Drittbegünstigendes Schenkungsversprechen von
Todes wegen (§ 2301 BGB) und Nichtigkeit der Verpflichtung, eine
letztwillige Verfügung zu errichten; Verpflichtungs- und Verfügungsverbot im
gesetzlichen Güterstand (§ 1365 BGB): Einzeltheorie und subjektive
Voraussetzungen
BGH, Urteil vom 28. November 2023 - X ZR 11/21 - OLG
München
Fundstelle:
noch nicht bekannt für
BGHZ vorgesehen
Amtl. Leitsatz:
a) Eine Auflage, die den Beschenkten
verpflichtet, den geschenkten Gegenstand spätestens mit seinem Ableben
unentgeltlich auf einen Dritten zu übertragen, fällt nicht ohne weiteres
unter den Tatbestand des § 2302 BGB. b) Eine Auflage, die den Beschenkten
verpflichtet, zugunsten eines Dritten ein Schenkungsversprechen abzugeben,
das unter der Bedingung steht, dass der Dritte den Beschenkten überlebt, ist
nach § 2302 BGB nichtig. c) Wirksam ist eine Auflage, wenn die Parteien
des Schenkungsvertrags bereits einen - wenn auch bedingten - Anspruch des
Dritten auf Übereignung des geschenkten Gegenstands begründen.
Zentrale Probleme:
Ein wegen der Vielzahl von Vertragsänderungen ziemlich
komplizierter, im Kern aber instruktiver Fall zum Erbrecht. Vereinfacht geht
es um Folgendes:
Der spätere Erblasser hatte von seinem Vater ein
Grundstück geschenkt bekommen, sich aber im notariellen Vertrag
verpflichtet, dieses spätestens bei seinem Tod an seine leiblichen Kinder zu
übereignen. Nach seinem Tod verlangen nun letztere von den (Mit-)Erben die
Übereignung.
Im Mittelpunkt stehen zwei erbrechtliche Normen: Wenn es
sich nämlich um ein (im Rahmen eines Vertrags zugunsten Dritter abgegebenen)
Schenkungsversprechen von Todes wegen iSv § 2301 BGB handelt, weil die
Verpflichtung nur dann bestehen soll, wenn die Kinder den Erblasser
überleben, finden darauf die Regelungen über Verfügungen von Todes wegen
Anwendung. Das aber war hier kein Problem, weil dann die Formvorschrift über
den Erbvertrag (notarielle Beurkundung, § 2276 I BGB) zur Anwendung kommt,
die hier aber gewahrt war. Weil nach § 2301 BGB die Vorschriften über
Verfügungen von Todes wegen zur Anwendung kommen, stellt sich aber auch die
Frage, ob hier nicht ein Verstoß gegen § 2302 BGB vorliegt. Das wäre - über §
2301 - hier dann der Fall, wenn sich der Erblasser in dem Vertrag mit seinem
Vater dazu verpflichtet hätte, ein Schenkungsversprechen von Todes
wegen abzugeben. Das hat er aber nicht, weil der Vertrag mit dem Vater als
Vertrag zugunsten Dritter bereits selbst die
Verpflichtung zur Übereignung an die Kinder enthält und nicht lediglich die
Verpflichtung, ein solches Schenkungsversprechen abzugeben, d.h. eine solche
Verpflichtung zu begründen (s. dazu bei Rn. 55).
Allerdings stellt sich hier noch die Frage, ob diese Verpflichtung hier
nicht an § 1365 I BGB scheitert. Wenn nämlich das Grundstück im
wesentlichen das gesamte Vermögen des Erblassers dargestellt hat, greift
nach der Einzeltheorie auch das Verpflichtungs- und Verfügungsverbot des §
1365 BGB. Dies gilt nach der "subjektiven Theorie" allerdings nur dann, wenn der
Vertragspartner positiv weiß, dass es sich bei dem
Geschäftsobjekt um das gesamte Vermögen seines Gegenübers handelt oder dass
er zumindest die Umstände kennt, aus denen sich
dies
ergibt. Da hier Vertragspartner der Vater des späteren Erblassers war, kommt
es darauf auf seine Person an (deswegen ist bei Rn. 85 und
Rn. 88 von der Person des "Schenkers" die Rede). Der Senat
verweist u.a. deshalb zurück, weil die Frage, ob der Erblasser im
gesetzlichen Güterstand gelebt hat (nur dann ist § 1365 BGB anwendbar), von
der Berufungsinstanz offengelassen wurde.
©sl 2024
Tatbestand:
1 Die Kläger begehren von den Beklagten aus einem
Schenkungsvertrag die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück.
2 Die Klägerin zu 1, der Kläger zu 2 (nachfolgend: die Kläger) und der
Beklagte zu 2 sind die Kinder des am 6. September 2017 verstorbenen F.H.
