Schadensersatz wegen
unterlassener Widerrufsbelehrung ("Schrottimmobilien"): Verschuldens- und
Kausalitätserfordernis; keine verschuldensunabhängige Haftung außerhalb der
gesetzlichen Tatbestände
BGH v. 17.4.2007 - XI ZR
130/05
Fundstelle:
noch nicht bekannt
(Eigene)
Leitsatz:
1. Zu den
Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches bei unterbliebener
Wifderrufsbelehrung des Darlehensgebers bei Immobilientsrukturvertrieb
("Schrottimmobilien")
2. Ein Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener Widerrufsbelehrung gemäß
§ 2 HWiG setzt ein Verschulden des Unternehmers voraus (Bestätigung von
BGHZ 169, 109).
3. Für einen Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss wegen unterbliebener Widerrufsbelehrung gemäß § 2 HWiG muss der Darlehensnehmer konkret beweisen, dass der Belehrungsverstoß für den Schaden ursächlich geworden ist, d.h. dass er den Darlehensvertrag bei ordnungsgemäßer Belehrung tatsächlich widerrufen hätte
(Bestätigung von BGHZ
169, 109).
Zentrale Probleme:
Der BGH bestätigt seine (restriktive) Rechtsprechung zum
Schadensersatz bei unterbliebender Widerrufsbelehrung, s. dazu die Anm. zu
BGHZ 168, 1 sowie zu
BGHZ 169, 109 m.w.N. Die Entscheidung faßt den derzeitige Stand der
Rspr. sehr konzise Zusammen und ist aus diesem Grund sehr lehrreich.
©sl 2007
Tatbestand:
1 Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Rückabwicklung zweier
Darlehensverträge in Anspruch sowie auf Feststellung, dass der Beklagten
hieraus keine Rechte mehr zustehen. Die Darlehen hatte die Rechtsvorgängerin
der Beklagten (im Folgenden: Beklagte) der Klägerin 1995 zur Finanzierung
des Erwerbs einer Eigentumswohnung in B… W… gewährt.
2 Die damals 31-jährige Klägerin wurde im Jahre 1995 von einem Vermittler
geworben, zwecks Steuerersparnis ohne Eigenkapital eine Eigentumswohnung in
B… W… zu erwerben.
3 Zur Finanzierung des Kaufpreises und der Erwerbsnebenkosten unterzeichnete
die Klägerin am 3. März 1995 zwei Darlehensverträge über 175.000,00 DM und
38.000,00 DM, die die Beklagte am 13. März 1995 gegenzeichnete. Die
Darlehensverträge, denen eine Widerrufsbelehrung nach dem
Haustürwiderrufsgesetz (HWiG) nicht beigefügt war, sahen unter anderem als
Auszahlungsvoraussetzung die Bestellung einer Grundschuld vor.
4 Mit notarieller Urkunde vom 8. März 1995 erteilte die Klägerin Frau S… P…
(im Folgenden: Geschäftsbesorgerin) im Rahmen eines Angebots auf Abschluss
eines Geschäftsbesorgungsvertrages zur Durchführung des Erwerbs der
Eigentumswohnung eine umfassende Vollmacht. Die Geschäftsbesorgerin, die
über eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz nicht verfügte, sollte
unter anderem den Kaufvertrag abschließen sowie zur Bestellung der
dinglichen und persönlichen Sicherheiten befugt sein.
5 Am 27. Juni 1995 nahm sie das Angebot auf Abschluss des
Geschäftsbesorgungsvertrages an und schloss zugleich für die Klägerin einen
notariellen Kaufvertrag über die Eigentumswohnung. Mit notarieller Urkunde
vom 29. Juni 1995 wurde zu Gunsten der Beklagten eine Grundschuld in Höhe
von 213.000,00 DM zzgl. 16% Zinsen bestellt. Gemäß Ziffer 4 der Urkunde
übernahm die Klägerin die persönliche Haftung in Höhe des
Grundschuldbetrages und unterwarf sich der Zwangsvollstreckung in ihr
gesamtes Vermögen. Die Darlehen wurden vertragsgemäß ausgezahlt.
