Lottogewinn und Zugewinnausgleich - Begriff des
Anfangsvermögens nach § 1374 II BGB; Billigkeitsklausel (§ 1381 I BGB)
BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2013 -
XII ZB 277/12 - OLG Düsseldorf
Fundstelle:
NJW 2013, 3645
Amtl. Leitsatz:
a) Der Lottogewinn eines Ehegatten ist bei der
Berechnung des Zugewinnausgleichs nicht seinem Anfangsvermögen nach § 1374
Abs. 2 BGB hinzuzurechnen (Anschluss an BGHZ 68, 43 = FamRZ 1977, 124).
b) Dass der Lottogewinn längere Zeit nach der Trennung erzielt worden ist,
rechtfertigt für sich genommen auch keine grobe Unbilligkeit i. S. v. § 1381
Abs. 1 BGB.
Zentrale Probleme:
Der Fall ging durch die Tagespresse: Ein Ehepaar lebt
schon lange getrennt, ohne dass die Ehescheidung anhängig gemacht wurde. Der
Ehemann erzielt einen Lottogewinn, die Ehefrau will im Rahmen der
güterrechtlichen Auseinandersetzung im Rahmen des Scheidungsverfahrens daran
teilhaben. Nach § 1378 I BGB hat sie eine Ausgleichsforderungen in Höhe der
Hälfte des Überschusses aus der Saldierung der beiderseitigen Zugewinne.
Zugewinn ist nach § 1373 BGB der Betrag, um den das Endvermögen eines
Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt. Damit stellt sich die Frage, ob
der Lottogewinn in das Anfangsvermögen fällt (dann wäre er nicht
ausgleichspflichtig) oder zum Endvermögen gehört. Anfangsvermögen ist nach §
1374 Abs. 1 BGB dasjenige Vermögen, das der Ehegatte beim Beginn des
Güterstandes (also regelmäßig bei der Eheschließung) hatte. Endvermögen ist
demgegenüber nach § 1375 Abs. 1 BGB das Vermögen, dass ein Ehegatte am Ende
des Güterstandes (bei der Beendigung der Ehe durch Ehescheidung:
Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags, § 1384 BGB) besaß. § 1374 Abs. 2 BGB
zählt dabei bestimmte Vermögen, die während der Ehe erworben werden, fiktiv
zum Anfangsvermögen. Das betrifft insbesondere den Erwerb im Wege des
Erbrechts oder durch Schenkung. Ein Lottogewinn fällt nicht darunter. Der
Senat hält die Regelung auch nicht für analog anwendbar. Damit blieb nur
noch die Anwendung der Billigkeitsklausel des § 1381 BGB, deren
Voraussetzung der Senat aber auch nicht für gegeben hielt. Er weist dabei
insbesondere darauf hin, dass der Ehemann auch ohne Ehescheidung eine
Beendigung des Güterstandes nach einem dreijährigen Getrenntleben hätte
erreichen können (§ 1385 BGB).
Die Entscheidung ist über den entschiedenen Fall hinaus von besonderem
Interesse, weil sie einen guten Überblick über die Funktionsweise und das
gesetzgeberische Ziel des gesetzlichen Güterstands der Zugewinngemeinschaft
gibt.
©sl 2013
Tatbestand:
I.
1 Die Beteiligten streiten darüber, ob ein vom Antragsgegner im Zeitraum des
Getrenntlebens erzielter Lottogewinn dem Zugewinnausgleich unterfällt.
2 Die Beteiligten schlossen im Juli 1971 die Ehe, aus der drei mittlerweile
erwachsene Kinder hervorgegangen sind. Sie trennten sich im August 2000.
Spätestens seit dem Jahr 2001 lebt der Antragsgegner mit seiner jetzigen
Partnerin zusammen. Im November 2008 erzielte er zusammen mit ihr
einen Lottogewinn von 956.333,10 €.
3 Auf den der Antragstellerin am 31. Januar 2009 zugestellten
Scheidungsantrag wurde die Ehe durch Verbundurteil vom 23. Oktober 2009,
rechtskräftig seit 3. Dezember 2009, geschieden, der Versorgungsausgleich
geregelt und der Antragsgegner zu einer monatlichen Unterhaltsleistung in
Höhe von 297 € bis März 2014 an die Antragstellerin verpflichtet.
4 Im vorliegenden Verfahren verlangt die Antragstellerin
Zugewinnausgleich in Höhe von insgesamt 242.500 € unter Berücksichtigung der
Hälfte des auf den Antragsgegner entfallenden Anteils an dem Lottogewinn.
