IPR: Unterhaltsstatut; Haager Unterhaltsübereinkommen 1973 (HUK); Qualifikation des Unterhaltsanspruchs wg. Geburt eines Kindes aus § 1615l BGB als Familienunterhalt; anwendbares Recht keine analoge Anwendung von Art. 7 HUK; IZPR: Ordre public als Anerkennungshindernis nach Art. 34 EuGVO BGH, Urteil vom 10. November 2010 - XII ZR 37/09 Fundstelle: Amtl. Leitsatz: a) Das
Rechtsschutzbedürfnis für eine Leistungsklage ergibt sich regelmäßig schon
aus der Nichterfüllung einer fälligen Forderung (im Anschluss an BGH Urteile
vom 4. März 1993 - I ZR 65/91 - NJW-RR 1993, 1129, 1130 und vom 30.
September 2009 - VIII ZR 238/08 - NJW 2010, 1135, 1136). Zentrale Probleme: Es geht um einen Unterhaltsanspruch der unverheirateten
Mutter gegen den Vater aus § 1615l BGB. Das anwendbare Recht wird nicht nach
Art. 18 EGBGB, sondern wegen des nach Art. 3 EGBGB vorrangigen Haager
Unterhaltsübereinkommen (HUK) bestimmt. Art. 18 EGBGB hat das HUK in das
EBGB integriert. Es ist deshalb in Rspr. und Literatur streitig, ob
vorrangig das HUK anzuwenden ist (das nach seinem Art.3 loi uniforme ist)
oder ob die Anwendung von Art. 18 EGBGB unter Beachtung des
staatsvertraglichen Charakters den Rückgriff auf das HUK überflüssig macht.
Der BGH wendet stets das HUK an, Art. 18 EGBGB wird mit keinem Wort erwähnt.
Die Regelungen sind freilich weitestgehend wortlautgleich. § 1615l BGB wird
dann zutreffend (autonom) als familienrechtlicher Unterhaltstatbestand
qualifiziert, Art. 7 HUK (entspr. Art. 18 III EGBGB), der "exorbitante"
Unterhaltstatbestände in der Seitenlinie ausschließt, wird zu recht nicht
(analog) angewendet. Tatbestand:
1 Die Parteien streiten um
Betreuungsunterhalt für die Zeit von März 2008 bis April 2010. 2 Die Klägerin, die deutsche Staatsangehörige ist,
und der Beklagte, der die österreichische Staatsangehörigkeit besitzt,
hatten bis Anfang 2008 in Österreich zusammengelebt. Aus ihrer Verbindung
ist am 28. April 2007 ein gemeinsamer Sohn hervorgegangen. Der Beklagte hat
die Vaterschaft im Mai 2007 anerkannt und sich zur Zahlung monatlichen
Kindesunterhalts in Höhe von 252 € verpflichtet. Seit dem Frühjahr 2008 lebt
die Klägerin mit dem gemeinsamen Sohn in Deutschland. 3 Der Beklagte erzielt ein monatliches Nettoeinkommen
in Höhe von 1.578 €. Die Klägerin betreute in der hier relevanten Zeit den
gemeinsamen Sohn und war nicht berufstätig. Sie erhielt bis einschließlich
Juni 2008 Elterngeld und bezog seitdem Arbeitslosengeld II. Im Februar 2008
hatte sie den Beklagten erstmals zur Zahlung monatlichen Unterhalts
aufgefordert. 4 Das Amtsgericht hat den Beklagten verurteilt, an
die Klägerin rückständigen und laufenden Betreuungsunterhalt in Höhe von
monatlich 247,10 € für die Zeit von März 2008 bis April 2010 zu zahlen. Das
Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Dagegen
richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision des Beklagten,
mit der er weiterhin vollständige Klagabweisung begehrt. Entscheidungsgründe: 5 Die Revision ist unbegründet. 6 Für das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG
noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der
Rechtsstreit vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl.