6 Mit Schreiben vom 4. März 2002 widerrief die Klägerin - gestützt auf ein
Widerrufsrecht nach § 1 HWiG - ihre auf den Abschluss der Darlehensverträge
gerichteten Willenserklärungen. Mit ihrer Klage begehrt sie die Rückzahlung
der auf die Darlehensverträge erbrachten Leistungen von 61.410,96 €
zuzüglich Zinsen sowie die Feststellung, dass der Beklagten hieraus keine
Ansprüche mehr zustehen. Die Beklagte beruft sich hilfsweise darauf, die
Verurteilung dürfe nur Zug um Zug gegen Rückzahlung des offenen
Darlehensbetrages erfolgen. Äußerst hilfsweise verlangt sie dessen
Rückzahlung im Wege der Widerklage.
7 Die Klage ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der - vom
erkennenden Senat zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin ihr
Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
8 Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen
Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
9 Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
10 Es könne dahinstehen, ob die Darlehensverträge wirksam nach dem
Haustürwiderrufsgesetz widerrufen worden seien. Auch bei wirksamem Widerruf
müsse die Klägerin die empfangene Leistung zuzüglich einer Nutzungsvergütung
zurückgewähren, was vorliegend die Tilgung der Darlehen und die Zahlung
marktüblicher Zinsen beinhalte. Die Annahme eines verbundenen Geschäfts im
Sinne des § 9 VerbrKrG scheide schon mit Rücksicht darauf aus, dass es sich
bei den Darlehen um Realkredite im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG
handele. Dies widerspreche auch nicht gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben.
Ansprüche aus Aufklärungsverschulden habe die Klägerin nicht dargetan.
II.
11 Das Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden
Punkt nicht stand.
12 1. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht allerdings davon
ausgegangen, dass der Darlehensgeber bei wirksamem Widerruf gegen den
Darlehensnehmer gemäß § 3 Abs. 1 HWiG einen Anspruch auf Erstattung des
ausgezahlten Nettokreditbetrages sowie auf dessen marktübliche Verzinsung
hat (Senat, BGHZ 152, 331, 336, 338; Senatsurteile vom 26. November 2002 -
XI ZR 10/00, WM 2003, 64, 66, vom 15. Juli 2003 - XI ZR 162/00, ZIP 2003,
1741, 1744, vom 28. Oktober 2003 - XI ZR 263/02, WM 2003, 2410, vom 18.
November 2003 - XI ZR 322/01, WM 2004, 172, 176, vom 21. März 2006 - XI ZR
204/03, ZIP 2006, 846, 847 und vom 16. Mai 2006 - XI
ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1196 Tz. 20, für BGHZ 168, 1 vorgesehen). Dieser
Rückgewähranspruch ist - worauf die Revision zu Recht hinweist - der Sache
nach kein vertraglicher Anspruch, sondern ein Anspruch auf Herausgabe des
rechtsgrundlos Erlangten und damit ein besonders ausgestalteter
Bereicherungsanspruch (BGHZ 131, 82, 87 f.; 152, 331, 339; Senatsurteil vom
26. November 2002 - XI ZR 10/00, WM 2003, 64, 66 m.w.N.).
13 2. Richtig ist auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, dass ein
Darlehensnehmer im Falle des wirksamen Widerrufs eines Realkreditvertrages
zur Finanzierung des Kaufs einer Immobilie zur Rückzahlung des Kapitals
gemäß § 3 HWiG verpflichtet ist und die finanzierende Bank nicht unter
Hinweis auf § 9 Abs. 3 VerbrKrG auf die Immobilie mit der Begründung
verweisen kann, bei dem Darlehensvertrag und dem finanzierten
Immobilienerwerb handele es sich um ein verbundenes Geschäft. § 9 VerbrKrG
findet nach dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG auf
Realkreditverträge, die - wie hier - zu für grundpfandrechtlich abgesicherte
Kredite üblichen Bedingungen gewährt worden sind, keine Anwendung (Senat,
BGHZ 152, 331, 337; 161, 15, 25; Senatsurteile vom 26. November 2002 - XI ZR
10/00, WM 2003, 64, 66, vom 28. Oktober 2003 - XI ZR 263/02, WM 2003, 2410,
2411, vom 18. November 2003 - XI ZR 322/01, WM 2004, 172, 175, vom 18.
Januar 2005 - XI ZR 201/03, WM 2005, 375, 376, vom 27. September 2005 - XI
ZR 79/04, BKR 2005, 501, 504 und vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006,
1194, 1196 Tz. 21, für BGHZ 168, 1 vorgesehen).