5 Das Amtsgericht hat den Lottogewinn in die Berechnung des
Zugewinnausgleichs einbezogen und dem Antrag der Antragstellerin in vollem
Umfang stattgegeben.
6 Auf die Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht die
erstinstanzliche Entscheidung abgeändert und den Antragsgegner lediglich zur
Zahlung von 7.639,87 € verurteilt. Die Antragstellerin möchte mit der
Rechtsbeschwerde die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung
erreichen.
II.
7 Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
8 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung ausgeführt, der auf den
Antragsgegner entfallende Anteil des Lottogewinns in Höhe von 482.666,55 €
sei nicht gemäß § 1374 Abs. 2 BGB seinem Anfangsvermögen zuzurechnen. Es sei
zwar streitig, ob die Regelung des § 1374 Abs. 2 BGB auf andere als die in
der Vorschrift genannten eheneutralen Erwerbstatbestände anzuwenden sei. Das
Beschwerdegericht schließe sich aber der herrschenden Meinung in
Rechtsprechung und Literatur an, wonach § 1374 Abs. 2 BGB einer ausdehnenden
Anwendung im Wege einer Analogie nicht zugänglich sei. Nach den
Vorschriften des Zugewinnausgleichs sollten vom Grundsatz her nicht nur
Vermögenswerte ausgeglichen werden, zu deren Erwerb der jeweils andere
Ehegatte beigetragen habe. Die Ehegatten sollten vielmehr grundsätzlich an
jedem Vermögenszuwachs während der Ehe teilhaben. Unter Berücksichtigung des
Lottogewinns habe daher das Endvermögen des Antragsgegners im Zeitpunkt der
Zustellung des Scheidungsantrags 498.666,55 € betragen. Mangels
Anfangsvermögens entspreche das Endvermögen des Antragsgegners seinem
Zugewinn. Unter Berücksichtigung des Zugewinns der Antragstellerin in Höhe
von 720,97 € habe diese daher gemäß § 1378 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf
Zugewinnausgleich in Höhe von 248.972,79 €.
9 Der Antragsgegner könne jedoch gemäß § 1381 Abs. 1 BGB
die Erfüllung der Ausgleichsforderung verweigern, soweit sein Zugewinn auf
dem Lottogewinn beruhe. § 1381 BGB diene als Korrektiv grob
unbilliger und dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise
widersprechender Ergebnisse, die sich in besonders gelagerten Fällen aus der
schematischen Anwendung der Vorschriften zur Berechnung des
Zugewinnausgleichs ergeben könnten. Das Vorliegen einer groben Unbilligkeit
im Sinne von § 1381 Abs. 1 BGB sei anzunehmen, wenn eine Korrektur der
schematischen Anwendung der Regelungen über den Zugewinnausgleich veranlasst
sei, weil der Zugewinn nach langjähriger Trennung der Ehegatten ohne
jeglichen inneren Bezug zur Ehe erzielt worden sei. Diese Voraussetzung sei
im vorliegenden Fall erfüllt. Zum Zeitpunkt des Lottogewinns seien die
Beteiligten schon rund acht Jahre getrennt gewesen, und dem Vermögenszuwachs
fehle jede innere Bindung zu der früheren ehelichen Lebensgemeinschaft, weil
er aus einer mit der Lebensgefährtin des Antragsgegners unterhaltenen
Tippgemeinschaft stamme.
10 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
11 a) Zu Recht hat das Beschwerdegericht allerdings zunächst den
hälftigen Anteil des Antragsgegners an dem erzielten Lottogewinn bei der
Berechnung der Zugewinnausgleichsforderung nach § 1378 Abs. 1 BGB
berücksichtigt. Denn dieser Vermögenszuwachs ist dem Antragsgegner noch vor
Rechtshän-gigkeit des Scheidungsantrags zugeflossen (§ 1384 BGB) und kann
nicht in analoger Anwendung des § 1374 Abs. 2 BGB dessen Anfangsvermögen
zugerechnet werden.
12 aa) Nach § 1374 Abs. 2 BGB ist nur Vermögen, das ein Ehegatte nach
Eintritt des Güterstandes von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein
künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, seinem
Anfangsvermögen hinzuzurechnen und damit vom Zugewinnausgleich ausgenommen.
