IZPR:
Internationale Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ (deliktischer
Gerichtsstand): Keine Kognitionsbefugnis über nicht deliktische
Parallelansprüche; Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ (Erfüllungsort):
Bestimmung des Erfüllungsorts nach der lex causae; Erfüllungsort von
Darlehensrückzahlungsansprüchen nach § 269 BGB; IPR: Deliktsstatut (Art. 40
I EGBGB) und Vertragsstatut (konkludente Rechtswahl nach Art. 27 I EGBGB);
keine Vorlagepflicht an den EuGH bei bereits entschiedener Auslegungsfrage
BGH, Urteil
vom 7. Dezember 2004 - XI ZR 366/03
Fundstelle:
NJW-RR 2005, 581
Amtl. Leitsätze:
a) Zur internationalen
Zuständigkeit gemäß Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ bei Ansprüchen aus unerlaubter
Handlung.
b) Zur internationalen Zuständigkeit gemäß Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ bei Ansprüchen
aus Darlehen.
c) Die Entscheidungsbefugnis des nach Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ für die
Entscheidung über deliktische Ansprüche international zuständigen Gerichts
erstreckt sich nicht auf die Prüfung anderer, nicht deliktsrechtlicher
Anspruchsgrundlagen (Bestätigung von BGHZ 132, 105 ff. und
BGHZ 153, 173 ff.).
Zentrale Probleme:
Die Entscheidung ist sowohl für
das internationale Zivilprozeßrecht als auch für das Internationale
Privatrecht sehr lehrreich. Anders als bei der örtlichen Zuständigkeit nach
§ 32 ZPO (s. dazu die Anm. zu BGHZ 153, 173 ff)
ist der BGH der zutreffenden Ansicht, daß die internationale Zuständigkeit
am Deliktsort nach Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ (jetzt
Art. 5 Nr. 3 EuGVVO) nur für
deliktische, nicht aber für konkurrierende vertragliche Ansprüche gilt. Im
übrigen enthält das Urteil eine sehr lehrreiche Wiedergabe der
Rechtsprechung zum vertraglichen Gerichtsstands des Erfüllungsorts und
dessen Ermittlung nach der lex causae (d.h. dem nach dem IPR der lex fori
auf den Vertrag anwendbaren Recht). Die EuGVVO, deren intertemporaler
Anwendungsbereich hier auch dargelegt wird, enthält zwar für einen
Teilbereich (Kaufverträge und Verträge über Dienstleistungen) eine
eigenständigen ("autonomen") Begriff des Erfüllungsorts. Im vorliegenden
Fall wäre aber ebenso der Erfüllungsort nach der lex causae (also nach
deutschem Recht) zu ermitteln gewesen.
©sl 2005
Tatbestand:
Der Kläger begehrt - zugleich aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau -
von den Beklagten, denen sie betrügerisches Verhalten vorwerfen, die
Rückzahlung eines Darlehens.
Die Beklagten, die zu dieser Zeit bereits in Italien lebten, benötigten im
September 1999 für den geplanten Erwerb eines in Oberitalien gelegenen
Hauses entsprechende Geldmittel. Aus diesem Grund suchten sie den Kläger und
dessen Ehefrau, mit denen sie damals enge freundschaftliche Beziehungen
unterhielten, an deren Wohnsitz in W. auf. Der Kläger und seine Ehefrau
erklärten sich bereit, den Beklagten ein Darlehen in Höhe von 2.000.000 DM
zu gewähren und händigten ihnen diesen Betrag am 4. September 1999 in W. in
bar aus. Die Beklagten unterzeichneten am selben Tag eine von dem Beklagten
zu 1 aufgesetzte handschriftliche "Bestätigung", in der sie erklärten, von
dem Kläger und seiner Frau die Summe von 2.000.000 DM "leihweise" zu
erhalten, um damit ein bestehendes Wohnhaus zu erwerben und zu sanieren. Als
Sicherheit werde zugunsten des Klägers und seiner Frau ins Grundbuch die
Summe von 950.000.000 Lire eingetragen; die zu bezahlenden Zinsen betrügen
3% jährlich. Außerdem verpflichteten sie sich, die "geliehene" Summe
"schnellstmöglich" zurückzuzahlen.
Mit notariellem Vertrag vom 11. September 1999 kaufte die Beklagte zu 2 das
Anwesen in Oberitalien. Nachdem in der Folge weder Darlehenszinsen gezahlt
wurden noch eine dingliche Belastung des Grundbesitzes zugunsten des Klägers
und seiner Ehefrau erfolgte, kündigten diese das Darlehen mit Schreiben vom
2. Mai 2000 und forderten die Beklagten erfolglos zur sofortigen Rückzahlung
auf.
