IPR: Anwendbares Recht
auf einen außergerichtlichen Vergleich; Wirkung einer schuldrechtlichen
Verpflichtung zur Klagerücknahme; IZPR: Ausländische Rechtshängigkeit; BGB:
Vertraglich vereinbartes Schriftformerfordernis: Vermutungsregelung des §
154 II BGB
BGH, Urteil vom 15.
September 2009 - X ZR 115/05
Fundstelle:
noch nicht bekannt
Amtl. Leitsatz:
a) Bei fehlender Rechtswahl weist ein
Vergleich, mit dem im Wesentlichen die Ansprüche einer Partei wegen
Patentverletzung gegen die Zahlung eines Geldbetrages sowie die Rücknahme
von Nichtigkeitsklagen und Einsprüchen durch die andere Partei erledigt
werden sollen, nach der Vermutung des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 EGBGB die
engsten Verbindungen zu dem Sitzrecht der Partei auf, welche die Ansprüche
wegen Patentverletzung geltend gemacht hat, weil darin die für den Vergleich
charakteristische Leistung liegt.
Die Vermutung gilt jedenfalls dann, wenn mit dem Vergleich die Verletzung
von Patenten in mehreren Staaten erledigt werden soll, so dass es bereits
der Grundsatz der einheitlichen Vertragsanknüpfung ausschließt, dass der
Vergleich nach Art. 28 Abs. 5 EGBGB eine engere Verbindung zu einem der
Staaten hat, für die die Patente Schutz gewähren.
b) Wurden die Anwälte der Parteien während der Verhandlung beauftragt, den
zunächst nur mündlich vereinbarten Vergleich schriftlich zu fixieren, ist
nach § 154 Abs. 2 BGB im Zweifel zu vermuten, dass der Vertrag nicht
geschlossen werden soll, bis dies in schriftlicher Form erfolgt ist.
c) Bestanden aus Sicht des Fachmanns zum Prioritätszeitpunkt keine
Vorbehalte, ein Produkt (hier: Paneele für ein Sektionaltor), das im Stand
der Technik zwar der Form nach (konvexe und konkave Profilierung der
Stirnbreitseiten benachbarter Paneele, um einen Fingerschutz zu schaffen)
bekannt war, jedoch aus einem anderen Material (hier: Holz mit
Metallprofilelementen) gebildet wurde, mit einem anderen als solchem
bekannten Material (hier: Blechschalen) in einem bekannten Verfahren (hier:
Gesenkbiegen oder Walzprofilieren) herzustellen, ist in aller Regel
anzunehmen, dass es auch nahelag, dies zu versuchen.
Zentrale Probleme:
Die Entscheidung betrifft eine spezielle patentrechtliche
Frage und wird deshalb insoweit nur auszugsweise wiedergegeben. In diesem
Zusammenhang stellen sich aber lehrreiche Fragen des IPR, des IZPR
(ausländische Rechthängigkeit), des nationalen Zivilprozeßrechts
(Auswirkungen der Verpflichtung zur Klagerücknahme) sowie auch des
Allgemeinen Teils des BGB (vereinbarte Schriftform, Vermutung des § 154 II
BGB). Sie wird deshalb hier nur verkürzt in Bezug auf diese Aspekte
wiedergegeben. Für das IPR wird hier noch Art. 28 EGBGB angewendet, seit dem
17.12.2009 wäre auf eine solche Frage die
Rom I-VO
anwendbar. In eckigen Klammern erfolgen redaktionelle Hinweise auf diese
jetzt aktuellen Rechtsgrundlagen. Im Ergebnis würde sich nichts ändern.
©sl 2009
Tatbestand:
1 Die Beklagte war Inhaberin des im Laufe des
Berufungsverfahrens infolge Ablaufs der Höchstschutzdauer erloschenen
deutschen Teils des europäischen Patents 0 304 642 (Streitpatents), das ein
"Sektionaltorblatt" betrifft und in der erteilten Fassung 28 Patentansprüche
umfasst. Diese haben folgenden Wortlaut:
... (wird ausgeführt)
2 Die Klägerinnen zu 1 bis 6 haben das Streitpatent jeweils mit
Nichtigkeitsklagen angegriffen, die vor dem Bundespatentgericht zu einem
Verfahren verbunden worden sind. Das europäische Streitpatent nimmt (neben
einer anderen) die Priorität des deutschen Patents 37 26 699 in Anspruch.
