgte, da ja infolge der Abtretung nur die Klägerin einen
Übereignungsanspruch gegen die Erstverkäuferin hatte (Ermächtigung nach §
362 II i.V.m. § 185 BGB). Wenn vor diesem Zeitpunkt die Klägerin (durch die
Abtretung des gesicherten Anspruchs) gutgläubig eine erstrangige Vormerkung
erworben hatte, wäre die Vormerkung der Beklagten in der Tat erloschen,
selbst wenn z.Zt. der Übereignung an die Streihelferin bereits ein
Widerspruch gegen die Löschung der Vormerkung zugunsten der Klägerin
eingetragen gewesen wäre.
Damit ist der Senat beim Thema, dem
gutgläubigen "lastenfreien" (d.h. nicht nachrangigen) Zweiterwerb der
Vormerkung (ab Rn. 18): Ausgangspunkt dazu ist, dass man
eine Vormerkung gar nicht übertragen kann, sondern diese als akzessorisches
Recht (analog) § 401 BGB mit der Abtretung des gesicherten Anspruchs
übergeht. Dennoch erkennt die Rspr. einen gutgläubigen Zweiterwerb der
Vormerkung grundsätzlich an. So kann, wenn für einen wirksamen
Übereignungsanspruch von einem Nichtberechtigten eine Vormerkung bestellt
wird, die Vormerkung analog § 892 BGB gutgläubig erworben werden (=
gutgläubiger Ersterwerb). Ist der Gläubiger aber bösgläubig, so dass er die
Vormerkung nicht gutgläubig erworben hat, kommt analog § 892 BGB ein
gutgläubiger Zweiterwerb in Betracht, wenn er den durch (vermeintlich) durch
im Grundbuch eingetragene Vormerkung gesicherten Anspruch an einen
gutgläubigen Dritten (hier: Die Klägerin) abtritt. Daraus folgt das
zutreffende Argument bei Rn. 24: "Kann somit ein Zweiterwerber trotz
Bösgläubigkeit des Ersterwerbers eine nichtbestehende Vormerkung gutgläubig
erwerben, folgt daraus erst recht, dass ein Zweiterwerber auch eine
bestehende Vormerkung gutgläubig lastenfrei bzw. - wie hier - gutgläubig
„vormerkungsfrei“ von dem bösgläubigen Ersterwerber erwerben kann". Der
gutgläubige Zweiterwerb ist zwar nicht unumstritten, der Senat hält aber mit
gut nachvollziehbarer Begründung daran fest (s. dazu bei Rn.
27 ff). Die Auführungen dazu, d.h. zur analogen Anwendung von § 892 BGB
(Rn. 31 ff), sind grundsätzlicher Natur, dogmatisch
präzise und lehrreich. Das ist dann auch examenstauglich. Lesen!!!
©sl 2023
Tatbestand:
1 Der Beklagte kaufte im Jahr 1991 von der vormaligen
Eigentümerin (im Folgenden: Erstverkäuferin) mehrere
Grundstücke. Zu seinen Gunsten wurde eine Auflassungsvormerkung in
das Grundbuch eingetragen. Im Jahr 2014 verkaufte die Erstverkäuferin die
Grundstücke nochmals, und zwar - unter der aufschiebenden Bedingung
der Schaffung eines Bebauungsplans - an die Streithelferin.
Der Anspruch auf Eigentumsübertragung wurde durch eine weitere
Vormerkung gesichert. Die zugunsten des Beklagten eingetragene
vorrangige Vormerkung wurde am 2. Mai 2017 im Grundbuch gelöscht.
Mit Vertrag vom 15. Mai 2017 verkaufte die Streithelferin die
Grundstücke an die Klägerin und trat dieser die durch die Vormerkung
gesicherte Forderung aus dem Kaufvertrag mit der Erstverkäuferin ab.
Gegen die Löschung der zugunsten des Beklagten eingetragenen
Vormerkung wurden im Juni 2017 ein Amtswiderspruch nach § 53 Abs. 1 Satz 1
GBO sowie ein Widerspruch nach § 899 BGB in das Grundbuch eingetragen.
Die Streithelferin wurde als Eigentümerin in das Grundbuch
eingetragen. Am 12. März 2018 erfolgte die Auflassung zwischen der
Streithelferin und der Klägerin. Die Klägerin wurde anschließend als
Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen.
2 Das Landgericht
hat die auf Bewilligung der Löschung der Widersprüche gerichtete
Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit
der von dem Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Beklagte
beantragt, verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
A.
3 Das Berufungsgericht meint,
der Klägerin stehe ein Anspruch auf Zustimmung zur Löschung der zugunsten
des Beklagten eingetragenen Widersprüche aus § 894 BGB nicht zu. Zwar könne
sich ein derartiger Anspruch grundsätzlich aus ihrer Stellung als
eingetragene Eigentümerin ergeben. Er scheide hier aber aus, da die
Klägerin das Eigentum nicht gutgläubig „lastenfrei“ erworben habe. Ihre
Eintragung sei nicht auf Grundlage des ihr abgetretenen
vormerkungsgesicherten Auflassungsanspruchs gegen die Erstverkäuferin,
sondern aufgrund des mit der Streithelferin abgeschlossenen Kaufvertrags
erfolgt. Wegen der zwischenzeitlich eingetragenen Widersprüche sei
sie in dem nach § 892 Abs. 2 BGB maßgeblichen Zeitpunkt im Hinblick auf die
Löschung der Auflassungsvormerkung des Beklagten nicht mehr gutgläubig
gewesen.
B.
4 Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht
stand. Mit der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein
Anspruch der Klägerin auf Bewilligung der Löschung der zugunsten des
Beklagten eingetragenen Widersprüche nicht verneint werden.
5 I.
Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts,
dass sich der geltend gemachte Anspruch aus der Stellung der Klägerin als
eingetragene Eigentümerin ergeben kann.
6 1. Nach den
Feststellungen des Berufungsgerichts ist die zugunsten des Beklagten
eingetragene vorrangige Vormerkung am 2. Mai 2017 zu Unrecht gelöscht worden
mit der Folge, dass sie materiell-rechtlich zunächst fortbestand und das
Grundbuch deshalb unrichtig wurde (vgl. Senat, Urteil vom 15.