14 3. Zutreffend ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, dass diese
Rechtsprechung keinen Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht darstellt. Wie der
erkennende Senat bereits in dem Senatsurteil vom 16.
Mai 2006 (XI ZR 6/04, a.a.O. S. 1197 f. Tz. 26 ff., für BGHZ 168, 1
vorgesehen) im Einzelnen ausgeführt hat, ergibt sich eine andere
rechtliche Beurteilung auch nicht unter Berücksichtigung der Urteile des
Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 (WM
2005, 2079 ff. - Schulte und WM 2005, 2086 ff.
- Crailsheimer Volksbank).
15 Der Gerichtshof hat darin in Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen
ausdrücklich betont, dass die Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20.
Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle außerhalb von
Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L372/31 vom 31.
Dezember 1985 - "Haustürgeschäfterichtlinie") es nicht verbietet, den
Verbraucher nach Widerruf eines Darlehensvertrages zur sofortigen
Rückzahlung der Darlehensvaluta zuzüglich marktüblicher Zinsen zu
verpflichten, obwohl die Valuta nach dem für die Kapitalanlage entwickelten
Konzept ausschließlich der Finanzierung des Erwerbs der Immobilie diente und
unmittelbar an deren Verkäufer ausgezahlt wurde. Die Rechtsprechung des
erkennenden Senats ist damit bestätigt worden.
16 Wie der Senat mit Urteil vom 16. Mai 2006 entschieden und im Einzelnen
begründet hat, steht dem aus § 3 HWiG folgenden Rückzahlungsanspruch auch
nicht entgegen, dass der Verbraucher nach Ansicht des Gerichtshofs der
Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: EuGH) durch die
Haustürgeschäfterichtlinie vor den Folgen der in den Entscheidungen des EuGH
angesprochenen Risiken von Kapitalanlagen der vorliegenden Art zu schützen
ist, die er im Falle einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung der
kreditgebenden Bank hätte vermeiden können (hierzu im Einzelnen:
Urteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, a.a.O. S. 1197
f. Tz. 28 ff., für BGHZ 168, 1 vorgesehen).
17 4. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Überprüfung aber nicht stand, da
der Klägerin im Anschluss an die genannten Urteile des EuGH vom 25. Oktober
2005 (WM 2005, 2079 ff. - Schulte und
WM 2005, 2086 ff. - Crailsheimer Volksbank)
nach dem für die Revision zugrunde zu legenden Sachverhalt ein
Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener - dem Haustürwiderrufsgesetz
entsprechender - Widerrufsbelehrung zustehen kann. Außerdem hat das
Berufungsgericht übersehen, dass das Begehren der Klägerin nach
Feststellung, dass der Beklagten aus den Darlehensverträgen keine Ansprüche
zustehen, begründet ist, wenn die Klägerin ihre Darlehensvertragserklärungen
wirksam widerrufen hat.
18 Da das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft keine entgegen stehenden
Feststellungen getroffen hat, ist für die Revision davon auszugehen, dass
die Darlehensverträge aufgrund einer Haustürsituation geschlossen und
mangels einer Widerrufsbelehrung von der Klägerin wirksam widerrufen worden
sind. Wie der Senat zur Umsetzung der Urteile des EuGH vom 25. Oktober 2005
(a.a.O.) in nationales Recht entschieden und näher begründet hat (Senatsurteil
vom 19. September 2006 - XI ZR 204/04, WM 2006, 2343, 2347 Tz. 40 ff., für
BGHZ 169, 109 vorgesehen), kann ein Schadensersatzanspruch wegen
unterbliebener Widerrufsbelehrung gegeben sein, sofern die Darlehensnehmer
zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages noch nicht an den
Kaufvertrag gebunden waren (vgl. auch Senatsurteil
vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1199 Tz. 38, für BGHZ 168, 1
vorgesehen). Das ist hier der Fall. Die Klägerin hatte die nicht mit
Widerrufsbelehrungen versehenen Darlehensverträge vom 3./13. März 1995
bereits abgeschlossen, bevor die Geschäftsbesorgerin am 27. Juni 1995 den
notariellen Kaufvertrag unterzeichnete.
