Inhaltskontrolle von AGB: Abgrenzung von
kontrollfreien Preisabreden und kontrollfähigen Preisnebenabreden; (kein)
Vertrauensschutz gegenüber einer Änderung der höchstrichterlichen Rspr. in
der Klauselkontrolle von AGB
BGH, Urteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR
405/12 - OLG Hamm
Fundstelle:
noch nicht bekannt
für BGHZ vorgesehen
Amtl. Leitsatz:
Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines
Kreditinstituts für den Abschluss von Privatkreditverträgen enthaltene
Bestimmung
"Bearbeitungsentgelt einmalig 1%" unterliegt nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB
der richterlichen Inhaltskontrolle und ist im Verkehr mit Verbrauchern gemäß
§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.
Zentrale Probleme:
Ein Standard-AGB-Problem: Nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB
können nur solche Klauseln in AGB einer Inhaltskontrolle unterzogen werden,
die vom dispositiven Recht abweichende Regelungen enthalten. Alles, was
durch das Gesetz nicht geregelt ist, kann also grundsätzlich
nicht einer Inhaltskontrolle unterzogen werden. In diesem Fall ist nur eine
sog. Transparenzkontrolle nach § 307 Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 307 Abs. 1 S. 2
möglich. Das gilt insbesondere für das vertraglich geschuldete Entgelt.
Preisklauseln sind also grundsätzlich nicht kontrollfähig. Etwas anderes
gilt für so genannte Preisnebenabreden. Hier ging es nun darum, ob eine in
AGB geregelte Bearbeitungsgebühr für die Darlehensvergabe eine Preisabrede
oder eine Preisnebenabrede ist. Dabei stellt der Senat
entscheidend darauf ab, dass das Entgelt für die Darlehensgewährung
die Zahlung von Zinsen, nicht aber die Zahlung sonstiger Gebühren ist. Die
sehr umfangreichen Entscheidung kommt dann zur Unwirksamkeit der
entsprechenden Klausel.
Von allgemeinem methodischen Interesse sind dabei vor allem die Ausführungen
zu der Frage, ob ein Klauselverwender, der eine bislang von der
Rechtsprechung und beanstandete Klausel verwendet, bei einer Änderung der
Rechtsprechung Vertrauensschutz genießt. Das verneint der Senat (s. dazu bei
Rn. 87).
Die Entscheidung hat auch in der Tagespresse Furore gemacht, weil sie dazu
führt, dass eine Vielzahl von Verbrauchern die gezahlten
Bearbeitungsgebühren zurückfordern kann.
©sl 2014
Tatbestand:
1 Der Kläger, ein eingetragener Verein, nimmt nach seiner Satzung
Verbraucherinteressen wahr und ist als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4
UKlaG eingetragen. Die beklagte Privatbank verwendet gegenüber ihren
Privatkunden einen mit "Regelsätze im standardisierten Privatkundengeschäft"
überschriebenen Preisaushang. Dieser enthält unter der Zwischenüberschrift
"Privatkredit" Zinssätze für Ratenkredite sowie folgendes "Repräsentatives
Beispiel":
"Nettodarlehensbetrag EUR 10.000,00
Laufzeit 84 Monate
Sollzinssatz (fest bzw. gebunden) 6,50 % p.a.
Bearbeitungsentgelt einmalig 1 %
effektiver Jahreszins 7,02 % p.a.
monatliche Rate EUR 150,00"
2 Der Kläger wendet sich gegen das ausgewiesene Bearbeitungsentgelt in Höhe
von einmalig 1% des Nettodarlehensbetrages. Er ist der Ansicht, die Klausel
halte einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht stand, weil sie die Kunden
der Beklagten unangemessen benachteilige. Mit der Unterlassungsklage nach §
1 UKlaG nimmt der Kläger die Beklagte darauf in Anspruch, die weitere
Verwendung dieser oder einer inhaltsgleichen Klausel gegenüber Privatkunden
in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu unterlassen.
3 Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolgreich gewesen. Mit der vom
erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr
Klageabweisungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
4 Die Revision hat keinen Erfolg.
A.
5 Das Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem in BeckRS 2012, 22199
veröffentlicht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen
folgendes ausgeführt:
6 Die Verwendung der angegriffenen Klausel sei, wie das Landgericht
zutreffend angenommen habe, zu unterlassen. Das Berufungsgericht habe
bereits mit Urteil vom 11. April 2011 (BeckRS 2011, 08607) entschieden, dass
eine Bearbeitungsentgeltklausel wie die hier streitgegenständliche gemäß §
307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam sei. An dieser Rechtsansicht
werde nach erneuter Prüfung festgehalten und wegen der Einzelheiten der
Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen auf das vorgenannte Urteil
Bezug genommen.
7 Darin hat das Berufungsgericht die Unwirksamkeit einer
Bearbeitungsentgeltklausel wie folgt begründet:
8 Bei der Klausel handele sich nicht um eine der Inhaltskontrolle nach § 307
Abs. 3 Satz 1 BGB entzogene Preisabrede, sondern um eine kontrollfähige
Preisnebenabrede. Leistung und Gegenleistung des Darlehensvertrages seien in
§ 488 BGB geregelt. Nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB sei im Regelfall die
Zinszahlungspflicht die zur Darlehensgewährung im Gegenseitigkeitsverhältnis
stehende Hauptleistungspflicht des Schuldners. Entgelt für die Gewährung des
Darlehens sei mithin der vom Schuldner zu zahlende Zins. Aus den
gesetzlichen Vorschriften des Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB bzw. Art. 247
§ 3 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 3 EGBGB i.V.m. § 6 PAngV ergebe sich nichts
anderes. Diese ausschließlich dem Verbraucherschutz dienenden Regelungen
begründeten im Sinne des Transparenzgebots die Pflicht, sämtliche
anfallenden Kosten des Darlehensvertrages anzugeben. Aus ihnen könne jedoch
nicht gefolgert werden, dass das Bearbeitungsentgelt Teil der Hauptleistung
sei oder der Gesetzgeber die Erhebung von Bearbeitungsentgelten in
Allgemeinen Geschäftsbedingungen generell für zulässig halte.
9 Die Erhebung eines Bearbeitungsentgelts sei zudem mit wesentlichen
Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar. Zwar sei das
Kreditinstitut nicht zum Abschluss von Darlehensverträgen verpflichtet. Dies
allein berechtige aber nicht zur Erhebung eines laufzeitunabhängigen
einmaligen Bearbeitungsentgelts, da § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB als Entgelt für
die Zurverfügungstellung eines Darlehens allein Zinsen vorsehe. Das
Bearbeitungsentgelt könne auch nicht als Disagio qualifiziert und deshalb
als zulässig angesehen werden.
Anders als ein Disagio, das bei vorzeitiger Vertragsauflösung anteilig
zurückverlangt werden könne, sei das von der Beklagten verlangte
Bearbeitungsentgelt laufzeitunabhängig. Damit handele es sich - anders als
beim Disagio - nicht um Zinsen als Hauptleistung im Sinne des § 488 Abs. 1
Satz 2 BGB.
10 Ebenso wenig könne die Erhebung des Bearbeitungsentgelts damit
gerechtfertigt werden, es decke teilweise die Kosten der Kundenberatung und
der Bonitätsprüfung ab. Denn hierbei handele es sich nicht um durch den
Abschluss des Darlehensvertrages verursachte, sondern diesem in zeitlicher
Hinsicht vorangehende Kosten. Zudem müsse nicht vor jeder privaten
Kreditvergabe zwingend eine Beratung erfolgen. Im Übrigen stelle die
Bonitätsprüfung keine Dienstleistung für den Kunden dar, sondern sei
ausschließlich den Vermögensinteressen der Bank zu dienen bestimmt. Eine -
etwaige - schlechtere Bonität des Kunden führe regelmäßig dazu, dass die
Bank einen höheren Zinssatz erhebe. Ein durchgreifender Grund, daneben auch
noch einen im eigenen Interesse der Bank liegenden Arbeitsaufwand zu Lasten
des Kunden in Ansatz zu bringen, sei nicht ersichtlich. Schließlich dürfe
das Widerrufsrecht des Kunden aus § 495 BGB nicht dadurch beeinträchtigt
werden, dass von ihm für die Bearbeitung seines Kreditantrags ein
Bearbeitungsentgelt verlangt werde. Die Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs zur Zulässigkeit einer Abschlussgebühr bei
Bausparverträgen rechtfertige keine andere Entscheidung.
11 In seinem nunmehr angefochtenen Urteil vom 17. September 2012 hat das
Berufungsgericht über die Bezugnahme auf diese Erwägungen hinaus ergänzend
ausgeführt, die vorliegende Sache sei entgegen der Auffassung der Beklagten
auch nicht dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen.
Der Europäische Gerichtshof habe mit Urteil vom 12. Juli 2012 (WM 2012,
2049) entschieden, dass Bestimmungen des Vertrages über die Arbeitsweise der
Europäischen Union (AEUV) betreffend den freien Dienstleistungsverkehr einer
Vorschrift des nationalen Rechts nicht entgegenstünden, die Kreditinstituten
die Erhebung bestimmter Bankprovisionen verbiete. Vorliegend könne nichts
anderes gelten. Es sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass das aus §
307 BGB folgende Verbot, das streitgegenständliche Bearbeitungsentgelt zu
erheben, die Möglichkeit von Kreditinstituten aus anderen Mitgliedstaaten,
mit den traditionell in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen
Unternehmen wirksam in Wettbewerb zu treten, erheblich verringere oder den
Zugang zum deutschen Markt für sie weniger attraktiv mache. Dass Unternehmen
aus anderen Mitgliedstaaten ihre Vertragsklauseln ändern müssten, sei schon
nicht konkret dargetan, reiche aber für die Annahme einer erheblichen
Beschränkung des Marktzugangs auch nicht aus. Erst recht sei nicht
ersichtlich, dass diese Unternehmen ihre Unternehmenspolitik und -strategien
ändern müssten, um unter Bedingungen, die mit dem deutschen Recht vereinbar
seien, Zugang zum deutschen Markt zu erhalten.
B.
12 Dagegen wendet sich die Revision erfolglos.
I.
13 Entgegen der von der Revision in der mündlichen Verhandlung vor dem
erkennenden Senat vorgetragenen Auffassung unterliegt das angefochtene
Urteil nicht deshalb der Aufhebung, weil das Berufungsgericht, das seine
Entscheidung - zu Unrecht - für nicht revisibel erachtet hat, gemäß § 540
Abs. 2, § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO "von der Darstellung des Tatbestandes ...
abgesehen" hat. Allerdings prüft das Revisionsgericht von Amts wegen, ob das
Berufungsurteil eine § 540 Abs. 1 ZPO entsprechende Darstellung enthält, aus
der sich die tatsächlichen Grundlagen für die Revisionsentscheidung
ausreichend ergeben (MünchKommZPO/Krüger, 4. Aufl., § 557 Rn. 27). Diese
Voraussetzung ist hier jedoch erfüllt, weil der wesentliche Sach- und
Streitstand aus dem sonstigen Inhalt des Berufungsurteils in noch
ausreichendem Umfang hervorgeht.
14 Der Gegenstand der vorliegenden Unterlassungsklage beschränkt sich auf
die (Rechts-)Frage, ob der Beklagten die Verwendung der streitigen Klausel
über ein Bearbeitungsentgelt zu untersagen ist. Die betreffende Klausel als
Grundlage der revisionsrechtlichen Prüfung ist bereits im Tenor des
Berufungsurteils wörtlich wiedergegeben. Darüber hinaus lässt die
Formulierung in den Gründen der Berufungsentscheidung, das Landgericht habe
die Beklagte "zutreffend verurteilt, die Verwendung der
streitgegenständlichen Klausel zu unterlassen", hinreichend deutlich
erkennen, dass das Berufungsgericht seiner Entscheidung nicht nur die
rechtliche Beurteilung des Landgerichts, sondern auch den im
landgerichtlichen Urteil niedergelegten Sach- und Streitstand zu Grunde
gelegt hat. Unschädlich ist ferner, dass im angefochtenen Urteil die
Berufungsanträge nicht ausdrücklich wiedergegeben sind. Denn aus dem
Zusammenhang der Gründe, wonach "die Berufung . keinen Erfolg" hat, ergibt
sich in Verbindung mit dem nachfolgenden Hinweis auf die erstinstanzliche
Verurteilung der Beklagten jedenfalls sinngemäß, dass die Beklagte mit der
Berufung unter Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung die Abweisung
der Unterlassungsklage begehrt hat; das reicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 26.