Dezember 1972 - V ZR 76/71, BGHZ 60, 46, 51). Davon geht auch die Klägerin
aus. Sie verfolgt in der Sache nicht die Beseitigung einer vormerkungswidrig
vorgenommenen, nach § 883 Abs. 2 BGB nur relativ unwirksamen Belastung oder
sonstigen Eintragung unter Berufung auf ihre Vormerkungsberechtigung nach §
888 Abs. 1 BGB (vgl. dazu Senat, Urteil vom 4. Dezember 2015 - V ZR 202/14,
BGHZ 208, 133 Rn. 12 f.; Urteil vom 14. Januar 2022 - V ZR 245/20, ZfIR
2022, 179 Rn. 3, 5 ff. mwN). Sie erstrebt vielmehr als Eigentümerin
die Löschung der Widersprüche mit der Begründung, sie habe ihr Eigentum
hinsichtlich der Vormerkung des Beklagten „lastenfrei“ erworben.
7 2. Dieses Rechtsschutzziel kann über einen
Grundbuchberichtigungsanspruch gemäß § 894 BGB erreicht werden.
Gläubiger des Berichtigungsanspruchs ist zwar gewöhnlich der nicht
eingetragene wahre Berechtigte, Schuldner der zu Unrecht eingetragene
Buchberechtigte. Die Vorschrift gilt aber entsprechend für den
eingetragenen wahren Berechtigten, der - wie hier - die Löschung eines
Widerspruchs erreichen möchte, dessen Eintragung der vermeintliche
Berechtigte zu Unrecht erwirkt hat (vgl. Senat, Urteil vom 5. Mai
2006 - V ZR 236/05, NJW-RR 2006, 1242 Rn. 5 mwN).
8 3. Ziel
des Anspruchs auf Grundbuchberichtigung in entsprechender Anwendung des §
894 BGB kann, wie der Senat bereits in einer älteren Entscheidung
vorausgesetzt hat (vgl. Senat, Urteil vom 24. Januar 1962 - V ZR 116/60, NJW
1962, 963), auch ein nach § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO eingetragener
Amtswiderspruch sein. Der Einwand der Revisionserwiderung, dem
Widerspruchsberechtigten fehle insoweit die Passivlegitimation, weil er in
Bezug auf einen von Amts wegen eingetragenen Widerspruch nicht Störer sei
(vgl. auch jurisPK-BGB/Toussaint, 9. Aufl., § 894 Rn. 13), greift nicht
durch.
9 a) Der Anspruch auf Grundbuchberichtigung nach § 894
BGB ist ein gesetzlich besonders behandelter Fall des in § 1004 BGB
allgemein geregelten Eigentumsstörungsanspruchs (vgl. Senat, Urteil
vom 8. Februar 1952 - V ZR 6/50, BGHZ 5, 76, 82; Urteil vom 9. Februar 2018
- V ZR 299/14, NJW 2019, 71 Rn. 23, jeweils mwN). Für die
Störereigenschaft reicht es dabei aus, dass im Rahmen eines Vorgehens nach §
19 GBO eine Berichtigung der Grundbucheintragung nicht ohne die Mitwirkung
des Betreffenden erfolgen kann (vgl. Senat, Urteil vom 22. Januar
1964 - V ZR 25/62, BGHZ 41, 30, 32).
10 aa) Gemäß § 894 BGB kann
derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die
Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung
beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von
demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen ist. Die
Vorschrift stellt auf die Regelung des § 19 GBO ab, wonach
im Grundbuchverfahren eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt,
dessen Recht von ihr betroffen ist (vgl. jurisPK-BGB/Toussaint, 9. Aufl., §
894 Rn. 1, 40; vgl. auch MüKoBGB/Kohler, 8. Aufl., § 894 Rn. 29). §
894 BGB begründet vor diesem Hintergrund einen Anspruch auf Erteilung dieser
im Grundbuchverfahren nach § 19 GBO formell-rechtlich erforderlichen
Bewilligung zur Berichtigung des Grundbuchs (vgl. MüKoBGB/Kohler,
8. Aufl., § 894 Rn. 1).
11 bb) Ausgehend von diesem auf eine
Bewilligung nach § 19 GBO gerichteten Inhalt des
Grundbuchsberichtigungsanspruchs ist Störer derjenige, dessen
Mitwirkung für eine Berichtigung des Grundbuchs im Rahmen eines
Vorgehens nach § 19 GBO erforderlich ist (vgl. Senat, Urteil vom
22. Januar 1964 - V ZR 25/62, BGHZ 41, 30, 32). Es ist dagegen unerheblich,
wie die Unrichtigkeit des Grundbuchs entstanden ist (vgl. Erman/Artz, BGB,
16. Aufl., § 894 Rn. 23). Dafür spricht auch die Kostenregelung des § 897
BGB, wonach der zur Berichtigung Berechtigte grundsätzlich die hierfür
erforderlichen Kosten zu tragen hat. Diese Regelung weicht von dem Grundsatz
ab, dass der Schuldner die Aufwendungen zur Erfüllung seiner Pflichten zu
tragen hat (vgl. NK-BGB/Krause, 5. Aufl., § 897 Rn. 1), und erklärt sich nur
dadurch, dass Ansprüche aus § 894 BGB auch dann entstehen, wenn der
Anspruchsgegner die Unrichtigkeit des Grundbuchs nicht zu verantworten hat
(vgl. jurisPK-BGB/Toussaint, 9. Aufl., § 897 Rn. 1; NK-BGB/Krause, 5. Aufl.,
§ 897 Rn. 1; Erman/Artz, BGB, 16. Aufl., § 897 Rn. 1).
12 cc) Die
Möglichkeit, im Grundbuchverfahren nach § 22 GBO bzw. im Beschwerdeverfahren
nach § 71 GBO eine Berichtigung ohne Bewilligung des Anspruchsgegners zu
erreichen, steht selbständig neben einem Anspruch aus § 894 BGB (vgl. Senat,
Urteil vom 10. Februar 2006 - V ZR 110/05, NJW-RR 2006, 886 Rn. 7). Davon zu
trennen ist die Frage, inwieweit in Fällen, in denen das kostengünstigere
Grundbuchverfahren zweifelsfrei zum Erfolg führen würde, das
Rechtsschutzbedürfnis für die Durchsetzung eines Anspruchs aus § 894 BGB im
Klagewege entfallen kann (vgl. Senat, Urteil vom 10. Februar 2006 - V ZR
110/05, aaO Rn. 7). Eine solche Konstellation liegt hier aber schon deswegen
nicht vor, weil eine Klärung der entscheidungserheblichen Fragen im
Grundbuchverfahren aufgrund der dort nach § 29 GBO beschränkten Beweismittel
(vgl. Bauer/Schaub/Bauer, GBO, 4. Aufl., § 53 Rn. 62) nicht erfolgen könnte.
