Reisevertrag als Vertrag
zugunsten Dritter in Bezug auf Mitreisende; Geltendmachung von (Sekundär-)Ansprüchen
durch den Versprechensempfänger (§ 335 BGB); Rügefrist des § 651g I BGB;
Rüge als geschäftsähnliche Handlung: Analoge Anwendung der Regelungen über
Willenserklärung; Vertretung ohne Vertretungsmacht bei einseitigen
Rechtsgeschäften (§ 180 BGB); Rückwirkung der Genehmigung (§ 184 BGB);
Voraussetzungen einer konkludenten Genehmigung
BGH, Urteil vom 26. Mai
2010 - Xa ZR 124/09
Fundstelle:
NJW 2010, 2950 m. Anm. Tonner
Amtl. Leitsatz:
Die Genehmigung einer durch den
vollmachtlosen Vertreter rechtzeitig vorgenommenen Anspruchsanmeldung nach §
651g Abs. 1 BGB kann auch nach Ablauf der Ausschlussfrist erfolgen.
Zentrale Probleme:
Eine Entscheidung, die über das Reiserecht hinaus (es geht
um die Ausschlußfrist zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen) von
besonderem Interesse für die Ausbildung ist, weil sie zentrale Fragen des
allgemeinen Teils (geschäftsähnliche Handlungen, Stellvertretung) und des
allgemeinen Schuldrechts (eigenes Forderungsrecht des Versprechensempfängers
auf Leistung an den Dritten beim Vertrag zug. Dritter gem. § 335 BGB, das
sich auch auf Sekundäransprüche, d.h. Schadensersatzansprüche bezieht) zum
Gegenstand hat. S. insbesondere die fett markierten Passagen.
©sl 2010
Tatbestand:
1 Der Kläger buchte bei der Beklagten für seine Ehefrau und
für sich eine Donaukreuzfahrt in der Zeit vom 30. Mai bis 16. Juni 2008 zum
Preis von 2.273,-- € pro Person.
2 Mit Schreiben vom 9. Mai 2008 sagte die Beklagte die Reise ab und bot eine
Umbuchung auf das Jahr 2009 oder wahlweise die Stornierung der Reise an. Der
Kläger entschied sich für die Stornierung und beanspruchte mit Schreiben vom
17. Mai 2008 die Rückzahlung des Reisepreises, Erstattung der Kosten für
Bahnfahrkarten nach Wien und eine angemessene Entschädigung wegen nutzlos
aufgewendeter Urlaubszeit.
3 Mit Schreiben vom 28. Mai 2008 verlangte der Kläger nochmals unter anderem
Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit, die "ihm als Rentner
und seiner Ehefrau als Hausfrau" zustehe. Nach Einreichung der Klageschrift
vom 28. August 2008 trat die Ehefrau des Klägers in einer von beiden
Eheleuten unterzeichneten Abtretungsvereinbarung vom 23. Oktober 2008 ihren
Anspruch aus dem Reisevertrag auf Schadensersatz wegen vergeblich
aufgewendeter Urlaubszeit gemäß § 651f BGB an den Kläger ab. In dieser
Vereinbarung heißt es:
"Die Unterzeichner bestätigen hiermit, dass diese förmliche
Abtretungsvereinbarung zu dem Zweck erfolgt, eine zwischen uns bereits vor
dem 28.8.2008 inhaltlich gleichlautende getroffene mündliche
Abtretungsvereinbarung in Schriftform zu fassen."
4 Die Beklagte zahlte den Reisepreis zurück sowie die Kosten für die
Bahnfahrkarten und eine Entschädigung in Höhe von 50% des Reisepreises für
eine Person (1.136,50 €). Mit seiner Klage hat der Kläger die Zahlung
weiterer 1.246,50 € nebst Zinsen und Anwaltskosten verlangt.
5 Das Amtsgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 1.186,50 € nebst Zinsen
und Anwaltskosten verurteilt.
