Nachbarrechtlicher Unterlassungsanspruch aus §
1004 BGB, aus § 909 BGB analog oder aus nachbarrechtlichem
Gemeinschaftsverhältnis
BGH, Urteil vom 29. Juni 2012 - V ZR
97/11
Fundstelle:
NJW-RR 2012, 1160
Amtl. Leitsatz:
a) Der Abbruch eines oberirdischen Bauwerks
(hier: Mauer), der dazu führt, dass das angrenzende Grundstück seinen Halt
verliert, kann einer Vertiefung des Grundstücks nicht gleichgesetzt werden.
b) Aus dem nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis kann nur die Pflicht
zu einer Ankündigung derartiger Abrissarbeiten hergeleitet werden, die so
rechtzeitig erfolgen muss, dass sie den Grundstücksnachbarn in die Lage
versetzt, vorher eigene Stützungsmaßnahmen zu treffen.
Zentrale Probleme:
Eine schöne Entscheidung zum
nachbarechtlichen Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB sowie zum sog.
"nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis", insbesondere zu dessen
Subsidiarität und Ausnahmecharakter. Lesen!
©sl 2012
Tatbestand:
1 Die Parteien sind Eigentümer
angrenzender Grundstücke. Das Grundstück der Klägerin liegt höher als das
des Beklagten, den Angaben der Klägerin zufolge im Mittel 1,60 m. Es wird
durch eine lange alte Mauer abgestützt, die auf dem Grundstück des Beklagten
steht. Wann und wie es zu dem Höhenunterschied der Grundstücke gekommen ist,
ob durch eine Aufschüttung des einen oder Abgrabungen auf dem anderen
Grundstück, ist streitig. Der Beklagte möchte die Mauer beseitigen.
Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Unterlassungsklage. Mit
der Widerklage will der Beklagte seinerseits feststellen lassen, dass er zu
dem Abriss berechtigt ist, ohne auf den Geländeunterschied bezogene
Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen. Ferner beantragt er, die Klägerin zu
verurteilen, eine Stützmauer auf ihrem Grundstück entlang der gemeinsamen
Grenze zu errichten, und festzustellen, dass sie die Kosten für die
Errichtung und Unterhaltung dieser Mauer sowie die ihm seit Juli 2006 für
die Sicherung der Grenze entstandenen Aufwendungen zu tragen hat.
2 Das Landgericht hat durch Teilurteil nur über die Klage entschieden und
den Beklagten antragsgemäß verurteilt, den Abriss der Mauer zu unterlassen,
ohne diese durch eine Einrichtung zu ersetzen, welche das Grundstück der
Klägerin in vergleichbarer Weise stützt. Die dagegen gerichtete Berufung des
Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Senat zugelassenen
Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, will er die Abweisung
der Klage erreichen.
Entscheidungsgründe:
I.
3 Das Berufungsgericht meint, das Landgericht habe kein unzulässiges
Teilurteil erlassen. Während die Klage die Berechtigung des Beklagten zu
einem sofortigen Abriss der Mauer zum Gegenstand habe, gehe es bei der
Widerklage darum, wer letztendlich für die bodenphysikalische Stütze des
Grundstücks der Klägerin verantwortlich sei. Der Unterlassungsanspruch sei
begründet. Er lasse sich möglicherweise aus einer analogen Anwendung von §
909 BGB herleiten, weil durch die ersatzlose Beseitigung der Mauer eine der
Vertiefung ähnliche Situation geschaffen werde. Jedenfalls ergebe er
sich aus dem nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis. Die
Pflicht des Beklagten zur Rücksichtnahme auf die Interessen der Klägerin,
deren Grundstück vor einem Wegbrechen gesichert werden müsse, verbiete es
ihm, die Mauer ersatzlos zu beseitigen, und zwar unabhängig davon, wer für
den Geländeunterschied der beiden Grundstücke und damit für die Abstützung
des Grundstücks der Klägerin verantwortlich sei. Diese Frage werde im Rahmen
der noch bei dem Landgericht anhängigen Widerklage des Beklagten zu
entscheiden sein. Selbst wenn die Widerklage Erfolg habe und die Klägerin
eine neue Mauer errichten müsse, habe der Beklagte die alte Mauer bis zu der
vollständigen Errichtung der neuen Mauer stehen zu lassen oder provisorisch
für eine anderweitige Stütze zu sorgen.
II.
4 Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung schon deshalb nicht
stand, weil das Landgericht der Klage - wie die Revision zu Recht rügt -
durch ein unzulässiges Teilurteil stattgegeben hat.
