IPR: Internationales Ehegüterrecht; Form von Eheverträgen (Art. 11 EGBGB)


BGH, Urteil vom 13. Juli 2011 - XII ZR 48/09


Fundstelle:

NJW-RR 2011, 1225


Amtl. Leitsatz:

Zur Vereinbarung der Gütertrennung bei Geltung des deutschen Güterrechtsstatuts durch eine bei Eheschließung auf Mauritius gegenüber dem Standesbeamten abgegebene Erklärung zur Wahl des Güterstandes.


Zentrale Probleme:

Eine schöne Entscheidung zum Internationalen Ehegüterrecht. Es geht um die Vereinbarung von Gütertrennung bei Anwendbarkeit deutschen Ehegüterrechts nach Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 Abs, 1 Nr. 2 EGBGB. Der BGH prüft den nach deutschen Sachrecht notwendigen Konsens der Parteien über die Geltung von Gütertrennung, lässt aber nach Art. 11 EGBGB für die Form die Einhaltung der Ortsform (hier: des mauritianischen Rechts) genügen. Dabei qualifiziert er funktional die nach mauritianischem Recht dafür vorgesehene Erklärung gegenüber dem Standesbeamten als Ehevertrag und lässt diese Form dann ausreichen, obwohl die nach deutschem Recht vorgesehene notarielle Beurkundung nicht erfolgt war. Das ist vollkommen richtig und hervorragend begründet. Ein Musterfall für die entsprechenden Schwerpunktbereiche der universitären Ausbildung. S. dazu auch die Anm. von Mörsdorf-Schulte in LMK 2011, 322656.

©sl 2011


Tatbestand:

1 Die Parteien streiten um die Verpflichtung des Antragstellers zur Auskunftserteilung im Zugewinnausgleichsverfahren nach deutschem Güterrecht.

2 Die in Deutschland lebenden Parteien schlossen am 26. Dezember 2002 vor dem Standesbeamten in Port Louis / Mauritius die Ehe. Der Antragsteller war zur Zeit der Eheschließung deutscher Staatsangehöriger, die Antragsgegnerin mauritische Staatsangehörige. Schon zu diesem Zeitpunkt hatten die Parteien ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. In der in französischer und englischer Sprache abgefassten Heiratsurkunde ist im Abschnitt "Matrimonial Regime / Régime Matrimonial" vermerkt, dass die Parteien anlässlich ihrer Eheschließung vor dem Standesbeamten übereinstimmend erklärt haben, im Güterstand des "Legal system of separation of goods / Régime légal de séparation de biens", der dem Güterstand der Gütertrennung nach deutschem Recht entspricht, leben zu wollen.

3 Das Amtsgericht hat durch Teilurteil entschieden und der Auskunftsklage der Antragsgegnerin stattgegeben. Die Berufung des Antragstellers blieb ohne Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision möchte der Antragsteller die Abweisung der Auskunftsklage erreichen.

Entscheidungsgründe:

4 Die Revision ist begründet.

I.

5 Das Berufungsgericht hat einen Auskunftsanspruch der Antragsgegnerin nach § 1379 BGB bejaht und zur Begründung ausgeführt, der materiellrechtlichen Wirkung der Ehe nach deutschem Recht mit dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft sei der Vorrang vor der Wahl eines Güterstandes vor dem Standesbeamten auf Mauritius einzuräumen. Nach Art. 15 Abs. 1 EGBGB iVm Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB sei hinsichtlich der güterrechtlichen Wirkungen der Ehe deutsches Recht anzuwenden, weil die Parteien zum Zeitpunkt der Eheschließung ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland gehabt und noch immer hätten. Nach deutschem Recht könne der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft nur durch den Abschluss eines formgültigen Ehevertrags ausgeschlossen werden. Diese Voraussetzung liege hier nicht vor. Einen notariellen Ehevertrag hätten die Parteien nicht abgeschlossen. Die bei der Eheschließung gegenüber dem Standesbeamten zwingend vorgeschriebene Wahl eines nach der dortigen Rechtsordnung gesetzlich vorgesehenen Güterstandes stelle ebenfalls keinen formgültigen Ehevertrag dar. Auch nach mauritischem Recht müsse ein Ehevertrag vor einem Notar beurkundet werden. Die Einhaltung des Ortsrechts von Mauritius sei zudem nur für die Frage der Wirksamkeit der Eheschließung als solche von Bedeutung, könne aber keine Änderung der Wirkungen der Ehe zur Folge haben, wenn diese nach deutschem Recht zu beurteilen wären. Nach dem Wortlaut des Art. 15 Abs. 1 EGBGB unterlägen die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe nicht dem "für" die Eheschließung, sondern dem "bei" der Eheschließung für die Wirkungen der Ehe maßgebenden Recht. Dieses Merkmal sei daher nicht konstitutiv, sondern beinhalte nur ein rein zeitliches Element, das zur Unwandelbarkeit des Güterrechtsstatuts führe.

