Einfluß der Aufhebung
eines Mietvertrags auf die abgetretene Mietforderung (§ 407 BGB):
Unterscheidung zwischen befristeten (zukünftigen) und betagten (noch nicht
fälligen) Forderungen
BGH, Urteil vom 4. November
2009 - XII ZR 170/07
Fundstelle:
noch nicht bekannt
Amtl. Leitsatz:
a) Ist ein befristeter Mietvertrag
über bewegliche Sachen so ausgestaltet, dass der Vermieter die wesentlichen
Gegenleistungspflichten für die monatlich fällig werdenden Mietzinsen
bereits zu Beginn des Mietvertrages erbracht hat, entsteht der Anspruch auf
Zahlung sämtlicher Mietzinsen als betagte Forderung bereits zu Beginn des
Mietvertrages. Die Ansprüche auf künftigen Mietzins sind in diesem
besonderen Fall keine befristeten Forderungen.
b) Der Zessionar von Zahlungsansprüchen aus einem solchen Mietvertrag
braucht die zwischen Zedent und Mieter vereinbarte vorzeitige Aufhebung des
Mietvertrages nicht gegen sich gelten zu lassen, wenn der Mieter bei
Abschluss der Aufhebungsvereinbarung die Abtretung kennt.
Zentrale Probleme:
Im Mittelpunkt der sehr lehrreichen Entscheidung steht §
407 I BGB. Tritt jemand eine zukünftige Forderung ab, so erlangt die
Abtretung erst mit der Entstehung der Forderung Wirksamkeit. Verhindern der
Zedent und der Schuldner dann - etwa durch Vertragsaufhebung - das Entstehen
der Forderung, wird die Abtretung nie wirksam. Der Zessionar kann dagegen
nichts tun. Anders ist das, wenn die Forderung bereits als betagte, d.h.
existierende, aber noch nicht fällige besteht. Dann kann sie der Zedent
nicht mehr zusammen mit dem Schuldner aufheben, weil er nicht mehr
Forderungsinhaber, d.h. nicht verfügungsbefugt ist. In dieser Situation
hilft aber § 407 I BGB dem Schuldner. Vorausabgetretene Mietforderungen
fallen an sich unter die erste genannte Kategorie zukünftiger, d.h.
befristeter Forderungen (§§ 163, 158 Abs. 1 BGB). Anders wird dies aber für
zukünftige Leasingraten gesehen. Daher war hier eine Wirksamkeit der
Vertragsaufhebung gegenüber dem Zessionar nur nach Maßgabe von § 407 I BGB
möglich, dessen Voraussetzungen aber nicht vorlagen, weil der Schuldner die
Abtretung kannte.
©sl 2009
Tatbestand:
1 Die Klägerin verlangt von der Beklagten aus abgetretenem
Recht Miete und Schadensersatz.
2 Die B. & S. (im Folgenden: B. & S.) schloss mit der Beklagten in der Zeit
zwischen Oktober 2000 und Februar 2001 vier jeweils als "Mietvertrag"
bezeichnete Verträge über Kopiergeräte für die Dauer von jeweils 60 Monaten.
Die B. & S. hatte die Geräte von der Klägerin geleast.
3 Die Verträge berechtigten die B. & S., alle ihr daraus zustehenden Rechte,
Forderungen und Verpflichtungen sowie das Eigentum an den Mietgegenständen
auf einen Dritten, über den die finanzielle Abwicklung erfolgen sollte, zu
übertragen. Gemäß Ziff. 3 der Vertragsbedingungen sollte die Beklagte die
Gefahren des Untergangs, Verlustes oder Diebstahls, ausbesserungsfähiger und
nicht ausbesserungsfähiger Beschädigungen sowie des vorzeitigen Verschleißes
des Mietgegenstandes tragen, auch wenn sie kein Verschulden trifft. Die B. &
S. sollte gemäß Ziff. 4 der Vertragsbedingungen als Vermieterin für Sach-
und Rechtsmängel des Mietgegenstandes einschließlich der Tauglichkeit zu dem
vorgesehenen Zweck lediglich in der Weise Gewähr leisten, dass sie
Gewährleistungs-, Nachbesserungs-, Garantie- und Schadensersatzansprüche
einschließlich des Rechts auf Minderung und Wandlung, die ihr gegen den
Lieferanten zustehen, an die Beklagte abtritt. Derartige Ansprüche der
Beklagten gegen die B. & S. insbesondere nach den §§ 536 bis 542 BGB oder
aus positiver Vertragsverletzung sollten ausgeschlossen sein. Kurz nach dem
jeweiligen Abschluss der Mietverträge trat die B. & S. die aus diesen
Verträgen entstehenden Zahlungsansprüche und die bei Vertragsbeendigung
bestehenden Herausgabeansprüche an die Klägerin ab und setzte die Beklagte
davon in Kenntnis.
