Berufung auf die
Verjährung als treuwidrige Rechtsausübung (venire contra factum proprium)
BGH, Urteil v. 14.
September 2004 - XI ZR 248/03
Fundstelle:
noch nicht bekannt
Zentrale Probleme:
Die Details der im Urteil behandelten
Verjährungsfragen stellen sich nach der Schuldrechtsreform in dieser Form
wegen der Angleichung der Verjährungsfristen so nicht mehr, da
Kaufpreisforderung und Darlehensrückzahlungsforderung der gleichen
Verjährungsregel unterliegen. Von Interesse sind aber die Ausführungen zu
treuwidrigen Berufung auf die Verjährung.
Amtl. Leitsätze:
a) Zu den Voraussetzungen eines Wohnungswechsels.
b) Beim finanzierten Kauf kann sich der Verbraucher gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1
VerbrKrG auch gegenüber der Darlehensrückzahlungsforderung der
kreditgebenden Bank auf die im Verhältnis zum Verkäufer geltende kurze
Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB a.F. berufen (Bestätigung von
BGHZ 149, 43).
c) Die Berufung auf die Einrede der Verjährung ist treuwidrig, wenn der
Schuldner
seine vertragliche Verpflichtung zur Mitteilung eines Wohnungswechsels
schuldhaft verletzt und dadurch eine wirksame Zustellung des Mahn- und
Vollstreckungsbescheids vereitelt hat.
Tatbestand:
Die Parteien streiten hauptsächlich über die Verjährung eines
Rückzahlungsanspruchs aus einem gekündigten Teilzahlungskredit. Dem liegt
folgender Sachverhalt zugrunde:
Mit Vertrag vom 20./22. April 1996 gewährte die klagende Bank dem Beklagten
zur Finanzierung des Erwerbs eines gebrauchten Mitsubishi Galant ein
Darlehen über 13.099,02 DM, das in 36 Monatsraten, beginnend mit dem 15.
August 1996, zu tilgen war. Nach direkter Auszahlung der Darlehenssumme an
den Verkäufer wurde das Fahrzeug dem Beklagten unter Vereinbarung von
Sicherungseigentum zugunsten der Klägerin übergeben.
Als der Beklagte mit den Ratenzahlungen bis November 1996 in Verzug geraten
war, forderte die Klägerin ihn am 3. Dezember 1996 erfolglos zur Zahlung von
1.482,20 DM unter Fristsetzung von ca. drei Wochen und Androhung der
Fälligstellung der gesamten Restschuld auf. Am 3. Januar 1997 kündigte sie
den Darlehensvertrag fristlos und verlangte die Herausgabe des von ihr
finanzierten Fahrzeugs. Nach dessen Verkauf im Mai 1997 stellte sie unter
Abzug des Verwertungserlöses eine Restforderung über 9.096,86 DM.
Über diesen Betrag zuzüglich Zinsen hat die Klägerin am 3. Juli 1997 einen
Mahnbescheid und am 12. September 1997 einen Vollstreckungsbescheid erwirkt.
Beide Bescheide wurden dem Beklagten am 29. Juli 1997 bzw. am 25. September
1997 unter der Anschrift "A. in B." , wo er ein möbliertes Einzelzimmer
gemietet hatte, durch Niederlegung bei der Post zugestellt. Mit
Anwaltsschreiben vom 4. September 2001 hat der Beklagte gegen den
Vollstreckungsbescheid Einspruch eingelegt.
Nach Darstellung des Beklagten hatte er seine Mietwohnung schon zum
Zeitpunkt der Ersatzzustellung des Mahnbescheids aufgegeben und war zu
seiner damaligen Freundin gezogen. Ferner hat er sich hinsichtlich der
Darlehensrückzahlungsforderung der Klägerin auf die Einrede der Verjährung
berufen.
Das Amtsgericht hat den Vollstreckungsbescheid aufgehoben, der Einzelrichter
des Landgerichts ihn aufrechterhalten. Mit seiner vom Einzelrichter wegen
der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassenen Revision erstrebt der
Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Aus den Gründen:
Die Revision ist nicht begründet.