Das Landgericht hat der Klage auf Rückzahlung des Darlehens nebst Zinsen,
die sowohl auf Vertrag als auch auf unerlaubte Handlung gestützt ist, durch
Versäumnisurteil stattgegeben und dieses nach dem Einspruch der Beklagten
aufrechterhalten. Auf deren Berufung hat das Oberlandesgericht das
Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage, soweit sie Ansprüche aus Vertrag
zum Gegenstand hat, als unzulässig, im übrigen als unbegründet abgewiesen.
Mit der Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des
landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
A.
Die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision des Klägers ist insgesamt
statthaft (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Das Berufungsgericht hat die Revision in der Urteilsformel ohne
Einschränkung zugelassen. Wie die Revision zu Recht geltend macht, ergibt
sich auch aus den Entscheidungsgründen keine Einschränkung, obwohl das
Berufungsgericht die Zulassung allein mit der Frage nach einer
internationalen Annexzuständigkeit für vertragliche Ansprüche im
Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ begründet
hat. Der Bundesgerichtshof hat zwar wiederholt ausgesprochen, daß sich eine
Beschränkung der Rechtsmittelzulassung auch aus den Gründen der
angefochtenen Entscheidung ergeben kann (BGHZ 48, 134, 136; BGH, Urteil vom
9. März 2000 - III ZR 356/98, NJW 2000, 1794, 1796, m.w.Nachw., insoweit in
BGHZ 144, 59 nicht abgedruckt; Senatsurteil vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02,
WM 2003, 1370, 1371), allerdings nur dann, wenn die Beschränkung daraus mit
hinreichender Klarheit hervorgeht (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 1991 -
VI ZR 171/91, ZIP 1992, 410 f., insoweit in BGHZ 116, 104 nicht abgedruckt).
Das ist hier nicht der Fall. Das Berufungsgericht rechtfertigt die Zulassung
zwar nur unter Hinweis auf die Frage der internationalen Annexzuständigkeit
für vertragliche Ansprüche. Damit gibt es aber nur den Grund dafür an, warum
es die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat. Daß es die
Zulassung der Revision auf die geltend gemachten vertraglichen Ansprüche hat
beschränken wollen, die ebenfalls im Streit befindlichen deliktischen
Ansprüche von einer revisionsrechtlichen Nachprüfung hingegen hat
ausschließen wollen, geht daraus nicht mit hinreichender Klarheit hervor,
zumal das Berufungsgericht, wie die Revision zu Recht geltend macht, auch in
den Entscheidungsgründen - unbeschränkt - auf die aus seiner Sicht
grundsätzliche Bedeutung der Sache hinweist. Es ist daher davon auszugehen,
daß sich die Zulassung auf den gesamten in der Berufungsinstanz anhängigen
Streitstoff erstreckt (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 1991 - VI ZR 171/91
aaO m.w.Nachw.).
B. Die Revision hat keinen Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im
wesentlichen ausgeführt:
Soweit die Klage auf einen deliktischen Anspruch gestützt sei, habe das
Landgericht zwar seine aus Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ folgende internationale
Zuständigkeit zu Recht bejaht. Zutreffend sei auch, daß sich die deliktische
Haftung der Beklagten nach dem aufgrund des Tatortgrundsatzes (Art. 40 Abs.
1 EGBGB) zur Anwendung berufenen deutschen Sachrecht richte. Der Kläger habe
aber weder den Nachweis einer deliktischen Verantwortlichkeit der Beklagten
wegen betrügerischen Verhaltens bei den Kreditverhandlungen noch wegen
vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung erbracht. Es stehe nicht fest, daß
die Beklagten von vornherein leistungsunwillig oder leistungsunfähig gewesen
seien. Das ihnen vom Kläger angelastete Verhalten könne auch auf einem
Sinneswandel der Beklagten nach Erhalt des Darlehens beruhen.
