Belehrung über nicht bestehendes gesetzliches
Widerrufsrecht als Einräumung eines vertraglichen Widerrufsrechts?
BGH, Urteil vom 6. Dezember 2011 - XI
ZR 401/10
Fundstelle:
NJW 2012, 1066
Amtl. Leitsatz:
Zur Frage, ob die Erteilung
einer - objektiv nicht erforderlichen - nachträglichen Widerrufsbelehrung
als Einräumung eines voraussetzungslosen vertraglichen Widerrufsrechts
verstanden werden kann.
Zentrale Probleme:
In dem etwas komplizierten
Sachverhalt geht es im Kern um folgendes: Ein Darlehensgeber glaubt, über
ein (tatsächlich nicht bestehendes) Widerrufsrecht nicht belehrt zu haben
und erteilt diese Belehrung nachträglich. Damit stellt sich die
Grundsatzfrage, ob eine Belehrung über ein tatsächlich nicht bestehendes
Widerrufsrecht i.S.v. § 355 BGB als Einräumung eines vertraglichen
Widerrufsrechts verstanden werden kann. Zentrale Aussage der Entscheidung
ist zunächst, dass die Privatautonomie es zulässt, ein vertragliches
Widerrufsrecht nach dem Vorbild des gesetzlichen Widerrufsrechts zu
begründen. Eine andere Frage ist aber, ob im konkreten Fall ein solcher
Vertrag zustande kam. Hier geht es um zentrale Fragen der Auslegung der
entsprechenden Erklärungen. Die Besonderheit liegt dabei darin, dass es sich
um eine fehlerhafte (weil unnötige) Nachbelehrung handelt. Der Senat äußert
aber auch Zweifel daran, ob eine fehlerhafte (weil unnötige) Erstbelehrung
stets als Einräumung eines vertraglichen Widerrufsrechts ausgelegt werden
kann (Tz. 17). Im vorliegenden Fall legt der Senat zu
recht dar, dass der Kl. die Erklärung aus dem objektiven Empfängerhorizont
nicht so verstehen durfte. Die Entscheidung ist also auch für die Frage der
Auslegung von Willenserklärungen lehrreich. Wäre das der Fall, kann sich
hier in einer Klausur auch die Frage des Erklärungsbewusstseins und die
Frage einer Anfechtung nach § 119 I BGB stellen. Letztlich verweist der
Senat hier zurück, da zu klären war, ob den Klägerin ein ursprüngliches,
wegen etwaiger fehlerhafter Belehrung noch nicht verfristetes gesetzliches
Widerrufsrecht zustand.
©sl 2012
Tatbestand:
1 Die Parteien streiten um Rückforderungs- und Feststellungsansprüche im
Hinblick auf ein Darlehen zur Finanzierung der mittelbaren Beteiligung an
einem geschlossenen Immobilienfonds.
2 Die Klägerin und ihr Ehemann wurden Ende 1997/Anfang 1998 von einem
Vermittler geworben, sich mit einer Anteilssumme von 120.000 DM zuzüglich 5%
Agio über einen Treuhänder an der V.
GbR zu beteiligen. Zur Finanzierung des Fondsbeitritts gewährte die Beklagte
den Eheleuten mit Vertrag vom 30. Dezember 1997/26. Januar 1998 ein Darlehen
über einen Nennbetrag von 140.000 DM mit einer Zinsfestschreibung bis zum
30. Januar 2003. Dem Darlehensvertrag war eine von den Eheleuten gesondert
unterzeichnete "Belehrung über gesetzliches Widerrufsrecht" beigefügt.
3 Nachdem das Darlehen zwischenzeitlich bereits einmal prolongiert worden
war, unterbreitete die Beklagte den Eheleuten mit Schreiben vom 16. Januar
2008 unter Hinweis auf die am 30. Januar 2008 auslaufende vertraglich
vereinbarte Zinsbindungsfrist ein Angebot zur Prolongation des Darlehens
("Angebot 1 zur Prolongation"), wobei sie alternativ den Abschluss einer
zusätzlichen Zahlungsausfallversicherung anbot ("Angebot 2 zur
Prolongation"). Dem Schreiben waren zwei Widerrufsbelehrungen beigefügt, die
als "Widerrufsbelehrung" bzw. als "Widerrufsbelehrung zu Ihrer
Vertragserklärung" bezeichnet waren und dieselbe Darlehensvertragsnummer
enthielten. Die "Widerrufsbelehrung" trug zusätzlich die Bezeichnung "Anlage
zur Prolongation". Die "Widerrufsbelehrung zu Ihrer Vertragserklärung"
lautet auszugsweise wie folgt:
"Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb eines Monats ohne Angabe von
Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.
Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag nachdem Ihnen
- eine Ausfertigung dieser Widerrufsbelehrung und
- die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift
der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags zur Verfügung gestellt wurde."
4 In dem Anschreiben der Beklagten vom 16. Januar 2008 heißt es unter
anderem:
"Unterzeichnen Sie bitte das von Ihnen gewählte Prolongationsangebot ...
sowie die angeheftete Widerrufsbelehrung an den jeweils hierfür vorgesehenen
Stellen und senden Sie es uns bis spätestens zum 15.02.2008 zurück.
Losgelöst hiervon, erhalten Sie in der Anlage die Widerrufsbelehrung zu
Ihrer ursprünglichen Vertragserklärung, verbunden mit der Bitte, diese zur
Kenntnis zu nehmen und zu Ihren Akten zu nehmen.
Beabsichtigen Sie keines unserer Angebote anzunehmen, so ist das von Ihnen
in Anspruch genommene Darlehen zurückzubezahlen. Den unter der Position
"Darlehensstand per 30.01.2008" ausgewiesenen Betrag überweisen Sie bitte
bis spätestens zum 30.01.2008 auf das oben genannte Darlehenskonto.
In der Hoffnung auf eine weiterhin angenehme Geschäftsverbindung verbleiben
wir..."
5 Die Eheleute nahmen keines der beiden Prolongationsangebote an,
sondern erklärten mit Anwaltsschreiben vom 6. Februar 2008 gegenüber der
Beklagten den Widerruf ihrer auf den Abschluss des Darlehensvertrages
gerichteten Willenserklärung.
6 Mit ihrer aus eigenem sowie aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes
erhobenen Klage hat die Klägerin zuletzt in der Hauptsache die Verurteilung
der Beklagten zur Zahlung von 37.707,28 € (48.846,86 € seit
Vertragsabschluss geleistete Zinsraten abzüglich 11.139,28 € erhaltene
Fondsausschüttungen) nebst Zinsen Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte an
dem Fondsanteil beantragt, des Weiteren die Feststellung, dass keine
Rückzahlungsansprüche der Beklagten aus dem streitgegenständlichen
Darlehensvertrag bestehen und die Beklagte auch zum Ersatz des weiteren
Vermögensschadens im Zusammenhang mit Erwerb und Finanzierung des
Gesellschaftsanteils verpflichtet ist, sowie schließlich die Feststellung
des Annahmeverzugs der Beklagten in Bezug auf die Abtretung der Rechte am
Gesellschaftsanteil. Hilfsweise hat sie die Neuberechnung der geleisteten
Teilzahlungen mit einem Zinssatz von 4% nebst Erstattung der überzahlten
Zinsen sowie die Feststellung begehrt, dass sie und ihr Ehemann aus dem
Darlehensvertrag anstelle der vertraglich vereinbarten Zinsen lediglich
solche in Höhe von 4% schulden. Sie hat die Auffassung vertreten, die
Klageforderungen fänden ihre Grundlage sowohl in dem Widerruf der
Darlehensvertragserklärungen der Eheleute als auch in
Schadensersatzansprüchen wegen einer arglistigen Täuschung durch den
Anlageberater, die der Beklagten, die mit den Fondsinitiatoren
institutionalisiert zusammengearbeitet habe, nach den Grundsätzen des
verbundenen Geschäfts zuzurechnen sei.
7 Das Landgericht hat der Klage nach den zuletzt gestellten Hauptanträgen -
mit Ausnahme des auf Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich des
weiteren Vermögensschadens gerichteten Antrags, den es für unzulässig
erachtet hat - stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten
hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit ihrer vom erkennenden Senat
zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Klageabweisung.
Entscheidungsgründe:
8 Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung
des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das
Berufungsgericht.
I.
9 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im
Wesentlichen ausgeführt:
10 Die Eheleute hätten durch die Widerrufserklärung vom 6. Februar 2008
wirksam von einem vertraglichen Widerrufsrecht Gebrauch gemacht.
Die Beklagte habe ihnen durch die Übersendung der Widerrufsbelehrung mit
Schreiben vom 16. Januar 2008 die Vereinbarung eines Widerrufsrechts
angeboten. In der Ausübung des Widerrufs liege die Annahmeerklärung.
11 Das Begleitschreiben der Beklagten vom 16. Januar 2008 enthalte,
abgesehen von dem Hinweis, dass die Übersendung der Belehrung "losgelöst"
vom Prolongationsangebot erfolge, keinerlei Erläuterung in Bezug auf die "Widerrufsbelehrung
zu Ihrer Vertragserklärung". Die Widerrufsbelehrung sei als
empfangsbedürftige Willenserklärung so auszulegen, wie sie die Eheleute als
Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der
Verkehrssitte hätten verstehen müssen. Entscheidend sei dabei nicht der
Wille des Erklärenden, sondern der durch normative Auslegung zu ermittelnde
objektive Erklärungswert seines Verhaltens. Weder in der "Widerrufsbelehrung
zu Ihrer Vertragserklärung" noch im Begleitschreiben werde die
Widerrufsbelehrung als "Nachbelehrung" bezeichnet oder würden Umstände bzw.