Senatsbeschluss vom 3. November 2010 - XII ZB 197/10 - zur Veröffentlichung
bestimmt). I. 7 Das Oberlandesgericht hat die Berufung des
Beklagten zurückgewiesen, weil der Beklagte der Klägerin im Rahmen seiner
Leistungsfähigkeit Betreuungsunterhalt jedenfalls bis zur Vollendung des
dritten Lebensjahres des Kindes schulde. 8 Die Klage sei zulässig, insbesondere fehle es ihr
nicht an einem Rechtsschutzbedürfnis. Dabei könne nicht ausschließlich
darauf abgestellt werden, ob die Verurteilung zur Zahlung von
Betreuungsunterhalt nach § 1615 l BGB wegen Verstoßes gegen den
österreichischen ordre public einer dortigen Anerkennung und
Vollstreckbarkeit entgegenstehe. Auch bei fehlender Anerkennung in
Österreich stehe der Klägerin ein Titel zur Verfügung, aus dem hinsichtlich
des Rückstands dreißig Jahre und hinsichtlich künftig fällig werdender
Ansprüche mindestens drei Jahre im Inland vollstreckt werden könne. Da die
Vollstreckbarkeit in Österreich nicht absehbar und auch nicht auszuschließen
sei, ob es unabhängig davon zu einer Vollstreckungsmöglichkeit der Klägerin
im Inland komme, sei die Klage nicht objektiv sinnlos. 9 Das anzuwendende materielle Recht sei nach dem
Haager Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anwendbare Recht vom
2. Oktober 1973 (HUÜ 73) zu bestimmen. Dem stehe nach dessen Art. 3 nicht
entgegen, dass Österreich nicht Vertragsstaat dieses Abkommens sei. Das HUÜ
73 beziehe sich nach dessen Art. 1 auch auf Unterhaltsansprüche aus § 1615 l
BGB. Diese Ansprüche seien weder deliktsrechtlich zu qualifizieren noch mit
Ansprüchen aus einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gleichzusetzen, deren
Qualifizierung als familienrechtlich umstritten sei. Weil die Klägerin ihren
gewöhnlichen Aufenthalt seit Frühjahr 2008 in Deutschland habe, sei nach
Art. 4 des Übereinkommens deutsches Recht anzuwenden. Die Anwendung entfalle
auch nicht nach Art. 7 des Übereinkommens, da § 1615 l BGB keine
Unterhaltspflichten zwischen Verwandten in der Seitenlinie oder zwischen
Verschwägerten regele. Art. 7 des Übereinkommens sei auf Unterhaltsansprüche
aus § 1615 l BGB auch nicht entsprechend anwendbar, weil bei der analogen
Anwendung kollisionsrechtlicher Vorschriften Zurückhaltung geboten sei und
kein Hinweis für eine planwidrige Regelungslücke vorliege. 10 Die Klägerin sei unstreitig bedürftig und könne
wegen der Betreuung des gemeinsamen Kindes in dessen ersten drei
Lebensjahren auch nicht den Mindestbedarf in Höhe von 770 € selbst erzielen,
der ihr jedenfalls zuzubilligen sei. Vom Nettoeinkommen des Beklagten in
Höhe von 1.578 € bleibe nach Abzug eines pauschalen Erwerbsaufwands in Höhe
von 5 % und des Kindesunterhalts ein Einkommen in Höhe von 1.247,10 €. Unter
Berücksichtigung seines Selbstbehalts von 1.000 € sei er in Höhe von 247,10
€ leistungsfähig. II. 11 Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten
den Angriffen der Revision im Ergebnis stand. 12 1. Zu Recht hat das Berufungsgericht ein
Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin für die vorliegende Unterhaltsklage
angenommen. 13 a) Dem steht - entgegen der Auffassung der
Revision - § 606 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ZPO aF nicht entgegen. Zwar sollte
danach die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte in Ehesachen nach
dem gewöhnlichen Aufenthalt eines Ehegatten entfallen, wenn die zu fällende
Entscheidung offensichtlich nach dem Recht keines der Staaten anerkannt
würde, denen einer der Ehegatten angehört. Das Gesetz wollte damit sog.
"hinkende" Ehen vermeiden, die entstanden wären, wenn die deutsche
Statusentscheidung nur in Deutschland, nicht aber nach dem Recht der
Staatsangehörigkeit der Parteien anerkannt würde (vgl. Zöller/Geimer ZPO 27.