Den vom Kläger geltend gemachten vertraglichen Rückzahlungsanspruch, der
sich jedenfalls mit Rücksicht auf eine von den Parteien konkludent
getroffene Rechtswahl nach deutschem materiellen Recht bestimme, halte der
Senat für gegeben. Insoweit fehle es aber nach den maßgeblichen Regelungen
des EuGVÜ an der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte. Der
Gerichtsstand des Erfüllungsortes im Sinne des Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ sei nicht
in Deutschland begründet, weil der Darlehensrückzahlungsanspruch in Italien
zu erfüllen sei. Nach der Grundsatzentscheidung des Europäischen
Gerichtshofs vom 27. September 1988 (Rs 189/87, NJW 1988, 3088), der sich
der Bundesgerichtshof angeschlossen habe, scheide auch eine an den
Deliktsgerichtsstand des Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ anknüpfende Zuständigkeit kraft
Sachzusammenhangs aus. Da die Grundsatzentscheidung des EuGH in der
Literatur auf nahezu einhellige Kritik gestoßen sei, die der Senat teile,
und da der Streitfall die Besonderheiten aufweise, daß beide Parteien
dieselbe Staatsangehörigkeit besäßen, beide dem Vertragsstaat angehörten, in
dem der Deliktgerichtsstand des Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ begründet und dessen
sachliches Recht sowohl als Delikts- als auch als Geschäftsstatut zur
Anwendung berufen sei, lasse der Senat die Revision zu. Die Frage der
Annexzuständigkeit kraft Sachzusammenhangs im Gerichtsstand des Art. 5 Nr. 3
EuGVÜ solle noch einmal grundsätzlich aufgerollt, jedenfalls aber wegen der
besonderen Gegebenheiten des Streitfalles eine erneute Befassung des EuGH
herbeigeführt werden.
II. Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält rechtlicher Überprüfung
stand. Für die angeregte erneute Befassung des Gerichtshofs der
Europäischen Gemeinschaften mit der Frage der Annexzuständigkeit im
Deliktsgerichtsstand des Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ sieht der Senat allerdings keine
Veranlassung.
1. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, daß
die auf deliktische Ansprüche gestützte Klage zulässig, aber unbegründet
ist.
a) Zu Recht hat das Berufungsgericht insoweit die internationale
Zuständigkeit der deutschen Gerichte bejaht.
aa) Da die mündliche Verhandlung vor dem Oberlandgericht nach dem 1. Januar
2002 geschlossen worden ist, gelten für die Revision die Regelungen der
Zivilprozeßordnung in der seit dem 1. Januar 2002 gültigen Fassung (vgl. §
26 Nr. 7 EGZPO). Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, ist
das Revisionsgericht auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des
Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) befugt, die - in jedem
Verfahrensabschnitt von Amts wegen zu prüfende - internationale
Zuständigkeit zu prüfen (BGHZ 153, 82, 84 ff.; Senatsurteil vom 16.
Dezember 2003 - XI ZR 474/02, WM 2004, 376, 377 f. m.w.Nachw., zur
Veröffentlichung in BGHZ 157, 224 vorgesehen).
bb) Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist für die auf
Deliktsrecht gestützte Klage gegeben.
(1) Das Berufungsgericht hat dies mit Recht nach dem Brüsseler Übereinkommen
über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher
Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ) beurteilt, das im
Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Italien anwendbar
ist. Die Vorschriften der Verordnung
44/2001 vom
22. Dezember 2000 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die
Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
(EuGVVO) sind nur auf solche Klagen anwendbar, die nach dem
Inkrafttreten am 1. März 2002 erhoben worden sind (Art. 66 Abs. 1, Art. 76
Abs. 1 EuGVVO). Die Klage ist den Beklagten jedoch bereits am 27.
November 2000 zugestellt worden.
(2) Nach Art. 2 Abs. 1 EuGVÜ können Personen, die ihren Wohnsitz in dem
Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates haben, grundsätzlich nur vor den
Gerichten dieses Staates verklagt werden, die Beklagten also vor den
italienischen Gerichten, da sie ihren Wohnsitz in Italien haben. Die
Gerichte eines anderen Vertragsstaates sind gemäß Art. 3 EuGVÜ international
nur zuständig, soweit das Übereinkommen Ausnahmen regelt.
(3) Das ist - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - hier der
Fall, soweit mit der Klage Schadensersatzansprüche wegen Betrugs
(Krediterschleichung) und wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung
geltend gemacht werden. Insoweit ergibt sich die internationale
Zuständigkeit der deutschen Gerichte aus Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ. Danach können
Personen, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates
haben, in einem anderem Vertragsstaat verklagt werden, wenn eine unerlaubte
Handlung den Gegenstand des Verfahrens bildet, und zwar vor dem Gericht des
Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist. Das ist hier, wie
das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, W.
b) Soweit das Berufungsgericht die auf deliktische Haftung gestützte Klage
für unbegründet erachtet hat, ist hiergegen aus Rechtsgründen nichts zu
erinnern.