Bedingungen benannt, bei deren Vorliegen die Widerrufsbelehrung Gültigkeit
haben solle. Die Beklagte habe auch nicht etwa ausgeführt, dass die
Übersendung der neuerlichen Belehrung aufgrund bei ihr entstandener Zweifel
an der Wirksamkeit der Erstbelehrung erfolge. Davon, dass die neue Belehrung
"vorsorglich" oder "fürsorglich" erfolge, sei keine Rede. Die
Widerrufsbelehrung sei vielmehr einschränkungslos dahin formuliert, dass die
Eheleute ihre Vertragserklärung ohne Angabe von Gründen widerrufen könnten.
Insgesamt verhalte die Belehrung sich allein zu den Modalitäten der Ausübung
des Widerrufsrechts ohne die Widerruflichkeit als solche einzuschränken.
12 Weder sei erkennbar, dass die Eheleute tatsächlich gewusst hätten, dass
allgemein oder bei der Beklagten rechtliche Bedenken gegen die Wirksamkeit
der ursprünglich verwendeten Widerrufsbelehrung aufgekommen waren, noch sei
ersichtlich, dass die Beklagte Anlass gehabt habe, bei der Klägerin und
ihrem Ehemann eine solche Kenntnis anzunehmen oder die Beklagte überhaupt
von einer derartigen Kenntnis ausgegangen sei. Die Eheleute hätten keinen
Anlass zu der Annahme gehabt, die Widerrufsbelehrung solle nur vorsorglich
erfolgen, während der Beklagten eine entsprechende Klarstellung ohne
Weiteres möglich gewesen sei. Nur im Falle einer solchen - hier jedoch
fehlenden -Klarstellung, dass die neue Widerrufsbelehrung lediglich gelten
solle, sofern zum einen die alte Belehrung unwirksam sei und zum anderen bei
Abschluss des Darlehensvertrages eine kausale Haustürsituation vorgelegen
habe, könne eine Unmissverständlichkeit der Erklärung aus der Sicht eines
unbefangenen Verbrauchers vorliegen, wie die höchstrichterliche
Rechtsprechung sie fordere. Daher hätten die Eheleute davon ausgehen dürfen,
dass die Beklagte ihnen ein von weiteren Voraussetzungen unabhängiges
Widerrufsrecht habe einräumen wollen.
13 Die Beklagte könne auch nicht damit gehört werden, die Klägerin und ihr
Ehemann hätten nicht annehmen dürfen, ihnen solle ein Verzicht der Bank auf
deren darlehensvertragliche Rechte angeboten werden. Weder die
Widerrufsbelehrung noch das Begleitschreiben enthielten Hinweise darauf,
dass der Sache nach ein solches Angebot unterbreitet werden solle. Vielmehr
hätten die Eheleute nach der Belehrung über die Widerrufsfolgen davon
ausgehen können, dass sie innerhalb von 30 Tagen empfangene Leistungen
zurück zu gewähren und Zinsen als gezogene Nutzungen herauszugeben hätten.
Für den Fall eines verbundenen Geschäfts, zu dessen Vorliegen die Belehrung
keine Angaben enthalte, werde allein darauf hingewiesen, dass die Klägerin
auch an den anderen Vertrag nicht gebunden sei.
II.
14 Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Klägerin
und ihr Ehemann können den am 6. Februar 2008 erklärten Widerruf ihrer auf
den Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mit
Erfolg auf ein vertragliches Widerrufsrecht stützen. Ein solches
Recht der Eheleute haben die Parteien nicht vereinbart. Der Abschluss einer
derartigen Vereinbarung ist den Eheleuten entgegen der Auffassung des
Berufungsgerichts insbesondere nicht mit dem Schreiben der Beklagten vom 16.
Januar 2008 nebst beigefügter "Widerrufsbelehrung zu Ihrer
Vertragserklärung" angeboten worden.
15 1. Allerdings kann nach herrschender Auffassung in Rechtsprechung
und Schrifttum ein Widerrufsrecht nicht nur von Gesetzes wegen bestehen,
sondern grundsätzlich auch im Vereinbarungswege festgelegt werden. Danach
können Vertragspartner - als Ausprägung der Vertragsfreiheit - ein
Widerrufsrecht vertraglich vereinbaren und für die nähere Ausgestaltung
sowie die Rechtsfolgen auf die §§ 355, 357 BGB verweisen (vgl.