I. Das Berufungsurteil ist entgegen der Ansicht der Revision nicht wegen
Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG aufzuheben, weil der Einzelrichter
über die Berufung der Klägerin entschieden hat, ohne den Rechtsstreit dem
Berufungsgericht wegen der Grundsatzbedeutung der Sache zur Entscheidung
über eine Übernahme vorzulegen. … (wird ausgeführt)
II. Der Einzelrichter des Landgerichts hat zur Begründung seiner
Entscheidung im wesentlichen ausgeführt:
Der Einspruch des Beklagten vom 4. September 2001 gegen den bei der Post
niedergelegten Vollstreckungsbescheid vom 12. September 1997 sei
fristgerecht eingelegt worden. Der Beklagte habe bewiesen, daß er sein
Zimmer in der "A..." schon bei der Ersatzzustellung des Mahnbescheides (§§
181, 182 ZPO a.F.) nicht mehr zu Wohnzwecken genutzt habe, so daß die für
die Einlegung des Einspruchs geltende zweiwöchige Notfrist des § 339 Abs. 1
ZPO nicht in Gang gesetzt worden sei.
Der Klägerin stehe gegen den Beklagten ein Zahlungsanspruch in Höhe von
4.651,15 € (= 9.096,86 DM) zu. Der Darlehensvertrag sei von ihr nach § 12
Abs. 1 VerbrKrG [Anm.: entspr. § 498 BGB n.F.] wirksam gekündigt worden. Die
daraus resultierende Rückzahlungsforderung sei nicht verjährt. Im Gegensatz
zum Anspruch des Kreditgebers aus dem durch Rücktritt vom Kreditvertrag
begründeten Abwicklungsverhältnis, der innerhalb der kaufrechtlichen
zweijährigen Frist des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB a.F. analog verjährt wäre,
unterliege der Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung des Darlehens auch nach
der Kündigung des Kreditvertrages der dreißigjährigen Regelverjährung des §
195 BGB a.F.. Die Gegenansicht, daß sich die Verjährung der
Darlehensrückzahlungsforderung nach einer auf § 12 VerbrKrG gestützten
Kündigung ausgehend von dem in § 9 Abs. 3 VerbrKrG geregelten
Einwendungsdurchgriff nicht nach darlehensvertraglichen, sondern nach
kaufrechtlichen Regelungen richte, überzeuge nicht. Die Einrede der
Verjährung betreffe allein den Darlehensvertrag, nicht aber den Kaufvertrag;
der Kaufpreisanspruch sei mit Auszahlung des Darlehens an den Verkäufer
getilgt. Da die Trennung zwischen Kauf und Darlehensvertrag auch im
Geltungsbereich des § 9 Abs. 3 VerbrKrG aufrechterhalten bleibe, unterlägen
der Kaufpreisanspruch des Verkäufers und der Anspruch des Kreditgebers auf
Rückzahlung des Darlehens unterschiedlichen Verjährungsfristen.
III. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in einem Punkt nicht
stand.
1. Rechtsfehlerfrei ist, anders als die Klägerin meint, allerdings die
Ansicht des Berufungsgerichts, daß der Einspruch des Beklagten vom 4.
September 2001 gegen den am 12. September 1997 erlassenen
Vollstreckungsbescheid mangels wirksamer Ersatzzustellung fristgerecht
eingelegt worden ist.
a) Die Ersatzzustellung nach § 182 ZPO a.F. setzt voraus, daß der Adressat
der zuzustellenden Sendung die Wohnung, in der der Zustellungsversuch
unternommen wird, tatsächlich innehat, d.h. dort lebt und insbesondere auch
schläft. Sie verliert ihre Eigenschaft als Wohnung, wenn der
Zustellungsempfänger sie nicht mehr zu den vorgenannten Zwecken nutzt,
sondern den räumlichen Mittelpunkt seines Lebens an einen anderen
Aufenthaltsort verlagert. Dabei kann nicht allein auf die bloße Absicht des
bisherigen Inhabers abgestellt werden, sondern sein Wille muß, ähnlich wie
bei der Aufhebung des Wohnsitzes gemäß § 7 Abs. 3 BGB, in seinem gesamten
Verhalten zum Ausdruck kommen. Aufgabewille und Aufgabeakt müssen, wenn auch
nicht gerade für den Absender eines zuzustellenden Schriftstücks oder den
mit der Zustellung beauftragten Postbediensteten, so doch jedenfalls für
einen mit den Verhältnissen vertrauten Beobachter erkennbar sein (BGH,
Urteil vom 27. Oktober 1987 - VI ZR 268/86, VersR 1988, 415 m.w.Nachw.; BGH,
Beschluß vom 19. Juni 1996 - XII ZB 89/96, NJW 1996, 2581). Sind diese
strengen Voraussetzungen im konkreten Einzelfall erfüllt, kommt weder der
Nichtanzeige des Umzugs bei der Meldebehörde und/oder der unterbliebenen
Beseitigung des Namensschildes an der alten Wohnung noch der Möglichkeit,
sie weiterhin aufzusuchen und die dort eingegangene Post zur Kenntnis zu
nehmen, als bloße Indiztatsachen (siehe BGH, Urteil vom 27. Oktober 1987,
aaO S. 415 f.; vgl. auch MünchKommZPO/Wenzel, 2. Aufl. § 181 Rdn. 3) eine
entscheidende Bedeutung zu. Danach ist gegen die angefochtene Entscheidung
insoweit nichts zu erinnern.