aa) Zutreffend ist, daß sich mangels eines gemeinsamen gewöhnlichen
Aufenthalts der Parteien (Art. 40 Abs. 2 Satz 1 EGBGB) die deliktische
Haftung der Beklagten nach dem aufgrund der Tatortregel (Art. 40 Abs. 1
EGBGB) zur Anwendung berufenen deutschen Sachrecht beurteilt, hier also nach
den §§ 823 ff. BGB.
bb) Richtig ist ferner, daß sowohl eine Haftung der Beklagten wegen
betrügerischer Krediterschleichung nach den §§ 823 Abs. 2, 830 BGB i.V. mit
§ 263 StGB als auch eine Verantwortlichkeit unter dem Gesichtspunkt einer
sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung (§ 826 BGB) den Nachweis eines
vorgefaßten Betrugsvorsatzes der Beklagten vorausgesetzt hätte. Der Kläger
hätte insoweit beweisen müssen, daß die Beklagten eine in Wahrheit von
vornherein nicht bestehende Leistungswilligkeit oder Leistungsfähigkeit
vorgetäuscht haben. Dies hat das Berufungsgericht auf der Grundlage der
erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme und der sonstigen relevanten
Umstände des Falles in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise als
nicht bewiesen angesehen, da es angesichts des tiefgreifenden Zerwürfnisses,
zu dem es im Anschluß an die Gewährung des Darlehens zwischen den ehemals
befreundeten Ehepaaren gekommen ist, nicht hat ausschließen können, daß das
gesamte Verhalten der Beklagten mit einem nachträglichen Sinneswandel
zusammenhängt. Die gegen diese tatrichterliche Würdigung erhobenen
Verfahrensrügen der Revision hat der Senat geprüft, aber nicht für
durchgreifend erachtet (§ 564 Satz 1 ZPO).
2. Die auf vertragliche Ansprüche gestützte Klage hat das
Berufungsgericht zu Recht als unzulässig abgewiesen. Hierfür ist die
internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nicht gegeben, da das
EuGVÜ für diese Ansprüche keine Ausnahmevorschrift im Sinne des Art. 3 Abs.
1 EuGVÜ enthält, die es erlauben würde, die Beklagten, die ihren Wohnsitz in
Italien haben, abweichend von der Regel des Art. 2 Abs. 1 EuGVÜ in einem
anderen Vertragsstaat zu verklagen.
a) Eine Zuständigkeit der deutschen Gerichte für den geltend gemachten
Darlehensrückzahlungsanspruch des Klägers ergibt sich nicht aus Art. 5 Nr. 1
EuGVÜ. Nach dieser Vorschrift kann eine Person, die ihren Wohnsitz im
Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat, wegen vertraglicher Ansprüche zwar
auch vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem die Verpflichtung zu
erfüllen wäre. Der Erfüllungsort im Sinne der genannten Vorschrift liegt
hier aber nach den beanstandungsfreien Ausführungen des Berufungsgerichts
nicht in der Bundesrepublik Deutschland, sondern in Italien.
aa) Erfüllungsort im Sinne von Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ ist der Ort, an dem der
Schuldner seine Leistungshandlung zu erbringen hat (vgl.
Staudinger/Bittner, BGB, Neubearbeitung 2004 § 269 Rdn. 2). Dieser ist
nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften
nach dem Recht zu ermitteln, das nach den Kollisionsnormen des mit dem
Rechtsstreit befaßten Gerichts für die streitige Verpflichtung maßgeblich
ist (EuGH, Urteile vom 6. Oktober 1976 - Rs 12/76, Slg. 1976, 1473,
1486, Rz. 15 - Tessili, vom 5. Oktober 1999 - Rs C-420/97, NJW 2000, 721,
722, Rz. 33 - Leathertex, vom 28. September 1999 - Rs C-440/97, WM 2000, 43,
45, Rz. 32 - GIE Groupe Concorde u.a. und vom 19. Februar 2002 - Rs
C-256/00, IPRax 2002, 392, 393, Rz. 33 - Besix; Senatsurteil vom 16.