Staudinger/Kaiser, BGB, Neubearb. 2004, § 355 Rn. 11; Palandt/Grüneberg,
BGB, 70. Aufl., Vor § 355 Rn. 5; Bamberger/Roth/Grothe, BGB, 2. Aufl., § 355
Rn. 4; AnwK-BGB/Ring, § 355 Rn. 26; Godefroid, Verbraucherkreditverträge, 3.
Aufl. Rn. 487; zur vertraglichen Vereinbarung einer Verlängerung der
Widerrufsfrist vgl. Senatsurteil vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM
2009, 350 Rn. 16 f.).
16 Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 15. Oktober 1980 (VIII ZR 192/79,
WM 1980, 1386, 1387, insoweit in BGHZ 78, 248 nicht abgedruckt) offen
gelassen, ob die bei unklarer Rechtslage in einen (Bierlieferungs-)Vertrag
aufgenommene "Belehrung über das Widerrufsrecht" als Vereinbarung eines
vertraglichen Widerrufsrechts auszulegen ist. In einem weiteren Urteil vom
30. Juni 1982 (VIII ZR 115/81, WM 1982, 1027) hat er angenommen, aus dem in
einem auf Bargeschäfte zugeschnittenen Formularvertrag enthaltenen Hinweis
auf die Widerrufsmöglichkeit nach dem Abzahlungsgesetz ergebe sich für den
Kunden ein vertragliches Rücktrittsrecht. Aus dieser Entscheidung
wird im Schrifttum gefolgert, durch die Erteilung einer Widerrufsbelehrung
an den Vertragspartner, dem nach den gesetzlichen Regelungen mangels
Erfüllung der persönlichen und/oder sachlichen Voraussetzungen kein
Widerrufsrecht zustehe, werde im Zweifel ein vertragliches Widerrufsrecht
begründet (Münch-KommBGB/Masuch, 5. Aufl., § 355 Rn. 58; vgl. auch
Ebnet, NJW 2011, 1029, 1030 f.; einschränkend OLG Hamburg, Urteil vom 19.
Juni 2009 - 11 U 210/06, juris Rn. 121; aA Münscher, WuB I E 1.-5.03;
Corzelius, EWiR 2009, 243, 244).
17 Ob immer dann, wenn ein gesetzliches
Widerrufsrecht nicht besteht, aus der Erteilung einer Widerrufsbelehrung auf
die Einräumung eines vertraglichen Widerrufsrechts geschlossen werden kann,
erscheint allerdings nicht zweifelsfrei. Dies hätte nämlich zur
Folge, dass es auf die Voraussetzungen des gesetzlichen Widerrufsrechts
nicht mehr ankäme und die betreffenden Vorschriften letztlich leer liefen.
Ein solches Ergebnis dürfte mit Blick auf die gesetzlichen Regelungen des
Widerrufsrechts, die an bestimmte tatbestandliche Merkmale anknüpfen,
zumindest Bedenken begegnen.
18 2. Im Streitfall bedürfen diese Zweifel keiner abschließenden
Klärung, weil es sich vorliegend ohnehin nicht um die erstmalige Erteilung
einer Widerrufsbelehrung handelt. Vielmehr enthielt bereits der
Darlehensvertrag zwischen den Eheleuten und der Beklagten vom 30. Dezember
1997/26. Januar 1998 eine Widerrufsbelehrung ("Belehrung über gesetzliches
Widerrufsrecht"), zu deren Wirksamkeit die Parteien in den Vorinstanzen
entgegengesetzte Standpunkte eingenommen haben.
19 a) Ob die Erteilung einer - objektiv nicht erforderlichen -
nachträglichen Widerrufsbelehrung als Einräumung eines voraussetzungslosen
vertraglichen Widerrufsrechts verstanden werden kann, ist in Rechtsprechung
und Literatur ebenfalls umstritten. Im Schrifttum wird teilweise angenommen,
für die nachträgliche Belehrung könne insoweit nichts anderes gelten als für
die Erstbelehrung (Maier, VuR 2011, 225, 226; im Ergebnis ebenso
Lindner, EWiR 2011, 43, 44; differenzierend hingegen Ebnet, NJW 2011, 1029,
1031). In der instanzgerichtlichen Rechtsprechung sind mit dem hier
streitgegenständlichen Anschreiben nebst Widerrufsbelehrung übereinstimmende
nachträgliche Belehrungen der Beklagten zum Teil als Angebote auf
Vereinbarung eines vertraglichen Widerrufsrechts angesehen worden
(OLG Dresden, Urteil vom 28. Mai 2009 - 8 U 1530/08, juris Rn. 27 f.), zum
Teil ist eine solche Auslegung abgelehnt worden (OLG Nürnberg, WM 2011, 114
ff.). Das OLG München (WM 2003, 1324, 1326 f.) hat in der von einer Bank aus
Unsicherheit über die Rechtslage nachträglich erteilten Erstbelehrung über
ein - objektiv nicht bestehendes - Widerrufsrecht keine Einräumung eines
vertraglichen Widerrufsrechts gesehen (zustimmend Godefroid,
Verbraucherkreditverträge, 3. Aufl., Rn. 486 f.; Ebnet, NJW 2011, 1029,
1031; Münscher, WuB I E 1.-5.03).
