Keine allgemeine
Angemessenheitsprüfung der Vorfälligkeitsentschädigung
bei Umschuldung
BGH, Urteil vom 6. 5. 2003 - XI ZR 226/02 -
OLG Zweibrücken
Fundstelle:
noch nicht bekannt
Amtl. Leitsatz:
Steht dem Kreditnehmer - wie etwa bei
einer Umschuldung - gegen den Kreditgeber ein Anspruch auf eine vorzeitige
Ablösung eines Darlehens mit fester Laufzeit nicht zu, so unterliegt eine
Vereinbarung der Vertragspartner über die Höhe des Vorfälligkeitsentgelts
keiner Angemessenheitskontrolle, sondern ist - solange die Grenzen des §
138 BGB gewahrt sind - grundsätzlich rechtswirksam.
Zentrale Probleme:
Es geht um die Höhe einer sog.
Vorfälligkeitsentschädigung. Das ist ein vertragliches Entgelt, daß sich
ein Darlehensgeber zum Ausgleich des Zinsverlustes dafür vom
Darlehensnehmer einräumen läßt, daß er ihm gestattet, daß Darlehen
verfrüht zurückzuzahlen. Der Darlehensnehmer hat daran ein Interesse, wenn
er - wie hier im Falle einer Umschuldung - wegen gesunkener Zinsen einen
neuen Darlehensvertrag abschließt und mit dem - jetzt billigeren - Kapital
das erste Darlehen vorzeitig tilgt. Ob und zu welchen Bedingungen sich der
Darlehensgeber darauf einläßt, bleibt der Vertragsfreiheit überlassen und
ist daher - wie der BGH hier klarstellt - nur im Rahmen von § 138 BGB
einer Inhaltskontrolle unterworfen. Anders ist dies in den auch hier
angesprochenen Fällen, in welchen der Darlehensnehmer (ausnahmsweise)
einen Anspruch auf Zahlung vor Fälligkeit, d.h. auf Abschluß eines
entsprechenden Abänderungsvertrags hat. Dazu gehört der Fall der
Umschuldung, wie der BGH hier vollkommen zutreffend betont, aber gerade
nicht. Zinsentwicklungen sind eben gerade das typische Risiko eines
längerfristigen Darlehensvertrags.
Der vom BGH hier zitierte Fall des Grundpfandkredits (BGHZ 136, 161)ist
nunmehr auch in § 490 II BGB gesetzlich als außerordentliches
Kündigungsrecht geregelt. Dort ist die Höhe der
Vorfälligkeitsentschädigung allerdings nach §§ 249 ff BGB zu bestimmen,
weil es sich um einen Schadensersatzanspruch handelt.
©sl 2003
Tatbestand:
Die Kl. nimmt die bekl. Sparkasse auf Rückzahlung von
Vorfälligkeitsentgelten nebst daraus gezogenen Kapitalnutzungen und Zinsen
in Anspruch.
Die Kl. ist eine Projektentwicklungsgesellschaft. Für den Erwerb eines
Einkaufszentrums nahm sie im März und Juni 1995 bei der Bekl. drei
Darlehen in Höhe von insgesamt 20 Millionen DM zu Zinssätzen von 6,25% und
6,84% fest bis zum 30. 6. 2000 bzw. 30. 4. 2001 auf, die durch
Grundschulden an dem finanzierten Objekt gesichert waren (im folgenden:
Altkredite). Im Jahre 1996 veräußerte die Kl. das Einkaufszentrum. Die
Bekl. gab die darauf lastenden Grundschulden frei gegen eine Verpfändung
des bei der Bekl. als Festgeld angelegten Verkaufserlöses in Höhe von etwa
21 Millionen DM.
Die Kl. beabsichtigte Folgeprojekte mit einem über die bestehenden Kredite
hinausgehenden Finanzierungsbedarf. Die Bekl. ließ der Kl. die Wahl,
entweder die Altkredite für die Finanzierung der neuen Projekte
einzusetzen und als Ersatz für die freizugebenden Festgelder Grundschulden
am neuen Objekt zu bestellen oder die alten Darlehen gegen Entrichtung von
Vorfälligkeitsentgelten abzulösen und die neuen Projekte vollständig neu
zu finanzieren. Die Kl. entschied sich für die zweite Alternative. Am 10.