Dezember 2003 - XI ZR 474/02, WM 2004, 376, 379, zur Veröffentlichung in
BGHZ 157, 224 vorgesehen). Wie das Berufungsgericht angesichts des
Vertragsschlusses in Deutschland zwischen Deutschen in deutscher Sprache
(vgl. Senatsurteil vom 28. Januar 1997 - XI ZR 42/96, WM 1997, 560, 561)
rechtsfehlerfrei und von den Parteien nicht beanstandet angenommen hat,
kommt hier jedenfalls kraft schlüssiger Rechtswahl der Parteien (Art. 27
Abs. 1 Satz 2 EGBGB) deutsches Recht zur Anwendung.
bb) Maßgebend für die Bestimmung des Erfüllungsortes im Sinne des Art. 5 Nr.
1 EuGVÜ sind daher die §§ 269, 270 BGB. Danach hat die Leistung
grundsätzlich an dem Ort zu erfolgen, an dem der Schuldner zur Zeit der
Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hat, es sei denn, ein
anderer Leistungsort ist bestimmt oder aus den Umständen zu entnehmen.
(1) Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsverstoß angenommen, daß die
Beklagten die ihnen obliegende Leistungshandlung für die Rückzahlung des
Darlehens an ihrem Wohnsitz in Italien zu erbringen haben.
Nach § 270 Abs. 4 BGB i.V. mit § 269 BGB sind Geldschulden im Zweifel am
Wohnsitz des Schuldners zu erfüllen. Daß Leistungshandlung und
Leistungserfolg dabei häufig auseinanderfallen, ändert gemäß § 270 Abs. 4
BGB nichts daran, daß Leistungsort im Sinne des § 269 BGB der Wohnort des
Schuldners bleibt (BGHZ 44, 178, 179 f.; BGH, Urteil vom
7. März 2002 - IX ZR 293/00, WM 2002, 999, 1000).
(2) Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich auch weder aus den
Umständen des Falles noch aus den zwischen den Parteien ge troffenen
Vereinbarungen etwas Abweichendes. Das Berufungsgericht hat die zwischen den
Parteien getroffene Vereinbarung - anders als die Revision - nicht als
"Leihe" oder "Gefälligkeitsvertrag", sondern in aus
Rechtsgründen nicht zu beanstandender Weise als Darlehensvertrag ausgelegt.
Die tatrichterliche Auslegung einer Individualvereinbarung unterliegt im
Revisionsverfahren nur der eingeschränkten Überprüfung darauf, ob
gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder
Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff außer acht gelassen wurde (BGH, Urteil vom 29. März 2000 - VIII
ZR 297/98, WM 2000, 1289, 1291 f.; Senatsurteile vom 25. Juni 2002 - XI ZR
239/01, WM 2002, 1687, 1688 und vom 23. September 2003 - XI ZR 135/02, WM
2003, 2232, 2233).
Das ist hier nicht der Fall. Auch die Revision zeigt solche Fehler nicht
auf. Ihr Einwand, das Berufungsgericht habe den Vortrag des Klägers
übergangen, er und seine Frau hätten den Beklagten das Geld mit der
ausdrücklichen Erklärung und Erwartung ausgehändigt, es wieder in W.
zurückzuerhalten, hat schon deshalb keinen Erfolg, weil hierdurch eine
Einigung der Vertragsparteien auf einen vom Gesetz abweichenden Leistungsort
nicht dargetan ist. Die von den Beklagten unterzeichnete schriftliche
Bestätigung enthält hierzu keine Angaben. Ein Beweisantritt des Klägers zur
Vereinbarung von W. als Erfüllungsort fehlt in der Berufungsinstanz.
b) Zu Recht ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß sich
die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte zur Entscheidung
über den Darlehensrückzahlungsanspruch auch nicht kraft Sachzusammenhangs
aus dem im Streitfall gegebenen Deliktsgerichtsstand des Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ
herleiten läßt.
aa) Wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, hat der Gerichtshof der
Europäischen Gemeinschaften mit Urteil vom 27. September 1988 (Rs 189/87,
Slg. 1988, 5565, 5585 f., Rz. 19, 20 - Kalfelis) eine solche Ausdehnung der
Entscheidungskompetenz verneint. Er hat das damit begründet, daß der
Ausnahmecharakter der besonderen Vertragsund Deliktsgerichtsstände gemäß
Art. 5 EuGVÜ gegenüber dem allgemeinen Wohnsitzgerichtsstand des Beklagten,
bei dem der Kläger seine Klage unter allen rechtlichen Gesichtspunkten
geltend machen könne, eine einschränkende Auslegung dieser Vorschrift
erfordere. Ein Gericht, das - wie hier - nach Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ für die
Entscheidung über eine auf deliktische Ansprüche gestützte Klage zuständig
sei, könne über die Klage daher nicht auch unter anderen, nicht deliktischen
Gesichtspunkten entscheiden. Dieser Entscheidung hat sich der
Bundesgerichtshof der Bundesgerichtshof angeschlossen (BGHZ 132, 105, 112
f.; 153, 173, 180).
bb) Hieran hält der Senat auch unter Berücksichtigung der im vorliegenden
Rechtsstreit vorgebrachten Gesichtspunkte fest.