20 b) Unter welchen Voraussetzungen ein vertragliches Widerrufsrecht
gegebenenfalls auch nachträglich vereinbart werden kann, bedarf im
Streitfall keiner abschließenden Entscheidung. Denn jedenfalls das
Begleitschreiben der Beklagten vom 16. Januar 2008 nebst der beigefügten "Widerrufsbelehrung
zu Ihrer Vertragserklärung" stellt sich bei der gebotenen objektiven
Auslegung nicht als Angebot auf Vereinbarung eines voraussetzungslosen
vertraglichen Widerrufsrechts dar.
21 aa) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, das seiner
rechtlichen Bewertung die Grundsätze über den durch normative Auslegung zu
ermittelnden objektiven Erklärungswert von Individualerklärungen zugrunde
gelegt hat, bestimmt sich der Auslegungsmaßstab allerdings vorliegend nicht
nach den allgemeinen Regeln der §§ 133, 157 BGB. Maßgebend ist vielmehr der
für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen geltende Grundsatz der
objektiven Auslegung. Auch nach diesem Maßstab erweist sich das vom
Berufungsgericht gefundene Auslegungsergebnis jedoch als unzutreffend.
22 (1) Vorformulierte Widerrufsbelehrungen der in Rede stehenden Art
sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senatsurteil
vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350 Rn. 16; Senatsbeschluss vom
15. Dezember 2009 - XI ZR 141/09, juris Rn. 13; s. auch schon BGH, Urteil
vom 30. Juni 1982 - VIII ZR 115/81, WM 1982, 1027) Allgemeine
Geschäftsbedingungen i.S.v. § 305 BGB (früher § 1 AGBG).
Bestandteil der Widerrufsbelehrung ist vorliegend zudem, wie der erkennende
Senat für ein insoweit gleichlautendes Anschreiben der Beklagten nebst
identischer Widerrufsbelehrung entschieden hat (Senatsbeschluss vom 15.
Februar 2011 - XI ZR 148/10, WM 2011, 655 Rn. 16), der den Bezug zu der
ursprünglichen Vertragserklärung herstellende Passus des Begleitschreibens
("Losgelöst hiervon, erhalten Sie in der Anlage die Widerrufsbelehrung zu
Ihrer ursprünglichen Vertragserklärung, verbunden mit der Bitte, diese zur
Kenntnis zu nehmen und zu Ihren Akten zu nehmen.").
23 (2) Nach ständiger Rechtsprechung gilt im Zusammenhang mit
Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Grundsatz der objektiven Auslegung.
Danach sind diese ausgehend von den Interessen, Vorstellungen und
Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten
Durchschnittskunden einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und
redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise
beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Außer Betracht zu
bleiben haben dabei Verständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar,
praktisch aber fern liegend und nicht ernstlich in Erwägung zu ziehen sind.
Nur wenn nach Ausschöpfung aller in Betracht kommenden Auslegungsmethoden
Zweifel verbleiben und mindestens zwei Auslegungsmöglichkeiten rechtlich
vertretbar sind, kommt die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB (früher §
5 AGBG) zur Anwendung (BGH, Urteil vom 5. Mai 2010 - III ZR 209/09, BGHZ
185, 310 Rn. 14 und Senatsurteil vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ
187, 360 Rn. 29, jeweils mwN).
24 bb) Im Streitfall ist das Begleitschreiben der Beklagten vom 16.
Januar 2008 nebst der beigefügten "Widerrufsbelehrung zu Ihrer
Vertragserklärung" aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen
Kunden nicht als Angebot auf Vereinbarung eines voraussetzungslosen
vertraglichen Widerrufsrechts zu verstehen. Diese Auslegung kann
der erkennende Senat, dem die über den Bezirk eines Berufungsgerichts
hinausgehende Verwendung der jeweils gleichlautenden Texte von Anschreiben
bzw. Widerrufsbelehrung durch die Beklagte aus mehreren Verfahren bekannt
ist, selbst vornehmen (Senatsurteil vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ
187, 360 Rn. 29 mwN).