4 In der Folgezeit zahlte die Beklagte bis einschließlich November 2004 die
vertraglich geschuldeten Mieten an die Klägerin. Danach stellte sie die
Zahlungen ein.
5 Am 22. September 2004 wurde über das Vermögen der B. & S. das
Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter bevollmächtigte die
Klägerin zur weiteren Durchführung der Mietverträge.
6 Mit Schreiben vom 31. August 2005 kündigte die Klägerin die Verträge
fristlos wegen Zahlungsverzugs.
7 Mit der Klage verlangt sie rückständige Miete für alle Verträge bis
September 2005, Rücklastschriftgebühren sowie Schadensersatz in Höhe der bis
zum Ablauf der jeweiligen Verträge ausstehenden abgezinsten Raten und
Wertersatz für die nicht zurückgegebenen Geräte in Höhe von insgesamt
22.352,48 €.
8 Die Beklagte ist der Ansicht, der Klägerin stünden die geltend gemachten
Ansprüche nicht zu, weil die Mietverträge durch Vereinbarungen mit der B. &
S. in der Zeit zwischen Oktober 2002 und März 2004 einvernehmlich aufgehoben
worden seien. Die Klägerin vertritt demgegenüber die Ansicht, dass mögliche
Verfügungen der B. & S. über die Mietverträge ihr als Zessionarin gegenüber
gemäß § 407 BGB unwirksam seien.
9 Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der Zinsforderung
stattgegeben. Gegen das die Berufung zurückweisende Urteil richtet sich die
von dem Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie
ihren Klagabweisungsantrag weiter verfolgt.
Entscheidungsgründe:
10 Die zulässige Revision hat keinen Erfolg.
I.
11 Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung u.a. in NZM 2008, 449
veröffentlicht ist, hat ausgeführt: Die Klägerin habe aus abgetretenem Recht
einen Anspruch auf Zahlung der bis einschließlich September 2005
rückständigen Miete aus den Verträgen über die Kopiergeräte. Diese
Erfüllungsansprüche seien nicht durch die behaupteten Aufhebungen der
Verträge für die Zeit von Oktober 2002 bis März 2004 entfallen. Gleiches
gelte für die weiter geltend gemachten Schadensersatzansprüche. Dabei könne
offen bleiben, ob die Verträge rechtlich als Leasing- oder als Mietverträge
einzuordnen seien. Schon wegen der vereinbarten Befristung der
Vertragslaufzeit gelte für beide Vertragsgestaltungen, dass eine nach offen
gelegter Abtretung der Forderungen aus dem Vertrag getroffene Vereinbarung
der Vertragsparteien über eine vorzeitige Beendigung des
Vertragsverhältnisses gegenüber der Klägerin als Zessionarin gemäß § 407
Abs. 1 BGB keine Wirkung entfalten könne. Durch die Befristung hätten die
Vertragspartner ihr gesetzliches Gestaltungsrecht, den Vertrag jederzeit zu
kündigen, abbedungen. Auf Seiten des Vermieters werde dadurch in erster
Linie dessen Anspruch auf die Miete für den vertraglich vereinbarten
Zeitraum begründet, ohne dass der Mieter berechtigt sei, sich innerhalb der
vereinbarten Vertragslaufzeit einseitig vom Vertrag zu lösen. Werde der
Vertrag durch Vereinbarung zwischen Vermieter und Mieter aufgehoben oder
abgekürzt, entfalle nicht nur der Schuldgrund, sondern auch der Bestand der
Mietforderung. Insoweit sei die vorzeitige Aufhebung eines befristeten
Mietvertrages ohne weiteres mit dem Erlass einer Forderung vergleichbar, der
einhellig als Anwendungsfall für ein vom Zessionar nicht hinzunehmendes
Rechtsgeschäft angesehen werde. Dass zugleich mit der Aufhebung der
Mietforderungen auch der gesamte Vertrag für die Zukunft beendet werde,
könne keinen Unterschied machen, weil es allein auf die Wirkung der
Vereinbarung hinsichtlich der abgetretenen Forderung ankomme. Der
Bundesgerichtshof habe bereits für Leasingverträge entschieden, dass der
Zessionar von Forderungen auf Leasingraten eine zwischen dem Leasinggeber
und dem Leasingnehmer später vereinbarte vorzeitige Aufhebung des
Leasingvertrages nicht gegen sich gelten lassen müsse, wenn der
Leasingnehmer bei Abschluss der Aufhebungsvereinbarung die Abtretung gekannt
habe. Für Ansprüche aus einem für eine bestimmte Zeit fest abgeschlossenen
Mietvertrag könne nichts anderes gelten.