6 Die Berufung, mit der sich die Beklagte gegen die Verurteilung zur
Entschädigung in Höhe von 1.136,50 € gewandt hat, ist ohne Erfolg geblieben.
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte
insoweit weiterhin die Abweisung der Klage.
8 Der Kläger tritt dem Rechtsmittel entgegen.
Entscheidungsgründe:
9 Die zulässige Revision ist nicht begründet.
10 I. Das Berufungsgericht hat dem Amtsgericht folgend einen Anspruch des
Klägers - aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau - auf Zahlung einer
Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe von 50% des
auf die Ehefrau des Klägers entfallenden Reisepreises für begründet
gehalten. Dies lässt keinen Rechtsfehler erkennen (BGHZ 161, 389, 399) und
wird auch von der Revision nicht beanstandet.
11 II. Das Berufungsgericht hat ferner angenommen, der Anspruch sei nicht
nach § 651g Abs. 1 BGB mangels rechtzeitiger Geltendmachung ausgeschlossen.
Die Anspruchsanmeldung sei durch das Schreiben des Klägers vom 28. Mai 2008
erfolgt. Zwar sei der Anspruch auf Entschädigung in Geld höchstpersönlicher
Natur und stehe daher nur dem jeweiligen geschädigten (Mit-)Reisenden zu.
Gleichwohl sei unschädlich, dass der Kläger zum Zeitpunkt der
Anspruchsanmeldung möglicherweise noch nicht von seiner Ehefrau
bevollmächtigt gewesen sei. Der Vorlage einer Vollmacht habe es nach § 651g
Abs. 1 Satz 2 BGB nicht bedurft. In der Abtretungsvereinbarung habe die
Ehefrau des Klägers deutlich gemacht, dass sie ihren Entschädigungsanspruch
weiterverfolgen wolle. Damit habe sie die zunächst ohne Vollmacht erfolgte
Anmeldung ihrer Ansprüche durch ihren Ehemann genehmigt. Es sei nicht
erforderlich, dass die Genehmigung innerhalb der Monatsfrist des § 651g Abs.
1 BGB erfolge. Deshalb bedürfe es keiner weiteren Sachaufklärung dazu, ob
und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt vor dem 28. August 2008 eine
Abtretungsvereinbarung bereits mündlich getroffen worden sei und ob die
Ehefrau des Klägers im Zeitpunkt seines Schreibens vom 28. Mai 2008 von der
Anmeldung Kenntnis gehabt habe.
12 III. Dies hält revisionsrechtlicher Prüfung im Ergebnis stand.
13 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, bei dem Anspruch auf angemessene
Entschädigung in Geld handele es sich um einen höchstpersönlichen Anspruch
des jeweiligen (Mit-)Reisenden, der von dem Reisenden im Sinne des § 651a
Abs. 1 BGB (d.h. dem Vertragspartner des Reiseveranstalters) nur aufgrund
einer Abtretung geltend gemacht werden könne. Das Berufungsgericht beruft
sich dafür auf das Oberlandesgericht Düsseldorf, das diese Auffassung
vertritt (OLG Düsseldorf NJW-RR 1988, 636, 637; RRa 2003, 211, 212; ebenso
MünchKomm.BGB/Tonner, 5. Aufl. § 651g Rdn. 31; Führich, Reiserecht, 5. Aufl.
Rdn. 635; Kaufmann, MDR 2002, 1036, 1039). Allerdings ist die in diesem
Zusammenhang zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 77, 116,
124) für die Frage der Forderungsberechtigung des Reisenden unergiebig; in
einem späteren Urteil vom 15. Juni 1989 ist der VII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs jedoch davon ausgegangen, dass der Anspruch wegen nutzlos
aufgewendeter Urlaubszeit nur von dem jeweils Geschädigten geltend gemacht
werden kann (BGHZ 108, 52, 56).