Aufl. § 606 a Rn. 59 ff.). Die Vorschrift beschränkte sich damit allerdings
auf die Regelung der internationalen Zuständigkeit in Ehesachen als
Statusverfahren. Ein allgemeiner Grundsatz, der sich auch auf das
Rechtsschutzbedürfnis in Unterhaltsrechtsstreitigkeiten übertragen ließe,
lässt sich daraus nicht herleiten. 14 b) Unabhängig davon bestehen auch keine
durchgreifenden Bedenken gegen eine Vollstreckbarkeit des Unterhaltstitels
in Österreich und auch sonst liegen keine besonderen Umstände vor, die das
Titulierungsinteresse der Klägerin als nicht schutzwürdig erscheinen ließen. 15 aa) Die Vollstreckbarkeit eines deutschen
Unterhaltstitels in Österreich richtet sich nach den Vorschriften der
Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit
und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und
Handelssachen vom 22. Dezember 2000 (EuGVVO = Brüssel I-VO). 16 Nach Art. 33 Abs. 1 EuGVVO werden die in
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ergangenen Entscheidungen in den
anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen
Verfahrens bedarf. Der Erwägungsgrund 16 dieser Verordnung
begründet dies wie folgt: "Das gegenseitige Vertrauen in die Justiz im
Rahmen der Gemeinschaft rechtfertigt, dass die in einem Mitgliedstaat
ergangenen Entscheidungen, außer im Falle der Anfechtung, von Rechts wegen,
ohne ein besonderes Verfahren, anerkannt werden." Eine Anerkennung ist nach
Art. 34, 35 EuGVVO nur dann ausgeschlossen, wenn die dort genannten
besonderen Hinderungsgründe offensichtlich vorliegen (Geimer in
Geimer/Schütze Europäisches Zivilverfahrensrecht 3. Aufl. Art. 34 EuGVVO Rn.
14 f.; Schlosser EU-Zivilprozessrecht 3. Aufl. 34 - 36 EuGVVO Rn. 2 ff.;
Hess Europäisches Zivilprozessrecht § 6 Rn. 188 ff., 202; vgl. auch BGHZ
118, 312 = NJW 1992, 3096, 3101). Auch die Vollstreckbarkeit der
Entscheidung eines anderen Mitgliedstaates darf von den Gerichten des
Vollstreckungsstaates nur aus einem der in den Art. 34 und 35 EuGVVO
aufgeführten Gründe versagt oder aufgehoben werden. Die ausländische
Entscheidung darf keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden (Art.
45 EuGVVO). Solche Hinderungsgründe im Sinne der Art. 34, 35 EuGVVO
sind hier nicht ersichtlich, insbesondere verstößt ein
Unterhaltstitel nach § 1615 l BGB nicht gegen den österreichischen ordre
public. 17 Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts
sieht auch das österreichische Zivilrecht in § 168 AGBG Ansprüche aus
gemeinsamer Elternschaft vor. So hat der Vater des gemeinsamen Kindes der
Mutter Kosten und Auslagen der Entbindung sowie Unterhalt für sechs Wochen
nach der Entbindung zu zahlen. Auch diese Ansprüche sind auf die durch die
gemeinsame Elternschaft entstandene Familie zurückzuführen. Allein der
Umfang der Unterhaltspflicht nach deutschem Recht bis zur Vollendung des
dritten Lebensjahres des Kindes kann einen Verstoß gegen den
österreichischen ordre public nicht begründen. Denn das deutsche Recht
regelt insoweit Ansprüche, die auch dem österreichischen Recht nicht fremd
sind und lediglich im Umfang über den dort geregelten Maßstab hinausgehen
(Hess Europäisches Zivilprozessrecht § 6 Rn. 199 ff., 206; zur
Vollstreckbarkeit eines österreichischen Urteils auf Kindesunterhalt vgl.
Senatsbeschluss vom 17. Juni 2009 - XII ZB 82/09 - FamRZ 2009, 1402 Rn. 11
f.). 18 bb) Schließlich ist es der Klägerin auch nicht
verwehrt, ihren Unterhaltsanspruch aus § 1615 l BGB gerichtlich titulieren
zu lassen, um eine denkbare Vollstreckbarkeit im Inland sicherzustellen (zum
Titulierungsinteresse vgl. Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2009 - XII ZB
207/08 - FamRZ 2010, 195 Rn. 16). 19 Die Revisionserwiderung weist zu Recht darauf hin,
dass sich ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Leistungsklage regelmäßig schon
aus der Nichterfüllung einer fälligen Forderung ergibt (BGH Urteile vom 4.
