Einwilligungserfordernis des Ehegatten bei
Verfügung über das Vermögen im Ganzen (§ 1365 BGB): Einzeltheorie;
dingliches Wohnrecht als verbleibendes Vermögen, Grundbuchberichtigung (§
894 BGB)
BGH, Urteil vom 16. Januar 2013 - XII
ZR 141/10 - OLG Karlsruhe
Fundstelle:
noch nicht bekannt
für BGHZ vorgesehen
Amtl. Leitsatz:
Bei der Beurteilung, ob die
Übertragung eines Grundstücks durch einen Ehegatten sein Vermögen im Ganzen
betrifft, ist ein von ihm vorbehaltenes dingliches Wohnungsrecht als ihm
verbliebenes Vermögen zu berücksichtigen.
Zentrale Probleme:
Es geht um die Einschränkung der Verfügungsbefugnis
eines Ehegatten über sein Vermögen im Ganzen nach § 1365 BGB. Diese Regelung
setzt voraus, dass die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der
Zugewinngemeinschaft leben. Nach der sog. "Einzeltheorie" gilt die
Vorschrift auch dann, wenn nur über einen einzelnen Vermögensgegenstand
verfügt wird, der aber im Wesentlichen das gesamte Vermögen des Verfügenden
darstellt und dies oder zumindest die dies begründenden tatsächlichen
Umstände dem Erwerber bekannt sind. Hier geht es nun um die bislang
streitige Frage, ob bei der Verfügung über ein Grundstück ein dem Veräußerer
eingeräumtes dingliches Wohnrecht als verbleibendes Vermögen zu
berücksichtigen ist. Der Senat bejaht dies. Die Problematik gehört zu den
Bereichen des Familienrechts, die sich auch in der Ersten Juristischen
Staatsprüfung, bei welcher rein familienrechtliche Klausuren eher die
Ausnahme sind, als "Einstieg" etwa für eine sachenrechtliche Klausur eignen.
So stellte sich auch hier die Problematik im Zusammenhang mit der
Geltendmachung eines Grundbuchberichtigungsanspruchs aus § 894 BGB.
©sl 2013
Tatbestand:
1 Der Kläger begehrt nach
einer Grundstücksübertragung durch seine Ehefrau die Berichtigung des
Grundbuchs. Der Kläger ist mit der Mutter der Beklagten (im
Folgenden: Ehefrau) seit dem 1. Oktober 1999 verheiratet. Für die Ehefrau
ist es die dritte Ehe. Die Ehegatten leben im gesetzlichen Güterstand der
Zugewinngemeinschaft. Die Beklagte entstammt wie ihr Bruder der ersten Ehe
der Ehefrau.
2 Die Ehefrau war Alleineigentümerin eines Hausgrundstücks. Im Frühjahr 1999
veräußerte sie das hälftige Miteigentum an ihren Sohn, den Bruder der
Beklagten. Den ihr noch verbliebenen Miteigentumsanteil sowie weitere
Grundstücke (landwirtschaftliche Flächen) übertrug sie mit notariellem
Vertrag vom 23. April 2002 auf die Beklagte und deren Bruder zu gleichen
Teilen. Die Beklagte und ihr Bruder übernahmen die eingetragenen
Belastungen. Im Vertrag versicherte die Ehefrau, dass die Übertragung keine
Verfügung im Sinne von § 1365 BGB darstelle, so dass eine
Ehegattenzustimmung nicht veranlasst sei.
Die Beklagte und ihr Bruder räumten der Ehefrau an dem
Hausgrundstück bezogen auf die Räume einer Untergeschosswohnung ein
dingliches Wohnungsrecht ein.
3 Der Kläger, der der Veräußerung gegenüber dem Notariat bereits im
Mai 2002 widersprochen hatte, berief sich auf die Unwirksamkeit der
Übertragungen wegen Verfügung über das Vermögen im Ganzen nach § 1365 BGB.
Im Jahr 2006 forderte die Ehefrau die Beklagte und deren Bruder
auf, der Grundbuchberichtigung wegen Unwirksamkeit der Eigentumsübertragung
zuzustimmen. Der Bruder willigte in die Grundbuchberichtigung ein. Die
Beklagte lehnte dies
ab.
4 Das Amtsgericht hat die auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung
gerichtete Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die dagegen
eingelegte Berufung des Klägers zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die -
zugelassene - Revision des Klägers.
Entscheidungsgründe:
5 Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
6 Nach Auffassung des Berufungsgerichts verfügte die Ehefrau nicht
über ihr Vermögen im Ganzen im Sinne von § 1365 Abs. 1 BGB.