II.
12 Diese Ausführungen halten im Ergebnis einer revisionsrechtlichen Prüfung
stand.
13 1. Zu Recht und von der Revision nicht angegriffen geht das
Berufungsgericht davon aus, dass die B. & S. die geltend gemachten Ansprüche
aus den mit der Beklagten in der Zeit von Oktober 2000 bis Februar 2001
abgeschlossenen Mietverträgen unmittelbar nach deren Abschluss an die
Klägerin abgetreten hat.
14 2. Die der Höhe nach unstreitigen Ansprüche auf Zahlung rückständiger
Miete und Schadensersatz nach fristloser Kündigung der Mietverträge wegen
Zahlungsverzugs bestehen auch dem Grunde nach.
15 a) Das Berufungsgericht nimmt im Ergebnis zu Recht an, dass die
Klägerin als Zessionarin die von der Beklagten behaupteten
Vertragsaufhebungen in der Zeit von Oktober 2002 bis März 2004 nach den
vorangegangenen Abtretungen nicht gegen sich gelten lassen muss (§§ 398, 407
Abs. 1 BGB). Es hat offen gelassen, ob die B. & S. und die Beklagte, wie
von dieser behauptet, die jeweils für 60 Monate fest abgeschlossenen
Mietverträge einvernehmlich aufgehoben haben. Für das Revisionsverfahren ist
deshalb zugunsten der Beklagten von dem Abschluss der
Aufhebungsvereinbarungen auszugehen.
16 Die Vertragsaufhebungen sind jedoch unwirksam, soweit sie Verfügungen
über die abgetretenen Forderungen enthalten. Denn die B. & S. war nach der
Abtretung an die Klägerin insoweit nicht mehr verfügungsbefugt (§ 398 Satz 2
BGB).
17 Ob die B. & S. über die künftigen Mietzinsforderungen nach deren
Abtretung noch verfügen durfte, hängt davon ab, welche Rechte durch die
Abtretungen auf die Klägerin übergegangen waren. Waren die künftigen
Mietzinsforderungen zum Zeitpunkt des Abschlusses der Abtretungsverträge
noch nicht entstanden, wurde die Abtretung erst mit dem Entstehen der
Forderungen vollendet. Dann stellt sich die vom Berufungsgericht verneinte
Frage, ob der Zedent künftiger Forderungen die Erwerbsaussicht des
Zessionars im Stadium zwischen dem Abschluss des Abtretungsvertrages und dem
Wirksamwerden der Verfügung mit Entstehen der Forderung noch durch
gegenteilige Verfügungen beeinträchtigen kann (Staudinger/Busche [Stand
2005] § 398 BGB Rdn. 74). Auf diese Frage kommt es allerdings nicht an,
wenn die Forderung auf künftige Miete bereits zum Zeitpunkt der Abtretung
bestand. Dann war der Rechtserwerb mit der Abtretung vollendet. Davon ist
hier auf der Grundlage des unstreitigen von dem Berufungsgericht
festgestellten Sachverhalts auszugehen.
18 aa) Die Klägerin ist mit Abschluss der Abtretungsverträge Gläubigerin der
künftigen Mietzinsforderungen geworden, weil diese im vorliegenden Fall
als betagte Ansprüche bereits mit Abschluss der Mietverträge entstanden und
lediglich mangels Fälligkeit noch nicht durchsetzbar waren.