(nachfolgend: Erblasser). Die Beklagte zu 1 war dessen Ehefrau. Die Kläger
entstammen der ersten, am 30. März 1995 geschiedenen Ehe des Erblassers, der
Beklagte zu 2 der am 29. September 1995 geschlossenen Ehe mit der Beklagten
zu 1. Diese und der Erblasser hatten in einem notariellen Ehevertrag
vom 27. Juli 1995 (Anlage BK4) Gütertrennung vereinbart.
3
Über das in Streit stehende Grundstück I. Straße in M. schloss der
am 3. März 2019 verstorbene Vater des Erblassers mit diesem am 12. Dezember
1995 eine mit "Hausübergabe" überschriebene notarielle Vereinbarung
(K1). Darin verpflichtete sich der Erblasser für bestimmte
Konstellationen zur Rückübereignung des Grundstücks bzw. zur Übereignung an
seine leiblichen Kinder. In einer als Nachtrag bezeichneten
notariellen Vereinbarung vom 15. Mai 2003 (K2) vereinbarten die Parteien des
Übergabevertrags ergänzend, dass die beiden Kläger das Grundstück
spätestens beim Ableben des Erblassers je zur Hälfte erhalten, falls der
Erblasser nicht schon zu Lebzeiten übereigne, was er nach dem Tode seines
Vaters jederzeit tun könne. In einem weiteren notariellen Nachtrag
vom 25. Juni 2008 (K3) verpflichtete sich der Erblasser, das
Grundstück spätestens bei seinem Ableben an die beiden Kläger und den
Beklagten zu 2 als Miteigentümer zu je einem Drittel zu übereignen.
4 Bis zum Tod des Erblassers kam es nicht zu einer
Übereignung des Grundstücks. Eigentümer desselben sind derzeit die vier
Parteien als Miterben.
5 Das Landgericht hat die Beklagten
antragsgemäß verurteilt, der Übertragung des Grundstücks auf die beiden
Kläger und den Beklagten zu 2 als Miteigentümer zu je einem Drittel
zuzustimmen und die entsprechende Grundbucheintragung zu bewilligen. Das
Berufungsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten
zurückgewiesen.
6 Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision begehren
die Beklagten weiterhin die Abweisung der Klage. Die Kläger waren in der
mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht vertreten.
Entscheidungsgründe:
7 Die zulässige Revision hat
Erfolg und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und
zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
8 I. Da die
Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht vertreten waren, ist durch
Versäumnisurteil zu entscheiden.
9 Das Urteil beruht jedoch nicht auf
der Säumnis, sondern auf einer umfassenden Sachprüfung (vgl. BGH, Urteil vom
4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81 ff.; Urteil vom 20. Mai 2014 -
X ZR 134/13, NJW 2014, 2955 Rn. 4).
10 II. Das Berufungsgericht hat
seine Entscheidung (RNotZ 2021, 260 = BWNotZ 2021, 239 = MittBayNot 2021,
590) im Wesentlichen wie folgt begründet:
11 Den Kindern des
Erblassers stehe der geltend gemachte Anspruch zu.
12 Das Grundstück
sei dem Erblasser als Erstbeschenktem nur unter der Auflage einer
schuldrechtlichen Weitergabepflicht an seine Kinder als Zweitbeschenkte
überlassen worden.
13 Gegenstand einer Auflage zu einer Schenkung
könne auch eine lebzeitige Weitergabeverpflichtung schuldrechtlicher Art
sein, die dahin gehe, dass der Erstbeschenkte den Schenkungsgegenstand
spätestens bis zu seinem Tod an den Zweitbeschenkten weiterzugeben habe.
Eine solche Auflage sei zulässig und entfalte Wirkungen über den Tod des
Erstbeschenkten hinaus, weil dieser sie in der letzten juristischen Sekunde
seines Lebens erfüllen könne und müsse. Mangels Ähnlichkeit mit
erbrechtlichen Bindungen oder dem abgeschafften Erbschaftsfideikommiss gehe
damit auch keine Umgehung der Formvorschriften des Erbrechts einher.
14 Im Streitfall hätten der Erblasser und dessen Vater schon mit dem
notariellen Vertrag vom 12. Dezember 1995 eine solche rechtliche Gestaltung
gewählt. Die Vereinbarung sei auslegungsbedürftig, da sie keine
ausdrückliche Aussage zu der Frage einer unentgeltlichen Weitergabepflicht
enthalte. Dem stehe nicht entgegen, dass es sich um eine notariell
beurkundete Vereinbarung handle. Aus ihrem Wortlaut ergebe sich, dass der
Schenker Wert darauf gelegt habe, dass die streitgegenständliche Immobilie
im Familienbesitz bleibe, wobei unter Familie Verwandte in gerader Linie
verstanden worden seien. Eine Regelungslücke bestehe hinsichtlich der Frage,
ob der Erblasser unabhängig von den vertraglich geregelten Fallgruppen zur
unentgeltlichen Weitergabe der Immobilie an seine Kinder spätestens bei
seinem Ableben habe verpflichtet sein sollen.
15 Den nachfolgenden
Vereinbarungen komme Bedeutung für die Auslegung der Vereinbarung vom 12.