Letzteres hat der Bundesgerichtshof auf Antrag der hiesigen Klägerin zu 4
mit Urteil vom 16. Dezember 2008 - X ZR 47/04 im Umfang seiner
Patentansprüche 1 bis 11, 15, 16 sowie seiner Patentansprüche 17, 18 und 19,
soweit letztere nicht unmittelbar oder mittelbar auf die Patentansprüche 12
bis 14 rückbezogen sind, für nichtig erklärt.
3 Die Klägerinnen haben geltend gemacht, dass das Streitpatent gegenüber dem
Stand der Technik, wie ihn u.a. die US-Patentschrift 3 891 021 (Anlage D
33); die US-Patentschrift 2 372 792 (Anlage D 40), die europäische
Patentanmeldung 30 386 (Anlage D 45), die deutsche Offenlegungsschrift 34 25
556 (Anlage 22 zur Anlage D 62), der Prospekt Hörmann Sectional-Tore (Anlage
16 zur Anlage D 62), der Prospekt Türenwerke Riexinger GmbH & Co. KG,
Sektionaltore Typ K, Sektionaltore Thermorix (Anlage D 17) und der Prospekt
"Das HOESCH Sektionaltor-Element" (Anlage 9 zur Anlage D 62) bildeten, nicht
patentfähig sei, und beantragt, das Streitpatent teilweise oder in vollem
Umfang für nichtig zu erklären. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
4 Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt.
5 Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, wobei sie das
Streitpatent nur beschränkt verteidigt. Die Beklagte beantragt nunmehr, das
angefochtene Urteil abzuändern und das Streitpatent mit folgenden
Patentansprüchen aufrecht zu erhalten:
.... (wird ausgeführt) 6 An den
Patentanspruch 1 in der vorgenannten Fassung schließen sich nach dem
Hauptantrag der Beklagten die Patentansprüche 2 bis 5 und - mit
entsprechender Umnummerierung - die Patentansprüche 8 bis 28 jeweils in der
erteilten Fassung an.
7 Die Beklagte beantragt zudem hilfsweise, das Streitpatent mit folgenden
Patentansprüchen aufrecht zu erhalten:
... (wird ausgeführt)
8 An den Patentanspruch 1 in der vorgenannten Fassung schließen sich
nach dem Hilfsantrag der Beklagten die Patentansprüche 2 bis 14 und - nach
entsprechender Umnummerierung - die Patentansprüche 17 bis 28 jeweils in der
erteilten Fassung an.
9 Die Klägerinnen zu 1, 2 und 4 beantragen, die Berufung der Beklagten gegen
das angefochtene Urteil zurückzuweisen.
10 Die Klägerin zu 3 beantragt, das Streitpatent im Umfang der Ansprüche 1
bis 6 und 18 in der Fassung des Hauptantrags für nichtig zu erklären, soweit
diese nicht direkt oder indirekt auf die Ansprüche 7 bis 17 rückbezogen
sind.
11 Die Klägerinnen zu 5 und 6 haben, nachdem sie sich außergerichtlich mit
der Beklagten verglichen haben, die Klagen zurückgenommen.
12 Zwischen der Klägerin zu 1 und der Beklagten sind neben der hiesigen
Nichtigkeitsklage weitere Patentstreitigkeiten in Italien, in Österreich und
vor dem Europäischen Patentamt anhängig, in denen die Beklagte die Klägerin
zu 1 wegen Patentverletzung verklagt oder die Klägerin zu 1 die Beklagte auf
Nichtigerklärung oder Widerruf von Patenten in Anspruch nimmt. Die
Geschäftsführer der Klägerin zu 1 und der Beklagten verhandelten am 13.
November 2008 am Flughafen M. über einen Vergleich zur Beilegung aller
Rechtsstreitigkeiten. Von beiden Seiten wurde ein Schreiben unterzeichnet,
in dem Zahlungsziele für Ratenzahlungen der Klägerin zu 1 festgelegt wurden.