5 1. Im Ausgangspunkt zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, dass ein
Teilurteil gemäß § 301 ZPO nur dann ergehen darf, wenn keine Gefahr
widersprüchlicher Entscheidungen besteht, weil der weitere Verlauf des
Prozesses die Entscheidung unter keinen Umständen mehr berühren kann. Wird
durch das Teilurteil eine Frage beantwortet, die sich im weiteren Verfahren
über die anderen Ansprüche noch einmal stellt, ist es nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unzulässig; dabei ist die Möglichkeit
einer abweichenden Entscheidung im Instanzenzug zu berücksichtigen (vgl. nur
BGH, Urteil vom 16. August 2007 - IX ZR 63/06, BGHZ 173, 328 Rn. 18 ff., 26;
Urteil vom 26. April 1989 - IVb ZR 48/88, BGHZ 107, 236, 242;
Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 301 Rn. 7 jeweils mwN).
6 2. Danach durfte das Landgericht nicht durch Teilurteil über die Klage
entscheiden.
7 a) Das ergibt sich allerdings nicht schon aus dem ersten Antrag der
Widerklage, mit dem der Beklagte seine Berechtigung zu der ersatzlosen
Entfernung der Mauer feststellen lassen will. Dieser Antrag ist gemäß § 261
Abs. 3 Nr. 1 ZPO unzulässig. Er betrifft das kontradiktorische Gegenteil der
Klage und damit denselben Streitgegenstand (vgl. Zöller/Vollkommer, aaO, vor
§ 322 Rn. 21). Die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen begründet
das Teilurteil insoweit nicht, weil dem Gericht die sachliche Prüfung eines
unzulässigen Antrags ohnehin verwehrt ist (vgl. BGH, Urteil vom 16. August
2007 - IX ZR 63/06, BGHZ 173, 328 Rn. 26).
8 b) Das Teilurteil ist aber im Hinblick auf die weiteren Anträge des
Beklagten unzulässig. Im Falle einer abweichenden rechtlichen Beurteilung
durch die Rechtsmittelgerichte könnte es nämlich divergierende
Entscheidungen hervorrufen, und zwar hinsichtlich der Frage, ob der Beklagte
als Störer anzusehen ist. Das Landgericht hat zwar die Rechtsansicht
vertreten, für die Entscheidung über die Klage komme es - im Gegensatz zu
der Widerklage - nicht darauf an, ob der Beklagte den Höhenunterschied
verursacht habe, weil er unabhängig davon verpflichtet sei, die Beseitigung
der Mauer bis zu der Errichtung einer neuen Abstützung zu unterlassen. Dabei
musste es aber die Möglichkeit einbeziehen, dass Gerichte höherer Instanz
diese Auffassung nicht teilen und die Verursachung des Höhenunterschieds
auch für die Entscheidung über den Unterlassungsantrag als erheblich ansehen
würden.
III.
9 Die Sache ist daher unter Aufhebung des Urteils an das Berufungsgericht
zurückzuverweisen; eine Zurückverweisung an das Landgericht (vgl. BGH,
Urteil vom 4. November 2002 - II ZR 287/01, BGHR 2003, 284 f.) kommt nicht
in Betracht, weil das Landgericht am 25. Januar 2011 ein Grund- und
Teilurteil über die Widerklage erlassen hat.
10 Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
11 1. Zu prüfen ist ein Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1
Satz 1 BGB in Verbindung mit den nachbarrechtlichen Sondervorschriften.
Der Eigentümer darf mit seinem Grundstück nach Belieben verfahren,
auch wenn dies nachteilige Auswirkungen auf das Nachbargrundstück hat,
solange ihm das Nachbarrecht seine Handlung nicht verbietet (Senat, Urteil
vom 12. November 1999 - V ZR 229/98, NJW-RR 2000, 537; Dehner, Nachbarrecht,
7. Aufl., B § 20 I 1, insbes. Fn. 2). Ein solches Verbot kann sich
nur aus § 909 BGB ergeben.
12 Ob die Voraussetzungen dieser Norm vorliegen, lässt sich - wie auch das
Berufungsgericht erkennt - auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen
nicht beurteilen, weil nicht feststeht, ob der Beklagte den Höhenunterschied
verursacht hat. Gemäß § 909 BGB darf ein Grundstück nicht in der
Weise vertieft werden, dass der Boden des Nachbargrundstücks die
erforderliche Stütze verliert, es sei denn, dass für eine genügende
anderweitige Befestigung gesorgt ist; der Anspruch auf Unterlassung einer
verbotswidrigen Vertiefung richtet sich unter anderem gegen den Eigentümer
als Störer (vgl. Senat, Urteil vom 25. Mai 1984 - V ZR 199/82, BGHZ
91, 282, 285). Die Entfernung der Stützmauer selbst stellt keine
Vertiefung im Sinne von § 909 BGB dar; denn eine solche setzt - bezogen auf
das Grundstück des Beklagten - eine Senkung des Bodenniveaus voraus und
umfasst nicht die Entfernung oberirdischer Gebäudeteile (vgl.