25 (1) Allerdings genügte das Schreiben der Beklagten vom 16. Januar 2008 an
die Eheleute nebst der beigefügten "Widerrufsbelehrung zu Ihrer
Vertragserklärung" - wie der erkennende Senat mit Beschluss vom 15. Februar
2011 (XI ZR 148/10, WM 2011, 655 Rn. 13 ff.) für ein gleichlautendes
Anschreiben der Beklagten mit identischer Widerrufsbelehrung entschieden hat
-nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Nachbelehrung i.S.v. § 355
Abs. 2 Satz 1 BGB. Zum einen ist das von der Beklagten für die
Widerrufsbelehrung verwendete Belehrungsformular aufgrund seiner
missverständlichen Fassung objektiv geeignet, den Verbraucher - hier die
Klägerin und ihren Ehemann - über den Beginn der Widerrufsfrist nicht
richtig zu informieren (Senats-beschluss vom 15. Februar 2011 - XI ZR
148/10, WM 2011, 655 Rn. 13 unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 10. März
2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 14 ff.). Zum anderen wird die
Textstelle des Begleitschreibens der Beklagten, die überhaupt erst den Bezug
zur ursprünglichen Vertragserklärung der Darlehensnehmer herstellt
("Losgelöst hiervon ..."), dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 Satz 1
BGB nicht gerecht, weil sie weder drucktechnisch deutlich gestaltet noch ihr
unmissverständlich zu entnehmen ist, dass der Kunde seine ursprüngliche
Vertragserklärung - noch - widerrufen kann (Senatsbeschluss vom 15. Februar
2011 - XI ZR 148/10, WM 2011, 655 Rn. 14 - 16).
26 Daraus, dass die betreffende Formulierung des Begleitschreibens
nebst dem Text der Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen an eine
Nachbelehrung über ein etwa ursprünglich bestehendes Widerrufsrecht nicht
genügt, folgt indes nicht, dass umgekehrt die als solche unzureichende
Nachbelehrung aus der Sicht eines juristisch nicht vorgebildeten
Durchschnittskunden sich sogar als Einräumung eines neuen, eigenständigen
Widerrufsrechts hinsichtlich seiner ursprünglichen Vertragserklärung
darstellt. Das verkennt das Berufungsgericht, das sein
Auslegungsergebnis im Wesentlichen nur damit begründet hat, weder das
Begleitschreiben der Beklagten vom 16. Januar 2008 noch die beigefügte "Widerrufsbelehrung
zu Ihrer Vertragserklärung" seien als "Nachbelehrung" bezeichnet bzw.
enthielten eine entsprechende Erläuterung oder Klarstellung. Hierdurch
allein wird indes der maßgebliche Auslegungsstoff nicht ausgeschöpft.
27 (2) Zwar besteht nach dem Wortlaut der streitgegenständlichen
Widerrufsbelehrung ein an keine weiteren Voraussetzungen geknüpftes Recht
zum Widerruf innerhalb eines Monats und beginnt der Lauf dieser Frist einen
Tag nach Zurverfügungstellung "dieser" Widerrufsbelehrung. Indes wurde nach
der ausdrücklichen Formulierung im Begleitschreiben die Widerrufsbelehrung
dem Kunden lediglich mit der Bitte übersandt, sie "zur Kenntnis zu nehmen",
was die Einordnung dieses Vorgangs als Angebot auf Abschluss einer
Vereinbarung jedenfalls nicht nahelegt. Die Frage nach dem zutreffenden
Verständnis der Widerrufsbelehrung sowie des Anschreibens der Beklagten vom
16. Januar 2008 aus objektiver Kundensicht kann aber ohnehin nicht mit Blick
allein auf den Wortlaut dieser Erklärungen, sondern nur unter
Berücksichtigung des Vertragsverhältnisses der Parteien insgesamt
beantwortet werden. Denn nur in diesem Rahmen hat die Beklagte die fragliche
Belehrung erteilt und wollte sie diese - auch aus Sicht des Darlehensnehmers
- erteilen.
28 (a) Hinsichtlich des Darlehensvertrags der Parteien aber hatte die
Beklagte den Eheleuten schon bei Vertragsabschluss am 30. Dezember 1997/ 26.
Januar 1998 eine Widerrufsbelehrung erteilt. Insoweit unterscheidet der
Streitfall sich grundlegend von dem Sachverhalt, der dem Urteil des VIII.
Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 30. Juni 1982 (VIII ZR 115/81, WM
1982, 1027) zugrunde lag. Die dort vorgenommene Auslegung hatte eine
Erstbelehrung der Kundin zum Gegenstand. Vorliegend indes wurde das
Vertragsverhältnis zu dem Zeitpunkt, als die Eheleute mit dem
Begleitschreiben der Beklagten vom 16. Januar 2008 die diesem beigefügte
Widerrufserklärung erhielten, von den Parteien bereits seit nahezu zehn
Jahren vollzogen. Irgendein tatsächlicher Anhaltspunkt, der aus objektiver
Sicht eines Darlehensnehmers die Annahme hätte begründen können, die
darlehensgebende Bank wolle ihm derart lange Zeit nach dem Vertragsschluss
aus freien Stücken und ohne jeden äußeren Anlass, also gewissermaßen "aus
heiterem Himmel", ein neues - selbständiges - Recht einräumen, sich nunmehr
voraussetzungslos aus dem laufenden Vertragsverhältnis zu lösen, ist weder
vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ein solches Verhalten wäre unter den -
selbst dem unbefangenen Durchschnittskunden geläufigen - Gepflogenheiten des
Wirtschaftslebens auch derart außergewöhnlich, dass auf einen entsprechenden
Vertragswillen des anderen Teils regelmäßig nicht ohne weiteres, sondern nur
beim Vorliegen besonderer, eine solche Annahme rechtfertigender Umstände
geschlossen werden kann, an denen es hier jedoch fehlt.
29 (b) Für den Streitfall gilt dies umso mehr, als die streitige
nachträgliche
Widerrufsbelehrung der Beklagten ausdrücklich mit zwei
Prolongationsangeboten in Bezug auf den Darlehensvertrag verbunden war. Zwar
erfolgte die Zurverfügungstellung der Widerrufsbelehrung zur ursprünglichen
Vertragserklärung nach dem Anschreiben vom 16. Januar 2008 "losgelöst" von
diesen Angeboten. Es war den Eheleuten als Darlehensnehmern zudem
unbenommen, keines dieser Angebote anzunehmen, mit der Folge, dass das
Vertragsverhältnis der Parteien dann gleichfalls - jedoch unter anderen
rechtlichen Rahmenbedingungen -sein Ende gefunden hätte. Den
Prolongationsangeboten war aber gleichwohl auch aus Laiensicht unzweifelhaft
der ausdrückliche Wunsch der Beklagten zu entnehmen, den Darlehensvertrag
mit den Eheleuten gerade nicht zu beenden, sondern vielmehr fortzusetzen.
Weshalb die Beklagte ihren Darlehensnehmern gewissermaßen "im selben
Atemzug" einerseits die Vertragsfortsetzung hätte anbieten und ihnen
andererseits das Recht hätte einräumen sollen, sich durch Widerruf ihrer
Vertragserklärungen voraussetzungslos vom Vertrag zu lösen, ist daher nicht
erkennbar. Auch aus der Sicht eines rechtsunkundigen Kunden sowie unter
Berücksichtigung seines allgemeinen Erfahrungswissens bei der Abwicklung
geschlossener Verträge ergibt ein solches Verhalten des Darlehensgebers
letztlich keinen Sinn.
30 (c) Darüber hinaus läuft die Rechtswirkung, die das Berufungsgericht dem
Anschreiben vom 16. Januar 2008 nebst beigefügter "Widerrufsbelehrung zu
Ihrer Vertragserklärung" in Gestalt der Auslegung als Angebot auf Einräumung
eines voraussetzungslosen vertraglichen Widerrufsrechts beigemessen hat, auf
eine Erweiterung der Rechtsstellung der Eheleute hinaus. Dass nämlich schon
die Widerrufsbelehrung im Darlehensvertrag vom 30. Dezember 1997/ 26. Januar
1998 ein voraussetzungsloses (vertragliches) Widerrufsrecht zum Gegenstand
gehabt hätte, macht die Klägerin selbst nicht geltend. Hiergegen spricht
auch der Umstand, dass die dortige Widerrufsbelehrung ausdrücklich auf ein
"gesetzliches Widerrufsrecht" bezogen war. Weshalb aber die Beklagte den
Eheleuten fast zehn Jahre nach Vertragsschluss sogar ein über deren
ursprüngliche Rechtsstellung hinausgehendes freies Widerrufsrecht hätte
einräumen sollen, ist erst recht nicht ersichtlich. Die Annahme eines
solchen Vertragswillens des Darlehensgebers liegt - ohne diesbezügliche
Anhaltspunkte, die hier nicht erkennbar sind - auch aus der Sicht eines
unbefangenen durchschnittlichen Darlehensnehmers fern.