Einen solchen Erwerb stellt der Lottogewinn eines Ehegatten nicht
dar. § 1374 Abs. 2 BGB kann auf einen solchen Vermögenszuwachs auch nicht
entsprechend angewendet werden.
13 bb) Zwar wird im Schrifttum vereinzelt die Auffassung vertreten, dass ein
während der Zeit des Getrenntlebens eingetretener Vermögenszuwachs, der
nicht auf der gemeinsamen Lebensleistung der Ehegatten beruht, in
entsprechender Anwendung des § 1374 Abs. 2 BGB dem Anfangsvermögen
zugerechnet werden solle (so etwa Jaeger in Johannsen/Henrich Familienrecht
5. Aufl. § 1374 BGB Rn. 36; Haußleiter/Schulz, Vermögensauseinandersetzung
bei Trennung und Scheidung 5. Aufl. S. 12 f.; Schwab/Schwab Handbuch des
Scheidungsrechts 6. Aufl. Kap. VII Rn. 161). Der Bundesgerichtshof,
auch der Senat, hat jedoch bereits mehrfach entschieden, dass § 1374 Abs. 2
BGB einer ausdehnenden Anwendung im Wege der Analogie nicht zugänglich ist
(vgl. Senatsurteile BGHZ 170, 324 = FamRZ 2007, 978 Rn. 16; BGHZ
157, 379, 384 f. = FamRZ 2004, 781, 782 und vom 20. Juni 2007 - XII ZR 32/05
- FamRZ 2007, 1307 Rn. 14 jeweils mwN). Dies entspricht auch der
ganz überwiegenden Auffassung im Schrifttum (Palandt/Brudermüller
BGB 71. Aufl. § 1374 Rn. 19; NK-BGB/Heiß 2. Aufl. § 1374 Rn. 25; FAKomm-FamR/Weinreich
4. Aufl. § 1374 BGB Rn. 30; für Lottogewinne auch MünchKommBGB/Koch 6. Aufl.
§ 1374 Rn. 14; Jaeger in Johannsen/Henrich Familienrecht 5. Aufl. § 1374 BGB
Rn. 36; Müting in Klein Handbuch Familienvermögensrecht Kap. 2 Rn. 1439).
14 cc) Die Fälle des § 1374 Abs. 2 BGB, in denen ein
Zugewinnausgleich nicht stattfinden soll, stellen Ausnahmen von dem
gesetzlichen Prinzip dar, wonach es für den Zugewinnausgleich grundsätzlich
nicht darauf ankommt, ob und in welcher Weise der den Ausgleich fordernde
Ehegatte zur Entstehung des Zugewinns beigetragen hat (Senatsurteil
BGHZ 170, 324 = FamRZ 2007, 978 Rn. 16). Dabei sind die in § 1374
Abs. 2 BGB geregelten Ausnahmen nicht allein dadurch gerechtfertigt, dass
der andere Ehegatte in diesen Fällen nicht zu dem Erwerb beigetragen hat.
Ein wesentlicher Grund für die gesetzliche Ausnahmeregelung ist vielmehr,
dass eine derartige Zuwendung meist auf persönlichen Beziehungen des
erwerbenden Ehegatten zu dem Zuwendenden oder auf ähnlichen besonderen
Umständen beruht (Senatsurteile BGHZ 170, 324 = FamRZ 2007, 978 Rn.
16; BGHZ 157, 379 = FamRZ 2004, 781, 782; BGHZ 130, 377 = FamRZ 1995, 1562,
1564; BGHZ 82, 145 = FamRZ 1982, 148; BGHZ 82, 149 = FamRZ 1982, 147; BGHZ
80, 384 = FamRZ 1981, 755, 756). Da dieses kennzeichnende Merkmal bei einem
durch einen Lottogewinn erzielten Vermögenszuwachs nicht gegeben ist, kommt
eine erweiternde Anwendung des § 1374 Abs. 2 BGB in dem hier vorliegenden
Fall nicht in Betracht (so schon BGHZ 68, 43 = FamRZ 1977, 124 f.).
15 b) Soweit das Beschwerdegericht angenommen hat, der Antragsgegner könne
nach § 1381 Abs. 1 BGB die Erfüllung der Ausgleichsforderung verweigern,
soweit der von ihm erzielte Zugewinn auf dem Lottogewinn beruhe, hält dies
den Angriffen der Rechtsbeschwerde nicht stand.