Dezember 1995 zu, da sie Rückschlüsse auf den tatsächlichen Willen der
Vertragschließenden erlaubten. In einem mit seiner Ehefrau geschlossenen
Erbvertrag vom 18. Oktober 2006 habe der Vater des Erblassers seinen Willen
zur von Anfang an beabsichtigen Schenkung unter Auflage einer
schuldrechtlichen Weitergabeverpflichtung klar dokumentiert. Auch die erste
Nachtragsvereinbarung vom 15. Mai 2003 spiegele den übereinstimmenden Willen
der an der Schenkung beteiligten Parteien wider, dass die leiblichen Kinder
des Erblassers den überlassenen Haus- und Grundbesitz spätestens beim
Ableben ihres Vaters von diesem übertragen bekommen sollten. Soweit
die Beklagten unter Berufung auf das Testament des Erblassers (BK3) von
einer aufgezwungenen Regelung sprächen, ändere dies nichts daran, dass der
Erblasser sich auf diese Regelung eingelassen und diese im Jahr 2008
bekräftigt habe. Zweck des zweiten Nachtrags vom 25. Juni 2008 habe
hauptsächlich sein sollen, das Anwesen im Familienbesitz zu erhalten und die
Familie dabei um den Beklagten zu 2 zu erweitern. In dieser
Vereinbarung werde unstreitig und zweifelsohne eine allgemeine Verpflichtung
des Beschenkten zur Weitergabe der Immobilie an seine drei Kinder
vereinbart/dokumentiert, was im Rahmen der Vertragsfreiheit ohne weiteres
rechtlich möglich gewesen sei.
16 Dem Auslegungsergebnis
stehe nicht die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit einer über ein
Rechtsgeschäft aufgenommenen öffentlichen Urkunde im Sinne von § 415 ZPO
entgegen. Die Beweiswirkung könne durch den Beweis des Gegenteils
erschüttert werden. Dies sei den Klägern gelungen, die unter Vorlage der
notariellen Urkunden aus den Jahren 2003, 2006 und 2008 nachgewiesen hätten,
dass der Wille der Parteien hinsichtlich der Weitergabepflicht des
Erblassers nur unvollkommen dokumentiert sei.
17 Auch mit Blick auf
die weiteren Grundstücksschenkungen des Großvaters an seine anderen Kinder
im Jahr 1995 ändere sich das Auslegungsergebnis nicht. Aus den
differenzierten Regelungen für die Weitergabe der jeweils verschenkten
Grundstücke könne nicht abgeleitet werden, dass die Regelung in
der Vereinbarung vom 12. Dezember 1995 zum hier in Streit stehenden
Grundstück abschließend habe sein sollen.
18 Der Wirksamkeit der
vereinbarten Schenkungsauflage stehe nicht entgegen, dass die Großmutter an
den Vereinbarungen in den Jahren 2003 und 2008 nicht als Beteiligte
mitgewirkt habe.
19 Da die Auflage noch zu Lebzeiten von dem
Erblasser zu erfüllen gewesen wäre, liege eine vom Erblasser herrührende
Schuld (§ 1967 BGB) vor, deren Erfüllung die Kläger als Begünstigte
unmittelbar an sich von den Beklagten als (Mit-) Erben des Erblassers
verlangen könnten (§ 330 Satz 2 BGB).
20 Die Auflage der
Weitergabepflicht sei auch nicht wegen fehlender Zustimmung der Beklagten zu
1 zu der Vereinbarung aus dem Jahr 2008 unwirksam. Die Schenkung des
Grundstücks an den Erblasser habe von Anfang an unter der Auflage der
Pflicht zur Weitergabe an seine Kinder gestanden, so dass in sein Vermögen
nie ein insoweit unbelastetes Grundstück gelangt sei, auf das die Beklagte
zu 1 bei unterstellter Unwirksamkeit des Ehevertrags und Anwendbarkeit des §
1365 BGB hätte Zugriff nehmen können. Damit komme es nicht
entscheidungserheblich auf eine Zustimmungsbedürftigkeit der Vereinbarung
von 2008 an. Selbst dann, wenn man die wirksame Begründung der Auflage zur
Verpflichtung des Erblassers zur Weitergabe des Grundstücks spätestens mit
seinem Tod erst aus der im Jahr 2008 getroffenen Vereinbarung ableiten
wolle, würde dies der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen, da § 1365 BGB
nicht eingreife. Unter den gegebenen Umständen des Einzelfalls gebühre dem
Schutz des Rechtsverkehrs Vorrang vor dem Familienschutz, da jedenfalls zu
Lebzeiten des Erblassers von niemandem bezweifelt worden sei, dass er in
Gütertrennung lebe.
21 III. Diese Beurteilung hält der rechtlichen
Überprüfung nicht stand.
22 1. Zu Recht ist das
Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass eine Auflage,
die den Beschenkten verpflichtet, den geschenkten Gegenstand spätestens mit
seinem Ableben unentgeltlich auf einen Dritten zu übertragen, wirksam
vereinbart werden kann.