Februar 2003 - VIII ZR 262/02, NJW 2003, 1743). Entgegen der Ansicht der
Revision folgt aus dem Berufungsurteil schließlich auch zureichend, weshalb
das Berufungsgericht den Tenor des landgerichtlichen Urteils neu gefasst
hat.
II.
15 Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten revisionsrechtlicher
Nachprüfung auch im Ergebnis stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist.
Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass dem Kläger der geltend
gemachte Anspruch aus §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG auf Unterlassung der
weiteren Verwendung der angegriffenen oder einer inhaltsgleichen Klausel
zusteht.
16 1. Rechtsfehlerfrei und von der Revision unbeanstandet ist das
Berufungsgericht zunächst davon ausgegangen, dass es sich bei der
angegriffenen Regelung um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von §
305 BGB handelt.
17 2. Zu Recht ist es auch von der Unwirksamkeit der streitigen Klausel
ausgegangen.
18 a) Die Wirksamkeit formularmäßiger Bearbeitungsentgelte in
Verbraucherdarlehensverträgen wird in Rechtsprechung und Literatur
unterschiedlich beurteilt (siehe auch BVerfG, WM 2014, 251, 252).
19 aa) Überwiegend wird angenommen, dass solche Klauseln der
Inhaltskontrolle unterliegen und Privatkunden entgegen den Geboten von Treu
und Glauben unangemessen benachteiligen (MünchKommBGB/K. P. Berger,
6. Aufl., § 488 Rn. 159; Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 11.
Aufl., (10) Darlehensverträge Rn. 3; Schmidt in Wolf/Lindacher/Pfeiffer, 6.
Aufl., Darlehensverträge, D 26; Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 307 Rn.
69; Schwintowski, jurisPK-BGB, 6. Aufl., § 488 Rn. 35; Knops, ZBB 2010, 479,
481 f.; Nobbe, WM 2008, 185, 193; ders., WuB IV C. § 307 BGB 2.14; Baumann,
BB 2011, 2132; Tiffe, VuR 2012, 127; Schmieder, WM 2012, 2358, 2359 ff.;
Leschau, DAR 2013, 158; Maier, VuR 2014, 31; Strube/Fandel, BKR 2014, 133;
Müller-Christmann, jurisPR-BKR 9/2011 Anm. 5; Strube, WuB IV C. § 307 BGB
2.10; Kremer/Heldt, EWiR 2011, 483, 484; Schnauder, WuB IV C. § 307 BGB
1.11; Haertlein, WuB I E 1. Kreditvertrag 2.12; Schultheiß, WuB IV C. § 307
BGB 11.13; Toussaint, EWiR 2014, 101, 102; insbesondere zu Bedenken
jedenfalls gegen die Berechnung des Bearbeitungsentgelts in prozentualer
Abhängigkeit vom Nettodarlehensbetrag siehe Rohe in Bamberger/Roth, BeckOK
BGB, Stand: 01.02.2014, Edition 30, § 488 Rn. 77; Steppeler, Bankentgelte,
2003, Rn. 427 ff.; vgl. zudem Krüger/Bütter, WM 2005, 673, 676 f.).
20 Diese Sichtweise entspricht auch der nahezu einhelligen Rechtsprechung
der Oberlandesgerichte, die über formularmäßige Bearbeitungsentgelte in
Verbraucherdarlehensverträgen im Rahmen von Unterlassungsklagen nach § 1
UKlaG entschieden haben (OLG Bamberg, WM 2010, 2072, 2073 ff.; OLG Dresden,
WM 2011, 2320; OLG Celle, Beschluss vom 13. Oktober 2011 - 3 W
86/11, juris Rn. 9 ff. unter Aufgabe von OLG Celle, WM 2010, 355, 356; OLG
Düsseldorf, Urteile vom 24. Februar 2011 - 6 U 162/10, juris Rn. 14 ff. und
vom 26. September 2013 - 6 U 32/13, juris Rn. 33 ff.; OLG Hamm, BeckRS 2011,
08607; OLG Karlsruhe, WM 2011, 1366, 1368 ff.; OLG Zweibrücken, MDR 2011,
1125; OLG Frankfurt am Main, BeckRS 2012, 09048; KG, Beschluss vom 24.
Oktober 2013 - 23 U 101/12, n.v.; aA OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.
Oktober 2013 - 14 U 133/13, juris Rn. 6; vgl. zu einem Bausparvertrag auch
OLG Hamburg, Beschluss vom 24. Mai 2011 - 10 U 12/09, juris Rn. 8 ff.).
21 Dem sind die Land- und Amtsgerichte, die derzeit in großer Zahl mit
Klagen einzelner Darlehensnehmer auf Rückerstattung des geleisteten
Bearbeitungsentgelts befasst sind, weitgehend gefolgt (siehe nur LG Berlin,
WM 2013, 1710, 1711 ff.; LG Mönchengladbach, BeckRS 2013, 15957; LG Bonn,
BeckRS 2013, 07335; LG Stuttgart, ZIP 2014, 18; LG Nürnberg-Fürth, Urteil
vom 27. Januar 2014 - 6 S 3714/13, juris Rn. 18 ff.; AG Offenbach, Urteil
vom 4. Juli 2012 - 380 C 33/12, juris Rn. 12 ff.; AG Schorndorf, Urteil vom
24. Oktober 2012 - 2 C 388/12, juris Rn. 27 ff.; AG Neumünster, BKR 2013,
466 f.; AG Frankfurt am Main, BKR 2013, 502, 503 f.; siehe außerdem
Entscheidung der Schlichtungsstelle der Deutschen Bundesbank, BKR 2013, 425,
426).
22 bb) Demgegenüber hält die Gegenauffassung, häufig unter Hinweis auf
ältere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, die formularmäßige
Vereinbarung von Bearbeitungsentgelten in banküblicher Höhe für zulässig,
wobei - mit im Einzelnen unterschiedlichem Begründungsansatz - teilweise
schon die Kontrollfähigkeit der betreffenden Klauseln, jedenfalls aber eine
mit diesen verbundene unangemessene Kundenbenachteiligung verneint wird (LG
Berlin, WM 2010, 709; LG Aachen, Beschluss vom 26. August 2013 - 6 S 107/13,
juris Rn. 7 ff.; LG Essen, Beschluss vom 30. August 2013 - 13 S 91/13, juris
Rn. 15 ff.; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 27. Dezember 2013 - 10 O 5948/13,
juris Rn. 37 ff.; LG München I, ZIP 2014, 20 f.; AG Düsseldorf, BKR 2013,
500 Rn. 46 ff.; AG München, WM 2013, 1946 und 1947; Bruchner/Krepold in
Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 78 Rn. 118;
Peterek in Kümpel/Wittig, Bank- und Kapitalmarktrecht, 4. Aufl., Rn. 6.368;
Bunte, AGB-Banken und Sonderbedingungen, 3. Aufl., AGB-Banken Rn. 287;
Fandrich in Graf von Westphalen/Thüsing, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke,
Darlehensvertrag (Stand: März 2012) Rn. 48 f.; Canaris, AcP 200 (2000), 273,
334; Godefroid, ZIP 2011, 947, 949; Placzek, WM 2011, 1066, 1067 ff.; H.
Berger/Rübsamen, WM 2011, 1877, 1879; Piekenbrock/Ludwig, WM 2012, 2349,
2350 ff.; Billing, WM 2013, 1777 ff., 1829 ff.; Weber, BKR 2013, 450, 453
ff.; Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 48 ff.; Casper/Möllers, BKR
2014, 59, 60 ff.; Kropf/Habl, BKR 2014, 145, 146 f.; Edelmann, BankPraktiker
Wiki Bankentgelte, Dezember 2012, S. 16; Hertel, jurisPR-BKR 6/2011 Anm. 2;
Cahn, WuB IV. C. § 307 BGB 1.12; Rollberg, EWiR 2014, 103 f.; wohl auch
Staudinger/Coester, BGB, Neubearbeitung 2013, § 307 Rn. 329; differenzierend
MünchKommBGB/Wurmnest, 6. Aufl., § 307 Rn. 191).
23 b) Zutreffend ist die erstgenannte Auffassung.
Allerdings sind Bearbeitungsentgelte in banküblicher Höhe von zuletzt bis zu
2% in der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - ohne nähere
Begründung - unbeanstandet geblieben (vgl. BGH, Urteile vom 29. Juni 1979 -
III ZR 156/77, NJW 1979, 2089, 2090; vom 2. Juli 1981 - III ZR 17/80, WM
1981, 838, 839; vom 1. Juni 1989 - III ZR 219/87, WM 1989, 1011, 1014 und
vom 29. Mai 1990 - XI ZR 231/89, BGHZ 111, 287, 293; vgl. auch BGH, Urteile
vom 21. Februar 1985 - III ZR 207/83, WM 1985, 686, 687; vom 5. Mai 1992 -
XI ZR 242/91, NJW 1992, 2560, 2563 und vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04,
WM 2004, 2306, 2308). Soweit darin die Billigung formularmäßig
erhobener Bearbeitungsentgelte in Verbraucherdarlehensverträgen zum Ausdruck
kommen sollte, hält der infolge geänderter Geschäftsverteilung seit längerem
für Rechtsstreitigkeiten über Darlehensverträge zwischen einem
Kreditinstitut und einem Darlehensnehmer allein zuständige erkennende Senat
hieran für das in den §§ 488 ff. BGB geregelte Darlehensrecht nicht fest
(vgl. § 132 Abs. 3 Satz 2 GVG). Denn gemessen an der seit langem
gefestigten Senatsrechtsprechung zur AGBrechtlichen Kontrolle von
Bankentgelten, von der abzuweichen der Streitfall keinen Anlass bietet,
unterliegen Klauseln über Bearbeitungsentgelte wie die hier angegriffene
nicht nur der Inhaltskontrolle (dazu c), sondern halten dieser auch nicht
stand (dazu d).
24 c) § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB beschränkt die Inhaltskontrolle auf
solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von
Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart
werden. Hierunter fallen - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt
hat -zwar weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung
noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte zusätzlich
angebotene Sonderleistung. Preisnebenabreden, die keine echte
(Gegen-)Leistung zum Gegenstand haben, sondern mit denen der
Klauselverwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die Erfüllung
gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für
sonstige Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt, die der Verwender im eigenen
Interesse erbringt, sind hingegen der Inhaltskontrolle unterworfen
(st. Rspr., Senatsurteile vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257
Rn. 16; vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 26 und vom 13.
November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 13, jeweils mwN).
25 Ob eine Klausel nach diesen Grundsätzen eine kontrollfähige
Preisnebenabrede oder eine kontrollfreie Preisabrede enthält, ist durch
Auslegung zu ermitteln. Diese hat sich, ausgehend von den
Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten
Durchschnittskunden, nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in
Rede stehenden Klausel einheitlich danach zu richten, wie ihr Wortlaut von
verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen
der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird. Zweifel bei der
Auslegung gehen nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Außer
Betracht bleiben dabei nur solche Auslegungsmöglichkeiten, die zwar
theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und daher nicht ernstlich in
Betracht zu ziehen sind (Senatsurteile vom 7. Juni 2011 - XI ZR 388/10, BGHZ
190, 66 Rn. 21 und vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn.
15 f., jeweils mwN).
26 aa) Nach diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht die
angegriffene Klausel, die der Senat selbständig auslegen darf (vgl.
Senatsurteil vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 15),
zu Recht als kontrollfähige Preisnebenabrede eingeordnet.
27 Das streitige Bearbeitungsentgelt ist im Preisaushang der
Beklagten nicht näher definiert. Hiervon ausgehend hat das Berufungsgericht
aus Sicht eines durchschnittlichen, rechtlich nicht gebildeten, verständigen
Kunden rechtsfehlerfrei angenommen, die Beklagte verlange ein einmaliges
Entgelt für den Abschluss des Darlehensvertrages, das den im Zusammenhang
mit der Darlehensgewährung entstehenden Verwaltungsaufwand abdecken soll,
der etwa für die Bonitätsprüfung im Vorfeld des Vertragsschlusses anfällt.
Diese Auslegung ist ebenso naheliegend wie zutreffend. Die Revision
wendet hiergegen ohne Erfolg ein, dieses Klauselverständnis sei praktisch
fernliegend und deshalb für die AGB-rechtliche Beurteilung bedeutungslos,
weil der Kunde das Bearbeitungsentgelt "nicht mehr und nicht weniger" als
Bestandteil des zu zahlenden Gesamtentgelts wahrnehme, das zwar mit der
erfolgreichen Bearbeitung des Darlehensantrages fällig werde, aber keinen
bestimmten Arbeitsschritten zuzuordnen sei.