II.

6 Das Berufungsurteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. Der Antragsgegnerin steht gegen den Antragsteller kein Auskunftsanspruch gemäß § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB zu, weil die Parteien für ihre Ehe den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft wirksam ausgeschlossen und Gütertrennung vereinbart haben.

7 1. Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings die güterrechtlichen Wirkungen der von den Parteien auf Mauritius geschlossenen Ehe nach deutschem Recht beurteilt. Denn nach Art. 15 Abs. 1 EGBGB bestimmt sich das Güterrechtsstatut nach dem Recht, das im Zeitpunkt der Eheschließung für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebend ist, sofern die Eheleute keine Rechtswahl nach Art. 15 Abs. 2 EGBGB getroffen haben. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hatten die Parteien, die bei ihrer Heirat unterschiedliche Staatsbürgerschaften hatten, im Zeitpunkt der Eheschließung ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, so dass für die allgemeinen Ehewirkungen gemäß Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB deutsches Recht gilt. Eine Rechtswahl nach Art. 15 Abs. 2 EGBGB haben die Parteien nicht getroffen. Die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe der Parteien unterliegen daher dem deutschen Sachrecht.

8 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts haben die Parteien jedoch durch ihre gemeinsame Erklärung zur Wahl des Güterstandes gegenüber dem Standesbeamten bei der Eheschließung auf Mauritius wirksam den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft ausgeschlossen und Gütertrennung vereinbart.

9 a) Nach deutschem Güterrecht können die Ehegatten gemäß § 1408 Abs. 1 BGB ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch einen Vertrag regeln, der bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile zur Niederschrift eines Notars geschlossen werden muss (§ 1410 BGB). Wird eine güterrechtliche Vereinbarung - wie im hier zu entscheidenden Fall - von Eheleuten unterschiedlicher Staatsangehörigkeiten geschlossen, entscheidet das im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende Güterrechtstatut nach Art. 15 Abs. 1 EGBGB über Zulässigkeit, materiellrechtliche Wirksamkeit und möglichen Inhalt des Ehevertrags (Staudinger/Mankowski [2010] § 15 EGBGB Rn. 304 ff.; Palandt/Thorn BGB 70. Aufl. § 15 EGBGB Rn. 30). Ob der Ehevertrag formwirksam zustande gekommen ist, bestimmt sich dagegen nach der Anknüpfungsregelung des Art. 11 EGBGB (Staudinger/Mankowski [2010] § 15 EGBGB Rn. 315).

10 b) Ein Ehevertrag iSv § 1408 Abs. 1 BGB ist ein Rechtsgeschäft zwischen Verlobten oder Eheleuten zur Regelung ihrer güterrechtlichen Verhältnisse, dessen Zustandekommen sich nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 145 ff. BGB richtet (Mayer in BeckOK BGB § 1408 Rn. 2; MünchKommBGB/ Kanzleiter 5. Aufl. § 1408 Rn. 4). Daher bedarf es zum Abschluss eines Ehevertrags zweier übereinstimmender Willenserklärungen der Ehewilligen, die darauf gerichtet sind, rechtsverbindlich die güterrechtlichen Wirkungen ihrer Ehe zu gestalten (vgl. Palandt/Ellenberger BGB 70. Aufl. Einf. v. § 145 BGB Rn. 2). Da das eheliche Güterrecht von dem Grundsatz der Vertragsfreiheit beherrscht wird, können die Ehewilligen ihre auf die Ehe bezogenen Vermögensbeziehungen weitgehend frei regeln (zu den Schranken vgl. MünchKommBGB/Kanzleiter 5. Aufl. § 1408 Rn. 9 ff.). Sie können einen Güterstand insgesamt wählen, einen anderen Güterstand ersetzen oder einen Güterstand modifizieren (Palandt/ Brudermüller BGB 70. Aufl. § 1408 BGB Rn. 15).