(1) Soweit das Berufungsgericht auf die in der Literatur geäußerte Kritik an
der Rechtsprechung verweist (vgl. etwa Geimer NJW 1988, 3089 f.; ders. in
Zöller, ZPO 22. Aufl. Art. 5 EuGVÜ Rdn. 6, 17; Gottwald IPRax 1989, 272,
273; ders. in MünchKomm, ZPO 2. Aufl. Art. 5 EuGVÜ Rdn. 8 m.w.Nachw.),
handelt es sich um Stimmen, die an die schon früher im Schrifttum aus
Gründen der Prozeßökonomie befürwortete Annahme eines internationalen
Gerichtsstands des Sachzusammenhangs (vgl. etwa Geimer IPRax 1986, 80, 81;
Kropholler, Handbuch des internationalen Zivilverfahrensrechts Bd. I S. 344
Rdn. 374) anknüpfen. Sie haben den Gerichtshof der Europäischen
Gemeinschaften aber nicht zu einer erweiternden Auslegung der Vorschriften
veranlaßt. Weder das Berufungsgericht noch die Revision zeigen
durchgreifende neue Gesichtspunkte auf, die zu einer abweichenden
Beurteilung Anlaß geben könnten.
Der Einwand, entgegen der Auffassung des Gerichtshofs der Europäischen
Gemeinschaften sei es nicht in jedem Fall möglich, eine alle
Anspruchsgrundlagen umfassende Sachentscheidung am Wohnsitzgericht des
Beklagten zu erreichen, greift im Streitfall nicht. Hier hätte es dem Kläger
offengestanden, durch eine Klage am Wohnsitzgericht der Beklagten in Italien
den gesamten Streitstoff in einem Rechtsstreit zu erledigen.
Der Hinweis, daß das EuGVÜ den Beklagtenschutz durch die gemäß Art. 6 Nr. 1
und Nr. 2 eröffnete Möglichkeit, Klagen gegen mehrere (in verschiedenen
Staaten lebende) Beklagte in einem Vertragsstaat zu erheben, selbst
durchbreche, rechtfertigt eine Annexzuständigkeit für nichtdeliktische
Ansprüche im Deliktsgerichtsstand des Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ schon deshalb
nicht, weil diese Konzentrationsmöglichkeit nach der Rechtsprechung des
Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften gerade nicht in Fällen gilt, in
denen das Klagebegehren gegen den einen Beklagten auf deliktische, das gegen
den anderen Beklagten auf vertragliche Anspruchsgrundlagen gestützt wird
(EuGH, Urteil vom 27. Oktober 1998 - Rs C-51/97, Slg. I 1998, 6511, 6549, Rz.
50 - Reunion europeenne; ebenso Senat, Urteil vom 23. Oktober 2001 - XI ZR
83/01, WM 2001, 2402, 2404).
Soweit sich die Revision darauf beruft, das EuGVÜ sehe in Art. 22 selbst die
Begründung eines einheitlichen internationalen Gerichtsstands kraft
besonderen Sachzusammenhangs vor, rechtfertigt auch das die von ihr
befürwortete Annahme einer internationalen Annexzuständigkeit nicht. Art. 22
EuGVÜ, der die Behandlung im Zusammenhang stehender Klagen, die bei
Gerichten verschiedener Vertragsstaaten anhängig gemacht worden sind,
regelt, schafft nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen
Gemeinschaften nämlich keine Zuständigkeiten; insbesondere begründet er
nicht die Zuständigkeit des Gerichts eines Vertragsstaates für die
Entscheidung über eine Klage, die mit einer anderen - gemäß EuGVÜ bei diesem
Gericht anhängig gemachten - Klage im Zusammenhang steht (EuGH, Urteil vom
5. Oktober 1999 - Rs C-420/97, NJW 2000, 721, 723, Rz. 38 m.w.Nachw. -
Leathertex).