16 aa) Nach § 1381 Abs. 1 BGB kann der Schuldner die Erfüllung der
Ausgleichsforderung verweigern, soweit der Ausgleich des Zugewinns nach den
Umständen des Falles grob unbillig wäre. Die Vorschrift ermöglicht
eine Korrektur von Ergebnissen, die sich in besonders gelagerten
Einzelfällen aus der schematischen Anwendung der Vorschriften zur Berechnung
des Ausgleichsanspruchs ergeben können. Nicht ausreichend ist allerdings,
dass sich die Unbilligkeit allein aus dem vom Gesetzgeber im Interesse der
Rechtssicherheit und Praktikabilität festgelegten pauschalisierenden und
schematischen Berechnungssystem ergibt (vgl. dazu Jaeger in
Johannsen/Henrich Familienrecht 5. Aufl. § 1381 BGB Rn. 1). Dem
ausgleichsverpflichteten Ehegatten steht das Leistungsverweigerungsrecht aus
§ 1381 BGB nur dann zu, wenn die Gewährung des Ausgleichsanspruchs in der
vom Gesetz vorgesehenen Art und Weise dem Gerechtigkeitsempfinden in
unerträglicher Weise widersprechen würde (Senatsurteile vom 9.
Oktober 2013 - XII ZR 125/12 - zur Veröffentlichung bestimmt und vom 18.
März 1992 - XII ZR 262/90 - FamRZ 1992, 787, 788), ohne dass Absatz 1 dieser
Vorschrift ein Verschulden des den Ausgleich verlangenden Ehegatten
voraussetzt (vgl. Senatsurteil vom 6. Februar 2002 - XII ZR 213/00 - FamRZ
2002, 606, 608). Ob eine grobe Unbilligkeit i. S. v. § 1381 Abs. 1
BGB gegeben ist, ist aufgrund einer umfassenden Abwägung aller relevanten
Umstände zu beurteilen. Ihre Würdigung ist grundsätzlich Sache des
Tatrichters, die nur einer eingeschränkten rechtsbeschwerderechtlichen
Überprüfung unterliegt (vgl. Senatsurteile vom 9. Oktober 2013 -
XII ZR 125/12 - zur Veröffentlichung bestimmt und vom 18. März 1992 - XII ZR
262/90 - FamRZ 1992, 787, 789).
17 bb) Auch an diesen eingeschränkten Prüfungsmaßstäben gemessen kann die
angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben. Die vom Beschwerdegericht
angeführten Umstände rechtfertigen die Annahme einer groben Unbilligkeit i.
S. v. § 1381 Abs. 1 BGB nicht.
18 (1) Die Tatsache, dass der für den Zugewinnausgleich maßgebliche
Vermögenszuwachs zu einer Zeit erfolgte, zu der die Ehegatten bereits
längere Zeit getrennt lebten, rechtfertigt für sich allein betrachtet die
Anwendung des § 1381 Abs. 1 BGB nicht (vgl. Senatsurteil vom 9.
Oktober 2013 - XII ZR 125/12 - zur Veröffentlichung bestimmt). Zwar wird im
Schrifttum die Auffassung vertreten, in solchen Fällen fehle es an einer
wesentlichen Voraussetzung für den Ausgleich des in der Trennungszeit
erzielten Zugewinns (Staudinger/Thiele BGB [2007] § 1381 Rn. 24; Thiele JZ
1960, 394, 396; RGRK/Finke BGB 12. Aufl. § 1381 Rn. 16; Schröder FamRZ 1997,
1, 6; BeckOK BGB/Mayer [Stand: 1. August 2012] § 1381 Rn. 11; Jaeger FPR
2005, 352, 355). Dem vermag der Senat jedoch nicht beizutreten. Nach
der gesetzlichen Regelung des § 1384 BGB fällt die Trennungszeit bis zur
Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags in den Zeitraum, für den ein
Zugewinnausgleich stattfindet. Vermögensänderungen, die in der Zeit zwischen
der Trennung und der Rechtshängig-keit des Scheidungsantrags eingetreten
sind, sind deshalb in die Ausgleichsberechnung einzubeziehen
(Senatsurteil vom 9. Oktober 2013 - XII ZR 125/12 -zur Veröffentlichung
bestimmt). Hinzu kommt, dass die §§ 1385, 1386 BGB einem Ehegatten,
der keinen Antrag auf Scheidung der Ehe stellen möchte, die Möglichkeit
eröffnen, nach einer dreijährigen Trennungszeit die vorzeitige Aufhebung der
Zugewinngemeinschaft zu verlangen, um damit zu verhindern, dass ein bei ihm
später eintretender Vermögenszuwachs im Zugewinnausgleichsverfahren
Berücksichtigung findet. In dem vor dem 1. September 2009 geltenden
Zugewinnausgleichsrecht bestanden vergleichbare Möglichkeiten. Wenn der
Ausgleichsverpflichtete von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch macht, ist
der Ausgleich - ohne Hinzutreten weiterer Umstände - nicht grob unbillig
(Senatsurteil vom 9. Oktober 2013 - XII ZR 125/12 - zur Veröffentlichung
bestimmt mwN).