28 (1) Für die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung spricht schon die
von der Beklagten selbst gewählte Bezeichnung des Entgelts als
"Bearbeitungsentgelt". Zwar ist die Bezeichnung einer Klausel grundsätzlich
nicht allein maßgeblich. Sind aber ihr Wortlaut und Wortsinn - wie hier -
aussagekräftig, so kommt ihnen wesentliche Bedeutung für die Auslegung zu
(vgl. Senatsurteile vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 33
und vom 7. Juni 2011 - XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 25). Das dem
Berufungsurteil zugrunde liegende Klauselverständnis wird zudem durch den
allgemeinen Sprachgebrauch gestützt. Danach wird ein Bearbeitungsentgelt
üblicherweise als Entgelt für die Bearbeitung eines Antrags verstanden (vgl.
Duden online, Stand: 18. Januar 2013, Stichwort "Bearbeitungsgebühr"). Zudem
ist im Darlehensrecht allgemein anerkannt, dass das Bearbeitungsentgelt eine
einmalige, pauschale Vergütung darstellt, die der Abgeltung des
Verwaltungsaufwandes der darlehensgebenden Bank bei der Kreditbearbeitung
und -auszahlung dient (Bruchner/Krepold in Schimansky/Bunte/Lwowski,
Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 78 Rn. 116, 108; Billing, WM 2013, 1829,
1831; OLG Zweibrücken, MDR 2011, 1125; OLG Karlsruhe, WM 2011, 1366, 1368
f.). Dies entspricht auch der finanzökonomischen Sicht (Wimmer, WM 2012,
1841, 1843).
29 Das Bearbeitungsentgelt soll insbesondere den vorvertraglichen
Aufwand abgelten, der im Zusammenhang mit der Prüfung der Kreditwürdigkeit
des Verbrauchers und der Vertragsvorbereitung, so etwa für die Führung der
Kundengespräche, die Erfassung der Kundenwünsche und Kundendaten anfällt
(OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. Februar 2011 - 6 U 162/10, juris
Rn. 14; Nobbe, WM 2008, 185, 193). Darüber hinaus deckt es - bei
weitergehendem Verständnis und unabhängig von seiner Bezeichnung im
Einzelfall - die Kosten, die für die Ausfertigung und Prüfung des Vertrages,
die Beschaffung und Ausreichung der Darlehensvaluta sowie möglicherweise
auch für nach Vertragsschluss erforderliche weitergehende Abwicklungs-,
Prüfungs- und Überwachungstätigkeiten anfallen (so auch OLG Karlsruhe, WM
2011, 1366, 1369).
30 (2) Die Beklagte hat diese Funktion des Bearbeitungsentgelts in den
Tatsacheninstanzen nicht in Abrede gestellt. Im Gegenteil hat sie - worauf
die Revisionserwiderung zu Recht hinweist - wiederholt ausgeführt, das
Bearbeitungsentgelt gelte sämtliche mit der Darlehensbearbeitung verbundenen
Verwaltungstätigkeiten ab. Erfasst seien etwa der Aufwand für die Prüfung
und Festlegung der auf den Kunden zugeschnittenen Darlehenskonditionen, die
Bonitätsprüfung, die Ausfertigung und Prüfung des Vertrages sowie der
Aufwand für die Kreditherausgabe. Dem entsprechend trägt die Beklagte in der
Revisionsbegründung zur Rechtfertigung des Bearbeitungsentgelts vor, dieses
sei zur Deckung des Verwaltungsaufwandes für die Vorbereitung und den
Abschluss des Vertrages sowie die Auszahlung der Darlehensvaluta
erforderlich.
31 bb) Gemessen hieran stellt sich das Bearbeitungsentgelt, wie das
Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht angenommen hat, weder als
kontrollfreie Preishauptabrede für die vertragliche Hauptleistung (1) noch
als Entgelt für eine Sonderleistung (2) dar.
32 (1) Der Inhaltskontrolle entzogene Bestimmung über den Preis für
die Gewährung des Darlehens im Sinne von § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB ist beim
Darlehen - vorbehaltlich etwaiger kontrollfreier Entgelte für Sonder- oder
Zusatzleistungen - der gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB zu zahlende Zins.
33 (a) Die im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden
Hauptleistungspflichten beim Gelddarlehen sind in § 488 BGB geregelt. Gemäß
§ 488 Abs. 1 Satz 1 BGB ist der Darlehensgeber auf Grund des
Darlehensvertrages verpflichtet, dem Darlehensnehmer den vereinbarten
Geldbetrag zur Verfügung zu stellen. Diese Pflicht umfasst die Überlassung
und die Belassung des vereinbarten Geldbetrages während der Vertragslaufzeit
(BT-Drucks. 14/6040, S. 252). Der Darlehensnehmer seinerseits hat
das Darlehen nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB bei Fälligkeit zurückzuzahlen und
als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung des Geldbetrages den
vertraglich vereinbarten Zins zu zahlen. Beim Darlehensvertrag stellt daher
- wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen ist - der Zins den Preis
für die Kapitalnutzung dar (Senatsurteil vom 7. Juni 2011 - XI ZR
388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 23 mwN; vgl. auch Senatsurteil vom 7. Mai 1991 - XI
ZR 244/90, BGHZ 114, 330, 333).
34 (b) Aus der Systematik der §§ 491 ff. BGB folgt entgegen der Ansicht der
Revision nichts anderes. Zwar ist sowohl in der Preisangabenverordnung als
auch im materiellen Recht in zahlreichen Vorschriften neben Zinsen von
"Kosten" die Rede (Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 10, Abs. 2 Satz 3 EGBGB i.V.m. §
6 PAngV, §§ 491, 491a Abs. 1, § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6 bis 13
EGBGB, § 494 Abs. 4 Satz 1, § 501 BGB sowie § 505 BGB i.V.m. Art. 247 § 17
EGBGB). Hieraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass
beim Verbraucherdarlehen nicht nur der vereinbarte Zins, sondern das
Gesamtentgelt einschließlich sämtlicher Kosten die der Inhaltskontrolle
entzogene Preishauptabrede ist.
35 Aus der tatbestandlichen Erwähnung von Kosten in den vorgenannten
Bestimmungen lässt sich nach deren Sinn und Zweck nicht folgern, der
Gesetzgeber habe die Vereinbarkeit solcher Kosten als Teil der im
Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Hauptleistung des Darlehensnehmers
implizit vorausgesetzt (vgl. Schultheiß, WuB IV. C. § 307 BGB 11.13). Denn
diese Bestimmungen legen - anders als § 488 BGB - weder die vertraglichen
Hauptleistungspflichten fest noch enthalten sie ein Recht der
darlehensgebenden Bank zur Entgelterhebung. Vielmehr regeln sie entsprechend
dem Schutzgedanken des Verbraucherdarlehensrechts die vorvertragliche oder
vertragliche Information des Darlehensnehmers (§§ 491a, 492 Abs. 2 BGB
i.V.m. Art. 247 §§ 3, 6 bis 13 EGBGB und § 6 PAngV, § 505 Abs. 1 und 2 BGB
i.V.m. Art. 247 § 17 EGBGB), die Rechtsfolgen bei Formmängeln (§§ 494, 505
Abs. 3 BGB), die Rückabwicklung beim verbundenen Geschäft (§ 358 Abs. 4 Satz
2 BGB), die Berechnung des Rückzahlungsbetrages bei vorzeitiger
Vertragsbeendigung (§ 501 BGB) und den Anwendungsbereich der Vorschriften
über das Verbraucherdarlehen (§ 491 BGB).
36 (aa) Hiervon ausgehend hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei
angenommen, dass die Vorschriften der Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 10,
Abs. 2 Satz 3 EGBGB i.V.m. § 6 PAngV allein die aus dem Transparenzgebot
abgeleitete Pflicht begründen, das Bearbeitungsentgelt als Teil der
Gesamtkosten anzugeben. Die Preisangabenverordnung dient der Gewährleistung
von Preiswahrheit und -klarheit durch ordnungsgemäße Verbraucherinformation,
der Stärkung der Stellung des Verbrauchers gegenüber Handel und Gewerbe
durch optimale Preisvergleichsmöglichkeiten sowie der Förderung des
Wettbewerbs (BGH, Urteil vom 31. Oktober 2013 - I ZR 139/12, juris Rn. 19
mwN). Sie trifft hingegen weder eine materiell-rechtliche Unterscheidung
zwischen Haupt- und Nebenleistungen noch kann ihr als
Verbraucherschutzvorschrift eine generelle Billigung sämtlicher, neben dem
Zins anfallender Entgelte entnommen werden. In den nach der
Preisangabenverordnung ermittelten effektiven Jahreszins sind die erfassten
Kosten vielmehr allein schon deshalb einzubeziehen, weil sie - ob berechtigt
oder unberechtigt - vom Kunden tatsächlich verlangt werden (vgl.
Senatsurteile vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 39 und
vom 7. Juni 2011 - XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 35).
37 Daraus, dass der Gesetzgeber in materiell-rechtlichen Vorschriften auf
die Preisangabenverordnung verweist (§ 491a Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 247 § 3
Abs. 2 Satz 3 EGBGB, § 492 Abs. 2 i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. §
3 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 3 EGBGB), folgt nichts anderes (aA Bruchner/
Krepold in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 78 Rn.
118; Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 49). Denn diese Verweisungen lassen den
Charakter der Preisangabenverordnung als lediglich formelles Preisrecht
(vgl. Senatsurteile vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 39
und 7. Juni 2011 - XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 35, jeweils mwN)
unberührt.
38 Das Bearbeitungsentgelt wird auch nicht deshalb kontrollfreier
Preisbestandteil, weil es auf Grund europarechtlicher Vorgaben als Teil der
Gesamtkalkulation der Beklagten in die Berechnung des effektiven
Jahreszinses einzubeziehen ist (vgl. OLG Bamberg, WM 2010, 2072,
2073; OLG Celle, Beschluss vom 13. Oktober 2011 - 3 W 86/11, juris Rn. 12
unter ausdrücklicher Aufgabe von OLG Celle, WM 2010, 355, 356). Der
effektive Jahreszins ist kein Zins im Rechtssinne, sondern eine bloße, der
Transparenz dienende Rechengröße (vgl. Staudinger/Blaschczok, BGB,
Bearbeitung 1997, § 246 Rn. 39, 41). Die Bestimmungen der § 491a Abs. 1, §
492 Abs. 2 BGB und § 505 BGB bezwecken dem entsprechend lediglich, den
Kunden zu informieren und ihm die mit der Kreditaufnahme verbundene
Gesamtbelastung vor Augen zu führen (OLG Dresden, WM 2011, 2320, 2321; LG
Berlin, WM 2013, 1710, 1712; siehe auch BT-Drucks. 16/11643, S. 78; Strube,
WuB IV C. § 307 BGB 2.10). Deshalb lässt sich aus dem Umstand, dass der
Gesetzgeber die Nichteinhaltung von Transparenzvorschriften sanktioniert (§
494 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1, § 505 Abs. 3 BGB), ebenfalls nichts für eine
Einordnung sämtlicher in den effektiven Jahreszins einzubeziehenden Entgelte
als kontrollfreie Preisbestandteile herleiten (aA Becher/Krepold, BKR 2014,
45, 53). Außerdem vermag die bloße Tatsache, dass ein Entgelt - wie
letztlich jedes Entgelt - Teil der Gesamtkalkulation der darlehensgebenden
Bank ist, die Einordnung als Preishauptabrede nicht zu rechtfertigen (vgl.
schon Senatsurteil vom 7. Juni 2011 - XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 20).