(2) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts muß die Frage der
internationalen Zuständigkeit kraft Sachzusammenhangs auch nicht mit
Rücksicht auf den Beschluß des X. Zivilsenats vom
10. Dezember 2002 (BGHZ 153, 173), der dem nach § 32 ZPO örtlich
zuständigen Gericht im Gerichtsstand der unerlaubten Handlung eine
umfassende Annexzuständigkeit zuerkannt hat, neu bewertet werden. Das
Berufungsgericht stützt seine Auffassung darauf, daß der für den Beschluß
vom 10. Dezember 2002 maßgebliche Gesichtspunkt, durch eine umfassende
Prüfungskompetenz des nach § 32 ZPO zuständigen Gerichts würden
schutzwürdige Belange der Beklagten nicht berührt, diese seien vielmehr
regelmäßig selbst nicht daran interessiert, wiederholt mit demselben
Sachverhalt gerichtlich konfrontiert zu werden, auch für die Frage der
internationalen Zuständigkeit entscheidend sei.
Dem vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschließen. Wie auch das
Berufungsgericht nicht verkennt, hat der X. Zivilsenat eine Erstreckung
seiner ausschließlich zur örtlichen Zuständigkeit getroffenen Entscheidung
auf die Frage der internationalen Zuständigkeit mit Rücksicht auf die
besonders weitreichenden Konsequenzen, die sich aus der Entscheidung über
die internationale Zuständigkeit ergeben, ausdrücklich ausgeschlossen (BGHZ
153, 173, 180).
Dem ist zuzustimmen. Die internationale Zuständigkeit hat ein ungleich
höheres Gewicht als die örtliche, sachliche oder funktionale Zuständigkeit.
Sie entscheidet über das internationale Privatrecht - das heißt nicht selten
mittelbar über das materielle Recht - sowie über das Verfahrensrecht, das
Anwendung findet. Die Entscheidung über die in ternationale Zuständigkeit
kann demgemäß im Gegensatz zu der Zuständigkeitsabgrenzung unter den
deutschen Gerichten die sachliche Entscheidung des Prozesses vorwegnehmen (BGHZ
44, 46, 50; 153, 82, 86; Senatsurteil vom 16. Dezember 2003 - XI ZR 474/02,
WM 2004, 377, 378, zur Veröffentlichung in BGHZ 157, 224 vorgesehen).
Angesichts dessen besteht für die Frage der internationalen Zuständigkeit
ein besonderes Bedürfnis nach Rechtssicherheit.
Diesem dienen die Regelungen des EuGVÜ (EuGH, Urteil vom 19. Februar 2002 -
Rs C-256/00, IPRax 2002, 392, 393, Rz. 25 m.w. Nachw. - Besix). Wie der
Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wiederholt entschieden hat,
verlangt der Grundsatz der Rechtssicherheit eine Auslegung der von der
allgemeinen Regel des Brüsseler Übereinkommens abweichenden
Zuständigkeitsregeln, die sicherstellt, daß ein informierter, verständiger
Beklagter vorhersehen kann, vor welchem anderen Gericht als dem des Staates,
in dem er seinen Wohnsitz hat, er verklagt werden könnte (EuGH, Urteile vom
28. September 1999 - Rs C-440/97, WM 2000, 43, 45, Rz. 24 - GIE Groupe
Concorde u.a. und vom 19. Februar 2002 aaO Rz. 26, jeweils m.w.Nachw.). Dem
von der Revision angesprochenen Bedürfnis, eine Häufung der Gerichtsstände
zu vermeiden, um der Gefahr einander widersprechender Entscheidungen zu
begegnen (vgl. hierzu auch EuGH, Urteil vom 19. Februar 2002 aaO Rz. 27),
wird nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen
Gemeinschaften nicht durch eine Erweiterung der Wahlgerichtsstände, sondern
durch die Grundregel des Art. 2 Abs. 1 EuGVÜ Rechnung getragen, nach welcher
Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates haben,
ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Staates
zu verklagen sind. Diese Regelung bietet - wie der Gerichtshof betont -
Regelung bietet - wie der Gerichtshof betont - einen sicheren und
verläßlichen Anknüpfungspunkt (EuGH, Urteil vom 19. Februar 2002 aaO Rz.
50). Demgegenüber seien die besonderen Zuständigkeitsregeln gemäß Art. 3, 5,
6 EuGVÜ nur eine Ausnahme von diesem allgemeinen Grundsatz. Sie legten die
Fälle, in denen eine Person vor den Gerichten eines anderen Vertragsstaates
verklagt werden könne, abschließend fest und seien für eine Auslegung, die
über die in dem Übereinkommen ausdrücklich vorgesehenen Fälle hinausgehe,
nicht offen, da andernfalls die in Art. 2 Abs. 1 EuGVÜ niedergelegte
Grundregel ausgehöhlt würde und der Kläger gegebenenfalls einen
Gerichtsstand wählen könnte, der für den in einem Vertragsstaat ansässigen
Beklagten unvorhersehbar wäre (EuGH, Urteile vom 27. Oktober 1998 - Rs
C-51/97, Slg. I 1998, 6511, 6541 f., Rz. 16 - Reunion europeenne und vom 19.