12. 1996 vereinbarten die Parteien eine vorzeitige Tilgung der Altkredite
zum 18. 12. 1996 gegen Zahlung von Vorfälligkeitsentgelten in Höhe von
insgesamt 852.559,93 DM und außerdem in jeweils gesonderten Urkunden fünf
neue Realkreditverträge über insgesamt 34 Millionen DM (im folgenden:
Folgekredite) mit unterschiedlichen Laufzeiten zu Zinssätzen zwischen 5,3%
und 6,87%.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Das BerGer. hat die Bekl. zur Zahlung von
582.189,98 € nebst 16,5% Zinsen aus 435.906,98 € seit dem 16. 4. 2001
verurteilt und die Berufung der Kl. im übrigen abgewiesen (veröffentlicht
in ZIP 2002, 1680 und BKR 2002, 1052). Mit ihren - zugelassenen -
Revisionen erstreben die Bekl. die Wiederherstellung des landgerichtlichen
Urteils und die Kl. die Verurteilung der Bekl. zur Herausgabe von
Kapitalnutzungen zusätzlich zu den zugesprochenen Verzugszinsen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Bekl. ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des
Berufungsurteils und zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Die Revision der Kl. ist unbegründet.
I. Das BerGer. hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit es der Klage
stattgegeben hat, im wesentlichen ausgeführt:
Der Anspruch der Kl. auf Rückzahlung der “Vorfälligkeitsentgelte“ in Höhe
von insgesamt 435.906,98 € folge aus § 812 I Satz 1 Alt. 1 BGB. Aufgrund
der Rechtsprechung des BGH sei davon auszugehen, dass eine
Vorfälligkeitsentschädigung, wenn der Darlehensnehmer einen Anspruch auf
Einwilligung der Bank/Sparkasse in die vorzeitige Kreditabwicklung habe,
nicht ein in den Grenzen des § 138 I BGB frei aushandelbarer Preis sei,
sondern allein dem Ausgleich etwaiger Nachteile diene, die das
Kreditinstitut durch die vorzeitige Rückzahlung der Darlehensvaluta
erleide.
Einen Anspruch des Darlehensnehmers auf vorzeitige Kreditablösung habe der
BGH unter anderem für den Fall bejaht, dass der Kreditnehmer - wie im
Streitfall die Kl. - das mit den Kreditmitteln finanzierte und zugunsten
des Darlehensgebers belastete Objekt verkaufen wolle und dafür die
Belastung im Wege der Ablösung des Darlehens beseitigen müsse. Für den
Streitfall sei danach davon auszugehen, dass die Bekl. wegen der
Veräußerung des Finanzierungsobjektes durch die Kl. verpflichtet gewesen
sei, in die gewünschte vorzeitige Darlehensablösung zur Herbeiführung der
Lastenfreiheit einzuwilligen. Die Bekl. dürfe das Vorfälligkeitsentgelt
daher nicht behalten, weil unter Berücksichtigung des Volumens und der
Vertragsbedingungen der Neudarlehen vom 10. 12. 1996 nichts dafür
ersichtlich sei, dass der Bekl. durch die vorzeitige Tilgung der
Altkredite ein meßbarer Vermögensschaden entstanden sei.
II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Ein
Anspruch der Kl. aus § 812 I Satz 1 Alt. 1 BGB auf Rückzahlung der
Vorfälligkeitsentgelte besteht nicht, weil die Zahlung dieser Beträge in
den Aufhebungsverträgen vom 10. 12. 1996 rechtswirksam vereinbart worden
und daher nicht ohne Rechtsgrund erfolgt ist.
1. Die Rechtswirksamkeit der in den genannten Aufhebungsverträgen
enthaltenen Vereinbarungen über die Zahlung von Vorfälligkeitsentgelten
scheitert entgegen der Ansicht des BerGer. nicht an der Rechtsprechung des
erkennenden Senats zum Anspruch des Darlehensnehmers auf Einwilligung des
Darlehensgebers in eine vorzeitige Darlehensablösung gegen Zahlung einer
angemessenen Vorfälligkeitsentschädigung in Fällen, in denen dies zur
anderweitigen Verwertung des beliehenen Objekts erforderlich ist.
a) In seinem grundlegenden Urteil vom 1. 7. 1997 (BGHZ 136, 161) hat der
erkennende Senat ausgesprochen, dass bei einem Festzinskredit mit
vertraglich vereinbarter Laufzeit das Bedürfnis des Darlehensnehmers nach
einer anderweitigen Verwertung des beliehenen Objekts eine Verpflichtung
des Darlehensgebers begründen kann, in eine vorzeitige Darlehensablösung
gegen angemessene Vorfälligkeitsentschädigung einzuwilligen, und dass dies
insbesondere dann gilt, wenn für eine beabsichtigte Grundstücksveräußerung
eine Ablösung des Kredits sowie der damit zusammenhängenden
grundpfandrechtlichen Belastung erforderlich ist. Dabei hat der Senat
betont, dass der Darlehensgeber sich auf die in einer vorzeitigen
Kreditablösung gegen angemessene Vorfälligkeitsentschädigung liegende
Modifizierung des Vertragsinhalts nicht ohne weiteres einzulassen braucht
und dass eine solche Durchbrechung des Grundsatzes der Vertragstreue nur
gerechtfertigt ist, wenn berechtigte Interessen des Darlehensnehmers dies
gebieten (aaO S. 166). Diese Voraussetzung hat der Senat unter dem
Gesichtspunkt der Erhaltung der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit des
Darlehensnehmers dann als erfüllt angesehen, wenn ohne die vorzeitige
Kreditablösung der beabsichtigte Verkauf des belasteten Grundstücks nicht
möglich wäre (aaO S. 167).