39 (bb) Ebenso wenig kann aus § 501 BGB entnommen werden, dass
laufzeitunabhängige Kosten als Teil der Gesamtkosten der Inhaltskontrolle
entzogen sind (Strube/Fandel, BKR 2014, 133, 137; aA LG München I,
ZIP 2014, 20, 21; Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 50, 53; Rollberg, EWiR 2014,
103, 104). Aus der Vorschrift folgt lediglich, dass sich die Gesamtkosten
des Kredits im Sinne von § 6 Abs. 3 PAngV bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
um die Zinsen und die "laufzeitabhängigen Kosten" ermäßigen, die auf die
Zeit nach der Fälligkeit oder Erfüllung entfallen. Das Gesetz hält damit
zwar im Umkehrschluss die Existenz "laufzeitunabhängiger Kosten" für
möglich, die dem Kunden bei vorzeitiger Rückzahlung nicht anteilig erstattet
werden. § 501 BGB enthält aber nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der
Regelung lediglich eine für sämtliche laufzeitunabhängigen Kosten geltende
Berechnungsvorschrift für die Rückab wicklung. Sie ist weder
Anspruchsgrundlage (Regierungsentwurf BT-Drucks. 16/11643, S. 86;
MünchKommBGB/Schürnbrand, 6. Aufl., § 501 Rn. 4) noch verhält sie sich dazu,
ob Bearbeitungsentgelte Teil der gesetzlich geschuldeten Hauptleistung des
Darlehensgebers sind (LG Berlin, WM 2013, 1710, 1712).
40 (cc) Entgegen der Ansicht der Revision folgt auch aus der
Definition des Verbraucherdarlehens als "entgeltlichem" Darlehen in § 491
Abs. 1 BGB nicht, dass beim Verbraucherdarlehen - abweichend von § 488 Abs.
1 Satz 2 BGB -nicht nur der Zins, sondern das geschuldete Gesamtentgelt der
Preis für die Darlehensgewährung ist (aA LG Nürnberg-Fürth, Urteil
vom 27. Dezember 2013 - 10 O 5948/13, juris Rn. 44; Becher/Krepold, BKR
2014, 45, 49). § 491 BGB legt lediglich den Anwendungsbereich der
Vorschriften über das Verbraucherdarlehen fest, definiert die vertraglichen
Hauptleistungspflichten beim Darlehen aber nicht neu. Vor diesem
Hintergrund knüpft § 491 Abs. 1 BGB nur deshalb am "entgeltlichen" - statt
am "verzinslichen" - Darlehen an, um den Anwendungsbereich der §§ 491 ff.
BGB im Interesse eines wirksamen Verbraucherschutzes auf solche Darlehen zu
erstrecken, bei denen der Darlehensgeber auf die Vereinbarung von Zinsen
verzichtet, dieser Verzicht jedoch durch hohe Kosten wieder ausgeglichen
wird (BT-Drucks. 16/11643, S. 75 ff.; vgl. § 491
Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 BGB).
41 (c) Das Bearbeitungsentgelt kann des Weiteren nicht unter Hinweis darauf,
eine Preisaufspaltung sei generell zulässig, als kontrollfreies Teilentgelt
für die Darlehensgewährung eingeordnet werden.
42 Zutreffend ist allerdings, dass der Klauselverwender nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der konkreten Ausgestaltung seines
Preisgefüges grundsätzlich frei ist und er seine Leistung entweder zu einem
Pauschalpreis anbieten oder den Preis in mehrere Preisbestandteile oder
Teilentgelte aufteilen kann (BGH, Urteile vom 8. Oktober 1998 - III ZR
278/97, WM 1998, 2432, 2434; vom 14. Oktober 1997 - XI ZR 167/96, BGHZ 137,
27, 30; vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 31 und vom 7.
Juni 2011 - XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 24 f.). Diese Grundsätze gelten
auch für das in § 488 BGB geregelte Darlehen. Es ist daher anerkannt, dass
der Darlehensgeber neben dem Zins ein Disagio als zinsähnliches
(Teil-)Entgelt für die zeitweilige Kapitalnutzung in Gestalt eines
Einmalentgelts erheben kann, das in der Regel integraler Bestandteil der
laufzeitabhängigen Zinskalkulation ist (st. Rspr., Senatsurteile vom 29. Mai
1990 - XI ZR 231/89, BGHZ 111, 287, 289 f. und vom 4. April 2000 - XI ZR
200/99, WM 2000, 1243, 1244).
43 Zins im Rechtssinne ist jedoch lediglich die nach der Laufzeit des
Darlehens bemessene, gewinn- und umsatzunabhängige Vergütung für die
Möglichkeit des Gebrauchs des auf Zeit überlassenen Kapitals (RGZ 86, 399,
400 f.; BGH, Urteile vom 9. November 1978 - III ZR 21/77, NJW 1979, 805, 806
und vom 29. Juni 1979 - III ZR 156/77, NJW 1979, 2089, 2090;
Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 246 Rn. 2). In Abgrenzung zu den
Darlehensnebenkosten ist ein Entgelt deshalb nur dann zinsähnliches
Teilentgelt, wenn sich das Kreditinstitut hierdurch die Überlassung des
Darlehenskapitals laufzeitabhängig vergüten lässt. Denn konstitutives
Merkmal für die Einordnung einer Vergütung als derartiges Teilentgelt ist,
dass die Vergütung ebenso wie der Zins selbst zugleich laufzeitabhängiges
Entgelt für die Gewährung der Möglichkeit zur Nutzung des Kapitals ist (Tiffe,
VuR 2012, 127, 128; Schmieder, WM 2012, 2358, 2361). Das ist bei dem hier in
Rede stehenden Bearbeitungsentgelt nicht der
Fall.
44 (aa) Das Entgelt für die "Bearbeitung" eines Darlehens ist
laufzeitunabhängig ausgestaltet. Damit wird gerade nicht die Gewährung der
Kapitalnutzungsmöglichkeit "bepreist". Tätigkeiten wie die Bonitätsprüfung,
die Erhebung der Kundendaten und die Führung der Vertragsgespräche werden im
Vorfeld des Vertragsschlusses erbracht. Ebenso wenig ist das
Bearbeitungsentgelt, soweit es zugleich den mit der Beschaffung und
Auskehrung der Darlehensmittel verbundenen betriebsinternen Aufwand des
Darlehensgebers sowie etwaige Folgeaufwendungen abdeckt, zinsähnliche
Vergütung für die Gewährung des Gebrauchs des Kapitals (vgl. RGZ 168, 284,
285; BGH, Urteil vom 9. November 1978 - III ZR 21/77, NJW 1979, 805, 806;
Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Neubearbeitung 2012, § 491 Rn. 48; Bruchner/Krepold
in Schimansky/Bunte/ Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 78 Rn. 3,
116). Vielmehr wälzt die Beklagte durch das Bearbeitungsentgelt ihren
eigenen Bearbeitungsaufwand im Zusammenhang mit der Beschaffung und
Bereitstellung des Kapitals in Form einer pauschalierten
Aufwandsentschädigung ergänzend zur gesetzlichen Regelung des § 488 Abs. 1
Satz 2 BGB laufzeitunabhängig auf den Kunden ab (OLG Karlsruhe, WM 2011,
1366, 1369; OLG Frankfurt am Main, BeckRS 2012, 09048).
45 (bb) Die Revision macht hiergegen ohne Erfolg geltend, die Auszahlung der
Darlehensvaluta sei Teil der Hauptleistungspflicht, so dass es sich bei dem
Bearbeitungsentgelt jedenfalls um ein der Inhaltskontrolle entzogenes,
selbständiges Teilentgelt für die Kapitalüberlassung handele. Zwar schuldet
der Darlehensgeber, der das Darlehen gemäß § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB zur
Verfügung zu stellen hat, sowohl die Überlassung als auch die Belassung der
Darlehensvaluta. Jedoch lässt sich das Entgelt für die Zurverfügungstellung
der Darlehensvaluta nicht kontrollfrei in ein laufzeitunabhängiges
Einmalentgelt für die Kapitalüberlassung zur Abgeltung des
Verwaltungsaufwandes im Zusammenhang mit der Kreditbearbeitung und
-auszahlung und in einen laufzeitabhängigen Zins für die Kapitalbelassung
aufspalten (Nobbe, WuB IV C. § 307 BGB 1.10 und 2.14; aA Peterek in
Kümpel/Wittig, Bank- und Kapitalmarktrecht, 4. Aufl., Rn. 6.368; Godefroid,
ZIP 2011, 947, 949; Placzek, WM 2011, 1066, 1068 f.; Casper/Möllers, BKR
2014, 59, 63 f.; Hertel, jurisPR-BKR 6/2011 Anm. 2).
46 Gemäß § 488 Abs. 1 BGB zählt die Kapitalüberlassung zu den
gesetzlich geregelten Hauptleistungspflichten des Darlehensgebers, die
ebenso wie dessen Verpflichtung zur fortdauernden Belassung der
Darlehensvaluta im synallagmatischen Verhältnis zur Zinszahlungspflicht
steht (MünchKommBGB/ K. P. Berger, 6. Aufl., Vor § 488 Rn. 10;
Palandt/Weidenkaff, BGB, 73. Aufl., Vorb. v. § 488 Rn. 2; Derleder in
Derleder/Knops/Bamberger, Handbuch zum deutschen und europäischen Bankrecht,
2. Aufl., § 10 Rn. 8). Der laufzeitabhängige Zins ist deshalb im
Regelfall nicht nur Entgelt für die Belassung der Darlehensvaluta, sondern
mit ihm werden zugleich interne Kosten im Zusammenhang mit der
Kapitalüberlassung abgegolten (vgl. MünchKommBGB/ K. P. Berger, 6.
Aufl., Vor § 488 Rn. 10, § 488 Rn. 156, 159). Ein
laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt kann somit gemessen an § 488 Abs. 1
Satz 2 BGB nicht als der Inhaltskontrolle entzogenes Teilentgelt für die
Kapitalüberlassung qualifiziert werden. Vielmehr weicht die von der
Beklagten gewählte Vertragsgestaltung von § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ab und ist
damit gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB kontrollfähig.
47 (cc) Die Revision beruft sich für ihre gegenteilige Ansicht ohne Erfolg
darauf, bei anderen Vertragstypen seien gesonderte Vergütungen für
Leistungen im Vorfeld der eigentlichen Vertragsleistung kontrollfreier
Preisbestandteil, so etwa die Anfahrtskosten des Werkunternehmers (BGH,
Urteil vom 19. November 1991 - X ZR 63/90, BGHZ 116, 117, 119), die
Bereitstellung eines Gerätewagens bei einem Werkvertrag (BGH, Urteil vom 17.
November 1992 - X ZR 12/91, NJW-RR 1993, 430, 431) oder Überführungskosten
beim Kauf eines Pkw (Billing, WM 2013, 1829, 1834). Diese Fälle sind mit dem
hier in Rede stehenden Sachverhalt weder in tatsächlicher noch in
rechtlicher Hinsicht vergleichbar. Gleiches gilt, soweit die Revision die
Erhebung eines Bearbeitungsentgelts bei einem Verbraucherdarlehen unter
Hinweis auf zahlreiche weitere Beispiele - wie etwa übliche
Endreinigungspauschalen bei Ferienwohnungen, gängige Bearbeitungsgebühren
bei Leasingverträgen, eine "Systemzutrittsgebühr" bei Franchise-Verträgen,
Abschlussgebühren bei Bauspar- und Versicherungsverträgen sowie die
Einordnung der Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen als Teil des
Entgelts (siehe nur Piekenbrock/Ludwig, WM 2012, 2349, 2351; Becher/Krepold,
BKR 2014, 45, 55) - zu rechtfertigen sucht. Diese Beispiele sind für die
rechtliche Einordnung des Bearbeitungsentgelts sämtlich unergiebig. Denn für
die Frage, ob ein der Inhaltskontrolle entzogenes Teilentgelt vorliegt, sind
allein der jeweilige Vertragstypus, das insoweit maßgebliche dispositive
Recht und die Tätigkeiten ausschlaggebend, für die das vermeintliche
Teilentgelt verlangt wird (vgl. OLG Bamberg, WM 2010, 2072, 2073).
48 (2) Das Bearbeitungsentgelt stellt sich entgegen den Ausführungen der
Revision auch nicht als Vergütung für eine sonstige, rechtlich selbständige,
gesondert vergütungsfähige Leistung der Beklagten dar. Vielmehr werden mit
dem Bearbeitungsentgelt lediglich Kosten für Tätigkeiten auf die Kunden der
Beklagten abgewälzt, die die Beklagte im eigenen Interesse erbringt oder auf
Grund bestehender eigener Rechtspflichten zu erbringen hat.
49 (a) Dies gilt nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts
vor allem für die Bearbeitung des Darlehensantrages und die damit verknüpfte
Prüfung der Bonität des Kunden.
50 (aa) Wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat, erfolgt die
Bonitätsprüfung wie auch die Bewertung der angebotenen Sicherheiten
(Senatsurteile vom 7. April 1992 - XI ZR 200/91, WM 1992, 977 und vom 10.