23 a) Die Frage, ob eine Auflage
dieses Inhalts zulässig ist, wird in der Literatur unterschiedlich
beantwortet.
24 aa) Ein Teil der Literatur hält
schuldrechtliche Klauseln dieser Art für wirksam (Feick, ZEV 2002,
85, 87; Staudinger/Chiusi, Neubearbeitung 2021, § 525 Rn. 19;
Staudinger/Raff, Neubearbeitung 2022, § 2302 Rn. 15;
Burandt/ Rojahn/Najdecki, Erbrecht, 4. Auflage 2022, § 516 BGB Rn. 13;
Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, Werkstand 65. EL
Februar 2023, § 29 Rn. 67; Jülicher ZEV 1998, 285, 288; Jülicher ZEV 2003,
350, 353; Rösler in Groll/Steiner, Handbuch Erbrechtsberatung, 5. Auflage
2019, Rn. 26.302).
25 Diese Auffassung wird insbesondere auf die
Erwägung gestützt, es handle sich um ein Rechtsgeschäft unter
Lebenden, durch das weder die Testierfreiheit des Beschenkten noch die
Rechte von dessen Erben beeinträchtigt würden. Die Verpflichtung zur
Weitergabe des geschenkten Gegenstands bestehe schon zu Lebzeiten des
Beschenkten. Der Nachlass sei gegebenenfalls von vornherein mit dieser
Verbindlichkeit belastet.
26 bb) Nach der
Gegenauffassung sind solche Klauseln unwirksam (MüKoBGB/Koch, 9.
Auflage 2023, § 525 Rn. 3 mit Fn. 13; Jochum in Wilms/ Jochum,
Erbschaftssteuergesetz, 2021, § 29 Rn. 38; Staudinger/Cremer, BGB, 13.
Auflage 1995, § 525 Rn. 11; Staudinger/Wimmer-Leonhardt, 2005, § 525 Rn.
14).
27 Die Unwirksamkeit wird aus der Regelung in § 2302 BGB
hergeleitet, wonach ein Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, eine
Verfügung von Todes wegen zu errichten oder nicht zu errichten, aufzuheben
oder nicht aufzuheben, nichtig ist. Klauseln der in Rede stehenden Art seien
als Beschränkung der Testierfreiheit, als Anordnung eines Nachvermächtnisses
oder zumindest als unzulässiges Umgehungsgeschäft anzusehen.
28 b) Rechtsprechung zu der Frage ist - abgesehen vom
angefochtenen Urteil - nicht veröffentlicht.
29 Eine in diesem
Zusammenhang häufig zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart
betraf eine (behauptete) Vereinbarung, nach der der geschenkte Gegenstand
nach dem Tod des Beschenkten von Generation zu Generation jeweils an eine
bestimmte Person zu übereignen war. Diese Abrede wurde als gemäß § 2302 BGB
nichtig angesehen (OLG Stuttgart, Urteil vom 20. Juli 1949, U 332/48, HEZ
III, 1, 4 f.).
30 Eine Verpflichtung, den geschenkten
Gegenstand schon zu Lebzeiten und spätestens mit dem Ableben des Schenkers
weiterzugeben, enthielt die damals zu beurteilende Vereinbarung nicht.
31c) Eine Auflage, die den Beschenkten verpflichtet, den
geschenkten Gegenstand spätestens mit seinem Ableben unentgeltlich auf einen
Dritten zu übertragen, fällt nicht ohne weiteres unter den
Tatbestand des § 2302 BGB.
32 Das Verbot des § 2302
BGB erfasst grundsätzlich nur Verpflichtungen im Hinblick auf Verfügungen
von Todes wegen, nicht aber in Bezug auf Rechtsgeschäfte unter Lebenden.
33 Dass sich eine solche Verpflichtung gegen die Erben des
Beschenkten richtet, wenn der Erblasser sie vor seinem Tod nicht erfüllt,
führt für sich gesehen nicht zu einer abweichenden Beurteilung.
Diese Rechtsfolge ist die Konsequenz dessen, dass der Erbe gemäß § 1922 und
§ 1967 BGB nicht nur bezüglich der Rechte, sondern auch bezüglich der
Pflichten in die Stellung des Erblassers einrückt. Zu den danach
übergehenden Pflichten gehören auch Verbindlichkeiten, die der Erblasser zu
Lebzeiten begründet und nicht erfüllt hat.
34 d)
Eine Auflage, die den Beschenkten verpflichtet, zugunsten eines Dritten ein
Schenkungsversprechen abzugeben, das unter der Bedingung steht, dass der
Dritte den Beschenkten überlebt, ist demgegenüber nach § 2302 BGB nichtig.
35 aa) Nach § 2301 Abs. 1 BGB finden auf ein
Schenkungsversprechen, das unter der Bedingung erteilt wird, dass der
Beschenkte den Schenker überlebt, die Vorschriften über Verfügungen von
Todes wegen Anwendung. Zu diesen Vorschriften gehört § 2302 BGB.