13 b) Entscheidend für die Passivlegitimation ist demgemäß auch bei
einem gegen einen Amtswiderspruch gerichteten
Grundbuchberichtigungsanspruch, dass eine Berichtigung bei einem Vorgehen
nach § 19 GBO von der Bewilligung des Anspruchsgegners abhängig ist.
Dies ist bei demjenigen, zu dessen Gunsten der Amtswiderspruch
eingetragen ist, der Fall. Denn auch ein Amtswiderspruch ist auf die
Bewilligung desjenigen, dessen wahres Recht durch den Widerspruch geschützt
werden soll, nach § 19 GBO zu löschen, weil damit etwaigen
Amtshaftungsansprüchen die Grundlage entzogen wird (vgl. Senat, Beschluss
vom 24. Januar 1985 - V ZB 5/84, NJW 1985, 3070, 3071).
14 II.
Rechtsfehlerhaft verneint das Berufungsgericht jedoch die Voraussetzungen
des Grundbuchberichtigungsanspruchs mit der Begründung, ein im Hinblick auf
die Vormerkung des Beklagten „lastenfreier“ Eigentumserwerb der Klägerin
scheitere jedenfalls daran, dass ihre Eintragung als Eigentümerin
sich nicht als Verwirklichung des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs
gegenüber der Erstverkäuferin, sondern als Erfüllung ihres
Eigentumsverschaffungsanspruchs gegenüber der Streithelferin darstelle, und
die Klägerin in diesem Zeitpunkt nicht mehr gutgläubig war.
15 1. Richtig ist, dass nach Löschung einer materiell-rechtlich
bestehenden Vormerkung aus dem Grundbuch ein gutgläubiger
„vormerkungsfreier“ Erwerb in Betracht kommt (vgl. auch Senat,
Urteil vom 15. Dezember 1972 - V ZR 76/71, BGHZ 60, 46, 51; BGH, Urteil vom
29. November 1990 - IX ZR 107/90, NJW 1991, 1113). § 891 Abs. 2 BGB
ist auf eine gelöschte Vormerkung entsprechend anwendbar (vgl.
Assmann, Die Vormerkung [§ 883 BGB], 1998, S. 347).
16 2. Zutreffend
ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, dass dann, wenn auf eine
Eigentumsübertragung aufgrund des Kaufvertrags zwischen der Streithelferin
und der Klägerin abzustellen wäre, ein hinsichtlich der Vormerkung des
Beklagten „lastenfreier“ Eigentumserwerb durch die Klägerin kraft
guten Glaubens nach § 892 Abs. 2 BGB nicht (mehr) in Betracht käme, weil zum
Zeitpunkt der Stellung des Eintragungsantrags und der Eintragung des
Zwischenerwerbs die Widersprüche gegen die Löschung der Vormerkung schon
eingetragen waren.
17 3. Das Berufungsgericht übersieht
aber, dass die Streithelferin aufgrund einer Ermächtigung der
gutgläubigen Klägerin als Inhaberin des vormerkungsgesicherten Anspruchs aus
dem Kaufvertrag zwischen der Erstverkäuferin und der Streithelferin im
Hinblick auf die Vormerkung des Beklagten „lastenfrei“ Eigentum erworben und
dieses dann auf die Klägerin übertragen haben kann. Der
Erwerb der Klägerin wäre dann ein Erwerb vom Berechtigten gewesen, so dass
es auf das Fortbestehen ihres guten Glaubens im Zeitpunkt ihres
Eigentumserwerbs nicht angekommen wäre.
18
Voraussetzung hierfür ist, dass die Klägerin eine Vormerkung erworben hat,
die ihr einen im Hinblick auf die Vormerkung des Beklagten
„lastenfreien“ Eigentumserwerb ermöglichte (hierzu unter a),
und dass diese Vormerkung auch bei dem Eigentumserwerb der
Streithelferin Wirkung entfaltete (hierzu unter b). Dies
ist nach den getroffenen Feststellungen nicht ausgeschlossen.
19 a) Die Klägerin kann eine Vormerkung erworben haben, die ihr einen im
Hinblick auf die Vormerkung des Beklagten „lastenfreien“ Eigentumserwerb
ermöglichte.
20 aa) Für das Revisionsverfahren ist davon auszugehen, dass
die Klägerin am 15. Mai 2017 infolge der Abtretung des
vormerkungsgesicherten Anspruchs die zunächst zugunsten der Streithelferin
begründete Vormerkung erworben hat. Allerdings ist die
rechtsgeschäftliche Übertragung einer Vormerkung als solcher rechtlich nicht
möglich, und zwar weder isoliert noch gemeinsam mit dem gesicherten
Anspruch. Nach § 398 Satz 1 BGB kann eine Forderung von dem Gläubiger durch
den Vertrag mit einem anderen übertragen, also abgetreten werden. Soweit die
Forderung durch eine Vormerkung gesichert wird, geht die Vormerkung mit der
Abtretung des gesicherten Anspruchs wegen der strengen Akzessorietät zum
gesicherten Anspruch entsprechend § 401 BGB außerhalb des Grundbuchs kraft
Gesetzes über (vgl. Senat, Urteil vom 17. Juni 1994 - V ZR 204/92, NJW 1994,
2947 f.; Urteil vom 19. November 2021 - V ZR 104/20, NJW-RR 2022, 808 Rn.
16, insoweit etwas missverständlich im Hinblick auf die Formulierung „nicht
isoliert abtretbar“). Auf die Eintragung eines Vermerks über den Übergang in
das Grundbuch kommt es dabei nicht an; wird der Übergang vermerkt, geschieht
dies nur deklaratorisch im Wege der Berichtigung (vgl. Senat, Urteil vom 24.
Juli 2015 - V ZR 275/14, BGHZ 206, 281 Rn. 17; unzutreffend insoweit Senat,
Urteil vom 27. Oktober 2006 - V ZR 234/05, NJW 2007, 508 Rn. 16 a.E.).