Nach der herrschenden Einzeltheorie liege zwar auch dann ein
Gesamtvermögensgeschäft vor, wenn sich der Vertrag auf die Veräußerung eines
einzelnen Vermögensgegenstandes beziehe, sofern das Objekt der Veräußerung
im Wesentlichen das ganze Vermögen des Ehegatten ausmache und der
Vertragspartner dies wisse oder zumindest die Verhältnisse kenne, aus denen
sich dieses ergebe. Eine Verfügung über das gesamte Vermögen liege
auch dann vor, wenn dem Ehegatten noch Vermögensgegenstände von
untergeordneter Bedeutung oder verhältnismäßig geringem Wert verblieben. Von
einer Vermögensübertragung im Ganzen sei auszugehen, wenn der verfügende
Ehegatte 85 % seines Vermögens oder mehr aus der Hand gebe. Das sei hier
nicht der Fall, weil der Ehefrau ohne Rücksicht auf weitere und dem Wert
nach streitige Vermögensgegenstände wegen des ihr eingeräumten lebenslangen
Wohnungsrechts ein Restvermögen von mehr als 15 % verblieben sei.
7 Das Wohnungsrecht sei bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise
ebenso wie ein bereits bei Abschluss des Vertrages auf dem Grundstück
lastendes dingliches Recht im Rahmen des Gesamtvermögensvergleichs zu
berücksichtigen. Die Grundstücksübertragung und die hier im Gegenzug
vorgenommene Belastung mit einem Wohnungsrecht stellten einen einheitlichen
Vorgang dar. Der Vermögenswert ergebe sich aus dem Nutzungswert und bemesse
sich nach der Lebenserwartung des Berechtigten. Das dazu eingeholte
Sachverständigengutachten habe einen Wert von 44.000 € ergeben. Auch wenn
dem Wohnungsrecht wegen seiner Unveräußerlichkeit eine andere Wertigkeit
zukomme als einem veräußerlichen Gegenstand, ändere dies nichts an der
Werthaltigkeit als solcher. Dass das Wohnungsrecht personenbezogen sei,
könne nicht dazu führen, es im Rahmen des § 1365 Abs. 1 BGB als
Vermögensfaktor außer Acht zu lassen. Aus der Vorschrift ergebe sich, dass
der nicht verfügende Ehegatte nicht allgemein vor Verfügungen des anderen
Ehegatten geschützt sei. Dieser könne vielmehr bis zur Grenze von 85 % über
sein Vermögen frei und ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verfügen. Da
die Ehefrau bei einem Verhältnis des ihr verbliebenen Vermögenswertes zu dem
veräußerten Wert von 44.000 € zu 244.100 € hier über weniger als 85 % ihres
Vermögens verfügt habe, sei die Verfügung nicht zustimmungspflichtig
gewesen.
II.
8 Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.
9 Der Kläger kann sich nicht auf eine Unwirksamkeit der
Eigentumsübertragung nach §§ 1365 Abs. 1 Satz 2, 1366 Abs. 4, 1368 BGB
berufen.
10 1. Die Vorschrift des § 1365 BGB greift nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allerdings nicht nur dann ein, wenn
das Geschäft auf die Übertragung des gesamten Vermögens als solches
gerichtet ist, sondern auch, wenn ein einzelner Vermögensgegenstand
veräußert wird, der im Wesentlichen das ganze Vermögen des Veräußerers
darstellt, und wenn der Vertragspartner dies weiß oder zumindest die
Verhältnisse kennt, aus denen sich dies ergibt (Senatsurteil BGHZ
77, 293, 295 = FamRZ 1980, 765; BGHZ 35, 135, 143 = FamRZ 1961, 302 und BGHZ
43, 174, 177 = FamRZ 1965, 258).
11 Eine Verfügung über das Vermögen im Ganzen kann dann vorliegen,
wenn der Ehegatte - bei kleineren Vermögen - mit einem oder mehreren
Einzelgegenständen mehr als 85 % seines Vermögens überträgt
(Senatsurteil BGHZ 77, 293, 299 = FamRZ 1980, 765, 767; zu größeren Vermögen
vgl. Senatsurteil vom 13. März 1991 - XII ZR 79/90 - FamRZ 1991, 669). Das
Berufungsgericht hat unterstellt, dass die übertragenen Werte - vor
Berücksichtigung des Wohnungsrechts - mehr als 85 % des ursprünglichen
Vermögens der Ehefrau ausmachten.
12 2. Ob bei der Veräußerung eines Grundstücks ein dem Veräußerer im
Zuge der Eigentumsübertragung eingeräumtes Wohnungsrecht als diesem
verbliebener Vermögenswert zu berücksichtigen ist und eine Verfügung über
das gesamte Vermögen ausschließen kann, ist umstritten.