Senat, Urteil vom 19. September 1979 - V ZR 22/78, NJW 1980, 224 f.; BGH,
Urteil vom 27. März 1962 - VI ZR 137/61, VersR 1962, 572, 573; RGZ 70, 200,
206; Staudinger/Roth, BGB [2009] § 909 Rn. 8).
13 Sollten die Rechtsvorgänger des Beklagten die Mauer - wie es die
Klägerin behauptet - nach einer von ihnen vorgenommenen Vertiefung ihres
Grundstücks zum Zwecke der Befestigung errichtet haben, müsste der Beklagte
das Grundstück der Klägerin gemäß § 909 BGB auch weiterhin abstützen und
hätte den ersatzlosen Abriss zu unterlassen. Hat dagegen die Klägerin - dem
Vortrag des Beklagten entsprechend - ihr Grundstück aufgeschüttet, oder ist
nicht feststellbar, worauf der Höhenunterschied beruht, scheidet der
Anspruch aus.
14 2. Ein Unterlassungsanspruch lässt sich auch nicht aus einer
analogen Anwendung von § 909 BGB herleiten. Die Entfernung der Mauer ist
nicht - wie es das Berufungsgericht erwägt - einer Vertiefung
gleichzusetzen.
15 a) Allerdings wird mit Blick auf die als erwünscht angesehene
Einbeziehung von Grundstückserhöhungen in den Schutzbereich des § 909 BGB
vertreten, die Norm sei nicht nur auf Vertiefungen anwendbar. Vielmehr
genüge auch ohne Senkung des Bodenniveaus jede Einwirkung auf ein
Grundstück, die zur Folge habe, dass der Boden des Nachbargrundstücks in der
Senkrechten den Halt verliere oder dass dort die Festigkeit der unteren
Bodenschichten in ihrem waagerechten Verlauf beeinträchtigt werde. Die ratio
legis der Norm sei in dem Stützverlust des Nachbargrundstücks begründet und
nicht in der Senkung der Erdoberfläche des Baugrundstücks (MünchKommBGB/Säcker,
5. Aufl., § 909 Rn. 7 u. 10).
16 b) Dem kann nicht gefolgt werden. § 909 BGB regelt einen klar
umschriebenen Sonderfall. Ohnehin besteht für Erhöhungen eine planwidrige
Regelungslücke schon dann nicht, wenn - wie hier (§ 20 Berliner
Nachbarrechtsgesetz) - in den Nachbargesetzen der Länder Regelungen dazu
enthalten sind (BGH, Urteil vom 20. Mai 1976 - III ZR 103/74, NJW 1976,
1840, 1841; Urteil vom 11. Oktober 1973 - III ZR 159/71, NJW 1974, 53, 54;
RGZ 155, 154, 160; Staudinger/Roth [2009] § 909 Rn. 10; Soergel/Baur, 13.
Aufl., § 909
Rn. 5; RGRK/Augustin, BGB, 12. Aufl., § 909 Rn. 24; Dehner, NZM 2005, 172,
173). Im Übrigen fehlt jeder Anlass für eine Ausdehnung von § 909 BGB, die
allgemein auf eine Senkung des Bodenniveaus verzichtete und die Vorschrift
damit ihrer Konturen beraubte.
17 Insbesondere die Einbeziehung des Abbruchs von oberirdischen
Bauwerken ist nicht sachgerecht. Ein Grundstückseigentümer muss es nämlich
nicht hinnehmen, dass eine auf seinem Grundstück stehende Mauer von dem
Nachbarn als Abstützung für dessen Grundstücksaufschüttung zweckentfremdet
wird (vgl. BGH, Urteil vom 20. Mai 1976 - III ZR 103/74, NJW 1976,
1840, 1841); er darf die Mauer auch dann abreißen, wenn das
angrenzende Grundstück dadurch seinen Halt verliert. Es ist Sache des
Aufschüttenden, die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu ergreifen.
Die Nachbarrechtsgesetze der Länder sehen dies zum Teil ausdrücklich vor.