11 c) Gemessen an diesen Wesensmerkmalen einer güterrechtlichen Vereinbarung iSv § 1408 Abs. 1 BGB haben die Parteien bei der Eheschließung durch ihre gemeinsame Erklärung vor dem mauritischen Standesbeamten wirksam Gütertrennung vereinbart.

12 (1) Nach mauritischem Güterrecht können Ehegatten die güterrechtlichen Wirkungen ihrer Ehe entweder den gesetzlichen Güterständen der Gütergemeinschaft ("community of goods", vgl. Art. 1401 ff. Code Civil Mauricien) oder der Gütertrennung ("separation of goods", vgl. Art. 1475 ff. Code Civil Mauricien) unterstellen oder einen anderen Güterstand wählen (Art. 1479 Code Civil Mauricien). Andere als die beiden gesetzlichen Güterstände können die Ehegatten nur durch den Abschluss eines notariell beurkundeten Ehevertrags wählen (Art. 1393 Abs. 2, 1479 Code Civil Mauricien). Geben die Ehegatten bei der Eheschließung keine Erklärung ab und haben sie auch keinen Ehevertrag geschlossen, wird die Ehe im Güterstand der Gütergemeinschaft geführt (Art. 1400 Code Civil Mauricien). Entscheiden sich die Heiratswilligen für den gesetzlichen Güterstand der Gütertrennung, genügt für die Wahl die gemeinsame Erklärung der Ehegatten gegenüber dem Standesbeamten bei der Eheschließung, dass die Ehe unter dem gesetzlichen Güterstand der Gütertrennung geschlossen werden soll (Art. 1475 Code Civil Mauricien).

13 Über diese Möglichkeiten werden die Heiratswilligen bereits bei der Aufgebotsbestellung durch den Standesbeamten informiert (§ 20 Abs. 1 (b) (ii) Civil Status Act 1981). Zusätzlich erhalten sie ein gedrucktes Erläuterungsblatt ausgehändigt (§ 20 Abs. 1 (b) (i) Civil Status Act 1981). Bei der Eheschließung befragt der Standesbeamte die Eheleute dann, welchen der beiden gesetzlich vorgesehenen Güterstände sie wählen wollen oder ob sie einen Ehevertrag abgeschlossen haben (vgl. § 24 Abs. 2 (b) Mauritius Civil Status Act 1981).

14 (2) Nach der Systematik des mauritischen Ehegüterrechts handelt es sich bei der Gütertrennung nach Art. 1475 Code Civil Mauricien zwar um einen gesetzlich geregelten Güterstand. Dieser tritt jedoch nicht - vergleichbar dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft nach deutschem Recht (vgl. § 1363 Abs. 1 BGB) - zwingend als gesetzliche Folge der Eheschließung ein. Nach mauritischem Recht müssen sich die Ehewilligen vielmehr bewusst und einverständlich für den Güterstand der Gütertrennung entscheiden und eine entsprechende gemeinsame Erklärung vor dem Standesbeamten bei der Eheschließung abgeben. Aus der Sicht des deutschen Rechts kann diese gemeinsame Erklärung der Ehewilligen als Abgabe zweier übereinstimmender Willenserklärungen verstanden werden, die darauf gerichtet sind, rechtsverbindlich die güterrechtlichen Wirkungen ihrer Ehe zu gestalten. Durch die Abgabe der gemeinsamen Erklärung bei der Eheschließung bekunden die Ehewilligen ihren übereinstimmenden Willen, ihre Vermögensbeziehungen dem Güterstand der Gütertrennung zu unterstellen. Dies entspricht den materiellen Anforderungen an den Abschluss eines Ehevertrags nach § 1408 Abs. 1 BGB.