21 bb) Der gesetzliche Übergang der Vormerkung auf die Klägerin als
Zessionarin kann ihr den im Hinblick auf die Vormerkung des Beklagten
„lastenfreien“ Eigentumserwerb ermöglicht haben. Zwar war die Streithelferin
bei der Begründung der Vormerkung im Jahr 2014 im Hinblick auf die zugunsten
des Beklagten eingetragene Vormerkung im Sinne des § 892 BGB bösgläubig,
weil die Vormerkung zu diesem Zeitpunkt noch nicht gelöscht worden war. Ein
gutgläubiger (Erst-)Erwerb der Vormerkung „unbelastet“ von der vorrangigen
Vormerkung des Beklagten durch die Streithelferin selbst war damit nicht
möglich. Die Klägerin kann aber am 15. Mai 2017 durch einen im Hinblick auf
deren Rangstellung „gutgläubigen Zweiterwerb“ eine Vormerkung erworben
haben, die ihr einen bezüglich der Vormerkung des Beklagten „lastenfreien“
Eigentumserwerb ermöglichte.
22
cc) Ein derartiger gutgläubiger Zweiterwerb der Vormerkung ist grundsätzlich
möglich.
23 (1) Allgemein anerkannt ist, dass eine Vormerkung bei ihrer
Begründung aufgrund Bewilligung nach § 885 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB
gutgläubig (erst-)erworben werden kann, das Grundbuch also zugunsten des
gutgläubigen Erwerbers der Vormerkung im Hinblick auf den eingetragenen
Eigentümer und den Grundbuchstand als richtig gilt; aufgrund der strengen
Akzessorietät der Vormerkung zum gesicherten Anspruch gilt dies aber nur
insoweit, als die gesicherte Forderung tatsächlich besteht. Besteht die
Forderung nicht, kann auch die Vormerkung nicht gutgläubig erworben werden
(vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 21. Juni 1957 - V ZB 6/57, BGHZ 25, 16,
23; Urteil vom 31. Oktober 1980 - V ZR 95/79, NJW 1981, 446, 447; Urteil vom
17. Juni 1994 - V ZR 204/92, NJW 1994, 2947).
24 (2) In der Rechtsprechung
des Senats ist der gutgläubige Zweiterwerb der Vormerkung in gewissem Umfang
anerkannt. Zwar kommt auch insoweit ein gutgläubiger Erwerb bei
Nichtbestehen des Anspruchs nicht in Betracht. Für den Fall, dass für einen
wirksamen Auflassungsanspruch von einem Nichtberechtigten eine Vormerkung
zugunsten eines Bösgläubigen bestellt worden ist, kann die Vormerkung aber
in der Person eines gutgläubigen Rechtsnachfolgers des Bösgläubigen wirksam
werden (Beschluss vom 21. Juni 1957 - V ZB 6/57, BGHZ 25, 16, 23 f.).
Kann
der Zweiterwerber trotz Bösgläubigkeit des Ersterwerbers
eine nichtbestehende Vormerkung gutgläubig erwerben, folgt daraus erst
recht, dass ein Zweiterwerber auch eine bestehende Vormerkung gutgläubig
lastenfrei bzw. - wie hier - gutgläubig „vormerkungsfrei“ von dem
bösgläubigen Ersterwerber erwerben kann.
25 (3) Dem ist die Rechtspraxis
gefolgt (vgl. KG, OLGZ 1978, 122, 124; OLG Saarland, Rpfleger 1995, 404,
406; OLG München, BWNotZ 2002, 12, 14; LG München II, Urteil vom 4. Juni
2008 - 11 O 2016/07, juris Rn. 46). Auch Teile der Literatur vertreten die
Meinung, dass ein gutgläubiger Zweiterwerb der Vormerkung möglich ist, wobei
insbesondere auf die Schutzbedürftigkeit des Erwerbers abgestellt wird, der
auf den durch die Eintragung des Zedenten hervorgerufenen Rechtsschein
vertraue. Entscheidend sei nicht die Publizitätsform der
jeweiligen Verfügung, sondern die Rechtsscheinstellung des Verfügenden (vgl.
- mit unterschiedlichen Begründungsansätzen - u.a. AK-BGB/v. Schweinitz, §
885 Rn. 26; Bauer/Schaub/Lieder, GBO, 4. Aufl., C Rn. 98 f.; Erman/Artz,
BGB, 16. Aufl., § 883 Rn. 29; Meikel/Schneider, GBO, 12. Aufl., § 53 Rn. 49;
Jauernig/Berger, BGB, 18. Aufl., § 883 Rn. 28; KEHE/Keller, Grundbuchrecht,
8. Aufl., Teil 1 § 6 Rn. 13; MüKoBGB/Kohler, 8. Aufl., § 885 Rn. 44;
RGRK/Augustin, BGB, 12. Aufl., § 883 Rn. 19; Schulze/Staudinger, BGB, 11.
Aufl., § 883 Rn. 36; PWW/Huhn, BGB, 16. Aufl., § 885 Rn. 12; Heck, Grundriss
des Sachenrechts, S. 201 f.).
26 (4) Nach der Gegenansicht
scheidet ein gutgläubiger Erwerb der Vormerkung bei der Zession des
gesicherten Anspruchs aus. Dabei nimmt die Diskussion in erster Linie die
zunächst unwirksam bestellte Vormerkung in den Blick und nicht die hier
vorliegende Konstellation des Rangverhältnisses. Wegen des Übergangs der
Vormerkung kraft Gesetzes analog § 401 BGB fehle es sowohl an dem für einen
gutgläubigen Erwerb notwendigen rechtsgeschäftlichen Erwerb als auch an der
für den Schutz des guten Glaubens nach §§ 892 f. BGB vorausgesetzten
sachenrechtlichen Übertragungsform. Da die Vormerkung jederzeit außerhalb
des Grundbuchs übergehen könne, begründe ihre Eintragung keine Vermutung
dafür, dass der eingetragene Berechtigte auch Inhaber der Vormerkung sei.
Zudem bestehe kein Bedürfnis für einen derartigen Schutz des Rechtsverkehrs
(vgl. - mit unterschiedlichen Begründungsschwerpunkten -
u.a. BeckOGK/Assmann, BGB [1.11.2022], § 885 Rn. 161 ff.; BeckOK BGB/Eckert [1.11.2022], § 885 Rn. 27 f.; NK-BGB/Krause, 5.