Gemäß § 20 des Berliner Nachbarrechtsgesetzes darf der Boden über die
Oberfläche des Nachbargrundstücks hinaus nur erhöht werden, wenn solche
Vorkehrungen getroffen und unterhalten werden, dass eine Schädigung des
Nachbargrundstücks insbesondere durch Absturz, Abschwemmung oder Pressung
des Bodens ausgeschlossen ist. Zu derartigen Schutzmaßnahmen zählen
typischerweise Stützmauern, die der Aufschüttende auf seinem eigenen
Grundstück zu errichten hat (BGH Urteil vom 20. Mai 1976 - III ZR 103/74,
NJW 1976, 1840, 1841; Dehner, Nachbarrecht, 7. Aufl., B § 20 Fn. 78a).
18 An einer planwidrigen Regelungslücke fehlt es auch dann, wenn die
Verantwortlichkeit für die Höhenunterschiede nicht feststellbar ist.
Aus § 909 BGB ergibt sich nicht, dass der Eigentümer eines tieferliegenden
Grundstücks das angrenzende höherliegende Grundstück abzustützen hat;
richtig ist das Gegenteil. Die Abstützung ist Sache des jeweiligen
Grundstückseigentümers, wenn der Nachbar den Stützverlust nicht durch eine
Vertiefung verursacht hat.
19 3. Schließlich lässt sich der Unterlassungsanspruch nicht - wie
es das Berufungsgericht meint - aus dem nachbarrechtlichen
Gemeinschaftsverhältnis herleiten.
20 a) Die Rechte und Pflichten von Grundstücksnachbarn haben nach
ständiger Rechtsprechung des Senats insbesondere durch die Vorschriften der
§§ 905 ff. BGB und die Bestimmungen der Nachbarrechtsgesetze der Länder eine
ins Einzelne gehende Sonderregelung erfahren. Zwar ist auch auf sie der
allgemeine Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) anzuwenden; daraus
folgt für die Nachbarn eine Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme, deren
Auswirkungen auf den konkreten Fall unter dem Begriff des nachbarlichen
Gemeinschaftsverhältnisses zusammengefasst werden. Eine daraus folgende
selbständige Verpflichtung ist aber mit Rücksicht auf die nachbarrechtlichen
Sonderregelungen eine Ausnahme und kann nur dann zur Anwendung kommen, wenn
ein über die gesetzliche Regelung hinausgehender billiger Ausgleich der
widerstreitenden Interessen dringend geboten erscheint. Nur unter diesen
Voraussetzungen kann die Ausübung gewisser aus dem Eigentum fließender
Rechte ganz oder teilweise unzulässig werden. Das Rechtsinstitut darf
insbesondere nicht dazu dienen, die nachbarrechtlichen Regelungen in ihr
Gegenteil zu verkehren (siehe nur Senatsurteile vom 21. Oktober
1983 - V ZR 166/82, BGHZ 88, 344, 351 f. und vom 31. Januar 2003 - V ZR
143/02, NJW 2003, 1392 mwN).
21 b) Ein Ausnahmefall, der eine Unterlassungsverpflichtung rechtfertigen
könnte, wird allein durch die „faktische Stützungsfunktion" der Mauer nicht
begründet. Das Berufungsgericht hat sich von der Vorstellung leiten lassen,
die Klage betreffe - einem Ersuchen um einstweiligen Rechtsschutz
vergleichbar -nur die Berechtigung des Beklagten zu einem sofortigen
ersatzlosen Abriss, während die Entscheidung über die endgültige
Verpflichtung zu der Errichtung und Unterhaltung einer Abstützung im Rahmen
der Widerklage zu erfolgen habe. Dabei hat es offenbar nicht bedacht, dass
es dem Beklagten eine zeitlich unbeschränkte und verursacherunabhängige
Pflicht zur Absicherung des Grundstücks der Klägerin auferlegt, deren
Beendigung davon abhängig ist, dass er das Verfahren der Widerklage weiter
betreibt; er soll sogar noch während der Vollstreckung eines obsiegenden
Urteils über die Widerklage darauf achten müssen, dass der Abriss seiner
Mauer erst nach der Errichtung der neuen Abstützung erfolgt. Das verkehrt
die gesetzliche Zuordnung von nachbarlichen Rechten und Pflichten in ihr
Gegenteil.
22 c) Aus dem nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis kann nur
die Pflicht zu einer Ankündigung derartiger Abrissarbeiten hergeleitet
werden, die so rechtzeitig erfolgen muss, dass sie den Grundstücksnachbarn
in die Lage versetzt, vorher eigene Stützungsmaßnahmen zu treffen;
nur in diesem eingeschränkten Rahmen kann sich eine Unterlassungspflicht
ergeben.
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