36 Eine Auflage, die den Beschenkten verpflichtet, gegenüber
einem Dritten ein Schenkungsversprechen mit einer solchen Bedingung
abzugeben, ist danach nichtig, weil sie dem Beschenkten die Pflicht
auferlegt, ein Rechtsgeschäft vorzunehmen, das gemäß § 2301 Abs. 1 BGB als
Verfügung von Todes wegen zu behandeln ist.
37 bb) Dies gilt
auch für Klauseln, die nur zu einer einmaligen Weitergabe des geschenkten
Gegenstands verpflichten.
38 Die Regelung in § 2302 BGB verhindert,
dass über vertragliche Bindungen ein Ergebnis erzielt wird, wie es früher
mit einem Fideikommiss (dazu Däubler, JZ 1969, 499) erzielt
werden konnte (Staudinger/Chiusi, Neubearbeitung 2021, § 525 Rn. 19;
Burandt/Rojahn/Najdecki, Erbrecht, 4. Auflage 2022, § 516 BGB Rn. 13),
d. h. eine dauerhafte Regelung der Rechtsnachfolge über mehrere
Generationen hinweg abweichend von den erbrechtlichen Regeln.
39 § 2302 BGB erfasst indes nicht nur solche Gestaltungen. Unter
den Tatbestand fällt vielmehr jede Verpflichtung in Bezug auf die Errichtung
oder Aufhebung einer Verfügung von Todes wegen. Darunter fallen kraft der
Verweisung in § 2301 Abs. 1 BGB auch Verpflichtungen in Bezug auf ein
Schenkungsversprechen auf den Todesfall.
40 cc) Die
Anwendung von § 2302 BGB ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil der
Beschenkte den geschenkten Gegenstand in solchen Fällen von vornherein nur
unter einer Auflage erhält.
41 Wenn eine Schenkung unter einer
Auflage der in Rede stehenden Art vereinbart wird, steht dem vom Beschenkten
erlangten Vermögensvorteil zwar von Beginn an die Verpflichtung gegenüber,
dem begünstigten Dritten ein Schenkungsversprechen von Todes wegen zu
erteilen. Auch dies ist aber eine Konstellation, die § 2302 BGB
gerade verhindern soll.
42 Ohne eine solche Auflage stünde
es dem Beschenkten frei, über den geschenkten Gegenstand nach seinem
Belieben unter Lebenden oder von Todes wegen zu verfügen. § 2302 BGB
zielt darauf ab, eine Beschränkung der zuletzt genannten Möglichkeit zu
verhindern.
43 e) Wirksam ist eine Auflage hingegen,
wenn die Parteien des Schenkungsvertrags bereits einen - wenn auch bedingten
- Anspruch des Dritten auf Übereignung des geschenkten Gegenstands
begründen.
44 Unter den Tatbestand von § 2302 BGB fällt nur
die Verpflichtung, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten, nicht zu
errichten, aufzuheben oder nicht aufzuheben, nicht aber die Vornahme
solcher Rechtshandlungen.
45 Die Freiheit, von Todes wegen
über Vermögen zu verfügen, kann zwar auch durch den Abschluss eines
Erbvertrags, durch ein gemeinschaftliches Testament oder durch ein
formgerecht abgegebenes Schenkungsversprechen im Sinne von § 2301 Abs. 1 BGB
beschränkt sein. Beschränkungen dieser Art lässt das Gesetz aber
ausdrücklich zu. § 2302 BGB erfasst nur Vereinbarungen, die den
Schuldner verpflichten, solche Beschränkungen einzugehen.
46
2. Ebenfalls zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass der
Erblasser und dessen Vater die im Vertrag vom 25. Juni 2008 formulierte
Verpflichtung des Erblassers wirksam vereinbaren konnten.
47 a) Die
darin vorgesehene Pflicht zur Übereignung des Grundstücks an die Kinder des
Erblassers steht allerdings unter der Bedingung, dass die Begünstigten den
Erblasser überleben.
48 aa) Die Verpflichtung des Erblassers
zur Übereignung des Anwesens an seine Kinder ist rechtlich einer
Verpflichtung gleichzustellen, die erst nach dem Tode zu erfüllen ist.
49 Aus der Abrede, dass der Erblasser das Anwesen spätestens bei seinem
Ableben an seine Kinder zu übereignen hat, ergibt sich zwar, dass die
Verpflichtung schon zu Lebzeiten bestanden hat. Wie auch das
Berufungsgericht nicht verkannt hat, war diese Verpflichtung aber
erst mit dem Tode des Erblassers durchsetzbar, weil dieser sie erst
in der letzten Sekunde seines Lebens erfüllen musste.
50 Im
praktischen Ergebnis musste der Erblasser danach nicht befürchten, dass ihn
seine Kinder oder sonstige Begünstigte auf Erfüllung der Verpflichtung in
Anspruch nehmen können. Durchsetzbar war die Verpflichtung
theoretisch zwar schon unmittelbar vor, praktisch aber erst nach seinem
Tode. Eine solche Verpflichtung kann nicht anders behandelt werden als eine
Verpflichtung, die erst mit dem Tode entsteht.