31 (d) Selbst vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus ergibt sich im
Streitfall aus - im angefochtenen Urteil unberücksichtigt gebliebenem -
unstreitigem Parteivorbringen, dass die Eheleute das Anschreiben der
Beklagten vom 16. Januar 2008 nebst beigefügter "Widerrufsbelehrung zu Ihrer
Vertragserklärung" seinerzeit auch tatsächlich gar nicht als Angebot auf
Einräumung eines vertraglichen Widerrufsrechts verstanden und sie mit dem
Anwaltsschreiben vom 6. Februar 2008 ein solches - vertragliches -
Widerrufsrecht nicht ausgeübt haben. Bereits die (neben
Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafter Anlageberatung) ausdrücklich nur
auf "Rückabwicklungsansprüche wegen eines etwaigen Haustürwiderrufes"
bezogene Abtretungsvereinbarung der Eheleute vom 5. Februar 2008 zeigt, dass
die Klägerin und ihr Ehemann nicht davon ausgingen, durch das ihnen knapp
drei Wochen zuvor zugesandte Schreiben
der Beklagten vom 16. Januar 2008 nebst Widerrufserklärung sei ihnen die
Einräumung eines vertraglichen Widerrufsrechts angeboten worden. In der
Klageschrift vom 25. Juni 2008 hat die Klägerin zudem selbst vorgetragen,
die Beklagte habe mit Schreiben vom 16. Januar 2008 eine "Nachbelehrung zum
ursprünglichen Darlehensvertrag" übersandt. Hierdurch habe der Versuch
unternommen werden sollen, in den Fällen, in denen die ursprüngliche
Widerrufsbelehrung unwirksam gewesen sei, eine "neue Belehrung hinterher zu
senden". Mit dem durch das Schreiben vom 6. Februar 2008 ausgesprochenen
"Widerruf des Darlehensvertrages gemäß HaustürWG" sei dieser Vertrag
endgültig nichtig. Die Klägerin ist also noch bei der Klageerhebung davon
ausgegangen, ihr sowie ihrem Ehemann stehe lediglich ein gesetzliches
Widerrufsrecht aufgrund einer Haustürsituation zu. Erstmals in einem
späteren erstinstanzlichen Schriftsatz hat die Klägerin sodann unter Hinweis
auf eine Entscheidung des Landgerichts E. die Ansicht vertreten, den
Eheleuten sei ein vertragliches Widerrufsrecht unabhängig von einer
Haustürsituation eingeräumt worden.
32 (e) Bei dieser Sachlage kommt eine Auslegung des Anschreibens der
Beklagten vom 16. Januar 2008 nebst beigefügter "Widerrufsbelehrung zu Ihrer
Vertragserklärung" als Angebot auf Vereinbarung eines voraussetzungslosen
vertraglichen Widerrufsrechts nicht in Betracht. Insbesondere ist auch für
eine Anwendung der Unklarheitenregelung (§ 305c Abs. 2 BGB; früher § 5 AGBG)
kein Raum.
33 d) Soweit im Schrifttum (Lindner, EWiR 2011, 43, 44) in Bezug auf die -
den Gegenstand des parallel gelagerten Revisionsverfahrens XI ZR 442/10
bildende - Entscheidung des OLG Nürnberg, WM 2011, 114, die Ansicht
vertreten worden ist, der Bundesgerichtshof werde eine vorsorglich erteilte
Widerrufsbelehrung ohne bestehendes Widerrufsrecht "schwerlich sanktionslos"
lassen, ist der Hinweis veranlasst, dass eine wie hier dem
Deutlichkeitsgebot nach
§ 355 Abs. 2, § 360 Abs. 1 BGB nicht genügende nachträgliche
Widerrufsbelehrung schon deshalb nicht sanktionslos bleibt, weil sie die
Widerrufsfrist eines - etwaigen - gesetzlichen Widerrufsrechts nicht im
Nachhinein in Gang zu setzen vermag. Stand dem Darlehensnehmer ohnehin kein
gesetzliches Widerrufsrecht zu bzw. kann er dessen tatbestandliche
Voraussetzungen nicht hinreichend darlegen, ist erst recht nicht
ersichtlich, weshalb eine in diesem Falle von vornherein ins Leere gehende,
vom Vertragspartner möglicherweise nur vorsorglich erteilte, "Nachbelehrung"
zu der noch weitergehenden Sanktion eines sogar voraussetzungslosen
Widerrufsrechts führen sollte.
III.
34 Das Berufungsurteil ist nach alledem aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und
die
Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht
zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann nicht in der Sache
selbst entscheiden, weil das Berufungsgericht dazu, ob der
streitgegenständliche Darlehensvertrag - wie von der Klägerin behauptet - in
einer Haustürsituation angebahnt wurde und ob die Eheleute ein ihnen etwa
deshalb zustehendes Widerrufsrecht fristgerecht ausgeübt haben, sowie zu den
von der Klägerin darüber hinaus geltend gemachten Schadensersatzansprüchen,
aus seiner Sicht folgerichtig, keine Feststellungen getroffen hat. Die Sache
ist daher nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 1 ZPO).
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