Februar 2002 aaO S. 394 f., Rz. 50/54, jeweils m.w.Nachw.). Aus diesem Grund
hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nicht nur die hier in
Rede stehende Annexzuständigkeit für nicht deliktische Ansprüche im
Deliktsgerichtsstand des Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ ausgeschlossen. Er hat vielmehr
einen einheitlichen Gerichtsstand auch in den Fällen abgelehnt, in denen das
Klagebegehren gegen den einen Beklagten auf deliktischen, das gegen den
anderen Beklagten auf vertraglichen Anspruchsgrundlagen beruht (EuGH, Urteil
vom 27. Oktober 1998 aaO S. 6549, Rz. 50; ebenso Senat, Urteil vom 23.
Oktober 2001 - XI ZR 83/01, WM 2001, 2402, 2404) oder in denen über eine
Klage zu entscheiden ist, die auf zwei sich aus demselben Vertrag ergebende
gleichrangige Verpflichtungen gestützt wird, die in unterschiedlichen
Vertragsstaaten zu erfüllen wären (EuGH, Urteil vom 5. Oktober 1999 - Rs
C-420/97, NJW 2000, 721, 723, Rz. 42 - Leathertex).
(3) Da mithin die Ausnahmeregelungen des EuGVÜ abschließend und keiner
erweiternden Auslegung zugänglich sind, rechtfertigt auch der Hinweis des
Berufungsgerichts, daß die Parteien dieselbe Staatsangehörigkeit haben,
demselben Vertragsstaat angehören und das sachliche Recht dieses Staates zur
Anwendung kommt, kein anderes Ergebnis. An diese Umstände knüpfen die
Regelungen des EuGVÜ gerade nicht an. Maßgeblich ist vielmehr der Wohnsitz
des Beklagten, sofern nicht - anders als hier - einer der in dem
Übereinkommen ausdrücklich genannten Ausnahmefälle vorliegt. Der hinter
dieser Zuständigkeitsregel stehende allgemeine Rechtsgedanke, dem Beklagten
die Verteidigung zu erleichtern (EuGH, Urteil vom 19. Februar 2002 - Rs
C-256/00, IPRax 2002, 392, 395, Rz. 52 - Besix), greift im übrigen - was das
Berufungsgericht nicht berücksichtigt - auch in einem Fall wie dem
vorliegenden. So entfallen für die Beklagten bei einer Klage an ihrem
Wohnsitzgericht etwa notwendige Anreisen aus Italien zu Gerichtsterminen
nach Deutschland.
cc) Entgegen der Anregung des Berufungsgerichts sieht der erkennende Senat
keinen Anlaß, die Sache dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften
gemäß Art. 2 Nr. 1, Art. 3 Abs. 1 des Protokolls vom 3. Juni 1971 betreffend
die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die
gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher
Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof (BGBl. 1972
II S. 846) zur Vorabentscheidung zwecks Auslegung des Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ
vorzulegen. Der erkennende Senat hat als das mit dem Rechtsstreit befaßte
nationale Gericht, das die Verantwortung für die abschließende richterliche
Entscheidung trägt, über die Notwendigkeit einer Vorlage zu entscheiden
(vgl. EuGH, Urteil vom 16. März 1999 - Rs C-159/97, WM 1999, 1187, 1190, Rz.
14 - Castelletti Spedizioni Intemazionali). Diese besteht nicht. Nach der
Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften entfällt die
Verpflichtung zur Vorlage, wenn - wie hier der Fall - die betreffende
gemeinschaftsrechtliche Frage bereits Gegenstand einer Auslegung durch den
Gerichtshof war bzw. eine gesicherte Rechtsprechung des Gerichtshofs
vorliegt, durch die die betreffende Rechtsfrage gelöst ist, und das
nationale Gericht sich der Rechtsprechung des Gerichtshofs anschließt
(EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - Rs 283/81, Slg. 1982, 3415, 3429 ff., Rz.
13 f., 21 - C.I.L.F.I.T.; ebenso BVerfGE 82, 159, 193, 195).
III. Die Revision war somit zurückzuweisen. |