51 bb)
Die im Streitfall eingegangene Verpflichtung steht unter der
Bedingung, dass die Begünstigten den Erblasser überleben.
52
Eine Bedingung dieses Inhalts liegt vor, wenn ein Vorversterben des
Begünstigten zur Folge haben soll, dass der Anspruch aus dem
Schenkungsversprechen nicht auf seine Erben übergeht, sondern einer anderen
Person zusteht oder erlischt.
53 Im Streitfall
enthält Nr. II 2 a der Vereinbarung vom 25. Juni 2008 die Abrede, dass das
Erwerbsrecht eines Kindes erlischt, wenn es vor dem Eigentumserwerb stirbt.
In diesem Fall sind seine leiblichen Abkömmlinge erwerbsberechtigt.
54 Nach dieser Regelung geht ein Übertragungsanspruch nicht auf
den Erben des unmittelbar Begünstigten über. An die Stelle eines
verstorbenen Kindes treten zwar gegebenenfalls seine leiblichen Abkömmlinge.
Dies gilt aber unabhängig davon, ob sie Erben geworden sind.
Zudem ist für sie kein abgeleitetes, sondern ein unmittelbares Erwerbsrecht
vorgesehen. Anderen Personen, die einen verstorbenen Begünstigten beerben,
steht demgegenüber kein Erwerbsrecht zu.
55 b)
Die im Streitfall zu beurteilende Vereinbarung fällt dennoch
nicht unter den Tatbestand des § 2302 BGB, weil sie den Erblasser nicht zur
Abgabe eines Schenkungsversprechens verpflichtet, sondern zur Übereignung
des Grundstücks an die Begünstigten.
56 aa) Nr. II 1 der
Vereinbarungen vom 15. Mai 2003 und 25. Juni 2008 sieht eine Pflicht des
Erblassers zur Übereignung des Grundstücks an die Begünstigten vor. Diese
werden ausdrücklich als unmittelbar forderungsberechtigt bezeichnet, sind
also befugt, den Übereignungsanspruch geltend zu machen.
57 Durch
diese Abrede hat der Erblasser gegenüber den Begünstigten dieselben
Verpflichtungen übernommen, wie sie sich aus einem diesen gegenüber
abgegebenen Schenkungsversprechen ergeben. Die Übernahme dieser
Verpflichtung durch Annahme der unter Auflage erfolgten Schenkung ist damit
der Erteilung eines Schenkungsversprechens gleichzustellen. Eine solche
Abrede fällt aus den oben genannten Gründen nicht in den Anwendungsbereich
von § 2302 BGB.
58 bb) Der Umstand, dass die Begünstigten
vor einer Übereignung der Grundstücke gemäß Nr. II 2 b der Vereinbarungen
eine Pflicht zur Weitergabe des Grundstücks an ihre leiblichen Abkömmlinge
im Fall ihres Versterbens übernehmen und gemäß Nr. II 2 c auf ihren
Pflichtteil bzw. ihre Erbrechte am Nachlass des Erblassers verzichten
müssen, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung.
59
Diese Abreden enthalten Auflagen zu dem vom Erblasser
abgegebenen Schenkungsversprechen. Die Abgabe eines
Schenkungsversprechens fällt aus den oben dargelegten Gründen auch dann
nicht unter den Tatbestand des § 2302 BGB, wenn das Versprechen mit Auflagen
versehen ist.
60 c) Die Abrede ist auch nicht
deshalb unwirksam, weil die vom Erblasser übernommene Verpflichtung unter
der Bedingung steht, dass der Begünstigte den Erblasser überlebt.
61 Dieser Umstand hat aus den oben aufgezeigten Gründen
zwar zur Folge, dass die Übernahme der Pflicht zur Übereignung an die Kinder
gemäß § 2301 Abs. 1 BGB den Vorschriften über Verfügungen von Todes wegen
unterliegt. Ein Anspruch auf Übereignung eines zum Nachlass
gehörenden Grundstücks kann gemäß § 2174 und § 2278 Abs. 1 BGB aber auch
durch Erbvertrag geschlossen werden. Die hierfür gemäß § 2276 Abs. 1 BGB
erforderliche Form ist im Streitfall eingehalten.
62 3. Mit
rechtsfehlerhaften Erwägungen ist das Berufungsgericht demgegenüber zu dem
Ergebnis gelangt, eine Pflicht zur Weiterübertragung mit dem oben genannten
Inhalt sei bereits im Vertrag vom 12. Dezember 1995 vereinbart worden.
63 a) Die Auslegung eines Individualvertrags ist grundsätzlich Sache des
Tatrichters.
64 Das Revisionsgericht kann lediglich überprüfen, ob
der Tatrichter gegen gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln,
Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen hat oder ob seine Auslegung auf
Verfahrensfehlern beruht, etwa weil wesentlicher Auslegungsstoff unter
Verstoß gegen Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen worden ist (vgl.
nur BGH, Urteil vom 9. Oktober 2002 - X ZR 80/01, BGHReport 2003, 150, juris
Rn. 11; Urteil vom 14. März 2023 - II ZR 152/21, NZG 2023, 885 Rn. 24).