14 Der Senat neigt demgegenüber zu der Auffassung, dass dem Kläger
unabhängig von der Abtretung ein eigener Anspruch auf Zahlung der
Entschädigung nach § 651f Abs. 2 BGB an seine Ehefrau zustand. Bucht der
Reisende - wie im Streitfall - eine Reise für sich und weitere Mitreisende,
so handelt es sich, soweit Reiseleistungen gegenüber den Mitreisenden
erbracht werden sollen, im Zweifel um einen Vertrag zugunsten Dritter. Die
Mitreisenden sollen einen eigenen Anspruch auf die ihnen gegenüber zu
erbringenden Reiseleistungen haben. In einem solchen Fall steht, sofern
nicht ein anderer Wille der Vertragschließenden anzunehmen ist, nach § 335
BGB auch dem Versprechensempfänger, d.h. dem Reisenden im Sinne des § 651a
Abs. 1 BGB, ein Anspruch auf Leistung an den Dritten zu.
15 Dieses Forderungsrecht besteht grundsätzlich nicht nur hinsichtlich
der Primärleistung, sondern auch für Sekundäransprüche, insbesondere
Schadensersatzansprüche (BGH, Urt. v. 15.1.1974 - X ZR 36/71, NJW 1974,
502; MünchKomm.BGB/Gottwald, 5. Aufl., § 335 Rdn. 4; Palandt/Grüneberg, BGB,
69. Aufl., § 335 Rdn. 2). Ausgeschlossen könnte ein Anspruch des Reisenden
auf Entschädigungszahlung an die Mitreisenden daher nur unter dem
Gesichtspunkt sein, dass es sich um einen höchstpersönlichen Anspruch
handele. Dass mit der Entschädigung in Geld der immaterielle Schaden,
insbesondere die entgangene Urlaubsfreude, ausgeglichen werden soll (BGHZ
161, 389, 397) zwingt jedoch nicht dazu, den Anspruch als höchstpersönlich
anzusehen, zumal der Bundesgerichtshof ausdrücklich die Anknüpfung der
Anspruchshöhe an den Reisepreis als taugliches Bemessungskriterium gebilligt
hat (BGHZ 161, 389, 398 f.). Es handelt sich um eine besondere Ausprägung
des Schadensersatzanspruchs wegen Nichterfüllung, der dafür zugebilligt
wird, dass der mit der Reise in einem weiteren Sinne angestrebte "Erfolg"
nicht eingetreten ist.
16 2. Dies kann indessen hier dahin stehen, weil das Berufungsgericht zu
Recht angenommen hat, dass die Ausschlussfrist des § 651g Abs. 1 BGB im
Streitfall dadurch gewahrt worden ist, dass der Kläger innerhalb dieser
Frist die Ansprüche seiner Ehefrau als Vertreter ohne Vertretungsmacht
geltend gemacht hat.
17 Gemäß § 651g Abs. 1 BGB hat der Reisende Ansprüche nach den §§ 651c
bis 651f BGB innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen
Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Sinn
und Zweck der Ausschlussfrist ist es, dem Reiseveranstalter Gewissheit
darüber zu verschaffen, ob und in welchem Umfang Gewährleistungsansprüche
auf ihn zukommen, damit er unverzüglich die notwendigen
Beweissicherungsmaßnahmen treffen, etwaige Regressansprüche gegen seine
Leistungsträger geltend machen und gegebenenfalls seinen Versicherer
benachrichtigen kann (BGHZ 90, 363, 367, 369; 97, 255, 262; 102, 80, 86;
145, 343, 349; BGH, Urt. v. 11.1.2005 - X ZR 163/02, NJW 2005, 1420; v.
9.6.2009 - Xa ZR 99/06, NJW 2009, 2811 Tz. 16). Die Geltendmachung ist
eine geschäftsähnliche Handlung, auf die die Vorschriften über die
Willenserklärung entsprechend anwendbar sind, auch diejenigen über die
Stellvertretung (BGHZ 47, 352, 357; 145, 343, 346 ff.).