Dezember 2013 - XI ZR 508/12, WM 2014, 127 Rn. 18) im Regelfall allein im
Interesse des Kreditinstituts und im öffentlichen Interesse der
Kreditwirtschaft, Forderungsausfälle zum Schutz der Einleger zu vermeiden
(OLG Bamberg, WM 2010, 2072, 2074; OLG Karlsruhe, WM 2011, 1366, 1370; OLG
Celle, Beschluss vom 13. Oktober 2011 - 3 W 86/11, juris Rn. 15 unter
ausdrücklicher Aufgabe von OLG Celle, WM 2010, 355, 356). Die Revision weist
zwar zutreffend darauf hin, dass die Bonitätsprüfung im Einzelfall -
insbesondere bei günstigem Ergebnis -zugleich dem Kunden zu Gute kommen
kann. Hierbei handelt es sich aber lediglich um einen reflexartigen
Nebeneffekt. Dieser genügt nicht, um die Prüfung als gesondert
vergütungsfähige Leistung für den Kunden einzuordnen (OLG Celle, Beschluss
vom 13. Oktober 2011 - 3 W 86/11, juris Rn. 15 unter ausdrücklicher Aufgabe
von OLG Celle, WM 2010, 355, 356; OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. Februar
2011 - 6 U 162/10, juris Rn. 15; Fuchs in Ulmer/Brandner/ Hensen, AGB-Recht,
11. Aufl., (10) Darlehensverträge Rn. 3; aA OLG Düsseldorf, Beschluss vom
14. Oktober 2013 - 14 U 133/13, juris Rn. 6; Placzek, WM 2011, 1066, 1069
f.; Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 54). Denn die von der Bonitätsprüfung
abhängige Festlegung der Vertragskonditionen ist weder vorrangig noch
zumindest auch an den Interessen des Kunden ausgerichtet (LG Berlin, WM
2012, 1710, 1713).
51 Soweit die Revision dem entgegenhält, das relevante objektive Interesse
dürfe nicht mit der Motivation vermengt werden (so auch Cahn, WuB IV C. §
307 BGB 1.12; ähnlich Casper/Möllers, BKR 2014, 59, 66), verkennt sie
ihrerseits, dass die Kundeninteressen weder Beweggrund noch objektiver
Maßstab der Bonitätsprüfung sind. Die Bewertung des wirtschaftlichen Risikos
erfolgt vielmehr allein aus Sicht des Kreditinstituts. Insoweit ist die
Bonitätsprüfung lediglich eine interne - dem Kunden grundsätzlich nicht
offen gelegte - Entscheidungsgrundlage für den Vertragsschluss (vgl. auch
Tiffe, VuR 2012, 127, 129; Weber, BKR 2013, 450, 453). Selbst wenn eine
solche Prüfung ergibt, dass der Kunde voraussichtlich in der Lage sein wird,
den Vertrag zu erfüllen, und sie bei guter Bonität sogar zu günstigeren
Vertragskonditionen führen mag, so zeigt sie für Kunden mit
durchschnittlicher oder schlechterer Bonität keine Wirkung oder führt ggf.
sogar zu ungünstigeren Konditionen. In Fällen schlechterer Bonität nämlich
wird die Bank - wenn sie den Kredit überhaupt gewährt - zur Absicherung
ihres eigenen Risikos neben dem Bearbeitungsentgelt möglicherweise höhere
Zinsen verlangen. Eine Sonderleistung für den Kunden kann hierin nicht
erblickt werden (OLG Bamberg, WM 2010, 2072, 2074; OLG Celle, Beschluss vom
13. Oktober 2011 - 3 W 86/11, juris Rn. 15; LG Berlin, WM 2013, 1710, 1713).
Ebenso wenig vermag der Umstand, dass dem Kunden der Kredit überhaupt
gewährt wird, eine solche Einordnung zu rechtfertigen. Denn die Prüfung, ob
und unter welchen Bedingungen ein Vertrag geschlossen werden kann, liegt
allein im Interesse desjenigen, der die Abgabe einer auf den Vertragsschluss
gerichteten Willenserklärung erwägt (OLG Dresden, WM 2011, 2320, 2321; LG
Berlin, WM 2013, 1710, 1713).
52 (bb) Dass die Bonitätsprüfung ausschließlich im Interesse der Beklagten
erfolgt, bestätigt auch die seit dem 11. Juni 2010 geltende Vorschrift des §
18 Abs. 2 KWG. Danach sind Kreditinstitute aufsichtsrechtlich zur
Bonitätsprüfung verpflichtet. Soweit im Schrifttum vereinzelt vertreten
wird, die Vorschrift habe drittschützende Wirkung, so dass die Prüfung
jedenfalls aus diesem Grunde als Sonderleistung einzuordnen sei (Hofmann,
NJW 2010, 1782, 1785 f.; H. Berger/ Rübsamen, WM 2011, 1877, 1879;
Casper/Möllers, BKR 2014, 59, 66 und Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 54 f.),
kann dem schon im Ansatz nicht gefolgt werden. Selbst eine etwaige
drittschützende Wirkung des § 18 Abs. 2 KWG vermag nämlich die Einordnung
der Bonitätsprüfung als Sonderleistung für den Kunden nicht zu
rechtfertigen. Denn ein Kreditinstitut erbringt auch dann keine gesondert
vergütungsfähige Sonderleistung auf selbständiger vertraglicher Grundlage,
wenn es hierzu zum Schutz eines Dritten gesetzlich verpflichtet ist (vgl.
Senatsurteile vom 22. Mai 2012 - XI ZR 290/11, BGHZ 193, 238 Rn. 11 ff. und
vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 25 f.; Tiffe, VuR
2012, 127, 129; Schmieder, WM 2012, 2358, 2362; Maier, VuR 2014, 31).
53 (b) Ebenso wenig stellen die vor Vertragsschluss liegende Erfassung der
Kundenwünsche und Kundendaten sowie die Führung der Vertragsgespräche
selbständige Leistungen für den Kunden dar (OLG Karlsruhe, WM 2011, 1366,
1369; OLG Zweibrücken, MDR 2011, 1125; Nobbe, WuB IV. C. § 307 BGB 1.10; aA
H. Berger/Rübsamen, WM 2011, 1877, 1879). Die Beklagte prüft allein im
eigenen Geschäftsinteresse, ob sie mit dem Kunden in eine Vertragsbeziehung
treten will, und bahnt zu diesem Zweck den Vertragsschluss - etwa durch die
Gesprächsführung und die Vorbereitung eines unterschriftsfähigen Vertrages -
an (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. Februar 2011 - 6 U 162/10, juris Rn.
15). Die Bearbeitung des Darlehensantrages zielt dabei primär darauf ab, die
eigene Geschäftstätigkeit zu fördern und auszubauen (FA-BKR/Strube, 3.
Aufl., Kap. 4 Rn. 300 f.; Schmieder, WM 2012, 2358, 2362). Die
diesbezüglichen Kosten sind daher lediglich allgemeine Geschäftskosten (OLG
Zweibrücken, MDR 2011, 1125; Nobbe, WM 2008, 185, 188, 193).
54 (c) Auch die Abgabe des Darlehensangebotes ist entgegen der Ansicht der
Revision keine rechtlich nicht geregelte, gesondert vergütungsfähige
Sonderleistung. Zwar sind Kreditinstitute im nicht regulierten Rechtsverkehr
nicht zum Abschluss von Darlehensverträgen verpflichtet. Hieraus ergibt sich
aber nicht, dass sie neben dem Zins unter Berufung auf die Erbringung einer
Sonderleistung gleichsam ein zusätzliches "Abschlussentgelt" als Vergütung
für den Vertragsschluss verlangen können (OLG Bamberg, WM 2010, 2072, 2074;
vgl. auch OLG Karlsruhe, WM 2011, 1366, 1370; Tiffe, VuR 2012, 127, 128 f.;
Haertlein, WuB I E 1. Kreditvertrag 2.12; aA Becher/Krepold, BKR 2014, 45,
51). Der Vertragsschluss selbst ist nach allgemeinen schuldrechtlichen
Grundsätzen keine Sonderleistung, sondern Grundlage für die Entstehung der
vertraglichen Hauptleistungspflichten und löst als solcher überhaupt erst
den vertraglichen Vergütungsanspruch aus (vgl. auch Knops, ZBB 2010, 479,
482).
55 (d) Zudem kann die Einordnung als selbständig vergütungsfähige
Sonderleistung - anders als die Revision meint - nicht auf die Erbringung
einer Beratungstätigkeit für den Kunden gestützt werden. Die Annahme einer
gesondert vergütungsfähigen Beratungsleistung setzte eine Beratungstätigkeit
voraus, die über bloße Akquise- und Vorbereitungstätigkeiten im Rahmen der
Antragsbearbeitung hinausgeht (vgl. OLG Karlsruhe, WM 2011, 1366, 1368;
Krüger/Bütter, WM 2005, 673, 676). Solche Beratungsleistungen sind der
Vergabe von Verbraucherkrediten jedoch - wie das Berufungsgericht im
Ergebnis zutreffend ausgeführt hat - üblicher Weise weder immanent noch
lässt die Bezeichnung als "Bearbeitungsentgelt" erkennen, dass hier über die
bloße Kundenbetreuung hinausgehende Beratungsleistungen von der Beklagten
erbracht werden (vgl. OLG Frankfurt am Main, BeckRS 2012, 09048; Tiffe, VuR
2012, 127, 128). Gegenteiliges zeigt auch die Revision nicht auf.
56 (e) Die Beschaffung des Kapitals und die Überlassung des vereinbarten
Darlehensbetrages sind ebenfalls nicht als gesondert vergütungsfähige, neben
die Kapitalbelassung tretende Sonderleistungen für den Kunden einzuordnen.
Die Beschaffung des Kapitals dient der Sicherstellung der eigenen
Refinanzierung und der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung seitens der Bank
(OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. Februar 2011 - 6 U 162/10, juris Rn. 15).
Mit der Überlassung des vereinbarten Geldbetrages erfüllt die Beklagte
lediglich ihre gesetzliche Hauptleistungspflicht aus § 488 Abs. 1 Satz 1
BGB.
57 (f) Schließlich stellen etwaige vom Bearbeitungsentgelt erfasste
Folgetätigkeiten wie die Prüfung, ob der Kunde die vertraglichen
Voraussetzungen für die Auszahlung der Darlehensvaluta erfüllt hat, die
Überwachung, ob die vereinbarten Zins- und Tilgungsleistungen vertragsgemäß
erbracht werden, oder typische "Serviceleistungen" - wie beispielsweise die
Beantwortung von Kundenanfragen zum Darlehen - keine gesondert
vergütungsfähigen Dienstleistungen für den Kunden dar (OLG Karlsruhe, WM
2011, 1366, 1369; OLG Zweibrücken, MDR 2011, 1125). Vielmehr wird die
Beklagte hierbei allein im eigenen Vermögensinteresse oder kraft
vertraglicher Treuepflichten tätig, ohne Leistungen auf rechtsgeschäftlicher
Grundlage für den Kunden zu erbringen (vgl. Senatsurteil vom 7. Juni 2011 -
XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 29 - für etwaige Überwachungstätigkeiten; OLG
Karlsruhe, WM 2011, 1366, 1369).
58 (3) Der Revision kann ferner nicht mit ihrem Einwand gefolgt werden, der
Einordnung der streitigen Klausel als kontrollfähige Preisnebenabrede
stünden Sinn und Zweck der Inhaltskontrolle entgegen.
59 Entgegen einer von der Revisionsbegründung angeführten Literaturansicht (MünchKommBGB/Wurmnest,
6. Aufl., § 307 Rn. 179; Staudinger/ Coester, BGB, Neubearbeitung 2013, §
307 Rn. 320 ff. mwN; Canaris, AcP 200 (2000), 273, 323 f.) ist eine
Entgeltklausel nicht bereits deshalb kontrollfrei, weil dem Kunden das
Entgelt - durch die Einpreisung in den effektiven Jahreszins -schon zum
Zeitpunkt des Vertragsschlusses hinreichend klar vor Augen geführt wird, so
dass die Klausel am Wettbewerb um die Hauptleistung teilnimmt und daher
davon ausgegangen werden kann, dass der Kunde sie bei seiner
Abschlussentscheidung berücksichtigt hat (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember
2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 27).
60 Lässt eine Klausel die bei planmäßiger Durchführung des Vertrages
zu erwartende effektive Gesamtbelastung für den Kunden hinreichend deutlich
erkennen, wahrt sie zwar die Anforderungen des Transparenzgebots des § 307
Abs. 1 Satz 2 BGB. Dieser Umstand lässt jedoch weder die Möglichkeit noch
das Bedürfnis entfallen, die Klausel einer inhaltlichen
Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB zu unterziehen
(vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 27).