65 Zu den hierfür maßgeblichen Regeln gehört die Vermutung der
Vollständigkeit und Richtigkeit einer über ein Rechtsgeschäft aufgenommenen
notariellen Urkunde. Nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs wird vermutet, dass das, was im beurkundeten Text steht,
der Vereinbarung entspricht und nur das vereinbart wurde. Eine
Partei, die sich auf außerhalb der Urkunde liegende Umstände beruft, sei es
zum Nachweis eines vom Urkundstext abweichenden übereinstimmenden Willens
der Beteiligten, sei es zum Zwecke der Deutung des Inhalts des Beurkundeten
aus der Sicht des Erklärungsempfängers, trifft die Beweislast für deren
Vorliegen. Dabei reicht es nicht, dass die Beweiswirkung erschüttert ist
(BGH, Urteil vom 10. Juni 2016 - V ZR 295/14, NJW 2017, 175 Rn. 6).
66 b) Bei Anlegung dieses Maßstabs lässt sich eine Vereinbarung, wie sie in
Nr. II des Vertrags vom 25. Juni 2008 enthalten ist, mit der vom
Berufungsgericht gegebenen Begründung dem ursprünglichen Vertrag vom 12.
Dezember 1995 nicht entnehmen.
67 Das Berufungsgericht hat die
Rechtsprechung zur Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit einer
notariellen Urkunde zwar zutreffend zitiert und wiedergegeben. Seine
Würdigung, diese Vermutung sei im Streitfall widerlegt, beruht aber auf
Annahmen, die in den von ihm herangezogenen Vereinbarungen keine Grundlage
finden.
68 aa) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann aus
dem Umstand, dass die Parteien in dem Vertrag vom 12. Dezember 1995 eine
Pflicht zur Übereignung des Grundstücks an die Kinder des Erblassers nur für
bestimmte Konstellationen vorgesehen haben, nicht auf eine
Ergänzungsbedürftigkeit des Vertrags geschlossen werden.
69 Die
Vereinbarung vom 12. Dezember 1995 sieht in Nr. II 6 eine Pflicht
des Erblassers zur Übereignung des Grundstücks an seine leiblichen Kinder
für den Fall vor, dass nach dem Tod des Schenkers das Konkursverfahren über
das Vermögen des Erblassers eröffnet oder dass eine Eröffnung mangels Masse
abgelehnt wird, und für den Fall, dass Gläubiger in das Vertragsobjekt
vollstrecken. Diese Regelung ist in sich schlüssig und lässt keine Lücke
erkennen, die der Ausfüllung durch ergänzende Auslegung oder in sonstiger
Weise bedarf.
70 Die getroffene Regelung verdeutlicht zwar, dass dem
Schenker daran gelegen war, dass das Grundstück in den Händen seiner
leiblichen Abkömmlinge bleibt, wie dies in Nr. II 5 der Vereinbarung ("Der
Übergeber legt Wert darauf, daß das Vertragsobjekt im Familienbesitz
bleibt") ausdrücklich zum Ausdruck kommt. Für die im Vertrag nicht
geregelten Fälle, in denen ein Vollstreckungszugriff nicht zu besorgen ist,
konnte dieses Ziel jedoch schon durch Verfügungen von Todes wegen erreicht
werden. In den im Vertrag geregelten Konstellationen bestand demgegenüber
die Gefahr, dass die Gläubiger des Erblassers auf das Grundstück zugreifen,
wenn es zum Nachlass gehört.
71 bb) Vor diesem Hintergrund kann dem
Umstand, dass die Vertragsparteien in den Verträgen vom 15. Mai 2003 und 25.
Juni 2008 eine weitergehende Pflicht zur Übereignung des Grundstücks an die
Kinder des Erblassers vereinbart haben, nicht entnommen werden, dass dies
bereits am 12. Dezember 1995 dem Willen der Vertragsparteien entsprach.
72 (1) Wie die Revision zu Recht rügt, ist in den Vorbemerkungen
des Nachtrags vom 15. Mai 2003 nicht vermerkt, dass die Kläger das
Grundstück spätestens beim Ableben des Erblassers erhalten sollen.
73
In Nr. I 2 dieses Nachtrags wird lediglich die Regelung in Nr. II 6 des
ursprünglichen Vertrags referiert. Die Regelung in Nr. II, in der eine
Pflicht zur Übereignung an die beiden Kläger vorgesehen ist, trägt die
Überschrift "Weitergehende Vereinbarungen".
74 Dies spricht nicht
dafür, dass die Vertragsparteien in dem Nachtrag lediglich eine nach ihren
Vorstellungen bereits vereinbarte Regelung beurkunden lassen wollten,
sondern dafür, dass sie die ursprüngliche Regelung ergänzen wollten, um dem
Bestreben des Schenkers nach einem Verbleib des Grundstücks in der Familie
in noch stärkerem Maße Rechnung zu tragen.