18 Das Berufungsgericht hat dazu festgestellt, dass der Kläger den Anspruch
seiner Ehefrau mit Schreiben vom 28. Mai 2008 geltend gemacht hat. Es hat
offengelassen, ob der Kläger zu diesem Zeitpunkt möglicherweise nicht
bevollmächtigt gewesen sei. Im Revisionsverfahren ist daher vom Fehlen der
Vollmacht auszugehen. Dies führt zur Anwendung der §§ 177 ff. BGB.
19 Danach war, was das Berufungsgericht allerdings nicht erörtert hat,
die Anspruchsanmeldung nicht nach § 180 Satz 1 BGB unwirksam. Nach dieser
Vorschrift ist bei einem einseitigen Rechtsgeschäft Vertretung ohne
Vertretungsmacht grundsätzlich unzulässig. Es kann dahinstehen, ob die
Vorschrift auf die Anspruchsanmeldung nach § 651g BGB anzuwenden ist. Denn
hat derjenige, welchem gegenüber ein solches Rechtsgeschäft vorzunehmen war,
die von dem Vertreter behauptete Vertretungsmacht bei der Vornahme des
Rechtsgeschäfts nicht beanstandet, finden nach § 180 Satz 2 BGB die
Vorschriften über Verträge entsprechende Anwendung. In dem Schreiben vom
28. Mai 2008 hat der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts
auch Ansprüche seiner Ehefrau geltend gemacht hat. Darin liegt zugleich
die Behauptung der hierfür erforderlichen Vertretungsmacht, die die Beklagte
nicht beanstandet hat. Denn im Auftreten als (gewillkürter) Vertreter, das
sich aus der Geltendmachung fremder Ansprüche ergibt, liegt regelmäßig die
stillschweigende Behauptung einer rechtsgeschäftlichen Vollmacht (Erman/Palm,
BGB, 12. Aufl., § 180 Rdn. 6; PWW/Frensch, BGB, 4. Auflage, § 180 Rdn. 2;
Staudinger/ Schilken BGB, Bearb. 2009, § 180 Rdn. 6).
20 Die Wirksamkeit der Erklärung des Klägers hing somit nach § 177 Abs. 1
BGB von der Genehmigung der vertretenen Ehefrau ab.
21 3. Die Genehmigung muss, wie das Berufungsgericht gleichfalls
zutreffend angenommen hat, nicht innerhalb der Frist des § 651g Abs. 1 BGB
erfolgen.
22 Nach § 184 Abs. 1 BGB wirkt die Genehmigung auf den Zeitpunkt der
Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.
Eine solche anderweitige Bestimmung kann sich ausdrücklich aus dem Gesetz,
aber auch aus dem Zweck der gesetzlichen Vorschrift ergeben, die die zu
genehmigende Handlung an eine Frist bindet (Erman/Palm, aaO, § 184 Rdn.
8; Palandt/Ellenberger, BGB, 69. Aufl., § 184 Rdn. 2; PWW/Frensch, aaO, §
184 Rdn. 5). Danach ist bei der Ausschlussfrist des § 651g BGB eine
Genehmigung nach Fristablauf nicht ausgeschlossen.