Aufl., § 892 Rn. 28; Grüne-berg/Herrler, BGB, 81. Aufl., § 885 Rn. 19;
Soergel/Stürner, BGB, 13. Aufl., § 883 Rn. 44, § 893 Rn. 8;
Staudinger/Kesseler, BGB [5.2.2022], § 883 Rn. 437; Staudinger/Picker, BGB
[31.12.2021], § 892 Rn. 60; Baur/Stürner, Sachenrecht, 18. Aufl., § 20 Rn.
52; Wilhelm, Sachenrecht, 7. Aufl., Rn. 2297 ff.).
27 (5)
Es besteht keine
Veranlassung, von der Rechtsprechung des Senats zum gutgläubigen Zweiterwerb
der Vormerkung, auf die sich der Rechtsverkehr eingestellt hat, abzurücken.
Bei der Abtretung einer durch Vormerkung gesicherten Forderung gilt der
Inhalt des Grundbuchs analog § 892 Abs. 1 Satz 1 BGB zugunsten des
Zessionars im Hinblick auf den Grundbuchstand unter Einschluss des Rangs der
Vormerkung sowie das Vorliegen ihrer sachenrechtlichen
Entstehungsvoraussetzungen unter Einschluss der wirksamen Bewilligung als
richtig; der Schutz des öffentlichen Glaubens erstreckt sich hingegen nicht
auf den Bestand der gesicherten Forderung. Die derartige analoge Anwendung
auf den Zweiterwerb der Vormerkung ist geboten, weil die Vormerkung sowohl
in ihrer Wirkung als auch im Hinblick auf die Grundbuchlage in gewissen
Beziehungen einem dinglichen Recht angenähert ist und eine mit dem Erwerb
eines dinglichen Rechts vergleichbare Interessenlage besteht.
28 (a)
Zwar
ist die Vormerkung kein dingliches Recht, wie es § 892 Abs. 1 Satz 1 BGB
voraussetzt, sondern als Sicherungsmittel eigener Art anzusehen. Sie
verleiht aber dem gesicherten schuldrechtlichen Anspruch in
beträchtlichem Umfang dingliche Wirkungen im Sinn einer dinglichen
Gebundenheit des Grundstücks; sie bewirkt insbesondere die relative
Unwirksamkeit von sogenannten Zwischenrechten (§ 883 Abs. 2 BGB) und sichert
dem dinglichen Recht, auf dessen Einräumung der vormerkungsgesicherte
Anspruch gerichtet ist, denjenigen Rang zu, der ihm zugekommen wäre, wenn es
selbst bereits zur Zeit der Eintragung der Vormerkung eingetragen worden
wäre (§ 883 Abs. 3 BGB). Damit ist die Vormerkung in manchen Beziehungen
einem dinglichen Recht angenähert (vgl. zum
Ganzen Senat, Urteil vom 15. Dezember 1972 - V ZR 76/71, BGHZ 60, 46, 49 f.;
Urteil vom 14. Januar 2022 - V ZR 245/20, NJW 2022, 1167 Rn. 24).
29 (b)
Auch im Hinblick auf ihre Eintragung im Grundbuch ist die
Vormerkung teilweise einem dinglichen Recht angenähert. Zwar lässt sich
aufgrund der strengen Akzessorietät der Vormerkung dem Grundbuch nicht
entnehmen, ob die Forderung - und damit insoweit auch die Vormerkung -
(noch) besteht oder (noch) dem Eingetragenen zusteht; denn das Erlöschen und
der Übergang der Forderung vollziehen sich außerhalb des Grundbuchs. Aus der
Eintragung im Grundbuch ergibt sich aber bei einer gemäß § 885 Abs. 1 Satz 1
Alt. 2 BGB bestellten Vormerkung zum einen, dass die Bewilligung dessen,
dessen Recht von der Vormerkung betroffen wird, erteilt worden ist, und zum
anderen die dingliche Gebundenheit des betroffenen Rechts und die
Rangstellung der Vormerkung. Anders als bei dem Erwerb einer Forderung oder
eines Pfandrechts ergibt sich bezüglich dieses „sachenrechtlichen Teils“ der
Vormerkung aus dem Grundbuch ein objektiver Rechtsschein, auf den der
Zessionar einer vormerkungsgesicherten Forderung vertrauen kann (vgl.
Bauer/Schaub/Lieder, GBO, 4. Aufl., Teil C Rn. 99; Schreiber/Ruge/Preuß,
Handbuch Immobilienrecht, 4. Aufl., Kapitel 14 Rn. 58).
30 (c) Bei einem
Zweiterwerb der Vormerkung liegt auch eine mit dem Erwerb eines dinglichen
Rechts vergleichbare Interessenlage vor. Ebenso wie bei der Übertragung
eines dinglichen Rechts besteht im Interesse des Rechtsverkehrs auch bei dem
gesetzlichen Übergang der Vormerkung infolge der Abtretung des gesicherten
Anspruchs ein Bedürfnis, sich auf das Grundbuch verlassen zu können. Die
Vormerkung soll dem Berechtigten das zu dem Zeitpunkt des Erwerbs der
Vormerkung nach der Grundbuchlage bestehende Erfüllungsvermögen des
Schuldners sichern. Die Eintragung der Vormerkung ist insofern Grundlage für
das Vertrauen, das Eigentum ohne die im Zeitpunkt des Übergangs
nicht vorhandenen oder nachträglich eingetragenen Belastungen erwerben zu
können. Derjenige, der den gesicherten Anspruch durch Abtretung erwirbt, ist
auf die möglichst frühzeitige Absicherung seines in Aussicht genommenen
Rechtserwerbs nicht weniger angewiesen als der ursprüngliche Erwerber.
Gerade bei Kettenveräußerungen besteht ein praktisches Bedürfnis für die
Verkehrsfähigkeit der Vormerkung. Die Fälligkeit der Kaufpreiszahlung ist
oft von der Absicherung des Käufers durch eine Vormerkung abhängig. Eine
solche kann der ursprüngliche Erwerber aber nach § 885 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2
BGB erst bestellen, wenn er im Grundbuch eingetragen ist (vgl. Senat,
Beschluss vom 5. Dezember 1996 - V ZB 27/96, BGHZ 134, 182, 188). Diese
Eintragung abzuwarten, wäre mit einem erheblichen Aufwand von Zeit und
Kosten verbunden, der den praktischen Bedürfnissen des Rechtsverkehrs
zuwiderliefe.