15 (3) Es bestehen auch keine inhaltlichen Bedenken, die Vorgänge bei der Eheschließung der Parteien auf Mauritius als wirksame güterrechtliche Vereinbarung nach deutschem Recht anzusehen. Die Parteien haben sich mit der Wahl der Gütertrennung nach Art. 1475 ff. Code Civil Mauricien für einen Güterstand entschieden, den auch das deutsche Güterrecht kennt. Nach Art. 1476 Abs. 1 Code Civil Mauricien behält jeder Ehegatte in der Weise die Verwaltung, Nutzung und freie Verfügungsbefugnis über seine persönlichen Güter, als ob er nicht verheiratet wäre (Bergmann/Ferid/Henrich Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht [2009] Mauritius Art. 1476 Code Civil Mauricien). Jeder Ehegatte haftet für Schulden, die er vor oder während der Ehe eingegangen ist, allein (Art. 1476 Abs. 2 Code Civil Mauricien). Diese klare Trennung der Vermögensmassen der Eheleute und die nach der Eheschließung fortdauernde alleinige Verwaltung des Vermögens sind auch prägende Merkmale des Güterstandes der Gütertrennung nach deutschem Recht (Palandt/Brudermüller BGB 70. Aufl. v. § 1414 Rn. 1). Die Gütertrennung nach mauritischem Recht ist daher der Gütertrennung nach deutschem Recht in wesentlichen Punkten vergleichbar.

16 d) Schließlich ist die güterrechtliche Vereinbarung der Parteien auch formwirksam zustande gekommen.

17 (1) Die Formerfordernisse für ein im Ausland abgeschlossenes Rechtsgeschäft richten sich nach der Kollisionsnorm des Art. 11 Abs. 1 EGBGB (Staudinger/Winkler von Mohrenfels BGB [2007] Art. 11 EGBGB Rn. 82; MünchKommBGB/Spellenberg 5. Aufl. Art. 11 EGBGB Rn. 22). Nach dieser Vorschrift ist ein im Ausland abgeschlossenes Rechtsgeschäft formgültig, wenn es die Formerfordernisse des Rechts, das auf das seinen Gegenstand bildende Rechtsverhältnis anzuwenden ist (Geschäftsrechtsform), oder des Rechts des Staates erfüllt, in dem es vorgenommen wird (Ortsrechtsform). Damit stellt Art. 11 Abs. 1 EGBGB zur Erleichterung des internationalen Rechtsverkehrs die Formvorschriften des Ortsrechts gleichwertig neben die nach dem inhaltlich maßgebenden Geschäftsrechts (MünchKommBGB/Spellenberg 5. Aufl. Art. 11 EGBGB Rn. 36; Palandt/Thorn BGB 70. Aufl. Art. 11 EGBGB Rn. 6).

18 (2) Da nach mauritischem Recht für die Wahl der Gütertrennung die gemeinsame Erklärung der Ehegatten gegenüber dem Standesbeamten bei der Eheschließung ausreicht und diese Form nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eingehalten wurde, genügt die güterrechtliche Vereinbarung der Parteien der maßgeblichen Ortsrechtsform (Art. 11 Abs. 1 Alt. 2 EGBGB). Dadurch wird die nach deutschem Recht erforderliche notarielle Beurkundung nach § 1410 BGB des Ehevertrags ersetzt.

19 3. Das Berufungsurteil kann danach nicht bestehen bleiben. Der Senat kann - mit Ausnahme der Kosten - in der Sache abschließend entscheiden. Da die Antragsgegnerin aufgrund der wirksamen Vereinbarung des Güterstandes der Gütertrennung vom Antragsteller keinen Zugewinnausgleich verlangen kann, kann die Antragsgegnerin auch den Auskunftsanspruch nach § 1379 Abs. 1 BGB nicht geltend machen (vgl. MünchKommBGB/Koch 5. Aufl. § 1379 Rn. 5 mwN).

20 Auf die Berufung des Antragstellers ist ihre Klage daher unter Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils insoweit abzuweisen.