Nur wenn die genannte Voraussetzung erfüllt und der Kreditgeber zur
Einwilligung in die vorzeitige Darlehensablösung gegen eine angemessene
Vorfälligkeitsentschädigung verpflichtet ist, unterliegt eine von ihm in
Rechnung gestellte Vorfälligkeitsentschädigung der Überprüfung auf ihre
Angemessenheit, d.h. darauf, ob sie über das hinausgeht, was zum Ausgleich
der mit der vorzeitigen Kreditablösung verbundenen Nachteile erforderlich
ist. In diesem Fall kann es dem Kreditgeber auch verwehrt sein, sich zur
Rechtfertigung einer dieses Maß übersteigenden Vorfälligkeitsentschädigung
auf eine vertragliche Vereinbarung mit dem Kreditnehmer über deren Höhe zu
berufen (vgl. dazu BGHZ 136, 161, 168).
Fehlt es dagegen an einer Beeinträchtigung der wirtschaftlichen
Handlungsfreiheit des Kreditnehmers bei der Verwertung des beliehenen
Objekts, die einen Anspruch gegen den Kreditgeber auf vorzeitige
Darlehensablösung gegen eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung
rechtfertigen könnte, so steht es dem Kreditgeber grundsätzlich frei, ob
und gegebenenfalls gegen welches Vorfälligkeitsentgelt er sich auf eine
vorzeitige Darlehensablösung einläßt. In diesem Fall unterliegt eine
Vereinbarung der Vertragspartner über die Höhe des Vorfälligkeitsentgelts
keiner Angemessenheitskontrolle, sondern ist - solange die Grenzen des §
138 BGB gewahrt sind - grundsätzlich rechtswirksam (Häuser, in: Schimansky/Bunte/Lwowski,
BankrechtsHandbuch 2. Aufl. § 83 Rdn 158 a.E.; Rösler/Wimmer/Lang,
Vorzeitige Beendigung von Darlehensverträgen, Rdn B 88).
b) Im vorliegenden Fall bestand zum Zeitpunkt der Aufhebungsverträge
vom 10. 12. 1996 kein Anspruch der Kl. gegen die Bekl. auf Ablösung der
Altkredite gegen eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung.
aa) Die Ablösung dieser Altkredite war nicht erforderlich, um der Kl. den
Verkauf des zur Kreditsicherung dienenden Einkaufszentrums zu ermöglichen.
Der Verkauf war vielmehr schon gelungen. Die Bekl. hatte die auf dem
Einkaufszentrum lastenden Grundschulden auch schon freigegeben und als
Ersatzsicherheit für ihre weiterlaufenden Darlehen ein Pfandrecht an dem
auf einem Festgeldkonto angelegten Verkaufserlös erhalten.
bb) Auch in der Verpfändung des Festgeldes lag keine Beeinträchtigung der
wirtschaftlichen Handlungsfreiheit der Klägerin, die einen Anspruch auf
vorzeitige Kreditablösung gegen angemessene Vorfälligkeitsentschädigung
hätte begründen können. Das Festgeld von etwa 21 Millionen DM wurde durch
die Ablösung der Altkredite über 20 Millionen DM und den Ausgleich des
Vorfälligkeitsentgelts von etwa 850.000 DM fast vollständig verbraucht, so
dass die Kreditablösung der Kl. kein ins Gewicht fallendes Mehr an
wirtschaftlicher Bewegungsfreiheit verschaffen konnte. Darüber hinaus
hatte die Bekl. ihr angeboten, gegen grundpfandrechtliche Absicherung an
dem neuen Objekt das Pfandrecht an dem Verkaufserlös aufzugeben, und der
Bekl. dadurch die Möglichkeit eröffnet, auch unter Aufrechterhaltung der
Altkredite ihre wirtschaftliche Handlungsfreiheit zu wahren.
cc) Wenn die Kl. von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machte, sondern
die Altkredite gegen Zahlung des von der Bekl. geforderten
Vorfälligkeitsentgelts ablöste, so geschah dies, wie die Kl. selbst
vorgetragen hat, um sich die Möglichkeit offen zu halten, den Kreditgeber
zu wechseln, dadurch ihre Position bei den Verhandlungen mit der Bekl.