b) Die urkundliche Erklärung des Postbediensteten, der Beklagte sei "in der
Wohnung" nicht angetroffen worden, begründet zwar ein beweiskräftiges Indiz,
das nur durch eine plausible Gegendarstellung entkräftet werden kann (BGH,
Beschluß vom 19. Juni 1996, aaO m.w.Nachw.). Das Berufungsgericht hält es
aber - wie der Vorderrichter - aufgrund der Aussage seiner ehemaligen
Freundin des Beklagten für er wiesen, daß er schon vor der Ersatzzustellung
des Mahnbescheides am 29. Juli 1997 mit seinen wenigen persönlichen Sachen
zu ihr gezogen war und sein möbliertes Zimmer in der "A..." nicht mehr zu
Wohnzwecken genutzt hat. Diese unangegriffene und in der Revisionsinstanz
ohnehin nur beschränkt überprüfbare tatrichterliche Würdigung, die dem
Umstand Rechnung trägt, daß der Vermieter des Beklagten das möblierte Zimmer
nach Aussage der Zeugin bereits im Juli 1997 an eine andere Person vermietet
hatte, stellt entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung an den Verlust
der Wohnungseigenschaft keine zu geringen Anforderungen. Zwar wollte der
Beklagte nach seinen eigenen Angaben im Falle einer Trennung von der Zeugin
in das möblierte Zimmer zurückkehren, weshalb er den Mietvertrag nicht
sofort gekündigt hatte. Dies bedeutet aber bei lebensnaher Betrachtung
nicht, daß ein echter Wohnungswechsel noch nicht stattgefunden hatte. Nach
der anderweitigen Vermietung des möblierten Zimmers kam eine Rückkehr des
Beklagten dorthin faktisch nicht mehr in Betracht.
c) Mangels wirksamer Ersatzzustellung des Vollstreckungsbescheides gemäß §
182 ZPO a.F. ist die zweiwöchige Einspruchsfrist des § 339 Abs. 1 ZPO daher
nicht in Gang gesetzt worden.
2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist der
Darlehensrückzahlungsanspruch der Klägerin verjährt.
a) Wie der erkennende Senat bereits in seinem vor Erlaß der an gefochtenen
Entscheidung ergangenen Urteil vom 25. September 2001 (BGHZ 149, 43, 46 ff.)
im einzelnen dargelegt hat, unterliegt die durch eine Kündigung des
Darlehensvertrages nach § 12 VerbrKrG entstandene Rückzahlungsforderung bei
einem finanzierten Kauf der kurzen zweijährigen kaufrechtlichen Verjährung
des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB a.F., nicht aber der dreißigjährigen
Regelverjährung des § 195 BGB a.F..
Nach dem Schutzzweck des § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG soll der Kunde gegenüber
Zahlungsansprüchen des Darlehensgebers grundsätzlich genauso stehen wie er
gegenüber der Kaufpreisforderung des Verkäufers stünde, wenn nur mit ihm
kontrahiert worden wäre. Folgerichtig kann der Betreffende alle den
Kaufpreisanspruch betreffenden rechtshindernden,
rechtsvernichtenden und rechtshemmenden Einwendungen oder Einreden auch dem
Darlehensgeber entgegenhalten. Dazu zählt entgegen der Ansicht des
Berufungsgerichts, wie auch die Revisionserwiderung nicht in Zweifel zieht,
auch die Einrede der Verjährung, da die bei Teilzahlungskrediten typische
Auszahlung des Darlehens an den Verkäufer mit
ihrer Erfüllungswirkung außer Betracht zu bleiben hat (vgl. BGHZ 149, 43, 47
f.).
b) Da der Kaufvertrag über den Gebrauchtwagen mit dem zwischen den Parteien
geschlossenen Darlehensvertrag, wovon das Berufungsgericht - von der
Revisionserwiderung unbeanstandet - ohne weiteres ausgegangen ist, ein
verbundenes Geschäft im Sinne des § 9 Abs. 1 VerbrKrG bildet, kann der
Beklagte der Klägerin gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG auch entgegenhalten,
bei einem normalen Teilzahlungskauf wäre der gesamte noch streitige
Zahlungsanspruch nach § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB a.F. verjährt. Daß die kurze
zweijährige Verjährung eine Einrede aus dem mit dem Kreditgeschäft rechtlich
und wirtschaftlich verbundenen Kaufvertrag begründet, steht außer Frage.
c) Die Zweijahresfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB a.F. ist abgelaufen. Sie
begann, da § 199 Satz 1 BGB a.F. wegen des dem Beklagten aus § 609 a Abs. 1
Nr. 2 BGB a.F. zustehenden Kündigungsrecht keine Anwendung findet (vgl.