13 a) Von Teilen der Rechtsprechung und Literatur wird die Frage verneint.
Zur Begründung wird vor allem auf den Zweck der Vorschrift
verwiesen, einen (möglichen) Anspruch des anderen Ehegatten auf
Zugewinnausgleich zu sichern, der es auch erfordere, dass der Ehegatte einen
Vollstreckungszugriff auf das verbliebene Vermögen habe, was beim
Wohnungsrecht nicht der Fall sei (OLG Celle FamRZ 1987, 942; OLG
Hamm FamRZ 1997, 675 - Nießbrauch; OLG München Beschluss vom 16. April 2012
- 34 Wx 485/11 - juris Rn. 20; OLG Köln NotBZ 2012, 461; MünchKommBGB/Koch
5. Aufl. § 1365 Rn. 16; Erman/Budzikiewicz BGB 13. Aufl. § 1365 Rn. 6;
Rauscher Familienrecht 2. Aufl. Rn. 385).
14 Von anderen wird die Frage hingegen übereinstimmend mit dem
Berufungsgericht bejaht und hierfür auf die Vermögensqualität des
Wohnungsrechts hingewiesen (OLG Koblenz FamRZ 2008, 1078;
Staudinger/Thiele BGB [2007] § 1365 Rn. 28 mwN; Palandt/Brudermüller BGB 72.
Aufl. § 1365 Rn. 4; Roth in jurisPK-BGB 6. Aufl. § 1365 Rn. 34; MünchKommBGB/Gernhuber
3. Aufl. § 1365 Rn. 15).
15 b) Der letztgenannten Ansicht ist zuzustimmen.
16 Für die Beurteilung, ob eine Verfügung im Wesentlichen das ganze Vermögen
des Ehegatten erfasst, ist die Vermögenslage vor und nach der Verfügung zu
betrachten. Während sich vor der Übertragung eines Grundstücks regelmäßig
der - um valutierende Belastungen verringerte (Senatsurteil BGHZ 77, 293,
296 f. = FamRZ 1980, 765, 766) - Wert des Grundstücks im Vermögen des
Ehegatten befand, besteht sein Vermögen nach der Übertragung (allein) in dem
dinglichen Wohnungsrecht nach § 1093 BGB.
17 Der Senat hat bereits entschieden, dass die Bestellung eines
Wohnungsrechts den Vermögenswert des Grundstücks für den Eigentümer mindert,
was einer Bewertung zugänglich ist (Senatsurteil vom 12. Juli 1989
- IVb ZR 79/88 -FamRZ 1989, 1051, 1052; ebenso BGHZ 123, 93 = FamRZ 1993,
1302; vgl. BGH Urteil vom 23. September 1965 - II ZR 60/63 - WM 1965, 1245).
Dementsprechend stellt das Wohnungsrecht aufgrund der von ihm
gewährleisteten Nutzung auf Seiten des Berechtigten bewertungsfähiges
Vermögen dar. Das Wohnungsrecht unterscheidet sich dabei von einer
bloß mietvertraglichen Nutzungsberechtigung durch seine Rechtsnatur als
dingliches Recht (Senatsurteil vom 12. Juli 1989 - IVb ZR 79/88 - FamRZ
1989, 1051, 1052).
18 Der Berücksichtigung des Wohnungsrechts steht nicht entgegen, dass dessen
Bestellung eine von der Eigentumsübertragung getrennte Verfügung ist.
Jedenfalls wenn die zur Eigentumsübertragung und zur Bestellung des
Wohnungsrechts erforderlichen Willenserklärungen - wie im vorliegenden Fall
- in einem einheitlichen Vertrag abgegeben werden und miteinander stehen und
fallen, hat der Veräußerer den mit dem (Haus-)Grundstück verbundenen Wert
bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (vgl.
Senatsurteile BGHZ 77, 293, 296 f. = FamRZ 1980, 765, 766 und vom 12. Juli
1989 - IVb ZR 79/88 -FamRZ 1989, 1051, 1052; Staudinger/Thiele BGB [2007] §
1365 Rn. 37 f.) nicht vollständig aus der Hand gegeben. Dem
veräußernden Ehegatten bleibt vielmehr ein Teil des Wertes des zuvor in
seinem Eigentum stehenden Grundstücks durch das Wohnungsrecht weiterhin
erhalten. Das Wohnungsrecht stellt (entgegen MünchKommBGB/Koch 5.