31 (d) Die dogmatischen Bedenken
der Gegenauffassung gegen die analoge Anwendung des § 892 Abs. 1 Satz 1 BGB
greifen nicht durch. Es fehlt für die entsprechende Anwendung weder an einem
rechtsgeschäftlichen Erwerb noch ist die analoge Anwendung in dem
dargestellten Umfang deswegen ausgeschlossen, weil sich der Übergang der
Vormerkung ohne einen sachenrechtlichen Übertragungstatbestand außerhalb des
Grundbuchs vollzieht.
32 (aa) Obwohl die Vormerkung nicht isoliert, sondern
nur infolge der Abtretung des gesicherten Anspruchs übergehen kann, handelt
es sich bei der Übertragung des Anspruchs und dem Übergang der Vormerkung
bei funktioneller Betrachtung um einen einheitlichen rechtsgeschäftlichen
Vorgang (vgl. MüKoBGB/Kohler, 8. Aufl., § 885 Rn. 44; Prütting, Sachenrecht,
37. Aufl., § 18 Rn. 198; Westermann/Gursky/Eickmann, Sachenrecht, 8. Aufl.,
§ 83 Rn. 36; Wunner, NJW 1969, 113, 116 f.). Der Übergang der Vormerkung
knüpft - anders als etwa die Entstehung eines gesetzlichen Pfandrechts (vgl.
dazu BGH, Urteil vom 21. Dezember 1960 - VIII ZR 146/59, BGHZ 34, 153, 157
f.) - nicht an rein tatsächliche Vorgänge oder von dem Parteiwillen
unabhängige Ereignisse, sondern an die rechtsgeschäftliche Übertragung der
Forderung an. Die Vertragspartner können den Übergang der Vormerkung zwar
ausschließen (vgl. hierzu Baur/Stürner, Sachenrecht, 18. Aufl., § 20 Rn.
53; Staudinger/Kesseler, BGB [5.2.2022], § 883 Rn. 428 mwN). In aller Regel
wird der Übergang der Vormerkung aber das Hauptanliegen der Vertragspartner
bei der Abtretung des gesicherten Anspruchs sein, weswegen häufig auch
untechnisch von einer „Abtretung der Vormerkung“ gesprochen wird.
33 (bb) Die analoge Anwendung des § 892 Abs. 1 Satz 1 BGB scheidet auch
nicht wegen eines fehlenden sachenrechtlichen Übertragungstatbestandes
aus. Zwar ist es zutreffend, dass der gutgläubige Erwerb von dinglichen
Rechten in der Regel an einen solchen Tatbestand anknüpft. Bei der
Vormerkung kann es hingegen auf die Eintragung der Zession im Grundbuch
entgegen vereinzelter Ansicht (vgl. jurisPK-BGB/Stamm, 9. Aufl., § 885 Rn.
109 ff.; Wieling/Finkenauer, Sachenrecht, 6. Aufl., § 22 Rn. 17; Trapp, Die
dingliche Wirkung der Vormerkung im Rechtsverhältnis zwischen dem aus einer
Auflassungsvormerkung Berechtigtem und dem vormerkungswidrig eingetragenen
Dritten, 1974, S. 124) schon deshalb nicht ankommen, weil diese nur
deklaratorisch ist (vgl. oben Rn. 20). Der gutgläubige Zweiterwerb der
Vormerkung in dem dargestellten Umfang bezieht sich aber gerade nicht auf
den Übergang der Vormerkung, der sich allein nach der Forderung richtet,
sondern lediglich darauf, dass sich aus dem Grundbuch die Eintragung einer
Vormerkung zur Sicherung der abgetretenen Forderung ergibt. Der gute Glaube
an den aus dem Grundbuch ersichtlichen „sachenrechtlichen Teil“ der
Vormerkung ist nicht deswegen weniger schutzwürdig, weil sich die von der
Forderung abhängigen Elemente der Vormerkung nicht aus dem Grundbuch
ergeben.
34 (e) Die nach alledem gebotene analoge Anwendung des § 892 Abs.
1 Satz 1 BGB auf den Zweiterwerb der Vormerkung ist nicht davon abhängig,
aus welchen dinglichen Gründen die Bestellung der Vormerkung mangelhaft war.
Soweit sich aus der zitierten Entscheidung des Senats (Beschluss vom 21.
Juni 1957 - V ZB 6/57, BGHZ 25, 16, 24) im Hinblick auf die fehlende
Bewilligung des Eigentümers etwas anderes ergibt, hält der Senat hieran
nicht fest. Ein sachlicher Grund für eine solche Unterscheidung besteht
nicht, da sich für den schutzwürdigen Erwerber die Sachlage bei einer
fehlenden Bewilligung nicht anders darstellt als bei einer Unwirksamkeit der
Vormerkung aus anderen, auf den dinglichen Entstehungstatbestand bezogenen
Unwirksamkeitsgründen (vgl. Westermann/Gursky/Eickmann, Sachenrecht, 8.
Aufl., § 83 Rn. 36; Reinicke, NJW 1964, 2373, 2378 f.). Inwieweit eine
Vormerkung bei Abtretung eines Anspruchs auch dann gutgläubig erworben
werden kann, wenn es sich nicht um die erste, sondern eine weitere Abtretung
handelt bzw. der Zedent nicht im Grundbuch eingetragen ist, ist hier nicht
zu entscheiden.
35 b) Hat die Klägerin ihre
Vormerkung im Hinblick auf die vorrangige Vormerkung des Beklagten
gutgläubig „lastenfrei“ erworben, wäre ihr es - entgegen der Ansicht des
Berufungsgerichts - möglich gewesen, auch das Eigentum ohne die vorrangige
Vormerkung des Beklagten zu erwerben (vgl. Senat, Urteil vom 31. Oktober
1980 - V ZR 95/79, NJW 1981, 446, 447; Urteil vom 17. Juni 1994 - V ZR
204/92, NJW 1994, 2947; Urteil vom 20. Juli 2007 - V ZR 245/06, NJW-RR 2008,
102 Rn. 21). Diese Wirkung der Vormerkung kann hier auch der Streithelferin
bei ihrem Zwischenerwerb zugutegekommen sein.