19 Wie der Senat ebenfalls bereits entschieden hat (Senatsurteil
vom 19. September 2006 - XI ZR 204/04, WM 2006, 2343, 2347 Tz. 42, für
BGHZ 169, 109 vorgesehen), muss das Unterlassen der Widerrufsbelehrung
auf einem Verschulden der finanzierenden Bank - insbesondere einem vom
Berufungsgericht festzustellenden verschuldeten Rechtsirrtum - beruhen.
Einer verschuldensunabhängigen Haftung stehen wesentliche Grundsätze des
nationalen Haftungsrechts entgegen, insbesondere der in § 276 Abs. 1 BGB
a.F. verankerte allgemeine Grundsatz, dass eine Schadensersatzpflicht in der
Regel nur bei schuldhaftem Verhalten besteht. Zwar ermöglichte die
Vorschrift des § 276 Abs. 1 BGB a.F. auch eine verschuldensunabhängige
Haftung, sofern "ein anderes bestimmt war". Für eine solche Bestimmung, die
sich aus dem Gesetz, den vertraglichen Vereinbarungen oder dem Inhalt des
Schuldverhältnisses ergeben kann, fehlt hier jedoch jeder Anhalt. Auch die
Annahme einer Gefährdungshaftung kommt nicht in Betracht. Die für einzelne,
näher umschriebene Tatbestände normierten Gefährdungshaftungen stellen
spezielle Ausnahmen dar, die der an das Gesetz gebundene Richter nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht von sich aus erweitern
darf (vgl. BGHZ 54, 332, 336 f.; 55, 229, 232 f., 234; 114, 238, 240 f.;
115, 38, 42 f.; 119, 152, 168).
20 Darüber hinaus muss für den Fall der Annahme eines solchen Verschuldens
die Schadensursächlichkeit des Belehrungsverstoßes feststehen (Senatsurteil
vom 19. September 2006 - XI ZR 204/04, WM 2006, 2343, 2347 Tz. 43, für BGHZ
169, 109 vorgesehen). Es genügt nicht, dass die Klägerin bei
ordnungsgemäßer Belehrung die Möglichkeit gehabt hätte, mit dem Widerruf der
Darlehensverträge auch Risiken des Anlagegeschäftes zu vermeiden. Dies wäre
mit dem Grundprinzip des nationalen Schadensersatzrechts, dass eine
Pflichtverletzung nur dann zum Ersatz des Schadens verpflichten kann, wenn
er auch auf den Pflichtenverstoß ursächlich zurückzuführen ist, schlechthin
unvereinbar (siehe bereits Senatsurteil vom 16. Mai
2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1199 Tz. 38, für BGHZ 168, 1 vorgesehen).
Die Klägerin muss vielmehr konkret nachweisen, dass sie die
Darlehensverträge bei ordnungsgemäßer Belehrung tatsächlich widerrufen und
die Anlage nicht getätigt hätte. Auf die so genannte Vermutung
aufklärungsrichtigen Verhaltens kann sich die Klägerin, anders als etwa das
Oberlandesgericht Bremen (WM 2006, 758, 766 f.) gemeint hat, nicht stützen.
Diese Vermutung setzt voraus, dass es für sie bei Belehrung über ihr
Widerrufsrecht damals nur eine bestimmte Möglichkeit der Reaktion gab (vgl.
BGHZ 160, 58, 66 m.w.N.). Davon kann hier - worauf die Revisionserwiderung
zu Recht verweist - indes nicht ausgegangen werden, da nichts dafür
ersichtlich ist, dass die Risiken des Vertragswerks von der Klägerin
innerhalb der einwöchigen Widerrufsfrist erkannt worden wären (vgl. OLG
Celle, NJW 2006, 1817 f.; OLG München, NJW 2006, 1811, 1815; Bungeroth, WM
2004, 1505, 1509).
III.
21 Das angefochtene Urteil war nach alledem aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO).
Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, war sie zur weiteren
Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz
1 ZPO). Dieses wird - nachdem die Parteien Gelegenheit zum ergänzenden
Sachvortrag hatten - die erforderlichen Feststellungen zum Abschluss der
Darlehensverträge in einer Haustürsituation und zu den Voraussetzungen eines
möglichen Schadensersatzanspruchs der Klägerin aus Verschulden bei
Vertragsschluss wegen unterbliebener Widerrufsbelehrung zu treffen haben. |