über die Folgekredite zu verbessern und gegenüber den Altkrediten
günstigere (Zins-)Konditionen auszuhandeln. Es ging der Kl. in Höhe der
Altkredite von 20 Millionen DM wirtschaftlich also lediglich um eine
günstige Umschuldung. Dieses Interesse begründete indes kein Recht zur
vorzeitigen Ablösung der Altkredite (vgl. Häuser aaO Rdnr. 158;
Rösler/Wimmer/Lang aaO Rdnr. B 83; Knops, Verbraucherschutz bei der
Begründung, Beendigung und Übernahme von Immobilienkreditverhältnissen, S.
135).
2. § 138 BGB steht der Wirksamkeit der Parteivereinbarungen über die Höhe
der Vorfälligkeitsentgelte ebenfalls nicht entgegen.
a) Von den Nichtigkeitsgründen des § 138 BGB kommen hier der
Wuchertatbestand des § 138 II BGB und das sogenannte wucherähnliche
Rechtsgeschäft i.S. des § 138 I BGB in Betracht. Beide Tatbestände
erfordern nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung sowohl ein
objektiv auffälliges Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung als auch
das Hinzutreten subjektiver Umstände wie die vorwerfbare Ausbeutung der
Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der
erheblichen Willensschwäche des Benachteiligten im Falle des § 138 II BGB
oder das Zutagetreten einer verwerflichen Gesinnung des Begünstigten im
Falle des § 138 I BGB (BGHZ 128, 255, 257 f.; 141, 257, 263; 146, 298, 301
f.; jeweils m.w.Nachw.). Dabei sind die subjektiven Umstände der beiden
Tatbestände häufig einem direkten Nachweis nicht zugänglich und können oft
nur aus den objektiven Umständen erschlossen werden, wobei in manchen
Fallgestaltungen Art und Ausmaß der objektiven Umstände eine Vermutung für
das Vorliegen auch der subjektiven Tatbestandsmerkmale begründen.
Umgekehrt begründet die Vollkaufmann-Eigenschaft des Benachteiligten in
aller Regel die widerlegliche Vermutung, dass der Begünstigte nicht in
verwerflicher Weise eine persönliche oder geschäftliche Unterlegenheit des
Benachteiligten ausgenutzt hat (BGH, Urteile vom 2. 12. 1982 - III ZR
90/81, WM 1983, 115, 117 und vom 11. 1. 1995 - VIII ZR 82/94, WM 1995,
490, 494; BGH, Beschluss vom 13. 7. 1989 - III ZR 201/88, WM 1989, 1461).
b) § 138 BGB findet danach auf die Vereinbarungen der Parteien über die
Zahlung von Vorfälligkeitsvergütungen keine Anwendung.
Diese Vereinbarungen waren Bestandteil der Darlehens-Aufhebungsverträge
vom 10. 12. 1996, die ihrerseits in engem Zusammenhang mit den am gleichen
Tag vereinbarten fünf Folgekrediten standen. Die Frage, ob sich bei der
erforderlichen Gesamtwürdigung des umfassenden Vertragswerkes vom 10. 12.
1996 ein Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung ergibt und ob es
sich dabei um ein auffälliges Mißverhältnis handelt, vermag der Senat
mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen des BerGer. nicht zu
beurteilen. Auf der Grundlage des dem Berufungsurteil zugrunde liegenden
Sach- und Streitstands steht aber fest, dass der subjektive Tatbestand des
§ 138 BGB nicht gegeben ist. Die Bekl. hatte der Kl. die Wahl gelassen,
entweder die Altkredite fortzuführen und zur Teilfinanzierung der neuen
Projekte einzusetzen oder aber die Altkredite gegen Zahlung der
streitgegenständlichen Vorfälligkeitsentgelte vorzeitig abzulösen und die
neuen Projekte vollständig neu zu finanzieren. Wenn die Klägerin, die als
GmbH Kaufmannseigenschaft besitzt (§ 13 III GmbHG, § 6 I HGB), sich für
die zweite Alternative entschieden und damit den Vorteil günstigerer
Zinskonditionen erreicht hat, so ist davon auszugehen, dass dies auf der
Grundlage einer vernünftigen kaufmännischen Abwägung der Vor- und
Nachteile beider Alternativen geschehen ist. Der Bekl. kann angesichts
dessen nicht der Vorwurf gemacht werden, sie habe in verwerflicher Weise
eine Zwangslage oder Schwächesituation der Kl. ausgenutzt.
III. Da ein Anspruch der Kl. gegen die Bekl. nicht besteht, ist die
Revision der Bekl. begründet und die der Kl. unbegründet. Das
Berufungsurteil war daher aufzuheben, soweit darin zum Nachteil der Bekl.
erkannt worden ist (§ 562 I ZPO). Da weitere Feststellungen nicht zu
treffen sind, hatte der Senat in der Sache selbst zu entscheiden (§ 563
III ZPO) und das klageabweisende landgerichtliche Urteil
wiederherzustellen. |