36 aa)
Anders als das
Berufungsgericht meint, erfordert der Eigentumserwerb aufgrund des
vormerkungsgesicherten Anspruchs nicht zwingend, dass der
Vormerkungsschuldner (hier: Erstverkäuferin) unmittelbar an den
Anspruchsinhaber und Vormerkungsberechtigten (hier: Klägerin) leistet. Der
Senat hat für eine vergleichbare Fallkonstellation entschieden, dass die
Wirkungen einer dem Käufer eingeräumten Auflassungsvormerkung dem Dritten
(hier: Streithelferin) zugutekommen, an den der Verkäufer mit Zustimmung des
Käufers (§ 362 Abs. 2, § 185 Abs. 1 BGB) übereignet. Tritt der Zedent seinen
durch Vormerkung gesicherten, gegen den Erstverkäufer gerichteten
Auflassungsanspruch an einen in Ansehung eines nicht eingetragenen vorrangigen Rechts
gutgläubigen Zessionar ab und übereignet der Erstverkäufer das Grundstück
sodann mit Zustimmung des Zessionars an den Zedenten als Zwischenerwerber,
so kommen die Wirkungen der Vormerkung dieser Entscheidung zufolge dem
Zedenten zugute. Aufgrund der dem Zedenten vom Anspruchsinhaber gemäß § 362
Abs. 2, § 185 Abs. 1 BGB erteilten Ermächtigung, die geschuldete Leistung in
Empfang zu nehmen, stellt sich der Zwischenerwerb nämlich als Erfüllung des
vormerkungsgesicherten Anspruchs dar (vgl. Senat, Urteil vom 17. Juni 1994 -
V ZR 204/92, NJW 1994, 2947, 2948).
37 bb) Daran gemessen kann die
Streithelferin das Eigentum frei von der vorrangigen Vormerkung des
Beklagten erworben haben.
38 (1) Dass die Klägerin die Streithelferin
ermächtigt hat, die geschuldete Leistung nach § 362 Abs. 2, § 185 Abs. 1 BGB
in Empfang zu nehmen, stellen die Parteien nicht in Abrede. Eine solche
Ermächtigung liegt - wie die Revision zu Recht geltend macht - aufgrund der
vereinbarten Sicherungsabtretung auch nahe (vgl. BGH, Urteil vom 23. März
1999 - VI ZR 101/98, ZIP 1999, 927 mwN).
39 (2) Zugunsten der Revision ist
mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts zu unterstellen,
dass die Übereignung an die Streithelferin in Erfüllung des durch diese
Auflassungsvormerkung gesicherten Anspruchs erfolgt ist (vgl. dazu unten Rn.
49).
40 (3) Anders als in dem der Entscheidung vom 17. Juni 1994
zugrundeliegenden Sachverhalt war die Streithelferin hier allerdings sowohl
im Jahr 2014, als sie die Vormerkung selbst erwarb, als auch bei ihrem
Eigentumserwerb im Hinblick auf die Vormerkung des Beklagten nicht
gutgläubig im Sinne des § 892 BGB. Die genannten Grundsätze gelten aber auch
dann, wenn der Zedent seinerseits bei Erwerb der Vormerkung nicht gutgläubig
im Sinne von § 892 BGB war.
41 (a) Stellt sich
die Übertragung des Eigentums als Erfüllung des durch die Vormerkung
gesicherten Anspruchs dar, ist allein entscheidend, welche Wirkung die
Auflassungsvormerkung zugunsten des Gläubigers des Anspruchs im Zeitpunkt
der Erfüllung hatte. Denn die Auflassungsvormerkung besteht nur mit
dem Inhalt, den sie für den Gläubiger hatte. Ist ein gutgläubiger Erwerb
einer Rechtsposition erfolgt, ist diese im Rechtsverkehr genauso wirksam,
als wäre der Erwerb vom Berechtigten erfolgt. Ebenso wie sich der Inhalt der
gutgläubig erworbenen Auflassungsvormerkung nicht mehr ändert, wenn der
Berechtigte nach dem gutgläubigen Erwerb bösgläubig oder ein Widerspruch
eingetragen wird (vgl. Senat, Urteil vom 10. Dezember 1971 - V ZR 90/69,
BGHZ 57, 341, 343 f.; Urteil vom 31. Oktober 1980 - V ZR 95/79, NJW 1981,
446, 447), kann die Übereignung an einen Dritten mit Zustimmung des
Gläubigers in Erfüllung des gesicherten Anspruchs nichts an der
Sicherungswirkung der Auflassungsvormerkung ändern. Ein gutgläubig
erworbenes Recht ist gleichwertig mit einem vom Berechtigten erworbenen
Recht (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 2001 - XI ZR 41/00, NJW-RR 2001,
1097, 1098 mwN).
42 (b) Dieses Ergebnis wird auch durch die Überlegung
gestützt, dass es demjenigen, der gutgläubig eine Vormerkung erworben hat,
nicht zur Last fallen kann, wenn er entscheidet, dass die Erfüllung des
vormerkungsgesicherten Anspruchs an einen Dritten erfolgen soll. Andernfalls
hinge der Wert des von ihm erworbenen Rechts nämlich davon ab, ob die
Erfüllung an ihn selbst, einen gutgläubigen Dritten oder einen bösgläubigen
Dritten erfolgt. Dies würde zu einer deutlichen Schmälerung der
Rechtsstellung des Vormerkungsinhabers führen, was gerade in der hier
vorliegenden Konstellation deutlich wird: Hätte die Erstverkäuferin direkt
an die Klägerin übereignet, beständen an einem im Hinblick auf die
Vormerkung des Beklagten „lastenfreien“ Eigentumserwerb der Klägerin keine
Zweifel. Ein Zwischenerwerb der Streithelferin, die selbst nicht mehr
Inhaberin des gesicherten Auflassungsanspruchs war, kann daran nichts
ändern.
43 4. Das Urteil stellt
sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).