75 (2) Die zweite
Nachtragsvereinbarung vom 25. Juni 2008 enthält keine Ausführungen, die eine
abweichende Beurteilung stützen könnten.
76 In den Vorbemerkungen
dieses Nachtrags wird der Inhalt der beiden vorangegangenen Vereinbarungen
referiert. Hierbei wird ausgeführt, im Nachtrag vom 15. Mai 2003 hätten die
Vertragsparteien weiterführende Regelungen nach den Vorstellungen des
Übergebenden vereinbart, besonders über die Sicherung des Anwesens im
Familienbesitz.
77 Auch hieraus geht hervor, dass die
Vertragsparteien den ersten Nachtrag nicht als Klarstellung der
ursprünglichen Vereinbarung angesehen haben, sondern als inhaltliche
Ergänzung, mit der der Pflichtenkreis des Erblassers erweitert worden ist.
78 (3) Das Berufungsgericht hat sich darüber hinaus nicht mit
dem Umstand befasst, dass der in den beiden Nachträgen benannte Kreis der
Berechtigten nicht übereinstimmt.
79 Hätte es dem
ursprünglichen Willen der Vertragsparteien entsprochen, dass der Erblasser
das Grundstück an alle leiblichen Kinder des Erblassers zu übereignen hat,
so hätten sie konsequenterweise schon im ersten Nachtrag klarstellen müssen,
dass auch der Beklagte zu 2 zum Kreis der Begünstigten gehört. Im
Vertrag vom 15. Mai 2003 ist ein Übereignungsanspruch des Beklagten zu
2 indes nur für den Fall vorgesehen, dass einer der Kläger stirbt und keine
leiblichen Abkömmlinge hinterlässt. Erst im Vertrag vom 25. Juni 2008 ist
der Beklagte als gleichberechtigter Begünstigter vorgesehen.
80 Angesichts dieser Diskrepanz bedürfte es zusätzlicher Anhaltspunkte,
um annehmen zu können, dass die Regelung vom 25. Juni 2008 den
ursprünglichen Willen der Vertragsparteien am 12. Dezember 1995
widerspiegelt. Solche Umstände hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.
81 (4) Vor diesem Hintergrund kann aus dem von den Eltern des Erblassers
geschlossenen Erbvertrag vom 18. Oktober 2006 (K12) nicht auf einen
abweichenden Willen der Vertragsparteien am 12. Dezember 1995
geschlossen werden.
82 Wie das Berufungsgericht im Ausgangspunkt
zutreffend gesehen hat, lässt diese Vereinbarung ohnehin allenfalls einen
Rückschluss auf den Willen des Schenkers zu.
83 Unabhängig davon wird
auch in diesem Vertrag ausgeführt, in der Nachtragsvereinbarung vom 15. Mai
2003 seien weiterführende Vereinbarungen getroffen worden, wodurch letztlich
die erstehelichen Kinder das Anwesen spätestens beim Tod ihres Vaters als
Miteigentümer zu je ein Halb bekommen sollten.
84 4. Das
angefochtene Urteil wird nicht durch die vom Berufungsgericht angestellten
Erwägungen zur Wirksamkeit der Nachtragsvereinbarung vom 25. Juni 2008
getragen.
85 Das Berufungsgericht hat seine
Ausführungen zu der Frage, ob die im Vertrag vom 25. Juni 2008 übernommene
Verpflichtung mangels Zustimmung der Ehefrau des Erblassers gemäß § 1365 BGB
unwirksam ist, ausdrücklich als obiter dictum bezeichnet. Schon angesichts
dessen kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen
werden, dass die Überlegungen des Berufungsgerichts zu der Frage, ob
der Schenker gegegebenenfalls Kenntnis davon hatte, dass das geschenkte
Grundstück nahezu das gesamte Vermögen des Erblassers ausmacht, auf einer
umfassenden und abschließenden tatrichterlichen Würdigung beruhen.
86 IV. Die Sache ist nicht zur Entscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO).
87 Anhand der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen lässt
sich nicht abschließend beurteilen, ob der Vertrag vom 25. Juni 2008 wirksam
zustande gekommen ist.
88 Im wieder eröffneten
Berufungsverfahren wird das Berufungsgericht die insoweit maßgeblichen
Umstände aufzuklären haben. Dazu gehört auf der Grundlage des bisherigen
Sach- und Streitstands die Frage, ob der Erblasser mit seiner Ehefrau
Gütertrennung vereinbart hat und ob diese Vereinbarung wirksam ist. Für den
Fall, dass eine dieser Voraussetzungen nicht vorliegt, ist ferner zu klären,
ob das Grundstück nahezu das gesamte Vermögen des Erblassers
ausgemacht hat und der Schenker davon Kenntnis hatte. Sollte dies
zu bejahen sein, ist ergänzend von Bedeutung, ob diese Voraussetzungen schon
am 15. Mai 2003 vorlagen, als sich der Erblasser zur Übereignung an die
beiden Kläger verpflichtet hat.
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