19 Zwar sind Ansprüche auf künftigen Mietzins in der Regel befristete
Forderungen (§§ 163, 158 Abs. 1 BGB), d.h. Forderungen, die erst mit der
Inanspruchnahme der jeweiligen Gegenleistung, nämlich der Überlassung des
Mietobjekts in einem für den vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand, zu
Beginn des jeweiligen Mietzeitraums entstehen (Senatsurteil vom 5.
Dezember 2007 - XII ZR 183/05 - NJW 2008, 1153, 1156; BGH Urteile vom 2.
Juni 2005 - IX ZR 263/03 - NJW-RR 2005, 1641, 1642 und vom 30. Januar 1997 -
IX ZR 89/96 - ZIP 1997, 513, 514). Aus den vertraglichen Vereinbarungen
der Parteien kann sich jedoch etwas anderes ergeben. Dabei kommt es für die
Frage, ob es sich bei den künftigen Mietzinsforderungen um befristete oder
betagte Forderungen handelt, nicht auf die Verwendung bestimmter
Bezeichnungen an.
Maßgebend ist vielmehr, ob sich der Inhalt des Vertrages von einem
gewöhnlichen Mietvertrag in erheblicher Weise unterscheidet (BGHZ 111, 84,
94 = NJW 1990, 1785).
20 Für Leasingverträge mit Festlaufzeit hat der Bundesgerichtshof
entschieden, dass Leasingraten für bewegliche Gegenstände in der
festgelegten Grundmietzeit regelmäßig keine befristeten, sondern betagte
Forderungen seien, die bereits mit dem Abschluss des Leasingvertrages
entstanden seien. Zur Begründung hat er darauf abgestellt, dass die
Leasingraten nicht nur - wie dies beim reinen Mietvertrag grundsätzlich der
Fall sei - die Gegenleistung für eine zeitlich begrenzte
Gebrauchsüberlassung darstellten, sondern zugleich das Entgelt für die vom
Leasinggeber vorweg erbrachte Finanzierungsleistung. Darüber hinaus seien
durch die feste Dauer der Mietzeit, die von vornherein festgelegte Höhe und
Fälligkeit der Leasingraten und den Ausschluss der Kündigungsmöglichkeiten
vor Ablauf der Grundmietzeit die Leasingraten der Grundmietzeit in jeder
Weise rechtlich festgelegt. Sie seien deshalb als betagte Forderungen
anzusehen (BGHZ 109, 368, 372 = NJW 1990, 1113; 111, 84, 95 = NJW 1990,
1785; 118, 282, 290 = NJW 1992, 2150; BGH Urteil vom 30. Januar 1997 - IX ZR
89/96 - ZIP 1997, 513, 514).
21 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den vertraglichen Vereinbarungen,
dass die künftigen Mietzinsforderungen betagte, bereits mit Abschluss der
Mietverträge entstandene Forderungen sind. Die B. & S. und die Beklagte
haben die Mietverträge für 60 Monate fest abgeschlossen. Sie haben den in
dieser Zeit zu entrichtenden Mietzins und dessen Fälligkeit abschließend
festgelegt. Die Gegenleistungspflicht der B. & S., nämlich die Pflicht zur
Gebrauchsüberlassung, war durch die vertragliche Abwälzung der Sach- und
Gegenleistungsgefahr (Ziff. 3 der Vertragsbedingungen) auf die Verpflichtung
reduziert, die Beklagte nicht im Gebrauch zu stören, d.h. ihr die
Kopiergeräte zu belassen (vgl. BGH Urteil vom 30. September 1987 - VIII ZR
226/86 - NJW 1988, 198, 199). Auch die Gewährleistungspflichten der B. & S.
waren bereits bei Abschluss der Mietverträge durch die Abtretung sämtlicher
ihr gegenüber den Lieferanten der Kopiergeräte zustehenden kaufrechtlichen
Gewährleistungsansprüche einschließlich der Wandlungsbefugnis ersetzt (vgl.