Die Inhaltskontrolle hat einen weitergehenden Zweck als das
Transparenzgebot. Sie soll einen lückenlosen Schutz vor inhaltlich
unangemessenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gewährleisten. Das
verlangt - entgegen der Revision - nicht nur den Schutz vor solchen
Entgeltvereinbarungen, die irreguläre Geschäftsvorfälle betreffen, deren
Eintritt bei Vertragsschluss noch ungewiss ist und denen der Kunde deshalb
naturgemäß geringere Aufmerksamkeit widmet (vgl. etwa Senatsurteile vom 18.
Mai 1999 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380 und vom 22. Mai 2012 - XI ZR 290/11,
BGHZ 193, 238). Vielmehr soll die Inhaltskontrolle Kunden auch gerade vor
solchen Klauseln schützen, bei denen das auf einen gegenseitigen
Interessenausgleich gerichtete dispositive Gesetzesrecht - wie hier - durch
einseitige Gestaltungsmacht des Klauselverwenders außer Kraft gesetzt wird
(vgl. Regierungsentwurf zum AGBG, BT-Drucks. 7/3919, S. 13, 22; BGH, Urteile
vom 18. Januar 1996 - IX ZR 69/95 und vom 19. November 2009 - III ZR 108/08,
WM 2009, 2363; EuGH, WM 2012, 2046 Rn. 27). Diesem Schutzbedürfnis wird ein
rein "marktbezogener" Ansatz nicht gerecht (so auch Billing, Die Bedeutung
von § 307 III 1 BGB im System der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle, 2006, S.
120 f.; aA indes für Bearbeitungsentgelte ders., WM 2013, 1829, 1832; ebenso
H. Berger/Rübsamen, WM 2011, 1877, 1879; Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 51
f., 56; wohl auch Casper/Möllers, BKR 2014, 59, 63 f.).
61 (4) Schließlich zwingt eine richtlinienkonforme Auslegung des Begriffs
der kontrollfreien Hauptleistung im Lichte der Klauselrichtlinie (Richtlinie
93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in
Verbraucherverträgen, ABl. EG 1993 Nr. L 95, S. 29) nicht zur Annahme, dass
sämtliche in den effektiven Jahreszins einzubeziehenden Darlehensnebenkosten
von der Inhaltskontrolle ausgenommen sind.
62 Die Revision weist zwar im Ausgangspunkt zutreffend darauf hin, dass
gemäß Art. 4 Abs. 2 der Klauselrichtlinie der Hauptgegenstand des Vertrages
ebenso wie die Angemessenheit zwischen Preis und Leistung der
Missbrauchskontrolle entzogen ist. Allerdings kommt es auf die
europarechtlich bislang ungeklärte Frage, ob kontrollfreier Preis im Sinne
der Klauselrichtlinie jedes Element des in Art. 3 Buchst. i der
Verbraucherkreditrichtlinie (Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge
und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates, ABl. EU 2008 Nr. L
133, S. 66) definierten effektiven Jahreszinses oder nur der Sollzins ist,
nicht entscheidungserheblich an (vgl. anhängiges Vor-abentscheidungsersuchen
C-143/13, ABl. EU 2013 Nr. C 171, S. 15; siehe auch Schlussanträge der
Generalanwälte in den Rechtssachen C-26/13 Rn. 33, 44 ff. und C-453/10 Rn.
117). Denn die Klauselrichtlinie enthält - wie Art. 8 zeigt - nur eine
Mindestharmonisierung. Selbst wenn der Begriff des kontrollfreien Preises
ungeachtet der gebotenen engen Auslegung der Ausnahmevorschrift des Art. 4
Abs. 2 (EuGH, Urteil vom 30. April 2014, C-26/13 Rn. 42, 49 f.)
europarechtlich weiter zu fassen wäre, wäre daher eine Inhaltskontrolle der
angegriffenen Klausel nicht ausgeschlossen (vgl. EuGH, Slg. 2010, I-04785,
Rn. 43 f., 49). Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof (Art. 267 Abs.
3 AEUV) zur Klärung des Preisbegriffs bzw. des Hauptgegenstandes beim
Verbraucherdarlehen ist mithin weder geboten noch wäre eine solche - aus
Sicht der Revision wünschenswerte - Vorlage mangels
Entscheidungserheblichkeit zulässig (vgl. EuGH, NVwZ 2013, 1600 Rn. 39 f.).
63 d) Die damit als Preisnebenabrede einzuordnende Klausel hält entgegen der
Auffassung der Revision der Inhaltskontrolle nicht stand. Die angegriffene
Klausel ist vielmehr unwirksam, weil die Erhebung eines laufzeitunabhängigen
Entgelts für die Bearbeitung eines Verbraucherdarlehens mit wesentlichen
Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar ist und die Kunden der
Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen
benachteiligt, § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.
64 aa) Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht jedoch, soweit es eine
unangemessene Benachteiligung darauf gestützt hat, die Erhebung eines
laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelts schränke das Widerrufsrecht der
Kunden der Beklagten aus § 495 BGB ein. Denn im Falle eines Widerrufs hat
die Beklagte keinen Anspruch auf das Bearbeitungsentgelt. Vielmehr ist es,
soweit es bereits geleistet wurde, nach § 357 Abs. 1 Satz 1, § 346 Abs. 1
BGB vollständig an den Kunden zurückzuzahlen (vgl. Senatsurteil vom 20. Juni
2006 - XI ZR 224/05, BKR 2006, 448 Rn. 20).
65 bb) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, dass die
beklagte Bank anfallende Kosten für die Kreditbearbeitung und -auszahlung
nach dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB durch den
laufzeitabhängig bemessenen Zins zu decken hat, daneben aber kein
laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt verlangen kann (vgl. Senatsurteile
vom 7. Mai 1991 - XI ZR 244/90, BGHZ 114, 330, 336 und vom 30. November 1993
- XI ZR 80/93, BGHZ 124, 254, 260). Ohne Erfolg wendet die Revision
hiergegen ein, aus dem dispositiven Recht - insbesondere aus § 488 Abs. 1
Satz 2 BGB -könne ein solches Leitbild nicht abgeleitet werden.
66 (1) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind
Entgeltklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit wesentlichen
Grundgedanken der Rechtsordnung unvereinbar, wenn Aufwand für Tätigkeiten
auf den Kunden abgewälzt wird, zu denen der Verwender gesetzlich oder
nebenvertraglich verpflichtet ist oder die er überwiegend im eigenen
Interesse erbringt. Denn es gehört zu den wesentlichen Grundgedanken des
dispositiven Rechts, dass jeder Rechtsunterworfene solche Tätigkeiten zu
erfüllen hat, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können. Ein
Anspruch hierauf besteht nur, wenn dies im Gesetz ausnahmsweise besonders
vorgesehen ist. Ist dies - wie hier (siehe oben B. II. 2. c) bb) (2)) -
nicht der Fall, können anfallende Kosten nicht gesondert in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen auf den Kunden abgewälzt werden. Derartige
Entgeltklauseln stellen eine Abweichung von Rechtsvorschriften dar und sind
deshalb grundsätzlich nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam (Senatsurteile
vom 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 385 f. und vom 21. April
2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 21 mwN).
67 (2) Hinzu kommt, dass das Entgelt für die Gewährung der Möglichkeit zur
Kapitalnutzung nach dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB
laufzeitabhängig ausgestaltet ist (vgl. OLG Bamberg, WM 2010, 2072, 2073 f.;
OLG Frankfurt a.M., BeckRS 2012, 09048; Tiffe, VuR 2012, 127, 129;
Schmieder, WM 2012, 2358, 2363; aA Piekenbrock/Ludwig, WM 2012, 2349, 2351;
Billing, WM 2013, 1829 ff.; Haertlein, WM 2014, 189, 196; Becher/ Krepold,
BKR 2014, 45, 54; Casper/Möllers, BKR 2014, 59, 62 f.). § 307 Abs. 2 Nr. 1
BGB geht von der Vorstellung aus, dass das dispositive Recht für jeden
Vertragstyp einen an der Gerechtigkeit orientierten Ausgleich der Interessen
der Vertragspartner enthält. Die maßgeblichen Vorschriften sind deshalb in
ihrem Kern der Disposition des Verwenders Allgemeiner Geschäftsbedingungen
entzogen, wenn die dispositive gesetzliche Regelung nicht nur auf
Zweckmäßigkeitserwägungen beruht, sondern eine Ausprägung des
Gerechtigkeitsgebots darstellt (Senatsurteil vom 25. Juni 1991 - XI ZR
257/90, BGHZ 115, 38, 42 mwN). Das ist aber bei der laufzeitabhängigen
Ausgestaltung des Entgelts für die Darlehensgewährung der Fall.
68 Zwar ist § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB keine zwingende Vorschrift in dem Sinne,
dass laufzeitunabhängige Entgelte neben dem Zins in jedem Falle
ausgeschlossen sind (LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 27. Dezember 2013 - 10 O
5948/13, juris Rn. 42 ff.; vgl. auch Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 53;
Casper/ Möllers, BKR 2014, 59, 62 f.). Jedoch müssen sich Bestimmungen in
Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die von der vertragstypischen
Ausgestaltung des Entgelts für die Darlehensgewährung als laufzeitabhängiger
Zins abweichen, an § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB messen lassen. Soweit in der
instanzgerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur vertreten wird, §
488 Abs. 1 Satz 2 BGB habe keinen leitbildprägenden, preisrechtlichen
Charakter (LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 27. Dezember 2013 - 10 O 5948/13,
juris Rn. 42 ff. mwN; Godefroid, ZIP 2011, 947, 949), wird hierbei schon der
Wortlaut der Vorschrift verkannt. § 488 BGB legt ausweislich der amtlichen
Überschrift die vertragstypischen Pflichten beim Darlehensvertrag fest.
Zudem belegt die Gesetzgebungsgeschichte, dass der Gesetzgeber mit der
Neufassung des § 488 BGB im Rahmen der Schuldrechtsreform nicht nur bezweckt
hat, das entgeltliche Darlehen in Einklang mit der Lebenswirklichkeit als
gesetzlichen Regelfall einzuordnen. Vielmehr hat er die charakteristischen
Hauptleistungspflichten beim Darlehen besonders herausgestellt (vgl.
Gesetzesentwurf, BT-Drucks. 14/6040, S. 253; MünchKommBGB/K. P. Berger, 6.
Aufl., § 488 Rn. 55). § 488 BGB wird daher zu Recht als Basisnorm des
Darlehensrechts verstanden (Mülbert, WM 2002, 465, 467; J. Wittig/A. Wittig,
WM 2002, 145, 146). Zudem folgt aus dem Wesen des Darlehens als
gegenseitigem Gebrauchsüberlassungsvertrag, dass das darlehensvertragliche
Entgelt im Interesse eines ausgewogenen Verhältnisses von Leistung und
Gegenleistung grundsätzlich von der Laufzeit des Vertrages abhängig ist
(Staudinger/Freitag, BGB, Neubearbeitung 2011, § 488 Rn. 209). Demgegenüber
kann Vorschriften wie § 491 Abs. 2 Nr. 3, § 492 oder § 501 BGB, die
lediglich Regelungen über Kosten enthalten, nicht aber der Entgeltbestimmung
dienen, kein leitbildprägender Charakter für die Ausgestaltung des
vertragstypischen Entgelts entnommen werden (siehe oben B. II. 2. c) bb) (1)
(b); aA Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 52 ff.; Billing, WM 2013, 1829, 1830).
69 cc) Gemessen hieran weicht die angegriffene Klausel von wesentlichen
Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab. Die unangemessene
Benachteiligung wird hierdurch indiziert (Senatsurteile vom 18. Mai 1999 -
XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 390 und vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ
180, 257 Rn. 21). Gründe, die die Klausel bei der gebotenen umfassenden
Interessenabwägung (dazu Senatsurteil vom 14. Januar 2014 - XI ZR 355/12, WM
2014, 307 Rn. 45 mwN, für BGHZ bestimmt) gleichwohl als angemessen
erscheinen lassen, hat die Beklagte weder dargetan noch sind solche
ersichtlich.