Ob es an diesem Tag darüber hinaus zu einer mündlichen Einigung über einen
Gesamtvergleich gekommen ist, ist zwischen den Parteien streitig; während
die Beklagte behauptet, dass sich die Parteien mündlich auf einen Vergleich
zur Beilegung der zwischen ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten und
Verfahren, einschließlich der Verpflichtung zur Rücknahme der hiesigen
Nichtigkeitsklage, geeinigt hätten, wird dies von der Klägerin zu 1 in
Abrede gestellt. Nach dem weiteren Vorbringen der Beklagten sollen die bei
der handlung anwesenden italienischen Anwälte der Beklagten beauftragt
worden sein, den mündlich geschlossenen Vertrag schriftlich zu fixieren. Die
Parteien haben allerdings auch nach den Darlegungen der Beklagten am 13.
November 2009 keine Vereinbarung darüber getroffen, welches Recht auf den
Vergleich anwendbar sein sollte.
13 Am 27. November 2008 übersandten die italienischen Rechtsanwälte der
Beklagten der Klägerin zu 1 einen schriftlichen Vertragsentwurf in
italienischer Sprache, der neben einer umfassenden Abgeltungsklausel keine
besondere Bestimmung über die Kosten der verschiedenen Verfahren enthielt.
Nach diesem Entwurf sollte der Vertrag deutschem Recht unterliegen. Am 22.
Dezember 2008 erhielten die italienischen Rechtsanwälte der Beklagten von
der Klägerin eine neue Fassung des Vertragsentwurfes, welche mehrere
Abweichungen gegenüber dem vorangegangenen Vertragsentwurf enthielt; unter
anderem sollte danach italienisches Recht anwendbar sein.
14 Die Beklagte hat im Juni 2009 vor dem Zivilgericht in D. Klage auf
Erfüllung des Vergleichs vom 13. November 2008 gegen die Klägerin zu 1
erhoben und sinngemäß beantragt, festzustellen, dass die Klägerin zu 1 die
vertraglichen Pflichten aus dem Vertrag gebrochen habe und verpflichtet sei,
den vereinbarten Vergleichsbetrag zuzüglich Zinsen und Ersatz der
Kreditkosten zu zahlen.
15 Im Auftrag des Senats hat Prof. Dr.-Ing. T. W. , O. , ein schriftliches
Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und
ergänzt hat. Zudem wurde Prof. Dr.-Ing. V. S. , Institut für
Produktionstechnik, Technische Universität K. , im Verhandlungstermin als
gerichtlicher Sachverständiger angehört. Die Klägerin hat ein von Prof.
Dr.-Ing. P. G. , Institut für Produktionstechnik und Umformmaschinen der
Technischen Universität D. , erstelltes Gutachten, welches bereits in dem
Verfahren X ZR 47/04 vorgelegt worden ist, erneut eingereicht.
Entscheidungsgründe:
16 Die zulässige Berufung der Beklagten hat im Verhältnis zu den nach
Klagerücknahme durch die Klägerinnen zu 5 und 6 im Verfahren verbliebenen
Klägerinnen zu 1 bis 4 keinen Erfolg. Das Bundespatentgericht hat das
Streitpatent im Ergebnis zu Recht für nichtig erklärt.
17 I. Der Zulässigkeit der von der Klägerin zu 1 erhobenen Klage auf
Nichtigerklärung des Streitpatents steht keine durch einen
außergerichtlichen Vergleich zwischen der Beklagten und der Klägerin zu 1 am
13. November 2008 begründete Verpflichtung zur Rücknahme der
Nichtigkeitsklage entgegen.
18 1. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist zwar anerkannt, dass
die Parteien bindende Vereinbarungen über die Rücknahme einer Klage oder
eines Rechtsmittels auch außergerichtlich treffen können und die
Nichtbeachtung einer solchen vertraglichen Verpflichtung auf die Rüge des
Prozessgegners zur Abweisung der Klage oder zur Verwerfung des Rechtsmittels
als unzulässig führt (BGH, Urt. v. 14.11.1983 - IVb ZR 1/82, NJW 1984,
805; Urt. v. 14.5.1986 - IVa ZR 146/85, NJW-RR 1987, 307, jeweils mit
weiteren Nachweisen).