März 1993 - I ZR 65/91 - NJW-RR 1993, 1129, 1130 und vom 30. September 2009
- VIII ZR 238/08 - NJW 2010, 1135, 1136). Besondere Umstände, die
ausnahmsweise einem solchen Rechtsschutzinteresse entgegenstehen könnten,
hat der Beklagte hier nicht vorgetragen. Insbesondere ist die Möglichkeit
einer Vollstreckung innerhalb der Verjährungsfristen des § 197 Abs. 1 Nr. 3,
Abs. 2 BGB nicht von vornherein ausgeschlossen. 20 2. Zu Recht hat das Berufungsgericht den
Unterhaltsanspruch der Klägerin nach deutschem Recht beurteilt. 21 a) Zutreffend hat das Oberlandesgericht
insoweit auf die Vorschriften des Haager Übereinkommens über das auf
Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 2. Oktober 1973 (HUÜ 73)
abgestellt, das für die Bundesrepublik Deutschland am 1. April 1987 in Kraft
getreten ist. Nach Art. 3 HUÜ 73 sind die Vorschriften dieses Überkommens
unabhängig vom Erfordernis der Gegenseitigkeit anzuwenden, auch wenn es das
Recht eines Nichtvertragsstaates ist. Dass Österreich dem Übereinkommen
nicht beigetreten ist, steht der Anwendbarkeit deswegen nicht entgegen. 22 Das Abkommen ist nach Art. 1 HUÜ 73 auf
Unterhaltspflichten anzuwenden, die sich aus Beziehungen der Familie,
Verwandtschaft, Ehe oder Schwägerschaft ergeben, einschließlich der
Unterhaltspflicht gegenüber einem nichtehelichen Kind. Es gilt mithin auch
für Unterhaltsansprüche nach § 1615 l BGB. Die Eltern eines gemeinsamen
Kindes bilden unabhängig davon, ob sie miteinander verheiratet sind, mit dem
Kind eine Familie, woraus der Unterhaltsanspruch des § 1615 l BGB erwächst
(zum Begriff der Familie vgl. Palandt/Thorn BGB 69. Aufl. Art. 18
EGBGB Rn. 15; Staudinger/Mankowski BGB [2003] Anh. I zu Art. 18 EGBGB Rn.
110; MünchKommBGB/Siehr 4. Aufl. Art. 18 Anh. I Rn. 43; Göppinger/Wax/Linke
Unterhaltsrecht 9. Aufl. Rn. 3084; Erman/Hohloch 12. Aufl. Art. 18 EGBGB Rn.
26; Eschenbruch/Klinkhammer/Dörner Der Unterhaltsprozess 5. Aufl. Kap. 1 Rn.
53). Darin unterscheidet sich der Anspruch auch von dem
Rechtsverhältnis innerhalb einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, die
nicht als Familie zu qualifizieren ist. 23 b) Nach Art. 4 HUÜ 73 ist für die von dem
Übereinkommen erfassten Unterhaltspflichten das am gewöhnlichen Aufenthalt
des Unterhaltsberechtigten geltende innerstaatliche Recht maßgebend. Das ist
hier wegen des gewöhnlichen Aufenthalts der Klägerin in Deutschland das
deutsche Recht. 24 Die Anwendbarkeit des deutschen Rechts
entfällt - entgegen der Auffassung der Revision - auch nicht nach Art. 7 HUÜ
73. Danach kann der Unterhaltspflichtige dem Anspruch auf Unterhalt zwischen
Verwandten in der Seitenlinie oder zwischen Verschwägerten entgegenhalten,
dass nach dem Recht des Staates, dem sie gemeinsam angehören, oder mangels
gemeinsamer Staatsangehörigkeit nach dem innerstaatlichen Recht am
gewöhnlichen Aufenthaltsort des Unterhaltspflichtigen eine solche
Unterhaltspflicht nicht besteht (vgl. auch Palandt/Thorn BGB 69.
Aufl. Art. 18 EGBGB Rn. 11). Die Vorschrift beschränkt sich
allerdings ausdrücklich auf Unterhaltsansprüche zwischen Verwandten in der
Seitenlinie oder Verschwägerten, weil solche Ansprüche nur in wenigen
Vertragsstaaten bestehen (vgl. Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in
der familienrechtlichen Praxis 7. Aufl. § 9 Rn. 40 e, 56 c, 64, 64 i, 104,
121, 133 a, 165 d, 178 a, 209 a und 218 a). 25 Unterhaltsansprüche der Mutter gegen den Vater
eines nichtehelich geboren Kindes nach § 1615 l BGB beruhen
allerdings weder auf Schwägerschaft noch auf Verwandtschaft der Eltern. Sie
sind vielmehr auf die Familie der Eltern mit dem gemeinsamen Kind bezogen
(vgl. Art. 1 HUÜ 73), wobei dieser Familienbegriff grundsätzlich weit
auszulegen ist (Geimer/Schütze/Baumann Internationaler
Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen Art. 1 HUVÜ Anm. IV 2;
Prütting/Wegen/Weinreich BGB 5. Aufl. Art. 18 EGBGB Rn. 13). Weil
das Übereinkommen deswegen keine Regelungslücke enthält, die im Wege der