70 (1) Entgegen bisweilen vertretener Auffassung (LG Nürnberg-Fürth, Urteil
vom 27. Dezember 2013 - 10 O 5948/13, juris Rn. 46; Billing, WM 2013, 1829
ff.; Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 52 ff.) hat der Gesetzgeber die Erhebung
von Bearbeitungsentgelten nicht gebilligt. Ein dahingehender Wille lässt
sich nicht aus der knappen Nennung von "Bearbeitungsgebühren" in der
Begründung des Regierungsentwurfs zum Gesetz zur Umsetzung der
Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG ableiten (BT-Drucks. 16/11643, S.
76). Entsprechendes gilt für die lediglich beispielhafte Erwähnung von
"angefallenen Bearbeitungsgebühren" als einmalige laufzeitunabhängige
Leistungen in den Gesetzesmaterialien zu § 12 Abs. 2 VerbrKrG aF, an die der
Gesetzgeber bei den Nachfolgeregelungen in § 498 Abs. 2 BGB aF (BT-Drucks.
14/6040, S. 256) und § 501 BGB (BT-Drucks. 16/11643, S. 86) angeknüpft hat.
Der Gesetzgeber mag hierbei angesichts der bislang üblichen Praxis davon
ausgegangen sein, dass Bearbeitungsentgelte auch in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen erhoben werden können. Ein gesetzgeberischer Wille, die
Rechtswirksamkeit einzelner Bankentgelte zu regeln, findet aber schon in den
Gesetzesmaterialien keine Stütze. Im Übrigen sind Äußerungen im
Gesetzgebungsverfahren nur maßgebend, soweit sie - anders als hier - im
Gesetz einen hinreichenden Niederschlag gefunden haben (Senatsurteil vom 12.
März 2013 - XI ZR 227/12, BGHZ 197, 21 Rn. 36 ff. mwN).
71 (2) Zudem kann aus der Nennung von Kreditwürdigkeitsprüfungs- und
Bearbeitungskosten in den Ziffern 6.2 und 6.5 des Berechnungsbeispiels im
Anhang zu § 6 PAngV in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung nicht auf
eine gesetzliche Billigung von Bearbeitungsentgelten geschlossen werden (OLG
Dresden, WM 2011, 2320, 2322; aA H. Berger/Rübsamen, WM 2011, 1877, 1881).
Abgesehen davon, dass Bearbeitungskosten im aktuellen Berechnungsbeispiel in
der Anlage zu § 6 PAngV nicht mehr explizit aufgeführt sind, hat die
Preisangabenverordnung - wie dargelegt (siehe oben B. II. 2. c) bb) (1) (b)
(aa)) - nur transparenzrechtlichen Charakter. Sie dient ebenso wenig wie die
materiell-rechtlichen Vorschriften, die sie in Bezug nehmen, dazu,
Rechtsgrundlagen für die Entgeltforderungen der Kreditwirtschaft zu schaffen
(OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. Februar 2011 - 6 U 162/10, juris Rn. 16; OLG
Frankfurt am Main, BeckRS 2012, 09048).
72 (3) Auch hat der Gesetzgeber mit § 312a Abs. 3 BGB in der ab dem 13. Juni
2014 geltenden Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der
Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der
Wohnungsvermittlung vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3642) nicht zum
Ausdruck gebracht, dass er Bearbeitungsentgelte generell für zulässig
erachtet. Vielmehr müssen künftig sämtliche Zahlungen, die - wie
Bearbeitungsentgelte -über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung
hinausgehen, ausdrücklich vereinbart werden, um überhaupt erst
Vertragsbestandteil zu werden (vgl. Bericht des Rechtsausschusses,
BT-Drucks. 17/13951, S. 63). Der Gesetzgeber hat damit die formalen
Anforderungen an die Vereinbarung von "Extrazahlungen" verschärft, ohne
jedoch Festlegungen zur materiell-rechtlichen Wirksamkeit solcher Entgelte
bei einzelnen Vertragstypen zu treffen.
73 (4) Bankbetriebswirtschaftliche Erwägungen vermögen die Erhebung eines
laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelts ebenfalls nicht zu rechtfertigen.
74 (a) Die Revision trägt insoweit vor, die Erhebung eines
Bearbeitungsentgelts sei zum Ausgleich der insbesondere vor und bei
Abschluss des Darlehens anfallenden Fixkosten bankbetriebswirtschaftlich
geboten. Würden Darlehen - was aus empirischer Sicht häufig vorkomme -
vorzeitig zurückgeführt, sei die in § 502 Abs. 1 Satz 1 BGB vorgesehene,
aber gemäß Satz 2 dieser Vorschrift gedeckelte Vorfälligkeitsentschädigung
nicht ausreichend, um ihre auf Grund der vorzeitigen Vertragsbeendigung
entstandenen Schäden auszugleichen. Die Einpreisung des Bearbeitungsentgelts
in den Sollzinssatz sei zwar möglich, jedoch müsse in diesem Fall das Risiko
vorzeitiger Rückzahlung eingepreist werden. Das habe - volkswirtschaftlich
nachteilig - eine Erhöhung der Zinsen zur Folge und belaste damit
Kleinkreditnehmer und die Verbraucher, die ihren Kredit vertragsgemäß bis
zum Ende fortführen (vgl. insbesondere Wimmer, WM 2012, 1841, 1849 f.;
Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 55).
75 (b) Dieses Vorbringen genügt nicht, um das laufzeitunabhängige
Bearbeitungsentgelt als angemessen erscheinen zu lassen.
76 (aa) Der Senat verkennt nicht, dass der Abschluss eines
Darlehensvertrages für den Kreditgeber Verwaltungsaufwand hauptsächlich zu
Beginn auslöst (Senatsurteil vom 7. November 2001 - XI ZR 27/00, BGHZ 146,
5, 15). Die Beklagte legt aber schon nicht konkret dar, dass die
tatsächlichen Fixkosten die Erhebung eines laufzeitunabhängigen
pauschalierten Bearbeitungsentgelts verlangen.
77 (bb) Maßgeblich gegen die Angemessenheit eines laufzeitunabhängigen
Bearbeitungsentgelts in Verbraucherdarlehensverträgen spricht, dass hiermit
- entgegen der Revision - nicht bloß unerhebliche Nachteile für die Kunden
bei der Vertragsabwicklung verbunden sind.
78 (aaa) Das Bearbeitungsentgelt wird üblicherweise nicht separat erhoben,
sondern mitkreditiert. Das bedeutet, der Kunde schuldet nicht nur das
Bearbeitungsentgelt, sondern er finanziert dieses mit. Folge ist, dass er -
worauf die Revisionserwiderung zu Recht hinweist - bis zur vollständigen
Tilgung des Bearbeitungsentgelts zugleich Zinsen hierauf zu zahlen hat (Tiffe,
VuR 2012, 127, 128; Strube/Fandel, BKR 2014, 133, 138).
79 (bbb) Hinzu kommt, dass sich die Erhebung eines laufzeitunabhängigen
Bearbeitungsentgelts, wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat,
im Fall einer vorzeitigen Vertragsbeendigung zu Lasten des Kunden auswirkt.
Kündigt er das Darlehen oder zahlt er es vorzeitig zurück, verbleibt der
Beklagten das laufzeitunabhängige Bearbeitungsentgelt selbst bei nur kurzer
Vertragslaufzeit in voller Höhe. Zugleich kann die Beklagte als
weitergehenden Ersatz für den ihr entgangenen Gewinn und einen etwaigen
Zinsverschlechterungsschaden eine - auf 1% gedeckelte -
Vorfälligkeitsentschädigung verlangen (§ 502 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB).
Demgegenüber stünde ihr, wenn sie die Bearbeitungskosten in den Zins
einkalkulierte, zum Ausgleich ihrer Kosten und sonstigen Schäden allein die
gedeckelte Vorfälligkeitsentschädigung zu.
80 Durch die von der Beklagten gewählte Vertragskonstruktion steigt damit
bei nur kurzer Vertragslaufzeit der im Darlehensvertrag genannte effektive
Jahreszins beträchtlich an (Tiffe, VuR 2012, 127, 130, 132). Zudem ist der
vollständige Einbehalt eines Bearbeitungsentgelts, dem keine selbständige
Leistung für den Kunden gegenübersteht, geeignet, das jederzeitige
Ablösungsrecht aus § 500 Abs. 2 BGB zu gefährden, das bei Krediten, die
keine Immobiliarkredite sind (vgl. § 503 Abs. 1 BGB), gemäß § 511 BGB
zwingend ist (aA Billing, WM 2013, 1829, 1835 bei banküblicher Höhe; LG
Nürnberg-Fürth, Urteil vom 27. Dezember 2013 - 10 O 5948/13, juris Rn. 47
f.).
81 Diese Gefährdung lässt sich nicht unter Hinweis auf § 501 BGB entkräften
(aA Billing, WM 2013, 1829, 1835 f.; Wimmer, WM 2012, 1841, 1845, 1848 f.;
Casper/Möllers, BKR 2014, 59, 68). Zwar geht § 501 BGB davon aus, dass
laufzeitunabhängige Kosten im Fall vorzeitiger Vertragsbeendigung beim
Darlehensgeber verbleiben. Aus § 501 BGB ergibt sich aber nicht die
rechtliche Zulässigkeit der Erhebung eines laufzeitunabhängigen Entgelts.
Diese Frage ist vielmehr, wie dargelegt (siehe oben B. II. 2. c)), nach
anderen Vorschriften zu beurteilen.
82 (ccc) Auch stellt sich die Klausel nicht als angemessen dar, weil etwaige
Preiserhöhungen Kleinkreditnehmer und Kunden belasten könnten, die ihren
Kredit vertragsgemäß bis zum Ende fortführen. Derartige preiskalkulatorische
Erwägungen sind grundsätzlich ungeeignet, unangemessene Vertragsgestaltungen
zu rechtfertigen. Denn Kreditinstitute müssen ihre Angebote zu solchen
Bedingungen kalkulieren, die sich mit den Geboten von Treu und Glauben
vereinbaren lassen (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 1956 - II ZR 79/55,
BGHZ 22, 90, 98 und Beschluss vom 1. Juli 1987 - VIII ARZ 9/86, BGHZ 101,
253, 263).
83 (5) Schließlich ergibt sich aus der vom Senat mit besonderen Erwägungen
(Sicherung des für das Bausparmodell notwendigen, stetigen Neuzugangs von
Kunden) bejahten Zulässigkeit einer Abschlussgebühr bei Bausparverträgen
(Senatsurteil vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360) - wie das
Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat - nichts für die
Zulässigkeit des hier in Rede stehenden Bearbeitungsentgelts.
84 dd) Verfassungsrechtliche Erwägungen stehen der Annahme,
Bearbeitungsentgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen seien unwirksam,
nicht entgegen.
85 (1) Die Revision weist zwar zu Recht darauf hin, dass das AGBrechtliche
Verbot, Bearbeitungsentgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu erheben,
einen Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Berufsfreiheit (Art.
12 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG) der Beklagten darstellt. Denn das
Grundrecht der Berufsfreiheit umfasst auch die Freiheit, das Entgelt für
berufliche Leistungen selbst festzusetzen bzw. mit Vertragspartnern
auszuhandeln (BVerfG, WM 2000, 2040, 2041). Dieser Eingriff ist jedoch
gerechtfertigt.
86 § 307 BGB ist taugliche Schranke im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG
zur Rechtfertigung eines Eingriffs in die Berufsfreiheit. Denn die
Inhaltskontrolle ist verfassungsrechtlich zum Schutz der Privatautonomie der
Verbraucher geboten, um im Sinne praktischer Konkordanz die erforderliche
Waffengleichheit zwischen Klauselverwendern und Verbrauchern herzustellen
(BVerfG, WM 2010, 2044, 2046; WM 2000, 2040, 2041). Die Annahme der
Unwirksamkeit der angegriffenen Klausel entspricht zudem dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit. Entgegen der Ansicht der Revision ist die Unwirksamkeit
der Klausel im Interesse eines effektiven Verbraucherschutzes erforderlich.
Eine andere, gleich geeignete, aber mildere Maßnahme kommt nicht in
Betracht. Insbesondere genügt eine transparente Information über die
anfallenden Gesamtkosten des Kredits unter Berücksichtigung des vom
Gesetzgeber vorgegebenen Schutzzwecks der Inhaltskontrolle - wie dargelegt -
allein nicht, um unangemessene Benachteiligungen für die Kunden der
Beklagten auszuschließen (siehe oben B. II. 2. c) bb) (3) und d) cc) (4)
(b); aA H. Berger/Rübsamen, WM 2011, 1877, 1881; ähnlich Weber, BKR 2013,
450, 455). Die Klausel für unwirksam zu erklären, ist zudem verhältnismäßig
im engeren Sinne. Denn der Beklagten war und ist es unbenommen, ihren mit
der Darlehensgewährung verbundenen Bearbeitungsaufwand während der
Vertragslaufzeit durch entsprechende Kalkulation des Zinses zu decken, den
sie innerhalb der Grenzen des § 138 BGB frei bestimmen kann (vgl. Tiffe, VuR
2012, 127, 131; Schmieder, WM 2012, 2358, 2363 f.; Strube, WuB IV C. § 307
BGB 2.10).