44 a) Dass
der gesicherte Anspruch unter einer aufschiebenden Bedingung stand, führt
nicht dazu, dass er nicht vormerkungsfähig war. Nach § 883 Abs. 1 Satz 2 BGB
können auch bedingte Ansprüche durch Auflassungsvormerkung gesichert werden
(vgl. hierzu im Einzelnen Senat, Beschluss vom 5. Dezember 1996 - V ZB
27/96, BGHZ 134, 182, 185 f.; Beschluss vom 13. Juni 2002 - V ZB 30/01, BGHZ
151, 116, 121; Beschluss vom 4. Juli 2013 - V ZB 197/12, WM 2013, 1894 Rn.
30, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 198, 14).
45 b) Von der Gutgläubigkeit
der Klägerin bei einem Erwerb der Vormerkung am 15. Mai 2017 ist nach den
Feststellungen des Berufungsgerichts auszugehen. Bei einem abgeleiteten
Erwerb der Vormerkung ist der Zeitpunkt der Abtretung der gesicherten
Forderung entscheidend für die Gutgläubigkeit des Zessionars. Maßgeblich für
die Gutgläubigkeit ist nach § 892 Abs. 1 Satz 1 BGB nämlich der Zeitpunkt
der Vollendung des Rechtserwerbs (vgl. Senat, Urteil vom 16. Mai 1980 - V ZR
27/79, NJW 1980, 2413, 2414; Urteil vom 13. Oktober 2000 - V ZR 349/99, NJW
2001, 359, 360); dies ist bei einem abgeleiteten Erwerb der Vormerkung die
Abtretung der gesicherten Forderung (vgl. AK-BGB/ v. Schweinitz, § 885 Rn.
28). Am 15. Mai 2017 war die Löschung der zugunsten des Beklagten
bestehenden Auflassungsvormerkungen bereits erfolgt, die Widersprüche waren
indes noch nicht eingetragen. Inwieweit die aufschiebende Bedingung des von
der Auflassungsvormerkung gesicherten Anspruchs im Zeitpunkt der Abtretung
des Anspruchs bereits eingetreten war, ist für den für den guten Glauben
entscheidenden Zeitpunkt nicht erheblich; insoweit gilt Entsprechendes wie
bei durch Vormerkung gesicherten künftigen Ansprüchen (vgl. hierzu Senat,
Urteil vom 31. Oktober 1980 - V ZR 95/79, NJW 1981, 446, 447). Dass der
vormerkungsgesicherte Anspruch aufschiebend bedingt war, hinderte den
Übergang der Vormerkung am 15. Mai 2017 nicht. Ein aufschiebend bedingter
Anspruch entsteht nicht erst mit Eintritt der vorgesehenen Bedingung,
sondern bereits im Zeitpunkt der Vereinbarung (näher Senat, Beschluss
vom 13. Juni 2002 - V ZB 30/01, BGHZ 151, 116, 122; BGH, Urteil vom 21.
September 1994 - VIII ZR 257/93, BGHZ 127, 129, 134) und kann daher bereits
vor Bedingungseintritt mit der Folge des Übergangs von Sicherungsrechten
gemäß § 401 BGB abgetreten werden.
C.
46 1. Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben; es ist
aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache nicht selbst
entscheiden, weil noch weitere Feststellungen zu treffend sind. Mangels
Entscheidungsreife ist die Sache daher an das Berufungsgericht
zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
47 2. Das Berufungsgericht wird
insbesondere Folgendes zu klären haben:
48 a) Offen ist, inwieweit im
Hinblick auf den vormerkungsgesicherten Anspruch im Kaufvertrag aus dem Jahr
2014 ein Abtretungsverbot nach § 399 Fall 2 BGB bestand und gegebenenfalls,
ob und wann die Erstverkäuferin die Abtretung genehmigte. Sollte die
Abtretung des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs ausgeschlossen
gewesen sein, schiede ein Erwerb der Vormerkung durch die Klägerin am 15.
Mai 2017 aus (vgl. Monath, RNotZ 2004, 359, 370). Eine später erklärte
„Genehmigung“ der Abtretung durch die Zedentin hätte, anders als die
Revision meint, keine Rückwirkung, sondern führte lediglich dazu, dass die
Abtretung im Zeitpunkt der Genehmigung wirksam würde (st. Rspr., vgl. im
Einzelnen BGH, Urteil vom 1. Februar 1978 - VIII ZR 232/75, BGHZ 70,
299, 303; Urteil vom 29. Juni 1989 - VII ZR 211/88, BGHZ 108, 172, 176; vgl.
auch Urteil vom 11. März 1997 - X ZR 146/94, NJW 1997, 3434, 3435). Insoweit
wäre dann der Zeitpunkt der „Genehmigung“ für den guten Glauben der
Klägerin entscheidend.
49 b) Zu klären ist auch, auf welcher
Grundlage der Zwischenerwerb der Streithelferin beruhte. Das
Berufungsgericht hat hierzu - von seinem rechtlichen Ansatzpunkt
folgerichtig - keine Feststellungen getroffen. Die Wirkung der
Auflassungsvormerkung könnte der Streithelferin nur zugutegekommen sein,
wenn der Zwischenerwerb in Erfüllung des abgetretenen Anspruchs erfolgte.
Inwieweit dies der Fall war, ist, insbesondere auch vor dem Hintergrund,
dass nach dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht
die Erstverkäuferin und die Streithelferin nach der Abtretung eine
Änderungsvereinbarung zum Kaufvertrag aus dem Jahr 2014 geschlossen haben
sollen, unklar.
50 c) Offen ist darüber hinaus, ob sich die
Klägerin im Zeitpunkt des Eigentumserwerbs durch die Streithelferin bereits
auf die Wirkungen der Auflassungsvormerkung berufen konnte. Die Wirkung
einer Auflassungsvormerkung, die einen aufschiebend bedingten Anspruch
sichert, kann erst bei Eintritt der Bedingung geltend gemacht werden (vgl.
BeckOGK/Assmann, BGB [1.11.2022], § 883 Rn. 182; vgl. entsprechend zum
künftigen Anspruch Senat, Urteil vom 31. Oktober 1980 - V ZR 95/79, NJW
1981, 446, 447; Urteil vom 3. Dezember 1999 - V ZR 329/98, NJW 2000, 1033).
Ob die Bedingungen des Übereignungsanspruchs aus dem Kaufvertrag zwischen
der Erstverkäuferin und der Streithelferin bereits eingetreten waren, ergibt
sich aus den Feststellungen nicht.
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