19 Zwischen der Klägerin zu 1 und der Beklagten ist eine solche die
Verpflichtung zur Rücknahme der hiesigen Nichtigkeitsklage beinhaltende
Vereinbarung jedoch nicht zustande gekommen. Das ergibt sich auf der
Grundlage des tatsächlichen Vorbringens der Klägerin zu 1 ohne weiteres.
Aber auch wenn der Vortrag der Beklagten als zutreffend unterstellt wird,
dass sich die beiden von ihren Geschäftsführern vertretenen Parteien am 13.
November 2008 am Flughafen M. mündlich auf einen Vergleich geeinigt haben,
der im Rahmen einer abschließenden Regelung aller zwischen den Parteien
anhängigen Rechtsstreitigkeiten und Verfahren auch die Verpflichtung der
Klägerin zu 1 zur Rücknahme der hiesigen Klage zum Gegenstand gehabt hat,
fehlt es dennoch an einem rechtswirksamen Zustandekommen einer solchen
Vereinbarung.
20 2. Die Wirksamkeit eines Vertrages richtet sich
nach dem Recht, das anzuwenden wäre, wenn der Vertrag wirksam wäre (Art. 31
Abs. 1 Alt. 1 EGBGB [jetzt: Art. 10 I
Rom I-VO).
Da sich die Parteien nach dem Vorbringen der Beklagten am 13. November 2008
zwar mündlich auf einen Vergleich geeinigt, für diesen aber keine Rechtswahl
getroffen haben, unterliegt der Vergleich dem Recht des Staates, mit dem er
die engsten Verbindungen aufweist (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 EGBGB). Nach der
Vermutungsregelung des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 EGBGB [jetzt: Art. 4 II
Rom I-VO]
ist dies der Staat, in dem die Partei, welche die
charakteristische Leistung zu erbringen hat, im Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses ihre Hauptverwaltung hat.
21 Daraus folgt, dass für den nach den Behauptungen der Beklagten zwischen
den Parteien geschlossenen Vergleich an deutsches Recht als dem am Sitz der
Beklagten geltenden Recht anzuknüpfen ist. Denn die charakteristische
Leistung des behaupteten Vergleichs liegt darin, dass die Beklagte ihre
Ansprüche wegen Patentverletzung gegenüber der Klägerin zu 1 nicht mehr
geltend macht, so dass diese erledigt sind. Hinter dieser Leistung der
Beklagten treten die Gegenleistungen der Klägerin zu 1, welche insbesondere
in der Zahlung eines Vergleichsbetrages sowie in der Rücknahme der in
Deutschland, in Österreich sowie vor dem Europäischen Patentamt anhängigen
Nichtigkeitsklagen bzw. Einsprüche bestehen, als weniger prägend zurück. Der
Vergleich ist insoweit einem Lizenzvertrag vergleichbar, bei dem die Vergabe
der Lizenz gegenüber dem Lizenznehmer und nicht die Zahlung der Lizenzgebühr
die charakteristische Leistung ist (BGHZ 129, 236, 251; 147, 179, 182 - Lepo
Sumera; Erman-Hohloch, BGB, 12. Aufl., Art. 28 EGBGB Rdn. 54).
22 Der Anwendung deutschen Rechts auf den nach den Behauptungen der
Beklagten zwischen den Parteien geschlossenen Gesamtvergleich steht auch
nicht Art. 28 Abs. 5 EGBGB [jetzt: Art. 4III
Rom I-VO] entgegen, wonach die Vermutung des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 EGBGB
nicht gilt, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass der
Vertrag engere Verbindungen mit einem anderen Staat aufweist. Zwar ist es
bei Lizenzverträgen streitig, ob bei beabsichtigter Ausübung des
Schutzrechtes nur in einem Staat der Vertrag engere Beziehungen zu dessen
Recht aufweist als zum Recht des Niederlassungsortes des Lizenzgebers.
Darauf kommt es jedoch dann nicht an, wenn die Schutzrechte in mehreren
Staaten verwertet werden sollen, weil dann eine einheitliche
Vertragsanknüpfung geboten ist, die nur über Art. 28 Abs. 2 EGBGB erreicht
werden kann (BGHZ 129, 236, 251; Benkard/Ullmann, PatG, 16. Aufl. § 15 Rdn.