Analogie auszufüllen wäre, ist auch eine analoge Anwendung des Art. 7 HUÜ 73
auf Unterhaltsansprüche gemäß § 1615 l BGB ausgeschlossen. 26 3. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht
der Klägerin einen Unterhaltsanspruch in Höhe von monatlich 247,10 € für die
Zeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes zugesprochen. 27 Nach § 1615 l Abs. 2 Satz 1 bis 3 BGB schuldet der
Beklagte der Klägerin jedenfalls einen Basisunterhalt bis zur Vollendung des
dritten Lebensjahres des Kindes. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats
kann der betreuende Elternteil in den ersten drei Lebensjahren des Kindes
frei entscheiden, ob er das Kind selbst in vollem Umfang betreuen und
erziehen oder eine andere Betreuungsmöglichkeit in Anspruch nehmen will. Er
kann in dieser Zeit auch eine bereits begonnene Erwerbstätigkeit wieder
aufgeben (Senatsurteile BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770 Rn. 20 f. und vom
13. April 2005 - XII ZR 273/02 -FamRZ 2005, 1154, 1156 f.). Entsprechend ist
die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts während dieser
Zeit nicht erwerbstätig gewesen. 28 Zutreffend ist das Berufungsgericht von einem
Unterhaltsanspruch der Klägerin ausgegangen, der jedenfalls den
Mindestbedarf in Höhe des notwendigen Selbstbehalts erreicht, der sich für
die relevante Zeit auf 770 € monatlich beläuft (Senatsurteil BGHZ 184, 13 =
FamRZ 2010, 357 Rn. 28 ff.). 29 a) Soweit die Klägerin für die Zeit bis
einschließlich Juni 2008 Elterngeld bezogen hat, steht auch dies der
angefochtenen Entscheidung nicht entgegen. Zwar wird Elterngeld
grundsätzlich einkommensabhängig gezahlt, so dass es Lohnersatzfunktion
erhält und deswegen als Einkommen des bezugsberechtigten Elternteils zu
berücksichtigen ist. In Höhe von 300 € monatlich bleibt es nach § 11 Satz 1
BEEG allerdings unberücksichtigt. Das Gesetz belässt der Klägerin somit
neben dem Mindestbedarf in Höhe von 770 € jedenfalls einen Teil des
Elterngelds von monatlich 300 € (vgl. Wendl/Dose aaO § 1 Rn. 85 a). 30 Zieht man von dem Mindestbedarf der Klägerin in
Höhe von 770 € den zugesprochenen Unterhalt in Höhe von 247,10 € ab,
verbleibt ein ungedeckter Unterhaltsbedarf in Höhe von 522,90 € monatlich.
Zuzüglich des nicht anzurechnenden Teils des Elterngelds in Höhe von 300 €
ergibt sich ein Gesamtbetrag in Höhe von 822,90 €. Nach den Feststellungen
des Berufungsgerichts ist nichts dafür ersichtlich, dass die Klägerin
Elterngeld in einer diesen Betrag übersteigenden Höhe bezogen hat. 31 b) Auch das seit Juli 2008 der Klägerin gezahlte
Arbeitslosengeld II steht dem zugesprochenen Unterhaltsanspruch nicht
entgegen. Der Gesetzgeber hat das Arbeitslosengeld II als subsidiäre
Sozialleistung ausgestaltet, die nicht bedarfsdeckend wirkt. Entsprechend
geht der Unterhaltsanspruch im Falle der Leistung von Arbeitslosengeld II
nach § 33 SGB II auf den Träger der staatlichen Sozialleistung über. Das
Arbeitslosengeld II ist deswegen nicht als Einkommen des
Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen (Wendl/Dose aaO § 1 Rn. 83;
Wendl/Scholz aaO § 8 Rn. 232). 32 In welchem Umfang der Unterhaltsanspruch der
Klägerin infolge des Bezugs von Arbeitslosengeld II nach § 33 Abs. 1 SGB II
auf den Träger der Sozialleistung übergegangen ist, hat das Berufungsgericht
nicht festgestellt. Die Revision greift dies nicht an. 33 c) Das Berufungsgericht hat
den Beklagten deswegen zu Recht zur Zahlung eines Betreuungsunterhalts nach
§ 1615 l Abs. 2 BGB in Höhe von 247,10 € verurteilt. Die Leistungsfähigkeit
des Beklagten ist gewahrt, weil sich sein Einkommen nach Abzug
berufsbedingter Aufwendungen und des Kindesunterhalts auf 1.247,10 € beläuft
und sein Selbstbehalt für die hier relevante Zeit 1.000 € monatlich beträgt
(vgl. Senatsurteile vom 15. Dezember 2004 - XII ZR 26/03 - FamRZ 2005, 357
Rn. 10 und vom 1. Dezember 2004 - XII ZR 3/03 - FamRZ 2005, 354 Rn. 13 ff.). |