Senatsurteil BGHZ 151, 47, 51 f. m.w. Nachw.), gemäß § 198 BGB a.F. erst mit
Entstehung des Rückzahlungsanspruchs, also mit der auf § 12 Abs. 1 VerbrKrG
gestützten und vom Berufungsgericht zu Recht für wirksam erachteten
Kündigung des Darlehensvertrages am 3. Januar 1997 zu laufen. Mangels
wirksamer Zustellung des Mahnbescheids im Jahre 1997 ist die
Verjährungsfrist nicht unterbrochen worden (§ 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB) und
endete deshalb gemäß §§ 201, 198 BGB a.F. am 31. Dezember 1999. Auf die
Heilung des Zustellungsmangels gemäß § 187 ZPO a.F. durch Übersendung des
Mahnbescheids an den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten am 21. August 2001
kann sich die Klägerin entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung auch
unter Berücksichtigung des § 693 Abs. 2 ZPO a.F. nicht berufen. Die
Einreichung des Mahnbescheidsantrags am 1. Juli 1997 und die Heilung des
Zustellungsmangels am 21. August 2001 stehen nicht in einem Verhältnis
zueinander, das einer der Einreichung folgenden demnächstigen Zustellung
entspricht (vgl. BGHZ 24, 66, 76 f.). Verjährung ist daher eingetreten.
IV. Das angefochtene Urteil stellt sich aber aus anderen Gründen als richtig
dar (§ 561 ZPO). Der Beklagte muß sich - wie die Revisionserwiderung zu
Recht geltend macht - wegen widersprüchlichen Verhaltens nach dem Grundsatz
von Treu und Glauben (§ 242 BGB) so behandeln lassen, als wenn die kurze
zweijährige Verjährung des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB a.F. durch das 1997
durchgeführte Mahnverfahren gemäß § 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB a.F. unterbrochen
worden und die Darlehensrückforderung der Klägerin mithin nicht verjährt
wäre.
Widersprüchliches Verhalten ist rechtsmißbräuchlich, wenn für den anderen
Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere
besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen
(BGH, Urteile vom 5. Juni 1997 - X ZR 73/95, NJW 1997, 3377, 3379 f.
m.w.Nachw. und vom 17. März 2004 - VIII ZR 161/03, WM 2004, 1219, 1221). So
liegt es hier.
Dem Beklagten oblag nach Ziffer 12 Abs. 1 der Vertragsinhalt gewordenen
Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin die Pflicht, einen Wechsel der
Wohnungsadresse unverzüglich anzuzeigen. Obwohl der Beklagte nach seinen
eigenen Angaben mit der alsbaldigen Einleitung eines Mahnverfahrens durch
die Klägerin rechnete, hat er - indem
er keinen Nachsendeauftrag stellte und sein Namensschild an seiner früheren
Wohnung in der "A. .." in B. beließ sowie der Klägerin auch keinen der
nachfolgenden Wohnungswechsel anzeigte, Zustellungen unter seinen neuen
Wohnanschriften bewußt oder zumindest grob fahrlässig verhindert. Unter
diesen Umständen durfte er die Klägerin, die bis zum Einspruch des Beklagten
gegen den Vollstreckungsbescheid im September 2001 auf dessen Wirksamkeit
vertraute und deshalb von verjährungsunterbrechenden Maßnahmen absah, mit
der Einrede der Verjährung nicht überraschen. Der Beklagte verhält sich
widersprüchlich, wenn er versucht, aus seinem schuldhaft vertragswidrigen
Verhalten Vorteile zu ziehen (vgl. OLG Köln VersR 1989, 642 f.). Die
Berufung auf die Einrede der Verjährung stellt sich daher angesichts seiner
Schadensersatzhaftung für die schuldhafte Vertragsverletzung gegenüber der
Klägerin als treuwidrige und gemäß § 242 BGB unzulässige Rechtsausübung dar.
V. Die Revision des Beklagten konnte demnach keinen Erfolg haben und war
deshalb zurückzuweisen.
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