87 (2) Ferner ist die angegriffene Klausel nicht
aus Gründen des Vertrauensschutzes (Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG)
zumindest teilweise als wirksam zu behandeln, soweit sie bereits in
Darlehensverträgen Verwendung gefunden hat.
88 Zwar sind Bearbeitungsentgelte in früheren Entscheidungen des
Bundesgerichtshofs unbeanstandet geblieben (siehe oben B. II. 2. b)).
Dem Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist jedoch, soweit
sich Klauseln aufgrund einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung
als unwirksam erweisen, im Allgemeinen kein Vertrauensschutz zuzubilligen.
Höchstrichterliche Urteile sind kein Gesetzesrecht und erzeugen damit keine
vergleichbare Rechtsbindung. Gerichtliche Entscheidungen, die die
Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts betreffen, wirken schon ihrer Natur nach
auf einen in der Vergangenheit liegenden, in seiner rechtlichen Bewertung
noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt ein. Für diese grundsätzlich
zulässige so genannte unechte Rückwirkung können sich zwar im Einzelfall
unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes Schranken aus dem Prinzip der
Rechtssicherheit ergeben. Das Risiko, dass eine zunächst unbeanstandet
gebliebene Allgemeine Geschäftsbedingung in späteren höchstrichterlichen
Entscheidungen wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners als
unwirksam beurteilt wird, trägt aber grundsätzlich der Verwender
(BGH, Urteile vom 18. Januar 1996 - IX ZR 69/95, BGHZ 132, 6, 11 f. mwN und
vom 5. März 2008 - VIII ZR 95/07, WuM 2008, 278 Rn. 19 f.). So liegt der
Fall hier.
89 ee) Schließlich vermag das Unionsrecht einem AGB-rechtlichen Verbot
formularmäßig erhobener Bearbeitungsentgelte keine Grenzen zu setzen.
90 (1) Die Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG regelt nur die (vor-)ver-tragliche
Information über die Kosten eines Verbraucherdarlehens. Sie beschränkt aber
nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, Regelungen darüber zu treffen,
welche Arten von "Provisionen" der Darlehensgeber erheben darf (EuGH, WM
2012, 2049 Rn. 65 ff.).
91 (2) Entgegen der Auffassung der Revision verbietet es die
Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) nicht, formularmäßige
Bearbeitungsentgelte in Verbraucherdarlehensverträgen für unwirksam zu
erklären. Für eine unmittelbare Anwendung des Art. 56 AEUV fehlt es bereits
an einem grenzüberschreitenden Bezug. Zudem kann sich die Beklagte nicht
mittelbar unter Hinweis auf eine Inländerdiskriminierung (Art. 3 Abs. 1 GG)
auf einen Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit berufen.
92 (a) Dahinstehen kann, ob eine Inländerdiskriminierung grundsätzlich eine
verfassungswidrige Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG zu
begründen vermag (bejahend BVerwGE 140, 276 Rn. 28, 41 ff.; in diese
Richtung auch BGH, Beschluss vom 19. September 2013 - IX AR(VZ) 1/12, BGHZ
198, 225 Rn. 31; offen gelassen in BVerfG, GewArch 2010, 456 Rn. 16). Denn
das Verbot formularmäßiger Bearbeitungsentgelte betrifft ausnahmslos alle
Marktteilnehmer, die im Inland kreditvertragliche Dienstleistungen anbieten,
und beschränkt die Dienstleistungsfreiheit ausländischer Kreditinstitute
nicht. Eine Ungleichbehandlung ausländischer und deutscher Kreditinstitute
als zwingendem Anknüpfungspunkt für die Annahme einer
Inländerdiskriminierung liegt deshalb nicht vor (so auch OLG Düsseldorf,
Urteil vom 26. September 2013 - 6 U 32/13, juris Rn. 51). Das hat das
Berufungsgericht unter Hinweis auf die Entscheidung des Europäischen
Gerichtshofs vom 12. Juli 2012 in der Rechtssache Volksbank România
(C-602/10, WM 2012, 2049 Rn. 79 ff.) rechtsfehlerfrei angenommen.
93 (b) Nach dieser Entscheidung sind Bestimmungen des AEUV über den freien
Dienstleistungsverkehr (Art. 56 AEUV) dahin auszulegen, dass sie einer
Vorschrift des nationalen Rechts, die Kreditinstituten die Erhebung
bestimmter Bankprovisionen verbietet, nicht entgegenstehen. Im konkreten
Fall war gegen ein in Rumänien tätiges Kreditinstitut ein Bußgeldbescheid
erlassen worden, weil dessen Allgemeine Geschäftsbedingungen ein zunächst
als "Risikoprovision" bezeichnetes und später in "Verwaltungsprovision"
umbenanntes Entgelt vorsahen. Die Erhebung einer "Risikoprovision" war
jedoch nach rumänischem Recht nicht erlaubt. Der Europäische Gerichtshof hat
in diesem nationalen Entgeltverbot schon keine Beschränkung der
Dienstleistungsfreiheit gesehen.
94 Zur Begründung hat er zunächst darauf hingewiesen, dass eine
mitgliedstaatliche Regelung nicht allein deshalb eine Beschränkung der
Dienstleistungsfreiheit darstellt, weil andere Mitgliedstaaten in ihrem
Gebiet ansässige Erbringer gleichartiger Dienstleistungen weniger strengen
oder wirtschaftlich interessanteren Vorschriften unterwerfen (EuGH, WM 2012,
2049 Rn. 74 mwN). Im weiteren hat er ausgeführt, dass das Verbot, bestimmte
Bankprovisionen zu erheben, keine tatsächliche Einmischung in die
Vertragsfreiheit darstelle, die geeignet sei, den Zugang zum nationalen -
dort: rumänischen - Markt weniger attraktiv zu machen, und im Fall des
Zugangs die Möglichkeit der betroffenen Unternehmen, ohne Weiteres mit den
traditionell in Rumänien ansässigen Unternehmen wirksam in Wettbewerb zu
treten, erheblich verringere. Die in Rede stehende nationale Regelung
beschränke zwar die Zahl der Bankprovisionen, verpflichte Kreditinstitute
nach dem unwidersprochenen Vortrag der rumänischen Regierung und der
Kommission aber nicht zu einer maßvollen Tarifgestaltung. Denn eine
Obergrenze sei weder hinsichtlich des Betrages der genehmigten Provisionen
noch der Zinssätze im Allgemeinen vorgesehen (EuGH,
WM 2012, 2049 Rn. 77 ff.).
95 (c) So liegt der Fall auch hier (aA Piekenbrock/Ludwig, WM 2012, 2349,
2354; Kropf/Habl, BKR 2013, 103, 108; Hertel, jurisPR-BKR 6/2012 Anm. 4;
ders. jurisPR-BKR 10/2012 Anm. 4). Das AGB-rechtliche Verbot formularmäßiger
Bearbeitungsentgelte entzieht Kreditinstituten - wie dargelegt (siehe oben
B. II. 2. d) dd) (1)) - nicht die Möglichkeit, ihren Bearbeitungsaufwand in
den Grenzen des § 138 BGB über den Zins zu decken. Etwaige Anpassungen von
Formularen - die bei grenzüberschreitendem Angebot darlehensvertraglicher
Dienstleistungen schon aus sprachlichen Gründen nötig sein dürften - genügen
nach den Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs für sich gesehen nicht,
um eine Behinderung des Marktzugangs anzunehmen. Gleiches gilt für den mit
der Einpreisung des Bearbeitungsaufwands in den Sollzinssatz verbundenen
finanzmathematischen und unternehmerischen Aufwand. Eine Änderung der
Unternehmenspolitik oder -strategien wird hierdurch nicht notwendig, so dass
das AGB-rechtliche Verbot formularmäßiger Bearbeitungsentgelte nicht
geeignet ist, den Zugang zum deutschen Markt weniger attraktiv erscheinen zu
lassen.
96 Die Revision vermag keinen Anlass für eine abweichende Entscheidung
aufzuzeigen. Sie will einen wesentlichen Unterschied zwischen beiden Fällen
darin sehen, dass nach rumänischem Recht - anders als hier - neben dem Zins
weitere laufzeitunabhängige Provisionen, wie eine Provision für die
Kreditbearbeitung oder für die Prüfung von Unterlagen, erhoben werden
durften. Der Europäische Gerichtshof hat der Erhebung laufzeitunabhängiger
Provisionen neben dem Zins jedoch in den Entscheidungsgründen an keiner
Stelle Bedeutung beigemessen. Vielmehr hat er allgemein darauf abgestellt,
dass weder für die Provisionen noch den Zins eine Obergrenze vorgesehen war.
Der Europäische Gerichtshof hat damit in seine Überlegungen offensichtlich
auch etwaige, mit einer Änderung des Sollzinssatzes verbundene
Mehraufwendungen für die Umstrukturierung des Entgeltsystems eingestellt.
Diese Belastung hat er aber - zu Recht - nicht als ausreichend angesehen, um
eine Beeinträchtigung der Dienstleistungsfreiheit zu bejahen.
97 (d) Entgegen der Revisionsbegründung kann der Senat die Frage, ob ein
AGB-rechtliches Verbot von Klauseln über Bearbeitungsentgelte in den
Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Banken anderer Mitgliedstaaten gegen
die Dienstleistungsfreiheit des Art. 56 AEUV verstößt und damit
möglicherweise eine Inländerdiskriminierung vorliegt, ohne Vorlage an den
Europäischen Gerichtshof nach Art. 267 Abs. 3 AEUV selbst entscheiden (aA
Piekenbrock/ Ludwig, WM 2012, 2349; zu Vorlagen in solchen Fällen EuGH, Slg.
2000, I-10663 Rn. 23 und NVwZ 2013, 1600 Rn. 19 ff.). Eine Vorlage an den
Europäischen Gerichtshof ist nicht erforderlich, wenn die richtige Auslegung
und die Reichweite des Unionsrechts derart offenkundig sind, dass für
vernünftige Zweifel kein Raum bleibt (EuGH, Slg. 1982, 3415 Rn. 16). Das ist
auf Grund der eindeutigen und auf den Streitfall übertragbaren Kernaussagen
des Urteils des Europäischen Gerichtshofs in Sachen Volksbank Romänia
(C-602/10, WM
2012, 2049) der Fall.
98 3. Ob die angegriffene Klausel zugleich - wie der Kläger meint - gegen
das Transparenzgebot verstößt, bedarf hiernach keiner Entscheidung.
III.
99 Nach alledem ist die Revision zurückzuweisen. Einer klarstellenden
Beschränkung des Tenors auf eine Verwendung der Klausel bei "Bankgeschäften
mit Privatkunden mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland", bedarf es
entgegen der Auffassung der Revision nicht. Die Rechtskraft der Entscheidung
ist gemäß § 322 ZPO auf die Unterlassung der angegriffenen Klausel gegenüber
Verbrauchern beim Abschluss von Darlehensverträgen nach deutschem Sachrecht
beschränkt. Die Entscheidung hindert die Beklagte deshalb nicht daran,
Kunden mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten darlehensvertragliche Leistungen
nach dem dort maßgeblichen Recht anzubieten. Zwar ergibt sich dies nicht
ausdrücklich aus der Urteilsformel. Sofern diese zur Bestimmung der
Rechtskraft allein nicht ausreicht, um den der Entscheidung zu Grunde
liegenden Streitgegenstand zu erfassen, sind jedoch Tatbestand und
Entscheidungsgründe ergänzend heranzuziehen (BGH, Urteil vom 27. Februar
1961 - III ZR 16/60, BGHZ 34, 337, 339). Danach steht zwischen den Parteien
kein grenzüberschreitender Sachverhalt im Streit, sondern ein
Unterlassungsanspruch nach § 1 UklaG, der auf den Verstoß der Klausel gegen
§ 307 BGB und damit auf im Inland geltendes Verbraucherrecht gestützt ist
(vgl. dazu BGH, Urteil vom 9. Juli 2009 - Xa ZR 19/08, BGHZ 182, 24 Rn. 24).
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