23 Das Gesetz stellt an die Anmeldung keine strengen Anforderungen. Die
Erklärung ist nicht an eine Form gebunden. Vor allem ist die Vorlage einer
Vollmacht nicht erforderlich (§ 651g Abs. 1 Satz 2). Letzteres bezweckt den
Schutz des Verbrauchers. Er soll möglichst einfach und unproblematisch
seiner Obliegenheit nach § 651g Abs. 1 BGB nachkommen können. Satz 2 des §
651g Abs. 1 BGB ist auf Vorschlag des Bundesrats in das Gesetz eingefügt
worden. Nach der Begründung dieses Vorschlags ist es im Interesse des
Verbraucherschutzes angemessen und im Sinne des mit dem Reisevertragsrecht
verfolgten Interessenausgleichs geboten, dass nicht schon das bloße Fehlen
der Vollmachtsurkunde im Original bei sonst fristgerechter Anmeldung zum
Rechtsverlust führt (BT-Drucks. 14/5944, S. 19). Der Gesetzgeber hat damit
in Kauf genommen, dass der Reiseveranstalter innerhalb der gesetzlichen
Frist nicht sicher feststellen kann, ob der Vertreter tatsächlich mit
Vertretungsmacht handelt. Dieser Wertung des Gesetzgebers würde es
zuwiderlaufen, wenn zwar nicht die Vorlage einer Vollmacht verlangt werden
könnte, wohl aber die Genehmigung im Falle der vollmachtlosen Vertretung
innerhalb der Ausschlussfrist erfolgen müsste.
24 Dem steht das Interesse des Reiseveranstalters nicht entgegen. Er
erhält durch die Geltendmachung Kenntnis von möglicherweise auf ihn
zukommenden Ersatzansprüchen und kann die erforderlichen Maßnahmen treffen.
Ob diese Ansprüche tatsächlich verfolgt werden, steht - wenn solche
rechtzeitig angemeldet worden sind - in keinem Fall sicher fest, solange
diese Ansprüche nicht verjährt sind. Soweit die Revision ausführt, es
gehe nicht an, eine nachträgliche Genehmigung ohne zeitliche Schranke
zuzulassen, ist auf die Vorschrift des § 177 Abs. 2 Satz 2 BGB zu verweisen,
die dem Reiseveranstalter im Zweifelsfall selbst dann eine Klärung
ermöglicht, wenn § 180 Satz 1 BGB nicht anwendbar sein sollte.
25 4. Das Berufungsgericht hat die Abtretungserklärung der Ehefrau des
Klägers vom 23. Oktober 2008 dahin ausgelegt, dass sie mit dieser Erklärung
zugleich die durch den Kläger am 28. Mai 2008 erklärte Anspruchsanmeldung
genehmigt habe. Das Berufungsgericht hat dies daraus entnommen, dass in der
Erklärung der Wille der Ehefrau des Klägers zum Ausdruck komme, ihren
Entschädigungsanspruch weiterzuverfolgen.
26 Dies rügt die Revision als rechtsfehlerhaft. Die Genehmigung schwebend
unwirksamer Geschäfte durch schlüssiges Verhalten setze voraus, dass der
Genehmigende die Unwirksamkeit der Erklärung des Vertreters kenne oder
zumindest mit ihr rechne und dass in seinem Verhalten der Ausdruck des
Willens zu sehen sei, das bisher als unverbindlich angesehene Geschäft
verbindlich zu machen. Eine solche Kenntnis und einen solchen Willen der
Ehefrau des Klägers habe das Berufungsgericht nicht festgestellt. Es sei
dazu auch nichts vorgetragen; die Prozessgeschichte spreche vielmehr für das
Gegenteil.
27 Damit hat die Revision im Ergebnis keinen Erfolg.
28 Nachdem die Ehefrau des Klägers diesem ihre Ansprüche abgetreten hatte,
war ihre Genehmigung nicht - mehr - erforderlich und, da sie sachlich nicht
mehr berechtigt war, über die Forderung zu verfügen, auch rechtlich nicht
möglich. Darauf, ob sie diese durch die Abtretung schlüssig erklärt hat,
kommt es demnach nicht an. Eine Genehmigung seines eigenen früheren
Verhaltens durch den Kläger selbst wäre reine Förmelei; im Übrigen hat der
Kläger sie durch die prozessuale Durchsetzung der Ansprüche zum Ausdruck
gebracht.
29 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. |