BGH Urteil vom 23. Februar 1977 - VIII ZR 124/75 - NJW 1977, 848, 849). Die
wesentlichen Gegenleistungspflichten für die monatlich fällig werdenden
Mietzinsen hatte die B. & S. folglich bereits zu Beginn der Verträge mit
Übergabe der Mietobjekte erbracht. Mit der Abwälzung der Sach- und
Gegenleistungsgefahr auf die Mieterin und der Freizeichnung der B. & S. von
Gewährleistungspflichten durch Abtretung der ihr gegenüber dem Lieferanten
zustehenden kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche haben die B. & S. und
die Beklagte wesentliche mietrechtliche Bestimmungen abbedungen. Im Hinblick
auf diese Vertragsgestaltung ist davon auszugehen, dass es sich bei den
künftigen Mietzinsforderungen hier nicht um befristete und daher nach
Zeitabschnitten entstehende, sondern um betagte Forderungen handelt, die
bereits bei Abschluss der Mietverträge entstanden sind.
22 bb) Die Vertragsaufhebungen enthalten - entgegen der Ansicht der Revision
- auch unmittelbare Verfügungen über die abgetretenen Forderungen auf die
künftig fällig werdenden Mietzinsen und nicht nur deren Rechtsgrund
betreffende Handlungen, die lediglich mittelbar auf den Forderungsbestand
einwirken (vgl. für den Leasingvertrag: BGHZ 111, 84, 93 f. = NJW 1990,
1785). Unter Verfügungen sind Rechtsgeschäfte zu verstehen, die unmittelbar
darauf gerichtet sind, auf ein bestehendes Recht einzuwirken, es also zu
verändern, zu übertragen oder aufzuheben (st.Rspr. BGHZ 101, 24, 26 m.w.N. =
NJW 1987, 3177). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Durch die
Aufhebungsvereinbarungen sollten die Mietverträge vorzeitig beendet werden
und damit zugleich die künftigen Mietzinsansprüche erlöschen.
23 cc) Zu diesen Verfügungen war die B. & S., nachdem die Gläubigerstellung
an den bereits entstandenen Forderungen auf künftige Mietzinszahlung mit der
Abtretung auf die Klägerin übergegangen war, nicht mehr befugt. Die
Aufhebungsverträge sind deshalb jedenfalls insoweit unwirksam.
24 b) Die Beklagte kann sich auch nicht gemäß § 407 Abs. 1 BGB gegenüber
der Klägerin auf die Aufhebungsverträge berufen.
25 § 407 BGB dient dem Schutz des unwissenden Schuldners, der von der
Abtretung und damit von dem Verlust der Verfügungsbefugnis seines
Vertragspartners über die Forderung keine Kenntnis hat. Zu seinen Gunsten
bestimmt § 407 Abs. 1 BGB, dass der Zessionar es gegen sich gelten lassen
muss, wenn der Schuldner mit dem Zedenten Rechtsgeschäfte in Ansehung der
Forderung vorgenommen hat, die unwirksam sind, weil der Zedent keine
Verfügungsbefugnis mehr hat (Soergel/Zeiss [Stand: Juli 1990] Rdn. 1;
MünchKomm/Roth 5. Aufl. § 407 BGB Rdn. 1). Unstreitig hatte die Beklagte
hier aber bereits vor Abschluss der Aufhebungsvereinbarungen Kenntnis von
den Abtretungsverträgen.
26 Der Beklagten ist es deshalb auch versagt, sich gegenüber der Klägerin
mit der Begründung, die B. & S. habe die Kopiergeräte im Hinblick auf die
Aufhebungsvereinbarungen von ihr zurückgeholt, auf eine Nichterfüllung der
Mietverträge zu berufen.
27 c) Die Beklagte war gegenüber der Klägerin somit zur Zahlung der weiteren
Mietzinsen verpflichtet. Da sie die Zahlung verweigert hat, waren die
fristlosen Kündigungen der Mietverträge wegen Zahlungsverzugs begründet.
28 Die Klägerin war auch zum Ausspruch der Kündigungen legitimiert. Das
Berufungsgericht geht davon aus, dass die unstreitige Bevollmächtigung der
Klägerin zur weiteren Durchführung der Mietverträge durch den
Insolvenzverwalter über das Vermögen der B. & S. das Recht zur Kündigung der
Verträge umfasst. Gegen diese Auslegung bestehen keine revisionsrechtlichen
Bedenken. Sie wird auch von der Revision nicht angegriffen.
29 Der Klägerin stehen somit aus abgetretenem Recht der B. & S. gegen die
Beklagte die zuerkannten, der Höhe nach unstreitigen Mietzins- und
Schadensersatzansprüche zu.. |