229; Erman/Hohloch, aaO Rdn. 54; MünchKomm./Martiny, BGB, 4. Aufl., Art. 28
EGBGB Rdn. 408). Entsprechend bestehen auch in dem hier zu entscheidenden
Fall keine engeren Verbindungen zu einem anderen als dem deutschen Recht.
Denn der Vergleich weist im Hinblick auf seinen Regelungsgehalt
gleichermaßen nach Deutschland, Italien und Österreich, weil Streitigkeiten
und Verfahren betreffend die Verletzung und Rechtsbeständigkeit von Patenten
der Beklagten in allen drei Staaten endgültig geregelt werden sollten. Eine
engere Beziehung zum italienischen oder österreichischen Recht liegt daher
nicht vor, zumal auch der Vertragsabschluss in Deutschland erfolgt ist.
23 3. Die Anwendung deutschen Rechts hat zur Folge, dass der von der
Beklagten behauptete Vergleich nicht wirksam zustande gekommen ist. Nach
§ 154 Abs. 2 BGB ist für den Fall, dass eine Beurkundung des beabsichtigten
Vertrages verabredet worden ist, im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen,
bis die Beurkundung erfolgt ist. Es ist zudem allgemein anerkannt, dass
diese Regel auch dann gilt, wenn zwischen den Parteien Schriftform
vereinbart worden ist (vgl. statt aller: Palandt/Ellenberger, BGB, 68.
Aufl., § 154 BGB Rdn. 4).
24 Ein Vergleich, der unter anderem die Verpflichtung zur Rücknahme der
hiesigen Nichtigkeitsklage beinhaltet, ist daher zwischen der Klägerin zu 1
und der Beklagten nicht rechtswirksam zustande gekommen. Denn die Beklagte
hat vorgetragen, dass die bei den Verhandlungen anwesenden italienischen
Anwälte der Beklagten während der Verhandlung beauftragt worden seien, das
am 13. November 2008 zunächst nur mündlich Vereinbarte schriftlich zu
fixieren. Dazu ist es jedoch nicht mehr gekommen. Die italienischen Anwälte
der Beklagten haben zwar noch am 27. November 2008 einen schriftlichen
Vertragsentwurf an die italienischen Anwälte der Klägerin gesandt und am 22.
Dezember 2008 von diesen eine abgeänderte Fassung desselben erhalten. Ein
von beiden Parteien eigenhändig unterzeichneter und damit dem Schrift
formerfordernis des § 126 Abs. 1 BGB genügender Vertrag ist jedoch nicht
mehr abgeschlossen worden. Die Beklagte will lediglich noch am 23. Dezember
2008 durch ihre italienische Anwältin der italienischen Anwältin der
Klägerin telefonisch mitgeteilt haben, dass sie der von der Klägerin
vorgelegten Fassung des Vertrages zustimme.
25 Anhaltspunkte, dass die in § 154 Abs. 2 BGB vorgegebene Vermutung im
Streitfall nicht anwendbar sein könnte, sind nicht gegeben. Der Umstand,
dass die Parteien nach dem 13. November 2008 schriftliche Vertragsentwürfe
vorgelegt haben, die einander nicht entsprechen, spricht eher dafür, dass
über die Verbindlichkeit des mündlich Abgesprochenen noch keine Einigung
erzielt wurde.
26 II. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist eine Aussetzung des Verfahrens
im Hinblick auf die von ihr vor dem Zivilgericht in D. gegen die Klägerin zu
1 erhobene Klage auf Erfüllung des Vergleichs vom 13. November 2008 nicht
veranlasst. Das folgt ohne weiteres bereits aus dem Umstand,
dass diese Klage erst nach Rechtshängigkeit der hiesigen
Klage erhoben worden ist, Art. 27 Abs. 1 und 28 Abs. 1 Verordnung
(EG) Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000 des Rates über die gerichtliche
Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in
Zivil- und Handelssachen (EuGVVO).
27 III. ... (es folgen Ausführungen zur Begründetheit der Klage). |