Aufl. § 1365 Rn. 16) - ungeachtet seiner Bezeichnung im Vertrag - jedenfalls
wirtschaftlich betrachtet keine Gegenleistung für die Eigentumsübertragung
dar, die bei der Anwendung von § 1365 BGB unberücksichtigt bliebe (vgl. BGHZ
35, 135 = FamRZ 1961, 302, 305). Es verkörpert vielmehr einen dem
Verfügenden in anderer rechtlicher Form verbleibenden Teil des mit dem
Hausgrundstück verbundenen Vermögenswertes. Daher kann es auch nicht darauf
ankommen, ob das Grundstück vor der Übertragung (vgl. insoweit schon BGHZ
77, 293 = FamRZ 1980, 765, 766) oder erst im Übertragungsvertrag mit einem
dinglichen Recht belastet wird (aA OLG Celle FamRZ 1987, 942, 943).
Schließlich kann in dem Fall, dass der übertragende Ehegatte sich ein
Wohnungsrecht vorbehält, nichts grundsätzlich anderes gelten, als wenn ihm
ein Wohnungsrecht an einem anderen als dem übertragenen Grundstück zusteht,
was zweifelsfrei als Bestandteil des verbleibenden Vermögens zu
berücksichtigen wäre.
19 Dass der andere Ehegatte zur Befriedigung eines Anspruchs auf
Zugewinnausgleich nicht im Wege der Vollstreckung auf das Wohnungsrecht
zugreifen kann, steht dessen Einbeziehung in den Vermögensvergleich
ebenfalls nicht entgegen. Die gesetzliche Regelung in § 1365 BGB
unterscheidet nicht danach, ob ein Vermögensgegenstand der
Zwangsvollstreckung unterliegt oder nicht. Sie trifft vielmehr eine
formalisierte Regelung, die sämtliches Vermögen ohne Rücksicht auf dessen
Verwertbarkeit in der Zwangsvollstreckung erfasst und deswegen auch dann
eingreift, wenn der Vermögensgegenstand, auf den sich das Geschäft bezieht,
nicht Objekt der Zwangsvollstreckung sein kann. Dementsprechend ist
die Vorschrift auch dann anwendbar, wenn einem Ehegatten nur das
Wohnungsrecht als einziger Vermögensgegenstand zusteht und er über dieses -
etwa durch Verzicht - im Ganzen verfügt.
20 Eine einschränkende Anwendung der Vorschrift nur auf solche
Vermögensgegenstände, die der Zwangsvollstreckung unterliegen, lässt sich
auch aus dem Gesetzeszweck nicht begründen. Zwar dient die Regelung
auch dem Ziel, den Zugewinnausgleichsanspruch zu sichern
(Senatsurteile BGHZ 77, 293, 297 = FamRZ 1980, 765, 766 und BGHZ 101, 225,
228 = FamRZ 1987, 909, 910; BGH Urteil vom 7. Oktober 2011 - V ZR 78/11 -
FamRZ 2012, 116 Rn. 10). Darin kann sich ihr Zweck allerdings nicht
erschöpfen, weil § 1365 BGB auch in solchen Fällen Anwendung findet, in
denen ein Anspruch des anderen Ehegatten auf Zugewinnausgleich
offensichtlich nicht gegeben ist. Die Vorschrift soll vielmehr auch das
Interesse eines Ehegatten am Erhalt des Familienvermögens schützen
(Senatsurteil BGHZ 101, 225, 228 = FamRZ 1987, 909, 910). Im Hinblick auf
diesen weiteren Zweck wird nach der Umwandlung von frei verwertbarem
Vermögen in ein persönlich gebundenes Nutzungsrecht die dem Gesetz zugrunde
liegenden Zielsetzung gewahrt, zumal die - wenn auch nur teilweise - weitere
Nutzung durch die Familie gewährleistet bleibt (§ 1093 Abs. 2 BGB; vgl.
MünchKommBGB/Gernhuber 3. Aufl. § 1365 Rn. 15). In welchem Umfang dies der
Fall ist und ob durch das Wohnungsrecht ein Gesamtvermögensgeschäft
ausgeschlossen wird, ist schließlich eine Frage der Bewertung des
Wohnungsrechts im Einzelfall. Diese wird im vorliegenden Fall von der
Revision nicht angegriffen und lässt auch sonst revisionsrechtlich
erhebliche Fehler nicht erkennen.
21 Für eine einschränkende Auslegung der Vorschrift in dem Sinne, dass von
ihr nur solches Vermögen erfasst werden solle, das der Zwangsvollstreckung
zugänglich ist, besteht demnach ebenso wenig Veranlassung wie für eine
unterschiedliche Beurteilung danach, ob das Wohnungsrecht selbst Gegenstand
der Verfügung ist oder ob dieses als ein im Zuge des Geschäfts begründetes
(vorbehaltenes) Recht dem verfügenden Ehegatten verbleibt.
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