19 (2) Zutreffend weist die Rechtsbeschwerde darauf hin, dass auch die
Herkunft des Zugewinns im Rahmen von § 1381 BGB grundsätzlich ohne Bedeutung
ist (vgl. Senatsurteil vom 18. März 1992 - XII ZR 262/90 - FamRZ 1992, 787,
788). Der Zugewinnausgleich soll nach seinem Grundgedanken der
Teilhabe an dem während der Ehe gemeinsam erwirtschafteten Vermögen dienen
(Senatsurteil vom 6. Februar 2002 - XII ZR 213/00 - FamRZ 2002, 606, 607).
Die vom Gesetz vorgesehene pauschalisierte Berechnungsweise differenziert
dabei nicht danach, in welchem Umfang die Ehegatten zum Vermögenserwerb
während der Ehe beigetragen haben (vgl. hierzu schon Senatsurteil vom 9.
Juli 1980 - IVb ZR 531/80 - FamRZ 1980, 877). Diese Wertung ist auch bei der
Auslegung des § 1381 BGB zu beachten. Deshalb kann die Vorschrift
nicht etwa schon dann eingreifen, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte
keinen Beitrag zur Entstehung des Zugewinns geleistet hat.
20 (3) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts führt auch die
Gesamtschau dieser beiden Umstände nicht zur Annahme einer groben
Unbilligkeit i. S. v. § 1381 Abs. 1 BGB.
21 Zwar hat der Senat in einer früheren Entscheidung ausgeführt, dass bei
der im Rahmen der Prüfung des § 1381 Abs. 1 BGB vorzunehmenden
Gesamtbetrachtung auch eine außergewöhnlich lange Trennungszeit und der
Umstand, dass der ausgleichspflichtige Ehegatte sein Endvermögen erst nach
der Trennung und ohne jeglichen inneren Bezug zu der ehelichen
Lebensgemeinschaft erwirtschaftet hat, zu berücksichtigen sei (Senatsurteil
vom 6. Februar 2002 - XII ZR 213/00 - FamRZ 2002, 606, 608). Dabei ließ sich
der Entscheidung aber schon nicht entnehmen, dass allein diese beiden
Gesichtspunkte ohne Hinzutreten sonstiger Umstände die Annahme einer groben
Unbilligkeit rechtfertigen könnten.
22 Zudem lagen die Umstände des seinerzeit zu beurteilenden Sachverhalts
grundlegend anders als im vorliegenden Fall. Die Parteien des damaligen
Rechtsstreits hatten lediglich drei Jahre in ehelicher Gemeinschaft und bis
zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags mehr als 17 Jahre getrennt
gelebt. Hinzu kamen besondere Umstände bei der Trennung der damaligen
Ehegatten. Demgegenüber lebten die Beteiligten im vorliegenden Fall
bei einer (bis zum Anfall des Lottogewinns) achtjährigen Trennungszeit
immerhin 29 Jahre in ehelicher Lebensgemeinschaft. Aus der Ehe sind drei
mittlerweile erwachsene Kinder hervorgegangen. Zudem beruht der maßgebliche
Vermögenszuwachs hier -im Gegensatz zum Ausgangsfall der genannten
Entscheidung aus dem Jahr 2002 - nicht auf besonderen persönlichen
Anstrengungen des Ausgleichspflichtigen während der Trennungszeit. Im
Hinblick darauf können im vorliegenden Fall allein die Zeit des
Getrenntlebens und die Tatsache, dass der Vermögenszuwachs des
Antragsgegners aus einem Lottogewinn stammt, ohne Hinzutreten weiterer
Umstände eine grobe Unbilligkeit i. S. v. § 1381 Abs. 1 BGB nicht begründen.
23 3. Der Senat kann in der Sache abschließend entscheiden, weil weitere
tatrichterliche Feststellungen nicht mehr zu erwarten sind.
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